DE · AT · CHVergleichskriterien

Gerätevermietung: ERP für Mietpark, Preislisten und Rückgabe

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängige Auswahlkriterien für ERP-Systeme in der Geräte- und Maschinenvermietung in Deutschland, Österreich und der Schweiz; ohne Produktbezug.

Kurz gesagt

Ein Vermietbetrieb braucht je Mietgerät einen Stammsatz, der Anlagegut und Mietobjekt verbindet, Preislisten mit Tag-, Wochen- und Monatssatz, eine Prüffrist mit Nachweis und ein Rücknahmeprotokoll mit Kaution und Schaden. Die Prüffristen setzt der Arbeitgeber, der das Gerät verwendet: in Deutschland nach § 3 Abs. 6 BetrSichV, soweit die Verordnung nichts vorgibt — für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel, etwa Krane, dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden —, in Österreich für die Geräte nach § 8 Abs. 1 AM-VO mindestens einmal im Kalenderjahr und höchstens im Abstand von 15 Monaten, in der Schweiz für Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen nach dem im Voraus festgelegten Plan nach Art. 32b Abs. 2 VUV.

Das Wichtigste

  • Ein Mietgerät braucht zwei Sichten im System: Anlagegut für den Wert, Mietobjekt für Preis, Standort und Zustand.
  • Preisliste mit Tag-, Wochen- und Monatssatz; das ERP soll die günstigste Staffel selbst wählen.
  • Deutschland: Art, Umfang und Fristen der Prüfung bestimmt der Arbeitgeber, soweit die BetrSichV nichts vorgibt; für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel, etwa Krane, dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 6).
  • Österreich: Die in § 8 Abs. 1 AM-VO genannten Geräte mindestens einmal im Kalenderjahr und höchstens im Abstand von 15 Monaten prüfen.
  • Schweiz: Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen nach im Voraus festgelegtem Plan prüfen (Art. 32b Abs. 2 VUV), ortswechselnd eingesetzte nach jeder Montage (Art. 32a Abs. 3 VUV); beides dokumentieren.
  • Rückgabe: In Deutschland verjähren Ersatzansprüche wegen Verschlechterung sechs Monate nach Rückerhalt (§ 548 Abs. 1 BGB); in Österreich ist der Ersatz wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung binnen eines Jahres nach Zurückstellung gerichtlich zu fordern, sonst ist das Recht erloschen (§ 1111 ABGB).

Worum es bei der Auswahl geht

Wer Geräte vermietet, überlässt Gebrauch auf Zeit: Ein Bagger, eine Hubarbeitsbühne oder ein Bohrhammer bleibt Eigentum des Betriebs, wird aber von wechselnden Personen genutzt. Daraus entstehen Anforderungen, die ein Handels-ERP nicht von selbst erfüllt. Ein Mietgerät braucht zwei Sichten im System, eine für den Wert und eine für die Vermietung, und für Geräte mit wiederkehrender Prüfung eine Frist, deren Versäumnis die weitere Verwendung ausschließt.

Geprüft wird hier, was ein ERP dafür können muss; Produkte und Anbieter kommen nicht vor. Die Einstufungen in der Anforderungsliste sind Auswahlkriterien Ihres Betriebs, keine gesetzlichen Funktionspflichten. Für die genannten Rechtsvorschriften gilt der Stand vom 17. Oktober 2026.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt je Kriterium, warum es zählt, wie Sie es im Testsystem prüfen und was Sie den Anbieter fragen.

