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Reisekostenabrechnung digital: Ablauf, Belege, Freigabe

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Ablauf für ERP-Systeme in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Sätze nach EStG, EStG 1988 und Berufskostenverordnung.

Kurz gesagt

Richten Sie die Reisekostenabrechnung als sechs Schritte im ERP ein: Reiseantrag mit Genehmigung, Belegerfassung, Pauschalenberechnung je Land, Freigabe durch eine zweite Person, Auszahlung mit Verrechnung des Vorschusses und Buchung. Die Länderwerte sind unterschiedlich zu lesen: In Deutschland gelten im Inland 28 Euro für einen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit und je 14 Euro für An- und Abreisetage mit Übernachtung, im Ausland 120 oder 80 Prozent des Auslandstagegelds nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 4a Satz 3 und 5 EStG). In Österreich ist ein Tagesgeld bis 30 Euro pro Tag der steuerfreie Höchstbetrag einer Inlandsdienstreise, die länger als drei Stunden dauert (für jede angefangene Stunde ist ein Zwölftel möglich, das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, bei Abrechnung nach Kalendertagen für den Kalendertag), und ein Nächtigungsgeld bis 17 Euro einschließlich Frühstück der steuerfreie Höchstbetrag, wenn keine höheren Nächtigungskosten nachgewiesen werden (§ 26 Z 4 lit. b und c EStG 1988); in der Schweiz sind bei beruflich bedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, weil eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, oder bei Schicht- und Nachtarbeit 15 Franken je Tag ein Abzug des Arbeitnehmers bei der direkten Bundessteuer, halbiert auf 7,50 Franken, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird oder in einer Kantine oder Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann, und ohne Abzug, wenn er sich unter den Bewertungsansätzen verpflegen kann; beim auswärtigen Wochenaufenthalt stehen 30 Franken je Tag zu, gekürzt 22,50 Franken, wenn für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur der halbe Abzug zulässig ist; diese Ansätze sind kein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber, und vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen sind nicht abziehbar (Berufskostenverordnung, Art. 1 Abs. 2, Art. 6 und Anhang Ziffer 1; Art. 26 DBG).

Das Wichtigste

  • Sechs Schritte: Reiseantrag, Belegerfassung, Pauschalenberechnung, Freigabe, Auszahlung, Buchung.
  • Deutschland: im Inland 28 Euro für einen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit, je 14 Euro am An- und Abreisetag mit Übernachtung und an einem Tag mit mehr als acht Stunden ohne Übernachtung; im Ausland 120 beziehungsweise 80 Prozent des Auslandstagegelds nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 4a Satz 3 und 5 EStG).
  • Österreich: Tagesgeld bis 30 Euro für eine Inlandsdienstreise, Nächtigungsgeld bis 17 Euro einschließlich Frühstück, wenn keine höheren Nächtigungskosten nachgewiesen werden; dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, ist für jede angefangene Stunde ein Zwölftel möglich, das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu (§ 26 Z 4 EStG 1988).
  • Schweiz: Bei beruflich bedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, weil eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, oder bei Schicht- und Nachtarbeit sind 15 Franken je Tag Abzug des unselbstständig Erwerbenden bei der direkten Bundessteuer, halbiert auf 7,50 Franken, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird oder in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann, und ohne Abzug, wenn er sich unter den Bewertungsansätzen verpflegen kann; beim auswärtigen Wochenaufenthalt sind 30 Franken je Tag, gekürzt 22,50 Franken, abziehbar, wenn für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur der halbe Abzug zulässig ist; die Ansätze sind Abzüge des Arbeitnehmers und keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers, vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen sind nicht abziehbar (Berufskostenverordnung, Art. 1 Abs. 2, Art. 6 und Anhang Ziffer 1).
  • Kilometer: 0,30 Euro in Deutschland als höchste Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG, 0,50 Euro in Österreich für Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 10 Abs. 3 Z 2 RGV 1955); in der Schweiz 0,75 Franken je Kilometer für Autos, aber nur als Abzug für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, soweit kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder seine Benutzung objektiv nicht zumutbar ist, und höchstens bis 3.300 Franken im Jahr (Art. 5 Abs. 2 Bst. b BKV; Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).
  • Jede Auszahlung muss auf einen freigegebenen Beleg mit Datum und Benutzer zurückführen.

