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Grundpreis und Streichpreis: Preisangabenverordnung im ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig für ERP- und Warenwirtschaftssysteme in Deutschland; kein Bezug zu einem einzelnen Produkt.

Kurz gesagt

Wer als Unternehmer in Deutschland Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche Verbrauchern anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (§ 4 Abs. 1 PAngV); auf die Angabe kann verzichtet werden, wenn Grund- und Gesamtpreis identisch sind, und § 4 Abs. 3 PAngV nennt weitere Ausnahmen; bei loser Ware genügt der Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV). Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben, der gegenüber Verbrauchern gefordert wurde (§ 11 Abs. 1 PAngV, seit 28. Mai 2022); ausgenommen sind individuelle Ermäßigungen und gekennzeichnete Verderbs- oder Haltbarkeitsrabatte (§ 11 Abs. 4 PAngV), bei loser Ware gilt die Regel für den Grundpreis (§ 11 Abs. 3 PAngV). Das ERP ist ein Umsetzungsmittel, keine Normadressatin.

Das Wichtigste

  • Grundpreispflicht: Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, neben dem Gesamtpreis; bei loser Ware genügt der Grundpreis; auf die Angabe kann verzichtet werden, wenn Grund- und Gesamtpreis identisch sind, und § 4 Abs. 3 PAngV nennt weitere Ausnahmen (§ 4 PAngV).
  • 30-Tage-Regel: bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage, der gegenüber Verbrauchern gefordert wurde; bei loser Ware gilt die Regel für den Grundpreis (§ 11 Abs. 1 und 3 PAngV).
  • Gilt seit 28. Mai 2022; betrifft Waren, nicht Leistungen.
  • Ausnahmen: individuelle Ermäßigungen; Verderbs- oder Haltbarkeitsrabatte mit Kenntlichmachung (§ 11 Abs. 4 PAngV); bei schrittweisen, ununterbrochenen Ermäßigungen genügt während der Dauer der Ermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach § 11 Abs. 1, der vor Beginn der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde (§ 11 Abs. 2 PAngV).
  • Verstoß: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 PAngV, § 3 WiStrG 1954).

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 PAngV). Die Pflicht trifft den Unternehmer, nicht ein bestimmtes Softwaresystem. Für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, verlangt § 4 Absatz 1 PAngV, dass neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird; auf die Angabe kann verzichtet werden, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist. § 4 Absatz 3 PAngV schließt weitere Fälle aus, etwa Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm oder 10 Millilitern, bediente kleine Einzelhandelsgeschäfte wie Kioske sowie bestimmte Waren in Automaten. Bei loser Ware genügt der Grundpreis allein (§ 4 Absatz 2 PAngV).

Der Begriff „Streichpreis” kennt die PAngV nicht. Maßgeblich ist § 11 Absatz 1 PAngV: Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Die amtliche Begründung zu § 11 stellt auf den Preis ab, der gegenüber Verbrauchern gefordert wurde; ein abgeschlossener Verkauf ist keine Voraussetzung. § 11 begründet lediglich eine zusätzliche Informationspflicht; eine Durchstreichung des Referenzpreises ist nicht vorgeschrieben. Aus werblichen Gründen kann neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und dem aktuellen Preis auch ein weiterer Preis angegeben werden, sofern klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

Wer ist betroffen, wer nicht

Die Pflicht trifft Unternehmer, die Waren Verbrauchern anbieten (§ 2 Nummer 8 und 9 PAngV). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB, § 2 Nr. 9 PAngV). Für B2B-Verkäufe gilt die Pflicht daher nicht.

Die 30-Tage-Regel des § 11 PAngV betrifft Waren, nicht Leistungen. Für eine Reparatur, ein Abo oder eine Beratung verlangt die Verordnung keinen Referenzpreis. Die Grundpreispflicht des § 4 PAngV gilt ebenfalls nur für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Eine Ware, die nach Stück verkauft wird, etwa ein Buch, braucht keinen Grundpreis.