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es Frage an den Anbieter
Zwei Sichten auf ein Gerät Derselbe Gegenstand wird abgeschrieben und vermietet Gerät anlegen, Abschreibung buchen und zugleich vermieten Bleiben Anlagenstammsatz und Mietobjekt verbunden, oder pflege ich zwei Stammdaten?
Preisliste je Dauer Fünf Tage, zwölf Tage und vierzig Tage lösen verschiedene Sätze aus Dieselbe Miete über 5, 12 und 40 Tage rechnen lassen Wählt das System die günstigste Staffel selbst, und darf ich sie je Gerät ändern?
Mietvertrag mit Ausgabe und Rücknahme Ohne Datum und Zustand gibt es keine Abrechnung und keinen Nachweis Vertrag mit Übergabe- und Rücknahmeprotokoll durchspielen Erzeugt die Rücknahme automatisch eine Schlussrechnung?
Prüffrist je Gerät Ein Gerät ohne gültige Prüfung darf nicht weiter verwendet werden (Deutschland § 4 Abs. 4 BetrSichV, Österreich § 6 Abs. 1 AM-VO) Fälligkeit überschreiten und die Sperre auslösen Wird ein Gerät mit abgelaufener Prüfung für neue Vermietungen gesperrt?
Standzeit und Standort Nach mehr als 15 Monaten Standzeit (Österreich, § 8 Abs. 7 AM-VO) und nach jeder Montage bei ortswechselndem Einsatz (Schweiz, Art. 32a Abs. 3 VUV) ist zu prüfen Gerät umbuchen, Standtage auswerten Rechnet das System Standtage je Gerät aus dem letzten Mietende?
Rückgabe mit Schaden und Kaution Schaden und Kaution hängen an Fristen und Nachweisen Rückgabe mit Schadenposition und Kautionsrückzahlung buchen Sind Kaution und Schadenposition Posten mit Frist oder nur Text?
Transport und Montage als Leistung Anfahrt, Rückholung und Aufbau werden getrennt berechnet Auftrag mit Transport- und Montageposition anlegen Bleibt der Transport eine eigene Position mit Termin und Tourenbezug?

Die Anforderungsliste: Muss, Sollte, Nice-to-have

Die Einstufung ist eine redaktionelle Einschätzung; sie hängt von der Größe des Mietparks, der Zahl der Preislisten und davon ab, ob Sie mit eigenem Bedienpersonal vermieten. „Muss“ heißt hier: ohne diese Funktion ist der beschriebene Ablauf im System nicht abbildbar.

Anforderung Stufe Bedingung, unter der sie gilt
Mietobjekt-Stammsatz mit Nummer, Standort, Zustand und Verknüpfung zum Anlagegut Muss für jedes Gerät, das einzeln identifiziert und abgerechnet wird
Preisliste mit Tag-, Wochen- und Monatssatz und automatischer günstigster Staffel Muss sobald Mietdauern über eine Tarifstufe hinausgehen
Mietvertrag mit Beginn, Ende, Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll Muss bei jeder Vermietung; das Protokoll trägt Zustand und Zubehör
Prüffrist, Fälligkeit und Prüfnachweis am Gerät Muss für Geräte mit wiederkehrender Prüfung; in Deutschland nach den vom Arbeitgeber festgelegten Fristen, für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel ohne Überschreitung der dort genannten Prüffristen, in Österreich für die in § 8 Abs. 1 AM-VO genannten Geräte mindestens einmal im Kalenderjahr und höchstens im Abstand von 15 Monaten, in der Schweiz für Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen nach dem im Voraus festgelegten Plan (Art. 32b Abs. 2 VUV) und bei ortswechselndem Einsatz nach jeder Montage (Art. 32a Abs. 3 VUV)
Sperre für Geräte mit abgelaufener oder fehlender Prüfung Muss wenn die weitere Verwendung ohne gültige Prüfung ausgeschlossen ist (Deutschland § 4 Abs. 4 BetrSichV, Österreich § 6 Abs. 1 AM-VO)
Schadens- und Minderungsposition am Rückgabe- und Mietvorgang Muss wenn während der Mietzeit ein Mangel auftritt oder ein Gerät beschädigt zurückkommt
Kaution als Posten mit Fälligkeit, Verrechnung und Rückzahlungsdatum Sollte wenn Sie eine Sicherheit verlangen und verrechnen
Standzeit-, Werkstatt- und Standortführung Sollte wenn Geräte zwischen Standorten wandern oder lange stehen
Transport-, Anlieferungs- und Montageposition mit Termin Sollte wenn Sie Anlieferung oder Aufbau selbst leisten oder zukaufen
Miettage, Standtage und Werkstatttage als Zählwerte je Gerät und Gruppe Sollte wenn Sie Investitionen in den Mietpark belegen müssen
Zubehör und Verbrauchsmaterial am Gerät Sollte wenn Zubehör unvollständig zurückkommt
Wiederkehrende Rechnung für Dauermieten Nice-to-have wenn Langzeitmieten monatlich abgerechnet werden
Betriebsstunden oder Telematikdaten am Gerät Nice-to-have wenn nach Betriebsstunden abgerechnet wird
Kalender mit Feiertagen für die Fristberechnung Nice-to-have wenn Miettage als Kalendertage gezählt werden

