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Skonto und Umsatzsteuer: Wie berichtigen Sie in Österreich?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Unabhängig von ERP-System und Version; österreichisches Umsatzsteuerrecht für inländische Unternehmer und für Rechnungsempfänger in Österreich

Kurz gesagt

In Österreich mindert ein Skontoabzug das Entgelt der Leistung. Betrifft er einen steuerpflichtigen Umsatz, berichtigt der leistende Unternehmer nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 den geschuldeten Steuerbetrag und der Leistungsempfänger den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug, jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung des Zeitraums, in dem der Skontoabzug eintritt. Eine berichtigte Rechnung ist dafür nicht nötig; § 11 Abs. 13 UStG 1994 verlangt sie bei einer Entgeltminderung nur beim Abzug von Wechselvorzinsen.

Das Wichtigste

  • In Österreich trifft die Berichtigung beide Seiten: den leistenden Unternehmer mit dem Steuerbetrag und den Leistungsempfänger mit dem abgezogenen Vorsteuerbetrag (§ 16 Abs. 1 UStG 1994); sie setzt einen steuerpflichtigen Umsatz voraus.
  • Die Berichtigung gehört in den Voranmeldungszeitraum des Skontoabzugs, nicht in den Zeitraum der Rechnung (§ 16 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994).
  • Eine unterlassene Berichtigung lässt sich nicht in einem späteren Zeitraum nachholen (VwGH 27.9.2024, Ra 2023/15/0075).
  • Eine berichtigte Rechnung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist beim Skonto nicht erforderlich; § 11 Abs. 13 UStG 1994 sieht sie bei einer Entgeltminderung nur beim Abzug von Wechselvorzinsen vor. Werden die Entgelte unterschiedlich besteuerter Leistungen eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert, ist nach § 16 Abs. 5 UStG 1994 ein Beleg über die Verteilung zu erteilen (UStR 2000, Rz 2386).
  • Die Korrektur rechnet mit dem tatsächlich gezahlten Betrag: Entgelt = Zahlung ÷ (1 + Steuersatz), Steuer = Zahlung − Entgelt.
  • § 16 UStG 1994 erfasst nur nachträgliche Änderungen einer bereits versteuerten Bemessungsgrundlage (UStR 2000, Rz 2387): Bei Istbesteuerung nach § 17 UStG 1994 steckt ein bei der Zahlung abgezogener Skonto im vereinnahmten Betrag; eine nach der Versteuerung eintretende Entgeltminderung bleibt zu berichtigen. Steuerfreie Umsätze und die Kleinunternehmerbefreiung ohne Verzicht (§ 6 Abs. 1 Z 27, Abs. 3 UStG 1994) lösen keine Berichtigung aus, weil kein Steuer- oder Vorsteuerbetrag entstanden ist (UStR 2000, Rz 2381).

Der Skonto ist ein Preisnachlass für die frühere Zahlung. Nimmt der Kunde ihn in Anspruch, ist das Entgelt für die schon ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung niedriger als in der Rechnung angesetzt. § 16 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) setzt einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 voraus und knüpft an die Entgeltminderung zwei getrennte Pflichten: Der leistende Unternehmer berichtigt den für den Umsatz geschuldeten Steuerbetrag (Z 1), der Leistungsempfänger den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug (Z 2). Beide Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem sich das Entgelt geändert hat (§ 16 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994); jede Seite berichtigt in ihrer eigenen Voranmeldung. Die Vorschrift gilt in dieser Fassung seit 1. Jänner 1995 (BGBl. Nr. 663/1994).

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 nennen Skonti ausdrücklich als Fall einer nachträglichen Entgeltsminderung (UStR 2000, Rz 2382). Ein steuerfreier Umsatz löst dagegen keine Berichtigungspflicht aus, weil für ihn kein Steuerbetrag und kein Vorsteuerabzug entstanden ist (UStR 2000, Rz 2381).

Wer berichtigen muss – und wer nicht

Den Steuerbetrag korrigiert der leistende Unternehmer. Für ihn ist allein maßgeblich, dass sich die Bemessungsgrundlage seines steuerpflichtigen Umsatzes geändert hat; er berichtigt auch dann, wenn der Leistungsempfänger gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (UStR 2000, Rz 2381).

Den Vorsteuerabzug korrigiert der Leistungsempfänger nur, soweit er ihn für diesen Umsatz tatsächlich in Anspruch genommen hat. Wer die Leistung nur teilweise unternehmerisch nutzt und deshalb nur einen Teil der Vorsteuer abgezogen hat, berichtigt auch nur diesen Teil (UStR 2000, Rz 2381).

