DE · AT · CHAnleitung

Baustoffhandel: Baustellenlieferung, Kommission und Kranwagentouren

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Ablauf für ERP-Systeme im Baustoff- und Baunebengewerbe in Deutschland, Österreich und der Schweiz; ohne Produkt- oder Anbieterbezug.

Kurz gesagt

Planen Sie die Baustellenlieferung als Tour: Zeitfenster, Abladeort und Entladeart hängen am Bauvorhaben und bestimmen Fahrzeug und Reihenfolge; der Lieferschein wird am Abladeort mit Zeitpunkt und Empfänger bestätigt. An dieser Ablieferung setzt die Prüf- und Rügepflicht des Käufers an: unverzüglich in Deutschland, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 377 Abs. 1 HGB), binnen angemessener Frist in Österreich, wenn er für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (§ 377 Abs. 1 UGB), und sofort in der Schweiz (Art. 201 Abs. 1 OR). Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, rechnen ab ihrer Entdeckung (§ 377 Abs. 3 HGB, § 377 Abs. 3 UGB, Art. 201 Abs. 3 OR); in der Schweiz sind Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und das Werk mangelhaft macht, innert 60 Tagen anzuzeigen, verdeckte innert 60 Tagen nach der Entdeckung (Art. 201 Abs. 4 OR).

Das Wichtigste

  • Auftrag, Kommissionierauftrag, Lieferschein und Rückladeschein sind die vier Belege einer Lieferung; die Tourenliste verbindet sie.
  • Deutschland: Die Rügepflicht trifft den Käufer nur, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 377 Abs. 1 HGB); bei einem privaten Bauherrn fehlt es daran, bei einem Handwerksbetrieb entscheiden § 1 Abs. 2 und § 2 HGB.
  • Österreich: Die Rügepflicht gilt, wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist; anzuzeigen ist binnen angemessener Frist, eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht (§ 377 Abs. 1 UGB); ein Mangel, der sich erst später zeigt, ist ebenfalls binnen angemessener Frist anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 UGB).
  • Schweiz: Der Käufer soll prüfen und sofort anzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR); Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind sofort nach der Entdeckung anzuzeigen (Art. 201 Abs. 3 OR); Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und das Werk mangelhaft macht, sind abweichend davon innert 60 Tagen anzuzeigen, verdeckte innert 60 Tagen nach der Entdeckung, kürzere Fristen sind unwirksam (Art. 201 Abs. 4 OR, in Kraft seit 1. Januar 2026).
  • Mängelrüge und Rückladung: In Deutschland und Österreich muss der Käufer beanstandete Ware aus einer Übersendung von einem anderen Ort einstweilen aufbewahren, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft (§ 379 Abs. 1 HGB) beziehungsweise ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (§ 379 Abs. 1 UGB); in der Schweiz darf er sie ohne Stellvertreter des Verkäufers am Empfangsort nicht ohne weiteres zurückschicken (Art. 204 Abs. 1 OR).
  • Die Tour wird nach Zeitfenstern, Abladeorten und Entladeart gebildet, nicht nach Auftragsnummer; die Ladeliste folgt der Ladereihenfolge.

Eine Baustelle nimmt zu einem Zeitfenster ab, an einem Abladeort, den das Fahrzeug erreichen muss, und mit einer Entladeart, die zum Fahrzeug passt. Im System entsteht daraus eine Kette von Belegen, die aufeinander verweisen müssen. Fehlt ein Verweis, lässt sich später weder die Ablieferung noch die Reklamation belegen.

Kommission hat in diesem Zusammenhang zwei Bedeutungen. Gemeint ist der Kommissionierauftrag, mit dem die Ware für eine Tour zusammengestellt wird, und die Kommissionsware, die beim Kunden oder auf dessen Baustelle liegt und erst mit dem Abruf abgerechnet wird. Beide führen in denselben Ablauf.

