Jahresabschluss vorbereiten: Was Sie im ERP bis zum Stichtag tun
Kurz gesagt
Prüfen Sie die Aufstellungsfrist für Ihre Rechtsform: In Deutschland haben Kapitalgesellschaften drei Monate; kleine Kapitalgesellschaften dürfen später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB), und beide Fristen gelten nach § 264a Abs. 1 HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist. In Österreich haben Kapitalgesellschaften und die in § 189 Abs. 1 Z 2 UGB genannten eingetragenen Personengesellschaften fünf Monate (§ 222 Abs. 1 UGB, § 221 Abs. 5 UGB), die übrigen rechnungspflichtigen Unternehmer neun Monate (§ 193 Abs. 2 UGB); in der Schweiz ist der Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu erstellen (Art. 958 Abs. 3 OR). Zwölf Wochen vor dem Stichtag laufen Inventur, offene Posten und Belegprüfung, zwölf Wochen danach das Übergabepaket an die Steuerberatung.
Das Wichtigste
- Aufstellungsfristen in Deutschland: Kapitalgesellschaften in den ersten drei Monaten; kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) später, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, höchstens sechs Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB); beide Fristen gelten nach § 264a Abs. 1 HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist (insbesondere die GmbH & Co. KG).
- Österreich: fünf Monate für Kapitalgesellschaften und für die in § 189 Abs. 1 Z 2 UGB genannten eingetragenen Personengesellschaften (§ 222 Abs. 1 UGB, § 221 Abs. 5 UGB), neun Monate für die übrigen rechnungspflichtigen Unternehmer (§ 193 Abs. 2 UGB); Schweiz: sechs Monate für den Geschäftsbericht (Art. 958 Abs. 3 OR).
- In Deutschland sind die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Feststellungen nach dem KStG, Gewerbesteuermessbetrag und Zerlegung, Umsatzsteuer für das Kalenderjahr, gesonderte und gesonderte und einheitliche Feststellung) bei beauftragter Steuerberatung ohne besondere Anordnung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr) bis zum 31. Juli; das Finanzamt kann nach § 149 Abs. 4 AO eine frühere Abgabe anordnen, § 149 Abs. 5 AO nimmt bestimmte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen aus, und für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 hat Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO die Termine verschoben (für 2024 auf den 30. April 2026).
- In Österreich gilt die Frist des § 134 Abs. 1 BAO für die Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte: bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni; für Abgabepflichtige, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung beauftragt haben und die automationsunterstützte Quotenregelung in Anspruch nehmen, gilt stattdessen spätestens der 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres, und § 134 und § 135 BAO sind nicht anzuwenden (§ 134a Abs. 1 BAO).
- Die körperliche Bestandsaufnahme ist der Ausgangspunkt, nicht die einzige Form (§ 241 HGB, § 192 UGB).
- Das Übergabepaket enthält Saldenliste, Journal, Belege, Inventurprotokoll, offene Posten und Anlagenverzeichnis.
Ein Jahresabschluss ist im ERP nur so gut wie die Buchungen, die bis zum Stichtag darin stehen. Wer erst danach prüft, findet Differenzen, die sich nicht mehr aufklären lassen: eine Rechnung ohne Beleg, ein Lagerbestand ohne Zählprotokoll, eine Zahlung ohne Zuordnung. Dieser Ablauf ordnet die Arbeiten zwölf Wochen vor und zwölf Wochen nach dem Stichtag.
Was Sie vorab brauchen
- den Bilanzstichtag und die Frist für Ihre Rechtsform und Ihr Land
- das Inventurverfahren und die Zählbezirke, in denen das ERP Bestände führt
- die abzustimmenden Konten und Nebenbücher: Debitoren, Kreditoren, Lager, Kasse, Bank
- einen Stichtagsexport, den Sie unverändert wiederholen können
- das Format, in dem die Steuerberatung die Daten erwartet, und die Person, die den Export abnimmt
- die Regel, wer die Periode sperrt und wer eine Ausnahme freigibt
Der Monatsabschluss im ERP folgt derselben Reihenfolge, nur ohne Inventur, Jahressteuern und Offenlegung.