Reisekosten entstehen unterwegs, abgerechnet werden sie im ERP. Wer Land, Abwesenheitszeiten, vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung gestellte Mahlzeiten und Kostenstelle schon im Antrag führt, kann Belege, Pauschalen und Freigabe zusammenführen.

Was Sie vorab brauchen

  • eine Reisekostenrichtlinie mit den Sätzen je Land, der Belegpflicht und den Freigabegrenzen
  • einen Reiseantrag mit Zweck, Ort, Land, Beginn und Ende der Abwesenheit, Kostenstelle und beantragtem Vorschuss
  • die Pauschalen je Land mit ihrem Gültigkeitsdatum (Tabelle unten)
  • ein Feld für Mahlzeiten je Reisetag, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter zur Verfügung stellt
  • die Zuordnung der Reisekosten auf Kostenstelle und Kostenträger
  • die Freigaberegeln: wer prüft, ab welchem Betrag zwei Personen zustimmen, wer auszahlt
  • die Konten für Reisekosten und für den geleisteten Vorschuss aus dem Kontenrahmen SKR 03 oder SKR 04

Schritt für Schritt: vom Reiseantrag zur Buchung

Schritt 1: Reiseantrag anlegen

Erfassen Sie jede Station mit Land, nicht nur den Zielort. In Deutschland bestimmt sich der Pauschbetrag je Kalendertag nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht; liegt dieser Ort im Inland, zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Ein Zwischenstopp in einem zweiten Land am selben Tag erzeugt deshalb keinen zweiten Pauschbetrag. Hinterlegen Sie Beginn und Ende der Abwesenheit mit Uhrzeit und den beantragten Vorschuss. Endzustand: Der Antrag ist genehmigt, und jede Reise trägt eine Nummer, an der Belege, Freigabe und Buchung hängen.

Schritt 2: Belege erfassen

Nehmen Sie jeden Beleg mit Datum, Betrag, Währung, Belegart und Reisenummer auf; bei der Übernachtung sind in Deutschland die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anzusetzen, also der Betrag der Hotelrechnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Ein Bewirtungsbeleg erhält zusätzlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen; in einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ordnen Sie jeden Beleg der Kostenstelle des Antrags zu, sonst landen Reisekosten in einem Sammelkonto.

Schritt 3: Pauschalen berechnen

Rechnen Sie aus Abwesenheitszeit, Land, vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung gestellten Mahlzeiten und Fahrstrecke, und bilden Sie den Pauschbetrag je Kalendertag. In Deutschland richtet er sich an einem Auslandstag nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht; liegt dieser Ort im Inland, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Ein Kalendertag mit zwei Ländern trägt deshalb eine Pauschale und nicht zwei. In Deutschland kürzen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter anlässlich oder während der Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt, die Pauschale um 20 Prozent für ein Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen der vollen Tagespauschale, die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale aber nicht übersteigen; ein gezahltes Entgelt mindert den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a Sätze 8 bis 10 EStG). An derselben Tätigkeitsstätte laufen die Verpflegungspauschalen nach drei Monaten aus (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Schritt 4: Freigabe erteilen

Die Freigabe prüft genehmigten Antrag, vollständige Belege und plausibel gerechnete Pauschalen. Legen Sie je Betragsstufe fest, ob eine oder zwei Personen zustimmen (redaktionelle Empfehlung: bis 250 Euro eine Person). Weicht die Abrechnung vom Antrag ab, trägt die prüfende Person den Grund in den Datensatz ein. Fehlt ein Beleg, wird die Position markiert und nicht freigegeben; Pauschalen ohne Beleg bleiben davon unberührt, weil sie an die Abwesenheitszeit anknüpfen. Endzustand: Der Datensatz steht auf freigegeben, mit Datum, Benutzer und zweiter Person.