Was Sie vorab brauchen

  • je Kunde die Bauvorhaben mit Abladeort, Zufahrt und einem Ansprechpartner samt Telefonnummer
  • das zugesagte Zeitfenster als Von-bis-Angabe, getrennt vom Lieferdatum
  • je Abladeort die Entladeart: Ladekran am Fahrzeug, Stapler oder Kran bauseits, Hebebühne, Abwurf
  • die Fahrzeugdaten, gegen die die Disposition prüft: Nutzlast, Ladelänge, Ausladung des Ladekrans, mitgeführte Gebinde
  • eine Kommissionierregel, die die Ladereihenfolge der Tour kennt, nicht nur die Auftragsnummer
  • eine Regel, wer auf der Baustelle unterschreiben darf und wie der Name auf den Beleg kommt
  • ein Gebinde- und ein Leihgutkonto, das die Rückladung aufnimmt

Vier Belege und eine Tour

Die Tabelle nennt je Stufe den Beleg und den Zustand, in dem der Vorgang danach steht.

Stufe Beleg im ERP Was der Beleg festhält Zustand danach
Abruf Auftrag Kunde, Bauvorhaben, Abladeort, Zeitfenster, Entladeart, Positionen Auftrag zur Kommissionierung freigegeben
Kommission Kommissionierauftrag, der als Ladeliste dient Tour, Fahrzeug, Ladereihenfolge, Paletten und Gebinde, Menge je Position Ware zusammengestellt, Ladeliste geschlossen
Tour Tourenliste Stopps in Fahrtfolge, Zeitfenster je Stopp, offene Rückladungen Tour unterwegs
Ablieferung Lieferschein, auf der Baustelle bestätigt tatsächlicher Zeitpunkt, Empfänger, abgeladene Menge je Position, Restmenge Lieferung abgeschlossen, Prüf- und Rügepflicht des Kunden läuft
Rückladung Rückladeschein Gebinde, Leihgut, nicht abgenommene Ware mit Grund Bestand und Gebindekonto gebucht
Von der Kommission über die Tour zur Ablieferung und Rückladung
  1. Abruf und AuftragAbladeort, Zeitfenster und Entladeart stehen am Auftrag
  2. KommissionierauftragLadeliste in der Reihenfolge, in der geladen wird
  3. TourFahrzeug mit Ladekran, Stopps nach Zeitfenster
  4. Lieferschein an der BaustelleZeitpunkt, Empfänger, abgeladene Menge
  5. RückladungGebinde, Leihgut, nicht abgenommene Ware

Schematisch; Teillieferungen erzeugen je Ablieferung einen eigenen Lieferschein.

Quelle: Eigene Darstellung des Ablaufs

Bei Kommissionsware beginnt der Ablauf mit dem Abruf aus dem Bestand beim Kunden und endet mit der Rückladung; beide Buchungen bewegen denselben Bestand. Wie die Ware dabei aus dem Lager zusammengestellt wird, beschreibt Kommissionierverfahren im Vergleich; der Begriff steht im Glossar unter Kommissionierung.

Schritt für Schritt: vom Abruf bis zur Rückladung

Schritt 1: Bauvorhaben und Abladeort anlegen

Legen Sie den Abladeort am Bauvorhaben an, nicht am Kunden: Adresse, Zufahrt, Ansprechpartner, Telefonnummer, Zeitfenster und Entladeart. Ein Kunde mit drei Baustellen hat drei Abladeorte mit drei Zeitfenstern. Endzustand: Der Auftrag erbt Abladeort und Zeitfenster aus dem Bauvorhaben.

Schritt 2: Abruf in einen Auftrag übernehmen

Beim Abruf aus Kommissionsware wird die entnommene Menge zur Auftragsposition, der Rest bleibt als Bestand beim Kunden. Erfassen Sie, wer den Abruf gemeldet hat und wann. Endzustand: Bestand beim Kunden und Auftrag ergeben zusammen den Stand vor dem Abruf.

Schritt 3: Kommissionierauftrag je Tour bilden

Fassen Sie die Aufträge einer Tour in einem Kommissionierauftrag zusammen und sortieren Sie die Positionen nach der Ladereihenfolge: was zuletzt geladen wird, steht zuerst auf der Liste. Tragen Sie Paletten, Gitterboxen und Leergut mit ein, denn sie bestimmen den Platzbedarf. Endzustand: Die Ladeliste passt zur Fahrtfolge, und jede Position nennt Menge, Gebinde und Gewicht.

