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Kunststoffverarbeitung: ERP für Werkzeuge, Zykluszeit und Rezyklat

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängige Prüfkriterien für ERP-Systeme in Spritzgieß- und Extrusionsbetrieben in Deutschland, Österreich und der Schweiz; ohne Anbieternennung.

Kurz gesagt

Ein Spritzgießer oder Extruder prüft sein ERP an vier Stellen: Werkzeug-Maschine-Zuordnung, Kapazität aus Zykluszeit und Kavitäten, getrennte Positionen für Masterbatch und Mahlgut sowie der Rezyklatnachweis. Für Verpackungen gilt die PPWR in Deutschland und Österreich ab 12. August 2026; ihre Mindestanteile für Kunststoffverpackungen, soweit keine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 oder 5 greift, ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, wenn dieser später kommt.

Das Wichtigste

  • Werkzeug und Maschine gehören zusammen: je Werkzeug die Maschinen, die Kavitätenzahl, die Zykluszeit und die Rüstzeit.
  • Die Teilezahl je Stunde folgt aus Zykluszeit, Kavitätenzahl und dem Nutzungsgrad als eigenem Erfahrungswert.
  • Rüstzeit entsteht je Los, nicht je Teil, und gehört getrennt von der Laufzeit in die Belegung.
  • Rezyklatquote für Kunststoffverpackungen ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, wenn später, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr: 30 Prozent (kontaktempfindliches PET, Einweggetränkeflaschen), 10 Prozent (andere kontaktempfindliche), 35 Prozent (übrige); Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 4 und 5, etwa für Medizinprodukte, Gefahrgut und Kunststoffanteile unter 5 Prozent.
  • Die Quote zählt Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen; eigenes Mahlgut fällt nicht darunter.
  • Nachweise je Verpackungsart: technische Dokumentation nach Anhang VII, Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen; nicht für maßgefertigte Transportverpackungen konfigurierbarer Medizinprodukte (Art. 15 Abs. 11).

Ein Spritzgießer plant in Schüssen und Werkzeugen, ein Extrusionsbetrieb in Linienzeit und Lauflänge. Bleibt der Bezug zwischen Werkzeug, Maschine und Zeit im System offen, lässt sich die Belegung nicht beurteilen und der Rezyklatanteil nicht belegen.

Worum es bei der Auswahl geht

Dieser Artikel beschreibt Prüfkriterien für ein ERP in einem Betrieb, der Teile im Spritzgießverfahren fertigt, Rohre, Profile oder Folien extrudiert oder beides tut. Er nennt keine Produkte und keine Anbieter; die Reihenfolge der Kriterien ist keine Bewertung. Prüfen Sie jedes Kriterium an einem abgeschlossenen Auftrag in der Testumgebung.

Die Prüfliste ordnet jedem Punkt eine Stufe zu: Muss, wenn Recht, Auftrag oder Ihr eigener Prozess es verlangen; Soll, wenn es die Arbeit erleichtert; Nice für den Komfort. Zeilen mit einer Rechtsgrundlage hängen nicht von der Systemwahl ab: Die Verordnungen der Europäischen Union gelten in Deutschland und Österreich unmittelbar, die schweizerische ChemV gilt für Betriebe in der Schweiz.

Von der Werkzeuganfrage zur belegten Maschine
  1. Auftrag anlegenMenge, Termin, Werkzeug, Kavitätenzahl
  2. Maschine zuordnenfreie Zeitfenster, Rüstzeit, Werkzeugkonflikt
  3. Belegung rechnenZykluszeit, Nutzungsgrad, Laufzeit
  4. Fertigung rückmeldenTeile, Anguss, Ausschuss, Maschinenzeit
  5. Nachweise ablegenRezyklatnachweis, Chargenbezug, Dokumentfristen

Schematischer Ablauf; die Prüfliste dieses Artikels betrifft die Schritte zwei bis fünf.

