Fremdwährungsrechnungen und Kursdifferenzen buchen
Kurz gesagt
Rechnungen in fremder Währung buchen Sie mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls, an dem die Forderung oder Verbindlichkeit entsteht, in der Währung Ihrer Bücher; die Differenz zur späteren Zahlung ist mit der Zahlung realisiert. Offene Posten bewerten Sie am Abschlussstichtag neu: In Deutschland schreibt § 256a HGB den Devisenkassamittelkurs vor, bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr auch mit unrealisiertem Gewinn. Eine solche Ausnahme haben wir im UGB und im OR nicht gefunden.
Das Wichtigste
- Der Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls, an dem die Forderung oder Verbindlichkeit entsteht, bestimmt ihren Betrag in der Buchführungswährung; der Tag der Erfassung im System ist nicht maßgeblich.
- Die realisierte Kursdifferenz entsteht bei der Zahlung, die unrealisierte bei der Neubewertung am Abschlussstichtag.
- Deutschland: Auf fremde Währung lautende Posten sind zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags umzurechnen (§ 256a Satz 1 HGB); bei Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB nicht anzuwenden (§ 256a Satz 2 HGB).
- Österreich: Für die Umrechnung von Fremdwährungsposten haben wir im UGB keine eigene Vorschrift gefunden; auszuweisen sind nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne (§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. a UGB), Verbindlichkeiten stehen zum Erfüllungsbetrag (§ 211 Abs. 1 UGB).
- Schweiz: Die Rechnungslegung darf in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen, die Werte sind zusätzlich in Franken anzugeben und die Umrechnungskurse im Anhang offenzulegen (Art. 958d Abs. 3 OR).
- Für die Umsatzsteuer gilt ein eigener Umrechnungskurs: Deutschland § 16 Abs. 6 UStG, Österreich § 20 Abs. 6 UStG 1994, schweizerische Inlandumsätze Art. 45 Abs. 3 MWSTV, Einfuhrsteuer Art. 54 Abs. 5 MWSTG; die Schweizer Mehrwertsteuer ist in Franken zu berechnen (Art. 45 Abs. 1 MWSTV), und maßgeblich ist der Zeitraum, den die Vorschrift bestimmt, nicht zwingend der Zahlungstag.
Ein Fremdwährungsposten wird dreimal in der Buchführungswährung gemessen: beim Geschäftsvorfall, bei der Zahlung und zum Abschlussstichtag. Jede dieser Messungen kann einen anderen Betrag ergeben, und jede Differenz dazwischen muss in den Büchern stehen. Wer die drei Zeitpunkte im Beleg und im System auseinanderhält, kann jede Differenz nachrechnen und bei einer Prüfung erklären.
Was Sie vorab brauchen
- je Debitor und Kreditor die Vertragswährung und die Zahlungsbedingung im Stammdatensatz (Debitoren und Kreditoren anlegen)
- einen Beleg, auf dem Fremdwährung, Kurs und Kursdatum stehen; ohne Kursdatum lässt sich die Differenz nicht belegen
- zwei getrennte Erfolgskonten für Kursdifferenzen, eines für Aufwendungen und eines für Erträge; die Konten kommen aus dem gewählten Kontenrahmen
- die Bewertungsregel zum Abschlussstichtag, die zu Land und Rechnungslegungswerk passt (Tabelle in Schritt 5)
- eine Liste der offenen Posten in Fremdwährung, getrennt nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr
- der Termin, bis zu dem die Neubewertung gebucht sein muss: der Monatsabschluss oder der Jahresabschluss des Stichtags
Schritt für Schritt: buchen, zahlen, bewerten
Schritt 1: Währung und Kurs je Beleg festhalten
Erfassen Sie den Vorgang in der Währung der Rechnung (Rechnungswährung) und rechnen Sie ihn mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls in die Buchführungswährung um. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Forderung oder Verbindlichkeit entsteht, nicht der Tag, an dem der Beleg im System erfasst wird: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der Zahlungen zu berücksichtigen, und Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 4 HGB; für Österreich § 201 Abs. 2 Z 5 UGB; für die Schweiz Art. 958b Abs. 1 OR). Der Jahresabschluss ist in Deutschland und Österreich in Euro aufzustellen (§ 244 HGB, § 193 Abs. 4 UGB); dieser Artikel rechnet deshalb in Euro und geht als Verfahrensannahme davon aus, dass auch die Bücher in Euro geführt werden – eine Pflicht, sämtliche Bücher in Euro zu führen, folgt aus diesen beiden Vorschriften nicht. In der Schweiz darf die Rechnungslegung in Franken oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen; wird nicht der Franken verwendet, sind die Werte zusätzlich in Franken anzugeben und die Umrechnungskurse im Anhang offenzulegen (Art. 958d Abs. 3 OR). Legen Sie eine Kursquelle fest, die Sie über das Geschäftsjahr beibehalten, und halten Sie sie in der Verfahrensdokumentation fest; dann lässt sich der Kurs jedes Belegs aus einer Quelle nachvollziehen. Notieren Sie am Beleg außerdem, zu welchem Tag der Kurs gilt. Für die Bewertung am Abschlussstichtag ist in Deutschland der Devisenkassamittelkurs vorgeschrieben (§ 256a Satz 1 HGB); für die Umsatzsteuer gilt ein anderer Kurs (Schritt 2).
