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Zahlungsbedingungen festlegen: Zahlungsziel, Skonto, Anzahlung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Aufbau für ERP- und Warenwirtschaftssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produkt- oder Versionsbindung.

Kurz gesagt

Legen Sie im ERP je Kundengruppe Zahlungsziel, Skonto und Anzahlung fest; das ERP bildet daraus die Fälligkeit. Neukunden zahlen vorab oder in 14 Tagen, Bestandskunden in 30 Tagen mit 2 Prozent Skonto in 10 Tagen, die öffentliche Hand in Deutschland in 30 Tagen: Fristen über 30 Tage sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt sind, über 60 Tage sind unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB). Als gewählte ERP-Regel setzen wir den Mahnlauf auf den Tag nach der Fälligkeit.

Das Wichtigste

  • Das ERP bildet die Fälligkeit aus Zahlungsziel, Skontofrist und Anzahlung; Mahnlauf und Liquiditätsvorschau rechnen auf ihr.
  • Deutschland: Zahlungsfrist über 60 Tage nur wirksam, wenn ausdrücklich und nicht grob unbillig (§ 271a Abs. 1 BGB).
  • DE: öffentlicher Auftraggeber, über 30 Tage nur ausdrücklich, sachlich gerechtfertigt, über 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
  • AT: Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz in Rechtsgeschäften nach § 455 UGB (§ 456 UGB); 4 Prozent, soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist (§ 1000 Abs. 1 ABGB).
  • Mahn-Trigger als gewählte ERP-Regel: der Tag nach der Fälligkeit; Verzugseintritt je Land: § 286 BGB, § 1334 ABGB, Art. 102 OR.
  • Skonto: Zieht der Kunde in der Skontofrist, kommt das Geld früher, der Umsatz sinkt um den Skontobetrag.

Zahlungsbedingungen entscheiden, wann das Geld eingeht und ab wann Sie mahnen dürfen. Das ERP setzt sie je Kundengruppe um und bildet daraus die Fälligkeit, auf der Mahnlauf, Liquiditätsvorschau und Außenstandsdauer rechen. Wer ein Zahlungsziel für alle Kunden pauschal hinterlegt, verschenkt Liquidität bei Neukunden; gegenüber der öffentlichen Hand ist eine Frist von mehr als 30 Tagen nur mit ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung wirksam, und über 60 Tage ist sie unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).

Worauf es ankommt

Drei Stellschrauben bestimmen die Zahlungsbedingung: das Zahlungsziel, das Skonto und die Anzahlung. Das Zahlungsziel legt den Zahlungstermin fest: Das ERP zählt die vereinbarten Tage ab dem gewählten Fristbeginn, zum Beispiel dem Zugang der Rechnung; der Gläubiger kann die Leistung im Zweifel nicht vor dieser Zeit verlangen (§ 271 Abs. 2 BGB). Das Skonto ist ein prozentualer Abzug, den der Kunde erhält, wenn er innerhalb einer kurzen Skontofrist zahlt. Die Anzahlung ist ein Teilbetrag, der vor der Lieferung fällig ist.

Aus diesen drei Werten bildet das ERP die Fälligkeit. Sie ist der Stichtag, ab dem der Mahnlauf läuft und die Liquiditätsvorschau den Zahlungseingang erwartet. Die Fälligkeit ist zugleich der Anker für den Verzug: Ab wann der Kunde im Verzug ist und Sie Zinsen verlangen dürfen, regelt das nationale Recht. In Deutschland ist es § 286 BGB, in Österreich § 1334 ABGB, in der Schweiz Art. 102 OR.

Zwei Grenzen sind in Deutschland hart: Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber ist eine Frist von mehr als 30 Tagen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist, und eine Frist von mehr als 60 Tagen ist unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).

Zahlungsbedingungen je Kundengruppe

Die folgende Tabelle zeigt, welche Zahlungsbedingungen sich je Kundengruppe eignen, wie sie auf die Liquidität wirken und wann der Mahnlauf ansetzen darf. Die Zahlungsbedingungen sind eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.