Diese Anforderungen zählen

Die Tabelle ist die Prüfliste. Jede Zeile gilt für die genannte Bedingung; Stand: 17. Oktober 2026.

Kriterium Stufe Grundlage So prüfen Sie es
Werkzeug-Maschine-Zuordnung: je Werkzeug die Maschinen, auf denen es läuft, mit Rüstzeit Muss, wenn mehrere Aufträge dasselbe Werkzeug brauchen Ihr Planungsprozess; Arbeitsplatz im Arbeitsplan Zwei Aufträge mit demselben Werkzeug in dieselbe Woche legen: nennt das System den Konflikt und die freien Zeitfenster beider Maschinen? Mehr zum Ablauf in Spritzguss: Werkzeug, Maschine, Zykluszeit und Materialbedarf im ERP
Kavitätenzahl und Zykluszeit als eigene Felder je Artikel und Werkzeug Muss, wenn Sie die Belegung rechnen Zykluszeit nach dem REFA-Lexikon; Rechnung in Kapazitätsplanung: Auslastung und Engpass berechnen Die Teilezahl je Stunde nachrechnen und mit dem Wert vergleichen, den das System in den Auftrag schreibt
Belegung je Maschine und Zeitraum aus Laufzeit und Rüstzeit, Überlast bleibt sichtbar Muss, wenn Sie Termine je Maschine zusagen Kapazitätsbedarf gegen Kapazitätsangebot (REFA-Lexikon); Rüstzeit je Los Drei Aufträge auf eine Maschine legen, die Wochenansicht verlangen und einen verschobenen Auftrag samt Folgeterminen zeigen lassen
Rückmeldung je Los: Teile, Anguss, Ausschuss, Maschinenzeit Muss, wenn Belegung und Nachkalkulation stimmen sollen Betriebsdatenerfassung Einen Arbeitsgang teilweise rückmelden und Restmenge, Ausschuss und Ist-Zeit prüfen
Masterbatch als eigene Position mit Dosierung als Anteil der Kunststoffmasse Muss, wenn Sie Masterbatch getrennt dosieren Stückliste und Materialbedarfsplanung Den Bedarf eines Auftrags rechnen lassen und gegen die Dosierung je Schuss prüfen
Mahlgut als eigener Bestand: Herkunft, Menge, Mahlgrad, Anteil am Schuss, Losbezug Muss, wenn Sie Anguss oder Ausschussteile zurückführen Ihr Prozess; für die Quote nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/40 zählt Mahlgut nicht mit Anguss und Ausschuss eines Auftrags rückmelden, danach als Bestand suchen und die Quote je Verpackungsart und -format getrennt ausweisen lassen
Rüstfolge nach Werkzeug- und Materialfamilie Soll Kürzere Rüstzeiten durch die Reihenfolge; Rüstzeit Zwei Aufträge mit gleichem Werkzeug hintereinander einplanen und die ausgewiesene Rüstzeit vergleichen
Werkzeugstandzeit, Wartung und Sperre: Zähler je Werkzeug, gesperrtes Werkzeug blockiert den Auftrag Soll Ihr Instandhaltungsprozess; Instandhaltung und Wartungsplan im ERP Ein Werkzeug sperren und prüfen, ob der nächste Auftrag mit neuem Termin erscheint
Rezyklatnachweis je Verpackungsart und -format: Anteil, Lieferant, Dokument, Aufbewahrungsfrist Muss für Kunststoffverpackungen, sobald der Mindestanteil greift, soweit keine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 oder 5 greift (etwa Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gewichts der Verpackungseinheit) Art. 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 mit Anhang VII; Felder in PPWR: Verpackungsdaten im Artikelstamm führen Eine Verpackungsart mit angenommenem Rezyklatanteil anlegen, die Ausnahme prüfen und den Nachweis bis zum Dokument und zur Frist verfolgen
Rezyklat im Lebensmittelkontakt: Registriernummer der Dekontaminierungsanlage, Chargennummer, Massenanteil je Lieferung Muss, wenn recycelter Kunststoff mit Lebensmitteln in Berührung kommt; die Kennzeichnung kann für Behälter entfallen, die fest in Anlagen oder auf Fahrzeugen montiert sind Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Art. 24 der Verordnung (EU) 2022/1616 Eine Recyclatlieferung mit Chargennummer und Registriernummer buchen und beide Angaben am Fertigteil wiederfinden; einen fest montierten Behälter ohne Kennzeichnung anlegen
Sicherheitsdatenblatt je Einsatzmaterial: Fassung, Datum, Einstufung Muss, wenn das gelieferte Material die Kriterien des Art. 31 Abs. 1 REACH erfüllt (gefährlich eingestuft, PBT oder vPvB, Stoff der Kandidatenliste); Muss auf Verlangen, wenn ein nicht gefährliches Gemisch die Gehalte des Art. 31 Abs. 3 REACH erreicht Art. 31 Abs. 1 und 3 REACH; Einzelheiten in Chemie und Kunststoffe: REACH, CLP und Sicherheitsdatenblätter im ERP Ein Sicherheitsdatenblatt in neuer Fassung einspielen und prüfen, welche Artikel und offenen Lieferungen die alte Fassung nennen
SVHC-Angabe am Erzeugnis: Stoffname, Gehalt über 0,1 Massenprozent, Auskunft an Abnehmer und Verbraucher Muss, wenn ein Stoff der Kandidatenliste zu mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) im Teil enthalten ist Art. 33 Abs. 1 und 2 REACH Einen SVHC-Anteil am Erzeugnis hinterlegen, eine Abnehmerauskunft abrufen und ein Verbrauchersuchen mit der Frist von 45 Tagen durchspielen
Verbrauchswerte je Schuss: Energie, Kühlwasser, Druck Nice Ihr Energiemanagement Einen Auftrag mit und ohne Verbrauchserfassung abrechnen und den Unterschied in der Nachkalkulation ansehen