- Ergebnis: jeder Fremdwährungsbeleg trägt Währung, Kurs und Kursdatum, und der Betrag in der Buchführungswährung lässt sich daraus nachrechnen.
Schritt 2: Die Ausgangsrechnung buchen
Die Forderung wird in der Buchführungswährung erfasst: Forderung an Umsatzerlöse, beide zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls. Führen Sie in der Debitorenliste den Betrag in Rechnungswährung und den Betrag in Buchführungswährung nebeneinander, sonst lässt sich die spätere Kursdifferenz nicht nachrechnen.
Für die Umsatzsteuer ist der Wert in fremder Währung gesondert umzurechnen. In Deutschland geschieht das nach den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird (§ 16 Abs. 6 Satz 1 UStG); bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist der Monat der Vereinnahmung maßgeblich, und das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs gestatten (§ 16 Abs. 6 Sätze 2 und 3 UStG). In Österreich gilt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurs des Zeitraums, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – das Entgelt vereinnahmt wird; der Unternehmer kann stattdessen den letzten von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kurs oder einen durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegten Tageskurs verwenden (§ 20 Abs. 6 UStG 1994). Wird die Rechnung in Österreich in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG 1994). In der Schweiz sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung, also in Franken, umzurechnen, wahlweise nach dem Monatsmittelkurs oder dem Tageskurs für den Verkauf von Devisen, den die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht; das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten (Art. 45 Abs. 1, 3 und 5 MWSTV). Die geschuldete Mehrwertsteuer ist damit in Franken berechnet, auch wenn die Bücher in einer anderen Währung geführt werden – Steuerwährung und Buchführungswährung sind hier nicht dasselbe.
- Ergebnis: Forderung und Erlös stehen in der Buchführungswährung; der Umsatzsteuerbetrag ist aus dem Kurs des Zeitraums gerechnet, den die Vorschrift des Landes bestimmt – bei der Sollbesteuerung der Leistungszeitraum, bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und bei Vorauszahlungen der Vereinnahmungszeitraum; die Schweizer Mehrwertsteuer ist unabhängig von der Buchführungswährung in Franken zu berechnen, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung (Art. 45 Abs. 1 MWSTV).
Schritt 3: Die Eingangsrechnung buchen
Bei der Eingangsrechnung steht die Verbindlichkeit in Fremdwährung mit ihrem Betrag in der Buchführungswährung zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls; Wareneingang und abziehbare Vorsteuer werden mit demselben Vorgang erfasst. Die Vorsteuer folgt derselben Umrechnungsvorschrift wie die Steuer (Deutschland § 16 Abs. 6 UStG, Österreich § 20 Abs. 6 UStG 1994). Übernehmen Sie die Belegnummer der Gegenpartei in beide Bücher, damit die Zahlung später dem richtigen offenen Posten zugeordnet wird; wie das im Zahlungsverkehr läuft, zeigt der Bankabgleich.
- Ergebnis: Aufwand, Vorsteuer und Verbindlichkeit stehen mit Belegnummer und Kurs; der Betrag der Verbindlichkeit in der Buchführungswährung ist der Ausgangswert für die Kursdifferenz bei der Zahlung.
