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Zeiterfassung im ERP: Anforderungen und Auswahlkriterien

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängige Kriterien für das Zeitmodul eines ERP-Systems in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produkt- oder Versionsbindung.

Kurz gesagt

Eine Zeiterfassung im ERP trägt drei Verwendungen, wenn jede Buchung Person, Zeit, Projekt und Status führt und aus derselben Buchung Arbeitszeitnachweis, Lohnzeit und Projektposition entstehen. Sonst führen Sie zwei Stände nebeneinander und gleichen am Monatsende nach. Was Pflicht ist, richtet sich nach dem Land: Deutschland, Österreich und die Schweiz haben eigene Aufzeichnungsvorschriften. Rechtsstand: 14. Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Eine Buchung je Zeitvorgang trägt Person, Dauer, Projekt, Tätigkeit und Freigabestatus; sie ist der führende Datensatz.
  • Deutschland: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG, 13. September 2022 – 1 ABR 22/21), Zeit über acht Stunden nach § 16 Abs. 2 ArbZG.
  • Österreich: Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nach § 26 Abs. 1 AZG; § 26 Abs. 8 AZG gibt einen monatlichen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung.
  • Schweiz: Verzeichnisse mit täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit einschliesslich Ausgleichs- und Überzeitarbeit nach Art. 73 Abs. 1 ArGV 1; nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
  • Mindestlohn in Deutschland: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027.
  • Projektzeiten beruhen auf Ihrer Vereinbarung mit dem Kunden; das Zeitmodul muss Projekt, Leistungsart und Verrechnungssatz führen.

Eine Zeiterfassung lässt sich für drei Verwendungen nutzen. Die Buchhaltung braucht die Stunden für den Arbeitszeitnachweis, die Lohnabrechnung für das Entgelt, die Projektleitung für die Rechnung an den Kunden. Wer dafür zwei Listen führt, gleicht am Monatsende zwei Stände ab, und genau dort entstehen die Differenzen, die in der Nachkalkulation fehlen.

Worum es bei der Auswahl geht

Die Auswahlentscheidung ist nicht die Zahl der Funktionen, sondern die Frage, ob eine Erfassung alle drei Verwendungen trägt. Prüfen Sie zuerst, in welchen Ländern Ihre Betriebsstätten liegen: Die Aufzeichnungspflichten sind je Land verschieden und gelten nebeneinander. Die Pflicht trifft Ihren Betrieb, nicht den Anbieter; das Zeitmodul muss die Daten und den Nachweis liefern, mit denen Sie sie erfüllen.

Was eine Buchung mitbringen muss

Legen Sie vor dem Anbietervergleich die Merkmale fest, die jede Buchung tragen muss: Person, Datum, Beginn und Ende oder Dauer, Pausen, Tätigkeit, Projekt oder Auftrag, Verrechenbarkeit und Freigabestatus. Aus diesen Merkmalen entstehen der Arbeitszeitnachweis, die Lohnzeit und die Projektposition. Verlangen Sie, dass das Zeitmodul der führende Datensatz bleibt: eine Zeile je Vorgang, keine zweite Erfassung, eine Änderung nach der Freigabe nur mit Protokoll.

Der Maßstab für die Aufzeichnung selbst steht in der Rechtsprechung: Erfasst werden muss mit einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21, Rn. 65). Für die Auswahl lassen sich die drei Wörter so lesen: objektiv heißt ohne nachträgliche Schätzung, verlässlich heißt unverändert nachweisbar, zugänglich heißt von Ihnen selbst auswertbar. Planen Sie außerdem die Periodenabgrenzung mit: Zeitkonto, Lohnübergabe und Projektauswertung müssen aus derselben Sperre stammen.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle ordnet jeder Verwendung die Anforderung, die Stufe, die Grundlage und die Funktion zu, die Sie im Zeitmodul verlangen. Jede Zeile gilt nur für das genannte Land und die genannte Gruppe; Rechtsstand ist der 14. Oktober 2026.

