RoHS, REACH-Meldungen und Konfliktmineralien im Elektronik-ERP
Kurz gesagt
Stoffnachweise schuldet der Hersteller je Gerät: technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung nach RoHS, zehn Jahre ab Inverkehrbringen (Art. 7 und 13 der Richtlinie 2011/65/EU), vorbehaltlich der Höchstkonzentrationen und der Ausnahmen nach den Anhängen III und IV. Steckt ein Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis, muss der Lieferant dem Abnehmer mindestens den Stoffnamen mitteilen (Art. 33 Abs. 1 REACH) und diese Angaben seit 5. Januar 2021 auch der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung stellen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG); Produzenten und Importeure von Erzeugnissen unterrichten die Agentur zusätzlich nach Art. 7 Abs. 2 REACH, wenn der Stoff darin in mehr als einer Tonne pro Jahr und in mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist, nicht aber, wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann (Abs. 3), und nicht für Stoffe, die für die betreffende Verwendung bereits registriert sind (Abs. 6). Konfliktmineralienpflichten treffen Unionseinführer der Rohstoffe ab den Mengenschwellen des Anhangs I, nicht Käufer bestückter Baugruppen innerhalb der Union (Verordnung (EU) 2017/821).
Das Wichtigste
- RoHS-Grenzwerte gelten je homogenem Werkstoff: 0,1 Massenprozent für neun Stoffe, 0,01 Massenprozent für Cadmium (Art. 4 Abs. 1 und 2, Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU); Verwendungen nach den Anhängen III und IV bleiben zulässig (Art. 4 Abs. 6).
- Ausnahmen nach Anhang III und IV gelten höchstens fünf Jahre, für die Kategorien 8 und 9 höchstens sieben; ein Erneuerungsantrag muss spätestens 18 Monate vor dem Auslaufen gestellt sein, und die Ausnahme gilt bis zur Entscheidung darüber weiter (Art. 5 Abs. 2 und 5).
- REACH Art. 33 gilt für Erzeugnisse und verlangt mindestens den Namen des Stoffes; ein Verbraucherersuchen ist binnen 45 Tagen kostenlos zu beantworten (Art. 33 Abs. 1 und 2). Für Stoffe und Gemische gilt Art. 33 nicht; dort greift das Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31, bei Stoffen nach dessen Abs. 1 Buchst. a bis c und bei Gemischen, die die Einstufungskriterien nicht erfüllen, auf Verlangen des Abnehmers nach den Konzentrationsschwellen des Abs. 3.
- Seit 5. Januar 2021 stellt der Lieferant eines Erzeugnisses der Europäischen Chemikalienagentur die Informationen nach Art. 33 Abs. 1 zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG); die Datenbank dafür richtet die Agentur nach Abs. 2 ein und pflegt sie. Unabhängig davon unterrichten Produzenten und Importeure von Erzeugnissen die Agentur nach Art. 7 Abs. 2 REACH, wenn ein Stoff der Kandidatenliste über einer Tonne pro Jahr und über 0,1 Massenprozent enthalten ist; das entfällt, wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann (Abs. 3), und für Stoffe, die für die betreffende Verwendung bereits registriert sind (Abs. 6).
- Die Pflichten der Verordnung (EU) 2017/821 gelten seit 1. Januar 2021 für Unionseinführer, deren Jahresmengen je Mineral oder Metall die Schwellen des Anhangs I erreichen (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3).
- Sanktionsbeträge nennen die drei Rechtsakte nicht; sie folgen dem Recht des Mitgliedstaats (Art. 23 RoHS, Art. 126 REACH, Art. 16 der Verordnung (EU) 2017/821).
Was die drei Regelwerke verlangen
Drei Rechtsakte treffen Hersteller und Einführer: Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) untersagt Elektro- und Elektronikgeräte, die Stoffe des Anhangs II über den dort genannten Höchstkonzentrationen enthalten, und lässt die Verwendungen der Anhänge III und IV zu (Art. 4 Abs. 1, 2 und 6), die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verlangt Auskunft über bestimmte Stoffe im Erzeugnis (Art. 33), die Verordnung (EU) 2017/821 regelt Herkunftsnachweise für eingeführte Konfliktmineralien.