Zwei Sichten auf dasselbe Gerät reißen auseinander, sobald an einer Stelle gebucht und an der anderen nicht gebucht wird: Der Anlagenstammsatz trägt den Wert, das Mietobjekt den Preis. Dann vermietet der Betrieb ein Gerät, das die Buchhaltung schon abgeschrieben oder verkauft hat. Verlangen Sie eine gemeinsame Kennung und einen Bericht, der beide Sichten abgleicht; wie die Anlagenseite aufgebaut wird, steht in Anlagenbuchhaltung im ERP einrichten, und für die eindeutige Nummer über die Lebenszeit hilft Seriennummern verwalten; den Unterschied zur Charge erklärt Charge und Seriennummer.

Preislisten nach Tag, Woche und Monat

Wer nach Dauer staffelt, legt drei Sätze fest: Der Tagessatz gilt für einen Tag, der Wochensatz für bis zu sieben zusammenhängende Tage, der Monatssatz für bis zu 30. Jeder Satz ist ein Festpreis für sein Fenster; ein angebrochenes Fenster wird voll berechnet, eine darüber hinausgehende Restzeit mit der nächstkleineren Staffel. Das ERP muss je Gerät oder Gerätegruppe mehrere Sätze führen, die Mietdauer aus Beginn und Ende berechnen und daraus die günstigste Kombination ganzer Fenster wählen. Zwei Festlegungen gehören ausdrücklich in die Anforderung: Erstens, ob der Miettag ein Kalendertag oder ein Zeitraum von 24 Stunden ab Ausgabe ist; zweitens, ob das System nach einer vollen Woche auf den Monatssatz umstellt. Ohne die erste Festlegung streiten Sie über einen halben Tag, ohne die zweite zahlt der Kunde für 30 Tage mehr als für einen Monat.

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen, alle Beträge netto: Tagessatz 120,00 Euro für einen Tag, Wochensatz 420,00 Euro für bis zu sieben Tage, Monatssatz 1.200,00 Euro für bis zu 30 Tage. Die Tabelle zeigt, welcher Betrag je Mietdauer herauskommt.

Mietdauer Nur mit Tagessätzen Günstigste Staffel Berechneter Preis
5 Tage 5 × 120,00 = 600,00 Euro 1 Woche (bis 7 Tage) 420,00 Euro
12 Tage 12 × 120,00 = 1.440,00 Euro 2 Wochen (bis 14 Tage) 840,00 Euro
40 Tage 40 × 120,00 = 4.800,00 Euro 1 Monat + 1 Woche + 3 Tage (1.200,00 + 420,00 + 360,00) 1.980,00 Euro

Die zwölf Tage zeigen, warum die Regel ausgeschrieben gehört: Zwei Wochen à 420,00 Euro sind günstiger als eine Woche plus fünf Tage (420,00 + 600,00 = 1.020,00 Euro). Für die 40 Tage ist keine andere Aufteilung günstiger: ein zweiter Monat ergibt 2.400,00 Euro, fünf Wochen mit fünf Tagen 2.700,00 Euro. Verlangen Sie, dass das System diese Aufteilung selbst sucht, und prüfen Sie es mit einer Dauer, die weder in Wochen noch in Monaten aufgeht. Prüfen Sie außerdem eine Obergrenze: Wer die Miete deckelt, damit der Kunde nicht mehr zahlt als für den Kauf des Geräts, muss diese Regel in der Preisliste hinterlegen und nicht in der Rechnung des Sachbearbeiters. Wie Staffeln und Gültigkeiten grundsätzlich aufgebaut werden, steht in Preislisten und Staffelpreise.