Verwendung und Anforderung Muss oder Soll Grundlage Funktion im ERP-Zeitmodul So prüfen Sie es
Rechtliche Aufzeichnung: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit je Beschäftigtem, soweit keine abweichende Regelung auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG getroffen ist; die Form ist offen, auch Papier kann genügen Muss, Arbeitgeber in Deutschland § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; BAG, 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 Kommen- und Gehen-Buchung, Tagesnachweis je Person, Bericht je Monat Tagesnachweis je Person zeigen lassen; eine Korrektur nach der Freigabe muss im Protokoll stehen
Rechtliche Aufzeichnung: Arbeitszeit über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus erfassen, Verzeichnis der Beschäftigten mit Einwilligung nach § 7 Abs. 7 ArbZG führen, Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren Muss, Deutschland § 16 Abs. 2 ArbZG; § 3 Satz 1 ArbZG Überzeit aus der Tagesbuchung, Feld für die Einwilligung, Archiv mit Zwei-Jahres-Frist Eine Woche mit 9,5 Stunden je Tag anlegen: erscheint die Überzeit, bleibt der Nachweis lesbar?
Rechtliche Aufzeichnung für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB IV) und für Bereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre; nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV; die Pflicht entfällt nach § 1 Abs. 1 MiLoDokV, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt brutto 4 461 Euro überschreitet, oder wenn es brutto mehr als 2 974 Euro beträgt und der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; sie entfällt ferner nach § 1 Abs. 2 MiLoDokV für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers sowie, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs, eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters; in den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt, im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV) Muss, Deutschland, soweit die Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 MiLoDokV nicht greifen § 17 Abs. 1 MiLoG; § 1 Abs. 1 bis 3 MiLoDokV Tagesbuchung mit Beginn, Ende und Dauer; Liste offener Aufzeichnungen mit Frist; Feld für das Monatsentgelt Prüfen, ob Beginn, Ende und Dauer eines Tages je Person ausgegeben und offene Aufzeichnungen vor Fristablauf angezeigt werden
Rechtliche Aufzeichnung: Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte führen, Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums festhalten; für Beschäftigte, die Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen oder überwiegend in ihrer Wohnung arbeiten, nur die Dauer der Tagesarbeitszeit Muss, Österreich § 26 Abs. 1 und Abs. 3 AZG Buchung mit Datum und Dauer, Feld für den Durchrechnungszeitraum, Profil „nur Tagesdauer“ Ein Profil anlegen, das nur die Tagesdauer erfasst, und den Ausweis des Durchrechnungszeitraums prüfen
Rechtliche Aufzeichnung, Erleichterungen und Nachweise: bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung nur Abweichungen laufend aufzeichnen und die Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode bestätigen; nach Ende der Gleitzeitperiode dem Beschäftigten auf Verlangen eine Abschrift übermitteln, sonst Einsicht gewähren; einmal monatlich kostenfreie Übermittlung auf Verlangen; dem Arbeitsinspektorat Auskunft und Einsicht geben Muss, Österreich § 26 Abs. 2, Abs. 5a, Abs. 6 und Abs. 8 AZG Sollzeit je Person, Abweichungsreport, Auswertung je Entgeltzahlungsperiode, Auszug als PDF Bestätigung je Entgeltzahlungsperiode und einen Monatsauszug ohne Zusatzmodul verlangen