Schritt 5: Auszahlen und Vorschuss verrechnen

Zahlen Sie nur auf der Grundlage einer freigegebenen Abrechnung aus. Der Vorschuss wird zuerst verrechnet; nur der Rest verlässt das Konto. In Deutschland ist die Erstattung an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes insoweit steuerfrei, wie die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar wären (§ 3 Nr. 16 EStG); beim Unternehmer sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG), in Österreich ohne Nachweis der Höhe bis zu den Beträgen des § 26 Z 4 EStG 1988 (§ 4 Abs. 5 EStG 1988). Läuft die Erstattung über den Lohn, trennt eine eigene Lohnart sie von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Schritt 6: Buchen und ablegen

Buchen Sie die Reisekosten als Aufwand gegen Bank oder Kasse und lösen Sie den Vorschuss aus. Verknüpfen Sie die Reisenummer mit dem Buchungssatz, damit Beleg, Freigabe und Buchung zusammen auffindbar bleiben. Welche Posten die Buchhaltung monatlich erhält, beschreibt die Monatsübergabe an den Steuerberater; projektgebuchte Reisen gehören zusätzlich in die Projektkalkulation und Nachkalkulation.

Welche Sätze je Land gelten

Die Tabelle ordnet dem Land die Pauschale, ihre Grundlage und die Kürzung zu.

Land Verpflegung Übernachtung Fahrzeug je Kilometer Gestellte Mahlzeiten
Deutschland Im Inland 28 Euro für einen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je 14 Euro für An- und Abreisetag mit Übernachtung und für einen Tag mit mehr als acht Stunden ohne Übernachtung; im Ausland 120 Prozent des Auslandstagegelds nach dem Bundesreisekostengesetz für einen vollen Kalendertag und 80 Prozent für An- und Abreisetage sowie für mehr als acht Stunden, aufgerundet auf volle Euro, für eine Reise nach Österreich 50 Euro beziehungsweise 33 Euro aus dem Auslandstagegeld von 41 Euro; maßgeblich ist der Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, bei einem inländischen Ort der letzte Tätigkeitsort im Ausland; an derselben Tätigkeitsstätte nur drei Monate (§ 9 Abs. 4a EStG, für Unternehmer über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) tatsächliche Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG) 0,30 Euro; höchste Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG) Kürzung nur für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter anlässlich oder während der Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt, gerechnet von der vollen Tagespauschale: Frühstück 20 Prozent, Mittag- und Abendessen je 40 Prozent, höchstens bis zur ermittelten Verpflegungspauschale, gemindert um ein für die Mahlzeit gezahltes Entgelt (§ 9 Abs. 4a Sätze 8 bis 10 EStG)
Österreich Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis 30 Euro (Fassung seit 1. Jänner 2025), für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten; dauert die Dienstreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden, eine fünfstündige Dienstreise also 5/12 von 30 Euro = 12,50 Euro, das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu; bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis der Höhe als Betriebsausgabe (§ 26 Z 4 lit. b und d EStG 1988, § 4 Abs. 5 EStG 1988) Nächtigungsgeld bis 17 Euro einschließlich Frühstück ohne Nachweis höherer Kosten (§ 26 Z 4 lit. c EStG 1988) 0,50 Euro für Personen- und Kombinationskraftwagen, Zuschlag 0,15 Euro je Fahrkilometer für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist (§ 10 Abs. 3 und 4 RGV 1955) in den geöffneten Normen (§ 26 und § 4 Abs. 5 EStG 1988) haben wir keine Kürzungsregel für vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten gefunden; klären Sie den Fall mit Ihrer Steuerberatung
Schweiz 15 Franken je Tag bei beruflich bedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, weil eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, oder bei Schicht- und Nachtarbeit; halber Abzug 7,50 Franken, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird oder in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 BKV); kein Abzug, wenn er sich unter den Bewertungsansätzen verpflegen kann (Art. 6 Abs. 3 BKV); beim auswärtigen Wochenaufenthalt 30 Franken je Tag, gekürzter Abzug 22,50 Franken, wenn für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur der halbe Abzug zulässig ist (Art. 9 Abs. 2, Anhang Ziffer 1 Bst. b); vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen sind nicht abziehbar (Berufskostenverordnung, Art. 1 Abs. 2) beim Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer (Art. 9 Abs. 3 BKV) 0,75 Franken je Kilometer für Autos (seit 1. Januar 2026), nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b BKV nur für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, soweit kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder seine Benutzung objektiv nicht zumutbar ist, höchstens bis 3.300 Franken im Jahr (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG) halber Abzug bei vom Arbeitgeber verbilligter Verpflegung oder Kantinenmöglichkeit; kein Abzug, wenn er sich unter den Bewertungsansätzen verpflegen kann (Art. 6 Abs. 2 und 3 BKV)