Schritt 4: Die Zahlung buchen und realisierte Kursdifferenzen trennen
Die Zahlung bringt einen Betrag in der Buchführungswährung, gerechnet mit dem Kurs des Zahlungstags. Der Buchwert der Forderung ist der Betrag in der Buchführungswährung aus dem Geschäftsvorfall oder, wenn der Posten schon einmal zum Stichtag bewertet wurde, der zuletzt gebuchte Wert. Die Differenz zwischen beiden ist die realisierte Kursdifferenz: ein Ertrag, wenn mehr ankommt als gebucht war, ein Aufwand, wenn weniger ankommt. Verbuchen Sie Erträge und Aufwendungen getrennt und nicht saldiert, damit die Kursdifferenzen im Jahresverlauf sichtbar bleiben.
- Ergebnis: der offene Posten steht auf null, und die Differenz steht mit Zahlungsdatum, Kurs und Betrag auf dem Kursdifferenzkonto.
Schritt 5: Offene Posten zum Abschlussstichtag bewerten
Bestimmen Sie zuerst für jeden offenen Fremdwährungsposten die Restlaufzeit am Stichtag. Was danach gilt, hängt davon ab, wo Sie bilanzieren.
In Deutschland sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (§ 256a Satz 1 HGB). Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind zwei Grundsätze nicht anzuwenden: die Höchstgrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Vermögensgegenstände (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und der Satz, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Bei kurzfristigen Posten darf deshalb auch ein noch nicht realisierter Kursgewinn ausgewiesen werden: eine Forderung auf den höheren Kurs, eine Verbindlichkeit auf den niedrigeren Erfüllungsbetrag. Bei längerer Restlaufzeit bleibt das Realisationsprinzip in Kraft: ein Kursverlust ist nach dem Vorsichtsgrundsatz zu erfassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB), ein Kursgewinn nicht. § 256a HGB geht auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 zurück und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 EGHGB, BGBl. I S. 1102). Ermitteln Gewerbetreibende den Gewinn nach § 5 EStG, ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, es wird ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
In Österreich folgt die Bewertung den allgemeinen Grundsätzen; eine dem § 256a HGB entsprechende Vorschrift mit Ausnahme für kurze Restlaufzeiten haben wir in der amtlichen Fassung des UGB nicht gefunden. Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen; der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, und auszuweisen sind nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne, während erkennbare Risken und drohende Verluste zu berücksichtigen sind (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a und b UGB). Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf den niedrigeren Wert am Abschlussstichtag abzuschreiben (§ 207 UGB), Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 211 Abs. 1 UGB). Auf einen Kursgewinn bei einer kurzfristigen Fremdwährungsforderung lässt sich das nicht stützen. Die Grundlagen der Umrechnung in Euro gehören in den Anhang, soweit den Posten Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich gelautet haben (§ 237 Abs. 1 Z 1 UGB).
In der Schweiz darf die Rechnungslegung in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen. Wird nicht der Franken verwendet, müssen die Werte zusätzlich in Franken angegeben werden, und die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Art. 958d Abs. 3 OR). Die Bewertung erfolgt vorsichtig, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern (Art. 960 Abs. 2 OR); für gewöhnliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gilt in der Folgebewertung die Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, und besondere Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven bleiben vorbehalten (Art. 960a Abs. 2 OR). Aktiven mit einem beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen unter den Voraussetzungen des Art. 960b OR zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch über dem Anschaffungswert; für die hier behandelten gewöhnlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bleibt es bei dieser Obergrenze. Verbindlichkeiten sind zum Nennwert einzusetzen (Art. 960e Abs. 1 OR). Eine Vorschrift, die für alle Fremdwährungspositionen den Kurs am Abschlussstichtag vorschreibt, haben wir in der amtlichen Fassung des OR vom 1. Oktober 2026 nicht gefunden. Die Linie zeigt Art. 958b Abs. 3 OR: Wo das OR einen Kurs nennt, ist es der Jahresdurchschnittskurs, den es für die Schwellenwerte des Abs. 2 bei Rechnungslegung in fremder Währung für massgebend erklärt. Klären Sie deshalb, ob ein angewandtes Regelwerk einen bestimmten Kurs verlangt, und halten Sie die Wahl in einer Wechselkurspolitik fest, die zu den Anhangangaben passt.