Kundengruppe Zahlungsbedingungen Liquiditätswirkung Mahn-Trigger
Neukunde 30 Prozent Anzahlung vor Lieferung, Rest 14 Tage nach Zugang der Rechnung, kein Skonto Geld kommt vor der Lieferung; Forderungsrisiko sinkt Tag 15 (Tag nach Fälligkeit; Fälligkeit am 14. Tag nach Zugang der Rechnung)
Bestandskunde Zahlungsziel 30 Tage nach Zugang der Rechnung, Skonto 2 Prozent in 10 Tagen Geld kommt am Tag 10, wenn Skonto gezogen, sonst am Tag 30 Tag 31 (Tag nach Fälligkeit; Fälligkeit am 30. Tag nach Zugang der Rechnung)
Öffentliche Hand (DE) Zahlungsziel 30 Tage nach Zugang der Rechnung, kein Skonto Geld kommt am Tag 30 Tag 31 (Tag nach Fälligkeit; Fälligkeit am 30. Tag nach Zugang der Rechnung); mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, mehr als 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB)
Ausland Zahlungsziel nach Vertrag, Anzahlung ohne Bonitätsprüfung längeres Zahlungsziel, Währungsrisiko Tag nach der vertraglichen Fälligkeit; Verzugseintritt je nach anwendbarem Recht

Als gewählte ERP-Regel setzt der Mahnlauf am Tag nach der Fälligkeit an; das Gesetz bestimmt keinen einheitlichen frühesten Zeitpunkt. Die Bedingung, unter der der Verzug eintritt, unterscheidet sich je Land: In Deutschland löst die Mahnung nach Fälligkeit den Verzug aus (§ 286 Abs. 1 BGB); bei einer Entgeltforderung tritt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (Abs. 3 Satz 1), gegenüber einem Verbraucher nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung. In Österreich fällt die Verzögerung dem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält (§ 1334 Satz 1 ABGB). In der Schweiz wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt, sobald die Verbindlichkeit fällig ist (Art. 102 Abs. 1 OR); bei einem verabredeten Verfalltag tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein (Abs. 2).

Im Verzug fallen Zinsen an: In Deutschland 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei einer Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB), in Österreich in Rechtsgeschäften nach § 455 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) und 4 Prozent, soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist (§ 1000 Abs. 1 ABGB, § 1333 Abs. 1 ABGB), in der Schweiz 5 Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR).

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Der Betrieb rechnet jeden Monat gleichmäßig 100.000 Euro auf Rechnung, und die Kunden zahlen tatsächlich nach 30 Tagen. Die durchschnittliche Forderung, die im Umlauf ist, beträgt 100.000 Euro ÷ 30 × 30 = 100.000 Euro.

Verkürzen Sie die tatsächliche Einzugsdauer auf 14 Tage, sinkt die durchschnittliche Forderung auf 100.000 Euro ÷ 30 × 14 = 46.667 Euro. Die Differenz von 53.333 Euro ist Liquidität, die früher im Betrieb ist. Das Vertragsziel allein bewirkt den Außenstand nicht; maßgebend ist, wann die Kunden tatsächlich zahlen.

Tatsächliche Einzugsdauer Durchschnittliche Forderung Liquiditätseffekt
30 Tage 100.000 Euro –
14 Tage 46.667 Euro +53.333 Euro

Die Formel folgt der Methode des Forderungsumschlags: Forderungsumschlag = Kreditumsatz ÷ durchschnittliche Forderung, Einzugsdauer = 365 ÷ Forderungsumschlag (OpenStax, Formeln 19.8–19.10).

Das Skonto wirkt in die andere Richtung: Ziehen 50 Prozent der Kunden 2 Prozent Skonto in 10 Tagen, kommen diese 50 Prozent am Tag 10 statt am Tag 30. Die durchschnittliche Forderung sinkt zusätzlich, der Umsatz um 2 Prozent auf die gezahlten Beträge.

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; die Werte hängen von Ihrem Umsatz, Ihrer Skontoziehrate und Ihrer Zahlungszielverteilung ab.

Typische Fehler

  • Ein Zahlungsziel für alle Kunden. Neukunden und Bestandskunden haben ein unterschiedliches Forderungsrisiko. Ein einheitliches 30-Tage-Zahlungsziel verschenkt Liquidität bei Neukunden; wer es gegenüber der öffentlichen Hand auf mehr als 30 Tage ausdehnt, braucht dafür eine ausdrückliche, sachlich gerechtfertigte Vereinbarung, und über 60 Tage ist die Frist unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
  • Skontofrist und Zahlungsziel verwechseln. Die Skontofrist ist die kurze Frist, in der der Kunde Skonto erhält. Das Zahlungsziel ist die volle Frist. Wer die Skontofrist als Zahlungsziel einstellt, mahnt zu früh.
  • Fälligkeit aus dem Rechnungsdatum bilden. Die Fälligkeit entsteht aus der Zahlungsbedingung, nicht aus dem Rechnungsdatum. Weicht sie ab, ist die Zahlungsbedingung im Stammdatensatz falsch.
  • Öffentliche Hand wie Bestandskunde behandeln. Die 30-Tage-Grenze des § 271a Abs. 2 BGB gilt nur für öffentliche Auftraggeber: Wer dort mehr als 60 Tage einstellt, hat eine unwirksame Frist; auch 31 bis 60 Tage sind nur mit ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung wirksam.
  • Ausland ohne anwendbares Recht. Ohne Wahl des Rechts ist unklar, wann der Verzug eintritt und welche Zinsen gelten. Das Recht gehört in den Vertrag.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie je Kundengruppe die Zahlungsbedingung an: Zahlungsziel, Skontofrist, Skontoprozentsatz, Anzahlung.
  2. Prüfen Sie die Fälligkeit: Das ERP muss sie aus der Zahlungsbedingung bilden, nicht aus dem Rechnungsdatum.
  3. Setzen Sie den Mahnlauf als gewählte ERP-Regel an den Tag nach der Fälligkeit und trennen Sie die Texte je Land und Kundenart.
  4. Prüfen Sie die öffentliche Hand: 30 Tage; mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, mehr als 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
  5. Rechnen Sie den Liquiditätseffekt nach: Durchschnittliche Forderung vor und nach der Änderung.
  6. Messen Sie die Außenstandsdauer nach der Änderung und passen Sie die Kundengruppen an.

