EU-Recht (DE/AT)Recht

OSS im ERP: Steuerermittlung nach Bestimmungsland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden in der EU ist der Mitgliedstaat des Verbrauchs das Steuerland; maßgeblich ist, wo die Beförderung endet (Art. 33 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG). Dort gilt der Steuersatz für die Ware. Ausgenommen sind differenzbesteuerte Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) sowie Gebrauchtfahrzeuge (Art. 327 Abs. 3): Für sie gilt Art. 33 nach Art. 35 nicht; ihr Ort folgt der allgemeinen Regel des Versandbeginns (Art. 32). Die 10.000-Euro-Schwelle greift nur, wenn der Händler in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, die Gegenstände aus diesem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, der Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer aus Fernverkäufen und TBE-Diensten an Kunden in anderen Mitgliedstaaten im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 10.000 Euro beträgt und er nicht auf die Ausnahme verzichtet hat (Art. 59c Abs. 1 und 3; Erläuterungen der Kommission, Juli 2026, Abschnitte 3.2.7 und 3.2.7a); sonst gilt das Bestimmungsland. Wer die OSS-Regelung nutzt, meldet je Verbrauchsland im Mitgliedstaat der Identifizierung (Art. 369d Abs. 1).

Das Wichtigste

  • Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 setzt voraus, dass der Lieferer oder eine für seine Rechnung handelnde Person die Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung versendet oder befördert – auch bei nur indirekter Beteiligung – und dass der Empfänger eine Privatperson oder ein Unternehmer bzw. eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 nicht der Steuer unterliegen (Buchst. a); das Steuerland liegt dann am Ende der Beförderung (Art. 33 Buchst. a). Versand aus einem Drittgebiet oder Drittland ist der Fernverkauf eingeführter Gegenstände nach Nr. 2 mit eigener Einfuhrregelung (Art. 369l). Für differenzbesteuerte Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nach Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie für Gebrauchtfahrzeuge nach Art. 327 Abs. 3, die der Mehrwertsteuer nach den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen, gilt Art. 33 dagegen nicht (Art. 35 derselben Richtlinie); der Ort der Lieferung liegt dann nach Art. 32 dort, wo sich die Gegenstände zu Beginn der Versendung oder Beförderung befinden.
  • Bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Diensten an Nichtsteuerpflichtige zählt der Ort des Kunden (Art. 58 Abs. 1).
  • Die 10.000-Euro-Schwelle gilt ohne Umsatzsteuer, im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr, EU-weit für Fernverkäufe und TBE-Dienste zusammen, nicht je Land, und nur bei Ansässigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat, wenn die Gegenstände aus diesem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden (Erläuterungen der Kommission, Juli 2026, Abschnitte 3.2.7 und 3.2.7a); wer auf die Ausnahme verzichtet, rechnet nach dem Bestimmungsland ab (Art. 59c Abs. 1 Buchst. a und c, Abs. 3).
  • Die Richtlinie (EU) 2025/516 schreibt ab dem 1. Januar 2027 ausdrücklich fest, dass nur Fernverkäufe aus dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit in die Schwelle zählen und Ware aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat am Ende der Beförderung besteuert wird (Art. 59c Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 2); die Kommission beschreibt das als Festschreibung einer Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und der bisherigen Praxis (Juli 2026, Abschnitte 3.2.7 mit Fussnote 24 und 3.2.7a).
  • Steuerfrei nach Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Lieferung an einen Unternehmer oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person nur, wenn der Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Versandbeginns registriert ist und dem Lieferer seine USt-IdNr. mitteilt; die Befreiung entfällt ohne ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung, es sei denn, der Lieferer begründet sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß (Art. 138 Abs. 1a), und sie gilt nach Art. 139 Abs. 1 nicht für Empfänger, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 nicht besteuert werden. Solche Empfänger sind nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a Empfänger eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs; ihre Lieferung folgt den Schritten 3 und 4 des Entscheidungsbaums und gehört nicht in die Zusammenfassende Meldung.
  • Die OSS-Erklärung verlangt je Verbrauchsland Ländercode und Steuersätze sowie Bemessungsgrundlagen und Steuer, getrennt nach Sätzen (Art. 369g Abs. 1); die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem 31. Dezember des Jahres des Umsatzes aufzubewahren (Art. 369k Abs. 2).

Was das ERP je Position entscheiden muss

Der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs liegt dort, wo sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden (Art. 33 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG). Ausgenommen sind nach Art. 35 der Richtlinie differenzbesteuerte Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) sowie Gebrauchtfahrzeuge (Art. 327 Abs. 3), die den Sonderregelungen für diese Bereiche unterliegen; für sie bleibt es bei der allgemeinen Ortsregel des Art. 32 (Schritt 3 des Entscheidungsbaums). Anzuwenden ist die Regel seit dem 1. Juli 2021: Die Richtlinie (EU) 2017/2455 hatte den Fernverkauf auf das Bestimmungslandprinzip umgestellt, der Beschluss (EU) 2020/1109 hat den Geltungsbeginn von Januar auf Juli 2021 verschoben. Bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige ist Ort der Leistung das Land, in dem der Kunde ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art. 58 Abs. 1).

