ElektroG und Batteriegesetz: Registrierung und Mengenmeldung
Kurz gesagt
Registrieren muss sich, wer Elektrogeräte oder Batterien in Deutschland erstmals auf den Markt bringt: für Geräte je Marke und Geräteart (§ 6 Abs. 1 ElektroG), für Batterien je Marke und Batteriekategorie (§ 5 Abs. 1 BattDG). Vertreiber brauchen keine eigene Registrierung, dürfen aber Geräte und Batterien nicht registrierungsloser Hersteller anbieten und müssen Altgeräte nach den Flächengrenzen des § 17 Abs. 1 ElektroG sowie Altbatterien unabhängig von chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit zurücknehmen: Geräte- und LV-Altbatterien nur in den Kategorien, die sie als Neubatterien führen oder geführt haben, und nur in der Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG), Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien in den Kategorien, die sie als Neubatterien führen oder geführt haben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BattDG); elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer nimmt unabhängig von der Verkaufsfläche zurück, wer sie führt oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt hat (§ 17 Abs. 1a ElektroG); nach der Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 ElektroG ist nicht zur Rücknahme verpflichtet, wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet.
Das Wichtigste
- ElektroG: Registrierung je Marke und Geräteart vor dem Inverkehrbringen; der Hersteller gibt seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen an (§ 6 Abs. 1 und 3 ElektroG).
- Batterierecht seit 7. Oktober 2025: Registrierung je Marke und Batteriekategorie (§ 5 BattDG), daneben Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung je Kategorie oder individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung (§ 7 Abs. 1 BattDG).
- Gerätemengen: in privaten Haushalten nutzbare Geräte (Garantiepflicht) monatlich bis zum 15. des Folgemonats je Geräteart; Geräte ohne Garantiepflicht und die Jahresangaben bis zum 30. April, bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholte Altgeräte unverzüglich nach jeder Abholung (§ 27).
- Batteriemengen: je Kategorie die Masse der drei vorangegangenen Kalenderjahre, jährlich aktualisiert, an die Organisation und zeitgleich an die Behörde; im ear-Portal zusätzlich Vorjahresmasse und Prognosemenge, Frist nach der stiftung ear 31. Januar (§ 7 Abs. 2 BattDG).
- Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Lebensmittelhändler ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, nehmen Altgeräte zurück; im Fernabsatz zählen Lager- und Versandflächen; elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer nimmt unabhängig von der Fläche auch zurück, wer sie innerhalb der letzten sechs Monate geführt hat, während nicht zur Rücknahme verpflichtet ist, wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet (§ 17 Abs. 1a, § 46 Abs. 1 Satz 2). Händler nehmen Altbatterien unabhängig von chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit zurück, Geräte- und LV-Altbatterien nur in den Kategorien des eigenen Sortiments und nur in der Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG), Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien ohne Mengenbegrenzung, aber ebenfalls nur in den Kategorien des Sortiments (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BattDG).
- Starterbatterien: 7,50 Euro Pfand einschließlich Umsatzsteuer je Batterie, wenn der Endnutzer beim Kauf keine Starteraltbatterie zurückgibt; in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien, die an den Endnutzer ab- oder weitergegeben werden, sind von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 19 Abs. 1 und 3 BattDG).
Was das ElektroG und das Batterierecht verlangen
Für Elektro- und Elektronikgeräte gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Es gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2015 seit dem 24. Oktober 2015 und wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert; diese Änderung gilt seit dem 1. Januar 2026 (Art. 4 Abs. 2). Für Batterien hat das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) das Batteriegesetz ersetzt; es gilt seit dem 7. Oktober 2025. Das BattDG führt die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2023/1542 durch, deren Kapitel VIII mit Herstellerregister und Händlerpflichten seit dem 18. August 2025 gilt (Art. 96 Abs. 2 Buchst. c).
Beide Regelwerke knüpfen an denselben Zeitpunkt an: Die Registrierung muss vorliegen, bevor das erste Gerät oder die erste Batterie im Geltungsbereich auf den Markt kommt. Der Antrag verlangt nach Anlage 2 ElektroG unter anderem Kategorie und Geräteart, die Nutzung privat oder gewerblich, die Marke, die nationale Kennnummer samt Steuernummer und die Verkaufsmethode; die Registrierungsnummer wird je Marke und Geräteart erteilt. Zuständige Behörde ist nach § 36 ElektroG das Umweltbundesamt; nach § 30 BattDG ist das Umweltbundesamt zuständige Behörde für Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und für Teil 2 des BattDG, während die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung und von Teil 5 des BattDG nach § 53 Abs. 1 BattDG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt. Das Verfahren führt die stiftung ear als Gemeinsame Stelle über das ear-Portal, die das Umweltbundesamt nach § 40 Abs. 1 ElektroG mit den Aufgaben nach §§ 37 bis 39 ElektroG beliehen hat. Die Registrierung wird nach der englischen Bezeichnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte als WEEE-Registrierung bezeichnet.