Was das ERP abbilden muss

Das ERP ist ein Umsetzungsmittel, keine Normadressatin. Die Pflicht trifft den Unternehmer. Um die Pflicht zu erfüllen, kann das ERP folgende Felder abbilden (Umsetzungsvorschlag):

Feld Zweck Rechtsgrundlage
Mengeneinheit für den Grundpreis (Fertigpackungen: kg, l, m³, m, m² nach Abs. 1; lose Ware: 1 kg oder 100 g bzw. 1 l oder 100 ml nach Abs. 2, entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung; übliche Anwendung bei Haushaltswaschmitteln) Bezug des Grundpreises § 5 PAngV
Grundpreis je Mengeneinheit (einschließlich Umsatzsteuer) Grundpreisangabe § 4 Abs. 1 PAngV
Gesamtpreis (einschließlich Umsatzsteuer) Gesamtpreisangabe § 3 PAngV
Preishistorie (Datum, Preis, Vertriebskanal, Warenvariante) Berechnung des 30-Tage-Tiefstpreises § 11 Abs. 1 PAngV
Grundpreis-Historie (Datum, Grundpreis, Vertriebskanal, Warenvariante) 30-Tage-Tiefstpreis für lose Ware § 11 Abs. 3 PAngV
Geforderter Preis (gefordert vs. beworben) Nur geforderte Preise zählen § 11 Abs. 1 PAngV
Kennzeichen schrittweise, ununterbrochene Ermäßigung 30-Tage-Tiefstpreis nach Abs. 1 vor Beginn der Ermäßigung § 11 Abs. 2 PAngV
Art der Ermäßigung (individuell / general) Ausnahme § 11 Abs. 4 PAngV
Kennzeichen schnell verderbliche Ware mit drohendem Verderb/Haltbarkeitsablauf Ausnahme § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV

Entscheidend ist die Preishistorie. § 11 Absatz 1 PAngV bezieht sich auf den niedrigsten Gesamtpreis, der in den letzten 30 Tagen gegenüber Verbrauchern gefordert wurde. Das ERP muss daher nicht nur den Preisstamm, sondern die geforderten Preise erfassen. Die Historie muss den jeweiligen Vertriebskanal und gegebenenfalls die Warenvariante unterscheiden. Ein beworbener, aber nie geforderter Preis senkt den Referenzpreis nicht.

Der Grundpreis selbst ergibt sich aus dem Gesamtpreis und der Menge: Das ERP teilt den Gesamtpreis durch die abgegebene Menge und bezieht das Ergebnis auf die Mengeneinheit des § 5 PAngV. Bei 500 g Kaffee für 9,99 Euro ist der Grundpreis 19,98 Euro pro Kilogramm. Die Mengeneinheit ist je Artikel im Artikelstamm zu setzen; für Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, gilt die Mengeneinheit, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (§ 5 Absatz 1 PAngV). Bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen ist als Mengeneinheit entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden (§ 5 Absatz 2 PAngV); bei Waren mit anzugebendem Abtropfgewicht ist dieses maßgeblich (§ 5 Absatz 4 PAngV); bei Haushaltswaschmitteln kann eine übliche Anwendung als Mengeneinheit verwendet werden (§ 5 Absatz 5 PAngV).

Rechenbeispiel: 40-Tage-Preishistorie (Beispielrechnung)

Ein Geschäft verkauft 500 g Kaffee. Die folgende Tabelle zeigt den geforderten Gesamtpreis über 40 Tage (Beispielrechnung, erfundene Zahlen):

Zeitraum Gesamtpreis
Tag 1 bis 10 9,99 Euro
Tag 11 bis 20 8,99 Euro
Tag 21 bis 40 9,49 Euro

Am Tag 41 senkt das Geschäft den Preis auf 7,99 Euro und macht die Ermäßigung bekannt. Das 30-Tage-Fenster vor Tag 41 ist Tag 11 bis 40. Der niedrigste in diesem Fenster geforderte Gesamtpreis ist 8,99 Euro (Tag 11 bis 20). Das ERP muss daher 8,99 Euro als Referenzpreis ausweisen, nicht 9,49 Euro, den unmittelbar vorherigen Preis.

Seit wann gilt die Pflicht

Die aktuelle PAngV ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. § 11 PAngV (die 30-Tage-Regel) ist seit diesem Tag Teil der Verordnung. Das europäische Fundament ist die Richtlinie 98/6/EG vom 16. Februar 1998, die die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit verlangt (Artikel 2 und 3). Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis zum 18. März 2000 umzusetzen (Artikel 11). Die 30-Tage-Referenzpreisregel stammt aus Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7–28); § 11 PAngV setzt sie in nationales Recht um. Die Richtlinie verlangt einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen; Deutschland hat genau 30 Tage umgesetzt.

Wann die 30-Tage-Regel nicht gilt

§ 11 Absatz 4 PAngV schließt zwei Fälle aus:

  • Individuelle Preisermäßigungen, etwa ein verhandelter Rabatt für einen einzelnen Kunden.
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Zusätzlich bestimmt § 9 PAngV, dass die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises nicht bei individuellen Preisermäßigungen, bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen sowie bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit gilt, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV).