Die Ansätze der Berufskostenverordnung sind der Abzug unselbstständig Erwerbender bei der direkten Bundessteuer (Art. 26 DBG); sie als Erstattungssätze zu verwenden, ist eine betriebliche Entscheidung. Die deutschen Pauschalen behandelt der Beitrag Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Antragsprobe: An drei Abrechnungen Land, Ort und Zeitraum gegen den Antrag stellen.
  • Rechenprobe: Einen Tag mit An- und Abreise von Hand nachrechnen.
  • Kürzungsprobe (Beispielrechnung): In Deutschland an einem Anreisetag mit 14 Euro Pauschale ein Frühstück und ein Mittagessen als vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung gestellt erfassen; der Kürzungsbetrag wird von der vollen Tagespauschale gerechnet (28 Euro × 20 Prozent = 5,60 Euro, 28 Euro × 40 Prozent = 11,20 Euro), darf die ermittelte Pauschale von 14 Euro aber nicht übersteigen, sodass die Position auf null steht (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
  • Länderprobe: Eine Reise anlegen, die an einem Kalendertag zwei Länder berührt; der Tag darf nur einen Pauschbetrag tragen, bestimmt nach dem vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichten Ort, bei einem inländischen Ort nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG).
  • Belegprobe: Zu einer Freigabe die Belege, zur Buchung die Reisenummer suchen.
  • Vorschussprobe: Vorschuss und Auszahlung im Journal vergleichen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Pauschale ist zu hoch Der Abreisetag wurde wie ein voller Reisetag gerechnet Pauschbetrag je Kalendertag bilden; der An- und Abreisetag trägt 14 Euro, nicht 28 (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG)
Die zweite Reise zum selben Ort verliert die Pauschale Die Dreimonatsfrist ist angelaufen Frist ab dem ersten Tag der längerfristigen Tätigkeit prüfen (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG)
Eine Auslandsreise rechnet mit dem Inlandssatz Der Antrag führt kein Land Land je Station erfassen; maßgeblich ist der zuletzt vor 24 Uhr Ortszeit erreichte Ort, bei einem inländischen Ort der letzte Tätigkeitsort im Ausland (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG)
Der Auszahlungsbetrag entspricht dem Reisebetrag Der Vorschuss wurde nicht verrechnet Vorschuss als offenen Posten führen und gegen die Abrechnung ausgleichen
Zwei Reisende rechnen dieselbe Bewirtung ab Der Beleg hängt an zwei Reisenummern Bewirtungsbeleg einer Reise zuordnen und die Teilnehmer dort festhalten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Umlaute und Beträge stehen im Export falsch Zeichensatz oder Dezimaltrennzeichen weicht ab Zeichensatz prüfen; das Vorgehen beschreibt der DATEV-Buchungsstapel aus dem ERP

