Skonto und MWST in der Schweiz: Wie wirkt die Entgeltsminderung?
Kurz gesagt
In der Schweiz sinkt bei einem Skontoabzug die Bemessungsgrundlage: Die MWST wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Die Umsatzsteuerschuld korrigieren Sie im Zeitpunkt der Verbuchung des Skontos (Art. 41 Abs. 1 MWSTG); in der Abrechnung mindert die Entgeltsminderung den Umsatz unter Ziffer 235, sofern sie nicht schon in Ziffer 200 berücksichtigt ist. Bei der effektiven Abrechnungsmethode kürzt der Skonto beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug (Art. 41 Abs. 2 MWSTG); bei der Saldosteuersatzmethode ist die Vorsteuer im Saldosteuersatz enthalten.
Das Wichtigste
- Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich empfangene Entgelt; die MWST selbst gehört nicht dazu (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a MWSTG).
- Die ESTV führt Rabatte, Skonti und Mängelrügen als Entgeltsminderungen; korrigiert wird im Zeitpunkt der Verbuchung (Art. 41 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.2).
- In der MWST-Abrechnung mindert der Skonto den Umsatz unter Ziffer 235; ist die Minderung schon in Ziffer 200 berücksichtigt, entfällt die Deklaration unter Ziffer 235 (MWST-Info 15, Ziff. 1.3).
- Bei der effektiven Abrechnungsmethode sind bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten die in Rechnung gestellten Vorsteuern abziehbar, der Anspruch entsteht mit dem Empfang der Rechnung; bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sind die bezahlten Vorsteuern massgebend, der Anspruch entsteht mit der Bezahlung (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MWSTG; MWST-Info 15, Ziff. 1.4). Der Abzug setzt den Nachweis der Bezahlung voraus und ist der Höhe nach auf die tatsächlich bezahlte Steuer begrenzt; ohne Bezahlung ist er ganz rückgängig zu machen (Art. 28 Abs. 3 MWSTG; MWST-Info 09, Ziff. 1.7.1 und 1.11).
- Bei der Saldosteuersatzmethode mindert der Skonto den Umsatz einschliesslich MWST vor der Multiplikation mit dem Saldosteuersatz (Art. 37 Abs. 2 MWSTG).
- Betroffen sind steuerpflichtige Personen; befreit und damit ohne Steuerabrechnung ist, wer im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt und nicht auf die Befreiung verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 1 MWSTG).
Was bei einem Skontoabzug mit der MWST passiert
In der Schweiz knüpft die Steuerbemessung an das an, was der Leistungserbringer wirtschaftlich erhält (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 6 Bst. a MWSTG). Zahlt Ihre Kundschaft wegen eines Skontoabzugs weniger als in Rechnung gestellt, bleibt deshalb nicht die ganze Steuer stehen: Die Grundlage ist um die Entgeltsminderung kleiner geworden.
Die ESTV rechnet Rabatte, Skonti und Mängelrügen zu den Entgeltsminderungen und zieht sie von der Bemessungsgrundlage ab; die Anpassung der Umsatzsteuerschuld richtet sich nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG (MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze, Ziff. 1.2). Sie erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird.
Die Rechnung weist das Entgelt aus und, soweit das Entgelt die Steuer nicht einschliesst, den darauf geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 Bst. e und f MWSTG). Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Rechnungsstellung, wenn Sie nach vereinbarten Entgelten abrechnen (Art. 40 Abs. 1 Bst. a MWSTG); das ist die gesetzlich vorgesehene Abrechnungsart (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Der Skonto wirkt deshalb nicht auf die Rechnung zurück, sondern als spätere Korrektur.
Wen der Skonto trifft und wen nicht
Betroffen sind steuerpflichtige Personen, auf beiden Seiten: als Leistungserbringerin bei der Umsatzsteuerschuld, als Leistungsempfängerin beim Vorsteuerabzug (Art. 41 Abs. 1 und 2 MWSTG). Die Steuerpflicht knüpft an die Voraussetzungen von Art. 10 MWSTG an und nicht an die Eintragung ins Register. Bei der effektiven Abrechnungsmethode entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit dem Empfang der Rechnung, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mit der Bezahlung (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MWSTG). Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten sind die in Rechnung gestellten Vorsteuern abziehbar, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die bezahlten (MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 1.4, Ziffern 400 und 405). Der Abzug ist an den Nachweis der Bezahlung gebunden: Wer die in Rechnung gestellte Steuer nicht bezahlt oder die Bezahlung nicht nachweisen kann, hat den Vorsteuerabzug ganz rückgängig zu machen (Art. 28 Abs. 3 MWSTG; MWST-Info 09 Vorsteuerabzug, Ziff. 1.7.1). Der Höhe nach ist der Abzug begrenzt: Wer weniger bezahlt, als in Rechnung gestellt wurde, zieht entsprechend weniger ab (MWST-Info 09, Ziff. 1.11). Bei der Saldosteuersatzmethode werden die Vorsteuern nicht einzeln auf den Einkäufen abgezogen: Die branchenübliche Vorsteuerquote ist im Saldosteuersatz enthalten (Art. 37 Abs. 2 und 3 MWSTG).