Rechtliche Aufzeichnung: Verzeichnisse mit Personalien, Art der Beschäftigung, Ein- und Austritt, geleisteter täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit einschliesslich Ausgleichs- und Überzeitarbeit und ihrer Lage, wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetagen (soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen) und Pausen ab einer halben Stunde; nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufbewahren; Vollzugs- und Aufsichtsorgane dürfen Einsicht nehmen Muss, Schweiz, für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen Art. 73 Abs. 1 bis 3 ArGV 1 (SR 822.111); Art. 46 ArG (SR 822.11) Stammdaten mit Ein- und Austritt, Tages- und Wochenauswertung, Pausenfelder, Archiv, das die Aufbewahrungsfrist ab Ablauf der Gültigkeit je Unterlage rechnet Wochenarbeitszeit mit Ausgleichs- und Überzeit und Pausen ab 30 Minuten ausgeben lassen und zeigen lassen, ab welchem Datum das Archiv die Aufbewahrungsfrist rechnet
Rechtliche Aufzeichnung, vereinfachte Erfassung: nur die geleistete tägliche Arbeitszeit erfassen, wenn die Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der Beschäftigten dies mit dem Arbeitgeber für Beschäftigte vereinbart, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze; in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten auch schriftlich einzeln mit jährlichem Endjahresgespräch; Beschäftigte dürfen trotz Vereinbarung die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Buchstaben c bis e aufzeichnen, dafür ist ein geeignetes Instrument bereitzustellen Soll für die Nutzung, Muss für das Instrument, Schweiz Art. 73b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ArGV 1 Profil je Beschäftigtenkategorie, hinterlegte Vereinbarung, Feld für freiwillige Volldaten Prüfen, ob ein Beschäftigter im vereinfachten Profil trotzdem vollständig erfassen kann
Entgeltabrechnung: die Lohnzeit aus der Buchung bilden und den Stundenlohn gegen den Mindestlohn prüfen; 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 Muss für den Mindestlohn, Soll für die Übergabe, Deutschland § 1 Abs. 2 MiLoG; § 1 MiLoV5, BGBl. 2025 I Nr. 268 Lohnart je Tätigkeit, Auswertung „Stunden unter Mindestlohn“, Übergabeprotokoll Einen Monat nachrechnen: Stunden aus dem Zeitmodul gegen die Lohnabrechnung
Entgeltabrechnung: geleistete Überstunden in der Abrechnung ausweisen Muss, Österreich § 26 Abs. 7 AZG; Abrechnung nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 Überstundenkonto je Person und Periode, Übergabe an die Lohnabrechnung Prüfen, ob der Monatsabschluss die Überstunden ausweist und mit dem Zeitkonto übereinstimmt
Entgeltabrechnung: die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge im Verzeichnis ausweisen Muss, Schweiz Art. 73 Abs. 1 Buchstabe h ArGV 1 Zuschlagsregel je Zeitkategorie, Ausweis im Verzeichnis und in der Auswertung Einen Auszug verlangen, der Zuschläge und ihre Grundlage je Zeitkategorie zeigt
Projektabrechnung: Buchung auf Projekt oder Auftrag und Leistungsart, Freigabe durch die Projektleitung, Verrechnungssatz aus einer versionierten Preisliste, Abgrenzung nicht fakturierter Leistungen am Periodenende Muss, soweit Sie nach Aufwand abrechnen; Grundlage ist die Vereinbarung mit dem Kunden Vertrag mit dem Kunden (Werk- oder Dienstvertrag) Projekt- und Auftragsbezug je Buchung, Freigabestatus, Preisliste je Kunde und Tätigkeit, Liste offener Leistungen Eine Projektauswertung und eine Rechnungsposition aus derselben Buchung erzeugen
Doppelte Erfassung vermeiden: eine Buchung je Zeitvorgang als führender Datensatz, keine zweite Liste, Änderung nach der Freigabe nur mit Protokoll, Periodensperre vor der Übergabe Muss Ihre Verfahrensanweisung (keine gesetzliche Pflicht, sondern Ihre Vorgabe) Zeitbuchung als führender Datensatz, Änderungsprotokoll, Periodensperre, Export Denselben Monat in beiden Werkzeugen führen: weichen die Summen ab, klären Sie zuerst, welches System führt
Beschäftigtendaten: Rechte je Rolle; Beschäftigte sehen die eigenen Zeiten, die Projektleitung Zeiten ohne Lohnangaben, das Personalbüro Lohnzeiten Soll Ihr Berechtigungskonzept Rollen- und Feldrechte im Zeitmodul Rechte-Matrix verlangen und mit zwei Testbenutzern prüfen

