Chemie und Kunststoffe: REACH, CLP und Sicherheitsdatenblätter im ERP
Kurz gesagt
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verlangt vom Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Gemische, für PBT- und vPvB-Stoffe sowie für Stoffe der Kandidatenliste; für nicht gefährliche Gemische mit bestimmten Bestandteilen nur auf Verlangen des Abnehmers, und für gefährliche Ware an die breite Öffentlichkeit nur dann nicht, wenn sie mit ausreichenden Schutzinformationen versehen ist und kein nachgeschalteter Anwender oder Händler ein Datenblatt verlangt (Art. 31 Abs. 1 bis 4). Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt Einstufung, Kennzeichnung und die Meldung an die Europäische Chemikalienagentur (Art. 4, 17 und 40). Wer welche Pflicht trägt, hängt von der Rolle ab; die Nachweise sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 36 REACH, Art. 49 CLP).
Das Wichtigste
- Sicherheitsdatenblatt: Der Lieferant stellt es bereit, wenn der Stoff oder das Gemisch als gefährlich einzustufen ist, wenn der Stoff PBT- oder vPvB-Eigenschaften hat oder wenn der Stoff auf der Kandidatenliste steht (Art. 31 Abs. 1 REACH); für nicht gefährliche Gemische auf Verlangen des Abnehmers nach den Auslösern des Abs. 3, und für gefährliche Produkte an die breite Öffentlichkeit nicht, sofern sie mit ausreichenden Informationen für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt versehen sind und kein nachgeschalteter Anwender oder Händler ein Datenblatt verlangt (Abs. 4).
- Registrierung: Ein in der Union niedergelassener Hersteller oder Importeur registriert einen Stoff ab 1 Tonne pro Jahr je Stoff (Art. 6 Abs. 1 REACH, Anwendung seit 1. Juni 2008); Polymere sind von Titel II ausgenommen (Art. 2 Abs. 9), für die Monomerstoffe eines Polymers gilt eine eigene Schwelle von 2 Massenprozent und 1 Tonne pro Jahr (Art. 6 Abs. 3).
- Kennzeichnung: Ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch wird vor dem Inverkehrbringen nach den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt (Art. 4 Abs. 4 CLP), in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er oder es in Verkehr gebracht wird (Art. 17 Abs. 2); für Gemische mit Stoffen des Anhangs II Teil 2 gelten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften dieses Teils (Art. 4 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 6 CLP).
- Meldungen an die Agentur und an die Stelle für gesundheitliche Notversorgung: Hersteller und Importeure melden der ECHA die Einstufung eines Stoffes nach Art. 39 CLP innerhalb eines Monats nach dem Inverkehrbringen, soweit die Angaben nicht schon im Registrierungsdossier nach REACH übermittelt wurden (Art. 40 Abs. 1 und 3 CLP); Gemische, die aufgrund gesundheitlicher oder physikalischer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, melden Importeure und nachgeschaltete Anwender nach Art. 45 CLP und Anhang VIII Teil A an die benannte Stelle, für Verbraucher- und Gewerbegemische seit 1. Januar 2021, für Industriegemische seit 1. Januar 2024.
- Aufbewahrung: zehn Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder Gemischs (Art. 36 Abs. 1 REACH); die Unterlagen zur Einstufung und Kennzeichnung nach CLP zehn Jahre nach der letzten Lieferung (Art. 49 Abs. 1 CLP).
REACH und CLP gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Wer Stoffe oder Gemische herstellt, einführt, verarbeitet oder liefert, muss deshalb zuerst die eigene Rolle bestimmen; von ihr hängt ab, welche Pflicht greift und welche Daten das ERP führen muss.
Was REACH und CLP vorschreiben
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) regelt Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Nach Art. 5 dürfen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in der Union nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Titel II registriert worden sind, soweit dies vorgeschrieben ist.
Für den Handel zentral ist Art. 31: Der Lieferant stellt dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt (Abs. 1 Buchst. a), wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) ist (Buchst. b) oder wenn der Stoff aus anderen Gründen auf der Kandidatenliste nach Art. 59 Abs. 1 steht (Buchst. c).