Auch eine steuerpflichtige Person schuldet nicht auf jeder Leistung Steuer: Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, sind nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG), und auf von der Steuer befreiten Leistungen ist keine Inlandsteuer geschuldet (Art. 23 Abs. 1 MWSTG). Ohne Steuerabrechnung bleibt zudem, wer von der Steuerpflicht befreit ist und nicht darauf verzichtet: Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); wer auf diese Befreiung verzichtet, wird steuerpflichtig und ist mindestens während einer Steuerperiode daran gebunden (Art. 11 Abs. 1 und 2 MWSTG). Solche Betriebe schulden auf ihren steuerbaren Leistungen keine Steuer; ein Skonto ändert daran nichts. Empfänger ohne unternehmerische Tätigkeit ziehen ohnehin keine Vorsteuer ab.
Der Steuerausweis in der Rechnung ist für die Bemessungsgrundlage nicht massgebend: Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG); wer eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn, die Rechnung wird nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG korrigiert oder es wird glaubhaft gemacht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, namentlich wenn die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat (Art. 27 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG).
Ein Sofortrabatt an der Kasse ist keine Entgeltsminderung: Ist der Preis schon bei der Rechnungsstellung reduziert, ist dieser Betrag das Entgelt und steht unmittelbar in Ziffer 200 (MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 1.3).
Wie Österreich den Abzug behandelt, steht im Artikel Skonto und Umsatzsteuer in Österreich.
Beispielrechnung: Skonto gezogen oder nicht
Angenommen wird eine Rechnung über CHF 10’000.00 netto zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer, also CHF 10’810.00 brutto. Vereinbart ist ein Skonto von 2 Prozent bei Zahlung innert 10 Tagen, gerechnet auf den Rechnungsbetrag einschliesslich Mehrwertsteuer. Alle Zahlen sind erfunden.
| Grösse | Zahlung ohne Skontoabzug | Zahlung mit 2 Prozent Skonto |
|---|---|---|
| Rechnungsbetrag (brutto) | CHF 10’810.00 | CHF 10’810.00 |
| Zahlungseingang | CHF 10’810.00 | CHF 10’593.80 |
| Entgelt (netto) | CHF 10’000.00 | CHF 9’800.00 |
| MWST zum Normalsatz 8,1 Prozent | CHF 810.00 | CHF 793.80 |
| Minderung gegenüber der Rechnung | keine | CHF 200.00 Entgelt und CHF 16.20 Steuer |
Der Steueranteil des Skontos lässt sich aus dem Zahlungsabzug ableiten: CHF 216.20 × 8,1 ÷ 108,1 ergibt CHF 16.20. Die Gegenprobe: CHF 9’800.00 × 1,081 = CHF 10’593.80.
Wie Sie den Skontoabzug buchen
Die Kontobezeichnungen folgen dem Beispiel der ESTV zur effektiven Abrechnung (MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziff. 1.9.1). Verkauf, Rechnungsstellung über CHF 10’810.00:
| Buchung | Soll CHF | Haben CHF |
|---|---|---|
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 10’810.00 | |
| Erlös 8,1 Prozent | 10’000.00 | |
| Kreditor Umsatzsteuer | 810.00 |
Zahlungseingang mit Skontoabzug:
| Buchung | Soll CHF | Haben CHF |
|---|---|---|
| Bank | 10’593.80 | |
| Skonto (Erlösminderung) | 200.00 | |
| Kreditor Umsatzsteuer | 16.20 | |
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 10’810.00 |
Bei der effektiven Abrechnung nach vereinbarten Entgelten bucht die Käuferin die Vorsteuer bei Rechnungseingang (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 MWSTG) und korrigiert sie mit der Zahlung; bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug mit der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG):
| Buchung | Soll CHF | Haben CHF |
|---|---|---|
| Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 10’810.00 | |
| Bank | 10’593.80 | |
| Wareneinkauf 8,1 Prozent (Skonto) | 200.00 | |
| Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand | 16.20 |
Sie kann die Vorsteuer auch erst bei der Zahlung abziehen; das ist bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ohne Bewilligung möglich (MWST-Info 15, Ziff. 1.4, Ziffern 400 und 405). Dann stehen von Anfang an CHF 793.80 in der Vorsteuer, und eine Korrekturbuchung entfällt. In beiden Fällen gilt: Der Abzug darf nicht höher sein als die tatsächlich bezahlte Steuer. Bei der Saldosteuersatzmethode entfallen diese Vorsteuerbuchungen und die Korrektur auf der Einkaufsseite; die Vorsteuer ist im Saldosteuersatz berücksichtigt (Art. 37 Abs. 2 und 3 MWSTG). Ob Ihre Zahlungsbedingungen und Steuercodes den Abzug automatisch auslösen, prüfen Sie mit dem Artikel Steuercodes im ERP; die offenen Posten führt die Offene-Posten-Liste.
