Herstellungskosten nach HGB: Was in den Bestandswert gehört
Kurz gesagt
§ 255 Abs. 2 HGB zählt die Herstellungskosten auf: Material-, Fertigungs- und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten und des durch die Fertigung veranlassten Werteverzehrs des Anlagevermögens sind Pflicht. Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dürfen einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; Forschungs- und Vertriebskosten nicht. Steuerlich gilt dasselbe Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, bei § 5-Gewinnermittlung gebunden an die Handelsbilanz.
Das Wichtigste
- Pflicht: Material-, Fertigungs- und Sonderkosten der Fertigung, angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten, durch die Fertigung veranlasster Werteverzehr des Anlagevermögens.
- Wahlrecht: angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).
- Verbot: Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
- Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB).
- Steuerlich: § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG erlaubt dasselbe Wahlrecht; bei § 5-Gewinnermittlung muss es mit der Handelsbilanz übereinstimmen.
- Vorräte sind höchstens mit den Herstellungskosten anzusetzen; am Bilanzstichtag gilt der niedrigere beizulegende Wert (§ 253 Abs. 1 und 4 HGB).
Ein Fertigerzeugnis trägt am Bilanzstichtag einen Wert, der aus den Kosten seiner Herstellung folgt. Welche Kosten das sind, entscheidet § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die Handelsbilanz; für das Umlaufvermögen verweist § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf dieselben Maßstäbe. Die Vorschrift trennt drei Gruppen: Pflichtbestandteile, Wahlrechte und verbotene Kosten.
Was § 255 HGB regelt
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB definiert Herstellungskosten als die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Satz 2 zählt die Pflichtbestandteile auf: Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
Satz 3 eröffnet ein Wahlrecht: Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dürfen einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Satz 4 verbietet die Einbeziehung von Forschungs- und Vertriebskosten. § 255 Abs. 3 HGB stellt Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, in ein Wahlrecht, das auf den Zeitraum der Herstellung begrenzt ist.
Für wen die Bewertungsregeln gelten
Die Handelsbilanz führt jeder Kaufmann, der zur Buchführung verpflichtet ist (§ 242 HGB). Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden und brauchen damit handelsrechtlich nicht zu bilanzieren; die Befreiung ist eine Möglichkeit, kein Verbot (§ 241a Satz 1 HGB). Im Fall der Neugründung tritt die Rechtsfolge schon ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (§ 241a Satz 2 HGB).
Für die Steuerbilanz gilt: Wer den Gewinn nach § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, bewertet nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 EStG); § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt für das Umlaufvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Maßstab an. Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt, führt keine Bilanz; die Einordnung der Kostenarten ist dort ohne Wirkung.
Welche Kosten in die Herstellungskosten gehören
Die Tabelle ordnet die Kostenarten, die in der Fertigung anfallen. “Pflicht” heißt: Der Betrag ist einzurechnen, wenn er für dieses Erzeugnis entstanden ist.
| Kostenart | HGB | Steuerrecht (EStG) | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Materialkosten (Fertigungsmaterial) | Pflicht | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Fertigungskosten (Fertigungslöhne) | Pflicht | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Sonderkosten der Fertigung, etwa Vorrichtungen und Muster | Pflicht | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Angemessene Teile der Materialgemeinkosten | Pflicht | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten | Pflicht | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung veranlasst | Pflicht | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend | Wahlrecht | Wahlrecht, bei § 5-Gewinnermittlung an die Handelsbilanz gebunden | § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG |
| Angemessene Aufwendungen für Sozialeinrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend | Wahlrecht | Wahlrecht, bei § 5-Gewinnermittlung an die Handelsbilanz gebunden | § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG |
| Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend | Wahlrecht | § 6 EStG enthält dazu keine eigene Regelung | § 255 Abs. 3 HGB |
| Forschungs- und Vertriebskosten | Verbot | Verbot über § 5 Abs. 1 EStG | § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB |
| Leerkosten aus nicht voller Auslastung | in § 255 HGB nicht ausdrücklich geregelt; die Einbeziehung richtet sich nach dem Maßstab der angemessenen Teile der Gemeinkosten | wie HGB | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
Zwei Grenzen gehören zur Bewertung dazu. Erstens muss der Aufwand der Herstellung dieses Erzeugnisses dienen: § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zählt nur die Aufwendungen, die für die Herstellung des Vermögensgegenstands entstehen. Zweitens sind nur Aufwendungen relevant, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; das gilt ausdrücklich für die wahlweise einbezogenen Verwaltungskosten, Sozialaufwendungen und Zinsen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 HGB).
