DE · AT · CHRatgeber

Vom Kundenauftrag bis zur Zahlung: Der Weg durch das ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Hersteller- und versionsunabhängig: beschrieben wird ein exemplarischer Handelsablauf; Kontonamen und Kontennummern hängen vom Kontenrahmen des Betriebs ab.

Kurz gesagt

Ein Beispielablauf im ERP führt über die Belege Angebot, Kundenauftrag mit Auftragsbestätigung, Lieferschein, Ausgangsrechnung und Zahlungseingang; jeder Schritt gehört zu einem Modul (Verkauf, Lager, Fakturierung, Debitorenbuchhaltung). Der Kaufpreisanspruch entsteht mit dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB, Deutschland), nicht erst mit der Rechnung; die Rechnung erzeugt in der Buchhaltung den offenen Posten, den der Zahlungseingang ausgleicht. In Deutschland verpflichtet § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG den leistenden Unternehmer bei der hier dargestellten steuerpflichtigen Inlandslieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen zur Rechnung binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung; für bestimmte EU-Umsätze gilt die kürzere Frist des § 14a Abs. 1 und 3 UStG, und die Pflichtangaben stehen in § 14 Abs. 4 UStG.

Das Wichtigste

  • Beispielablauf im ERP: Angebot, Kundenauftrag mit Auftragsbestätigung, Lieferschein, Ausgangsrechnung und Zahlungsbeleg erzeugen je einen Beleg; Angebot und Auftrag lösen noch keine Buchung aus.
  • Der Kaufpreisanspruch entsteht mit dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB, Deutschland), nicht erst mit der Rechnung; die Rechnung erzeugt in der Buchhaltung den offenen Posten, die Zahlung gleicht ihn aus.
  • Für eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Deutschland verpflichtet § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG zur Rechnung binnen sechs Monaten; bestimmte EU-Umsätze sind kürzer befristet (§ 14a Abs. 1 und 3 UStG).
  • In Österreich verpflichtet § 11 Abs. 1 UStG 1994 bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ebenfalls zur Rechnung binnen sechs Monaten, mit kürzeren Fristen für einzelne EU-Umsätze.
  • Aufbewahrung in Deutschland nach § 257 Abs. 4 HGB: Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege im Regelfall acht Jahre (bei regulierten Instituten zehn), Handelsbriefe sechs Jahre.
  • Jeder Geschäftsvorfall muss die Belegfunktion erfüllen (GoBD Rz. 61); die Zuordnung zwischen Beleg und Buchung muss über eindeutige Merkmale wie Index, Paginiernummer oder Dokumenten-ID nachprüfbar sein (GoBD Rz. 71, 73).

Ein Auftrag ist in einem Handelsgeschäft im ERP kein einzelner Vorgang, sondern ein Ablauf über mehrere Stationen. Jede Station erzeugt einen Beleg, übernimmt Daten aus dem Vorgänger und reicht sie an die nächste weiter. Wer diesen Beispielablauf kennt, erkennt, an welcher Station eine Buchung entsteht, welches Modul zuständig ist und wo eine spätere Änderung noch zulässig ist.

Wie ein Auftrag durch die Module läuft

Die Kette beginnt im Verkauf (Vertrieb). Aus einer Anfrage wird ein Angebot, aus der Annahme ein Kundenauftrag, und die Auftragsbestätigung hält Preis, Menge und Termin fest. Diese Belege begleiten den Vorgang, lösen aber in der Finanzbuchhaltung noch keine Buchung aus: Ein Angebot und ein Auftrag sind noch keine abgerechnete Leistung. Prüft das System die Verfügbarkeit, reserviert es den Bestand; die Ware ist damit für diesen Auftrag vorgemerkt. Wie eine Zusage ohne Überverkauf entsteht, beschreibt die Verfügbarkeitsprüfung.

Als zweites bewegt die Logistik die Ware. Kommissionierung und Lieferschein bringen sie vom Lager zum Kunden, und die Bestandsführung verringert den Lagerbestand. Diese Mengenbuchung ist kein Erlös. Ob daneben schon eine Wertbuchung (Wareneinsatz) entsteht, hängt vom Verfahren ab: Trägt das System den Wareneinsatz beim Warenausgang, mindert das den Bestandswert; andernfalls fällt der Wareneinsatz erst mit der Rechnung an.

Als drittes folgt die Fakturierung. Die Ausgangsrechnung fasst Positionen, Preise und Steuern zusammen und ist der Beleg, mit dem der Vorgang in die Finanzbuchhaltung übergeht; dort wird er als Forderung, genauer als offener Posten, gebucht. Der Kaufpreisanspruch selbst entsteht jedoch bereits mit dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB), und für die bilanzielle Erfassung gilt das Realisationsprinzip: Erträge sind zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB). Zuletzt gleicht die Debitorenbuchhaltung den Zahlungseingang gegen diesen offenen Posten aus, schließt ihn und stößt bei ausbleibender Zahlung die Mahnung an. Welche Felder jeder Beleg aus seinem Vorgänger übernimmt, beschreibt die Belegkette von Angebot bis Rechnung.

