Inventurdifferenzen buchen: Ablauf aus Sicht der Buchhaltung
Kurz gesagt
Inventurdifferenzen buchen Sie gegen das Bestandskonto der Ware; das Gegenkonto bestimmt die Ursache: Minderbestand auf ein Aufwandskonto für Warenverluste, eine im System noch nicht erfasste Lieferung gegen eine Verbindlichkeit, ein echter Mehrbestand gegen den Wareneinsatz. Beleg ist das Zählprotokoll mit Nachzählung und Freigabe. Eine Entnahme ist in Deutschland und Österreich nur dann eine Wertabgabe, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (DE § 3 Abs. 1b UStG, AT § 3 Abs. 2 UStG 1994); in der Schweiz ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren, wenn die Voraussetzungen des Abzugs nachträglich wegfallen und beim Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde (Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG).
Das Wichtigste
- Mehr- und Mindermengen bucht die Buchhaltung gegen das Bestandskonto; das Gegenkonto bestimmt die Ursache.
- Beleg ist das Zählprotokoll mit Zählliste, Nachzählung und Freigabe; ohne Fremdbeleg ist in Deutschland ein Eigenbeleg nötig (GoBD Rz. 61).
- Schwund durch Bruch, Verderb oder Diebstahl ist weder eine Lieferung gegen Entgelt noch eine Entnahme des Unternehmers und damit in Deutschland kein steuerbarer Umsatz (DE § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1b UStG); eine Weggabe an Dritte oder an das Personal kann dagegen eine Wertabgabe sein.
- Eine Entnahme des Inhabers ist in Deutschland und Österreich nur dann eine Wertabgabe, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (DE § 3 Abs. 1b UStG, AT § 3 Abs. 2 UStG 1994); in der Schweiz ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen (Art. 31 MWSTG).
- Wertkorrekturen folgen dem Niederstwertprinzip: DE § 253 Abs. 4 HGB, AT § 207 UGB, CH Art. 960c Abs. 1 OR (Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten); die Zuschreibung ist nur in DE (§ 253 Abs. 5 HGB) und AT (§ 208 UGB) zwingend; nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen in der Schweiz nur für Wiederbeschaffungszwecke und zur Sicherung des dauernden Gedeihens beibehalten werden (Art. 960a Abs. 4 OR).
- Deutschland: Inventar für den Schluss jedes Geschäftsjahrs (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB); Einzelkaufleute sind befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen, bei Neugründung schon am ersten Abschlussstichtag (§ 241a Satz 1 und 2 HGB).
Wer eine Inventur abschließt, hat am Ende zwei Zahlen: den Bestand aus dem Warenwirtschaftssystem und den Bestand aus der Zählung. Die Buchhaltung macht daraus Buchungssätze, die die Differenz erklären, bewerten und belegen. Der Ablauf gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz; die Rechtsgrundlagen sind je Land benannt.
Was Sie vorab brauchen
- den Systembestand (Soll) am Stichtag und die Zähllisten mit den gezählten Mengen (Ist)
- je Artikel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, wo der Wert gesunken ist, den beizulegenden Wert am Stichtag
- den Kontenrahmen Ihres Betriebs mit dem Bestandskonto der Ware und den Aufwands-, Ertrags- und Entnahmekonten
- das Zählprotokoll mit Datum, zählender Person, Zählmethode und jeder Nachzählung
- eine Regel, wer eine Differenz vor der Buchung freigibt
- die Klärung der Ursache, denn ohne sie ist das Gegenkonto geraten
Welche Differenz Sie vor sich haben
Eine Inventurdifferenz ist der Unterschied zwischen dem im Warenwirtschaftssystem geführten Bestand und dem Bestand, den die körperliche Aufnahme festgestellt hat. Sie tritt als Mengendifferenz auf (Mehr- oder Minderbestand) oder als Wertdifferenz, wenn die Menge stimmt, der Bestand am Abschlussstichtag aber weniger wert ist.
Die Buchhaltung braucht vor der Buchung die Ursache, denn sie bestimmt das Gegenkonto:
- eine Entnahme des Inhabers oder einer nahestehenden Person für private Zwecke
- Schwund durch Bruch, Verderb, Diebstahl oder Verlust
- eine Lieferung, die im System noch nicht erfasst ist, oder eine Rücksendung an den Lieferanten
- ein Zähl- oder Buchungsfehler, etwa eine falsche Verpackungseinheit oder ein doppelt erfasster Lieferschein
- eine Wertminderung ohne Änderung der Menge
Wer die Zählung schuldet und wer nicht
Die Pflicht zur Inventur hängt vom Land ab. In Deutschland trifft sie jeden Kaufmann: Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen und darin den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Einzelkaufleute sind befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen (§ 241a Satz 1 HGB), im Fall der Neugründung schon dann, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (§ 241a Satz 2 HGB); die Beträge gelten in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung und sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 92 EGHGB). In Österreich muss ein Inventar aufstellen, wer nach § 189 UGB rechnungspflichtig ist, jeweils für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (§ 191 Abs. 2 UGB, Inventurpflicht in Österreich); in der Schweiz ist für Betriebe, die nach Art. 957 OR der Buchführung unterliegen, der Bestand jeder Bilanzposition durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Inventar nach Obligationenrecht).
