EU-Recht (DE/AT)Recht

GPSR: Pflichtangaben zur Produktsicherheit im ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) gilt in der EU seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52) für Verbraucherprodukte nach Art. 3 Nr. 1. Hersteller müssen sie identifizierbar kennzeichnen und Kontaktdaten angeben; Einführer und Händler prüfen das, im Fernabsatz gilt Art. 19 (Art. 9, 11, 12). Für Produkte mit spezifischen EU-Harmonisierungsanforderungen gilt Art. 9 bis 18 nicht (Art. 2 Abs. 1).

Das Wichtigste

  • Seit 13. Dezember 2024 gilt die GPSR in der EU für Verbraucherprodukte nach Art. 3 Nr. 1; Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2).
  • Hersteller müssen ihre Produkte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen leicht erkennbaren Identifizierungselement kennzeichnen und ihre Kontaktdaten angeben (Art. 9 Abs. 5 und 6 GPSR).
  • Einführer und Händler prüfen diese Angaben, bevor sie das Produkt bereitstellen (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1).
  • Für Produkte mit spezifischen EU-Harmonisierungsanforderungen gilt Art. 9 bis 18 nicht, Art. 19 schon (Art. 2 Abs. 1 GPSR).
  • Technische Unterlagen sind zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren (Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 6 GPSR).
  • Angaben nach Art. 15 Abs. 2 sind zehn Jahre, Angaben zu Lieferanten und Abnehmern nach Art. 15 Abs. 3 sechs Jahre ab Bezug oder Lieferung vorzuhalten (Art. 15 Abs. 4 und 5 GPSR).

Was die Verordnung verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) setzt in Art. 5 den Grundsatz: Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Angaben, die daran hängen, richten sich nach der Rolle — Art. 9 für den Hersteller, Art. 10 für den Bevollmächtigten, Art. 11 für den Einführer, Art. 12 für den Händler und Art. 22 für den Anbieter eines Online-Marktplatzes.

Dieselbe Angabe kann an mehreren Stellen erscheinen: auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage und im Angebot beim Fernabsatz. Wer diese Kanäle getrennt pflegt, erzeugt Widersprüche; deshalb gehören sie in den Artikelstamm, nicht in den Shop-Text.

Für wen die Pflichten gelten – und für wen nicht

Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 8, wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet; wer es unter seinem Namen in Verkehr bringt oder wesentlich ändert, gilt nach Art. 13 Abs. 1 und 2 ebenfalls als Hersteller. Einführer ist nach Art. 3 Nr. 10 nur, wer in der Union niedergelassen ist und ein Produkt aus einem Drittland in die Union in Verkehr bringt. Händler ist nach Art. 3 Nr. 11 jede Person in der Lieferkette, die weder Hersteller noch Einführer ist. Anbieter eines Online-Marktplatzes ist nach Art. 3 Nr. 14 ein Vermittlungsdienst mit einer Online-Schnittstelle, über die Verbraucher mit Unternehmern Fernabsatzverträge über Produkte schließen; verkauft er selbst, gelten für ihn die Pflichten des betreffenden Wirtschaftsakteurs (Abschnitt 3.3 der Leitlinien der Kommission, ABl. C/2025/6233).

Drei Grenzen sind wichtig. Erstens gilt die Verordnung nach Art. 2 Abs. 2 nicht für die dort genannten Produktgruppen, unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel und Pflanzenschutzmittel. Zweitens ist für Produkte, die spezifischen Anforderungen der EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 9 bis 18 ausgenommen; Art. 19 gilt weiter (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b). Drittens dürfen die Mitgliedstaaten das Bereitstellen von Produkten nicht behindern, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fielen, mit ihr konform waren und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden (Art. 51).

Beispiel: Ein deutscher Großhändler kauft eine Charge Gewürzmühlen direkt bei einem Hersteller in der Türkei und verkauft sie auch online. Er ist Einführer (Art. 3 Nr. 10) und muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller Identifizierung und Kontaktdaten angebracht hat (Art. 11 Abs. 1). Im Angebot stehen zusätzlich die vier Angaben des Art. 19, wegen des Herstellers außerhalb der Union auch die verantwortliche Person (Art. 19 Buchst. b).

Welche Angabe in welches Artikelstamm-Feld gehört

Die Tabelle ordnet jeder Pflicht das Artikelstamm-Feld und den Anzeigeort zu. Die Feldnamen sind neutrale Bezeichnungen; entscheidend ist, dass die Angabe an einer Stelle gepflegt und von dort auf Etikett, Packliste und Angebot verteilt wird.