Die Bewertungsregeln der drei Länder stehen sich so gegenüber:
| Land | Umrechnung und Bewertung offener Fremdwährungsposten am Abschlussstichtag | Grundlage |
|---|---|---|
| Deutschland | Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags. Bei Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind das Höchstwertprinzip für Vermögensgegenstände und das Realisationsprinzip für Gewinne ausgesetzt, ein unrealisierter Kursgewinn ist also zulässig. Bei längerer Restlaufzeit bleibt es beim Realisationsprinzip: Verlust erfassen, Gewinn nicht | § 256a Satz 1 und 2 HGB mit § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB |
| Österreich | In der amtlichen Fassung des UGB haben wir keine eigene Umrechnungsvorschrift gefunden; die Bewertung folgt den allgemeinen Grundsätzen. Nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne sind auszuweisen, erkennbare Risken und drohende Verluste sind zu berücksichtigen; Umlaufvermögen auf den niedrigeren Wert, Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag. Die Grundlagen der Umrechnung gehören in den Anhang | § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 207, § 211 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 UGB |
| Schweiz | Rechnungslegung in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung; sonst Werte zusätzlich in Franken und Offenlegung der verwendeten Umrechnungskurse im Anhang. Bewertung vorsichtig; Aktiven in der Folgebewertung höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven sowie die Bewertung von Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis zum Marktpreis am Bilanzstichtag; Verbindlichkeiten zum Nennwert | Art. 958d Abs. 3, Art. 960 Abs. 2, Art. 960a Abs. 2, Art. 960b, Art. 960e Abs. 1 OR |
Für die Umsatzsteuer gilt in jedem Land ein eigener Umrechnungskurs, der vom handelsrechtlichen Bewertungskurs abweichen kann:
| Land | Umrechnung für die Umsatzsteuer | Grundlage |
|---|---|---|
| Deutschland | Werte in fremder Währung sind nach den Monatsdurchschnittskursen des Bundesministeriums der Finanzen für den Monat umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vor der Leistung vereinnahmt wird; bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach dem Monat der Vereinnahmung. Das Finanzamt kann den belegten Tageskurs gestatten | § 16 Abs. 6 UStG |
| Österreich | Umrechnung nach dem Durchschnittskurs des Zeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird, das Entgelt vor der Leistung vereinnahmt wird oder – bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – das Entgelt vereinnahmt wird; ersatzweise der letzte von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Kurs oder ein durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegter Tageskurs. Bei einer Rechnung in anderer Währung als Euro ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben | § 20 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG 1994 |
| Schweiz, Inlandumsatz | Entgelte in ausländischer Währung sind im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unabhängig von der Buchführungswährung in Franken umzurechnen; umgerechnet wird nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wahlweise Monatsmittelkurs oder Tageskurs (Verkauf), und die Wahl ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten | Art. 45 Abs. 1, 3 und 5 MWSTV |
| Schweiz, Einfuhrsteuer | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld notierten Devisenkurs (Verkauf) in Franken umzurechnen | Art. 54 Abs. 5 MWSTG |
Schritt 6: Kursdifferenzen auswerten und abstimmen
Führen Sie die Kursdifferenzen des Jahres auf zwei Konten und werten Sie sie getrennt nach Währung aus. Häufen sich Aufwendungen in einer Währung, prüfen Sie, ob Preise, Zahlungsziele oder Anzahlungen zu den Kursbewegungen passen und ob Sicherungsgeschäfte in Betracht kommen. Stimmen Sie die Kursdifferenzkonten am Monatsende mit der Bewertungs- und Zahlungsliste ab, damit die Nebenbücher zum Hauptbuch passen; das Vorgehen beschreibt der Artikel zum Abstimmen der Nebenbücher.
- Ergebnis: je Währung ein Saldo aus realisierten und unrealisierten Differenzen, der sich aus den Belegen nachrechnen lässt.
Beispielrechnung: USD-Rechnung mit Jahreswechsel
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen und angenommenen Kursen. Eine GmbH mit Sitz in Deutschland und einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, verkauft am 15. November 2026 Waren an einen Kunden in den USA. Der Rechnungsbetrag lautet auf 10.000,00 US-Dollar, die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage, und die Lieferung ist von der Umsatzsteuer befreit. Angenommen werden diese Kurse: am 15. November 2026 (Tag des Geschäftsvorfalls) 1,00 US-Dollar = 0,92 Euro, am 31. Dezember 2026 (Abschlussstichtag) 1,00 US-Dollar = 0,93 Euro, am 20. Januar 2027 (Zahlungstag) 1,00 US-Dollar = 0,95 Euro.