Keine Berichtigung nach § 16 UStG 1994 fällt an, wenn von vornherein kein Steuer- oder Vorsteuerbetrag entstanden ist oder die Minderung schon in der versteuerten Bemessungsgrundlage steckt:

  • Steuerfreier Umsatz: Für ihn ist kein Steuerbetrag und kein Vorsteuerabzug entstanden, gleichgültig, ob damit der Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden ist (UStR 2000, Rz 2381). Das gilt auch für die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, solange nicht nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Befreiung verzichtet wurde; eine solche Rechnung weist keine österreichische Umsatzsteuer aus.
  • Istbesteuerung: Wer nach vereinnahmten Entgelten versteuert (§ 17 Abs. 2 UStG 1994), versteuert das tatsächlich vereinnahmte Entgelt; die Steuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats der Vereinnahmung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994). Zahlt der Kunde unter Skontoabzug, steckt die Minderung in diesem Betrag bereits, und § 16 UStG 1994 ist als Vorschrift für nachträgliche Änderungen nicht anzuwenden (UStR 2000, Rz 2387). Eine Entgeltminderung, die erst nach der Versteuerung des Entgelts eintritt, bleibt auch bei Istbesteuerung zu berichtigen.
  • Kein Vorsteuerabzug: Wer als Leistungsempfänger für die Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat keinen Abzug zu korrigieren (UStR 2000, Rz 2381).

Zahlt der Kunde den vereinbarten Betrag, ändert sich nichts. Eine einseitige Kürzung ohne Vereinbarung ist für sich keine Entgeltminderung: Die bloße Nichtbezahlung des Entgelts lässt die Bemessungsgrundlage unberührt (UStR 2000, Rz 2382). Erst wenn sich das vereinbarte Entgelt ändert oder die Forderung uneinbringlich wird, ist zu berichtigen (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG 1994).

Bruttomethode und Nettomethode: die zwei Rechenwege

Ausgangspunkt der Korrektur ist der tatsächlich gezahlte Betrag; aus ihm werden Entgelt und Steuer mit dem Steuersatz neu ermittelt, dem der Umsatz unterliegt (UStR 2000, Rz 2383 und Rz 2385):

  • Entgelt (berichtigt) = Zahlung ÷ (1 + Steuersatz)
  • Umsatzsteuer (berichtigt) = Zahlung − Entgelt (berichtigt)

Wie hoch die Zahlung ausfällt, hängt davon ab, ob der Skonto vom Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer oder nur vom Nettoentgelt abgezogen wird. Die Verwaltung stellt beide Wege nebeneinander (UStR 2000, Rz 2383):

Größe Bruttomethode Nettomethode
Skonto berechnet aus Bruttobetrag aus Entgelt und Umsatzsteuer Entgelt ohne Umsatzsteuer
Zahlung des Kunden Brutto × (1 − Skontosatz) Entgelt × (1 − Skontosatz) + Umsatzsteuer
Berichtigtes Entgelt Zahlung ÷ (1 + Steuersatz) Zahlung ÷ (1 + Steuersatz)
Berichtigte Umsatzsteuer Zahlung − berichtigtes Entgelt Zahlung − berichtigtes Entgelt

Welcher der beiden Wege anzuwenden ist, ergibt sich daraus, wie der Skontoabzug vereinbart ist und vorgenommen wird (UStR 2000, Rz 2383). Halten Sie das in der Zahlungsbedingung fest, weil sich sonst der zu buchende Steuerbetrag nicht eindeutig ableiten lässt.

Beispielrechnung: Von der Rechnung bis zur Buchung

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Normalsatz 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), Leistung und Rechnung im Jänner 2026, Zahlung im Februar 2026. Rechnung 2026-0512 (erfunden) an die Beispiel Handels GmbH über Entgelt 12.000,00 Euro, Umsatzsteuer 2.400,00 Euro und Bruttobetrag 14.400,00 Euro; Zahlungsbedingung: 2 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen.

Unter Sollbesteuerung entsteht die Steuer mit Ablauf des Leistungsmonats (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Der Verkäufer meldet in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 01/2026 die vollen 2.400,00 Euro, der Käufer zieht sie im selben Zeitraum als Vorsteuer ab. Mit der Zahlung im Februar folgt die Berichtigung in der UVA 02/2026.