Prüffristen und Nachweise je Land

In Deutschland trifft die Prüfpflicht den Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel verwendet. Er beurteilt die Gefährdungen und legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest, soweit die Verordnung keine Vorgaben enthält (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV), und er darf ein Arbeitsmittel nur verwenden lassen, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Wiederkehrend zu prüfen sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, und zwar durch eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV; wer das ist, steht in § 2 Abs. 6). Nach einer prüfpflichtigen Änderung und nach außergewöhnlichen Ereignissen wird vor der nächsten Verwendung geprüft (§ 14 Abs. 3 BetrSichV). Verleihen Sie ohne eigenes Bedienpersonal, ist Ihr Kunde als Arbeitgeber für Gefährdungsbeurteilung und Fristen verantwortlich; stellen Sie eigenes Personal auf einer fremden Baustelle, treffen beide Arbeitgeber die Pflichten aus § 13 BetrSichV. Die Frist kommt damit aus der Gefährdungsbeurteilung, soweit die Verordnung selbst keine Vorgabe macht: Für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel — Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik — dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 6 Satz 4 BetrSichV), und die Vorgaben des Anhangs 3 gelten zusätzlich zu § 14 Abs. 1 bis 3 (§ 14 Abs. 4 BetrSichV); bei Kranen sind die Aufzeichnungen abweichend von § 14 Abs. 7 Satz 1 über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.3). Für Erdbaumaschinen hält die DGUV Regel 100-500 einen Wert aus der bisherigen Praxis fest: mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (Kapitel 2.12 Nr. 3.22.6).

In Österreich zählt die Verordnung die Geräte auf. Arbeitsmittel nach § 8 Abs. 1 AM-VO sind mindestens einmal im Kalenderjahr und längstens im Abstand von 15 Monaten wiederkehrend zu prüfen; in der Liste stehen unter anderem Krane, Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz, Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten sowie selbstfahrende Arbeitsmittel. Verwendet werden dürfen sie nur, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden (§ 6 Abs. 1 AM-VO). Ein Gerät, das mehr als 15 Monate nicht verwendet wurde, wird vor der nächsten Verwendung geprüft (§ 8 Abs. 7 AM-VO); nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Überlastung, Umsturz oder einer größeren Instandsetzung gilt dasselbe (§ 9 AM-VO). Der Prüfbefund ist bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren und muss am Einsatzort aufliegen; ist allein für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich und trägt das Arbeitsmittel eine Prüfplakette mit dem Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung, einer eindeutigen Zuordnung zum Prüfbefund, unverwischbarer und gut lesbarer Beschriftung an gut sichtbarer Stelle, so entfällt dieser Nachweis am Einsatzort, nicht aber die Aufbewahrung (§ 11 Abs. 3 und 3a AM-VO).

In der Schweiz hängt die Prüfung an einem Plan und am Einsatzort. Arbeitsmittel sind nach den Angaben des Herstellers in Stand zu halten, und die Instandhaltung ist zu dokumentieren (Art. 32b Abs. 1 VUV). Geräte, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte oder korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, werden nach einem im Voraus festgelegten Plan regelmäßig überprüft, ebenso nach außergewöhnlichen Ereignissen; auch diese Überprüfung wird dokumentiert (Art. 32b Abs. 2 VUV). Wird ein Gerät an verschiedenen Orten eingesetzt, ist nach jeder Montage zu prüfen und zu dokumentieren, dass es korrekt montiert ist, einwandfrei funktioniert und bestimmungsgemäß verwendet werden kann (Art. 32a Abs. 3 VUV).

Die Tabelle stellt die drei Länder nebeneinander.

Land Frist Grundlage Nachweis
Deutschland Vom Arbeitgeber festgelegt, der das Gerät verwendet; für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel, etwa Krane, dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden (Höchstfristen) § 3 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 14 Abs. 2 und 4 BetrSichV, Anhang 3 Prüfung dokumentieren, bevor das Gerät verwendet wird (§ 4 Abs. 4 BetrSichV); bei Kranen Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahren (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.3)
Österreich Mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens im Abstand von 15 Monaten für die in § 8 Abs. 1 genannten Geräte; vor der Verwendung nach mehr als 15 Monaten Standzeit § 8 Abs. 1 und 7 AM-VO Prüfbefund bis zum Ausscheiden aufbewahren und am Einsatzort bereithalten; nur wenn allein die wiederkehrende Prüfung einen Befund erfordert, ersetzt die Prüfplakette den Nachweis am Einsatzort (§ 11 Abs. 3 und 3a AM-VO)
Schweiz Für Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen einen Plan im Voraus festlegen; bei ortswechselndem Einsatz nach jeder Montage prüfen Art. 32b Abs. 2 (schädigende Einflüsse) und Art. 32a Abs. 3 (Montage) VUV Überprüfung dokumentieren