Schritt 4: Tour mit Zeitfenstern und Fahrzeug disponieren

Bilden Sie die Tour nach Zeitfenstern und Abladeorten und prüfen Sie sie gegen das Fahrzeug: Nutzlast, Ladelänge, Ausladung des Ladekrans. Ein Stopp, der eine größere Ausladung verlangt als das Fahrzeug bietet, gehört auf ein anderes Fahrzeug oder in eine zweite Fahrt. Endzustand: Die Tour ist mit Fahrzeug und Fahrer besetzt, die Stopps stehen in Fahrtfolge, und die Rückladungen sind eingeplant.

Schritt 5: Anlieferung auf der Baustelle belegen

Tragen Sie am Lieferschein den tatsächlichen Zeitpunkt der Ablieferung, den Namen der annehmenden Person, je Position die abgeladene Menge und die Restmenge sowie die ausgeführte Entladeart ein. Weicht der Abladeort ab, weil der Kran die Zufahrt nicht erreicht, halten Sie den tatsächlichen Ort fest. Endzustand: Die Lieferung ist mit Zeitpunkt und Empfänger belegt, die Restmenge bleibt offen am Auftrag.

Schritt 6: Rückladung buchen

Buchen Sie die Rückladung als eigenen Beleg: Gebinde und Leihgut zurückgenommen, nicht abgenommene Ware mit Grund, Retouren aus einer Reklamation. Der Rückladeschein muss auf den Lieferschein verweisen, sonst ist später nicht erkennbar, welche Lieferung zurückgekommen ist. Endzustand: Gebindekonto und Bestand stimmen, und der Vorgang ist geschlossen. Der Belegfluss bis zur Rechnung steht unter Fakturalauf: von der Lieferung zur bezahlten Rechnung.

Schritt 7: Reklamation der Lieferung zuordnen

Erfassen Sie eine Reklamation am Lieferschein, nicht am Kundenkonto: Position, Menge, Mangel, Zeitpunkt der Ablieferung, Zeitpunkt der Entdeckung und Zeitpunkt der Absendung der Anzeige. Für Mängel, die bei der üblichen Untersuchung erkennbar waren, entscheidet der Abstand zwischen Ablieferung und Anzeige, ob die Anzeige rechtzeitig war; für nicht erkennbare Mängel entscheidet der Abstand zwischen Entdeckung und Anzeige (§ 377 Abs. 3 HGB, § 377 Abs. 3 UGB, Art. 201 Abs. 3 OR), und für Mängel, die ein unbewegliches Werk mangelhaft machen, in der Schweiz zusätzlich die 60-Tage-Frist (Art. 201 Abs. 4 OR). Endzustand: Die Reklamation trägt alle drei Zeitpunkte, und die Gutschrift oder Ersatzlieferung verweist auf dieselbe Position.

Was die Ablieferung an der Baustelle rechtlich auslöst

An der Ablieferung setzt die Prüf- und Rügepflicht des Käufers an, und zwar in jedem der drei Länder nach einer eigenen Regel; für einen Mangel, der sich erst später zeigt, setzt die Anzeigefrist an der Entdeckung an. Die Tabelle nennt Voraussetzung, Frist und Folge.

Land Wann die Rügepflicht greift Frist Folge, wenn die Anzeige ausbleibt
Deutschland wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 377 Abs. 1 HGB) unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, einen Mangel unverzüglich anzeigen, einen später entdeckten unverzüglich nach der Entdeckung; eine Tagesfrist nennt das Gesetz nicht Ware gilt als genehmigt, außer bei einem Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war und unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen ist (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB)
Österreich wenn der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (§ 377 Abs. 1 UGB) binnen angemessener Frist ab Ablieferung, für einen Mangel, der sich erst später zeigt, ebenfalls binnen angemessener Frist (§ 377 Abs. 3 UGB); eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht keine Gewährleistung, kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst, keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit (§ 377 Abs. 2 UGB)
Schweiz bei einem Kauf; eine Kaufmannseigenschaft verlangt Art. 201 OR nicht prüfen und anzeigen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und sofort nach der Entdeckung eines nicht erkennbaren Mangels; bei Mängeln einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und das Werk mangelhaft macht, gilt anstelle der sofortigen Anzeige eine Frist von 60 Tagen, bei verdeckten solchen Mängeln von 60 Tagen nach der Entdeckung, kürzere Fristen sind unwirksam (Art. 201 Abs. 1, 3 und 4 OR) Sache gilt als genehmigt, wenn die Anzeige ausbleibt; nicht erkennbare Mängel sind sofort nach der Entdeckung anzuzeigen, Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und das Werk mangelhaft macht, dagegen innert 60 Tagen, verdeckte solche Mängel innert 60 Tagen nach der Entdeckung; erst wenn die Anzeige innert dieser Frist ausbleibt, gilt die Sache auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 bis 4 OR)