Wer abschlusspflichtig ist und bis wann
Jedes Land knüpft die Buchführungspflicht an eigene Kriterien.
| Land | Betroffen | Frist für den Abschluss | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Kapitalgesellschaften; offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB, insbesondere die GmbH & Co. KG; andere Kaufleute | drei Monate, für die Gesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB ebenso; kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) später, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, höchstens sechs Monate; andere Kaufleute innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 243 Abs. 3 HGB) | § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB; § 264a Abs. 1 HGB; § 243 Abs. 3 HGB |
| Österreich | Kapitalgesellschaften; die in § 189 Abs. 1 Z 2 UGB genannten eingetragenen Personengesellschaften; andere Unternehmer ab mehr als 700.000 Euro Umsatzerlösen je einheitlichem Betrieb, wenn die Rechtsfolge nach § 189 Abs. 2 UGB eingetreten ist (§ 189 Abs. 1 Z 3 UGB) | Kapitalgesellschaften und die Personengesellschaften nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB in den ersten fünf Monaten, die übrigen Rechnungspflichtigen in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das Vorjahr | § 222 Abs. 1 UGB, § 221 Abs. 5 UGB; § 193 Abs. 2 UGB; § 189 Abs. 1 UGB |
| Schweiz | Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 500.000 Franken Umsatzerlös sowie juristische Personen; nach Art. 957 Abs. 2 OR führen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500.000 Franken Umsatzerlös, nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Vereine und Stiftungen sowie nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Revisionsstelle befreite Stiftungen lediglich Bücher über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage | Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs; für die Einheiten nach Art. 957 Abs. 2 OR gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR) | Art. 957 Abs. 1 bis 3 OR; Art. 958 Abs. 3 OR |
Die Steuererklärungen laufen daneben. In Deutschland sind Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sieben Monate nach dessen Ablauf abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Ist eine Person im Sinn der §§ 3 und 4 bis 4d des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung einer der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Feststellungen nach dem KStG, Gewerbesteuermessbetrag und Zerlegung, Umsatzsteuer für das Kalenderjahr, gesonderte und gesonderte und einheitliche Feststellung) beauftragt, so ist diese Erklärung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abzugeben, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr) bis zum 31. Juli. Das Finanzamt kann nach § 149 Abs. 4 AO eine frühere Abgabe anordnen; § 149 Abs. 5 AO nimmt Umsatzsteuer-Jahreserklärungen aus, wenn die Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete. Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 hat Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO die Termine verschoben; für den Besteuerungszeitraum 2024 gilt der 30. April 2026. In Österreich gilt die Frist des § 134 Abs. 1 BAO für die Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte: bis Ende April des Folgejahrs, bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni. Ist ein berufsmäßiger Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung beauftragt und wird die automationsunterstützte Quotenregelung in Anspruch genommen, endet die Frist stattdessen am 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahrs, und § 134 und § 135 BAO sind nicht anzuwenden (§ 134a Abs. 1 BAO).
Ob unterhalb einer Schwelle gar kein Abschluss nötig ist, hängt von der Rechtsform ab. In Deutschland befreit § 241a HGB nur Einzelkaufleute: Sie brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden und nach § 242 Abs. 4 HGB keinen Abschluss, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Die Befreiung wirkt nur handelsrechtlich. Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO trifft gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr (Nr. 1), mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr (Nr. 4) oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr (Nr. 5) gehabt haben; sie ist nach § 141 Abs. 2 AO vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, mit der die Finanzbehörde auf den Beginn hinweist. In Österreich beginnt und endet die Rechnungslegungspflicht nicht schon im Jahr der Überschreitung: Die Rechtsfolge des Schwellenwerts tritt nach § 189 Abs. 2 Z 1 UGB erst ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein, wenn er in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, und nach § 189 Abs. 2 Z 2 UGB bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er um mindestens 300.000 Euro überschritten wird; sie entfällt nach § 189 Abs. 2 Z 1 UGB erst ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird; § 189 Abs. 4 UGB nimmt Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte und Unternehmer aus, deren Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch wenn sie ihre Tätigkeit in einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben; diese Ausnahme greift nicht für eine Personengesellschaft nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB. In der Schweiz genügt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500.000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, bei Vereinen und Stiftungen ohne Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister und bei Stiftungen nach Art. 83b Abs. 2 ZGB eine Buchführung, die lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Auskunft gibt (Art. 957 Abs. 2 OR); juristische Personen unterliegen nach Art. 957 Abs. 1 OR ohne Umsatzschwelle der Buchführung und Rechnungslegung, soweit nicht Abs. 2 für nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Vereine und Stiftungen und für nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Revisionsstelle befreite Stiftungen nur eine Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage verlangt.