Größe Bruttomethode Nettomethode
Skonto 288,00 Euro (2 Prozent von 14.400,00 Euro) 240,00 Euro (2 Prozent von 12.000,00 Euro)
Zahlung des Kunden 14.112,00 Euro 14.160,00 Euro
Berichtigtes Entgelt 11.760,00 Euro 11.800,00 Euro
Berichtigte Umsatzsteuer (20 Prozent) 2.352,00 Euro 2.360,00 Euro
Minderung Entgelt / Steuer 240,00 / 48,00 Euro 200,00 / 40,00 Euro

Die Buchungen in der Bruttomethode. Die Kontobezeichnungen richten sich nach dem Kontenrahmen Ihres Betriebs.

Verkäufer Soll Haben Betrag in Euro
Rechnung 01/2026 Forderungen 14.400,00
Rechnung 01/2026 Umsatzerlöse 12.000,00
Rechnung 01/2026 Umsatzsteuer (Zahllast) 2.400,00
Zahlung 02/2026 Bank 14.112,00
Zahlung 02/2026 Skonto (Erlösschmälerung) 240,00
Zahlung 02/2026 Umsatzsteuer (Zahllast) 48,00
Zahlung 02/2026 Forderungen 14.400,00
Käufer Soll Haben Betrag in Euro
Rechnung 01/2026 Wareneingang oder Aufwand 12.000,00
Rechnung 01/2026 Vorsteuer 2.400,00
Rechnung 01/2026 Verbindlichkeiten 14.400,00
Zahlung 02/2026 Verbindlichkeiten 14.400,00
Zahlung 02/2026 Bank 14.112,00
Zahlung 02/2026 Skontoertrag (Aufwandsminderung) 240,00
Zahlung 02/2026 Vorsteuer 48,00

Nach der Berichtigung entfallen auf diese Rechnung 2.352,00 Euro Umsatzsteuer. Der Verkäufer schuldet in der UVA 02/2026 um 48,00 Euro weniger, der Käufer zieht um 48,00 Euro weniger ab. Zahlt der Kunde ohne Skonto, bleibt es bei 2.400,00 Euro und es ist nichts zu berichtigen.

Muss der Verkäufer eine berichtigte Rechnung ausstellen?

Nein, beim Skonto nicht. § 11 Abs. 12 UStG 1994 lässt einen Steuerbetrag, den der Unternehmer in einer Rechnung an einen Unternehmer gesondert ausgewiesen hat, obwohl er ihn für den Umsatz nicht schuldet, auf Grund der Rechnung geschuldet sein; diese Rechnungsschuld vermeidet, wer die Rechnung gegenüber dem Abnehmer berichtigt. Beim Skonto war der ausgewiesene Betrag zunächst richtig; die Minderung tritt erst mit der Zahlung ein. § 11 Abs. 13 UStG 1994 schränkt die Berichtigungspflicht bei einer Entgeltminderung auf einen Fall ein: Sie ist nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen (Diskontzinsen) vermindert hat. Abs. 13 steht seit der Stammfassung BGBl. Nr. 663/1994 in Kraft. Die Umsatzsteuerrichtlinien halten dazu fest, dass der in einer Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag nicht auf Grund der Rechnung geschuldet wird, wenn sich das Entgelt wegen Zahlungsabzügen jeder Art – Skonto, Rabatte, Nachlässe – vermindert hat (UStR 2000, Rz 1756). Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht, also bei den Wechselvorzinsen und in den Fällen des § 16 Abs. 5 UStG 1994 (UStR 2000, Rz 2386).

Auch der Käufer braucht kein neues Dokument als Grundlage seiner Korrektur: § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 knüpft an den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug an. Der Käufer muss seinen Abzug also auch dann mindern, wenn ihm der Verkäufer keine berichtigte Rechnung schickt.

Enthält die Rechnung Positionen mit verschiedenen Steuersätzen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 UStG 1994); nur wenn der Steuerbetrag durch Maschinen ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben wird, ist der Ausweis in einer Summe zulässig, sofern für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist (Satz 2). Berichtigt wird je Umsatz mit dem Steuersatz, dem er unterliegt (UStR 2000, Rz 2385). Werden die Entgelte unterschiedlich besteuerter Leistungen eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert, verlangt § 16 Abs. 5 UStG 1994 einen Beleg, aus dem sich die Verteilung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze ergibt.