Rolle Pflichtangabe (GPSR, Produkte im Anwendungsbereich) Artikelstamm-Feld Anzeigeort
Hersteller Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Identifizierungselement (Art. 9 Abs. 5) Feld Produktidentifikation; getrennte Felder für Charge und Seriennummer sind eine Empfehlung Auf dem Produkt; auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage, wenn Größe oder Art des Produkts die Angabe am Produkt verhindern
Hersteller Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse (Art. 9 Abs. 6) Felder Hersteller, Marke, Anschrift, elektronische Adresse Auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage
Hersteller Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Zielmitgliedstaats (Art. 9 Abs. 7) Sprachfeld mit Dokumentlink zur Anleitung Als Begleitunterlage; entfällt, wenn das Produkt auch ohne sie sicher ist
Hersteller Interne Risikoanalyse und technische Unterlagen (Art. 9 Abs. 2) Dokumentlink technische Unterlagen mit Versionsstand Nicht am Produkt; auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde
Verantwortliche Person Name, Marke, Anschrift, elektronische Adresse, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt (Art. 16 Abs. 1 und 3) Felder der verantwortlichen Person Auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in der Begleitunterlage
Einführer Name, Handelsname, Postanschrift, elektronische Adresse (Art. 11 Abs. 3) Felder Einführer mit Ursprungsland Auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage
Einführer Kopie der technischen Unterlagen, zehn Jahre (Art. 11 Abs. 6) Derselbe Dokumentlink mit Aufbewahrungsfrist Nicht am Produkt; auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde
Händler Prüfung der Angaben nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 und Art. 11 Abs. 3 und 4 (Art. 12 Abs. 1) Feld Prüfstatus GPSR und Sperrvermerk Kein Anzeigeort; interner Prüfnachweis
Händler Herstellerangaben, verantwortliche Person, Produktabbildung, Warnhinweise im Angebot (Art. 19) Listing-Felder Herstellerkontakt, Produktbild, Warnhinweis Im Fernabsatzangebot, eindeutig und gut sichtbar
Online-Marktplatz Angaben zur Produktliste bereitstellen und anzeigen (Art. 22 Abs. 9) Pflicht-Attribute im Produkt-Feed In der Produktliste oder leicht zugänglich; Pflicht für mittlere und große Anbieter, für Kleinst- und Kleinunternehmen nur als sehr große Online-Plattform (Leitlinien der Kommission, Abschnitt 3.3)

Zwei Folgen: Hersteller- und Einführerangaben gehören in einen eigenen Stammsatz; ändert sich eine Anschrift, betrifft das alle Artikel dieses Herstellers. Und der Artikelstamm braucht einen Prüfstatus, weil der Händler schon vor dem Bereitstellen prüfen muss (Art. 12 Abs. 1).

Für das Identifizierungselement genügt ein einziges: Art. 9 Abs. 5 verlangt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Element. Getrennte Charge- und Seriennummernfelder sind eine Empfehlung dieses Artikels, damit Sie Rückrufabfragen beantworten können; die Verordnung verlangt sie nicht.

Für den Rückruf kommt eine Abfrage hinzu: Nach Art. 23 Abs. 3 kann die Marktüberwachungsbehörde vom Hersteller Angaben zu allen Produkten verlangen, die nach demselben Verfahren hergestellt wurden, dieselben Komponenten enthalten oder Teil derselben Produktionscharge sind und vom gleichen Risiko betroffen sind. Das setzt voraus, dass Charge und Stückliste abfragbar sind. Bei Einzelstücken trägt die Seriennummernverwaltung die Zuordnung, sonst die Chargenverwaltung. Wo Artikeldaten führend liegen, klärt die Frage PIM oder ERP, und die Pflegezuständigkeit regelt die Stammdatenverantwortung.

Packangaben nach der Verordnung (EU) 2025/40 stehen in PPWR-Verpackungsdaten im Artikelstamm.

Seit wann die GPSR gilt und wie lange Daten aufzubewahren sind

Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52 Satz 2); mit Wirkung vom selben Tag sind die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG aufgehoben (Art. 50 Abs. 1).

Drei Fristen sind für die Datenhaltung maßgeblich. Technische Unterlagen halten Hersteller und Einführer zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts bereit (Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 6). Die Informationen nach Art. 15 Abs. 2 muss ein Wirtschaftsakteur zehn Jahre ab dem Bezug oder der Lieferung vorlegen können, die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern nach Art. 15 Abs. 3 sechs Jahre (Art. 15 Abs. 4 und 5). Für das Beschwerdeverzeichnis nach Art. 9 Abs. 12 gilt: Personenbezogene Daten dürfen höchstens fünf Jahre nach der Eingabe gespeichert werden (Art. 9 Abs. 13).

Wann Angaben entfallen oder digital genügen

Anweisungen und Sicherheitsinformationen sind nach Art. 9 Abs. 7 Satz 2 und Art. 11 Abs. 4 nicht erforderlich, wenn das Produkt auch ohne sie sicher und wie vorgesehen verwendet werden kann. Der Händler muss nach Art. 12 Abs. 1 nur die Angaben nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 und Art. 11 Abs. 3 und 4 prüfen, nicht die technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2.