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Vier Posten gehören in die Kalkulation. Erstens die Erfassung: Endgerät, App oder Terminal, Verkabelung je Standort und Lizenzen je erfassender Person. Fragen Sie, ob nach angelegten Benutzern oder nach aktiven Personen abgerechnet wird und was ein ausgeschiedener Benutzer ab dem Folgemonat kostet.

Zweitens die Anbindung: Schnittstelle zur Lohnabrechnung, Im- und Export für Projekte, Fakturierung und Buchhaltung. Fragen Sie, welche davon im Standard liegt und beim Update gepflegt wird (Lohnschnittstelle in Deutschland, Schnittstellen offen prüfen).

Drittens die Pflege: Änderungen bei Mindestlohn, Zuschlagsregeln und Aufbewahrungsfristen ändern Auswertungen und Lohnartenzuordnungen. Fragen Sie, ob solche Anpassungen im Betreuungsvertrag enthalten sind (Einführungskosten über fünf Jahre).

Viertens die Ablösung: der Export aller Buchungen mit Person, Zeit, Projekt und Status beim Vertragsende. Klären Sie, ob dieser Export im Preis enthalten ist oder gesondert berechnet wird, und lassen Sie ihn als Vertragsanlage aufnehmen.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Projektzeiten liegen in einem zweiten Werkzeug, das mit der Lohnzeit nicht verbunden ist.
  • Der Export liefert nur PDF; Person, Dauer, Projekt und Status kommen nicht als Datei heraus.
  • Eine Korrektur nach der Freigabe ist ohne Protokoll möglich.
  • Der Verrechnungssatz steht direkt im Projekt; alte Rechnungen ändern sich, wenn Sie den Satz anpassen.
  • Lohnschnittstelle und Zuschlagsregeln sind im Preis nicht genannt.
  • Rollen und Feldrechte werden zugesagt, aber im Testmandanten nicht gezeigt (Personaldaten im ERP).
  • Ein Paket deckt „DACH“ ab, ohne die Nachweise zu trennen: Monatsauszug nach § 26 Abs. 8 AZG, Verzeichnis mit Wochenarbeitszeit nach Art. 73 Abs. 1 ArGV 1.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was am schwersten wiegt
Dienstleistung mit Abrechnung nach Aufwand Projekt- und Leistungsbezug je Buchung, Verrechenbarkeit, Abgrenzung offener Leistungen (Projektzeiten abrechnen)
Auftragsfertigung mit Nachkalkulation Rückmeldung auf Auftrag und Arbeitsgang, Rückmeldung gegen die Kalkulation (Projektkalkulation)
Beschäftigte in Österreich Abweichungsreport bei fixer Einteilung, Bestätigung je Entgeltzahlungsperiode, Monatsauszug (§ 26 Abs. 5a und Abs. 8 AZG)
Beschäftigte in der Schweiz Wochenarbeitszeit mit Ausgleichs- und Überzeit, Pausen ab 30 Minuten, Aufbewahrung mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 2 ArGV 1)
Geringfügig Beschäftigte oder Bereiche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Tagesaufzeichnung mit Beginn, Ende und Dauer innerhalb von sieben Kalendertagen (§ 17 Abs. 1 MiLoG); die Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 MiLoDokV gelten auch hier, die Nachweise sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV)
Betriebsrat vorhanden Beteiligung vor der Einführung klären, nicht nach dem Go-live (Österreich, Deutschland)

Die Zeilen sind eine redaktionelle Einschätzung; maßgeblich bleibt Ihre Prüfung.

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Bestimmen Sie je Betriebsstätte das Land und die Gruppen, die eigene Regeln haben (geringfügig Beschäftigte, fixe Arbeitszeiteinteilung, selbstbestimmte Arbeitszeit); daraus ergibt sich, welche Zeilen der Tabelle für Sie gelten.
  2. Übernehmen Sie jede Muss-Zeile mit ihrer Grundlage in Ihr Lastenheft und streichen Sie die Zeilen, die Ihr Betrieb nicht auslöst, etwa die Zeilen eines Landes ohne Beschäftigte (Anforderungen priorisieren).
  3. Testen Sie im Testmandanten mit einer Woche eigener Buchungen: einen Tagesnachweis je Person, einen Monatsauszug für eine Person, eine Lohnübergabe und eine Projektauswertung.
  4. Rechnen Sie einen Monat nach: Summe der Zeitbuchungen gegen Lohnübergabe und Projektauswertung, dazu eine Korrektur nach der Freigabe im Protokoll.
  5. Regeln Sie den Export beim Vertragsende und die Pflege von Gesetzes- und Tarifänderungen schriftlich.

Häufige Fragen

Reicht eine Papierliste für die Aufzeichnungspflicht?

In Deutschland ja: Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Rn. 65) muss das System nicht elektronisch sein, Aufzeichnungen in Papierform können genügen. Für diese Pflicht ist kein elektronisches System vorgeschrieben. Für die Gruppen nach § 17 Abs. 1 MiLoG gilt eine Frist von sieben Kalendertagen; Österreich und die Schweiz haben eigene Nachweise.

Warum reicht ein Stundenzettel für die Projektabrechnung nicht?

Weil er die Summe je Tag zeigt, nicht die Verwendung. Für eine Rechnung nach Aufwand brauchen Sie je Buchung Projekt, Leistungsart und Verrechenbarkeit; ohne diese Merkmale erzeugen Sie die Projektpositionen aus einer zweiten Liste und gleichen am Monatsende wieder zwei Stände ab.