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie die Steuerberatung dazu, wenn eine Reise länger als drei Monate an denselben Ort führt, wenn vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten, Auslandsreisen mit mehreren Stationen oder doppelte Haushaltsführung im Spiel sind oder ein Vorschuss offen bleibt. Fragen Sie die Anbieterin Ihres ERP, wenn die Belegerfassung das Land nicht mitführt oder die Pauschalentabelle kein Gültigkeitsdatum kennt: ohne diese beiden Merkmale rechnet das System bei Auslandsreisen und bei einer Satzänderung falsch.

Häufige Fragen

Muss ich für jeden Reisetag eine Pauschale zahlen?

Nein. Die Pauschale setzt eine bestimmte Abwesenheitsdauer voraus, und die Zeiten werden zerlegt: In Deutschland stehen 28 Euro nur einem Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit zu, dem An- und Abreisetag mit Übernachtung je 14 Euro und einem Tag ohne Übernachtung ebenfalls 14 Euro, wenn der Reisende mehr als acht Stunden abwesend war (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). In Österreich muss die Dienstreise länger als drei Stunden dauern; dann kann für jede angefangene Stunde der Dienstreise ein Zwölftel gerechnet werden, eine fünfstündige Dienstreise also mit 5/12 von 30 Euro = 12,50 Euro, und das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu (§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988).

Wie lange darf ich für dieselbe Einsatzstelle Pauschalen abrechnen?

In Deutschland sind die Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt; eine Unterbrechung führt erst dann zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG). Für Österreich und die Schweiz haben wir in den geöffneten Normen keine vergleichbare Frist gefunden; klären Sie längere Einsätze mit Ihrer Steuerberatung.

Was mache ich mit einem Bewirtungsbeleg auf der Reise?

Bewirtungsbelege gehören nicht in die Pauschale, sondern auf ein eigenes Konto. In Deutschland sind 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass abziehbar, soweit Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind; der Nachweis verlangt Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass sowie die Höhe der Aufwendungen, und bei einer Bewirtung in einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, wobei die Rechnung beizufügen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Darf der Arbeitgeber mehr erstatten als die Pauschale?

In Deutschland ist die Erstattung von Reisekosten an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes in dem Umfang steuerfrei, in dem der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könnte (§ 3 Nr. 16 EStG). Ein höherer Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Fahrtkosten können auch mit einem höheren Satz erstattet werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden; der Nachweis gehört dann in die Reiseakte.

Was passiert mit einem Vorschuss, der nicht verbraucht wurde?

Er wird in der Abrechnung mit den erstattungsfähigen Beträgen verrechnet; der Rest ist zurückzuzahlen oder mit der nächsten Auszahlung zu verrechnen. Führen Sie den Vorschuss als eigenen Posten, damit er im Journal nicht als zweiter Aufwand erscheint.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten (Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a und 5a, Absatz 4a)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen (Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 5)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Steuerfreie Einnahmen (Nummer 16: Erstattung von Reisekosten)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bundesreisekostengesetz (BRKG), § 5 WegstreckenentschädigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 22. Oktober 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg 2025 Nr. 52, S. 897 (Brandenburgisches Vorschriftensystem, bravors.brandenburg.de) · abgerufen am
  6. Einkommensteuergesetz 1988, § 26 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (Ziffer 4), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Einkommensteuergesetz 1988, § 4 Gewinn (Absatz 5: pauschalierte Reisekosten), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), § 10 Benützung von Beförderungsmitteln (Absatz 3 und 4), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 26 Berufskosten, konsolidierte Fassung mit Stand am 1. Januar 2026Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, fedlex.admin.ch · abgerufen am
  10. Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung), SR 642.118.1, konsolidierte Fassung mit Stand am 1. Januar 2026 (Art. 1, 5, 6, 9; Anhang Ziffern 1 und 2)Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, fedlex.admin.ch · abgerufen am