Für das ERP folgt daraus eine Frist je Gerät mit drei Angaben: Fälligkeit, Prüfumfang und Prüfnachweis. Zwei Sonderfälle gehören in die Sperrlogik: ein Gerät nach mehr als 15 Monaten Standzeit (Österreich) und ein Gerät, das nach einer Instandsetzung erst nach einer außerordentlichen Prüfung wieder vermietet wird (Deutschland § 14 Abs. 3, Österreich § 9 AM-VO).

Wenn ein Gerät ausfällt oder stillsteht

Ist ein vermietetes Gerät während der Mietzeit nicht brauchbar, mindert das den Preis. In Deutschland ist der Mieter für die Zeit der aufgehobenen Tauglichkeit von der Miete befreit und schuldet bei geminderter Tauglichkeit eine angemessen herabgesetzte Miete; eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 BGB). In Österreich ist der Bestandnehmer für die Dauer und das Maß der Unbrauchbarkeit von der Zinszahlung befreit, wenn das Bestandstück ohne sein Verschulden untauglich wird (§ 1096 Abs. 1 ABGB); nur bei unbeweglichen Sachen kann er im Voraus nicht darauf verzichten. In der Schweiz kann der Mieter eine verhältnismäßige Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Art. 259a Abs. 1 Buchst. b OR). Ausfalltage gehören deshalb an den Mietvertrag, und die Schlussrechnung muss sie berücksichtigen können; sonst lässt sich die Kürzung später nicht belegen.

Neben dem Ausfall steht die reine Standzeit. Beispielzählung mit erfundenen Zahlen: Ein Gerät war 30 Kalendertage im Bestand, davon 18 Tage vermietet, 4 Tage in Prüfung und Werkstatt und 8 Tage frei. Diese drei Zahlen je Gerät und je Gruppe sind die Grundlage jeder Investitionsentscheidung im Mietpark.

Rückgabe, Schaden und Kaution

In Deutschland gibt der Mieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück (§ 546 Abs. 1 BGB); Rückgabe und Vertragsende sind also zwei Zeitpunkte, und das ERP braucht beide. Veränderungen und Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat er nicht zu vertreten (§ 538 BGB); für alles andere verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen in sechs Monaten, und die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB). Die Verjährung lässt den Anspruch nicht erlöschen; der Mieter darf nach ihrem Eintritt die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung hemmt die Frist nicht. Hemmen können sie eine Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 BGB, etwa die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids, oder Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, solange sie schweben und bis ein Teil die Fortsetzung verweigert (§ 203 BGB); die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Das ERP muss deshalb an eine verjährungshemmende Maßnahme erinnern, nicht an eine Rechnung. Für die Miete beweglicher Sachen ordnet das BGB keine bestimmte Sicherheit an; die Begrenzung und die Anlagepflicht des § 551 BGB gelten im Untertitel über Wohnraummietverhältnisse (§ 549 ff. BGB).

In Österreich muss der Bestandnehmer die Sache nach dem geendigten Bestandvertrag zurückstellen, dem Inventar gemäß oder in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat; ein Zurückbehaltungsrecht, die Einwendung der Kompensation oder ein früheres Eigentumsrecht schützen ihn davor nicht (§ 1109 ABGB). Wird das Bestandstück beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haften Mieter und Pächter für ihr eigenes Verschulden und für das Verschulden eines Afterbestandnehmers, nicht aber für den Zufall; der Bestandgeber muss den Ersatz aus dieser Haftung aber längstens binnen eines Jahres nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern, sonst ist das Recht erloschen (§ 1111 ABGB).