Der Zeitplan: zwölf Wochen vor bis zwölf Wochen nach dem Stichtag
Die Wochenangaben sind eine redaktionelle Empfehlung dieser Anleitung, keine gesetzliche Frist. Sie unterstellen ein mit dem Kalenderjahr endendes Geschäftsjahr; bei einem abweichenden Geschäftsjahr verschieben sich die Termine, nicht die Reihenfolge.
| Zeitfenster | Arbeit | Prüfbares Ergebnis |
|---|---|---|
| 12 bis 8 Wochen vorher | Verfahren und Zählbezirke festlegen, offene Posten und Belegrückstand sichten | Abschlusskalender und Liste der Zählbezirke |
| 8 bis 4 Wochen vorher | Buchhaltung nachziehen, Bank, Kasse und Nebenbücher abstimmen | Abstimmungen ohne offene Differenz |
| 4 Wochen bis Stichtag | zählen, Mengen erfassen, Bewertung vorbereiten, Rückstellungen und Abgrenzungen belegen | Inventurprotokoll und Bewertungsliste |
| Stichtag | Zählung abschließen, Belegstand einfrieren, die neue Periode eröffnen | Stichtagssaldo je Nebenbuch |
| 1 bis 6 Wochen danach | Abschreibungen, Abgrenzung, Bewertung und Umsatzsteuer abstimmen | Übergabepaket an die Steuerberatung |
| 6 bis 12 Wochen danach | Abschluss aufstellen, Datenexport bereitstellen, Perioden sperren | Abschluss und Aufbewahrung gesichert |
Schritt 1: Zwölf bis acht Wochen vorher das Inventurverfahren festlegen
Ein Inventar ist jedes Jahr aufzustellen: in Deutschland vom Kaufmann für den Schluss des Geschäftsjahrs (§ 240 Abs. 2 HGB), in Österreich vom rechnungspflichtigen Unternehmer (§ 191 Abs. 2 UGB), in der Schweiz ist der Bestand der Bilanzpositionen durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c Abs. 2 OR).
Die körperliche Bestandsaufnahme ist der Ausgangspunkt, nicht die einzige Form: § 241 HGB und § 192 UGB lassen Stichproben, andere Verfahren und ein besonderes Inventar zwischen drei Monaten vor und zwei Monaten nach dem Stichtag zu; die Schweiz schreibt keine Methode vor. Im ERP legen Sie die Zählbezirke fest und sperren Bewegungen während der Zählung. Varianten: permanente Inventur.
Schritt 2: Acht bis vier Wochen vorher die Buchhaltung nachziehen
Bis zum Stichtag muss der Rückstand weg sein. In Deutschland sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen zu erfassen ist unbedenklich (GoBD Rz. 47). Werden Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist das nach Rz. 50 der GoBD nur dann haltbar, wenn sie vorher zeitnah in Grund- oder Grundbuchaufzeichnungen festgehalten, ihre Vollständigkeit im Einzelfall gesichert und sie zeitnah zugeordnet wurden. Die Verbuchung im Journal des Hauptsystems bis zum Ablauf des folgenden Monats ist nach Rz. 87 nur dann nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Geschäftsvorfälle bereits in einem Vor- oder Nebensystem die Grundaufzeichnungsfunktion erfüllen und die Einzeldaten aufbewahrt werden. Beide Erleichterungen setzen eine vorherige Grundaufzeichnung voraus (GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, Rz. 45 bis 52 und 87, in der Fassung vom 14. Juli 2025, mit Wirkung vom 14. Juli 2025 anzuwenden; die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz). In Österreich gilt eine Eintragung in die für die Umsatz-, Einkommen- und Ertragsteuern ohne Abzugssteuern zu führenden Bücher und Aufzeichnungen spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats als zeitgerecht; ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, tritt es an die Stelle des Kalendermonats (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO).
Prüfen Sie Buchungen ohne Beleg, Belege ohne Buchung und offene Vorperioden und stimmen Sie die Nebenbücher ab: Nebenbücher mit dem Hauptbuch abstimmen.