Häufige Fragen

Darf ich ein Zahlungsziel von 60 Tagen für alle Kunden einrichten?

In Deutschland ist eine Frist von 60 Tagen durch § 271a Abs. 1 BGB allein nicht ausgeschlossen; die Bedingungen des § 271a Abs. 1 BGB (ausdrücklich vereinbart, nicht grob unbillig) gelten für Fristen von mehr als 60 Tagen, und sonstige Beschränkungen bleiben unberührt (§ 271a Abs. 6 BGB), etwa die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB). Gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber ist eine Frist von mehr als 30 Tagen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt ist, und eine Frist von mehr als 60 Tagen ist unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind Abschlags- und Ratenzahlungen sowie Schuldverhältnisse, aus denen ein Verbraucher die Entgeltforderung schuldet (§ 271a Abs. 5 BGB). Eine solche Obergrenze haben wir in den geöffneten österreichischen und schweizerischen Quellen (§ 1334 ABGB, Art. 102 OR) nicht gefunden. In Österreich ist eine grob nachteilige Zahlungsbestimmung im Anwendungsbereich des § 455 UGB nichtig (§ 459 Abs. 1 UGB); eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 3 UGB). In der Schweiz gilt die vertraglich vereinbarte Frist.

Wann darf ich den Mahnlauf starten?

Als gewählte ERP-Regel starten wir den Mahnlauf am Tag nach der Fälligkeit; das Gesetz bestimmt keinen einheitlichen frühesten Zeitpunkt. In Deutschland löst die Mahnung nach Fälligkeit den Verzug aus (§ 286 Abs. 1 BGB); bei einer Entgeltforderung tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (Abs. 3 Satz 1), gegenüber einem Verbraucher nur, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde, und solange der Schuldner den Grund der Nichtleistung nicht zu vertreten hat, tritt kein Verzug ein (Abs. 4). In Österreich fällt die Verzögerung dem Schuldner zur Last, wenn er den bestimmten Zahlungstag nicht einhält (§ 1334 Satz 1 ABGB), in der Schweiz setzt die Mahnung nach Fälligkeit in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR); bei einem verabredeten Verfalltag tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein (Art. 102 Abs. 2 OR).

Verliere ich Umsatz, wenn ich Skonto biete?

Ja, auf die Beträge, die mit Skonto bezahlt werden: Bei 2 Prozent Skonto sinkt der erzielte Umsatz um 2 Prozent auf diese Beträge. Dafür kommt das Geld in der Skontofrist statt am Zahlungsziel an. Ob sich das rechnet, hängt vom Vergleich mit dem Zinssatz ab, den Sie für das gebundene Kapital zahlen; die Rechnung steht im Artikel zum [Effektivzins von Skonto](/finanzen/skonto-effektivzins-lohnt-sich/).

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 286 Verzug des SchuldnersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 271 LeistungszeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder AbnahmefristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 288 Verzugszinsen und sonstiger VerzugsschadenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1333 Gesetzliche Zinsen und weitere SchädenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1334 Verzögerung der ZahlungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1000 Zinsen und ZinseszinsenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 455 Anwendungsbereich, § 456 VerzugszinsenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 459 Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder GeschäftspraktikenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Principles of Finance, 19.1 What Is Working Capital: Forderungsumschlag und Einzugsdauer (Formeln 19.8–19.10)OpenStax · abgerufen am
  12. Obligationenrecht (OR), SR 220, konsolidierte Fassung mit Stand am 1. Oktober 2026, Art. 102, Art. 104Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, fedlex.admin.ch · abgerufen am