Wer nicht körperlich zählt, sondern laufend fortschreibt oder nach § 241 Abs. 1 HGB Stichproben nutzt, braucht den Ablauf genauso: Die Differenz zwischen Buchbestand und Aufnahme bleibt bestehen und muss gebucht und belegt werden. Die Verfahren beschreiben Stichprobeninventur nach § 241 HGB und Permanente Inventur mit WMS.
Schritt für Schritt: von der Zählung zur Buchung
Schritt 1: Zählung und Nachzählung belegen
Führen Sie je Lagerbereich eine Zählliste mit Artikelnummer, Sollmenge und gezählter Menge. Jede Abweichung zählt eine zweite Person nach. Ins Protokoll gehören Datum und Lagerort, Artikelnummer und Bezeichnung, Sollmenge, gezählte Menge, Differenz, die Namen der zählenden Personen, das Ergebnis der Nachzählung und die Freigabe. Die GoBD, auf die dieser Artikel für Deutschland verweist, sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, kein Gesetz.
Ergebnis: Zähllisten mit Ist-Mengen, die eine zweite Person bestätigt hat.
Schritt 2: Differenz gegen den Systembestand stellen
Stellen Sie die gezählten Mengen dem Systembestand am Stichtag gegenüber und werten Sie jede Abweichung mit dem Bestandswert aus. Offene Wareneingänge und noch nicht gebuchte Lieferscheine gehören in dieselbe Liste, sonst zählt die Aufnahme Positionen als Mehrbestand, die nur ein Buchungsrückstand sind.
Ergebnis: eine Differenzliste je Artikel mit Menge, Wert und Vorzeichen.
Schritt 3: Ursache klären
Prüfen Sie je Position, ob eine Entnahme vorliegt, ob Ware unbrauchbar geworden ist, ob ein Lieferschein oder eine Gutschrift fehlt oder ob die Zählung falsch war. Positionen ohne geklärte Ursache bleiben offen und werden nicht geraten.
Ergebnis: jeder Differenz ist eine Ursache zugeordnet.
Schritt 4: Differenz bewerten
Minder- und Mehrbestand werden mit dem Wert angesetzt, mit dem die Menge im Bestand geführt war; war die Menge bereits abgeschrieben, ist der niedrigere Buchwert maßgebend. In Deutschland höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB (§ 253 Abs. 1 HGB). Ist der am Abschlussstichtag beizulegende Wert niedriger, ist der Bestand auf diesen Wert abzuschreiben: in Deutschland nach § 253 Abs. 4 HGB, in Österreich nach § 207 UGB, in der Schweiz nach Art. 960c Abs. 1 OR auf den Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten. Für die Bewertungsverfahren selbst siehe Lagerbewertung nach HGB.
Ergebnis: ein Euro-Betrag je Differenz.
Schritt 5: Buchen
- Minderbestand ohne Entnahme: Aufwandskonto für Warenverluste an Bestandskonto Ware
- Mehrbestand aus einer noch nicht erfassten Lieferung: Bestandskonto Ware an Verbindlichkeit für noch nicht abgerechnete Wareneingänge; ein echter Mehrbestand geht an den Wareneinsatz oder an ein Ertragskonto
- Entnahme: Entnahmekonto an Bestandskonto Ware; in Deutschland (DE § 3 Abs. 1b UStG) und Österreich (AT § 3 Abs. 2 UStG 1994) kommt die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe nur hinzu, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; in der Schweiz ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen (Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG)
- Wertkorrektur: Aufwandskonto für Abschreibungen an Bestandskonto Ware; entfällt der Grund, ist in Deutschland (§ 253 Abs. 5 HGB) und Österreich (§ 208 UGB) zuzuschreiben; in der Schweiz dürfen nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 960a Abs. 4 OR für Wiederbeschaffungszwecke und zur Sicherung des dauernden Gedeihens beibehalten werden
Ergebnis: je Position ein Buchungssatz mit Belegverweis. Wie Bestandsverfahren und Aufwandsverfahren den Wareneinsatz unterscheiden, steht unter Bestandsveränderungen buchen.