Was Zykluszeit und Kavitäten für die Kapazität bedeuten

Die Zykluszeit beschreibt, wie lange ein Arbeitsgang dauert, der sich in gleicher Form wiederholt. Das REFA-Lexikon bestimmt sie über die Start- und Endzeitpunkte wiederholt ablaufender Vorgänge, also über den Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Arbeitsschritt eines Durchlaufs. Für die Belegung einer Spritzgießmaschine setzen Sie sie als Sekunden je Schuss an und rechnen daraus Schüsse und Teile je Stunde:

  • Schüsse je Stunde = 3.600 Sekunden je Stunde ÷ Zykluszeit in Sekunden
  • Teile je Stunde = Schüsse je Stunde × Kavitätenzahl × Nutzungsgrad

Beide Ausgangswerte gehören als Felder an den Artikel oder in den Arbeitsplan. Fehlt die Kavitätenzahl, ist die Teilezahl nur über den Umweg einer Notiz zu finden, und jede Belegungsrechnung wird zur Schätzung.

Von der Bruttozeit bleiben Stillstands- und Instandhaltungszeiten abzuziehen. Das REFA-Lexikon nennt dafür die Maschinenlaufzeit nach VDI-Richtlinie 3258 Blatt 1, berechnet als Maschinenzeit minus Stillstandszeit minus Instandhaltungszeit. VDI-Richtlinien sind nach Auskunft des VDI zunächst zur freiwilligen Anwendung gemacht; verbindlich werden sie durch Verweise in Rechtsdokumenten oder Verträgen. Den Nutzungsgrad setzen Sie als Erfahrungswert Ihres Betriebs an und kennzeichnen ihn als Annahme.