Das Datenblatt stellt der Lieferant kostenlos auf Papier oder elektronisch zur Verfügung, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird (Art. 31 Abs. 8 REACH). Diese Fassung des Absatzes gilt seit dem 20. Januar 2009: Art. 57 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hat Abs. 8 neu gefasst, und die CLP-Verordnung ist nach Art. 62 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008 in Kraft getreten.
Erfüllt ein Gemisch diese Kriterien nicht, verlangt Art. 31 Abs. 3 das Datenblatt auf Verlangen des Abnehmers unter drei getrennten Voraussetzungen. Buchst. a verlangt mindestens einen gesundheits- oder umweltgefährlichen Stoff in einer Einzelkonzentration ab 1 Gewichtsprozent in einem nichtgasförmigen oder ab 0,2 Volumenprozent in einem gasförmigen Gemisch. Buchst. b verlangt in einem nichtgasförmigen Gemisch ab 0,1 Gewichtsprozent mindestens einen karzinogenen Stoff der Kategorie 2, einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, ein Haut- oder Inhalationsallergen der Kategorie 1, einen Stoff mit Wirkungen auf oder über die Laktation, einen PBT- oder vPvB-Stoff oder einen Stoff der Kandidatenliste. Buchst. c verlangt einen Stoff, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt; dieses Merkmal des Buchst. c kennt keine Konzentrationsschwelle.
Gefährliche Stoffe und Gemische, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, nimmt Art. 31 Abs. 4 aus, sofern sie mit ausreichenden Informationen versehen sind, die die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt ermöglichen, und kein nachgeschalteter Anwender oder Händler ein Datenblatt verlangt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Nach Art. 4 Abs. 1 CLP stufen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß Titel II ein. Das verlangt nicht in jedem Fall eine eigene Beurteilung: Für einen Stoff mit Eintrag in Anhang VI Teil 3 gilt die harmonisierte Einstufung, und für die von diesem Eintrag erfassten Gefahrenklassen wird keine Einstufung nach Titel II vorgenommen (Art. 4 Abs. 3 CLP); nachgeschaltete Anwender dürfen die Einstufung eines Akteurs der Lieferkette verwenden, solange sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemischs nicht ändern (Art. 4 Abs. 6 CLP), Händler dürfen sie für Kennzeichnung und Verpackung ohnehin verwenden (Art. 4 Abs. 5 CLP). Ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch wird vor dem Inverkehrbringen gekennzeichnet und verpackt (Art. 4 Abs. 4 CLP); die Kennzeichnungselemente stehen in Art. 17 CLP. Auf der Einstufung baut die Datenblattpflicht des Art. 31 REACH auf.
Wen welche Rolle trifft
Die Rollen sind in Art. 3 REACH und Art. 2 CLP gleich definiert. Hersteller ist eine in der Union niedergelassene Person, die dort einen Stoff herstellt (Nr. 9); Importeur, wer für das Verbringen in das Zollgebiet verantwortlich und in der Union niedergelassen ist (Nr. 10 und 11). Nachgeschalteter Anwender ist, wer einen Stoff industriell oder gewerblich verwendet, außer Hersteller und Importeur; Händler und Verbraucher sind es nicht (Nr. 13). Händler ist, wer einen Stoff nur lagert und an Dritte in Verkehr bringt, auch im Einzelhandel (Nr. 14). Lieferant ist, wer Stoff, Gemisch oder Erzeugnis in Verkehr bringt (Nr. 32 und 33).
Die Abgrenzung entscheidet über die Pflicht: Wer nur umschlägt, bleibt Händler; wer einen Stoff abfüllt, mischt oder in ein eigenes Gemisch einarbeitet, ist nachgeschalteter Anwender; ändert er dabei die Zusammensetzung, kann er die Einstufung seines Lieferanten nach Art. 4 Abs. 6 CLP nicht mehr übernehmen und ist für Einstufung, Kennzeichnung und Datenblatt seines Gemischs verantwortlich. Führen Sie je Stoff und Rolle einen eigenen Datensatz.
Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Ein Betrieb führt von Stoff A 1.800 Kilogramm (1,8 Tonnen) und von Stoff B 400 Kilogramm (0,4 Tonnen) im Kalenderjahr ein. Für Stoff A greift die Registrierungspflicht (mindestens 1 Tonne pro Jahr, Art. 6 Abs. 1 REACH), für Stoff B nicht; beide Stoffe werden als solche eingeführt und sind keine Polymere, die nach Art. 2 Abs. 9 REACH von Titel II ausgenommen sind. Ein nichtgasförmiges Gemisch aus beiden ist nicht als gefährlich eingestuft, enthält aber 0,4 Gewichtsprozent eines karzinogenen Stoffes der Kategorie 2 und liegt damit über der Schwelle von 0,1 Gewichtsprozent; das Datenblatt ist auf Verlangen des Abnehmers vorzulegen (Art. 31 Abs. 3 Buchst. b REACH). Bei 0,05 Gewichtsprozent entfiele dieser Auslöser; die Pflicht bestünde dann nur, wenn ein weiterer Auslöser nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. a oder c REACH hinzutritt, etwa ein gesundheits- oder umweltgefährlicher Stoff ab 1 Gewichtsprozent oder ein Stoff mit einem gemeinschaftlichen Arbeitsplatzgrenzwert.
Welche Pflicht das ERP je Rolle belegen muss
Die Tabelle ordnet jeder Pflicht – und der digitalen Kennzeichnung als Option – die Rolle, die Rechtsgrundlage und die Felder zu, die das ERP führen muss. Die Feldliste ist eine redaktionelle Umsetzungshilfe, keine Vorgabe des Unionsrechts; verbindlich sind Pflicht und Grundlage. Adressat aller Pflichten ist ein Betrieb in der Union.
| Pflicht | Wen sie trifft | Rechtsgrundlage | Felder und Nachweise im ERP |
|---|---|---|---|
| Registrierung eines Stoffes ab 1 Tonne pro Jahr | Hersteller, Importeur | Art. 6 Abs. 1 REACH | CAS- und EG-Nummer, Jahresmenge je Stoff, Registrierungsnummer und -datum (Art. 20 Abs. 3), Dossierstatus; Kennzeichen „Polymer“, denn Titel II gilt nach Art. 2 Abs. 9 nicht für Polymere |
| Registrierung der Monomerstoffe eines Polymers ab 2 Massenprozent und 1 Tonne pro Jahr | Hersteller, Importeur eines Polymers | Art. 6 Abs. 3 REACH | Rezeptur des Polymers mit Massenanteil je Monomerstoff, Jahresmenge, Registrierungsstatus des vorgeschalteten Akteurs der Lieferkette |
| Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen ab mehr als 1 Tonne pro Jahr und vorgesehener Freisetzung | Produzent, Importeur von Erzeugnissen | Art. 7 Abs. 1 und 6 REACH | Erzeugnisstückliste mit Stoffbezug, Jahresmenge, Kennzeichen „vorgesehene Freisetzung“; Ausschluss bereits für diese Verwendung registrierter Stoffe |
| Sicherheitsdatenblatt an den Abnehmer bei gefährlichen Stoffen und Gemischen, bei PBT- und vPvB-Stoffen und bei Stoffen der Kandidatenliste | Lieferant: Hersteller, Importeur, Anwender oder Händler | Art. 31 Abs. 1 und 8 REACH; Abs. 8 in der seit 20. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 57 Nr. 2 Buchst. a CLP) | Einstufung, Datenblattfassung mit Erstell- und Überarbeitungsdatum, Sprache, kostenlose Bereitstellung spätestens am Tag der ersten Lieferung, Liefer- und Versanddatum, Expositionsszenarien |
| Ausnahme: kein Datenblatt für gefährliche Ware an die breite Öffentlichkeit, die mit ausreichenden Informationen versehen ist | Lieferant | Art. 31 Abs. 4 REACH | Kennzeichen „Abgabe an die breite Öffentlichkeit“, Nachweis der ausreichenden Informationen, Anfrage eines nachgeschalteten Anwenders oder Händlers |
