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ERP und Lohnabrechnung: Welche Daten fließen in Deutschland?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Prozess der Lohnabrechnung in Deutschland (DEÜV, ELSTER); versionunabhängig für ERP-, Zeit- und Lohnsysteme.

Kurz gesagt

Ihr ERP übergibt an die Lohnabrechnung Personalstammdaten, Zeitdaten, Fehlzeiten, Bezüge und Vorschüsse und erhält das Lohnjournal mit Bruttolohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungsanteilen zurück. In den geöffneten deutschen Vorschriften ist für diesen inneren Austausch kein Format vorgeschrieben; geregelt sind die Inhalte, etwa das Lohnkonto nach § 41 EStG, und die Wege zu den Behörden über DEÜV und ELSTER.

Das Wichtigste

  • Ihr ERP übergibt an die Lohnabrechnung Stamm-, Zeit-, Fehlzeit-, Bezugs- und Vorschussdaten; zurück kommen Lohnjournal und Zahlungsbeträge, die Meldungen gehen an Sozialversicherung und Finanzamt.
  • Für die Übergabe an die Lohnsoftware ist in den geöffneten deutschen Vorschriften kein Format vorgeschrieben.
  • Meldungen an die Sozialversicherung: UTF-8 und XML aus systemgeprüften Programmen (§ 16 DEÜV, § 95b SGB IV).
  • Lohnsteuer-Anmeldung: bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a Abs. 1 EStG).
  • Beitragsnachweis: zwei Arbeitstage vor Fälligkeit; Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag (§ 28f Abs. 3, § 23 SGB IV).
  • Lohnausfall: Fällt während des Dienstverhältnisses und außerhalb der Fälle des § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weg, ist im Lohnkonto der Großbuchstabe U zu vermerken (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Die Lohnabrechnung hängt an Daten, die im Betrieb entstehen: Stunden aus der Zeiterfassung, Fehlzeiten aus dem Personalbereich, Bezüge aus dem Vertrag, Vorschüsse aus der Kasse. Ihre Ergebnisse müssen als Buchungen zurück in die Buchhaltung. Diesen Austausch gestalten Sie selbst; nach außen gelten feste Vorgaben.

Was in welche Richtung fließt

Zu trennen sind zwei Datenströme: In die Lohnabrechnung hinein gehen Zeit-, Fehlzeit-, Bezugs- und Vorschussdaten; aus ihr heraus kommen Buchungszeilen und Zahlungsbeträge in die Buchhaltung.

Die Rechtsgrundlagen sitzen auf beiden Seiten. Der Arbeitgeber führt für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto; darin stehen Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge und die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer (§ 41 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Lohnsteuerabzugsmerkmale kommen aus dem automatisierten Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 39e Abs. 1 EStG) und sind in das Lohnkonto zu übernehmen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 EStG); sie sind keine freie Eingabe im ERP. Für die Meldungen an die Sozialversicherung nennt § 28a Abs. 3 SGB IV die Inhalte, unter anderem Versicherungsnummer, Tätigkeitsschlüssel, Betriebsnummer, Beitragsgruppen und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Zeitraum, in dem es erzielt wurde.

Ein vorgeschriebenes Feldformat für die Übergabe zwischen Zeiterfassung, ERP und Lohnsoftware fand sich in den geöffneten Vorschriften nicht.

Die Zuordnung im Überblick

Die Tabelle zeigt, welches ERP-Datenfeld in welches Feld der Lohnabrechnung gehört; die letzte Spalte nennt die Bedingung der jeweiligen Zeile.