In Deutschland entscheidet die Kaufmannseigenschaft beider Seiten: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB), und ein gewerbliches Unternehmen ohne Handelsgewerbe gilt als Handelsgewerbe, wenn die Firma in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB); Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Bei einem privaten Bauherrn fehlt es damit an einem Handelsgeschäft für beide Teile, bei einem Handwerksbetrieb kommt es auf eine dieser beiden Voraussetzungen an. Welche Rechte gelten, wenn § 377 HGB nicht greift, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

In Österreich ist der Kreis weiter gezogen, weil § 377 UGB an das unternehmensbezogene Geschäft anknüpft: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt, und Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 und 2 UGB). Auch der kleine Handwerksbetrieb ist damit Unternehmer; ein Verbraucher als Bauherr ist es nicht, und für ihn ist das Geschäft nicht für beide Teile unternehmensbezogen.

Was zu untersuchen ist, begrenzen alle drei Vorschriften auf das, was der Geschäftsgang zulässt: In Deutschland gilt die Untersuchung «soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist» (§ 377 Abs. 1 HGB), in Österreich muss der Käufer anzeigen, was er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen (§ 377 Abs. 1 UGB), in der Schweiz hat die Prüfung zu erfolgen, «sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist» (Art. 201 Abs. 1 OR). Auf einer Baustelle heißt das: Mengen und sichtbare Schäden lassen sich bei der Abladung prüfen, Eigenschaften der verpackten Ware erst nach dem Öffnen.

Für Deutschland hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine mehr als zwei Wochen nach der Entdeckung des Mangels erhobene Mängelrüge nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB ist (Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20). Diese Grenze betrifft den später entdeckten Mangel, nicht die Untersuchung unmittelbar nach der Ablieferung nach § 377 Abs. 1 HGB.

Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt (§ 377 Abs. 4 HGB); in Österreich genügt sie nach § 377 Abs. 4 UGB auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht. Auf eine versäumte Anzeige kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB), wenn er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 UGB) oder wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat (Art. 203 OR). Für Ihr ERP heißt das: Der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige abgesandt wurde, gehört an die Reklamation.

Für die Lieferung folgt daraus: Halten Sie den Zeitpunkt der Ablieferung, die abgeladene Menge und, sobald sich der Mangel zeigt, den Zeitpunkt der Entdeckung fest, damit die Frist Ihres Kunden nachvollziehbar beginnt. Wie die Rügepflicht Ihren eigenen Wareneingang trifft, steht in Rügepflicht im Wareneingang: Fristen nach § 377 HGB, in Rügepflicht im Wareneingang in Österreich und in Mängelrüge im Wareneingang in der Schweiz.

Beispielrechnung: eine Kranwagentour

Beispielrechnung mit erfundenen Werten. Angenommen sind ein Kranwagen mit 12.000 Kilogramm Nutzlast, zwölf Palettenstellplätzen und einer Ausladung von neun Metern sowie vier Baustellen an einem Tag.

Stopp Zeitfenster Ladung Gewicht in Kilogramm geladen bis hierher
1 07:00 bis 08:30 6 Paletten Ziegel 5.400 5.400
2 09:00 bis 10:00 3 Big Bags Estrich 3.000 8.400
3 10:30 bis 11:00 2 Paletten Dämmung 400 8.800
4 11:30 bis 12:00 1 Palette Verbrauchsmaterial 300 9.100

Die Ladung bleibt mit 9.100 Kilogramm um 2.900 Kilogramm unter der Nutzlast; der Engpass ist der Platz: Die zwölf Palettenstellplätze sind mit sechs Paletten Ziegel, drei Big Bags Estrich, zwei Paletten Dämmung und einer Palette Verbrauchsmaterial belegt. Ein fünfter Stopp mit 800 Kilogramm hätte noch in die Nutzlast gepasst, findet aber keinen Stellplatz mehr; verlangt er zusätzlich eine Ausladung von zwölf Metern, gehört er auf ein anderes Fahrzeug, weil dieses neun Meter erreicht.