| Datum | Vorgang | Kurs | Soll | Haben | Betrag in Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| 15.11.2026 | Ausgangsrechnung buchen | 1 USD = 0,92 EUR | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | Umsatzerlöse | 9.200,00 |
| 31.12.2026 | Forderung zum Stichtag bewerten | 1 USD = 0,93 EUR | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | Kursgewinne, noch nicht realisiert | 100,00 |
| 20.01.2027 | Zahlungseingang buchen | 1 USD = 0,95 EUR | Bank | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 9.300,00 |
| 20.01.2027 | Kursdifferenz buchen | 1 USD = 0,95 EUR | Bank | Kursgewinne, realisiert | 200,00 |
Die Zeile vom 31. Dezember 2026 ist der Fall, den § 256a Satz 2 HGB erlaubt: Die Restlaufzeit bis zum 14. Januar 2027 beträgt weniger als ein Jahr, deshalb darf der noch nicht realisierte Kursgewinn von 100,00 Euro ausgewiesen werden. Nachgerechnet: 10.000,00 USD × 0,92 = 9.200,00 Euro; 10.000,00 USD × 0,93 = 9.300,00 Euro, die Differenz zum Buchwert beträgt 100,00 Euro; die Forderung steht danach mit 9.200,00 + 100,00 = 9.300,00 Euro in den Büchern. Der Zahlungseingang von 9.500,00 Euro liegt 200,00 Euro über diesem Buchwert; diese zweite Differenz ist 2027 mit der Zahlung realisiert. Zusammen ergibt das einen Kursgewinn von 300,00 Euro, davon 100,00 Euro im Jahr 2026 und 200,00 Euro im Jahr 2027. Fällt der Kurs bis zum Stichtag auf 0,90, lautet dieselbe Rechnung 9.000,00 Euro und ein Aufwand von 200,00 Euro im Jahr 2026.
Der zweite Fall zeigt, warum die Restlaufzeit entscheidet. Angenommen, dieselbe GmbH nimmt am 1. Juli 2026 ein Darlehen über 100.000,00 US-Dollar auf, rückzahlbar nach fünf Jahren, Kurs bei Aufnahme 1,00 US-Dollar = 0,90 Euro. Die Verbindlichkeit steht mit 90.000,00 Euro in den Büchern.
| Kurs am 31.12.2026 | Erfüllungsbetrag in Euro | Erfolgswirkung im Jahr 2026 |
|---|---|---|
| 1 USD = 0,95 EUR | 95.000,00 | Aufwand von 5.000,00 Euro ist zu erfassen |
| 1 USD = 0,85 EUR | 85.000,00 | kein Ertrag; ein Kursgewinn wird nicht ausgewiesen |
Weil die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, greift die Ausnahme des § 256a Satz 2 HGB nicht. Der Kursverlust von 5.000,00 Euro ist nach dem Vorsichtsgrundsatz zu erfassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB), der Kursgewinn von 5.000,00 Euro bleibt nach dem Realisationsprinzip außer Ansatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Steht dieselbe Verbindlichkeit in einem österreichischen Abschluss, gilt für den Verlust § 201 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB; für den Gewinn fehlt die Ausnahme (§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. a UGB). In einem Schweizer Abschluss steht die Verbindlichkeit zum Nennwert (Art. 960e Abs. 1 OR); die Rechnungslegung muss vorsichtig erfolgen (Art. 960 Abs. 2 OR), und der verwendete Umrechnungskurs gehört in den Anhang (Art. 958d Abs. 3 OR).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Kursprobe: Rechnen Sie drei Buchungen nach, die Forderung vom Tag des Geschäftsvorfalls, die Bewertung vom Stichtag und die Zahlung. Jede Zeile muss aus Betrag in Fremdwährung mal Kurs entstehen.
- Nullprobe: Nach der Zahlung muss der offene Posten in Fremdwährung und in der Buchführungswährung auf null stehen. Ein Restbetrag ist entweder eine Teilzahlung oder ein Buchungsfehler.
- Laufzeitprobe: Bestimmen Sie am Stichtag für jeden Posten die Restlaufzeit und bewerten Sie die beiden Gruppen getrennt. Die Ausnahme des § 256a Satz 2 HGB gilt nur für Posten bis zu einem Jahr; für Österreich und die Schweiz haben wir keine vergleichbare Ausnahme gefunden.