ERP-Datenfeld Beispielhafte Ausprägung Feld in der Lohnabrechnung Bedingung und Rechtsgrundlage
Personalstammdaten Identifikationsnummer, Lohnsteuerabzugsmerkmale, Rentenversicherungsnummer, Betriebsnummer, Beschäftigungsbeginn Kopfdaten des Lohnkontos und der Meldesätze Betriebsnummer je Beschäftigungsbetrieb bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt (§ 18i Abs. 1 SGB IV); Abzugsmerkmale aus dem Abrufverfahren, Eintragung in das Lohnkonto (§ 39e Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 EStG)
Zeitdaten aus der Zeiterfassung Stunden je Zeitart, Schicht, Lohnzahlungszeitraum Lohnart und Lohnzahlungszeitraum der Abrechnung Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG); maßgeblich ist der Zeitraum, nicht das Buchungsdatum
Fehlzeiten Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Elternzeit, Wegfall des Lohnanspruchs ab fünf Arbeitstagen Fehlzeitenschlüssel, Großbuchstabe U im Lohnkonto, Unterbrechungsmeldung Fällt während des Dienstverhältnisses und außerhalb der Fälle des § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weg, ist U einzutragen (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG); Kurzarbeitergeld und die weiteren Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG gehören in das Lohnkonto; bei Wegfall des Entgeltanspruchs für mindestens einen Kalendermonat und Bezug einer der in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV genannten Leistungen ist die Unterbrechungsmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats zu erstatten (§ 9 Abs. 1 DEÜV)
Einmalige Bezüge Bonus, Urlaubsgeld, Abfindung Sonstiger Bezug der Abrechnung Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er zufließt (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG); hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen desselben Kalenderjahres außer Betracht geblieben, ist S einzutragen (§ 41 Abs. 1 Satz 6 EStG)
Sachbezüge und Zuschüsse Verpflegung, Firmenwagen, steuerfreie Zuschläge Lohnart je steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung; steuerfreie Bezüge getrennt Sachbezüge sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG); für Verpflegung gelten die Werte der SvEV, für kürzere Zeiträume je Tag ein Dreißigstel (§ 2 Abs. 1 und 6 SvEV)
Vorschuss Auszahlung, Tilgungsrate, Restforderung Nettoabzug im Lohnlauf, offene Forderung in der Buchhaltung Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, unerheblich unter welcher Bezeichnung (§ 2 Abs. 1 LStDV); ein Vorschuss ist deshalb nicht allein wegen seiner Bezeichnung aus dem Arbeitslohn herausgenommen. In der Buchhaltung mindert die Tilgung eines bereits ausgezahlten Vorschusses den Auszahlungsbetrag, nicht den im Lohnkonto eingetragenen Arbeitslohn; für laufenden Arbeitslohn kommt es auf das Kalenderjahr an, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wie ein Vorschuss im Einzelfall zu behandeln ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung

Beispielrechnung: ein Monat im Lohnjournal

Die folgenden Zahlen sind erfunden; sie zeigen, welche Zeilen ein Lohnjournal enthalten muss, damit die Buchhaltung sie ohne Rückfrage übernehmen kann. Der Arbeitgeber stellt an fünf Arbeitstagen unentgeltlich Mittagessen (Wert nach § 2 Abs. 1 SvEV in der am 14. Oktober 2026 abgerufenen Fassung: 137,00 Euro im Monat, also 137,00 ÷ 30 = 4,57 Euro je Tag, 5 × 4,57 = 22,85 Euro).

Position Betrag in Euro Soll Haben
Gehalt und Sachbezug 3.022,85 Löhne und Gehälter
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 621,00 Sozialaufwand Verbindlichkeit Einzugsstelle
Lohnsteuer 420,00 Verbindlichkeit Finanzamt
Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung 621,00 Verbindlichkeit Einzugsstelle
Nettolohn 1.981,85 Verbindlichkeit Lohn und Gehalt
Summe 3.643,85 3.643,85 3.643,85

Die Sollseite ergibt 3.022,85 + 621,00 = 3.643,85 Euro, die Habenseite 621,00 + 420,00 + 621,00 + 1.981,85 = 3.643,85 Euro; der Arbeitgeberanteil steht auf beiden Seiten, als Sozialaufwand und als Verbindlichkeit gegenüber der Einzugsstelle. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil sind getrennt zu führen; die Lohnsteuerbescheinigung verlangt die Rentenversicherungsbeiträge getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 EStG). Die Auszahlung löst den Nettolohn auf: Von den 1.981,85 Euro sind 22,85 Euro der bereits zugewendete Sachbezug Verpflegung und damit keine Barzahlung; nach Abzug des Vorschusses von 200,00 Euro bleiben 1.759,00 Euro Bankzahlung. Die Gegenbuchung zum Sachbezug ist die Gutschrift des bereits gewährten Mittagessens (Soll Verbindlichkeit Lohn und Gehalt 1.981,85 Euro; Haben Bank 1.759,00 Euro, Haben Sachbezug Verpflegung 22,85 Euro, Haben Vorschussforderung 200,00 Euro).