Wie lange muss das ERP Arbeitszeiten vorhalten?

In Deutschland mindestens zwei Jahre für die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 1 MiLoG, in der Schweiz mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Verzeichnisse und Unterlagen (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). § 26 AZG selbst nennt keine Aufbewahrungsfrist; die in Österreich anzusetzende Dauer klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Ersetzt die Zeiterfassung die Lohnabrechnung?

Nein, sie liefert die Zeitdaten. In Österreich müssen die geleisteten Überstunden in der Abrechnung nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 ausgewiesen sein (§ 26 Abs. 7 AZG), in der Schweiz gehören die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge in das Verzeichnis (Art. 73 Abs. 1 Buchstabe h ArGV 1). Verlangen Sie eine Probeübergabe im Testmandanten.

Was gilt, wenn Beschäftigte in mehreren Ländern arbeiten?

Dann stehen die Pflichten je Betriebsstätte nebeneinander, und Sie brauchen je Land ein Profil für Erfassungsart, Auszug und Aufbewahrung. Ein Betrieb in der Schweiz folgt dem Arbeitsgesetz und der ArGV 1, einer in Österreich dem AZG. Verlangen Sie die Länderprofile im Testmandanten, nicht erst in der Einführung.

Quellen

  1. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Grundpflichten des ArbeitgebersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Initiativrecht des Betriebsrats, elektronische Zeiterfassung; Leitsatz 1 und Rn. 65 zum objektiven, verlässlichen und zugänglichen System)Bundesarbeitsgericht · abgerufen am
  3. § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Satz 1: acht Stunden werktäglich)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Aushang und Arbeitszeitnachweise (Abs. 2: Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit, Verzeichnis nach § 7 Abs. 7, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG), Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (Abs. 1: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, siebter Kalendertag, zwei Jahre)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), Mindestlohn (Abs. 2: 12 Euro ab 1. Oktober 2022, Anpassung durch Rechtsverordnung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, MiLoV5) vom 5. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 (§ 1: 13,90 Euro ab 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027; § 2: Inkrafttreten am 1. Januar 2026)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil I · abgerufen am
  8. Berichtigung der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 312 (ersetzt in § 1 Nr. 2 nur „Zeitsunde“ durch „Zeitstunde“)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil I · abgerufen am
  9. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 372), § 1 (Abs. 1: Einschränkung der Pflichten nach § 16 Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4 461 Euro überschreitet beziehungsweise brutto mehr als 2 974 Euro beträgt und für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde; Abs. 2: Ausnahme für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern; Abs. 3: Unterlagen im Inland in deutscher Sprache)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Erste Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 15. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 372 (Artikel 2 erhöht die Beträge in § 1 Abs. 1 MiLoDokV auf 4 461 Euro und 2 974 Euro; Artikel 3 Abs. 2: Inkrafttreten am 1. Januar 2025)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil I · abgerufen am
  11. § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG), Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht, Fassung vom 14. Oktober 2026 (Abs. 1 geleistete Arbeitsstunden und Durchrechnungszeitraum; Abs. 2 Gleitzeit und Zeiterfassungssystem; Abs. 3 nur Tagesdauer; Abs. 5a fixe Arbeitszeiteinteilung; Abs. 6 Arbeitsinspektorat; Abs. 7 Überstunden; Abs. 8 monatliche Übermittlung)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Republik Österreich · abgerufen am
  12. § 78 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Lohnzahlungszeitraum und Lohnabrechnung (Abs. 5: Abrechnung mit den Mindestangaben), Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Republik Österreich · abgerufen am
  13. Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Art. 1 Geltungsbereich und Art. 46 Verzeichnisse und andere Unterlagen, konsolidierte Fassung Stand 1. September 2023fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei · abgerufen am
  14. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), Art. 73 Verzeichnisse und andere Unterlagen, Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung, Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung, konsolidierte Fassung Stand 1. September 2024fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei · abgerufen am
  15. Abfrage der geltenden Konsolidierungen über den Datenendpunkt (ArG: jüngste Konsolidierung 1. September 2023; ArGV 1: jüngste Konsolidierung 1. September 2024)fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei (SPARQL-Endpunkt) · abgerufen am