| Regelwerk | Nachweis | Bezugsobjekt | Frist oder Stichtag |
|---|---|---|---|
| RoHS, Art. 4, 7 und 13 | technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung | Gerät; Grenzwerte je homogenem Werkstoff, Ausnahmen nach Anhang III und IV | zehn Jahre ab Inverkehrbringen |
| REACH, Art. 33 | Information an den Abnehmer, mindestens der Stoffname | Erzeugnis mit einem Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent | 45 Tage nur für Verbraucherersuchen (Abs. 2) |
| Richtlinie 2008/98/EG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. i | dieselben Angaben an die Europäische Chemikalienagentur | Erzeugnis | ab 5. Januar 2021 |
| Verordnung (EU) 2017/821, Art. 4 bis 7 | Sorgfaltspflichten: Managementsystem, Risikoanalyse, Prüfung durch Dritte, Offenlegung | Minerale und Metalle des Anhangs I ab den Jahresschwellen; recycelte Metalle nur nach Art. 7 Abs. 4 | Pflichten seit 1. Januar 2021 (Art. 20 Abs. 3) |
Wer betroffen ist und wer nicht
RoHS erfasst Geräte der Kategorien des Anhangs I (Art. 2 Abs. 1); Art. 2 Abs. 4 nimmt unter anderem ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen und Photovoltaikmodule ortsfester Anlagen aus. Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 6, wer ein Gerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet; ein EMS-Betrieb, der ausschließlich unter der Marke seines Kunden fertigt, führt die Unterlagen nach Art. 7 deshalb nicht selbst. Wer ein Gerät unter eigener Marke in Verkehr bringt, gilt nach Art. 11 als Hersteller und unterliegt denselben Pflichten.
REACH knüpft an den Lieferanten des Erzeugnisses an (Art. 3 Nr. 33), also auch an den Hersteller einer Baugruppe für einen gewerblichen Abnehmer; Abnehmer ist nach Nr. 35 nicht der Verbraucher, dieser hat den Anspruch aus Art. 33 Abs. 2. Die Pflicht gilt auch für Erzeugnisse außerhalb des RoHS-Anwendungsbereichs.
Wer Geräte ausschließlich selbst betreibt und sie nicht auf dem Markt bereitstellt, ist kein Hersteller im Sinne der Richtlinie; Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 11). Die übrigen Rollen entfallen dadurch nicht: Wer ein Erzeugnis aus einem Drittstaat einführt, ist als Importeur Adressat der Unterrichtung nach Art. 7 Abs. 2 REACH, wenn ein Kandidatenlistenstoff darin in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist; ob er das Erzeugnis selbst nutzt oder weiterverkauft, ändert daran nichts. Die Ausnahmen des Abs. 3 und des Abs. 6 gelten auch hier, und die Informationen sind nach Art. 36 Abs. 1 mindestens zehn Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemischs aufzubewahren. Die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/821 treffen nach Art. 1 Abs. 2 den Unionseinführer der Rohstoffe, nicht erst den Weiterverkäufer.
RoHS: der Nachweis hängt am Werkstoff
Die Höchstkonzentrationen gelten in homogenen Werkstoffen (Art. 4 Abs. 2); die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Vorgaben durchzusetzen, den Hersteller treffen sie über das nationale Recht. Homogener Werkstoff ist nach Art. 3 Nr. 20 ein Werkstoff gleichförmiger Zusammensetzung oder ein Verbund, der sich nicht durch Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern oder Schleifen trennen lässt. Anhang II nennt 0,1 Massenprozent für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP und DIBP sowie 0,01 Massenprozent für Cadmium.
Abs. 1 erfasst auch Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens; Abs. 4 nimmt sie jedoch für Geräte aus, die vor den dort genannten Daten in Verkehr gebracht wurden, und Abs. 5 die Wiederverwendung von Ersatzteilen aus Altgeräten unter den dort genannten Bedingungen. Für aktuelle Geräte bleibt es bei den Werten des Anhangs II.