Die Zeitdaten für Zykluszeit und Rüstzeit erheben Sie nach der Zeitdatenermittlung des REFA-Lexikons: Häufigkeit und Dauer der Vorgänge werden methodisch erfasst, unabhängig davon, ob eine Person oder eine technische Einrichtung sie ausführt. Im ERP brauchen diese Werte ein Datum und eine Quelle, sonst plant die Maschine mit Zahlen, die niemand mehr nachvollziehen kann.

Rüstzeit fällt je Umrüstvorgang an, nicht mit jedem Teil; für die Serien- und Massenfertigung grenzt das REFA-Lexikon sie zwischen dem letzten Gutteil des alten und dem ersten Gutteil des neuen Loses ab. Fehlt sie in der Belegung, fehlen die Umrüstzeiten in der Kapazitätsrechnung. In der Extrusion entfällt der Schuss: Planen Sie dort Linienzeit und Durchsatz in Kilogramm oder Meter je Stunde und prüfen Sie, ob Düsen-, Kalibrier- oder Wicklerwechsel wie ein Werkzeugwechsel erfasst werden.

Beispielrechnung: Belegung, Material und Mahlgut

Alle Zahlen sind erfunden und dienen nur der Rechnung. Angenommen werden: eine Zykluszeit von 24,0 Sekunden je Schuss, vier Kavitäten, ein Nutzungsgrad von 0,92, eine Schicht von 8,0 Stunden an fünf Tagen, ein Abzug von 15 Prozent für Wartung und ungeplante Stillstände, eine Rüstzeit von 1,5 Stunden je Los, ein Auftrag über 20.000 Teile einschließlich Ausschuss (bei 3 Prozent Ausschussquote 600 Ausschussteile und 19.400 Gutteile), ein Teilegewicht von 12,0 Gramm, ein Anguss von 6,0 Gramm je Schuss und eine Masterbatch-Dosierung von 2,0 Prozent der Kunststoffmasse.

Größe Rechnung Ergebnis
Schüsse je Stunde 3.600 Sekunden ÷ 24,0 Sekunden 150,0
Teile je Stunde 150,0 × 4 × 0,92 552,0
Verfügbare Maschinenzeit je Woche 8,0 Stunden × 5 × 0,85 34,0 Stunden
Laufzeit des Auftrags 20.000 Teile ÷ 552,0 Teile je Stunde 36,2 Stunden
Belegung mit Rüstzeit 36,2 + 1,5 37,7 Stunden
Überlast der Woche 37,7 − 34,0 = 3,7; 3,7 ÷ 34,0 10,9 Prozent

Der Auftrag passt nicht in eine Woche. Das ERP muss diese Überlast zeigen, nicht wegplanen: Verlangen Sie eine Ansicht, in der der verschobene Auftrag mit neuem Termin und seinen Folgeterminen erscheint. Geliefert werden von den 20.000 gefertigten Teilen 19.400 Gutteile.

Derselbe Auftrag zeigt den Materialbezug:

Größe Rechnung Ergebnis
Schüsse des Auftrags 20.000 Teile ÷ 4 Kavitäten 5.000
Schussgewicht 4 × 12,0 Gramm + 6,0 Gramm 54,0 Gramm
Kunststoffmasse 5.000 × 54,0 Gramm 270,0 Kilogramm
Masterbatch 270,0 Kilogramm × 2,0 Prozent 5,4 Kilogramm
Anguss als Mahlgut 5.000 × 6,0 Gramm 30,0 Kilogramm
Ausschuss als Mahlgut 600 Teile × 12,0 Gramm 7,2 Kilogramm
Mahlgut gesamt 30,0 + 7,2 37,2 Kilogramm

Setzt die Qualitätssicherung 20 Prozent Mahlgut am Schuss an (auch dieser Wert ist erfunden), sind das 54,0 Kilogramm des Auftrags. Die im Auftrag anfallenden 37,2 Kilogramm decken diesen Bedarf nicht; 16,8 Kilogramm müssen aus dem Bestand kommen. Genau diese Zeile fehlt, wenn Mahlgut nicht als Bestand geführt wird.