Aus dem Journal entstehen auch die Zahlungen und Erklärungen: Lohnsteuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG); Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit, ausgenommen Beschäftigte in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV); Fälligkeit der nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Termine gehören in den Zahlungsvorschlag aus dem ERP.

Meldungen, Prüfung und Systemwechsel

Nach außen ist auch das Format geregelt. Meldungen und Beitragsnachweise sind aus systemgeprüften Programmen oder Ausfüllhilfen durch Datenübertragung zu erstatten (§ 95b Abs. 1 Satz 1 SGB IV); die Systemprüfung führt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch (§ 95b Abs. 4 SGB IV). Für die Meldeverfahren sind UTF-8 und XML vorgeschrieben (§ 16 Abs. 1 und 2 DEÜV); das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 95 Abs. 2 SGB IV (§ 16 Abs. 3 DEÜV), veröffentlicht in den vom 1. Januar 2026, 2027 und 2028 an geltenden Fassungen.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten (§ 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Das ELSTER-Portal führt Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuerbescheinigung als Leistungen für Arbeitgeber; für Programme stellt die Steuerverwaltung mit ERiC eine Bibliothek mit Schnittstellenspezifikation bereit, die die Daten prüft und verschlüsselt überträgt.

Im Prüfungsfall muss das System liefern können: Die Prüfung durch die Rentenversicherung bezieht automatisierte Abrechnungsverfahren ein (§ 28p Abs. 5 Satz 2 SGB IV); die notwendigen Daten sind über die Datenstelle der Rentenversicherung elektronisch aus einem systemgeprüften Programm zu übermitteln (§ 28p Abs. 6a Satz 1 SGB IV); bei einem Wechsel des Programms oder Dienstleisters gilt das für die Unterlagen der nächsten Prüfung (§ 28p Abs. 6b SGB IV). Die steuerliche Lohnsteuer-Außenprüfung steht in § 42f EStG; auf Verlangen des Arbeitgebers können sie und die Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt werden (§ 42f Abs. 4 EStG). Aufzubewahren sind die Lohnkonten bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG) und die Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres (§ 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Typische Fehler

  • Lohnart ohne Gegenkonto. Ein Teil der Beträge landet im Sammelkonto; das Journal lässt sich nicht auf die Buchungen abstimmen.
  • Fehlzeit ohne Tagesbezug. Fehlt die Angabe, ob während des Dienstverhältnisses und außerhalb der Fälle des § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist, bleibt das Merkmal U leer (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG) und die Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung falsch (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
  • Nachberechnung ohne Storno. Falsche Zeiträume, Entgelte oder Beitragsgruppen sind unverzüglich zu stornieren (§ 14 Abs. 1 DEÜV); sonst bleibt die alte Meldung stehen.
  • Vorschuss als Bruttominderung gebucht. Der Arbeitslohn im Lohnkonto wird dadurch zu niedrig; richtig ist der Abzug vom Auszahlungsbetrag.
  • Zeitdaten ungeprüft übernommen. Stunden ohne Lohnart verändern das Brutto; maßgeblich ist der Lohnzahlungszeitraum (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG).

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie eine Lohnartenliste an: je Lohnart die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung, das Sachkonto und die Kostenstelle. Sie ist die Brücke zwischen Lohnjournal und Buchhaltung.
  2. Füllen Sie die Zuordnungstabelle mit Ihren Feldnamen und halten Sie fest, welches System welche Daten führt; für Stammdaten beschreibt das Welches System führt welche Daten?.
  3. Legen Sie das Lohnjournal als Beleg zum Buchungsstapel ab; die Eintragungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 239 Abs. 2 HGB). Wie der Export aussehen kann, zeigt Buchungsstapel-Export aus dem ERP.
  4. Prüfen Sie die Zahlungstermine im ERP: zehnter Tag (§ 41a Abs. 1 EStG), zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (§ 28f Abs. 3 SGB IV), drittletzter Bankarbeitstag (§ 23 Abs. 1 SGB IV).
  5. Nehmen Sie die Jahresabschlüsse in die Testliste: Jahresmeldung bis 15. Februar (§ 10 Abs. 1 DEÜV), Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Februartag des Folgejahres (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO), Datenbereitstellung aus dem systemgeprüften Programm (§ 28p Abs. 6a SGB IV). Für die Monatsübergabe an die Steuerberatung hilft die Checkliste zur Monatsübergabe.

