EU-Recht (DE/AT)Recht

ViDA: Fristen für E-Invoicing und digitale Meldepflichten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig: gilt für jedes ERP und jede Buchhaltungssoftware, soweit Umsätze in der EU betroffen sind

Kurz gesagt

Die Richtlinie (EU) 2025/516 ändert die Mehrwertsteuersystemrichtlinie: Ab 1. Juli 2030 müssen Rechnungen über Umsätze mit Meldepflicht – innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Reverse-Charge-Fälle nach Art. 194 bis 197 oder 204 – der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und je Umsatz elektronisch gemeldet werden; Umsetzungsfrist ist der 30. Juni 2030. Ab 1. Juli 2028 gelten die Ein-Registrierung für Verbringungen eigener Ware, die im Zielmitgliedstaat zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 369xa Nr. 1 Buchst. a), und der Reverse Charge, wenn der leistende Unternehmer im Steuerstaat weder ansässig noch mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfasst ist und der Empfänger dort als Unternehmer bereits erfasst ist (Art. 194 Abs. 1); die Plattformregel des Art. 28a wendet jeder Mitgliedstaat erst zwischen 1. Juli 2028 und 1. Januar 2030 an. Meldepflichten für inländische Umsätze, die nicht unter Art. 262 Abs. 1 MwStSystRL fallen, bleiben Sache des Mitgliedstaats (Art. 271a, 271b); in Deutschland beruht die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG und § 27 Abs. 38 UStG.

Das Wichtigste

  • In Kraft seit 14. April 2025: Richtlinie (EU) 2025/516 und die Verordnungen (EU) 2025/517 und (EU) 2025/518; die Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat umsetzen, die Verordnungen gelten unmittelbar.
  • Ab 1. Juli 2030: Rechnungen für Umsätze mit Meldepflicht nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und Meldung je Umsatz.
  • Ab 1. Juli 2028: Ein-Registrierung für Verbringungen eigener Ware – erfasst sind nur Verbringungen, für die im Zielmitgliedstaat ein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht (Art. 369xa Nr. 1 Buchst. a) – und Reverse Charge, wenn der leistende Unternehmer im Steuerstaat weder ansässig noch mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfasst ist und der Empfänger dort als Unternehmer bereits erfasst ist (Art. 194 Abs. 1).
  • Die Plattformregel des Art. 28a (Kurzzeitvermietung, Personenbeförderung auf der Straße) wendet jeder Mitgliedstaat frühestens ab 1. Juli 2028 und spätestens ab 1. Januar 2030 an (Art. 6 Abs. 3).
  • Nationales Recht schon heute: in Deutschland die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG, mit Übergängen nach § 27 Abs. 38 UStG und Ausnahmen nach §§ 33, 34 und 34a UStDV.
  • Mitgliedstaaten mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden nationalen Echtzeitmeldepflicht wenden die Vorgaben zum E-Rechnungsformat (Art. 218) und die nationalen Meldepflichten (Art. 271a, 271b) für Umsätze, die Art. 262 Abs. 1 nicht erfasst, erst ab 1. Januar 2035 an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht.

Was die ViDA-Richtlinie ändert

Die Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 ändert die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL) für das digitale Zeitalter (ViDA – VAT in the Digital Age). Sie wurde am 25. März 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L, 2025/516) veröffentlicht und trat am 14. April 2025 in Kraft (Art. 7). Sie ordnet drei Bereiche neu: elektronische Rechnung und digitale Meldepflichten, eine einzige Registrierung (Single VAT Registration) und die Mehrwertsteuer bei Plattformgeschäften.

Zwei weitere Rechtsakte gehören zum Paket. Die Verordnung (EU) 2025/517 ändert die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden; sie gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 passt die Informationspflichten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 an die neuen Sonderregelungen an.

Anders als diese Verordnungen muss die Richtlinie umgesetzt werden. Sie bindet die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Ergebnisses, und die Termine in Art. 6 sind Umsetzungs- und Anwendungsfristen. Für Ihr ERP entsteht die Pflicht deshalb nicht aus dem EU-Datum selbst, sondern aus dem nationalen Gesetz, das der Mitgliedstaat bis dahin erlassen muss.