Schritt 6: Protokoll und Belege ablegen
Verbinden Sie Zählliste, Freigabe und Buchungssatz über eine Belegnummer. Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung zurückweisen (GoBD Rz. 64). Werten Sie am Ende den Wert der Fehlmengen aus, um zu sehen, ob der Schwund steigt oder fällt.
Ergebnis: eine Buchung, die sich von der Zählliste bis zum Konto nachvollziehen lässt.
Welche Differenz braucht welches Konto und welchen Beleg
Die Tabelle nennt für jede Differenzart das Gegenkonto neben dem Bestandskonto und den Nachweis. Die Konten sind Kontenarten, nicht Nummern: Die Nummern kommen aus dem Kontenrahmen Ihres Betriebs.
| Differenz | Ursache | Konto neben dem Bestandskonto | Beleg und Nachweis |
|---|---|---|---|
| Minderbestand | Bruch, Verderb, Diebstahl, ungeklärter Verlust | Aufwandskonto für Warenverluste oder Schwund | Zählprotokoll mit Nachzählung und Freigabe; ohne Fremdbeleg ein Eigenbeleg (DE GoBD Rz. 61); AT § 131 Abs. 1 Z 5 BAO; CH Art. 957a Abs. 2 Nr. 2 OR |
| Minderbestand | Entnahme des Inhabers für private Zwecke | Entnahmekonto; in Deutschland und Österreich zusätzlich Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben | Entnahmebeleg mit Datum, Menge und Anlass; DE § 3 Abs. 1b und § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG; AT § 3 Abs. 2 UStG 1994; in der Schweiz statt einer Wertabgabe Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG, wenn die Voraussetzungen des Abzugs wegfallen und der Abzug beim Bezug vorgenommen wurde |
| Minderbestand | Rücksendung oder Reklamation an den Lieferanten | Verbindlichkeit beim Lieferanten oder Nachbuchung des Wareneingangs | Lieferschein, Gutschrift oder Rechnung des Lieferanten |
| Mehrbestand | Lieferung noch nicht erfasst oder falsch gebucht | Verbindlichkeit für noch nicht abgerechnete Wareneingänge; ein echter Mehrbestand an Wareneinsatz oder Ertragskonto | Lieferantenlieferschein und Rechnung; Kontierung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen (DE GoBD Rz. 44) |
| Mehrbestand | Zählfehler, falsche Verpackungseinheit, doppelt gezählte Ware | keine Buchung, solange der Fehler in der Aufnahme liegt; zuerst die Zählung berichtigen, danach geht nur eine verbleibende tatsächliche Mehrmenge an den Wareneinsatz oder ein Ertragskonto | Zählprotokoll mit zweiter Zählung und Prüfung der Stammdaten; die Aufzeichnung muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (DE GoBD Rz. 44) |
| Wertdifferenz nach unten | Wert am Stichtag niedriger als die Anschaffungskosten | Aufwandskonto für Abschreibungen auf Vorräte | Bewertungsnachweis, etwa Marktpreis oder Liste schwer verkäuflicher Ware; DE § 253 Abs. 4 HGB (Börsen- oder Marktpreis, sonst der beizulegende Wert); AT § 207 UGB; CH Art. 960c Abs. 1 OR (Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten) |
| Wertdifferenz nach oben | Grund der Abschreibung entfallen | Ertragskonto für Zuschreibungen | Bewertungsnachweis zum Stichtag; zwingend in DE § 253 Abs. 5 HGB und AT § 208 UGB; in der Schweiz dürfen nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen für Wiederbeschaffungszwecke und zur Sicherung des dauernden Gedeihens beibehalten werden (Art. 960a Abs. 4 OR) |
Die Zeilen zu Rücksendungen, nicht erfassten Lieferungen und Zählfehlern sind Buchungs- und Belegregeln des Betriebs und gelten in allen drei Ländern gleich; in den Zeilen, die eine Pflicht, eine Wertgrenze oder einen Wertmaßstab nennen, steht das Land mit der Norm.