Schritt 3: Vier Wochen vorher bis zum Stichtag inventieren
Zählen Sie in den festgelegten Bezirken und erfassen Sie die Mengen, bevor die Zählung abgeschlossen gemeldet wird. Das Protokoll trägt Datum, Bezirk, zählende Personen und die Differenz zur Buchmenge.
Bereiten Sie die Bewertung vor: Deutschland schreibt für das Umlaufvermögen den niedrigeren Wert am Abschlussstichtag vor (§ 253 Abs. 4 HGB), die Schweiz Abschreibungen und Wertberichtigungen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 960a Abs. 3 OR). In Deutschland sind Rückstellungen dem Grunde nach zu bilden (§ 249 HGB). Aufwendungen und Erträge sind periodengerecht abzugrenzen: Deutschland § 250 HGB, Österreich § 198 Abs. 5 und 6 UGB, Schweiz Art. 958b Abs. 1 OR. In der Schweiz darf nach Art. 958b Abs. 2 OR auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden, wenn die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100.000 Franken nicht überschreiten. Methoden: Lagerbewertung nach HGB; Buchung: Inventurdifferenzen buchen.
Schritt 4: Am Stichtag zählen, einfrieren und die Periode eröffnen
Schließen Sie die Zählung ab, buchen Sie die letzten Belege und sichern Sie den Belegstand. Dann sperren Sie die abgelaufene Periode, damit keine Buchung unbemerkt hineinrutscht; Ausnahmen brauchen eine Freigabe mit Protokolleintrag: Buchungsperiode sperren.
Die neue Periode muss mit dem Abschluss der alten übereinstimmen: Wertansätze der Eröffnungsbilanz wie in der Schlussbilanz (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 201 Abs. 2 Z 6 UGB), in der Schweiz stets gleiche Maßstäbe (Art. 958c Abs. 1 Z 6 OR).
Schritt 5: Ein bis sechs Wochen danach bewerten und abstimmen
Lassen Sie den Abschreibungslauf über das abgelaufene Jahr laufen (Deutschland § 253 Abs. 3 HGB; Schweiz Art. 960a Abs. 3 OR) und prüfen Sie Zugänge, Abgänge und Nutzungsdauern: Anlagenbuchhaltung im ERP. Lösen Sie Abgrenzungen auf, die das Vorjahr betreffen (Jahresrechnung im Voraus buchen), und passen Sie Rückstellungen an, wenn der Grund entfallen ist (Rückstellungen im Abschluss).
Stimmen Sie dann Umsatzsteuerzahlen gegen die Voranmeldungen ab, den Kassenbestand gegen den letzten Kassensturz und die offenen Posten gegen die Nebenbücher (Offene Posten führen). Am Ende steht die vorläufige Saldenliste für die Steuerberatung.
Schritt 6: Sechs bis zwölf Wochen danach aufstellen und übergeben
Der Abschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 1 und 2 HGB); Österreich verlangt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage (§ 195 UGB). Halten Sie die Frist aus der Ländertabelle ein und beantworten Sie Rückfragen mit einem Export statt mit Screenshots.
Für eine spätere Außenprüfung muss das System die Daten maschinell auswertbar bereitstellen; in Deutschland kann die Finanzbehörde Einsicht nehmen, eine maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben verlangen oder die Übertragung in einem maschinell auswertbaren Format fordern (§ 147 Abs. 6 AO). Bereiten Sie das vor: Datenzugriff Z3. Kontrollen wie Zugriffsrechte, Funktionstrennung und Abstimmungen müssen eingerichtet, ausgeübt und protokolliert werden; ihre Beschreibung ist Teil der Verfahrensdokumentation (GoBD Rz. 100 und 102), in der Schweiz sind es die Arbeitsanweisungen nach Art. 4 GeBüV, die gleich lang wie die Geschäftsbücher aufzubewahren sind.