Wer Hersteller ist und wer nur Vertreiber
Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG ist, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt, wer Geräte anderer Hersteller unter eigener Marke verkauft — außer, der Name des Herstellers steht auf dem Gerät — und wer Geräte erstmals aus einem anderen Staat einführt. Wer Geräte ohne Niederlassung in Deutschland per Fernkommunikation direkt an Endnutzer hier anbietet, muss nach § 8 Abs. 2 ElektroG einen Bevollmächtigten beauftragen.
Vertreiber ist nach § 3 Nr. 11 ElektroG jede Person, die Geräte im Geltungsbereich anbietet oder bereitstellt. Er braucht keine eigene Registrierung, darf aber Geräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1); wer dies vorsätzlich oder fahrlässig tut, gilt nach § 3 Nr. 9 letzter Halbsatz selbst als Hersteller. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten solcher Geräte nicht ermöglichen, Fulfilment-Dienstleister Lagerung und Versand nicht vornehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3).
Im Batterierecht gilt die Parallelregel: Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 47 der Verordnung (EU) 2023/1542 unter anderem, wer Batterien unter eigener Marke erstmals abgibt oder erstmals einführt. Nach § 3 Nr. 1 BattDG gilt zusätzlich jeder Händler als Hersteller, der fahrlässig oder vorsätzlich Batterien nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller bereitstellt. Nicht betroffen sind Betriebe, die weder Geräte noch Batterien auf den Markt bringen, und Geräte, die § 2 Abs. 2 ElektroG ausnimmt, etwa ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen und bewegliche Maschinen.
Entscheidungstabelle: Rolle, Produkt, Registrierung und Mengenmeldung
Die Tabelle ordnet jeder Rolle ihre Registrierungs- und Meldepflicht zu; mehrere Rollen können gleichzeitig zutreffen.
| Rolle und Produkt | Registrierung | Mengenmeldung |
|---|---|---|
| Hersteller, eigene Marke, Elektrogeräte | WEEE-Registrierung je Marke und Geräteart vor dem Inverkehrbringen; Garantie für b2c-Geräte oder Rücknahmekonzept für b2b-Geräte (§§ 6, 7, 7a) | in privaten Haushalten nutzbare Geräte monatlich je Geräteart bis zum 15. des Folgemonats; Geräte ohne Garantiepflicht und die Jahresangaben bis zum 30. April; bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholte Altgeräte unverzüglich nach jeder Abholung (§ 27) |
| Hersteller oder Importeur, Batterien | Batterieregistrierung je Marke und Batteriekategorie vor dem erstmaligen Bereitstellen; Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung je Kategorie oder individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 BattDG) | Masse je Batteriekategorie aus den drei vorangegangenen Kalenderjahren, jährlich aktualisiert, an die Organisation und zeitgleich an die Behörde (§ 7 Abs. 2 BattDG) |
| Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland | zusätzlich Bevollmächtigter mit Sitz in Deutschland (§ 8 ElektroG; § 40 Abs. 2 BattDG) | Meldungen führt der Bevollmächtigte |
| Vertreiber, stationär, Elektrogeräte | keine eigene Registrierung; Verbot, Geräte nicht registrierter Hersteller anzubieten | keine Meldung, solange zurückgenommene Altgeräte an Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übergeben werden; sonst Jahresmeldung bis zum 30. April (§§ 17 Abs. 5, 29) |
| Vertreiber, stationär, elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer | keine eigene Registrierung; unentgeltliche Rücknahme am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe, unabhängig von der Verkaufsfläche, auch wenn er sie innerhalb der letzten sechs Monate geführt hat; nicht zur Rücknahme verpflichtet ist, wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet (§ 17 Abs. 1a, § 46 Abs. 1 Satz 2) | keine laufende Meldung, solange zurückgenommene Altgeräte an Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übergeben werden; sonst Jahresmeldung bis zum 30. April (§§ 17 Abs. 5, 29) |
| Vertreiber, stationär, Geräte- und LV-Batterien | keine eigene Registrierung; Rücknahme unabhängig von chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit, beschränkt auf die Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, die er als Neubatterien führt oder geführt hat, und auf die Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen; neue Batterien darf er nur bereitstellen, wenn der Hersteller registriert ist, sonst gilt er selbst als Hersteller (§ 3 Nr. 1, §§ 4, 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG) | keine laufende Mengenmeldung; die zurückgenommenen Geräte- und LV-Altbatterien sind einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen (§ 14 Abs. 3 BattDG) |
