Elektronikfertigung: ERP für Stoffvorgaben, Obsoleszenz, Genealogie
Kurz gesagt
Ein Elektronikhersteller oder EMS-Dienstleister braucht im ERP vier Datenketten: Stoffangaben je Bauteil, Lieferantenfreigabe mit Zweitquellen, Seriengenealogie und Obsoleszenzvorschau. Die Stoffgrenzwerte stehen in der deutschen ElektroStoffV, in § 4 EAG-V (Österreich) und in Anhang 2.18 ChemRRV (Schweiz); REACH Art. 33 und die Verordnung (EU) 2017/821 gelten in Deutschland und Österreich unmittelbar.
Das Wichtigste
- Stoffgrenzwerte je homogenem Werkstoff: 0,1 Prozent für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP und DIBP, 0,01 Prozent für Cadmium (Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU).
- REACH Art. 33 verlangt die Weitergabe des Stoffnamens, wenn ein Erzeugnis einen Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 Massenprozent enthält; Verbraucheranfragen sind binnen 45 Tagen zu beantworten.
- Seit 5. Januar 2021 muss der Lieferant eines Erzeugnisses in der Europäischen Union diese Angaben zusätzlich der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung stellen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG).
- Sorgfaltspflichten nach der Verordnung (EU) 2017/821 treffen Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold, sobald die jährlichen Einfuhrmengen je Mineral oder Metall die Mengenschwellen des Anhangs I erreichen oder überschreiten; unterhalb der Schwellen gilt die Verordnung für den Einführer nicht (Art. 1 Abs. 3). Die Pflichten der Art. 4 bis 7 gelten seit 1. Januar 2021.
- Deutschland (ElektroStoffV), Österreich (§ 4 EAG-V) und die Schweiz (Anhang 2.18 ChemRRV) setzen dieselben Grenzwerte national um; die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung sind zehn Jahre aufzubewahren, in Deutschland ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Serie, in der Schweiz ab dem Inverkehrbringen des Geräts.
Worum es bei der Auswahl geht
Ein Betrieb der Elektronikfertigung kauft Bauteile, bestückt Leiterplatten und liefert Baugruppen oder Geräte. Der Kunde fragt nach Preis und Termin und dazu nach Nachweisen: welche Bauteile in welcher Ausführung eingesetzt wurden, welche Stoffe darin stecken, unter welcher Seriennummer ein Gerät entstanden ist und bis wann ein Bauteil verfügbar ist. Ein EMS-Dienstleister (Electronics Manufacturing Services) fertigt nach Kundenvorgabe; verlangt der Kunde es, kommt beigestelltes Material und eine vorgegebene Lieferantenliste hinzu.
Dieser Text ordnet, welche Funktionen ein ERP dafür bieten muss. Produkte und Anbieter kommen nicht vor; die Stufen „Muss“, „Sollte“ und „Nice-to-have“ sind eine redaktionelle Einschätzung und hängen von Losgröße, Kundenkreis und Zertifizierungsstand ab.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Kriterium, warum es zählt, wie Sie es im Testsystem prüfen und was Sie den Anbieter fragen. Die genannten EU-Vorschriften gelten in Deutschland und Österreich; für die Schweiz gilt das dortige Chemikalienrecht.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Bauteil statt Fertigerzeugnis als Bezug | Stoffangaben und Lebenszyklus hängen am Bauteil und an der Lieferantenbeziehung | Ein Bauteil mit zwei Lieferanten anlegen und je Lieferant unterschiedliche Stoffangaben hinterlegen | Hängt die Stoffangabe am Bauteil, an der Lieferantenfreigabe oder nur am Fertigungsauftrag? |
| Freigegebene Lieferantenliste mit Zweitquelle | Ist keine Zweitquelle vorab freigegeben, wird die Alternative erst im Auftrag geprüft; die freigegebene Liste heißt AVL (Approved Vendor List) (Lieferantenbewertung) | Eine Zweitquelle sperren, einen Fertigungsauftrag starten und die Reaktion des Systems prüfen | Erzwingt das System die Freigabe vor der Bestellung? |
