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Steuersatzwechsel im ERP: Offene Aufträge und Dauerrechnungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt, nicht das Datum von Angebot, Auftrag oder Rechnung: Deutschland § 27 Abs. 1 UStG, Österreich § 28 Abs. 69 UStG 1994, Schweiz Art. 115 Abs. 1 MWSTG. Eine Anzahlung wird in Deutschland und Österreich zunächst mit dem Satz der Vereinnahmung versteuert; Deutschland berichtigt im Voranmeldungszeitraum der Leistung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG), Österreich im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung oder weist sie abweichend von Anfang an mit dem künftigen Satz aus und versteuert sie (UStR 2000, Rz. 1476); in der Schweiz folgt die Zuordnung dem Leistungszeitraum, und der künftige Satz darf nach ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.3 schon in Rechnung und Abrechnung stehen. Eine Aufteilung nach Leistungszeiträumen ist nur länderspezifisch belegt: in der Schweiz nach Art. 112 Abs. 3 MWSTG, in Deutschland nur bei Teilleistungen mit gesondert vereinbartem Entgelt und in Österreich nach dem Leistungszeitpunkt (§ 28 Abs. 69 UStG 1994).

Das Wichtigste

  • Leistungszeitpunkt entscheidet: Deutschland § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG, Österreich § 28 Abs. 69 UStG 1994, Schweiz Art. 115 Abs. 1 MWSTG.
  • Getrennt abgerechnet werden Teile vor und nach dem Stichtag in Deutschland nur bei Teilleistungen: wirtschaftlich teilbare Leistung mit gesondert vereinbartem Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG); in der Schweiz gilt Art. 112 Abs. 3 MWSTG.
  • Anzahlung vor dem Stichtag: Deutschland versteuert sie zunächst mit dem Satz der Vereinnahmung und berichtigt im Voranmeldungszeitraum der Leistung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG); Österreich versteuert sie zunächst ebenso, berichtigt aber im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung und kann sie abweichend schon mit dem künftigen Satz ausweisen und versteuern (UStR 2000, Rz. 1476).
  • Schweizer Vorauszahlung: Die Steuerforderung entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG); der Satz folgt der Leistung, und der künftige Satz darf nach ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.3 schon in Rechnung und Abrechnung stehen.
  • Steuerschlüssel mit Gültigkeitsdatum anlegen statt überschreiben; GoBD Rz. 111 gilt für Deutschland.
  • Der Prüfplan steht in einer Beispielrechnung mit erfundenen Werten: sechs Testfälle im Testmandanten.

Ein Steuersatz ändert sich, und im ERP hängen Hunderte Belege in verschiedenen Stadien: Angebote ohne Leistung, bestätigte Aufträge, halb ausgeführte Positionen, vereinnahmte Anzahlungen, laufende Abos. Die Umstellung ist eine Frage des Leistungszeitpunkts und der Gültigkeitsdaten der Steuerschlüssel.

Was Sie vorab brauchen

  • den Stichtag, die betroffenen Sätze und die Warengruppe, für die sie gelten
  • die Liste Ihrer Steuerschlüssel mit ihrer Zeile in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) in Österreich oder der MWST-Abrechnung in der Schweiz
  • eine Auswertung der offenen Belege nach Status: Angebot, Auftrag, Teillieferung, Anzahlung, Abo, ausgestellte Rechnung
  • eine Kopie der betroffenen Belege im Testmandanten und den abgestimmten Ausgangsstand der letzten Voranmeldung
  • die Zugänge Ihrer Buchhaltung und eine Ansprechperson in der Steuerberatung

Welcher Satz gilt: der Leistungszeitpunkt entscheidet

In Deutschland gilt eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes für Umsätze, die ab dem Inkrafttreten ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt das auch insoweit, als die Steuer schon vor dem Inkrafttreten entstanden ist, etwa bei vereinnahmten Entgelten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG); die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Wann die Steuer entsteht, regelt § 13 Abs. 1 UStG; für den anzuwendenden Satz entscheidet die Ausführung der Leistung. Die Sätze stehen in § 12 UStG: 19 Prozent allgemein, 7 und 0 Prozent für die dort genannten Umsätze.

In Österreich bestimmt § 28 UStG 1994 je Änderung, ab wann der neue Satz gilt: Die Sätze nach § 10 Abs. 1a, 2, 3 und 4 UStG 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2026 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden oder sich ereignen (§ 28 Abs. 69 UStG 1994). Seit 1. Juli 2026 gilt der Satz von 4,9 Prozent für die in Anlage 3 aufgezählten Nahrungsmittel; daneben gelten 20, 13 und 10 Prozent sowie 19 Prozent für Umsätze in Jungholz und Mittelberg (§ 10 UStG 1994).