Was in der MWST-Abrechnung steht
Bei der effektiven Abrechnungsmethode bleiben Rechnung und Zahlung in derselben Abrechnungsperiode; die Abrechnung zeigt dann den verminderten Umsatz und die verminderte Steuer.
| Ziffer | Bezeichnung | Betrag CHF |
|---|---|---|
| 200 | Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte | 10’000.00 |
| 235 | Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte usw. | 200.00 |
| 289 | Total Abzüge (Ziffern 220 bis 280) | 200.00 |
| 299 | Entgelt nach Abzügen (Ziffer 200 abzüglich Ziffer 289) | 9’800.00 |
| 303 | Steuer zum Normalsatz 8,1 Prozent | 793.80 |
Ohne Skontoabzug bliebe Ziffer 235 leer, und Ziffer 303 stünde bei CHF 810.00. Fällt die Zahlung in eine spätere Periode, wird die Minderung in jener Periode unter Ziffer 235 deklariert, in der Sie sie verbuchen; die frühere Abrechnung bleibt unverändert (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
Ist der Abzug schon beim Erfassen des Umsatzes berücksichtigt, etwa bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, steht der verminderte Betrag in Ziffer 200, und Ziffer 235 bleibt leer: Wurden die Rabatte, Skonti und Verluste bereits in Ziffer 200 in Abzug gebracht, erübrigt sich eine Deklaration unter Ziffer 235 (MWST-Info 15, Ziff. 1.3).
Bei der Saldosteuersatzmethode steht unter Ziffer 200 der Umsatz einschliesslich Mehrwertsteuer, im Beispiel CHF 10’810.00. Die Entgeltsminderung von CHF 216.20 kommt unter Ziffer 235 in Abzug, und erst der verbleibende Betrag von Ziffer 299 wird mit dem bewilligten Saldosteuersatz multipliziert (MWST-Info 12 Saldosteuersätze, Ziff. 18.1.3 und 18.1.4).
Seit wann gilt das?
Das Mehrwertsteuergesetz ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten (Art. 116 Abs. 2 MWSTG). Art. 24 Abs. 1 und Art. 41 haben seither keine Änderung erfahren. Der Satz von Art. 24 Abs. 1, wonach zum Entgelt auch der Ersatz aller Kosten und die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören, steht bereits in der amtlichen Fassung vom 1. Januar 2010 wortgleich und trägt in der konsolidierten Fassung Stand 31. März 2025 keine Änderungsfussnote. Für den Skonto ändert er nichts, denn er betrifft Mehreinnahmen. Die hier zitierte Praxis der ESTV steht in der MWST-Info 07, Ziff. 1.2, in der am 31. August 2026 publizierten Fassung.
Fristen und Folgen einer falschen Abrechnung
Stellt eine steuerpflichtige Person im Rahmen des Jahresabschlusses Mängel in ihren Abrechnungen fest, muss sie diese spätestens in der Abrechnung jener Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag nach Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Erkannte Mängel zurückliegender Perioden sind nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen nicht rechtskräftig oder verjährt sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTG).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert und damit die Steuerforderung verkürzt, begeht eine Steuerhinterziehung; die Busse beträgt bis zu 400’000 Franken (Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei einem Fehler in der Abrechnung ist die Tat erst strafbar, wenn die Korrekturfrist nach Art. 72 Abs. 1 abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde (Art. 96 Abs. 6 MWSTG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Skontosatz und Skontofrist als Zahlungsbedingung im ERP hinterlegen, damit der offene Posten den Abzug selbst berechnet.
- Den Skonto auf einem Erlösminderungskonto buchen, nicht als neuen Erlös.
- Kreditor Umsatzsteuer um den Steueranteil des Skontos kürzen; bei 8,1 Prozent sind das CHF 16.20 je CHF 216.20 Zahlungsabzug.
- Auf der Einkaufsseite bei der effektiven Abrechnung nach vereinbarten Entgelten die Vorsteuer um denselben Anteil kürzen oder sie erst bei der Zahlung abziehen; bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten richtet sich der Anspruch ohnehin nach der Bezahlung (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MWSTG).
- Prüfen, ob der Abzug unter Ziffer 235 steht oder bereits in Ziffer 200 enthalten ist.
- Bei der Saldosteuersatzmethode auf der Einkaufsseite nichts korrigieren; dort wirkt der Skonto über den Umsatz (Art. 37 Abs. 2 MWSTG).
- Zahlungsbeleg mit dem ausgewiesenen Abzug zur Rechnung ablegen; er belegt die bezahlte Vorsteuer, auf deren Nachweis der Abzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG angewiesen ist.
- Fehler aus dem Jahresabschluss in der Abrechnung mit dem 180. Tag nach Geschäftsjahresende korrigieren; die Unterlagen nennt die Liste zur MWST-Kontrolle der ESTV.