Wen die Fristen treffen – und wen nicht

Die Meldepflichten ab 1. Juli 2030 treffen jeden Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der Umsätze nach Art. 262 Abs. 1 ausführt: innergemeinschaftliche Lieferungen und Verbringungen, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Empfänger nach Art. 194 bis 197 die Steuer schuldet. Zwei Ausnahmen entlasten: Wer für die Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen registriert ist, meldet die Verbringungen und die zugehörigen Erwerbe nicht (Art. 262 Abs. 3), und die Mitgliedstaaten können auf die Meldung der Erwerbe nach Art. 262 Abs. 1 Buchst. b und d ganz verzichten (Art. 262 Abs. 4). Wer keinen der in Abs. 1 genannten Umsätze ausführt, hat keine Daten zu übermitteln; die Ausnahmen nach Abs. 3 und 4 entlasten zusätzlich für einzelne dieser Umsätze. Dass ein Betrieb ausschließlich im Inland verkauft und dort für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist, genügt dagegen nicht: Erfasst bleibt auch, wer Lieferungen ausführt, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 bis 197 schuldet – etwa ein in Deutschland weder ansässiger noch mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfasster Unternehmer nach Art. 194 – (Art. 262 Abs. 1 Buchst. c), und wer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt (Buchst. b) oder Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen tätigt, für die er die Steuer nach Art. 194 bis 197 oder 204 schuldet (Buchst. d; Art. 204 betrifft den Fall, dass ein im Mitgliedstaat des Umsatzes bestellter Steuervertreter die Steuer schuldet). Für die Umsätze, die Art. 262 nicht erfasst, lässt die Richtlinie eine nationale Meldepflicht ausdrücklich zu, verlangt sie aber nicht (Art. 271a MwStSystRL).

Zwei Fälle zeigen die Grenze (beide erfunden). Ein Maschinenbauer in Bayern liefert ab 1. Juli 2030 eine Anlage an einen Unternehmer, der dabei als solcher in den Niederlanden handelt, dort für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist und dem Lieferer seine niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, und befördert die Anlage in die Niederlande; damit ist die Lieferung ein Fall des Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL: Die Rechnung muss eine E-Rechnung sein, und die Rechnungsdaten sind je Umsatz zu melden. Ein Privatkunde in den Niederlanden erfüllt die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 nicht. Liefert derselbe Betrieb die gleiche Anlage an einen Kunden in München, greifen die EU-Meldepflichten nach Art. 262 für diesen Umsatz nicht: Der leistende Unternehmer ist im Inland ansässig und schuldet die Steuer selbst, ein Fall des Art. 194 bis 197 oder des Art. 204 liegt nicht vor; maßgeblich ist das deutsche Recht. Wer seine Waren über eine Plattform verkauft, prüft zusätzlich, wen die Plattformregel trifft.

Die Ein-Registrierung ab 1. Juli 2028 betrifft Betriebe, die eigene Waren in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat verbringen – die Sonderregelung erfasst nur Verbringungen, für die im Zielmitgliedstaat ein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht (Art. 369xa Nr. 1 Buchst. a) –, und Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten steuerpflichtig sind. Eigenständige Pflichten entstehen für Plattformen, die Kurzzeitvermietung von Unterkünften (ununterbrochen höchstens 30 Nächte an dieselbe Person) oder Personenbeförderung auf der Straße vermitteln; ein Betrieb ohne solche Umsätze ist von Art. 28a nicht betroffen. Den Termin bestimmt jeder Mitgliedstaat selbst: Die Plattformregel wendet er frühestens ab 1. Juli 2028 und spätestens ab 1. Januar 2030 an (Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3).

Die Richtlinie bindet nur die Mitgliedstaaten. Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird von ihr nicht unmittelbar erfasst; für Umsätze in der EU gilt das Recht des betroffenen Mitgliedstaats. Die Schweizer Regeln zur E-Rechnung ändern sich durch ViDA nicht (siehe E-Rechnung in der Schweiz).

Die Fristen im Überblick

Die Tabelle nennt die Stichtage der Richtlinie (EU) 2025/516 und der begleitenden Verordnungen, was ab dann gilt und was der Schritt für das ERP bedeutet. Die Spalte „Stand“ zeigt, ob der Schritt schon verbindliches nationales Recht ist.

