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Skonto (Preisnachlass bei schneller Zahlung)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Begriff der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Beispielzahlen erfunden.

Kurz gesagt

Skonto ist ein Preisnachlass, den der Verkäufer gewährt, wenn der Käufer innerhalb einer vereinbarten Frist zahlt. Bei einem steuerpflichtigen Umsatz mindert der Abzug das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer. In Deutschland berichtigt der Verkäufer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG; den Vorsteuerabzug berichtigt der Käufer, soweit er ihn in Anspruch genommen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei Istversteuerung entsteht die Steuer erst aus dem vereinnahmten Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). In Österreich gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994, in der Schweiz Art. 41 MWSTG.

Das Wichtigste

  • Skonto ist an eine Zahlungsfrist gebunden: Der Verkäufer mindert den Rechnungsbetrag, wenn innerhalb der Skontofrist gezahlt wird.
  • Rabatt und Bonus sind kein Skonto: Der Rabatt mindert den Preis bei Vertragsabschluss, der Bonus wird nachträglich gewährt.
  • Beispiel: 2 Prozent Skonto in 10 Tagen senken eine Bruttorechnung von 1.190,00 Euro um 23,80 Euro.
  • Deutschland: Bei einem steuerpflichtigen Umsatz ist der Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen, der Vorsteuerabzug nur, soweit er tatsächlich in Anspruch genommen wurde; bei Istversteuerung entsteht die Steuer erst aus dem vereinnahmten Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
  • Österreich: Bei einer Entgeltminderung ist eine Rechnungsberichtigung nur beim Abzug von Wechselvorzinsen vorgesehen (§ 11 Abs. 13 UStG 1994).
  • Schweiz: Anpassung der Umsatzsteuerschuld im Zeitpunkt der Verbuchung der Entgeltkorrektur (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).

Skonto (Zahlungsabzug) ist ein Preisnachlass, den der Verkäufer dem Käufer gewährt, wenn dieser den Rechnungsbetrag innerhalb einer vereinbarten Frist zahlt; diese Frist heißt Skontofrist, der Prozentsatz Skontosatz. Im Kern tauscht der Verkäufer einen Teil seines Preises gegen früheres Geld.

Wozu Skonto dient

Wer den Abzug nicht nutzt, behält sein Geld für die Zeit zwischen Skontofrist und Zahlungsziel. Daraus entsteht ein Kreditgeschäft: Der Verkäufer finanziert dem Käufer diese Zeit, und der Nachlass ist der Preis, den der Käufer für die frühere Zahlung nicht zahlen muss. Ob sich das für Sie rechnet, ist eine Rechenfrage mit dem Zinssatz Ihrer Zwischenfinanzierung; die Herleitung steht unten.

Der Skonto gilt nur, wenn die Zahlung fristgerecht und vereinbarungsgemäß erfolgt; ob es auf den Eingang beim Verkäufer oder auf die rechtzeitige Zahlung ankommt, sagt die Zahlungsvereinbarung. Worauf sich der Prozentsatz bezieht, sagt die Vereinbarung: auf den Bruttobetrag mit Umsatzsteuer oder nur auf das Nettoentgelt. Eine Skontoklausel besteht deshalb aus drei Angaben: Satz, Skontofrist und vollem Zahlungsziel; wie Sie Zahlungsziel, Skonto und Anzahlung festlegen, behandelt Zahlungsbedingungen festlegen. Wie Sie die Konditionen in Belegen und Stammdaten abbilden, zeigt Rabatte, Boni und Skonto im B2B abbilden.

Beispielrechnung: 2 Prozent Skonto in 10 Tagen

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Angenommen werden ein steuerpflichtiger Umsatz, für den die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wird, ein Käufer, der die Vorsteuer in voller Höhe abgezogen hat, eine Lieferantenrechnung über 1.000,00 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, also 1.190,00 Euro brutto, und die Bedingungen „2 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, sonst netto innerhalb von 30 Tagen“. Der Skontosatz bezieht sich auf den Bruttobetrag.

Größe Betrag
Nettobetrag der Rechnung 1.000,00 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent 190,00 Euro
Bruttobetrag der Rechnung 1.190,00 Euro
Skonto: 2 Prozent des Bruttobetrags 23,80 Euro
Zahlung innerhalb von 10 Tagen 1.166,20 Euro
Nettoanteil des Abzugs: 23,80 ÷ 1,19 20,00 Euro
Im Abzug enthaltene Umsatzsteuer: 23,80 − 20,00 3,80 Euro
Entgelt nach Abzug: 1.000,00 − 20,00 980,00 Euro
Umsatzsteuer nach Abzug: 980,00 × 0,19 186,20 Euro
Zu berichtigender Steuerbetrag: 190,00 − 186,20 3,80 Euro

Die Probe: 1.190,00 − 23,80 = 1.166,20; 1.000,00 − 20,00 = 980,00; 190,00 − 3,80 = 186,20.