Ob eine Erklärung „Bauteil RoHS-konform“ ausreicht, entscheidet, ob sie die Prüfung trägt, auf der die Grenzwerte gelten: Verzinnte Kontakte, Lötzinn, Gehäusekunststoff und Dichtung sind getrennte Werkstoffe mit getrennten Werten, und eine Erklärung ohne Werkstoffangaben lässt offen, auf welche Werkstoffe sie sich bezieht. Eine Pflicht zu solchen Angaben enthält die Richtlinie nicht: Art. 7 verlangt technische Unterlagen, die die Einhaltung des Art. 4 belegen (Buchst. b), und die Konformitätsvermutung des Art. 16 Abs. 2 trägt, was durch Prüfungen oder Messungen zum Nachweis dieser Anforderungen oder durch Bewertung nach veröffentlichten harmonisierten Normen belegt ist. Wo der Lieferant diese Nachweise führt, genügt daher seine Erklärung; wo er sie nicht führt, trägt sie die Aussage nicht. Als Datenmodell empfehlen wir, die Aussage auf der Werkstoffebene zu führen und an die Bauteilrevision zu binden. Ein Wechsel des Unterlieferanten kann den Werkstoff ändern, ohne die Artikelnummer zu bewegen.
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen, führt die interne Fertigungskontrolle nach Modul A durch, stellt die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs VI aus und bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 7 Buchst. b und c). Art. 16 Abs. 2 vermutet die Konformität von Werkstoffen, Bauteilen und vollständigen Geräten, an denen Prüfungen oder Messungen zum Nachweis der Anforderungen des Art. 4 vorgenommen wurden oder die nach veröffentlichten harmonisierten Normen bewertet wurden; die Lieferantenerklärung ist Beweismittel in den technischen Unterlagen, nicht selbst dieser Nachweis.
Ausnahmen nach den Anhängen III und IV laufen ab: höchstens fünf Jahre für die Kategorien 1 bis 7, 10 und 11, höchstens sieben für die Kategorien 8 und 9 (Art. 5 Abs. 2). Ein Erneuerungsantrag muss spätestens 18 Monate vor dem Auslaufen gestellt sein, und die bestehende Ausnahme bleibt bis zur Entscheidung über den Antrag gültig (Art. 5 Abs. 5). Wird der Antrag abgelehnt oder die Ausnahme widerrufen, endet sie frühestens zwölf und spätestens 18 Monate nach dem Datum der Entscheidung (Art. 5 Abs. 6). Solche Bauteile brauchen deshalb zwei Daten im Stammdatensatz: das Auslaufdatum und den Stand des Erneuerungsantrags; gesperrt wird erst, wenn die Ausnahme tatsächlich endet.
REACH: Auskunft je Erzeugnis
Art. 33 Abs. 1 verlangt von jedem Lieferanten eines Erzeugnisses mit einem nach Art. 59 Abs. 1 ermittelten Stoff über 0,1 Massenprozent (w/w), die ihm vorliegenden Informationen für eine sichere Verwendung bereitzustellen, mindestens den Namen des Stoffes. Zwei Unterschiede zu RoHS zählen: Der Wert bezieht sich auf das Erzeugnis, nicht auf den homogenen Werkstoff, und der Lieferant muss keine neuen Daten erzeugen, sondern die ihm vorliegenden weitergeben. Stoffangaben, die nur als Scan abliegen, lassen sich nicht je Erzeugnis ausgeben.
Der gewerbliche Abnehmer erhält die Information ohne gesetzliche Frist, der Verbraucher sie nach Abs. 2 binnen 45 Tagen und kostenlos; wer nicht je Erzeugnis zusammenführen kann, hält diese Frist nicht ein.
Für Stoffe und Gemische, etwa Lötzinn oder Klebstoff, gilt Art. 33 nicht: Dort greift das Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31. Bei einem Stoff löst es die Pflicht aus, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt, persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist oder aus anderen als diesen beiden Gründen in die Kandidatenliste aufgenommen wurde (Art. 31 Abs. 1 Buchst. a bis c). Bei einem Gemisch greift Abs. 1 Buchst. a, wenn das Gemisch selbst als gefährlich einzustufen ist; erfüllt es diese Kriterien nicht, ist das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen des Abnehmers zu geben, sofern es die Stoffe und Konzentrationen des Abs. 3 Buchst. a bis c erreicht (Art. 31 Abs. 3). Produzenten und Importeure von Erzeugnissen unterrichten die Agentur zusätzlich mit den Angaben des Abs. 4, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in den Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist (Art. 7 Abs. 2). Die Pflicht entfällt, wenn eine Exposition von Mensch oder Umwelt bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung ausgeschlossen werden kann; dann gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer geeignete Anweisungen (Art. 7 Abs. 3). Sie gilt auch nicht für Stoffe, die für die betreffende Verwendung bereits registriert sind (Art. 7 Abs. 6). Die Liste wird nach jeder Aufnahmeentscheidung unverzüglich aktualisiert (Art. 59 Abs. 10); die Informationen sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemischs aufzubewahren (Art. 36 Abs. 1).