Stichtag Was ab dann gilt Bedeutung für das ERP Stand
14. April 2025 Richtlinie, Verordnung (EU) 2025/517 und Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 sind in Kraft. Ein Mitgliedstaat darf verlangen, dass in seinem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für andere als die in Art. 262 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in seinem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen (Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL in der ab 14. April 2025 geltenden Fassung, Art. 1 Nr. 2), und dafür auf die Zustimmung des Empfängers verzichten (Art. 232 Abs. 2). Nationale E-Rechnungspflichten brauchen keine Einzelermächtigung des Rates mehr; aus der Richtlinie selbst folgt noch keine Pflicht für Ihr System. EU-Recht in Kraft; in Deutschland besteht die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze nach § 14 UStG schon als nationales Recht
1. Januar 2027 Art. 2 ändert die Sonderregelungen: fiktiver Lieferer bei Fernverkäufen eingeführter Gegenstände aus Drittgebieten oder Drittländern in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (Art. 14a Abs. 1) und bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft, auch bei inländischen Lieferungen, durch einen in der Union nicht ansässigen Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle an einen Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nicht steuerpflichtige Person (Art. 14a Abs. 2), Behandlung von Gas, Strom, Wärme und Kälte (Art. 369aa), Wahlrecht, den Leistungsort nach Art. 33 Buchst. a bzw. Art. 58 zu bestimmen (Art. 59c Abs. 3), Angaben zur elektronischen Anschrift (Art. 369p). Die Konsignationslagerregelung des Art. 17a erfasst nur noch Gegenstände, die am oder vor dem 30. Juni 2028 versandt oder befördert werden (Art. 2 Nr. 2). Umsetzungsfrist: 31. Dezember 2026. Stammdatenfelder wie E-Mail und Website, Steuerkennzeichen und Vorsteuerlogik in den Sonderregelungen. Umsetzung offen, Frist bis 31. Dezember 2026
1. Juli 2028 Art. 3 führt die Ein-Registrierung ein: Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen (Art. 369xa bis 369xk; erfasst sind nur Verbringungen, für die im Zielmitgliedstaat ein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht, Art. 369xa Nr. 1 Buchst. a) und erweiterte OSS (Art. 369b). Neu ist der Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), wenn der leistende Unternehmer im Steuerstaat weder ansässig noch mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfasst ist und der Empfänger dort als Unternehmer bereits erfasst ist (Art. 194 Abs. 1 Satz 1); die Sonderregelung für Wiederverkäufer ist ausgenommen (Art. 194 Abs. 2). Die Zusammenfassende Meldung nennt ab dann auch Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Empfänger die Steuer nach Art. 194 oder 196 schuldet (Art. 262 Abs. 1 Buchst. c in der ab 1. Juli 2028 geltenden Fassung; Art. 3 Nr. 12). Die Plattformregel des Art. 28a (Kurzzeitvermietung bis 30 Nächte, Personenbeförderung auf der Straße) wendet jeder Mitgliedstaat frühestens ab 1. Juli 2028 und spätestens ab 1. Januar 2030 an (Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3); Plattformen führen dazu zehn Jahre Aufzeichnungen (Art. 242a Abs. 2). Umsetzungsfrist: 30. Juni 2028. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Verbringungen eigener Ware mit monatlicher Erklärung; Rechnungslauf mit der Frist des Art. 222 Abs. 1 in der ab 1. Juli 2028 geltenden Fassung: 15. Tag des Monats, der auf den Monat des Steuertatbestands folgt, für Lieferungen nach Art. 138 und für Umsätze, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 oder 196 schuldet. Umsetzung offen; Verordnung (EU) 2025/517 Art. 2 gilt ab diesem Datum unmittelbar
1. Juli 2029 Art. 4 hebt Art. 243 Abs. 3 (Register bei Konsignationslager) und Art. 262 Abs. 2 (Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Konsignationslager-Kunden in der Zusammenfassenden Meldung) auf; die Konsignationslagerregelung des Art. 17a endet nach Art. 2 Nr. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2029. Umsetzungsfrist: 30. Juni 2029. Wer Konsignationslager nutzt, wechselt auf die Sonderregelung für Verbringungen; die Zusatzangaben in der Meldung entfallen. Umsetzung offen, Frist bis 30. Juni 2029
1. Juli 2030 Art. 5 verlangt für Umsätze mit Meldepflicht elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Syntaxenliste nach der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen (Art. 218 Abs. 2 und 3, Art. 217). Die Daten werden je Umsatz gemeldet (Art. 262 bis 264), und die Rechnungsfrist sinkt auf zehn Tage nach dem Steuertatbestand (Art. 222 Abs. 1 in der ab 1. Juli 2030 geltenden Fassung: Lieferungen nach Art. 138 und Umsätze, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 bis 197 schuldet; die Frist nach Eingang einer Vorauszahlung gilt nur für Umsätze, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 bis 197 schuldet, nicht für Lieferungen nach Art. 138); für zusammenfassende Rechnungen erlaubt Art. 223 zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats. Neu sind nationale digitale Meldepflichten für andere als die in Art. 262 genannten Umsätze (Art. 271a, 271b). Umsetzungsfrist: 30. Juni 2030. Rechnung als strukturierter Datensatz, Meldung aus dem Rechnungslauf, kürzere Fristen. Umsetzung offen; Verordnung (EU) 2025/517 Art. 4 (zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem, MIAS) gilt ab diesem Datum
1. Januar 2035 Mitgliedstaaten mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden nationalen Echtzeitmeldepflicht wenden die Vorschriften zu Art. 218 und zu den Artikeln 271a und 271b erst ab diesem Tag an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht (Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 3). Inländische Umsätze in diesen Mitgliedstaaten laufen weiter über deren nationales System. Ausnahme innerhalb der Richtlinie