In der Schweiz gibt der Mieter die Sache in dem Zustand zurück, der sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergibt (Art. 267 Abs. 1 OR); Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschließt, sind nichtig (Art. 267 Abs. 2 OR). Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand prüfen und Mängel, für die der Mieter einsteht, sofort melden; versäumt er das, verliert er seine Ansprüche, außer bei Mängeln, die bei übungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, und später entdeckte Mängel sind sofort zu melden (Art. 267a OR). Für die Miete beweglicher Sachen trifft Art. 257e OR keine Anordnung; er regelt die Sicherheit des Mieters von Wohn- oder Geschäftsräumen (Abs. 1) und begrenzt sie bei Wohnräumen auf höchstens drei Monatszinse (Abs. 2).

Für das ERP heißt das: Rücknahmeprotokoll mit Datum, Zustand, Zubehör, Schadenposition und Kautionssaldo am Gerät. In der Schweiz muss aus dem Protokoll ohne Umweg eine Mängelmeldung entstehen können, in Deutschland zählt der Tag des Rückerhalts für die Sechsmonatsfrist, in Österreich der Tag der Zurückstellung für die Einjahresfrist (§ 1111 ABGB). Anlieferung und Rückholung führen Sie als eigene Leistungsposition mit Termin, Tour und Verantwortlichem für die Verladung; wer Verladung, Transport und das Transportrisiko trägt, halten Sie im Vertrag fest. Für Bestände, die als Leihgut beim Kunden liegen, gelten dieselben Nachweise; die Handelssicht darauf beschreibt Baustoffhandel mit Leihgut.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Vier Blöcke bilden die Kosten, unabhängig von der Höhe. Einmalig im System: Mietobjekt- und Anlagenstammdaten, Preislistenmodell, Vertrags- und Protokollvorlagen, Sperrlogik für Prüffristen. Einmalig je Datengruppe: Übernahme des Mietparks mit Nummern, Anschaffungswerten und laufenden Fristen. Laufend: Pflege der Preislisten und Fristen, Betrieb und Versionswechsel, Anbindung an Telematik, Stunden- oder Waagenzähler. Je Vorgang: Vertrag, Ausgabe, Rücknahme, Schadenfall und Kautionsrückzahlung. Fremdkosten stehen nicht im Angebot: Prüfstelle oder Sachverständiger, Transport, Versicherung und Finanzierung. Fragen Sie jedes Feld einzeln ab und notieren Sie, ob es einmalig oder laufend anfällt; ein leeres Feld ist eine offene Frage, keine Null.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Der Mietpreis lässt sich nur als Tagessatz pflegen; Woche und Monat rechnet die Sachbearbeitung von Hand.
  • Prüffrist, Fälligkeit und Nachweis stehen in einer Tabelle außerhalb des Systems, nicht am Gerät.
  • Ein Gerät mit abgelaufener Prüfung lässt sich weiter vermieten.
  • Die Rücknahme erzeugt keinen Beleg; Übergabe- und Rückgabeprotokoll liegen auf Papier und werden nicht am Gerät abgelegt.
  • Kaution und Schadenposition sind Textzeilen im Vertrag, keine Posten mit Frist.
  • Standzeit, Werkstatttage und Standort werden nicht geführt; nach langer Standzeit fällt die fällige Prüfung niemandem auf.
  • Der Transport ist eine Pauschale im Mietvertrag, ohne Termin und ohne Verantwortlichen.
  • Anlagegut und Mietartikel werden in getrennten Stammsätzen gepflegt, ohne Abgleich.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ordnet Mietparks; sie ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, wo Sie zuerst ansetzen.