In der Schweiz sind weder Rechnungsstellung noch Zahlung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG mit Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG); beim Wechsel zum 1. Januar 2024 wurden Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 mit den bisherigen Sätzen abgerechnet, Leistungen ab dem 1. Januar 2024 mit den neuen (ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.1). Die Sätze sind 8,1, 2,6 und 3,8 Prozent (Sondersatz für Beherbergung, bis längstens 31. Dezember 2027) nach Art. 25 MWSTG.

Checkliste nach Dokumentstatus

Die Tabelle ordnet jedem Belegstatus den Satz und die Änderung im ERP zu; sie gilt für alle drei Länder, soweit kein Land genannt ist.

Dokument Welcher Satz gilt Was Sie im ERP ändern
Angebot ohne Leistung noch keiner; maßgeblich ist der Satz am Tag der Leistung (Deutschland, Österreich und Schweiz) Satz nicht aus dem Angebot übernehmen; der Angebotstext verweist auf den Leistungstag
Auftrag oder Auftragsbestätigung vor dem Stichtag Deutschland und Österreich: Satz am Tag der Leistung; Schweiz ebenso nach Art. 115 Abs. 1 MWSTG Steuerschlüssel bei der Fakturierung aus dem Leistungsdatum ableiten, nicht aus dem Belegdatum kopieren
Teillieferung mit Teilen vor und nach dem Stichtag je Teil der Satz seines Ausführungszeitpunkts; in Deutschland nur bei Teilleistungen — wirtschaftlich teilbare Leistung mit für jeden Teil gesondert vereinbartem Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) —, in der Schweiz nach Art. 112 Abs. 3 MWSTG jede Teilleistung mit eigenem Leistungsdatum führen und auf der Rechnung getrennt ausweisen
Anzahlung vor dem Stichtag, Leistung danach Deutschland: zunächst der Satz der Vereinnahmung, berichtigt im Voranmeldungszeitraum der Leistung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG). Österreich: zunächst der Satz der Vereinnahmung, berichtigt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, bereits ausgestellte Anzahlungsrechnungen sind zu berichtigen; abweichend darf die Anzahlung aus Praktikabilitätsgründen schon mit dem Satz ausgewiesen und versteuert werden, der bei der Leistung gelten wird (UStR 2000, Rz. 1476; BMF, Fachinformation Umsatzsteuersenkung, Frage 2). Schweiz: Der Satz folgt dem Leistungszeitraum, und der künftige Satz darf nach ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.3 schon in Rechnung und Abrechnung geführt werden (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG bestimmt nur, wann die Steuerforderung entsteht) Anzahlungsrechnung und Endrechnung getrennt führen, das Teilentgelt in der Endrechnung mit dem berichtigten Steuerbetrag absetzen und in Österreich den Zeitraum der Berichtigung festhalten (erster Voranmeldungszeitraum nach dem Wirksamwerden)
Abo, Service- oder Wartungsvertrag über den Stichtag Schweiz: Aufteilung nach Leistungszeiträumen (ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.4); teilweise vor und teilweise ab dem Stichtag erbrachte Leistungen sind je Teil nach dem alten beziehungsweise dem neuen Recht zu versteuern (Art. 112 Abs. 3 MWSTG). Deutschland: nur bei Teilleistungen — wirtschaftlich teilbare Leistung mit für jeden Teil gesondert vereinbartem Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) —, sonst bleibt das Abo ein Umsatz. Österreich: der Satz folgt dem Leistungszeitpunkt (§ 28 Abs. 69 UStG 1994); Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, gelten nach UStR 2000 Rz. 2619 als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, auf den sich diese Zahlungen beziehen, und Leistungen aus Abonnement- und Wartungsverträgen können mit der Rechnungslegung als ausgeführt gelten; eine Aufteilung des Entgelts am Steuersatzstichtag ist in diesen Stellen nicht geregelt Rechnungsplan je Periode mit eigenem Satz: in der Schweiz nach Leistungszeiträumen, in Deutschland nur bei Teilleistungen, in Österreich je Periode nach ihrem Leistungszeitpunkt
Rechnung mit dem alten Satz für eine spätere Leistung Satz der Leistung; der zu hoch ausgewiesene Betrag bleibt bis zur Berichtigung geschuldet (Deutschland § 14c Abs. 1 UStG); in der Schweiz entfällt die Steuerschuld bei Korrektur nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG oder wenn nach Bst. b glaubhaft gemacht wird, dass kein Steuerausfall entstanden ist Korrekturrechnung mit Bezug auf die Ursprungsrechnung erzeugen und Korrektur und Neurechnung im selben Zeitraum abstimmen