| Seriengenealogie | Kunden verlangen die Rückverfolgung bis zum Gerät; die Richtlinie 2011/65/EU verlangt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen (Art. 7 Buchst. g) | Ein Seriengerät aus zwei Losen aufbauen und rückwärts bis zu den eingesetzten Losen auflösen | Listet das System je Seriennummer die eingesetzten Lose mit Wareneingangsdatum? |
| Obsoleszenz und Ausnahmen | Auslaufmeldungen, Letztbestelltermine und auslaufende RoHS-Ausnahmen erzwingen Bauteilwechsel vor dem Liefertermin | Den Lebenszyklusstatus eines Bauteils ändern und prüfen, welche Stücklisten, Aufträge und Kundenfreigaben betroffen sind | Woher kommt der Status, seit wann gilt er und wer pflegt ihn? |
| Nachweise mit Fassung und Frist | Zulaufende Stoffdeklarationen und Konformitätserklärungen sind Dokumente mit Datum und Ablauf | Eine Erklärung mit Ablaufdatum erfassen und eine zweite Fassung anhängen | Hat jede Erklärung eine Fassung, ein Eingangsdatum und ein Ablaufdatum? |
| Trennung von Eigen- und Kundenmaterial | Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Kunden und braucht eine eigene Identität (Fremdfertigung und Beistellung) | Beistellung buchen und im Auftragsnachweis ausweisen | Trennt das System Kundenmaterial von eigenem Bestand? |
Die Anforderungsliste: Muss, Sollte, Nice-to-have
„Muss“ heißt hier: ohne diese Funktion ist der beschriebene Ablauf im System nicht abbildbar. Die Einstufung ist eine redaktionelle Einschätzung. Die Stoffgrenzen liegen in der Europäischen Union bei 0,1 Massenprozent je homogenem Werkstoff, für Cadmium bei 0,01 Massenprozent (Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU); die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP gelten für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente ab 22. Juli 2021, für die übrigen Geräte ab 22. Juli 2019 (Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863, Art. 2 Abs. 1 und Anhang); in Deutschland setzt § 15 Abs. 3 ElektroStoffV dieselben beiden Tage um.
| Anforderung | Stufe | Bedingung, unter der sie gilt |
|---|---|---|
| Bauteilstammdaten mit Herstellernummer, Ausführung und Lebenszyklusstatus | Muss | sobald Kunden Stoffangaben je Bauteil verlangen; Grenzwerte je homogenem Werkstoff: § 3 Abs. 1 ElektroStoffV (Deutschland), § 4 Abs. 1 EAG-V (Österreich), Anhang 2.18 Ziff. 2 ChemRRV (Schweiz) |
| Freigegebene Lieferantenliste je Bauteil (AVL) mit Zweitquelle und Gültigkeit | Muss | wenn mehrere Lieferanten dasselbe Bauteil liefern können oder der Kunde eine Liste vorgibt |
| Losbezug im Wareneingang mit Lieferlos, Datum und Prüfstatus | Muss | sobald eine Seriengenealogie verlangt wird (Chargenverwaltung) |
| Stücklistenversionen mit Gültigkeit und Freigabe | Muss | sobald eine Änderung an einer laufenden Serie nachvollziehbar bleiben soll (Stücklistenänderungen) |
| Seriennummer im Fertigungsauftrag und Genealogie bis zum Los | Muss | wenn Ihr Kunde die Rückverfolgung bis zum Gerät verlangt; Anhaltspunkt ist Art. 7 Buchst. g der Richtlinie 2011/65/EU, der ein Identifikationskennzeichen verlangt (Seriennummern verwalten) |
| Stoff- und Werkstoffangaben je Bauteil, Lieferant und Fassung | Muss | für Bauteile, die einen Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent enthalten können; Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt in Deutschland und Österreich unmittelbar, in der Schweiz nicht (RoHS, REACH und Konfliktmineralien) |
| Angaben für Registrierung und Mengenmeldung (Marke, Geräteart, Menge) | Muss | wenn Ihr Betrieb oder Ihre Marke Geräte in Deutschland erstmals auf den Markt bringt; die Pflichten hängen an der Rolle im Markt (Registrierung und Mengenmeldung nach ElektroG) |
| Ausnahmenverwaltung für die Anhänge III und IV mit Ablaufdatum | Sollte | wenn Ihre Erzeugnisse eine Ausnahme nutzen; die Geltungsdauer beträgt nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/65/EU bis zu fünf Jahre für die Kategorien 1 bis 7, 10 und 11 und bis zu sieben Jahre für die Kategorien 8 und 9, ist erneuerbar, und der Erneuerungsantrag ist spätestens 18 Monate vor Ablauf zu stellen (Art. 5 Abs. 5) |