| Datenblatt auf Verlangen für nicht gefährliche Gemische | Lieferant | Art. 31 Abs. 3 Buchst. a bis c REACH | Rezeptur mit Konzentration je Bestandteil; Buchst. a: 1 Gewichtsprozent (nichtgasförmig) und 0,2 Volumenprozent (gasförmig), Buchst. b: 0,1 Gewichtsprozent (nichtgasförmig), Buchst. c: Stoff mit gemeinschaftlichem Arbeitsplatzgrenzwert ohne Konzentrationsschwelle |
| Aktualisierung des Datenblatts | Lieferant | Art. 31 Abs. 9 REACH | Änderungsgrund und -datum, Vermerk „Überarbeitet am“, Empfänger der letzten zwölf Monate |
| Angaben zu Stoffen ohne Datenblattpflicht | Lieferant | Art. 32 REACH | Registrierungsnummer, Zulassungs- und Beschränkungsstatus |
| Information über Stoffe in Erzeugnissen ab mehr als 0,1 Masseprozent | Lieferant eines Erzeugnisses | Art. 33 Abs. 1 und 2 REACH | Kennzeichen „Kandidatenliste“ je Erzeugnisteil, Konzentration, Verbraucheranfrage mit Eingang und Frist von 45 Tagen |
| Einstufung | Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender; bei Stoffen mit Eintrag in Anhang VI Teil 3 tritt die harmonisierte Einstufung an die Stelle der eigenen | Art. 4 Abs. 1 CLP, für harmonisiert erfasste Gefahrenklassen Abs. 3, für die Übernahme der Einstufung des Lieferanten Abs. 5 und 6 | Gefahrenklassen, Gefahrenhinweise, M-Faktoren, Begründung, Datum und verantwortliche Person; Kennzeichen je Gefahrenklasse, ob die harmonisierte Einstufung nach Anhang VI Teil 3 oder die übernommene Einstufung des Lieferanten gilt |
| Kennzeichnung und Verpackung als gefährlich eingestufter Stoffe und Gemische | Lieferant | Art. 4 Abs. 4, Art. 17 und 18 CLP; besondere Kennzeichnungsvorschriften für Gemische mit Stoffen des Anhangs II Teil 2 nach Art. 4 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 6 CLP; UFI nach Art. 25 Abs. 7 CLP | Etikettenfassung, Produktidentifikator, Piktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise, UFI, Nennmenge, Sprachen, Anschrift des Lieferanten |
| Meldung der Einstufung an die ECHA, innerhalb eines Monats | Hersteller, Importeur | Art. 40 Abs. 1 und 3 CLP | Datum des Inverkehrbringens, Meldedatum, Bestätigung; betrifft Stoffe nach Art. 39 CLP, nicht erneut zu melden sind Angaben, die die Agentur im Registrierungsdossier erhalten hat |
| Mitteilung an die Stelle für gesundheitliche Notversorgung | Importeur, nachgeschalteter Anwender eines Gemischs, das wegen gesundheitlicher oder physikalischer Wirkungen als gefährlich eingestuft ist | Art. 45 CLP, Anhang VIII Teil A | UFI, Produktkategorie, Zusammensetzung und Konzentrationsbereiche, physikalische Form, Verpackung, pH-Wert, Mitgliedstaat, Mitteilungsdatum |
| Digitales Kennzeichnungsetikett: freiwillige Option zusätzlich zum physischen Etikett | Lieferant | Art. 34a Abs. 1 CLP (Wahlrecht), anwendbar seit 1. Juli 2026; bei Nutzung gelten die Anforderungen des Art. 34b CLP | Datenträger am Etikett, Adresse und Fassung je Artikel, Sprachfassungen, Verfügbarkeit zehn Jahre |
| Aufbewahrung und Vorlage auf Verlangen | Hersteller, Importeur, Anwender, Händler; für CLP der Lieferant | Art. 36 Abs. 1 REACH, Art. 49 Abs. 1 CLP | Fristbeginn für REACH aus der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung, für CLP aus der letzten Lieferung; Aufbewahrungsfrist je Datensatz, Löschsperre, Export für die Behörde |
Zwei Felder kehren mehrfach wieder: die Stoffidentität nach Art. 18 Abs. 2 und 3 CLP und die Rezeptur mit ihren Konzentrationen. Wer beide im Artikelstamm führt, erzeugt Datenblatt, Etikett und Meldung aus derselben Quelle. Wie die Chargenführung anschließt, beschreibt Chargenverwaltung im ERP einrichten, die Rezepturseite Rezepturen und Chargen in der Prozessindustrie.