Masterbatch, Mahlgut und Rezyklat auseinanderhalten

Masterbatch ist ein Gemisch aus Trägerpolymer, Farb- oder Additivpigmenten. Der Lieferant stellt ein Sicherheitsdatenblatt bereit, wenn das Gemisch die Kriterien des Art. 31 Abs. 1 REACH erfüllt, und auf Verlangen in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 REACH. Enthält das gefertigte Teil einen Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent, muss der Lieferant des Erzeugnisses dem Abnehmer mindestens den Stoffnamen mitteilen (Art. 33 Abs. 1 REACH); ein Verbrauchersuchen ist binnen 45 Tagen kostenlos zu beantworten (Art. 33 Abs. 2 REACH). Die Unterlagen, die Sie für Ihre Aufgaben nach REACH brauchen, bewahren Sie mindestens zehn Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemischs auf (Art. 36 Abs. 1 REACH). Diese Angaben hängen am Artikel und am Wareneingang, nicht am Lieferantenkopf.

Mahlgut aus dem eigenen Prozess hilft bei der Quote der Verpackungsverordnung nicht weiter. Der Mindestanteil nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/40 muss aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen stammen; nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 48 sind das Abfälle aus Kunststoffprodukten, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland abgegeben worden sind. Anguss und Ausschussteile haben den Betrieb nie verlassen und erfüllen diese Voraussetzung deshalb nicht. Führen Sie beides getrennt: Mahlgut als Bestand mit Herkunft und Anteil, Verbraucher-Rezyklat als Ware mit Nachweis.

Die Quote gilt außerdem nicht für jede Kunststoffverpackung. Art. 7 Abs. 4 nimmt unter anderem Primärverpackungen von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, zu Forschungszwecken bestimmten Produkten, Prüfprodukten und In-vitro-Diagnostika, kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter sowie kontaktempfindliche Verpackungen für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder aus; nach Abs. 5 Buchst. b bleiben Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit außen vor. Prüfen Sie deshalb vor der Auswertung, welche Verpackungsarten Ihrer Fertigung erfasst sind, und legen Sie das Ergebnis als Merkmal an der Verpackungsart ab.

Für Verpackungen trifft der Nachweis den Erzeuger. Erzeuger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt oder herstellen lässt, unabhängig von weiteren Marken auf der Verpackung; nach Buchst. b gilt der liefernde Betrieb als Erzeuger, wenn die Person der Eigenmarke ein Kleinstunternehmen nach der am 11. Februar 2025 geltenden Definition ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Die Einhaltung des Mindestanteils ist in den technischen Verpackungsinformationen nach Anhang VII nachzuweisen (Art. 7 Abs. 6). Die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung je Verpackungsart bleiben fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen ab dem Inverkehrbringen; auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sind sie binnen zehn Tagen nach Eingang der Anforderung vorzulegen (Art. 15 Abs. 2, 3 und 10). Für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für Industrie und Gesundheitswesen bestimmt sind, gelten diese beiden Absätze nicht (Art. 15 Abs. 11). Für das ERP heißt das: Verpackungsart, Rezyklatanteil, Nachweisdokument und Frist stehen als Daten zusammen, sonst wird aus jeder Anfrage eine Ordnersuche.