Beispielrechnung: Mehrbestand, Minderbestand und Wertkorrektur
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Handelsbetrieb zählt zum 31. Dezember drei Artikel.
| Artikel | Soll (Stück) | Ist (Stück) | Wert je Stück (Euro) | Differenz (Euro) |
|---|---|---|---|---|
| Schrauben | 1.000 | 1.004 | 25,00 | +100,00 |
| Reiniger | 1.000 | 985 | 12,00 | -180,00 |
| Saisonartikel | 50 | 50 | 40,00 auf 26,00 abgewertet | -700,00 |
Der Mehrbestand der Schrauben stammt aus einer Teillieferung, die im System noch nicht erfasst ist. Beim Reiniger fehlen 15 Stück zu 12,00 Euro, also 180,00 Euro; die Ursache ist Bruch und Verderb. Beim Saisonartikel stimmt die Menge, der am Abschlussstichtag beizulegende Wert liegt aber bei 26,00 Euro je Stück, das sind 700,00 Euro unter den Anschaffungskosten von 40,00 Euro.
Die drei Buchungssätze lauten:
- Mehrbestand: Ware (Bestandskonto) 100,00 Euro an Verbindlichkeit für noch nicht abgerechnete Wareneingänge 100,00 Euro
- Minderbestand: Aufwandskonto Warenverluste 180,00 Euro an Ware (Bestandskonto) 180,00 Euro
- Wertkorrektur: Aufwandskonto Abschreibungen auf Vorräte 700,00 Euro an Ware (Bestandskonto) 700,00 Euro
Probe: Die drei Artikel hatten vor der Inventur einen Bestandswert von 25.000,00 + 12.000,00 + 2.000,00 = 39.000,00 Euro. Die Buchungen verändern ihn um 100,00 - 180,00 - 700,00 = -780,00 Euro. Der Bestandswert nach der Inventur beträgt 38.220,00 Euro.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Summenprobe: Addieren Sie alle Buchungen der Inventur. Der Betrag muss den Bestandswert vom Sollwert auf den Inventurwert bringen.
- Belegprobe: Jede Buchung trägt eine Belegnummer, und die zugehörige Zählliste liegt dazu; Korrekturbuchungen verweisen auf die Ursprungsbuchung (GoBD Rz. 64).
- Steuerprobe (Deutschland): Prüfen Sie, ob Privatentnahmen des Jahres als unentgeltliche Wertabgabe gebucht sind. Umsatzsteuer lösen die Lieferung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und die Entnahme nach § 3 Abs. 1b UStG aus — die Entnahme nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; ein Mengenverlust ohne Weggabe erfüllt keinen dieser beiden Tatbestände.
- Kennzahlenprobe: Die Schwundquote ist der Wert der Fehlmengen geteilt durch den Wareneinsatz, in Prozent. Bei einer Fehlmenge von 180,00 Euro und einem Wareneinsatz von 180.000,00 Euro (erfundene Zahl) ergibt das 0,1 Prozent. Wie Sie die Genauigkeit darüber hinaus messen, steht unter Bestandsgenauigkeit messen.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Der Bestandswert stimmt nach der Buchung nicht | Die Differenz wurde über Zählung und Rechnung doppelt gebucht | Die zweite Buchung stornieren; derselbe Vorgang darf nicht mehrfach aufgezeichnet werden (GoBD Rz. 41) |
| Umsatzsteuer fehlt bei einer Privatentnahme | Die Entnahme wurde als Schwund gebucht | Wertabgabe nachbuchen, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben: DE § 3 Abs. 1b UStG, AT § 3 Abs. 2 UStG 1994; in der Schweiz den Vorsteuerabzug nach Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG korrigieren, wenn die Voraussetzungen des Abzugs wegfallen |
| Eine Differenz bleibt unerklärt | Es gab keine Nachzählung und kein Protokoll | Zählung wiederholen und die Position vor der Buchung freigeben lassen |
| Ein Artikel zeigt jedes Jahr einen Minderbestand | Verpackungseinheit oder Artikelnummer in den Stammdaten passt nicht zur Zählung | Stammdaten prüfen und die Zählliste an die Einheit anpassen; siehe Kreislaufinventur planen |
| Die Abschreibung wird jährlich wiederholt | Der Wert am Stichtag wird nicht neu geprüft | Wertnachweis verlangen; entfällt der Grund, ist in DE (§ 253 Abs. 5 HGB) und AT (§ 208 UGB) zuzuschreiben, in der Schweiz ist das Beibehalten nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen nur für Wiederbeschaffungszwecke und zur Sicherung des dauernden Gedeihens zulässig (Art. 960a Abs. 4 OR) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie die Steuerberatung oder Treuhand hinzu, wenn sich Entnahme und Schwund in derselben Position vermischen, wenn die Steuerbilanz einen anderen Wert verlangt als die Handelsbilanz, oder wenn eine Differenz über mehrere Perioden wächst. Vor einer Außenprüfung gehören Zähllisten, Freigaben und Buchungen samt Verfahrensdokumentation zusammen; in Deutschland verlangen die GoBD eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation (Rz. 34).