Seit wann die Pflichten gelten
REACH ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten (Art. 141 Abs. 1), die Registrierungsvorschriften des Titels II gelten seit 1. Juni 2008 (Art. 141 Abs. 2). Die Übergangsfristen für Phase-in-Stoffe nach Art. 23 sind abgelaufen (letzte Frist: 1. Juni 2018).
CLP wurde am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt L 353 veröffentlicht und gilt seit 20. Januar 2009. Ihre Titel II bis IV werden für Stoffe seit 1. Dezember 2010 und für Gemische seit 1. Juni 2015 angewandt (Art. 62). Mit der CLP-Verordnung wurde auch Art. 31 Abs. 3 REACH auf die Gefahrenklassen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgestellt; diese Fassung der Datenblattauslöser gilt seit 1. Juni 2015 (Art. 59 Nr. 2 Buchst. b CLP). Art. 31 Abs. 8 REACH, die kostenlose Bereitstellung spätestens am Tag der ersten Lieferung, hat die CLP-Verordnung mit Wirkung zum Inkrafttreten am 20. Januar 2009 neu gefasst (Art. 57 Nr. 2 Buchst. a CLP). Für die Mitteilung an die Stelle für gesundheitliche Notversorgung gilt Anhang VIII Teil A gestaffelt und nur für Gemische, die wegen gesundheitlicher oder physikalischer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind: Gemische für Verbraucher und Gewerbe seit 1. Januar 2021, Gemische für industrielle Verwendung seit 1. Januar 2024 (Anhang VIII Teil A Abschnitte 1.1 bis 1.3).
Die jüngste Änderung der Kennzeichnungsvorschriften ist die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024. Sie ist in drei Stufen anwendbar: ein Teil seit 1. Juli 2026, ein weiterer ab 1. Januar 2027 und die Vorschriften zur Aktualisierung der Etiketten, zur Werbung und zu Fernabsatzangeboten erst ab 1. Januar 2028 (Art. 2 Abs. 2, 3 und 3a der Verordnung (EU) 2024/2865 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2439 vom 26. November 2025 geänderten Fassung; diese ist am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten). Seit 1. Juli 2026 darf zum physischen Etikett ein digitales Kennzeichnungsetikett treten (Art. 34a CLP), und der auf dem Etikett anzugebende Lieferant muss in der Union niedergelassen sein (Art. 4 Abs. 11 CLP). Für Stoffe und Gemische, die nach den am 9. Dezember 2024 anwendbaren Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht Art. 61 Abs. 7 CLP eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2028 vor; Art. 61 Abs. 8 CLP lässt für die dort genannten Kennzeichnungsvorschriften bei Ware, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurde, bis 1. Januar 2029 Zeit.
Maßgeblich sind die konsolidierten Fassungen: REACH 069.001 vom 22. Juni 2026 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1168) und CLP 031.001 vom 1. Juli 2026.