In welcher Voranmeldung steht die Korrektur?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entgeltänderung. Wer im Februar mit Skonto zahlt, berichtigt in der Voranmeldung für Februar, auch wenn die Rechnung im Jänner ausgestellt wurde. Eine im Eintrittszeitraum unterlassene Berichtigung lässt sich nicht in einen späteren Zeitraum nachholen (VwGH 27.9.2024, Ra 2023/15/0075; UStR 2000, Rz 2386).

§ 16 UStG 1994 ist Teil der Selbstberechnung in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Eine berichtigte Voranmeldung gilt bis zum Fälligkeitstag – dem 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats – als Voranmeldung. Danach setzt das Finanzamt die richtige Steuer mit Bescheid fest, so lange kein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid ergangen ist (§ 21 Abs. 3 UStG 1994); je nach Richtung des Fehlers ergibt das eine Nachforderung oder die Gutschrift eines Überschusses. Ist der Jahresbescheid für dieses Jahr schon da, klären Sie den weiteren Weg mit Ihrer Steuerberatung.

Was das ERP buchen muss

  • Der Skonto ist keine Kostenposition. Beim Verkäufer mindert er den Erlös, beim Käufer den Aufwand, jeweils zusammen mit dem darauf entfallenden Steueranteil. Ohne diese Steuerkorrektur meldet der Verkäufer zu viel Umsatzsteuer und zieht der Käufer zu viel Vorsteuer ab.
  • Skontosatz, Skontofrist und die Frage brutto oder netto gehören in die Zahlungsbedingung des Kunden oder Lieferanten in den Debitoren- und Kreditorenstammdaten, damit der Zahlungslauf den Abzug selbst rechnet.
  • Die Steuerkorrektur muss den Zeitraum der Zahlung treffen, nicht den der Rechnung. Prüfen Sie die Periodenzuordnung Ihres Steuercodes und ob der Skontoabzug den Posten in der Debitorenliste vollständig ausgleicht.
  • Buchen Sie nur einen vereinbarten Skonto als Skonto. Eine Teilzahlung oder eine einseitige Kürzung darf den Steuerbetrag nicht mindern.
  • Wird die UVA aus den Steuercodes erzeugt, muss die Minderung dort landen, wo ihr Zeitraum hingehört; der Aufbau dieser Codes steht unter Steuercodes im ERP für die UVA.
  • Skonto, Sofortrabatt und nachträglicher Bonus greifen zu verschiedenen Zeitpunkten; die Übersicht steht unter Rabatte, Boni und Skonto im B2B.

Ausnahmen und Sonderfälle

Entrichtet ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt, kann die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger unterbleiben; Schuldner der Steuer ist dann der Dritte (§ 16 Abs. 2 UStG 1994). Die Umsatzsteuerrichtlinien beschreiben diesen Fall am Beispiel eines Zentralregulierers, der für seinen Abnehmer unter Skontoabzug zahlt (UStR 2000, Rz 2431).

Nicht zu verwechseln ist der Skontoabzug mit dem Forderungsausfall: Dort wird die Steuer berichtigt, weil das Entgelt uneinbringlich geworden ist (§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994); der Ablauf steht unter Forderungsausfall in Österreich.

Deutschland und die Schweiz regeln den Skontoabzug in ihrem eigenen Umsatzsteuerrecht: Skonto und Umsatzsteuer in Deutschland, Skonto und MWST in der Schweiz. Die Regeln sind nicht übertragbar, weil sich die Bemessungsgrundlage und die Berichtigungszeitpunkte nach dem jeweiligen nationalen Recht richten.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Prüfen Sie bei jeder Zahlung, ob ein Skonto vereinbart war und ob der Abzug tatsächlich darauf beruht.
  2. Rechnen Sie den berichtigten Betrag aus: Entgelt = Zahlung ÷ (1 + Steuersatz), Steuer = Zahlung − Entgelt.
  3. Buchen Sie beim Verkäufer Erlösschmälerung und Umsatzsteuer, beim Käufer Aufwandsminderung und Vorsteuer.
  4. Ordnen Sie die Korrektur dem Voranmeldungszeitraum der Zahlung zu, nicht dem Zeitraum der Rechnung.
  5. Stellen Sie beim Skonto keine berichtigte Rechnung aus; berichtigen Sie je Position mit dem Steuersatz des Umsatzes und erteilen Sie bei gemeinsam geänderten Entgelten unterschiedlich besteuerter Leistungen den Beleg nach § 16 Abs. 5 UStG 1994.
  6. Prüfen Sie die Zahlungsbedingungen im ERP auf Skontosatz, Skontofrist und Skontobasis.
  7. Prüfen Sie bei steuerfreien Umsätzen und bei der Kleinunternehmerbefreiung, ob überhaupt österreichische Umsatzsteuer entstanden ist, und bei Istbesteuerung, ob die Minderung schon im versteuerten vereinnahmten Betrag steckt oder erst nach der Versteuerung eingetreten ist.
  8. Korrigieren Sie den Vorsteuerabzug nur, soweit Sie ihn für diese Leistung in Anspruch genommen haben.