Ein Beispielauftrag Schritt für Schritt

Eine Handelsgesellschaft in Deutschland verkauft einem Unternehmer 100 Stück eines Regals zu je 40,00 Euro netto. Das ergibt 4.000,00 Euro netto, 19 Prozent Umsatzsteuer von 760,00 Euro und 4.760,00 Euro brutto. Die Tabelle ist eine Beispielrechnung mit erfundenen Nummern; die Buchungen sind Beispielbuchungen, deren Konten vom Kontenrahmen abhängen.

Schritt Modul Beleg Buchung
Angebot Verkauf/Vertrieb Angebot A-2024-118 keine
Auftrag und Bestätigung Verkauf/Vertrieb Kundenauftrag K-2024-441, Auftragsbestätigung keine; Lagerreservierung 100 Stück
Kommissionierung und Versand Lager/Logistik Lieferschein L-2024-509 Bestandsabgang 100 Stück (Mengenbuchung)
Rechnung Fakturierung Ausgangsrechnung R-2024-720 Forderungen 4.760,00 an Erlöse 4.000,00 und Umsatzsteuer 760,00
Zahlungseingang Debitorenbuchhaltung Zahlungsbeleg, Kontoauszug Bank 4.760,00 an Forderungen 4.760,00
Mahnung (falls die Zahlung ausbleibt) Debitorenbuchhaltung Mahnung M-2024-15 keine; Verzugszinsen nur, wenn berechnet

Die Rechnung ist der steuerlich entscheidende Beleg. In Deutschland verpflichtet § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG den leistenden Unternehmer, für eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung eine Rechnung auszustellen; die Sechsmonatsfrist gilt nicht für Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. Für bestimmte EU-Umsätze verlangt § 14a Abs. 1 und 3 UStG die Rechnung bereits bis zum 15. Tag des Folgemonats. Die Rechnung muss die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, darunter eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände, den Zeitpunkt der Lieferung sowie das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und den Steuerbetrag. Der im Beispiel angesetzte allgemeine Steuersatz von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UStG. In Österreich regelt § 11 UStG 1994 die Rechnung, und auch dort ist sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen binnen sechs Monaten auszustellen (§ 11 Abs. 1 UStG 1994), während einzelne EU-Umsätze kürzer befristet sind.

Hinter den Buchungen steht das Belegwesen. Nach den GoBD (Verwaltungsanweisung des BMF auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 28. November 2019, Fassung vom 14. Juli 2025) ist jeder Geschäftsvorfall zu belegen; als Belegarten nennt Rz. 62 ausdrücklich Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Zahlungsbelege. Erfüllen Erfassungen im Warenwirtschaftssystem die Belegfunktion, ist eine unprotokollierte Änderung nicht mehr zulässig (Rz. 52), und die Zuordnung zwischen Beleg und Buchung muss über eindeutige Merkmale wie Index, Paginiernummer oder Dokumenten-ID in angemessener Zeit nachprüfbar sein (Rz. 71, 73). Belege selbst sind aufzubewahren: Nach § 257 Abs. 4 Satz 1 HGB sind Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und sonstige Unterlagen wie Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren (für Buchungsbelege bei regulierten Instituten nennt Abs. 4 Satz 2 zehn Jahre). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das für die jeweilige Unterlage maßgebliche Ereignis liegt (§ 257 Abs. 5 HGB): die letzte Eintragung im Handelsbuch, die Aufstellung des Inventars, die Feststellung des Jahresabschlusses, der Empfang oder Versand eines Handelsbriefs oder die Entstehung des Buchungsbelegs.