Nicht jeder Betrieb hat offene Aufträge. Wenn ausschließlich sofort ausgeführte Barverkäufe vorliegen, gibt es keinen Auftragsbestand und keinen Rechnungsplan umzustellen; dann entscheidet der Tag des Verkaufs, und ohne Gültigkeitsdaten prüfen Sie solche Umsätze einzeln nach dem Leistungs- oder Verkaufsdatum. Für einen Betrieb mit Standorten in mehreren Ländern gilt jede Regel in ihrem Land: Derselbe Vorgang kann in Deutschland nach § 27 UStG und in Österreich nach § 28 UStG 1994 zu beurteilen sein.

Schritt für Schritt: offene Belege umstellen

Schritt 1: Stichtag und betroffene Steuerschlüssel festhalten

Notieren Sie Datum, alte und neue Sätze und die Warengruppe. Prüfen Sie, welche Zeilen der Voranmeldung, der UVA oder der MWST-Abrechnung betroffen sind; in Österreich nennt das BMF die Kennzahlen in seiner Fachinformation.

Schritt 2: Offene Belege nach Status auswerten

Lassen Sie je Status eine Liste ausgeben: Belegnummer, Nettobetrag, bisheriger Steuerschlüssel und Datum der Leistung. Zählen Sie Zeilen und Beträge; diese Zahlen sind Ihr Ausgangsstand.

Schritt 3: Steuerschlüssel mit Gültigkeit anlegen

Legen Sie je Satz einen Schlüssel mit Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsende an und überschreiben Sie den alten Schlüssel nicht. In Deutschland verlangt die GoBD, dass die eindeutige Bedeutung in den Bewegungsdaten erhalten bleibt und Stammdaten nötigenfalls mit Gültigkeitsangaben historisiert werden (Rz. 111).

Schritt 4: Angebote, Aufträge und Teillieferungen umstellen

Korrigieren Sie keine abgeschlossenen Belege; stellen Sie sicher, dass der Satz erst beim Rechnungslauf aus dem Leistungsdatum ermittelt wird. Teillieferungen trennen Sie nach Leistungszeitpunkt und weisen Datum und Satz je Teil aus (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und 8 UStG, § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, Art. 26 Abs. 2 Bst. c und f MWSTG).

Schritt 5: Anzahlungen, Endrechnungen und Abos umstellen

Führen Sie offene Anzahlungen mit dem Datum der Vereinnahmung und dem der Leistung und halten Sie den Zeitraum der Berichtigung fest: In Deutschland ist das der Voranmeldungszeitraum der Leistung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG), in Österreich der erste Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, wobei die Anzahlung dort abweichend auch selbst schon mit dem künftigen Satz ausgewiesen und versteuert werden kann (UStR 2000, Rz. 1476). In der Schweiz halten Sie fest, welcher Teil der Leistung nach dem Stichtag erbracht wird. Abos und Rechnungspläne teilen Sie nach Ländern auf: in der Schweiz nach Leistungszeiträumen (Art. 112 Abs. 3 MWSTG; ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.4), in Deutschland nur bei Teilleistungen mit für jeden Teil gesondert vereinbartem Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG) und in Österreich je Periode nach dem Leistungszeitpunkt (§ 28 Abs. 69 UStG 1994); den Plan für die Folgeperioden setzen Sie mit dem neuen Satz fort. Die Einrichtung beschreibt der Artikel zu wiederkehrenden Rechnungen im ERP.

Prüfplan: sechs Testfälle

Beispielrechnung mit erfundenen Werten für einen deutschen Mandanten: Der Stichtag ist der 1. März 2027, der Satz sinkt von 19 auf 16 Prozent. Ein solcher Wechsel ist nicht angekündigt, die Beträge sind frei gewählt. Prüfen Sie jeden Fall im Testmandanten und vergleichen Sie ihn mit der Voranmeldung.