Was das für Ihr ERP bedeutet

Rechnungsformat

Ab 1. Juli 2030 müssen Rechnungen für Umsätze mit Meldepflicht strukturiert sein: Sie müssen der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und der Syntaxenliste CEN/TS 16931-2:2017 entsprechen (Art. 218 Abs. 3 MwStSystRL). Die Fundstelle beider Dokumente hat die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 veröffentlicht. Die Norm bindet nicht aus sich heraus, sondern weil die Richtlinie und die nationalen Umsetzungsgesetze auf sie verweisen; der Inhalt der kostenpflichtigen CEN-Normen wird hier nicht wiedergegeben. Für Umsätze ohne Meldepflicht dürfen die Mitgliedstaaten andere Normen oder Papier zulassen (Art. 218 Abs. 2 und 3). Was in der Zwischenzeit national verlangt wird, steht im Artikel zur deutschen E-Rechnungspflicht und ihren Ausnahmen. Über welchen Weg die Rechnung ankommt, regelt die Richtlinie nicht: Sie nennt Peppol nicht, sondern stellt auf die normkonforme Rechnung ab. Ob Sie den Weg über das Peppol-Netz wählen (Peppol, Peppol-Anschluss einrichten), ein anderes Netz oder ein Portal, ist eine Vereinbarung mit dem Partner und eine Frage der Vorgaben des Mitgliedstaats.

Ab 1. Juli 2030 ist die Ausstellung einer normkonformen E-Rechnung an einen Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person nicht mehr von der Zustimmung des Empfängers abhängig (Art. 232 Abs. 1 MwStSystRL in der ab 1. Juli 2030 geltenden Fassung). Der Zustimmung bedürfen E-Rechnungen nach einer anderen Norm und elektronische Formate, die keine E-Rechnungen sind (Art. 232 Abs. 2). Ein Mitgliedstaat darf davon abweichen: Er darf auch die normkonforme E-Rechnung für Umsätze von der Zustimmung abhängig machen, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 unterliegen, wenn er für diese Umsätze Papier oder nicht strukturierte Formate anerkennt (Art. 232 Abs. 1 Satz 2, Art. 218 Abs. 2), und er darf Rechnungen, die einer anderen Norm entsprechen, von der Zustimmung befreien, wenn er andere Normen zulässt (Art. 232 Abs. 2 Satz 2, Art. 218 Abs. 3).

Meldung je Umsatz

Die Meldung ist keine Zusammenfassung mehr, sondern ein Vorgang je Umsatz. Zu übermitteln sind die Angaben nach Art. 264: für innergemeinschaftliche Lieferungen sind das die Rechnungsangaben nach Art. 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17 und gegebenenfalls 11a (Art. 264 Buchst. a), für andere Umsätze die dort genannten Nummern. Neu sind unter anderem die Nummer der berichtigten Rechnung (Art. 226 Nr. 16) und Kontokennungen des Rechnungsausstellers (Art. 226 Nr. 17). Die Daten gehen an den Mitgliedstaat, der die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat (Art. 262 Abs. 2), und werden dort in das zentrale elektronische Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) weitergegeben (Art. 24g der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/517, anwendbar ab 1. Juli 2030).