Für Deutschland heißt das: Bei einem steuerpflichtigen Umsatz mindert der Verkäufer den geschuldeten Steuerbetrag um 3,80 Euro (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG), der Käufer seinen Vorsteuerabzug um denselben Betrag, soweit er ihn in Anspruch genommen hat und durch die Minderung wirtschaftlich begünstigt wird (§ 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG). Beide Berichtigungen gehören in den Voranmeldungszeitraum, in dem die Zahlung mit Abzug das Entgelt mindert (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG). Berechnet der Verkäufer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten, entsteht sie erst mit der geminderten Zahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 20 UStG); dann ist kein zuvor entstandener Steuerbetrag zu berichtigen. In der Kreditorenbuchhaltung gleicht diese Zahlung den offenen Posten um den geminderten Betrag aus (Offene Posten).

Derselbe Vorgang als Zinssatz: Wer am 10. Tag zahlt, wendet 1.166,20 Euro auf und spart gegenüber der Zahlung am 30. Tag 23,80 Euro. Für die 20 Tage zwischen Skontofrist und Zahlungsziel sind das 23,80 ÷ 1.166,20 = 2,0408 Prozent; auf das Jahr umgerechnet ergibt 2,0408 × 365 ÷ 20 einen Satz von 37,24 Prozent, mit der kürzeren Zinsbasis von 360 Tagen 36,73 Prozent. Die Umrechnung ist linear und ohne Zinseszins. Vergleichsmaßstab ist der Zinssatz, den Sie für diese 20 Tage zahlen müssten: Liegt er unter dem ausgerechneten Wert, ist der Abzug günstiger. Wie Sie das mit Ihrem Kontokorrentzins gegenüberstellen, behandelt Lohnt sich Skonto?.

Rechtsgrundlage nach Land

In Deutschland mindert der Abzug bei einem steuerpflichtigen Umsatz das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG. Der Verkäufer berichtigt den dafür geschuldeten Steuerbetrag, der Käufer den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG), jeweils für den Besteuerungszeitraum der Änderung (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG). Eine berichtigte Rechnung verlangt § 17 UStG für den Skontoabzug nicht; nur in den Fällen des § 17 Abs. 4 UStG ist ein Beleg zu erteilen. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, die nicht schon im ausgewiesenen Entgelt berücksichtigt ist, gehört aber in die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Einzelheiten stehen unter Skonto und Umsatzsteuer in Deutschland.

In Österreich ist bei einer Minderung des Entgelts eine Berichtigung der Rechnung nur vorgesehen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzugs von Wechselvorzinsen vermindert hat (§ 11 Abs. 13 UStG 1994); der Skontoabzug löst dort keine berichtigte Rechnung aus. Steuerbetrag und Vorsteuerabzug werden unmittelbar nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 für den Veranlagungszeitraum berichtigt, in dem die Entgeltminderung eingetreten ist. Einzelheiten stehen unter Skonto und Umsatzsteuer in Österreich.

In der Schweiz ist für steuerpflichtige Personen die Umsatzsteuerschuld anzupassen, sobald die Korrektur des Entgelts verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (Art. 41 Abs. 1 MWSTG); für den Vorsteuerabzug gilt der Zeitpunkt der Verbuchung der Korrektur oder der Bezahlung des korrigierten Entgelts (Art. 41 Abs. 2 MWSTG). Einzelheiten stehen unter Skonto und MWST in der Schweiz.

Nicht zu verwechseln

  • Rabatt: eine Preisminderung, die schon beim Vertragsabschluss gilt und nicht davon abhängt, wann gezahlt wird.
  • Bonus: eine nachträglich gewährte Vergütung, die an einen Zeitraum oder eine Menge anknüpft, nicht an den Zahlungseingang.
  • Zahlungsziel: die Frist, bis zu deren Ablauf die Rechnung ohne Nachteil offen bleiben darf; der Skonto verkürzt sie gegen einen Abschlag.

Häufige Fragen

Muss ich den Skonto abziehen?

Nein. Der Abzug ist ein Recht aus der Zahlungsvereinbarung, keine Pflicht. Ob er an den Eingang der Zahlung beim Verkäufer oder an die rechtzeitige Zahlung anknüpft, ergibt sich aus der Vereinbarung. Zahlen Sie vereinbarungsgemäß erst zum Zahlungsziel, bleibt es beim vollen Rechnungsbetrag; den Nachlass erhalten Sie dann nicht.

Rechne ich den Skonto vom Netto- oder vom Bruttobetrag?

Das entscheidet die Vereinbarung. Bezieht sich der Satz auf den Bruttobetrag, mindert der Abzug Entgelt und Umsatzsteuer gemeinsam. Bezieht er sich nur auf das Nettoentgelt, ist der Abzug kleiner; die Berichtigung richtet sich in beiden Fällen nach dem Betrag, der tatsächlich gezahlt wird.

Warum muss ich die Vorsteuer berichtigen, wenn ich den Skonto ziehe?

Bei einem steuerpflichtigen Umsatz mindert der Abzug das Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer. In Deutschland berichtigt der Käufer den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG; wer die Vorsteuer nicht abgezogen hat, etwa ein Privatkunde, hat nichts zu berichtigen. Bei Berechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer aus dem vereinnahmten Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG), sodass dem Verkäufer kein Steuerbetrag aus dem ursprünglichen Entgelt entstanden ist.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche ErwerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13 Entstehung der SteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten EntgeltenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 14. Oktober 2026 (gültig ab 24. Dezember 2025)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz 1994, § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  8. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 41 Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs, Fassung vom 31. März 2025 (SR 641.20)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am