| Vertreiber, stationär, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien | keine eigene Registrierung; Rücknahme der Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die er als Neubatterien führt oder geführt hat, ohne Mengenbegrenzung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BattDG) | Zuweisung an eine Organisation kann der Händler melden, sobald 45 Kilogramm Industrie-, 90 Kilogramm Starter- oder 200 Kilogramm Elektrofahrzeugaltbatterien angenommen sind (§ 22 BattDG) |
| Online-Handel, Elektrogeräte | keine eigene Registrierung; Lager- und Versandflächen gelten als Verkaufsfläche, Rücknahmehinweis im Angebot (§ 3 Nr. 11d, §§ 17 Abs. 2, 18a Abs. 4); für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer gilt die Rücknahmepflicht auch im Fernabsatz (§ 17 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1) | wie stationärer Vertreiber |
| Online-Handel, Batterien | keine eigene Registrierung; geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung (§ 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2 BattDG) | wie stationärer Vertreiber |
| Marktplatz (Betreiber eines elektronischen Marktplatzes), Elektrogeräte | keine eigene Registrierung; darf das Anbieten oder Bereitstellen von Geräten eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG) | keine eigene Meldung |
| Marktplatz, Batterien | keine eigene Registrierung; § 4 Abs. 3 BattDG verpflichtet Händler und Fulfilment-Dienstleister, nicht aber Marktplatzbetreiber; wer als Anbieter einer Online-Plattform unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fällt und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglicht, holt von diesen Herstellern die Angaben zum Herstellerregister und die Registrierungsnummer sowie eine Selbstzertifizierung zur Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung ein (Art. 62 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1542) | keine eigene Meldung |
| Fulfilment-Dienstleister | keine eigene Registrierung; darf Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für einen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller nicht vornehmen, bei Elektrogeräten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ElektroG) wie bei Batterien (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BattDG) | keine eigene Meldung |
Welche Daten das ERP vorhalten muss
Die Registrierung und jede Mengenmeldung in Deutschland stützen sich auf Artikel- und Bewegungsdaten; die Tabelle nennt je Pflicht die Felder und ihren Fundort. Für die Pflichtangaben der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt dasselbe Muster, beschrieben unter GPSR-Pflichtangaben im ERP.
| Pflicht | Daten | Fundstelle |
|---|---|---|
| WEEE-Registrierung | Marke, Geräteart, Kategorie nach § 2 Abs. 1, Nutzung b2c oder b2b, Gewicht je Gerät, Registrierungsnummer | Artikelstamm, Lieferantenstamm |
| Monats- und Jahresmeldung Geräte | Menge und Gewicht je Geräteart und Monat, getrennt nach b2c und b2b, sowie Ausfuhr und Eigenrücknahme | Verkaufs- und Lieferdaten |
| Nummer auf Angebot und Rechnung (Angabe des Herstellers) | WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers für seine eigene Marke; der Vertreiber führt sie zur Prüfung und gibt sie nicht als seine aus | Rechnungsvorlage, Angebotsvorlage, Lieferantenstamm |
| Garantie und Rücknahmekonzept | Garantieart, Garantiegeber, Laufzeit, Höhe je Kalenderjahr; Rückgabemöglichkeiten je Geräteart | Vertrags- und Finanzstammdaten |
| Batterieregistrierung | Marke, Batteriekategorie, chemische Zusammensetzung, Masse je Batterie, bei eingebauten Batterien deren Masse | Artikelstamm, Stückliste |
| Beteiligung und Mengenangabe Batterien | OfH-Nummer und Vertrag je Kategorie, bereitgestellte Masse der drei vorangegangenen Kalenderjahre je Kategorie, im ear-Portal zusätzlich tatsächliche Vorjahresmasse und Prognosemenge, Abgrenzung Inland und Ausfuhr | Stammdaten und Verkaufsdaten |
| Rücknahme und Pfand | Anzahl und Gewicht zurückgenommener Altgeräte und Altbatterien je Kategorie; Pfanderhebung und Pfanderstattung je Starterbatterie | Rücknahme- und Retourenbelege, Faktura |
| Rücknahmekonzept b2b | je Geräteart eingerichtete Rückgabemöglichkeiten und beauftragte Dritte | Vertragsstammdaten |
| Marktplatzpflicht bei Batterien | je Hersteller Angaben zum Herstellerregister, Registrierungsnummer und die Selbstzertifizierung zur erweiterten Herstellerverantwortung mit Datum | Lieferantenstamm |
Zwei Pflichten betreffen die Rechnung unmittelbar: Der Hersteller gibt beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer an (§ 6 Abs. 3 ElektroG); ein reiner Vertreiber ist nicht verpflichtet, die Nummer seines Lieferanten anzugeben, führt sie aber zur Prüfung der registrierten Marke. Unzulässig ist für den Hersteller ein gesonderter Rechnungsposten für die Entsorgung: Er darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen (§ 7 Abs. 4 ElektroG). Wie Verpackungsmengen aus Artikelstamm und Stückliste entstehen, steht unter Verpackungsgesetz: Mengenmeldung.