Die Bereitstellung dieser Angaben an die Agentur regelt Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Lieferant ihr ab dem 5. Januar 2021 die Angaben nach Art. 33 Abs. 1 zur Verfügung stellt; die Agentur richtet dafür nach Abs. 2 eine Datenbank ein und pflegt sie. Diese Pflicht hängt an der Konzentrationsschwelle des Art. 33 Abs. 1, nicht an der Tonnenschwelle des Art. 7 Abs. 2 REACH. Im ERP bleibt die Aufgabe, die Angaben je Erzeugnis zusammenzuführen, zu versionieren und die Meldung samt Kennung zu vermerken.
Der Erklärungszyklus je Lieferant und Bauteil
Eine Frist zur Erneuerung von Lieferantenerklärungen steht in keinem der drei Rechtsakte. Sie setzen Auslöser: neue Bauteilrevision, neuer Lieferant, Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste, auslaufende Ausnahme. Den Ablauf dazwischen legt der Betrieb fest; welche Datenketten ein ERP dafür braucht, steht unter ERP für die Elektronikfertigung.
- Auslöser erkennenneue Revision, neuer Lieferant, geänderte Kandidatenliste, auslaufende Ausnahme
- Erklärung anfordernje Bauteil, Lieferant und Revision
- Rückmeldung prüfenStoffe, Werkstoffe, Ausnahmen mit Ablaufdatum
- Bauteil freigeben oder sperrengilt nur für die geprüfte Revision
- Gerät und Stückliste zuordnenGrundlage der Konformitätserklärung
- Agenturmeldung vermerkenAngaben nach Art. 33 Abs. 1 an die Agentur; Unterrichtung nach Art. 7 Abs. 2 und 4 nur bei einem Kandidatenlistenstoff in mehr als 1 Tonne pro Jahr und in mehr als 0,1 Massenprozent, nicht bei ausgeschlossener Exposition (Abs. 3) oder registrierter Verwendung (Abs. 6)
Die Rechtsakte setzen die Auslöser, nicht die Fristen dieses Ablaufs.
Quelle: Schematischer Ablauf, eigene Festlegung
| Nachweis | Anforderung | Fälligkeit | Status | Datensatz und Feld |
|---|---|---|---|---|
| RoHS-Werkstofferklärung | Einkauf fordert sie je Bauteil und Revision an | eigene Frist, Beispiel 30 Tage | angefordert, erhalten, geprüft, abgelaufen | Bauteil-Lieferant-Satz: Daten, Version, Werkstoffliste |
| RoHS-Ausnahme | beruht die Freigabe auf Anhang III oder IV? | Auslaufdatum; Erneuerungsantrag spätestens 18 Monate vorher | befristet, Erneuerung beantragt, entschieden | Bauteil: Ausnahmenummer, Laufzeit bis, Stand des Antrags |
| REACH-Angabe | Stoffangabe je Erzeugnis | eigene Frist, Beispiel 60 Tage; Verbraucher 45 Tage | keine Angabe, Angabe mit Stoff | Erzeugnis: Stoffname, Konzentration, Datum |
| Agenturmeldung | Angaben nach Art. 33 Abs. 1 je Erzeugnis bereitstellen; Unterrichtung nach Art. 7 Abs. 2 und 4 REACH nur bei einem Kandidatenlistenstoff in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Jahr und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, nicht bei ausgeschlossener Exposition (Abs. 3) oder registrierter Verwendung (Abs. 6) | gesetzlich ab 5. Januar 2021 (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG), im Betrieb vor der ersten Lieferung | offen, gemeldet | Erzeugnis: Meldedatum, Kennung |
| Konfliktmineralien | Herkunftsnachweis beim Lieferanten | bei eigener Einführerpflicht jährlich zum Bericht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/821, sonst vertragliche Frist | angefordert, plausibilisiert | Lieferant: Herkunftsland, Hütte, Prüfbericht |
| Geräteakte | Konformitätserklärung und technische Unterlagen | bei Inverkehrbringen, zehn Jahre Aufbewahrung | vollständig, gesperrt | Gerät: Erklärungsnummer, Ablagedatum |
Beispielrechnung (fiktiv): 1.240 aktive Bauteile von 38 Lieferanten, eine Erklärung je Bauteil und Jahr, ergeben 1.240 Vorgänge. Bei 5 Prozent Änderungen je Quartal kommen 4 × 62 = 248 hinzu, zusammen 1.488; bei 21 Arbeitstagen je Monat sind das 1.488 ÷ 12 ÷ 21 ≈ 5,9, also rund sechs je Tag.