Zur Rückladung: Von zwölf gelieferten Paletten tauscht der Kunde neun, drei bleiben bei ihm; der Gebindesaldo steigt um drei Paletten. Kommen zwei Gitterboxen Werkzeug zurück, die nicht im Auftrag stehen, gehören sie als Leihgut auf den Rückladeschein mit Rückgabedatum.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Wählen Sie eine abgeschlossene Tour und drucken Sie Auftrag, Ladeliste, Lieferscheine und Rückladeschein.
  2. Vergleichen Sie je Stopp den Zeitpunkt am Lieferschein mit dem zugesagten Zeitfenster und mit dem Tourenprotokoll.
  3. Rechnen Sie die abgeladenen Mengen gegen die Auftragspositionen; die Differenz muss als Restmenge am Auftrag stehen.
  4. Suchen Sie eine Reklamation aus den letzten drei Monaten und prüfen Sie, ob Ablieferungszeitpunkt, Entdeckungszeitpunkt und Zeitpunkt der Anzeige erfasst sind.
  5. Stimmen Sie den Gebindesaldo eines Kunden gegen die Rückladescheine ab.
  6. Wiederholen Sie die Prüfung nach jeder Änderung an Tourlogik oder Belegvorlage.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom mögliche Ursache Vorgehen
Der Lieferschein nennt nur das Lieferdatum Zeitstempel wird beim Buchen nicht gesetzt Uhrzeit der Ablieferung als Pflichtfeld führen und beim Abschluss abfragen
Die Ladeliste passt nicht zur Fahrtfolge Kommissionierung nach Auftragsnummer statt nach Tour Kommissionierauftrag je Tour bilden und nach Ladereihenfolge sortieren
Der Fahrer findet den Abladeort nicht Adresse steht als Freitext am Auftrag Abladeort am Bauvorhaben pflegen, mit Zufahrt und Ansprechpartner
Rückgeladene Ware fehlt im Bestand Rückladung ohne Beleg gebucht Rückladeschein mit Verweis auf den Lieferschein anlegen
Die Reklamation nennt kein Ablieferungs- oder Entdeckungsdatum Reklamation am Kundenkonto erfasst Reklamation an der Lieferposition erfassen, alle Zeitpunkte übernehmen

Wie die Anforderungen an ein System im Baustoffhandel insgesamt aussehen, steht unter Baustoffhandel: ERP für Baustellenlieferung, Objektgeschäft, Leihgut. Die Seite des Bauunternehmens, das die Ware verbaut, beschreibt Baustellenabrechnung und Nachkalkulation im ERP.

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Rechtsberatung, wenn ein Kunde eine Lieferung bestreitet, wenn streitig ist, wann die Ware abgeliefert wurde, oder wenn aus einem verpassten Zeitfenster Ansprüche abgeleitet werden. Klären Sie mit der Disposition und dem Fahrpersonal, welche Abladeorte welches Fahrzeug verlangen, bevor Sie die Tourlogik im System ändern. Zeigt die Prüfung, dass Ablieferungszeit und Empfänger an keiner Stelle erfasst werden, gehört zuerst die Belegvorlage in Ordnung, bevor Sie die Tourplanung ändern.

Häufige Fragen

Wer unterschreibt den Lieferschein auf der Baustelle?

Die Person, die die Ware tatsächlich annimmt; halten Sie Namen und Uhrzeit fest. Eine gesetzliche Formvorschrift für den Inhalt des Lieferscheins haben die für diesen Artikel geöffneten Quellen nicht ergeben, doch an der Ablieferung setzt die Prüf- und Rügepflicht des Käufers an (§ 377 Abs. 1 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, § 377 Abs. 1 UGB bei einem beiderseits unternehmensbezogenen Geschäft, Art. 201 Abs. 1 OR). Ohne Namen und Zeitpunkt können Sie später weder die Ablieferung noch den Beginn der Frist belegen.