Beispielrechnung: Mengen aus Verkaufsdaten (fiktiv)
Erfundenes Beispiel: Eine Geräteherstellerin bringt unter eigener Marke WLAN-Router der Kategorie 6 im Bundesgebiet in Verkehr, also kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG, 5.000 Stück je Monat, durchschnittlich 0,9 Kilogramm je Gerät. Alle Geräte sind in privaten Haushalten nutzbar. Die Rechengrößen stehen im Artikelstamm (Gewicht) und in den Lieferdaten (Menge):
| Größe | Wert | Herkunft |
|---|---|---|
| Menge je Monat | 5.000 Stück | Verkaufsdaten |
| Gewicht je Gerät | 0,9 kg | Artikelstamm |
| Monatsmenge | 4.500 kg = 4,5 Tonnen | 5.000 × 0,9 kg |
| Jahresmenge | 54 Tonnen | 12 × 4,5 Tonnen |
Die Monatsmenge meldet sie als in privaten Haushalten nutzbares Gerät je Geräteart bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinsame Stelle (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Für dieselbe Marke führt sie zusätzlich Batterien: Die gesetzliche Angabe nach § 7 Abs. 2 BattDG umfasst für jede Batteriekategorie die Masse aus den drei vorangegangenen Kalenderjahren und wird kalenderjährlich aktualisiert; für das Vorjahr setzt sie 12.000 Kilogramm Gerätebatterien an. Im ear-Portal werden daneben die tatsächliche Masse des Vorjahres und eine Prognosemenge für das laufende Jahr abgefragt; als Prognose trägt sie 15.000 Kilogramm ein. Nach der Fristenübersicht der stiftung ear ist diese Portalangabe je Batteriekategorie bis zum 31. Januar fällig.
Fristen und Stichtage
Die WEEE-Registrierung erfolgt vor dem Inverkehrbringen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG), die Garantie ist kalenderjährlich nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Die Gerätemengen meldet der Hersteller für Geräte mit Garantiepflicht, also für in privaten Haushalten nutzbare Geräte, monatlich bis zum 15. des Folgemonats, die Auslands- und Rücknahmemengen und die Angaben zur Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung jährlich bis zum 30. April (§ 27 Abs. 1 und 2). Die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte sind unverzüglich nach jeder Abholung mitzuteilen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ohne Garantiepflicht, also bei Geräten, die ausschließlich außerhalb privater Haushalte oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, tritt die Jahresfrist an die Stelle der Monatsmeldung (§ 27 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 3).
Die Batterieregistrierung erfolgt vor dem erstmaligen Bereitstellen; sie gilt zwölf Wochen nach Vorlage aller nach Art. 55 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Angaben als erteilt, sofern nicht die Frist nach Art. 55 Abs. 9 Buchst. b der Verordnung mit Zustimmung des Antragstellers verlängert wurde - nach einer solchen Verlängerung tritt die Fiktion nicht bereits nach zwölf Wochen ein (§ 5 Abs. 1 Sätze 4 und 6 BattDG). Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Bereitstellung sind unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG; Art. 55 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1542).