Häufige Fragen

Muss ich alle Daten aus der Zeiterfassung an die Lohnabrechnung übergeben?

Nein. Die Abrechnung braucht die Zeitdaten, die zu einer Lohnart führen, den Lohnzahlungszeitraum und die Fehlzeiten des Monats. Projektstunden, die nicht entlohnt werden, gehören nicht in die Abrechnung. Halten Sie in der Feldzuordnung fest, welche Zeitart in welche Lohnart fließt.

Reicht ein CSV-Export von der Zeiterfassung zur Lohnsoftware?

In den geöffneten Vorschriften steht kein Format für diesen inneren Austausch. Entscheidend ist, dass die Werte vollständig, richtig und nachprüfbar ankommen (§ 239 Abs. 2 HGB) und dass die Beträge später im Lohnjournal mit den Buchungen übereinstimmen. Nach außen sind die Formate dagegen vorgegeben: XML und UTF-8 bei den DEÜV-Meldungen (§ 16 Abs. 1 und 2 DEÜV).

Was muss ich beim Wechsel der Lohnsoftware beachten?

Bei einem Wechsel des systemgeprüften Programms oder des Dienstleisters hat der Arbeitgeber die Daten für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, im Verfahren nach § 28p Absatz 6a SGB IV an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln (§ 28p Absatz 6b SGB IV). Klären Sie vorher mit dem alten Anbieter, in welcher Form Sie diese Daten erhalten.

Welche Fristen muss das System liefern können?

Anmeldung und Abmeldung zur Sozialversicherung: mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens sechs Wochen (§§ 6 und 8 DEÜV); Jahresmeldung: bis 15. Februar (§ 10 DEÜV); Beitragsnachweis: zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (§ 28f Absatz 3 SGB IV); Fälligkeit: drittletzter Bankarbeitstag (§ 23 Absatz 1 SGB IV); Lohnsteuer: zehnter Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a Absatz 1 EStG); Lohnsteuerbescheinigung: bis zum letzten Februartag des Folgejahres (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO).

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 41 Aufzeichnungspflichten beim LohnsteuerabzugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 41a Anmeldung und Abführung der LohnsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 41b Abschluss des LohnsteuerabzugsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz (EStG), § 38a Höhe der Lohnsteuer; § 8 EinnahmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einkommensteuergesetz (EStG), § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen LohnsteuerabzugsmerkmaleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Einkommensteuergesetz (EStG), § 42f Lohnsteuer-AußenprüfungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), § 2 ArbeitslohnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Abgabenordnung (AO), § 93c Datenübermittlung durch DritteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Handelsgesetzbuch (HGB), § 239 Führung der HandelsbücherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als SachbezugBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, § 23 Fälligkeit und § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der ArbeitgeberBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, § 28a Meldepflicht und § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen GrundsätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, § 28f Aufzeichnungspflicht und Beitragsnachweis, § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern, § 95b SystemprüfungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Gemeinsame Grundsätze, Anlagen (Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen, Personengruppen und Abgabegründe, Datensätze und Datenbausteine ab 1. Januar 2026) und Data Dictionary nach § 95 Absatz 2 SGB IVGKV-Spitzenverband, Informationsportal Datenaustausch · abgerufen am
  16. Systemuntersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Testverfahren nach §§ 22 und 22a DEÜV, Fassungen ab 1. Januar 2026 und ab 1. Januar 2025GKV-Spitzenverband, Informationsportal Datenaustausch · abgerufen am
  17. Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) nach § 28p Absatz 6a SGB IVGKV-Spitzenverband, Informationsportal Datenaustausch · abgerufen am
  18. ELSTER für Entwickler: ERiC (ELSTER Rich Client) und SchnittstellenbeschreibungenBayerisches Landesamt für Steuern, ELSTER · abgerufen am
  19. ELSTER-Leistungen für Arbeitgeber: Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuerbescheinigung (Neu/Korrektur)Bayerisches Landesamt für Steuern, ELSTER · abgerufen am