Wann kein Sicherheitsdatenblatt nötig ist
Gefährliche Stoffe und Gemische, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und mit ausreichenden Informationen versehen sind, die die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt ermöglichen, brauchen kein Datenblatt, sofern kein nachgeschalteter Anwender oder Händler es verlangt (Art. 31 Abs. 4 REACH). Ohne Datenblattpflicht bleiben die Angaben nach Art. 32 REACH: Registrierungsnummer, Zulassungspflicht, Beschränkungen.
Die CLP-Verordnung nimmt Stoffe und Gemische nach Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 aus ihrem Anwendungsbereich heraus, etwa nichtisolierte Zwischenprodukte, Transitware unter zollamtlicher Überwachung und Endverbraucher-Fertigerzeugnisse wie Arzneimittel, Kosmetika und Lebensmittel. Die Mitteilungspflicht nach Anhang VIII gilt nicht für Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie nicht für Gemische, die nur als Gase unter Druck oder als explosive Stoffe eingestuft sind (Anhang VIII Teil A Abschnitt 2.2).
Was bei einem Verstoß droht
Beide Verordnungen nennen keinen Bußgeldbetrag. Art. 126 REACH und Art. 47 CLP verpflichten die Mitgliedstaaten zu Sanktionen, die wirksam, angemessen und abschreckend sind; Höhe und Verfahren stehen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
Daneben steht die Marktfähigkeit auf dem Spiel: Ohne Registrierung darf ein Stoff nach Art. 5 REACH nicht in Verkehr gebracht werden, Stoffe und Gemische nur, wenn sie der CLP-Verordnung entsprechen (Art. 4 Abs. 10), und seit 1. Juli 2026 muss ein in der Union niedergelassener Lieferant, der auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben ist, die Anforderungen der Verordnung erfüllen (Art. 4 Abs. 11 CLP).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Legen Sie je Stoff einen Datensatz mit CAS- und EG-Nummer, Jahresmenge, Registrierungsnummer und Dossierstatus an, bestimmen Sie Rolle und Standort und prüfen Sie, ob ein Polymer vorliegt (Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und 6 REACH).
- Erfassen Sie am Gemisch die Konzentration jedes beigesteuerten Stoffes, damit Sie die Auslöser des Art. 31 Abs. 3 REACH prüfen können: 1 Gewichtsprozent und 0,2 Volumenprozent nach Buchst. a, 0,1 Gewichtsprozent in nichtgasförmigen Gemischen nach Buchst. b, sowie nach Buchst. c ein Stoff mit gemeinschaftlichem Arbeitsplatzgrenzwert, für den keine Schwelle gilt.
- Speichern Sie jede Datenblattfassung mit Datum, Sprache und Empfänger und stellen Sie das Datenblatt kostenlos spätestens am Tag der ersten Lieferung bereit (Art. 31 Abs. 8); bei Änderungen verschicken Sie die neue Fassung an alle Abnehmer der letzten zwölf Monate (Art. 31 Abs. 9).
- Hinterlegen Sie die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 CLP für jeden als gefährlich eingestuften Stoff und jedes als gefährlich eingestufte Gemisch am Artikel, versionieren Sie die Etikettenfassung, erfassen Sie die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Gemische mit Stoffen des Anhangs II Teil 2 (Art. 4 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 6 CLP) und führen Sie den UFI für jedes Gemisch, das unter die Mitteilungspflicht nach Art. 45 CLP fällt (Art. 25 Abs. 7 CLP).
- Setzen Sie die Löschsperre auf zehn Jahre ab der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung (Art. 36 Abs. 1 REACH) beziehungsweise ab der letzten Lieferung (Art. 49 Abs. 1 CLP) und prüfen Sie, ob sich die Unterlagen ohne Spezialwerkzeug exportieren lassen.
- Gleichen Sie Ihre Etikettenvorlagen mit der seit 1. Juli 2026 geltenden CLP-Fassung ab, beachten Sie die Übergangsfristen des Art. 61 Abs. 7 und 8 CLP und planen Sie die Teile, die nach der Verordnung (EU) 2025/2439 erst ab 1. Januar 2028 gelten, für dieses Datum ein.