| Obsoleszenzliste mit Status, Letztbestelltermin und Alternativen | Sollte | wenn Wiederbeschaffungszeiten die Zusage an den Kunden gefährden (Wiederbeschaffungszeit ermitteln) |
| SCIP-Datenexport je Erzeugnis | Sollte | wenn Sie ein Erzeugnis auf dem Unionsmarkt bereitstellen; die Angaben nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind der Europäischen Chemikalienagentur seit 5. Januar 2021 zur Verfügung zu stellen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG), die Meldung selbst erfolgt im Portal der Agentur |
| Konfliktmineralien-Erklärung je Lieferant | Sollte | für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold, sobald die jährlichen Einfuhrmengen je Mineral oder Metall die Mengenschwellen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2017/821 erreichen oder überschreiten (Art. 1 Abs. 3); in der Schweiz für Unternehmen, welche die jährlichen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen des Anhangs 1 VSoTr überschreiten (Art. 3 Abs. 1), bis zu diesen Mengen sind sie von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1) |
| Wareneingangsprüfung mit Stichprobe am Los | Sollte | wenn Kunden eine Annahmeprüfung verlangen (Wareneingangsprüfung) |
| Änderungsmeldung des Lieferanten mit Bewertung | Nice-to-have | wenn Lieferanten Bauteiländerungen melden und die Bewertung im System stehen soll |
Von der Bauteilfreigabe zur Seriengenealogie
- Bauteil und Lieferanten freigebenHerstellernummer, Ausführung, Stoffangaben
- Wareneingang mit Los buchenLieferant, Los, Datum, Prüfstatus
- Fertigungsauftrag mit Stücklistenstand starten
- Seriennummer je Gerät vergeben
- Verbrauch und Ausschuss je Los buchen
- Nachweis ausgebenGenealogie, Stoffangaben, Freigaben
Vereinfachter Ablauf; Nacharbeit, Reparatur und Umlagerungen sind nicht dargestellt.
Quelle: Eigene Darstellung
Wo die Stoffgrenzen und Nachweispflichten stehen
Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gelten dieselben zehn Stoffe mit denselben Grenzwerten je homogenem Werkstoff, aber in verschiedenen Rechtsakten. In Deutschland steht das Verbot in § 3 Abs. 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV, Verordnung vom 19. April 2013, in Kraft seit 9. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021). Österreich regelt es in § 4 Abs. 1 der Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 121/2005) in der seit 25. Juni 2020 geltenden Fassung; die EAG-VO-Novelle 2026 (BGBl. II Nr. 218/2026, ausgegeben am 22. Juli 2026) ändert § 5, § 11a, § 27, § 28 und Anhang 3, § 4 bleibt unverändert. Die Schweiz führt die Grenzwerte in Anhang 2.18 Ziff. 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) und verweist für Begriffe und Ausnahmen auf die Richtlinie 2011/65/EU. Für die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP beginnt der Grenzwert später als das Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts: § 15 Abs. 3 ElektroStoffV nimmt Geräte, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden, und medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr gebracht werden, von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f bis i aus, § 15 Abs. 5 gilt für Kabel und Ersatzteile älterer Geräte; § 4 Abs. 1a und 1b EAG-V nennen die Geltung ab 22. Juli 2019 und ab 22. Juli 2021. Anhang 2.18 Ziff. 2 Abs. 1 ChemRRV führt die vier Phthalate ohne eigenen Anwendungsbeginn; die dort geltende Fassung ist seit 1. Januar 2024 in Kraft. Zehn Jahre Aufbewahrung für technische Unterlagen und Konformitätserklärung schreiben § 4 Abs. 3 ElektroStoffV und Anhang 2.18 Ziff. 4.1 Abs. 6 ChemRRV vor; nach der Richtlinie selbst und nach Schweizer Recht beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen des Geräts (Art. 7 Buchst. d), nach § 4 Abs. 3 ElektroStoffV mit dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie.