Betriebsfall Was am schwersten wiegt
Erdbaumaschinen und Baugeräte Fristen je Gerät, Betriebsstunden und Standortwechsel; in Deutschland prüft der Arbeitgeber nach eigener Gefährdungsbeurteilung, die DGUV Regel 100-500 nennt für Erdbaumaschinen mindestens eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen (Kapitel 2.12 Nr. 3.22.6), in Österreich gilt für die in § 8 Abs. 1 AM-VO genannten Geräte mindestens einmal im Kalenderjahr und höchstens ein Abstand von 15 Monaten
Krane und Hubarbeitsbühnen Aufstellungs- und Sachverständigentermine; in Deutschland gelten für Krane die Fristen des Anhangs 3 zur BetrSichV: kraftbetriebene Krane mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person; zusätzlich mindestens alle vier Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen bei Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Anbau- und Derrickkranen sowie bei Offshorekranen und Schwimmkranen unter Offshorebedingungen; Turmdreh- und Auto-Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich, Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich; fahrbare Turmdrehkrane mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person; Lkw-Ladekrane mindestens jährlich, mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mehr als 15 m Auslegerlänge zusätzlich alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen; Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahren; Turmdrehkrane zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen (§ 26 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 52). Um Hubarbeitsbühnen geht es in der Kranaufzählung des Anhangs 3 Abschnitt 1 nicht; für sie gilt die Frist aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. In Österreich mindestens einmal im Kalenderjahr und höchstens alle 15 Monate
Klein- und Elektrogeräte Menge, Seriennummern, schnelle Aus- und Rückbuchung und Vollständigkeit des Zubehörs; die Prüfprotokolle dazu beschreibt Elektrohandwerk: Prüfprotokolle
Vermietung mit eigenem Bedienpersonal Personaleinsatz, Betriebsstundenabrechnung und die Abstimmung zweier Arbeitgeber (§ 13 BetrSichV)
Vermietung an Bau und Handwerk Gerät auf wechselnden Baustellen, Rückgabe mit Schaden und Transport; zur Baustellensicht siehe Bauunternehmen: Baustellenabrechnung
Geräte für Haustechnik und SHK Anlagenbezug, Wartungs- und Prüftermine am Kundenobjekt; dazu SHK: Anlagenakte und Wartung

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Zählen Sie Ihren Mietpark: Geräte, Gruppen, Preislisten und Standorte, dazu einen Stichtag für die Auswertung.
  2. Listen Sie je Gruppe auf, welche Prüfung fällig wird, wer sie durchführt und woher die Frist kommt (Deutschland: Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV, für Krane und andere Arbeitsmittel nach Anhang 3 die dort genannten Höchstfristen; Österreich: § 8 Abs. 1 AM-VO; Schweiz: im Voraus festgelegter Plan für Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen nach Art. 32b Abs. 2 VUV).
  3. Spielen Sie in der Testumgebung vier Vorgänge durch: Ausgabe mit Protokoll, Miete über 5, 12 und 40 Tage, Rücknahme mit Schadenposition und eine Dauermiete mit Kautionsrückzahlung.
  4. Prüfen Sie die Sperren: Gerät mit abgelaufener Prüfung, Gerät nach langer Standzeit, Kunde mit offener Kaution, Gerät am falschen Standort.
  5. Rechnen Sie jedes Angebot je Vorgang und je laufendem Monat und fragen Sie jede Position nach, die leer geblieben ist.

Häufige Fragen

Muss ein Mietgerät im ERP als Anlagegut oder als Artikel geführt werden?

Als beides, mit einer gemeinsamen Kennung. Das Anlagegut trägt Anschaffungswert und Abschreibung, das Mietobjekt Tagessatz, Standort und Zustand. Ohne Abgleich zwischen beiden Sichten kann ein Gerät vermietet werden, das die Buchhaltung schon abgeschrieben oder verkauft hat.

Wer legt in Deutschland die Prüffrist für ein vermietetes Gerät fest?

Der Arbeitgeber, der das Gerät verwendet: Verleihen Sie ohne eigenes Bedienpersonal, ist das Ihr Kunde, und er ermittelt Art, Umfang und Fristen aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV). Für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel, etwa Turmdreh-, Fahrzeug- und Lkw-Anbaukrane, sind die dort genannten Prüffristen Höchstfristen und dürfen nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 6 Satz 4 und § 14 Abs. 4 BetrSichV). Verleihen Sie mit eigenem Bedienpersonal, treffen Sie selbst Arbeitgeberpflichten; auf einer fremden Baustelle stimmen beide Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen ab (§ 13 BetrSichV).

Was gilt in Österreich, wenn ein Gerät lange nicht vermietet war?

Wurde ein Gerät, das wiederkehrend zu prüfen ist, mehr als 15 Monate nicht verwendet, ist die Prüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen (§ 8 Abs. 7 AM-VO). Für die in § 8 Abs. 1 AM-VO genannten Geräte gilt ohnehin mindestens einmal im Kalenderjahr und ein Abstand von höchstens 15 Monaten. Das ERP sollte die Standzeit aus dem letzten Mietende rechnen und das Gerät bis zur Prüfung sperren.