Für den Rechnungslauf heißt das: Für die Umsätze nach Art. 262 Abs. 1 Buchst. a und c – Lieferungen und Verbringungen sowie die Reverse-Charge-Fälle – übermittelt der zur Ausstellung Verpflichtete die Daten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen (Art. 263 Abs. 1 Unterabs. 1). Stellt der Kunde die Rechnung als Gutschrift für den ausstellungspflichtigen Unternehmer aus, sind diese Daten spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen (Art. 263 Abs. 1 Unterabs. 2). Für die Erwerbe und die Empfängerfälle nach Art. 262 Abs. 1 Buchst. b und d sind die Daten spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung zu übermitteln (Art. 263 Abs. 2).

Ein-Registrierung

Die Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen lässt Warenbewegungen zwischen Lagern in der Union über eine Registrierung laufen. Sie erfasst nur Verbringungen, für die im Zielmitgliedstaat ein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht (Art. 369xa Nr. 1 Buchst. a). Für die Umsätze, die unter sie fallen, ist der Unternehmer nur im Mitgliedstaat der Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erfasst (Art. 369xd) und gibt dort für jeden Monat eine elektronische Erklärung ab (Art. 369xf); er führt zehn Jahre Aufzeichnungen (Art. 369xk Abs. 2). Auf Umsätze außerhalb der Sonderregelung erstreckt sich die Erfassung nicht; für Tätigkeiten, die nicht unter sie fallen, bleibt eine Registrierungspflicht in dem Mitgliedstaat bestehen, in dem sie ausgeführt werden (Art. 369xj Abs. 3). Der innergemeinschaftliche Erwerb im Rahmen der Regelung begründet keine Registrierungspflicht (Art. 369xi Abs. 2). Für das ERP sind das ein Lagerort-Feld je Verbringung, eine monatliche Auswertung und die Aufbewahrung. Die Datenfelder der Sonderregelungen hat die Kommission zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 vom 27. Juli 2026 angepasst (Art. 1 und 3 gelten ab 1. Juli 2028, Art. 2 vom 1. Januar 2027 bis 30. Juni 2028).

Was schon nationales Recht ist

In Kraft und unmittelbar geltend ist die Verordnung (EU) 2025/517; ihr Art. 1 gilt seit dem 14. April 2025. Die Richtlinie selbst enthält bis auf die Option des Art. 218 Abs. 2 keine Pflicht, die Ihr ERP heute treffen würde: Die Daten ab 2027, 2028, 2029 und 2030 muss der Mitgliedstaat erst in nationales Recht umsetzen.

Nationales Recht ist die deutsche E-Rechnung bereits: § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG verpflichtet zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen geht; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. Ansässig ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, wer dort seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine an dem Umsatz beteiligte Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG darf eine Rechnung über einen Kleinbetrag bis 250 Euro (§ 33 UStDV, nicht bei Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG), ein Fahrausweis (§ 34 UStDV) und eine Rechnung eines Kleinunternehmers nach § 19 Abs. 1 UStG (§ 34a UStDV) immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Das gilt für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze. § 27 Abs. 38 UStG lässt abweichend davon bis zum 31. Dezember 2026 Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein elektronisches Format zu, das der Norm nicht entspricht; ab dem 1. Januar 2027 gilt der Übergang nur noch für Betriebe mit einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro im Vorjahr (Nr. 2) und für EDI-Rechnungen (Nr. 3), beide bis zum 31. Dezember 2027. Eine Übergangsregelung für den Empfang einer E-Rechnung enthält § 27 Abs. 38 UStG nicht. Was diese Übergänge im Einzelnen bedeuten, steht im Artikel zur EDI-Übergangsregel.