Nicht jedes Gerät fällt unter diese Verbote: Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, Photovoltaikmodule in dafür errichteten Anlagen und Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, sind nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. d, e, i und j der Richtlinie 2011/65/EU ausgenommen; Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung sind es mit Ausnahme der elektrischen Zweirad-Fahrzeuge, die nicht typgenehmigt sind (Art. 2 Abs. 4 Buchst. f). Deutschland wiederholt die Ausnahme für Verkehrsmittel und die für Geräte der Forschung und Entwicklung in § 1 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 10 ElektroStoffV, die Schweiz übernimmt in Anhang 2.18 Ziff. 1 ChemRRV die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b bis k der Richtlinie. Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens sind nach Art. 4 Abs. 1 einbezogen; für ältere Geräte nennt Art. 4 Abs. 4 Ausnahmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gilt in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum, also in Deutschland und Österreich, nicht aber in der Schweiz. Enthält ein Erzeugnis einen nach Art. 59 Abs. 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, muss der Lieferant dem Abnehmer die Informationen für eine sichere Verwendung geben, mindestens den Stoffnamen (Art. 33 Abs. 1); auf Verbraucheranfrage gilt das kostenlos binnen 45 Tagen (Art. 33 Abs. 2). Zusätzlich muss er diese Angaben seit 5. Januar 2021 der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung stellen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG). Eine eigene Meldepflicht nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 trifft Produzenten und Importeure von Erzeugnissen, wenn der Stoff insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr und mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis ausmacht; sie entfällt, wenn eine Exposition von Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden kann (Art. 7 Abs. 3), und sie gilt nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert sind (Art. 7 Abs. 6).
Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold sind in der Europäischen Union getrennt geregelt: Die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) 2017/821 treffen Unionseinführer, sobald die jährlichen Einfuhrmengen je Mineral oder Metall die Schwellen des Anhangs I erreichen oder überschreiten (Art. 1 Abs. 2 und 3); die Pflichten der Art. 4 bis 7 gelten seit 1. Januar 2021 (Art. 20 Abs. 3). Auf recycelte Metalle findet die Verordnung mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 4 keine Anwendung (Art. 1 Abs. 6). In der Schweiz prüfen Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz, die ein Gewerbe betreiben, erst dann, wenn sie die jährlichen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen des Anhangs 1 der VSoTr überschreiten, ob die Mineralien und Metalle aus einem Konflikt- oder Hochrisikogebiet stammen (Art. 3 Abs. 1); bis zu diesen Mengen sind sie von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1), und bei mehreren kontrollierten Unternehmen zählen die Mengen der gesamten Unternehmensgruppe (Art. 4 Abs. 2). Ergibt die Prüfung, dass die Mineralien und Metalle nicht daher stammen, dokumentiert das Unternehmen die Feststellung und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit (Art. 3 Abs. 2). Die Anhang-1-Menge für Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver beträgt 100 Kilogramm je Jahr; erst oberhalb dieser Menge greift die Prüfpflicht.
Obsoleszenz: welche Fristen Sie im ERP führen
Die rechtlich scharfe Frist sitzt bei den Ausnahmen: Verwendungen, die nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU zulässig sind, laufen ab. Ein Erneuerungsantrag ist spätestens 18 Monate vor Auslaufen zu stellen, und die bestehende Ausnahme bleibt gültig, bis die Kommission über den Antrag entschieden hat (Art. 5 Abs. 5). Beispielrechnung: Läuft eine Ausnahme am 24. Februar 2027 aus, muss der Antrag bis zum 24. August 2025 gestellt worden sein. Ein ERP muss deshalb wissen, welches Erzeugnis eine Ausnahme nutzt, bis wann sie gilt und ob ein Antrag läuft.
Die zweite Fristengruppe ist kaufmännisch: Auslauf- und Letztbestellmeldungen der Bauteilelieferanten und Änderungsmeldungen zu Bauteilen. Dafür gibt es nach den hier geöffneten Quellen keinen gesetzlichen Termin; die Fristen folgen aus dem Liefervertrag und aus der Zusage gegenüber dem Kunden. Die Abfallrahmenrichtlinie nennt als Ziel der Abfallvermeidung ausdrücklich Produkte, die langlebig sind und keine geplante Obsoleszenz aufweisen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG); das ist eine Maßnahme, die sich an die Mitgliedstaaten richtet, und keine unmittelbare Pflicht des Herstellers.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Vier Blöcke tragen die Kosten: einmalig im System (Bauteilstammdaten mit Lebenszyklus und Stoffangaben, Lieferantenfreigabe je Bauteil, Los- und Seriennummernführung, Ausnahmen- und Obsoleszenzverwaltung, Dokumentenlenkung), einmalig je Anbindung (Datenübernahme aus CAD oder PLM, Lieferantenportal oder EDI, Testsystem), laufend (Pflege von Stoffangaben, Status, Nachweisen und Ausnahmen, Systemversionen) und je Vorgang (Freigabe einer Zweitquelle, Bewertung einer Bauteiländerung, Export der SCIP-Angaben je Erzeugnis).