Ist recycelter Kunststoff für den Lebensmittelkontakt bestimmt, kommt die Verordnung (EU) 2022/1616 hinzu. Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kunststoff entweder mit einer in Anhang I gelisteten geeigneten Recyclingtechnologie oder mit einer nach Kapitel IV entwickelten neuartigen Technologie hergestellt wurde; ist für die Technologie eine Zulassung vorgeschrieben, muss das Recyclingverfahren zugelassen sein (Art. 4 Abs. 3 und 4). Je Charge ist ein einziges Qualitätsdokument mit eindeutiger Nummer und Bezeichnung der Herstellungsstufe zu erstellen (Art. 5 Abs. 1), der in Verkehr gebrachte recycelte Kunststoff braucht eine Konformitätserklärung nach Art. 29 (Art. 5 Abs. 2), und an Verarbeiter gelieferter recycelter Kunststoff ist auf jedem Behälter zu kennzeichnen: mit dem Symbol nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Registriernummer der Dekontaminierungsanlage, der Chargennummer, dem Massenanteil des Recyclatgehalts sowie dem Höchstanteil an Rezyklat, den das Fertigprodukt aufweisen darf, wenn dieser unter 100 Prozent liegt (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a bis d). Bei Behältern, die fest in Anlagen oder auf Fahrzeugen montiert sind, kann die Kennzeichnung entfallen (Art. 5 Abs. 5); im ERP braucht es dafür ein Merkmal am Behälter oder an der Lieferung. Die Registriernummer lässt sich im Unionsregister nach Art. 24 prüfen; der Status des Verfahrens darf dort nicht ausgesetzt oder widerrufen und der Status der Anlage nicht ausgesetzt sein (Art. 4 Abs. 6 bis 8).

In der Schweiz muss der Abgeber beruflichen Verwenderinnen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln, wenn der Stoff oder die Zubereitung unter Art. 19 ChemV fällt (Art. 21 Abs. 1 ChemV, SR 813.11); bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Art. 19 Buchst. d geschieht das auf Verlangen (Art. 21 Abs. 2 Buchst. b). Ein aktualisiertes Datenblatt erhalten alle, denen der Abgeber den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten geliefert hat (Art. 22 Abs. 2 ChemV); für Datenblätter, die im Detailhandel abgegeben wurden, gilt das nicht (Art. 22 Abs. 3 ChemV). Halten Sie deshalb im ERP fest, welche Materialien wann von welchem Lieferanten kamen, damit eine neue Fassung des Datenblatts die betroffenen Artikel und Chargen findet.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Preise nennt dieser Artikel nicht; sie ändern sich mit Anbieter, Nutzerzahl und Umfang. Prüfen Sie stattdessen die Bestandteile.

  • Einmalig: Einrichtung, Übernahme der Werkzeug- und Artikeldaten, Anpassung der Arbeitspläne, Schnittstellen zu Maschinensteuerungen oder Waagen, Schulung.
  • Laufend: Lizenz oder Abonnement je Nutzer, Betrieb und Support, Fortschreibung der Stammdaten.
  • Je Halle und Maschine: Erfassungsterminals, Anbindung der Steuerung, Ausdruck oder Scan für Chargen und Nachweise.
  • Intern: Pflege von Zykluszeit, Kavitätenzahl, Nutzungsgrad und Mahlgutanteil je Werkzeug, Führung der Rezyklat- und Sicherheitsdatenblätter.

Rechnen Sie die internen Stunden aus, bevor Sie Angebote vergleichen: Der Aufwand für die Datenpflege fällt in jedem Modell an, wird aber leicht übersehen. Fragen Sie beim Anbieter je Position nach der Bezugsgröße (je Nutzer, je Arbeitsplatz, je Terminal) und danach, was eine zusätzliche Schnittstelle zur Maschinensteuerung kostet.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Werkzeugverwaltung ist eine Textnotiz am Arbeitsgang; Kavitätenzahl und Zykluszeit stehen nirgends als Feld.
  • Die Kapazitätsansicht zeigt Wochen ohne Maschinenbezug und lässt Überlast verschwinden, statt den neuen Termin und die Folgetermine zu nennen.
  • Mahlgut gibt es nur als Anzeige in der Nachkalkulation, nicht als Bestand mit Herkunft und Menge.
  • Der Rezyklatanteil steht im Lieferantenstamm statt am Artikel und am Wareneingang, sodass die Quote je Verpackungsart und -format nicht auswertbar ist und die Ausnahmen des Art. 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2025/40 nicht abbildbar sind.
  • Sicherheitsdatenblätter liegen im Dateiordner ohne Version, Artikelbezug und Aufbewahrungsfrist.
  • Die Chargen- oder Losnummer endet mit dem Versand; nach dem Spritzgießen lässt sich kein Teil mehr einem Halbzeug zuordnen.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ordnet Betriebsfälle; sie ist keine Rangfolge und ersetzt die Prüfung am eigenen Auftrag nicht.