Die Kennzeichnungspflichten an Sammel- und Rücknahmestellen nach § 18a ElektroG gelten seit dem 1. Januar 2026; die Übergangsfrist für Vertreiber von Elektrogeräten und für Händler elektronischer Zigaretten endete am 30. Juni 2026 (§ 46 Abs. 1 und 2 ElektroG). Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 ElektroG ist ferner nicht zur Rücknahme verpflichtet, wer nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbietet. Nach § 18a Abs. 2 haben Vertreiber mit Rücknahmepflicht das Symbol nach Anlage 3a im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren; für Anbieter unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verlangt § 18a Abs. 4 dasselbe Symbol auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung, dort gut sicht- und lesbar und ohne die Vorgaben des Absatzes 2 zu Farbe und Format.
Wann eine Pflicht entfällt
Die allgemeine Altgeräte-Rücknahme des § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG trifft Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte und Vertreiber von Lebensmitteln mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die dauerhaft oder mehrmals im Kalenderjahr Geräte anbieten; unterhalb dieser Flächen entfällt sie. Unabhängig von der Fläche bleibt die Pflicht, elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer unentgeltlich am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe zurückzunehmen, wenn der Vertreiber sie führt oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt hat (§ 17 Abs. 1a ElektroG); bei Fernabsatz gilt sie ebenfalls (§ 17 Abs. 2 Satz 1). Für Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, bestimmt die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 ElektroG, dass sie nicht zur Rücknahme verpflichtet sind. Das Verbot, Geräte nicht registrierter Hersteller anzubieten, gilt unabhängig von beiden Pflichten.
Im Batterierecht trennt das Gesetz zwei Händler-Rücknahmepflichten. Für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt § 14 Abs. 1 BattDG: Der Händler nimmt sie unabhängig von chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit zurück; nach Satz 2 beschränkt sich diese Pflicht auf die Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, die er als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, und auf die Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien gilt § 18 Abs. 1 BattDG: Nach Satz 2 beschränkt sich diese Pflicht auf die Kategorien nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 der Verordnung, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat; eine Begrenzung auf die übliche Menge privater Endnutzer nennt § 18 Abs. 1 nicht. Die Registrierung des Herstellers ist keine Voraussetzung dieser Rücknahme: Sie verbietet es Händlern, Batterien eines nicht registrierten Herstellers bereitzustellen, und Fulfilment-Dienstleistern, solche Batterien zu lagern, zu verpacken, zu adressieren oder zu versenden (§ 4 Abs. 3 BattDG). Die Rücknahme erstreckt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Abs. 1 Satz 3 BattDG nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; dafür gilt das ElektroG. Das Pfand von 7,50 Euro entfällt, wenn Starterbatterien in Fahrzeuge eingebaut ab- oder weitergegeben werden (§ 19 Abs. 3 BattDG). Ein Hersteller kann seine erweiterte Herstellerverantwortung statt über eine Organisation auch individuell wahrnehmen; für ihn gelten die Bestimmungen über Organisationen mit Ausnahme von § 10 entsprechend (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BattDG). Eine Ausnahme von der Registrierungspflicht ist das nicht: § 5 Abs. 1 Satz 2 BattDG verlangt die Registrierung auch dann, wenn eine Organisation benannt ist, und weicht insoweit von Art. 55 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 ab.
Was bei einem Verstoß droht
Nach § 45 Abs. 2 ElektroG kann die Geldbuße bis zu 100.000 Euro betragen, wenn ein Hersteller sich nicht rechtzeitig registrieren lässt (Abs. 1 Nr. 1), Geräte ohne Registrierung in Verkehr bringt (Nr. 3), solche Geräte zum Verkauf anbietet (Nr. 4), die Registrierungsnummer nicht ausweist (Nr. 5), die Kennzeichnung unterlässt (Nr. 8) oder ein Altgerät nicht zurücknimmt (Nr. 13a). Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach §§ 27, 29 und 30 ElektroG fallen unter die übrigen Fälle und damit bis 10.000 Euro (Abs. 1 Nr. 15).