Schrittweise Ermäßigungen und lose Ware

§ 11 Absatz 2 PAngV regelt schrittweise, ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigungen des Gesamtpreises: Während der Dauer der schrittweisen Ermäßigung kann der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde. Der Ausgangspreis muss seinerseits der niedrigste Preis im Sinne des Absatz 1 sein, also der 30-Tage-Tiefstpreis vor Beginn der Ermäßigung (amtliche Begründung, BR-Drucksache 669/21, S. 41). § 11 Absatz 3 PAngV bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 entsprechend für Unternehmer gelten, die nach § 4 Absatz 2 PAngV lediglich zur Angabe des Grundpreises verpflichtet sind, also für lose Ware. Für lose Ware ist bei einer Preisermäßigung daher der niedrigste Grundpreis der letzten 30 Tage anzugeben, nicht ein zusätzlicher Gesamtpreis.

Was bei einem Verstoß droht

Ein Verstoß gegen die Grundpreispflicht (§ 4 PAngV) oder die 30-Tage-Regel (§ 11 PAngV) ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) (§ 20 PAngV). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 3 Absatz 2 WiStrG 1954).

Checkliste für Ihr ERP

  • Der Grundpreis wird aus Gesamtpreis und Mengeneinheit berechnet und neben dem Gesamtpreis angezeigt; bei loser Ware genügt der Grundpreis.
  • Die Mengeneinheit ist je Artikel gesetzt: für Fertigpackungen kg, l, m³, m oder m² nach § 5 Abs. 1 PAngV, für lose Ware nach Gewicht oder Volumen 1 kg oder 100 g bzw. 1 l oder 100 ml entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung nach § 5 Abs. 2 PAngV; bei Abtropfgewicht ist dieses maßgeblich.
  • Die Preishistorie erfasst Datum, Preis, Vertriebskanal und Warenvariante jeder Preisänderung.
  • Nur geforderte, nicht nur beworbene Preise fließen in die Preishistorie ein.
  • Der 30-Tage-Tiefstpreis wird aus der Preishistorie der geforderten Preise berechnet.
  • Für lose Ware wird der 30-Tage-Tiefstpreis aus der Grundpreis-Historie berechnet (§ 11 Abs. 3 PAngV).
  • Bei schrittweisen, ununterbrochenen Ermäßigungen wird der niedrigste Gesamtpreis nach § 11 Abs. 1, der vor Beginn der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde, als Referenzpreis verwendet (§ 11 Abs. 2 PAngV).
  • Die Art der Ermäßigung (individuell / general) wird erfasst.
  • Das Kennzeichen für schnell verderbliche Ware mit drohendem Verderb/Haltbarkeitsablauf ist gesetzt.

Häufige Fragen

Gilt die 30-Tage-Regel auch für Dienstleistungen?

Nein. § 11 PAngV gilt nur für Waren. Für Leistungen, etwa eine Reparatur oder ein Abo, verlangt die Verordnung keinen Referenzpreis. Auch die Grundpreispflicht des § 4 PAngV betrifft nur Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

Zählt ein Preis, den ich nur beworben, aber nicht verkauft habe?

Ja, wenn der Preis gegenüber Verbrauchern gefordert wurde. § 11 Absatz 1 PAngV verlangt den niedrigsten Gesamtpreis, der in den letzten 30 Tagen gegenüber Verbrauchern gefordert wurde. Ein abgeschlossener Verkauf ist keine Voraussetzung. Ein rein beworbener, nie geforderter Preis senkt den Referenzpreis nicht.

Muss ich den Grundpreis auch im Online-Shop angeben?

Ja, wenn Sie die Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. § 4 PAngV gilt für das Anbieten und die Werbung gegenüber Verbrauchern, also auch im Online-Shop. Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Auf die Angabe kann verzichtet werden, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV); § 4 Abs. 3 PAngV nennt weitere Ausnahmen, etwa bestimmte Kleinpackungen und bediente kleine Einzelhandelsgeschäfte.

Quellen

  1. § 4 Preisangabenverordnung – Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 11 Preisangabenverordnung – Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 20 Preisangabenverordnung – OrdnungswidrigkeitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 2 Preisangabenverordnung – BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 9 Preisangabenverordnung – PreisermäßigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 5 Preisangabenverordnung – Mengeneinheit für die Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 – Verstöße gegen die PreisregelungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch – VerbraucherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7–28)Publications Office of the EU (EU-Amtsblatt) · abgerufen am
  10. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27–30)Publications Office of the EU (EU-Amtsblatt) · abgerufen am
  11. BR-Drucksache 669/21 – Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung (Begründung)Deutscher Bundestag / Bundesrat · abgerufen am