Noch nicht nationales Recht sind die Plattformregel, die Ein-Registrierung und die Meldung je Umsatz. Ob und mit welchen Erleichterungen ein Mitgliedstaat sie einführt, steht in seinem Umsetzungsgesetz; die Umsetzungsfristen enden am 30. Juni 2028 (Art. 3), am 30. Juni 2029 (Art. 4) und am 30. Juni 2030 (Art. 5). Bei der Plattformregel bestimmt der Mitgliedstaat auch den Anwendungsbeginn zwischen 1. Juli 2028 und 1. Januar 2030 (Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3). Für Staaten mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden nationalen Echtzeitmeldepflicht gilt die Ausnahme des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 3 bis zum 1. Januar 2035; sie betrifft nur die nationale E-Rechnung (Art. 218) und die nationalen Meldepflichten (Art. 271a, 271b).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Listen Sie die Umsätze auf, die Art. 262 Abs. 1 erfasst: innergemeinschaftliche Lieferungen und Verbringungen, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie Reverse-Charge-Fälle nach Art. 194 bis 197, bei Erwerben auch nach Art. 204; prüfen Sie dabei, ob eine der Ausnahmen nach Art. 262 Abs. 3 und 4 greift.
  • Klären Sie mit Ihrem Anbieter, wann das System Rechnungen in einem Format nach der Norm EN 16931 und der Syntaxenliste erzeugen und wie es die Meldung je Umsatz bereitstellen kann.
  • Halten Sie die Rechnungsfristen auseinander: Nach Art. 222 Abs. 1 in der ab 1. Juli 2028 geltenden Fassung gilt der 15. Tag des Monats, der auf den Monat des Steuertatbestands folgt, für Lieferungen nach Art. 138 und für Umsätze, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 oder 196 schuldet; ab 1. Juli 2030 sind es für diese Umsätze und für die Fälle nach Art. 195 und 197 zehn Tage nach dem Steuertatbestand; fällt eine Vorauszahlung an, gilt die Frist von zehn Tagen nach deren Eingang nur für die Umsätze, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 bis 197 schuldet, nicht für Lieferungen nach Art. 138 (Art. 222 Abs. 1). Für zusammenfassende Rechnungen sind zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zulässig (Art. 223).
  • Prüfen Sie, ob ein Kunde die Rechnung als Gutschrift für Sie ausstellt; dann sind die Daten spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen (Art. 263 Abs. 1 Unterabs. 2).
  • Planen Sie die Verbringung eigener Ware zwischen Lagern neu, wenn Sie Konsignationslager nutzen: eine Registrierung, monatliche Erklärung, zehn Jahre Aufzeichnungen; die Sonderregelung erfasst nur Verbringungen, für die im Zielmitgliedstaat ein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht (Art. 369xa Nr. 1 Buchst. a); die Konsignationslagerregelung des Art. 17a läuft mit Ablauf des 30. Juni 2029 aus und erfasst nur Versendungen bis zum 30. Juni 2028.
  • Verfolgen Sie die Umsetzungsgesetze der Mitgliedstaaten, in denen Sie liefern oder lagern, und nicht nur das Gesetz Ihres Sitzes.
  • Trennen Sie in Ihren Auswertungen die Umsätze nach Art. 262 Abs. 1 von den übrigen Umsätzen, damit die EU-Meldung und eine nationale Meldepflicht nach Art. 271a auseinanderfallen; inländisch ist nicht gleichbedeutend mit nicht meldepflichtig, weil Art. 262 Abs. 1 Buchst. c und d Reverse-Charge-Fälle nach Art. 194 bis 197 und beim Erwerb auch nach Art. 204 erfassen, auch wenn der Umsatz im Inland steuerbar ist.

Häufige Fragen

Muss ich ab 1. Juli 2030 jede Rechnung als E-Rechnung versenden?

Nein, nicht jede. Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL stellt ab 1. Juli 2030 zwar auf die elektronische Rechnung ab, erlaubt den Mitgliedstaaten aber, für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, Papier oder elektronische Formate, die keine elektronischen Rechnungen sind, weiter als Rechnung anzuerkennen. Sicher als E-Rechnung nach der europäischen Norm auszustellen sind die Umsätze mit Meldepflicht, also innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe zwischen Unternehmern, die Lieferungen und Leistungen, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 bis 197 schuldet, und die Erwerbe, für die er sie nach Art. 194 bis 197 oder 204 schuldet, auch wenn der Umsatz im Inland steuerbar ist. Ob eine inländische Rechnung außerhalb dieser Fälle elektronisch sein muss, steht im nationalen Recht.