Wann die Kette reißt

  • Fehlende Verknüpfung. Die Zuordnung zwischen Beleg und Buchung muss über eindeutige Merkmale wie Index, Paginiernummer oder Dokumenten-ID in angemessener Zeit nachprüfbar sein (GoBD Rz. 71, 73). Verweist die Rechnung für Menge und Art nur auf den Lieferschein, braucht es zusätzliche Zuordnungsmerkmale für die Verknüpfung zwischen den Belegen. Prüfen Sie, ob Ihr System Lieferschein, Rechnung und Zahlung über ein gemeinsames Merkmal verbindet.
  • Rechnung zu spät. Wird eine Ware im Januar ausgeliefert und die Rechnung für diese steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erst im September erstellt, ist die Sechsmonatsfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG gerissen, und dem Monatsabschluss fehlt der Beleg, obwohl die Ware längst ausgeliefert ist. Diese Frist gilt nicht für Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind; für bestimmte EU-Umsätze ist die Rechnung schon bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 1 und 3 UStG).
  • Änderung nach dem Buchen. Eine Buchung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (GoBD Rz. 58 f.). Berichtigen Sie über eine neue Buchung oder ein Storno, das auf die Ursprungsbuchung zurückverweist (Rz. 64).
  • Stammdaten ohne Historie. Wird der Kunde umfirmiert oder ein Steuersatz geändert, ohne die alten Werte zu behalten, lässt sich eine frühere Rechnung nicht mehr inhaltlich identisch reproduzieren (GoBD Rz. 59, Beispiel 4).
  • Zahlung ohne Zuordnung. Geht eine Zahlung ein, ohne dem offenen Posten zugeordnet zu werden, bleibt die Forderung offen und die Mahnung läuft weiter; wie Sie offene Posten führen, steht unter Offene Posten verwalten.

So prüfen Sie Ihre eigene Belegkette

  1. Schreiben Sie den Belegfluss auf: welche Belege entstehen, mit welchem Nummernkreis, und welches Modul sie erzeugt.
  2. Prüfen Sie die Rechnungsvorlage Zeile für Zeile gegen § 14 Abs. 4 UStG; die Pflichtangaben-Checkliste ordnet jeder Angabe das ERP-Feld zu.
  3. Testen Sie mit einem echten Auftrag, ob Lieferschein, Rechnung und Zahlung über ein gemeinsames Merkmal verbunden sind.
  4. Legen Sie fest, an welcher Station welche Buchung entsteht, und halten Sie es in der Verfahrensdokumentation fest.
  5. Klären Sie Aufbewahrung und Datenzugriff mit Ihrer Steuerberatung; wie die Rechnungsstellung im Detail abläuft, beschreibt der Fakturalauf von der Lieferung zur bezahlten Rechnung.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich mit der Rechnung warten?

Für eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gilt in Deutschland die Ausstellungspflicht binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Ausgenommen sind Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind; für bestimmte EU-Umsätze verlangt § 14a Abs. 1 und 3 UStG die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats. In Österreich gilt die Sechsmonatsfrist nach § 11 Abs. 1 UStG 1994, ebenfalls mit kürzeren Fristen für einzelne EU-Umsätze. Für die Buchhaltung zählt zusätzlich, dass der Beleg zur Verbuchung zeitnah verfügbar ist.

Welche Buchung löst der Lieferschein aus?

Im Lager eine Mengenbuchung: Der Bestand sinkt um die gelieferte Menge. In der Finanzbuchhaltung entsteht dabei nicht zwingend eine Buchung. Trägt das System den Wareneinsatz bereits beim Warenausgang, lautet der Posten Wareneinsatz an Handelsware; andernfalls fällt er erst mit der Rechnung an. Die konkrete Regel steht in der Verfahrensdokumentation.

Wann entsteht die Forderung?

Der Kaufpreisanspruch entsteht mit dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB, Deutschland), nicht erst mit der Rechnung; für die bilanzielle Erfassung von Erträgen gilt das Realisationsprinzip unabhängig vom Zahlungszeitpunkt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB). In der Beispielbuchung dieses Artikels erzeugt die Ausgangsrechnung den offenen Posten: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Erlöse und Umsatzsteuer. Diesen gleicht die Debitorenbuchhaltung beim Zahlungseingang aus.

Wie lange muss ich die Belege aufbewahren?

In Deutschland nach § 257 Abs. 4 Satz 1 HGB: Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige Unterlagen wie Handelsbriefe sechs Jahre; für Buchungsbelege bei regulierten Instituten nennt Abs. 4 Satz 2 zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das für die jeweilige Unterlage maßgebliche Ereignis liegt (§ 257 Abs. 5 HGB): die letzte Eintragung im Handelsbuch, die Aufstellung des Inventars, die Feststellung des Jahresabschlusses, der Empfang oder Versand eines Handelsbriefs oder die Entstehung des Buchungsbelegs. Die Achtjahresfrist für Buchungsbelege gilt in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung (Art. 95 EGHGB).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen FällenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Handelsgesetzbuch (HGB), § 252 Allgemeine BewertungsgrundsätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Handelsgesetzbuch (HGB), § 257 Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), Art 95Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (IV A 4 - S 0316/19/10003:001), GoBD, amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für SteuernBundesministerium der Finanzen; Kopie: Landesamt für Steuern Bayern · abgerufen am
  9. BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (IV D 2 - S 0316/00128/005/088), GoBD, 2. Änderung, amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für SteuernBundesministerium der Finanzen; Kopie: Landesamt für Steuern Bayern · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 13. Oktober 2026RIS, Republik Österreich · abgerufen am