Was die Steuerberatung bekommt
Was mitgeht, hängt vom Übergabeweg ab; die Liste folgt der Ordnung der Monatsübergabe.
| Übergabestück | Quelle im ERP | Bedingung |
|---|---|---|
| Summen- und Saldenliste | Sachkontenauszug zum Stichtag | Basis jeder Prüfung |
| Journal des Geschäftsjahrs | Journal nach Perioden | Belegbezug bleibt erhalten (GoBD) |
| Belegdateien | Belegarchiv mit Buchungsbezug | strukturierte Rechnungen im Ursprungsformat |
| Offene Posten | Debitoren und Kreditoren | Fremdwährung mit Kurs und Bewertung |
| Inventurliste und Zählprotokoll | Warenwirtschaft und Inventurmodul | mit Verfahren und Differenzbuchungen |
| Anlagenverzeichnis | Anlagenbuchhaltung | Abschreibungsbeginn je Wirtschaftsgut |
| Rückstellungen und Abgrenzung | Sachkonten mit Beleg | Grund, Berechnung und Auflösung |
| Umsatzsteuerzahlen | Umsatzsteuerauswertung | Abweichungen zu den Voranmeldungen erklären |
Für den Buchungsstapel stimmen Sie Felder und Format vorher ab: Buchungsstapel aus dem ERP exportieren.
Die Datenchecks im ERP
| Prüfung | Bericht | Was eine Abweichung bedeutet |
|---|---|---|
| Buchung ohne Beleg, Beleg ohne Buchung | Belegzuordnungsliste | Beleg fehlt oder wurde nicht erfasst |
| Zuordnung zur Periode | Journal nach Buchungsdatum | Buchung nach dem Stichtag steht in der alten Periode |
| Nebenbücher gegen Hauptbuch | Kontenabstimmung | manuelle Buchung ohne Nebenbucherfassung |
| Lager gegen Bestandskonto | Lagerliste und Kontenblatt | Inventurdifferenz oder Buchung ohne Warenbewegung |
| Bank gegen Kontoauszug | Abstimmung Konto zu Auszug | Zahlung ohne Buchung |
| Umsatzsteuer gegen Voranmeldungen | Umsatzsteuerauswertung | falscher Steuerschlüssel oder falsche Periode |
| Anlagenzugänge und -abgänge | Anlagenspiegel | fehlender Beleg oder falscher Abschreibungsbeginn |
| Abgrenzung über den Stichtag | Vertragsliste mit Laufzeit | fehlender Rechnungsabgrenzungsposten |
So prüfen Sie das Ergebnis
- Saldenliste ziehen, mit der Vorversion vergleichen und jede große Abweichung erklären.
- Fünf Belege beide Wege verfolgen: von der Buchung zum Beleg und zurück.
- Eine Probebuchung in die gesperrte Periode versuchen; sie muss abgewiesen und protokolliert werden.
- Inventurliste, Anlagenspiegel und Saldenliste gegeneinander rechnen.
- Das Übergabepaket mit der Steuerberatung durchgehen und offene Fragen mit Frist notieren.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Lager und Sachkonto bleiben unterschiedlich | Umlagerungen oder Buchungen ohne Warenbewegung | Bewegungen abgleichen und die Differenz nach Beleg buchen |
| Periode lässt sich nicht sperren | Abschreibungs- oder Steuerlauf nicht abgeschlossen | Läufe beenden, dann sperren |
| Zahlen ändern sich nach der Übergabe | nachträgliche Buchung in der Vorperiode | Sperre mit Freigabeprotokoll, Export neu erzeugen |
| Belege zu Jahresbeginn fehlen | Rückstand aus Vormonaten | vor dem Stichtag aufarbeiten, nicht schätzen |
| Abschluss passt nicht zum Vorjahr | Anfangsbestände falsch übernommen | Eröffnungsbuchungen gegen den Vorjahresabschluss prüfen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Bewertungsfragen legt die Steuerberatung fest, nicht das ERP: Rückstellungen dem Grunde und der Höhe nach, Abschreibungsmethoden, Teilwertfragen und latente Steuern. Wer mit Stichproben oder verschobenem Stichtag inventieren will, lässt die Voraussetzungen vorher prüfen (§ 241 HGB, § 192 UGB), weil das Verfahren nachweisbar sein muss. In der Schweiz regelt Art. 958 Abs. 3 OR die Frist für den Geschäftsbericht und nicht die Steuererklärung; deren Termin klären Sie mit Ihrer Treuhand. Fehlen Belege seit Monaten, ist das ein Problem der laufenden Buchführung, nicht des Abschlusses: Zeitgerechte Buchung.