Häufige Fragen

Muss ich dem Kunden eine berichtigte Rechnung schicken, wenn er Skonto abzieht?

Nein. § 11 Abs. 13 UStG 1994 verlangt eine Berichtigung der Rechnung bei einer Entgeltminderung nur, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat. Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 halten für Zahlungsabzüge jeder Art, also auch für Skonti, Rabatte und Nachlässe, fest, dass der ausgewiesene Steuerbetrag nicht auf Grund der Rechnung geschuldet wird (Rz 1756). Ein Beleg ist nur zu erteilen, wo das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, etwa nach § 16 Abs. 5 UStG 1994, wenn die Entgelte unterschiedlich besteuerter Leistungen eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert werden (Rz 2386).

In welcher Voranmeldung trage ich die Korrektur ein?

In der Voranmeldung des Zeitraums, in dem der Skontoabzug eintritt, also des Zahlungsmonats oder Zahlungsquartals. Eine im Eintrittszeitraum unterlassene Berichtigung lässt sich nicht in einen späteren Zeitraum verschieben (VwGH 27.9.2024, Ra 2023/15/0075); § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 stellt auf die Änderung des Entgeltes ab, nicht auf das Datum der Rechnung.

Was gilt, wenn der Kunde ohne vereinbarten Skonto einfach weniger überweist?

Solange die Forderung einbringlich bleibt und sich das vereinbarte Entgelt nicht ändert, mindert die bloße Nichtbezahlung des Entgelts die Bemessungsgrundlage nicht (Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 2382, dort zitiert EuGH 15.5.2014, Rs C-337/13). Der Vorsteuerabzug des Kunden bleibt dann unverändert. Erst wenn sich das Entgelt ändert – etwa durch einen Forderungsverzicht des Unternehmers (Rz 2382, dort zitiert VwGH 26.2.2014, 2009/13/0254) – oder die Forderung uneinbringlich wird (§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994), ist nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 zu berichtigen.

Muss der Kunde die Vorsteuer auch korrigieren, wenn er nicht zum Abzug berechtigt ist?

Nein. Die Pflicht zur Vorsteuerkorrektur trifft nur den Leistungsempfänger, der für diesen Umsatz ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 2381). Der leistende Unternehmer berichtigt seinen Steuerbetrag trotzdem, weil für ihn allein maßgeblich ist, dass sich die Bemessungsgrundlage seines steuerpflichtigen Umsatzes geändert hat.

Was gilt auf einer Rechnung mit mehreren Steuersätzen?

Entgelte und Steuerbeträge sind in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, nach Steuersätzen zu trennen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 UStG 1994); wird der Steuerbetrag durch Maschinen ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist (Satz 2). Berichtigt wird je Umsatz mit dem Steuersatz, dem er unterliegt; Grundlage ist der Minderungsbetrag der jeweiligen Position (Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 2385). Werden die Entgelte unterschiedlich besteuerter Lieferungen oder sonstiger Leistungen eines Zeitabschnitts gemeinsam geändert, hat der Unternehmer dem Abnehmer nach § 16 Abs. 5 UStG 1994 einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Quellen

  1. § 16 UStG 1994 – Änderung der BemessungsgrundlageBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. § 11 UStG 1994 – Ausstellung von RechnungenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. § 10 UStG 1994 – SteuersätzeBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. § 6 UStG 1994 – Steuerbefreiungen (Kleinunternehmer, Abs. 1 Z 27)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. § 17 UStG 1994 – Besteuerung nach vereinnahmten EntgeltenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. § 19 UStG 1994 – Steuerschuldner, Entstehung der SteuerschuldBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. § 21 UStG 1994 – Voranmeldung und Vorauszahlung, VeranlagungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025 (Rz 1756, 2381, 2382, 2383, 2385, 2386, 2387, 2431)Bundesministerium für Finanzen (Österreich), Fundstelle FINDOK · abgerufen am
  9. VwGH 27.9.2024, Ra 2023/15/0075 (Zeitraum der Berichtigung nach § 16 UStG 1994)Verwaltungsgerichtshof, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am