Betriebsfall Was am schwersten wiegt
Spritzguss in Kleinserien Rüstzeit je Los und Werkzeugkonflikt
Spritzguss in Großserien Zykluszeit, Kavitätenzahl und Nutzungsgrad
Extrusion mit kontinuierlicher Linie Linienzeit und Durchsatz statt Schusszahl, Rüstvorgänge an Düse, Kalibrierung und Wickler
Hersteller von Verpackungen Rezyklatanteil je Verpackungsart und -format, Nachweisdokument, Aufbewahrungsfrist und die Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 4 und 5
Betrieb mit Mahlgutrückführung Trennung von Mahlgut und Verbraucher-Rezyklat im Bestand
Zulieferer mit Stoffangaben im Vertrag Sicherheitsdatenblatt je Material, Version und SVHC-Angabe je Erzeugnis

So vergleichen Sie in sechs Schritten

  1. Wählen Sie einen abgeschlossenen Auftrag Ihrer wichtigsten Fertigungsart und halten Sie Werkzeug, Maschine, Kavitätenzahl, Zykluszeit, Losgröße und Rüstzeit bereit.
  2. Lassen Sie den Arbeitsplan mit getrennten Zeiten für Rüsten und Lauf anlegen; verdoppeln Sie die Losgröße und prüfen Sie, ob die Rüstzeit gleich bleibt.
  3. Legen Sie zwei Aufträge mit demselben Werkzeug in dieselbe Woche und verlangen Sie den Konflikt, die freien Zeitfenster beider Maschinen und den neuen Termin des verschobenen Auftrags.
  4. Rechnen Sie die Teile je Stunde selbst nach und vergleichen Sie das Ergebnis mit der Systemplanung.
  5. Melden Sie Teile, Anguss und Ausschuss zurück und suchen Sie das Mahlgut danach als Bestand.
  6. Legen Sie eine Verpackungsart mit Rezyklatanteil an, halten Sie fest, ob eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 oder 5 greift, und verfolgen Sie den Nachweis bis zum Dokument, zur Frist und zur Sammelauswertung je Fertigungsbetrieb und Jahr.

Häufige Fragen

Gilt die Rezyklatquote auch für Teile, die keine Verpackung sind?

Nein. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/40 betrifft den Kunststoffanteil von Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden. Technische Teile, Gehäuse oder Bauteile ohne Verpackungsfunktion fallen nicht unter diese Quote; prüfen Sie für sie, welche Nachweise Ihre Kunden vertraglich verlangen. Für Kunststoffverpackungen gilt die Quote, soweit keine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 oder 5 greift: Ausgenommen sind unter anderem Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter und Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gewichts der Verpackungseinheit.

Wie weise ich den Rezyklatanteil nach?

Erzeuger oder Importeure weisen die Einhaltung des Mindestanteils in den technischen Verpackungsinformationen nach Anhang VII nach (Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2025/40). Der Anteil wird je Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1 als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet (Art. 7 Abs. 1); deshalb braucht das ERP die Verpackungsart und den Fertigungsbetrieb als Merkmal. Die Methode für Berechnung und Überprüfung soll die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 durch Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 7 Abs. 8); ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach dessen Inkrafttreten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind diese Bestimmungen einzuhalten (Art. 7 Abs. 11).

Zählt zurückgeführtes Mahlgut als Rezyklat für die Quote?