Reicht ein Rückgabeprotokoll auf Papier?

In der Schweiz nur, wenn die Mängelmeldung sofort erfolgt: Der Vermieter muss bei der Rückgabe den Zustand prüfen und Mängel, für die der Mieter einsteht, sofort melden, sonst verliert er seine Ansprüche (Art. 267a OR). Aus dem Protokoll muss deshalb ohne Umweg eine Meldung entstehen.

Darf ich eine Pauschale für Schäden vereinbaren?

In der Schweiz sind Vereinbarungen nichtig, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschließt (Art. 267 Abs. 2 OR). In Deutschland trägt der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht (§ 538 BGB). Für den Schaden darüber hinaus gilt bei einer Pauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Gegenüber einem Verbraucher ist sie unwirksam, wenn sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem Mieter nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Nr. 5 BGB); gegenüber einem Unternehmer findet § 309 nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung, dort prüft man die Pauschale an § 307 Abs. 1 und 2 BGB, auf den § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für die in § 309 genannten Bestimmungen verweist. Zustand bei der Rückgabe und die vereinbarte Pauschale samt Nachweisvorbehalt gehören deshalb in das Rücknahmeprotokoll.

Quellen

  1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), Volltext, Fassung: zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347); in Kraft seit 1. Juni 2015Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 Gefährdungsbeurteilung (Abs. 6 Satz 1: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen; Abs. 6 Satz 4: Höchstfristen nach Anhang 3 dürfen nicht überschritten werden)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (Abs. 4: nur verwenden, wenn Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 13 Zusammenarbeit verschiedener ArbeitgeberBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln (Abs. 1 bis 4; Abs. 4: Vorgaben des Anhangs 3 gelten zusätzlich)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 3 (zu § 14 Abs. 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, Abschnitt 1 Krane, Nummer 3.1 bis 3.4 und Tabelle 1 (Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 - 90)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Ausgabe April 2008, aktualisierte Fassung November 2024, Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ Nr. 3.22.6 (Erdbaumaschinen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen)Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  8. DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“, Ausgabe August 2023, Abschnitte 3.4.4.1 bis 3.4.4.3Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  9. DGUV Vorschrift 52 „Krane“, § 26 Wiederkehrende Prüfungen (Abs. 1 bis 5: jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen, Turmdrehkrane bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten; amtliche Wiedergabe)Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), vorschriften.bgn-branchenwissen.de · abgerufen am
  10. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010, § 6 Prüfpflichten und § 8 Wiederkehrende Prüfung (auch Abs. 7), Fassung vom 16. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), § 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Fassung vom 16. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), § 11 Prüfbefund und Prüfplan (Abs. 2, 3 und 3a), Fassung vom 17. Oktober 2026, § 11 in Kraft seit 1. Februar 2010Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1096 Wechselseitige Rechte: Überlassung, Erhaltung, BenützungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1109 Zurückstellung nach geendigtem BestandvertragBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1111 Ersatz für Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandstücks (Ersatzklage binnen eines Jahres nach Zurückstellung), Inkrafttreten 1. Januar 1812Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), SR 832.30, Stand am 1. Mai 2018, Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln und Art. 32b Instandhaltung von ArbeitsmittelnSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  17. Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026, Art. 253, Art. 257e, Art. 257g, Art. 259a, Art. 267 und Art. 267aSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  18. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 536 Mietminderung bei Sach- und RechtsmängelnBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen GebrauchBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 546 Rückgabepflicht des MietersBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts (Abs. 1 und 2)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 214 Wirkung der Verjährung (Abs. 1: Leistungsverweigerungsrecht)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände; Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  25. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  26. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 309 Klauseiverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Nr. 5 Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (Buchst. a und b)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  27. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 310 Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abs. 1 Satz 1: § 309 gilt nicht gegenüber einem Unternehmer; Abs. 1 Satz 2: § 307 Abs. 1 und 2 in den Fällen des Satzes 1)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  28. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten, im Untertitel über Wohnraummietverhältnisse (§ 549 BGB)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  29. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts … Artikel 27 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung: nur § 1 Abs. 4 Satz 1), BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22. Dezember 2025Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's