Fall Vorgang Erwartetes Ergebnis
1 Auftrag Auftrag vom 20. Februar über 4.000,00 Euro netto, Lieferung am 5. März Satz des 5. März: 4.000,00 Euro × 16 Prozent = 640,00 Euro Steuer
2 Teillieferung zwei gesondert vereinbarte Teilleistungen: 20. Februar 2.400,00 Euro netto; 10. März 1.600,00 Euro netto 2.400,00 × 19 Prozent = 456,00 Euro und 1.600,00 × 16 Prozent = 256,00 Euro, zusammen 712,00 Euro
3 Anzahlung 1.000,00 Euro netto am 15. Februar vereinnahmt, Leistung am 10. März über 3.000,00 Euro netto Februar: 190,00 Euro; Berichtigung im März auf 160,00 Euro; Endrechnung 3.000,00 × 16 Prozent = 480,00 Euro abzüglich 160,00 Euro = 320,00 Euro
4 Abo Jahresabo 1.200,00 Euro netto für den 1. Januar bis 31. Dezember 2027, Entgelt je Monat gesondert vereinbart (Teilleistung) 200,00 Euro × 19 Prozent = 38,00 Euro und 1.000,00 Euro × 16 Prozent = 160,00 Euro
5 Angebot Angebot vom 25. Februar, Auftrag am 3. März Beim Rechnungslauf wird der Satz des Leistungstags ermittelt
6 Korrektur Rechnung vom 5. März mit 19 Prozent für eine Leistung vom 5. März Korrekturrechnung; die Steuer beträgt 16 Prozent

Jeder Fall hat einen sichtbaren Endzustand: der Satz im Beleg, die Zeile in der Buchhaltung und die abgestimmte Summe der Steuerbeträge der Fälle 1 bis 4. Weicht ein Fall ab, prüfen Sie zuerst, aus welchem Feld der Satz gezogen wurde.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Vorgehen
Der Auftrag trägt nach dem Stichtag noch den alten Satz Der Satz wurde beim Anlegen aus dem Belegdatum kopiert Feld “Steuersatz aus Auftrag” abschalten, Satz im Rechnungslauf ermitteln, Fall 1 wiederholen
Die Endrechnung setzt die Anzahlung mit dem alten Steuerbetrag ab Die Anzahlung wurde nicht berichtigt Berichtigung im richtigen Zeitraum nachtragen (Deutschland: Voranmeldungszeitraum der Leistung; Österreich: erster Voranmeldungszeitraum nach dem Wirksamwerden), Fall 3 wiederholen
Die Abo-Rechnung zeigt einen Satz für das ganze Jahr Der Rechnungsplan folgt nicht dem Leistungszeitpunkt der Periode Plan je Periode anlegen, Sätze gegenüberstellen, Fall 4 wiederholen (in Deutschland nur bei Teilleistungen)
Die Voranmeldung weicht von der Summe der Belege ab Der neue Schlüssel fehlt in der Zuordnung zur Zeile Zuordnung nach dem Artikel zu den Steuerschlüsseln in der Voranmeldung prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie die Steuerberatung, wenn eine Anzahlung oder ein Abo über den Stichtag läuft, ein Vertrag einen Bruttopreis oder eine Preisanpassungsklausel enthält oder Sie eine ausgestellte Rechnung berichtigen müssen. Wer den Unterschied wirtschaftlich trägt, ist eine Vertragsfrage. Die Zuordnung der Steuerschlüssel beschreiben die Länderartikel Steuercodes für die UVA in Österreich und Steuercodes für die MWST-Abrechnung in der Schweiz, die Belegfolge der Artikel zur Belegkette im ERP.

Häufige Fragen

Muss ich für einen Auftrag, der vor dem Stichtag bestätigt wurde, noch den alten Steuersatz abrechnen?

Nein, wenn die Leistung erst nach dem Stichtag ausgeführt wird. In Deutschland gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG, in Österreich § 28 Abs. 69 UStG 1994 und in der Schweiz Art. 115 Abs. 1 MWSTG; alle drei knüpfen an den Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung an. Für die Umsatzsteuer bindet der Vertrag keinen Satz; ob der Kunde den Unterschied wirtschaftlich trägt, ist eine Frage des Vertrags.

Bleibt eine Anzahlung auf dem alten Satz stehen?

In Deutschland und Österreich nicht, wenn die Leistung nach dem Stichtag ausgeführt wird: Die Anzahlung wird zunächst mit dem Satz der Vereinnahmung versteuert. In Deutschland berichtigen Sie die Steuer im Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG). In Österreich erfolgt die Korrektur im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, und bereits ausgestellte Anzahlungsrechnungen sind zu berichtigen; abweichend darf die Anzahlung aus Praktikabilitätsgründen in der Rechnung bereits mit dem Steuersatz ausgewiesen und versteuert werden, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird (UStR 2000, Rz. 1476; BMF, Fachinformation Umsatzsteuersenkung, Frage 2). In der Schweiz entsteht die Steuerforderung mit der Vereinnahmung (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG), der Steuersatz folgt aber der Leistung: Ist bei der Vorauszahlung bekannt, dass die Leistung ganz oder teilweise nach dem Stichtag erbracht wird, darf der darauf entfallende Teil nach ESTV, MWST-Info 19, Ziff. 2.3 schon in der Rechnung und in der Abrechnung mit dem neuen Satz geführt werden.