Im Batterierecht staffelt § 60 Abs. 3 BattDG drei Rahmen; das Gesetz gilt seit dem 7. Oktober 2025 (Art. 11 Abs. 1 des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes vom 30. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 233, ausgegeben am 6. Oktober 2025). Bis zu 500.000 Euro reichen zum einen für den nationalen Fall des Abs. 1 Nr. 12 Buchst. c, das Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 53 Abs. 3 Nr. 8 oder 9, also die Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung von Batterien oder die Anordnung ihrer Rücknahme oder ihres Rückrufs, zum anderen für die in Abs. 2 Nr. 14 bis 18, 20 und 22 genannten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1542. Diese Nummern betreffen die Sorgfaltspflichten nach Art. 48 Abs. 2 und 3, Art. 49, 50 und 52 der Verordnung; deren Erfüllung verlangt Art. 48 Abs. 1 erst ab dem 18. August 2027, nachdem Art. 1 der Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 das dort ursprünglich genannte Datum 18. August 2025 ersetzt hat. Bis zu 100.000 Euro gelten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchst. a sowie Abs. 2 Nr. 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31, unter anderem für das Bereitstellen von Batterien ohne ordnungsgemäße Registrierung (Abs. 1 Nr. 1), für die nicht überlassenen zurückgenommenen Altbatterien (Nr. 6) und für die Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach §§ 26 bis 29 (Nr. 11). In den verbleibenden Fällen, darunter das nicht oder nicht rechtzeitig erhobene oder erstattete Pfand (Abs. 1 Nr. 7 und 8), beträgt der Rahmen bis zu 10.000 Euro.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) ersetzt § 13 BattDG zum 1. Januar 2027 (Art. 4 Abs. 3). Danach stützt sich die Sammelquote nach Art. 59 und Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1542 auf die Masse, die die beteiligten Hersteller im Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre erstmals auf den Markt gebracht haben; bei einem unterjährigen Wechsel zwischen Organisationen wird zeitanteilig zugerechnet. Die heutige Sammelquote von mindestens 50 Prozent für Gerätealtbatterien in § 13 Abs. 1 BattDG hat in der Neufassung keine Entsprechung. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 13 BattDG unverändert.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie für jede Marke und jede Produktgruppe, ob Sie Hersteller, Importeur oder nur Vertreiber sind; bei Eigenmarke und Import greift die Herstellerrolle.
- WEEE-Registrierung je Marke und Geräteart vor dem ersten Verkauf, Batterieregistrierung je Marke und Batteriekategorie vor dem ersten Bereitstellen.
- Registrierungsnummer, Marke und Geräteart beziehungsweise Batteriekategorie je Lieferant und Artikel im Stammdatensatz führen und gegen das Verzeichnis der stiftung ear abgleichen; die Verantwortung für die Stammdaten legen Sie schriftlich fest.
- Für Marktplätze und Fulfilment: Bei Elektrogeräten dürfen Sie als Marktplatzbetreiber das Anbieten und Bereitstellen von Geräten nicht registrierter Hersteller nicht ermöglichen und als Fulfilment-Dienstleister Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand nicht vornehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 ElektroG); bei Batterien holen Anbieter von Online-Plattformen unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, von diesen Herstellern die Angaben zum Herstellerregister, die Registrierungsnummer und eine Selbstzertifizierung zur erweiterten Herstellerverantwortung ein (Art. 62 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1542).
- Gewicht je Gerät und je Batterie erfassen; ohne Gewicht ist nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ElektroG nur eine fundierte Schätzung zulässig.
- Verkaufsdaten nach Monat, Geräteart, Inland und Ausfuhr trennen, damit beide Meldungen aus einer Abfrage entstehen.
- Die Batteriemengenangabe je Kategorie mit OfH-Nummer eintragen: die Masse der drei vorangegangenen Kalenderjahre aktualisieren und im ear-Portal die tatsächliche Vorjahresmasse und eine Prognosemenge bis zum 31. Januar melden.
- Für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer die flächenunabhängige Rücknahme nach § 17 Abs. 1a ElektroG prüfen, die auch gilt, wenn Sie die Produkte innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sowie die Kennzeichnung an der Rücknahmestelle, die nach § 46 Abs. 2 ElektroG bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen war; wer sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet, ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 ElektroG nicht zur Rücknahme verpflichtet. Geben Sie diese zurückgenommenen Altgeräte nicht an Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weiter, kommt die Jahresmeldung bis zum 30. April nach § 29 ElektroG hinzu.
- Die Höhe der Finanzierungsgarantie jährlich gegen die geplanten Inverkehrbringungsmengen prüfen.
- Rücknahme- und Pfandvorgänge je Kategorie belegbar erfassen; die Mengenbegrenzung auf das übliche Aufkommen privater Endnutzer gilt nur für die Rücknahme von Geräte- und LV-Altbatterien nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG, nicht für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach § 18 Abs. 1 BattDG.