Reicht mein EDIFACT-Format für die EU-Vorgabe ab 2030?

Das entscheidet die Norm, nicht die Richtlinie. Art. 218 Abs. 3 MwStSystRL verlangt die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Syntaxenliste nach der Richtlinie 2014/55/EU; welche Syntaxen die Liste enthält, steht in CEN/TS 16931-2:2017, auf die der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 verweist. Der deutsche EDI-Übergang nach § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG endet am 31. Dezember 2027 und betrifft nur inländische Umsätze.

Gilt ViDA auch für Rechnungen innerhalb Deutschlands?

Nicht für inländische Umsätze, die Art. 262 Abs. 1 MwStSystRL nicht erfasst. Die Meldepflichten knüpfen nicht an eine Warenbewegung über die Grenze an: Art. 262 Abs. 1 Buchst. c erfasst Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Empfänger die Steuer nach Art. 194 bis 197 schuldet; Buchst. d erfasst Erwerbe, für die der Erwerber sie nach Art. 194 bis 197 oder 204 schuldet. Art. 194 erfasst zum Beispiel eine in Deutschland steuerbare Lieferung eines Unternehmers, der dort weder ansässig noch mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, wenn der Empfänger in Deutschland bereits als Unternehmer für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist; der Umsatz fällt damit unter die Meldung, obwohl er im Inland steuerbar ist. In der ab 1. Juli 2028 geltenden Fassung des Art. 262 Abs. 1 Buchst. c betrifft das Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 194 und 196, ab 1. Juli 2030 die Fälle nach Art. 194 bis 197 und beim Erwerb nach Buchst. d auch Art. 204 (Art. 3 Nr. 12, Art. 5 Nr. 15 der Richtlinie (EU) 2025/516). Ob eine inländische Rechnung elektronisch sein muss, steht daneben im nationalen Recht: ViDA erlaubt den Mitgliedstaaten seit 14. April 2025, für andere als die in Art. 262 genannten Lieferungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen zu verlangen (Art. 218 Abs. 2 MwStSystRL), und überlässt ihnen die Ausgestaltung. Deutschland hat die Pflicht für inländische B2B-Umsätze selbst geregelt; die Übergänge des § 27 Abs. 38 UStG enden am 31. Dezember 2026, für Betriebe bis 800.000 Euro Gesamtumsatz und für EDI am 31. Dezember 2027.

Was passiert mit der Zusammenfassenden Meldung?

Ab 1. Juli 2030 wird sie durch die Meldung je Umsatz ersetzt: Art. 262 und Art. 263 MwStSystRL werden neu gefasst, und die Artikel 265 bis 271 werden aufgehoben. Schon zum 1. Juli 2029 entfällt die zusätzliche Pflicht, in der Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Konsignationslager-Kunden anzugeben (Art. 262 Abs. 2 in der heute geltenden Fassung, gestrichen durch Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2025/516; ebenso das Register nach Art. 243 Abs. 3). Für die Planung: Die Konsignationslagerregelung des Art. 17a erfasst nur noch Gegenstände, die am oder vor dem 30. Juni 2028 versandt oder befördert werden, und ihre Geltungsdauer endet mit Ablauf des 30. Juni 2029 (Art. 2 Nr. 2).

Quellen

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  2. Verordnung (EU) 2025/517 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, deutsche Fassung (Art. 1 bis 6, neuer Art. 24g)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Cellar), Amtsblattfassung · abgerufen am
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, deutsche Fassung (Art. 1 und 2)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Cellar), Amtsblattfassung · abgerufen am
  4. Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025, deutsche Fassung (Art. 33, 59c, 138, 204, 218, 222, 232, 243 und 262)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Cellar) · abgerufen am
  5. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und der Syntaxenliste CEN/TS 16931-2:2017, deutsche FassungEuropäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Cellar), Amtsblatt L 266/19 · abgerufen am
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1869 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 (Sonderregelungen, Verbringung von Gegenständen), Amtsblatt Reihe L, 2026/1869 vom 28.7.2026, deutsche Fassung (Art. 1 bis 4)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Cellar), Amtsblattfassung · abgerufen am
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