Nach Art. 21 dürfen die Angaben nach Art. 9 Abs. 5 bis 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 zusätzlich in digitaler Form bereitgestellt werden; die Angabe auf dem Produkt, der Verpackung oder der Begleitunterlage bleibt daneben erforderlich. Welche Sprache gilt, bestimmt nach Art. 9 Abs. 7 der Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird.

Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verlangt Art. 14. Im ERP sind sie Teil der Verfahrensdokumentation, in der auch festgehalten wird, wer Herstellerangaben und Warnhinweise pflegt und wann er sie prüft.

Was bei einem Verstoß passiert

Nach Art. 44 Abs. 1 und 2 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung und stellen sicher, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind; bis zum 13. Dezember 2024 mussten sie sie der Kommission mitteilen (Art. 44 Abs. 3). Die Beträge stehen daher im Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.

Für die Aufsicht verweist die GPSR auf das allgemeine Marktüberwachungsrecht: Nach Art. 23 Abs. 1 gelten die Marktüberwachungs- und Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 auch für die Produkte dieser Verordnung. Fehlt eine Pflichtangabe, ist sie am Stammsatz zu korrigieren und über Etiketten, Angebote und Lieferungen hinweg zu bereinigen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Legen Sie je Artikel fest, in welcher Rolle Sie auftreten: Hersteller, Einführer oder Händler (Art. 3 Nr. 8, 10, 11).
  2. Führen Sie Hersteller und Einführer als eigenen Stammsatz mit Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse (Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3).
  3. Tragen Sie die verantwortliche Person mit denselben Kontaktfeldern ein, wenn der Hersteller nicht in der Union sitzt (Art. 16 Abs. 1 und 3).
  4. Tragen Sie das Identifizierungselement nach Art. 9 Abs. 5 ein (Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Element); eigene Felder für Charge und Stückliste sind eine Empfehlung, damit Sie Abfragen nach Art. 23 Abs. 3 beantworten können.
  5. Verknüpfen Sie Anleitung, Sicherheitsinformationen und technische Unterlagen als Dokumente mit Versionsstand und Sprachcode (Art. 9 Abs. 2 und 7).
  6. Halten Sie die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts bereit (Art. 9 Abs. 3; für Einführer Art. 11 Abs. 6).
  7. Halten Sie die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 (Risiko, Beschwerden, Unfälle, Korrekturmaßnahmen) zehn Jahre und die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern nach Art. 15 Abs. 3 sechs Jahre vor, jeweils ab Bezug oder Lieferung (Art. 15 Abs. 4 und 5).
  8. Prüfen Sie die Angaben vor der ersten Bereitstellung und halten Sie den Prüfstatus im Artikel fest (Art. 12 Abs. 1).
  9. Übergeben Sie Herstellerkontakt, Produktbild, Produktart und Warnhinweise in das Shop-Angebot (Art. 19, Shop-Produktdaten aus dem ERP).

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für gebrauchte oder reparierte Produkte?

Ja. Nach Art. 2 Abs. 3 erfasst sie neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Ausgenommen sind Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und als solche gekennzeichnet sind. Für Produkte, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fielen, mit ihr konform waren und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen die Mitgliedstaaten das weitere Bereitstellen auf dem Markt nicht behindern (Art. 51).

Muss ich als Händler die technischen Unterlagen des Herstellers prüfen?

Nein. Art. 12 Abs. 1 verlangt nur, dass Sie sich vergewissern, dass der Hersteller die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 und der Einführer die nach Art. 11 Abs. 3 und 4 erfüllt hat. Die technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 führen Hersteller und Einführer; der Einführer bewahrt eine Kopie zehn Jahre auf (Art. 11 Abs. 6).

Ersetzt ein QR-Code auf der Verpackung die gedruckten Angaben?

Nein, jedenfalls nicht allein. Art. 21 erlaubt es, die Angaben nach Art. 9 Abs. 5 bis 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen. Daneben bleiben die Angaben auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage erforderlich; die digitale Form tritt hinzu.

Was muss ins Angebot, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt?

Dann tritt die verantwortliche Person neben die Herstellerangaben. Art. 19 Buchst. b verlangt im Angebot zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1. Ohne einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der diese Aufgabe übernimmt, darf das Produkt nach Art. 16 Abs. 1 nicht in Verkehr gebracht werden.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) vom 29. Mai 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Ursprungsfassung (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen (ABl. C, C/2025/6233, 21.11.2025)Europäische Kommission · abgerufen am
  4. Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen (ABl. C, C/2026/90021, 4.3.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Fragen und Antworten zur Allgemeinen EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) Nr. 2023/988)Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) · abgerufen am