Darf der Fahrer reklamierte Ware gleich wieder mitnehmen?

Nur wenn es vereinbart ist. In Deutschland muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten, von einem anderen Ort übersandten Ware sorgen (§ 379 Abs. 1 HGB), in Österreich bei einem beiderseits unternehmensbezogenen Geschäft (§ 379 Abs. 1 UGB), und in der Schweiz darf der Käufer die beanstandete Sache dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken (Art. 204 Abs. 1 OR). Die Rückladung braucht deshalb eine Regel im Auftrag und einen eigenen Beleg.

Beginnt die Rügefrist schon mit dem zugesagten Zeitfenster?

Nein. Für Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung erkennbar waren, beginnt sie mit der Ablieferung, also mit der tatsächlichen Übergabe am Abladeort; für Mängel, die sich erst später zeigen, mit der Entdeckung (§ 377 Abs. 3 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, § 377 Abs. 3 UGB bei einem beiderseits unternehmensbezogenen Geschäft, Art. 201 Abs. 3 OR). In der Schweiz gilt für Mängel einer Sache, die ein unbewegliches Werk mangelhaft macht, anstelle der sofortigen Anzeige eine Frist von 60 Tagen, für verdeckte solche Mängel von 60 Tagen nach der Entdeckung (Art. 201 Abs. 4 OR). Ein verpasstes Zeitfenster kann andere Folgen haben; welche, hängt an der Vereinbarung mit dem Kunden und ist mit Ihrer Rechtsberatung zu klären. Für den Beleg zählen deshalb der tatsächliche Zeitpunkt der Ablieferung und der Zeitpunkt der Entdeckung, weil § 377 Abs. 1 HGB und § 377 Abs. 1 UGB an die Ablieferung ansetzen und Art. 201 Abs. 1 OR die Prüfung verlangt, sobald sie nach üblichem Geschäftsgange tunlich ist.

Wie belege ich eine Teillieferung, wenn der Rest nicht auf das Fahrzeug passt?

Mit einem Lieferschein je Ablieferung und einer offenen Restmenge am Auftrag. Tragen Sie je Position ein, was abgeladen wurde, und lassen Sie sich den Empfang dieser Menge bestätigen; die Restmenge bleibt als offene Position im Auftrag und geht in die nächste Tour. Achten Sie darauf, dass der Lieferschein je Ablieferung die abgeladene Menge nennt: Für diese Menge beginnt mit der Ablieferung die Prüf- und Rügepflicht des Käufers, in Deutschland nach § 377 Abs. 1 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, in Österreich nach § 377 Abs. 1 UGB bei einem beiderseits unternehmensbezogenen Geschäft und in der Schweiz nach Art. 201 Abs. 1 OR, bei Mängeln einer Sache, die ein unbewegliches Werk mangelhaft macht, mit der Frist von 60 Tagen, die an die Stelle der sofortigen Anzeige tritt, bei verdeckten solchen Mängeln mit 60 Tagen nach der Entdeckung (Abs. 4); Mängel, die sich erst später zeigen, sind ab der Entdeckung anzuzeigen (§ 377 Abs. 3 HGB, § 377 Abs. 3 UGB, Art. 201 Abs. 3 OR).

Quellen

  1. Handelsgesetzbuch (HGB), § 377 Untersuchungs- und Anzeigepflicht (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 33)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 379 Einstweilige AufbewahrungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Handelsgesetzbuch (HGB), § 1 Kaufmann, § 2 Handelsgewerbe kraft RegistereintragungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Handelsgesetzbuch (HGB), § 343 HandelsgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20 (§ 377 Abs. 3 HGB: Rüge mehr als zwei Wochen nach Entdeckung)Bundesgerichtshof · abgerufen am
  6. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 377 Mängelrüge, Fassung vom 17. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Jänner 2007 (BGBl. I Nr. 120/2005)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 379 Aufbewahrungspflicht, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 1 Unternehmer und Unternehmen, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 201 Mängelrüge, Art. 203 absichtliche Täuschung, Art. 204 Verfahren bei Übersendung von anderem Ort, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's