Wie rechne ich ein Abo ab, das über den Stichtag hinausläuft?

In der Schweiz teilen Sie das Entgelt nach Leistungszeiträumen auf. Die ESTV rechnet für ein Liftserviceabonnement vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 ein Viertel zum bisherigen und drei Viertel zum neuen Satz (MWST-Info 19, Ziff. 2.4). Läuft die Leistung im Voraus bezahlt über den Stichtag, gehören Datum oder Zeitraum der Leistung und der jeweilige Betragsanteil in die Rechnung, sonst werden die fakturierten Leistungen dem neuen Satz zugeordnet; die korrekte Zuteilung kann nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG auch auf andere Art nachgewiesen werden (MWST-Info 19, Ziff. 2.1). In Deutschland setzt die Aufteilung Teilleistungen voraus: wirtschaftlich teilbare Leistung und für jeden Teil gesondert vereinbartes Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG); sonst bleibt das Abo ein Umsatz. In Österreich folgt der Satz dem Leistungszeitpunkt (§ 28 Abs. 69 UStG 1994); Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, gelten nach UStR 2000 (Rz. 2619) als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, auf den sich diese Zahlungen beziehen; für Abonnement- und Wartungsverträge lässt dieselbe Stelle zu, dass die Leistung mit der Rechnungslegung als ausgeführt gilt, und jede Abrechnung und jede Vereinnahmung ist eine Teilabrechnung (Rz. 2620); eine Aufteilung des Entgelts am Steuersatzstichtag ist in diesen Stellen nicht geregelt.

Was mache ich mit einer Rechnung, die schon den alten Satz für eine spätere Leistung ausweist?

In Deutschland schulden Sie den zu hoch ausgewiesenen Betrag und können ihn berichtigen (§ 14c Abs. 1 UStG), in der Schweiz entfällt die Steuerschuld nur bei Korrektur nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG oder wenn kein Steuerausfall entsteht (Bst. b). Erzeugen Sie die Korrekturrechnung mit Bezug auf die Ursprungsrechnung und stimmen Sie den Zeitraum ab, in dem Sie korrigieren.

Quellen

  1. § 12 Umsatzsteuergesetz: SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 13 Umsatzsteuergesetz: Entstehung der SteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 14 Umsatzsteuergesetz: Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4 Nr. 6 bis 8, Abs. 5)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 14c Umsatzsteuergesetz: Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 27 Umsatzsteuergesetz: Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 1)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 10 Umsatzsteuergesetz 1994: Steuersätze, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. § 11 Umsatzsteuergesetz 1994: Ausstellung von Rechnungen (Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4), Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. § 19 Umsatzsteuergesetz 1994: Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Abs. 2 Z 1), Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. § 28 Umsatzsteuergesetz 1994: Allgemeine Übergangsvorschriften, Abs. 69, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2026: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Anfügung des § 28 Abs. 69 UStG 1994, Anlage 3), ausgegeben am 10. Juni 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich · abgerufen am
  11. Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel, Anfrage von WKÖ und Handelsverband von Februar und April 2026 (Frage 2 und 4: Anzahlungen und Entgeltsminderungen bei einer Steuersatzänderung)Bundesministerium für Finanzen, Österreich (Fachinformationen Umsatzsteuer) · abgerufen am
  12. UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz. 1476 (Änderung des Steuersatzes und Anzahlungen) und Rz. 2619 bis 2621 (Sollbesteuerung bei Dauerleistungen), Fassung GZ 2025-0.986.432 vom 10. Dezember 2025Bundesministerium für Finanzen, Österreich (Findok, amtliches PDF) · abgerufen am
  13. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Art. 25, 26, 27, 40, 41, 81, 112 und 115, Stand am 31. März 2025Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  14. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, Ziff. 2.1 Grundsätzliches und Ziff. 2.2.1 TeilzahlungenEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Praxispublikationen · abgerufen am
  15. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, Ziff. 2.3 Vorauszahlungen und VorauszahlungsrechnungenEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Praxispublikationen · abgerufen am
  16. MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, Ziff. 2.4 Periodische Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werdenEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Praxispublikationen · abgerufen am
  17. Deklaration der MWST beim Übergang 2023/2024, MWST-Abrechnung nach der effektiven MethodeEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  18. GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269 (Rz. 111: Stammdaten mit Gültigkeitsangaben historisieren)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie) · abgerufen am