Fragen Sie je Angebot dieselben Felder ab und notieren Sie, ob sie einmalig oder laufend anfallen: Zahl der Bauteile und Stücklisten, Zahl der Lieferanten je Bauteil, Zahl der Seriengeräte je Jahr, Zahl der Kundenfreigaben, Zahl der Kundenstandorte mit eigenem Datenformat, Testumgebung, Aufwand für eine Bauteiländerung, Aufwand für eine weitere Kundenspezifikation. Ein leeres Feld ist eine offene Frage, keine Null.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Der Lebenszyklusstatus eines Bauteils wird außerhalb des Systems gepflegt und nicht mit dem Bestand abgeglichen.
- Eine Zweitquelle ist nicht je Bauteil freigegeben; jede Bestellung wird einzeln entschieden.
- Die Seriennummer wird erst beim Versand vergeben; die Bestückungsgenealogie fehlt.
- Stoffangaben hängen am Kundenauftrag statt am Bauteil und an der Lieferantenbeziehung.
- Stoffdeklarationen haben kein Ablaufdatum; abgelaufene Nachweise gelten weiter.
- Eine auslaufende RoHS-Ausnahme steht nur in einer Tabelle außerhalb des Systems.
- Der Vertrag nennt keine Regel, wie Bauteil-, Stoff- und Genealogiedaten bei einem Systemwechsel mitgehen (Altdaten übernehmen oder archivieren).
Welche Kriterien für welchen Betrieb
Die Tabelle ordnet Betriebsformen; sie ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, wo Sie zuerst ansetzen.
| Betriebsfall | Was am schwersten wiegt |
|---|---|
| EMS ohne eigene Marke | Werkstoffangaben und Lieferantenliste nach Kundenvorgabe, Beistellung und Seriennummern; dazu Fremdfertigung |
| Hersteller mit eigener Marke | Unterlagen und Kennzeichen am Gerät nach Art. 7 Buchst. b bis d und g der Richtlinie 2011/65/EU sowie Registrierungs- und Meldedaten nach ElektroG; dazu Registrierung und Mengenmeldung |
| Kleinserien mit hoher Variantenzahl | Stücklistenversionen und Änderungsstände; dazu Stücklistenänderungen |
| Geräte mit langer Lebensdauer | Obsoleszenz, Letztbestelltermine, Ausnahmen und Ersatzteilversorgung |
| Betrieb, der Metalle selbst aus Drittstaaten einführt | eigene Prüfung der Mengenschwellen: Verordnung (EU) 2017/821 für Einfuhren in die Europäische Union (Deutschland und Österreich), VSoTr für Einfuhren und Bearbeitung in der Schweiz, sobald die Mengen des Anhangs 1 überschritten werden |
| Lieferung in die Schweiz | Anhang 2.18 ChemRRV und, bei Mineralien und Metallen, die VSoTr; die Konformitätserklärung muss nach Anhang 2.18 Ziff. 4.1 Abs. 4 ChemRRV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Zählen Sie Bauteile, Lieferanten je Bauteil, Stücklisten und Seriengeräte des letzten Jahres und notieren Sie den Stichtag der Auswertung.
- Listen Sie auf, was heute außerhalb des Systems liegt: Stoffdeklarationen, Lieferantenfreigaben, Lebenszyklusstatus, Ausnahmen, Genealogienachweise.
- Spielen Sie in der Testumgebung vier Abläufe durch: Bauteil mit gesperrter Zweitquelle, Seriengerät aus zwei Losen rückwärts auflösen, auslaufende Ausnahme mit Warnung und Frist, Export der Stoffangaben je Erzeugnis.
- Prüfen Sie den Kundenfall: Finden Sie zu einem gelieferten Gerät die Stoffangaben der eingesetzten Bauteile und die Lieferantenfreigabe ohne Handarbeit wieder?
- Rechnen Sie die Angebote erst danach gegen die Felder aus dem Kostenabschnitt und lassen Sie sich die Antworten zu den Prüffragen schriftlich geben.