Konfliktmineralien: nur Einführer der Rohstoffe
Die Verordnung (EU) 2017/821 gilt für Unionseinführer, wenn die jährlichen Einfuhrmengen je Mineral oder Metall die Mengenschwellen des Anhangs I erreichen oder überschreiten (Art. 1 Abs. 2 und 3). Anhang I nennt nach der Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1588 zum Beispiel 5.000 Kilogramm für Zinnerze, 100.000 Kilogramm für Tantal- oder Nioberze und 100 Kilogramm für Gold ab 99,5 Prozent Konzentration.
Recycelte Metalle nimmt Art. 1 Abs. 6 aus; für sie bleibt allein die Offenlegung nach Art. 7 Abs. 4: Wer als Unionseinführer Anlass zu der Feststellung hat, dass Metalle nur aus dem Recycling stammen oder aus Schrott gewonnen wurden, macht diese Feststellung öffentlich und beschreibt die Sorgfaltspflichtmaßnahmen, die er im Vorlauf ergriffen hat.
Der Einführer richtet ein Managementsystem mit Lieferkettenpolitik, Beschwerdemechanismus und Rückverfolgbarkeit ein (Art. 4); bei Metallen verlangt es Name und Anschrift der Hütten und Raffinerien und, soweit verfügbar, deren Prüfberichte (Art. 4 Buchst. g), und Aufzeichnungen über diese Systeme sind mindestens fünf Jahre zu führen (Art. 4 Buchst. c). Es folgen Risikobewertung und Risikomanagementplan (Art. 5) und die Prüfung durch einen unabhängigen Dritten (Art. 6), von der Einführer von Metallen mit substanziellen Nachweisen für alle Hütten und Raffinerien befreit sind (Art. 6 Abs. 2).
Die Offenlegung hat drei Adressaten: die zuständige Behörde (Art. 7 Abs. 1), die unmittelbar nachgelagerten Abnehmer, die alle erlangten und aktuell gehaltenen Informationen erhalten (Art. 7 Abs. 2), und die Öffentlichkeit über einen jährlichen Bericht (Art. 7 Abs. 3). Im ERP hängen die Herkunftsangaben deshalb am Lieferanten und am Mineral, nicht am Bauteil.
Was bei einem Verstoß droht
Einen Betrag nennen die drei Rechtsakte nicht: RoHS überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten und verlangt, dass sie wirksam und abschreckend sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen (Art. 23), REACH verlangt Sanktionen, die wirksam, angemessen und abschreckend sind (Art. 126), und nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/821 legen die Mitgliedstaaten die Regeln über Verstöße fest.
Daneben steht die Marktüberwachung: Der Hersteller legt der Behörde auf begründetes Verlangen die Unterlagen vor, die die Konformität tragen (Art. 7 Buchst. j RoHS), und ergreift bei Zweifeln unverzüglich Korrekturmaßnahmen (Art. 7 Buchst. i).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Ordnen Sie jedem Bauteil die Werkstoffangaben des Lieferanten zu, nicht nur ein Konformitätshäkchen, und binden Sie die Freigabe an die Revision.
- Kennzeichnen Sie Ausnahmen nach Anhang III oder IV samt Laufzeit im Artikelstamm und halten Sie den Stand eines Erneuerungsantrags daneben; gesperrt wird erst, wenn die Ausnahme endet (Art. 5 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2011/65/EU).
- Halten Sie die Stoffangaben je Erzeugnis so, dass Sie Art. 33 Abs. 1 REACH ohne Nacharbeit ausgeben und ein Verbraucherersuchen binnen 45 Tagen beantworten können.
- Bringen Sie die Unterlagen vor dem Inverkehrbringen in Ordnung; die zehn Jahre laufen ab Inverkehrbringen, nicht ab der Rechnung.