- Vorzeichenprobe: Steigt der Kurs der Fremdwährung, steigt bei einer Forderung der Ertrag und bei einer Verbindlichkeit der Aufwand. Passt ein Vorzeichen nicht, ist die Forderung mit einer Verbindlichkeit verwechselt worden.
- Steuerkursprobe: Der Umsatzsteuerbetrag muss aus dem Kurs des Zeitraums stammen, den die Vorschrift bestimmt: in Deutschland und Österreich der Leistungszeitraum, bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und bei Vorauszahlungen der Vereinnahmungszeitraum (§ 16 Abs. 6 UStG, § 20 Abs. 6 UStG 1994), in der Schweiz der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, und der Steuerbetrag ist in Franken zu rechnen (Art. 45 Abs. 1 MWSTV).
- Vollständigkeitsprobe: Vergleichen Sie die Bewertungsliste mit allen Konten in Fremdwährung, nicht nur mit den offenen Rechnungen. Anzahlungen und Verrechnungskonten in Fremdwährung werden sonst vergessen.
- Abstimmprobe: Summe der Kursdifferenzkonten gleich Summe der Differenzen aus Zahlungsliste und Bewertungsliste, getrennt nach realisiert und nicht realisiert.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Mögliche Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Die Kursdifferenz ist doppelt so hoch wie erwartet | Bewertung am Stichtag und Zahlung wurden beide auf den Ausgangsbetrag des Geschäftsvorfalls bezogen | Nach der Stichtagsbewertung ist der neue Buchwert der Ausgangspunkt; buchen Sie nur die Differenz zwischen Zahlung und letztem Buchwert |
| Der offene Posten lässt sich nicht ausbuchen, ein Restbetrag bleibt stehen | Die Zahlung ging in Teilbeträgen zu verschiedenen Kursen ein | Buchen Sie jeden Teilbetrag mit seinem Zahlungstag und rechnen Sie den Restposten nach jeder Zahlung neu |
| Die Debitorenliste zeigt einen anderen Betrag als die Bilanz | Die Liste steht in Rechnungswährung, die Bilanz in der Buchführungswährung, und der Bewertungslauf fehlt | Buchen Sie die Bewertung und geben Sie die Liste nach dem Lauf erneut aus; führen Sie beide Beträge je Posten |
| Der Umsatzsteuerbetrag ändert sich mit dem Zahlungseingang | Der Steuerbetrag wurde mit dem Kurs einer Zahlung gerechnet, obwohl die Vorschrift den Leistungszeitraum bestimmt (oder umgekehrt: bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wäre der Zahlungsmonat maßgeblich) | Rechnen Sie den Steuerbetrag nach der Vorschrift des jeweiligen Landes (Deutschland § 16 Abs. 6 UStG, Österreich § 20 Abs. 6 UStG 1994) und buchen Sie den Unterschied als Kursdifferenz |
| Am Stichtag entsteht ein Kursgewinn, der nicht erwartet wurde | Die Restlaufzeit des Postens wurde nicht geprüft | Bestimmen Sie die Restlaufzeit; die Ausnahme des § 256a Satz 2 HGB gilt nur für Posten bis zu einem Jahr und nur im deutschen Abschluss |
| In der Abstimmung bleibt ein kleiner Unterschied in der letzten Stelle | Umrechnung mit gerundetem Kurs | Buchen Sie die Rundungsdifferenz als Rundungsdifferenz auf einem eigenen Konto und nicht auf dem Kursdifferenzkonto |
| Die Kursquelle wechselt im Jahresverlauf | Verschiedene Bearbeitende haben verschiedene Tabellen verwendet | Legen Sie eine Quelle fest, schreiben Sie sie in die Verfahrensdokumentation und rechnen Sie betroffene Posten nach |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie die Steuer- oder Treuhandberatung hinzu, sobald ein Posten länger als ein Jahr offen oder die Währung nicht frei konvertierbar ist; dann entscheidet die Bewertung über den Jahreserfolg. Ebenso, wenn Sie Preisänderungen, Skonti oder Gutschriften nach dem Jahreswechsel mit dem Kurs verrechnen, wenn Sie Sicherungsgeschäfte oder Bewertungseinheiten nutzen, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard aufzustellen ist oder wenn sich Handels- und Steuerbilanz unterscheiden sollen. Für die Vorbereitung des Stichtags hilft die Checkliste zum Jahresabschluss; liefert eine Schwestergesellschaft in Fremdwährung, greift zusätzlich die Abstimmung der konzerninternen Verrechnung.