Für die Quote nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2025/40 nicht. Der Mindestanteil muss aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen stammen; das sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 48 Abfälle aus Kunststoffprodukten, die in Verkehr gebracht oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden. Anguss und Ausschuss aus der eigenen Fertigung waren nie auf dem Markt. Führen Sie sie trotzdem als eigenen Bestand und weisen Sie sie getrennt aus.

Was gilt für Betriebe in der Schweiz?

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 71); die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in der Europäischen Union erstmals auf den Markt bringt, muss die Anforderungen für diese Ware erfüllen. Für den Bezug von Masterbatch gilt die ChemV (SR 813.11): Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt muss der Abgeber beruflichen Verwendern übermitteln, wenn der Stoff oder die Zubereitung unter Art. 19 ChemV fällt (Art. 21 Abs. 1); bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Art. 19 Buchst. d geschieht das auf Verlangen (Art. 21 Abs. 2 Buchst. b). Ob ein Masterbatch darunterfällt, hängt von seiner Einstufung und seinem Gehalt an gefährlichen Stoffen ab.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (PPWR), Amtsblattfassung Deutsch, ABl. L, 2025/40 vom 22. Januar 2025; gelesen: Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, 48 und 49, Art. 7 Abs. 1 bis 6 und 8, Art. 15 Abs. 2, 3, 10 und 11, Art. 70 und Art. 71Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Amtsblatt Reihe L (Cellar) · abgerufen am
  2. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), konsolidierte Fassung 02006R1907-20260622, Stand 22. Juni 2026, deutsch; gelesen: Art. 31 Abs. 1, 3, 8 und 9, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex (konsolidierter Text) · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, konsolidierte Fassung 02022R1616-20251203, Stand 3. Dezember 2025, deutsch (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3); gelesen: Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 3 bis 8, Art. 5 Abs. 1 bis 5, Art. 24 Abs. 1 und 2, Art. 29 und Art. 33Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex (konsolidierter Text) · abgerufen am
  4. Chemikalienverordnung (ChemV), SR 813.11, vom 5. Juni 2015, Stand am 24. April 2026; gelesen: Art. 19, Art. 21 Abs. 1 bis 3, Art. 22 Abs. 2 und 3 und Art. 23Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (Bundeskanzlei) · abgerufen am
  5. REFA-Lexikon: Zykluszeit (Produktion) — Kennzahl für die Dauer eines Vorgangs, der sich in gleicher Form wiederholt, bestimmt über die Start- und Endzeitpunkte wiederholt ablaufender VorgängeREFA AG · abgerufen am
  6. REFA-Lexikon: Rüstzeit — Zeitspanne für das Einrichten eines Betriebsmittels für die folgende Arbeitsaufgabe; in der Serien- und Massenfertigung die Zeit zwischen dem letzten Gutteil des alten und dem ersten Gutteil des neuen LosesREFA AG · abgerufen am
  7. REFA-Lexikon: Kapazitätsplanung — Gegenüberstellung des Kapazitätsbedarfs mit dem vorhandenen Kapazitätsangebot und KapazitätsabgleichREFA AG · abgerufen am
  8. REFA-Lexikon: Zeitdatenermittlung — methodische Erfassung von Häufigkeit und Dauer von Vorgängen in einem Arbeitssystem; Grundlage für Vorgabezeiten und KennzahlenREFA AG · abgerufen am
  9. REFA-Lexikon: Automatische Maschinenlaufzeit — nennt für die Maschinenlaufzeit die Berechnung nach VDI-Richtlinie 3258 Blatt 1, Maschinenlaufzeit TL = TG − (TST + TIH)REFA AG · abgerufen am
  10. Sind VDI-Richtlinien verbindlich anzuwenden? Auskunft des Herausgebers: technische Regeln sind zunächst zur freiwilligen Anwendung gemacht und erhalten höhere Verbindlichkeit durch Verweise in Rechtsdokumenten und in VerträgenVerein Deutscher Ingenieure e.V. (VDI) · abgerufen am

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