Beispielrechnung: 1.000 Gehäuse
Ein Metallverarbeiter fertigt im ersten Quartal 2026 einen Auftrag über 1.000 Aluminiumgehäuse. Alle Beträge sind erfunden und dienen als Rechenbeispiel; sie sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.
| Position | Betrag in Euro | Einordnung |
|---|---|---|
| Fertigungsmaterial | 30.000,00 | Pflicht |
| Fertigungslöhne | 20.000,00 | Pflicht |
| Sonderkosten der Fertigung: Vorrichtung | 2.000,00 | Pflicht |
| Materialgemeinkosten, angemessener Anteil | 3.000,00 | Pflicht |
| Fertigungsgemeinkosten, angemessener Anteil | 8.000,00 | Pflicht |
| Werteverzehr des Anlagevermögens, durch die Fertigung veranlasst | 2.000,00 | Pflicht |
| Summe der Pflichtbestandteile | 65.000,00 | |
| Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessener Anteil auf den Herstellungszeitraum | 1.500,00 | Wahlrecht |
| Herstellungskosten mit ausgeübtem Wahlrecht | 66.500,00 | Obergrenze |
| Forschungs- und Vertriebskosten | 7.000,00 | Verbot |
Die Pflichtbestandteile summierten sich auf 65.000,00 Euro; mit dem ausgeübten Wahlrecht für die Verwaltungskosten liegt der Wert bei 66.500,00 Euro, je Stück 65,00 Euro beziehungsweise 66,50 Euro. Die 7.000,00 Euro Forschungs- und Vertriebskosten bleiben Aufwand des Geschäftsjahrs. Das Wahlrecht wird nicht je Auftrag neu entschieden: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt, die angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten, von denen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB), und § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG verlangt bei § 5-Gewinnermittlung die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz.
Seit wann die Regeln gelten
§ 255 Abs. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 gilt erstmals für Herstellungsvorgänge, die in dem nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahr begonnen wurden (Art. 66 Abs. 3 EGHGB). Die neuen Vorschriften können bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur insgesamt; dies ist im Anhang und Konzernanhang anzugeben (Art. 66 Abs. 3 EGHGB).
Niederstwertgebot am Bilanzstichtag
Die Herstellungskosten sind der Ausgangswert, nicht immer der Bilanzansatz. § 253 Abs. 1 HGB setzt sie als Obergrenze: Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, anzusetzen. Am Bilanzstichtag ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt; ist kein solcher Preis festzustellen und übersteigen die Herstellungskosten den beizulegenden Wert, ist auf diesen Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB). Sind die Gründe für die Abschreibung weg, darf der niedrigere Wertansatz nicht beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 HGB).
Was das ERP dafür liefern muss
- Kostenstellen trennen: Material- und Fertigungsgemeinkosten müssen von den Kostenstellen der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebs getrennt auswertbar sein, sonst lässt sich das Verbot des § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht sicher einhalten.
- Gemeinkosten mit einem dokumentierten Schlüssel verteilen: Der “angemessene Teil” der Gemeinkosten je Erzeugnis braucht einen nachvollziehbaren Verteilerschlüssel, etwa Maschinenstunden oder Fertigungslöhne.
- Herstellungszeitraum erfassen: Beginn und Ende der Herstellung je Auftrag; Verwaltungskosten, Sozialaufwendungen und Zinsen sind wahlweise nur in dem Umfang aktivierbar, in dem sie auf diesen Zeitraum entfallen.
- Leerkosten gesondert ausweisen: Stillstandkosten brauchen ein eigenes Konto, damit sich prüfen lässt, ob der Gemeinkostenanteil je Stück angemessen bleibt.
- Wahlrechte dokumentieren: Die Ausübung des Wahlrechts für Verwaltungskosten und Sozialaufwendungen wird festgelegt und von Jahr zu Jahr beibehalten; abgewichen darf nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 HGB).
- Niederstwertprüfung am Stichtag: Der Bestand wird gegen den niedrigeren Marktpreis oder beizulegenden Wert gehalten (§ 253 Abs. 4 HGB).
Die Struktur, aus der diese Zahlen kommen, beschreiben die Artikel zur Stückliste und zum Arbeitsplan mit Rüst- und Stückzeit. Die österreichische Rechnung steht in den Herstellungskosten nach UGB, die Schweizer Bewertung in der Bewertung nach OR.