Zwei Länder sind dabei auseinanderzuhalten. Steuerland ist der Mitgliedstaat des Verbrauchs; dort fällt die Steuer an, und dort gilt der Steuersatz (Art. 369a Nr. 3). Meldeland ist der Mitgliedstaat der Identifizierung, in dem die Erklärung elektronisch abgegeben wird (Art. 369d Abs. 1, Art. 369f Abs. 1). Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, die Erklärung ist bis zum Ende des Folgemonats fällig. Die Richtlinie wirkt über die Umsetzung in den Mitgliedstaaten; in Deutschland steht die Ortsregel für den Fernverkauf in § 3c des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gilt unmittelbar.

Der Entscheidungsbaum: vier Prüfschritte

Prüfschritt Frage Folge für Steuerland und Steuersatz
1 Versandweg Beginnt die Versendung oder Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie endet? Beide im selben Mitgliedstaat: kein Fernverkauf, Steuerland ist dieser Staat; die OSS-Regelung greift nur, wenn eine elektronische Schnittstelle die Lieferung eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmers unterstützt (Art. 369b Buchst. b, Art. 369a Nr. 3 Buchst. c). Beginn in einem Drittgebiet oder Drittland: Fernverkauf eingeführter Gegenstände mit eigener Einfuhrregelung (Art. 14 Abs. 4 Nr. 2), nicht Gegenstand dieses Baums. Sonst: innergemeinschaftlicher Fernverkauf, wenn der Lieferer die Gegenstände selbst oder durch einen Dritten für seine Rechnung versendet oder befördert und daran zumindest indirekt beteiligt ist (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1); Steuerland ist der Staat am Ende der Beförderung (Art. 33 Buchst. a).
2 Empfänger Handelt der Empfänger als Unternehmer oder als nichtsteuerpflichtige juristische Person, ist er für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Versandbeginns registriert, hat er dem Lieferer diese USt-IdNr. mitgeteilt und unterliegen seine innergemeinschaftlichen Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Steuer? Ja: die Lieferung ist nach Art. 138 Abs. 1 steuerfrei, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind; die Befreiung entfällt, wenn die Zusammenfassende Meldung fehlt oder die Lieferung nicht richtig erfasst ist (Art. 138 Abs. 1a), es sei denn, der Lieferer begründet sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß. Eine steuerfreie Lieferung nach Art. 138 Abs. 1 gehört nach Art. 262 Abs. 1 Buchst. a in die Zusammenfassende Meldung, nicht in die OSS-Erklärung. Nein: Unterliegen die Erwerbe des Empfängers nach Art. 3 Abs. 1 nicht der Steuer, nimmt Art. 139 Abs. 1 ihn von der Befreiung des Art. 138 Abs. 1 aus, auch wenn er eine USt-IdNr. mitgeteilt hat; er ist nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a Empfänger eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs, und seine Lieferung folgt den Schritten 3 und 4, nicht der Zusammenfassenden Meldung. Ebenso ist eine andere nichtsteuerpflichtige Person Empfänger eines Fernverkaufs. Ein Unternehmer, dessen Erwerbe der Steuer unterliegen und der keine USt-IdNr. mitgeteilt hat, erfüllt Buchst. a nicht und ist kein Fernverkauf-Fall; der Ort richtet sich nach Art. 32, und der Erwerber schuldet in seinem Mitgliedstaat gegebenenfalls die Erwerbsteuer (Art. 20).
3 Ausnahmen Sind neue Fahrzeuge betroffen, wird der Gegenstand montiert oder installiert geliefert, oder unterliegen die Gegenstände den Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten oder Gebrauchtfahrzeuge? Betrifft die Lieferung neue Fahrzeuge, ist sie kein Fernverkauf (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b); wird der Gegenstand montiert oder installiert, richtet sich der Ort nach Art. 36; beides fällt nicht unter die OSS-Regelung. Betrifft sie differenzbesteuerte Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten nach Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Gebrauchtfahrzeuge nach Art. 327 Abs. 3, gilt Art. 33 nach Art. 35 nicht; der Ort liegt nach Art. 32 am Beginn der Versendung.
4 Schwelle Bleibt der Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer der Fernverkäufe und der TBE-Dienste an Kunden in anderen Mitgliedstaaten im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr bei höchstens 10.000 Euro, ist der Händler in nur einem Mitgliedstaat ansässig, werden die Gegenstände aus diesem Mitgliedstaat versandt oder befördert und hat er nicht auf die Ausnahme verzichtet? Ja: Steuerland bleibt der Ansässigkeitsstaat (Art. 59c Abs. 1 und 3; Erläuterungen der Kommission, Juli 2026, Abschnitte 3.2.7 und 3.2.7a). Nein: Steuerland ist der Mitgliedstaat des Verbrauchs; wird die Schwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten, gilt das ab dem Zeitpunkt der Überschreitung (Art. 59c Abs. 2), und fehlt eine andere Voraussetzung des Absatzes 1, greift die Ausnahme von Anfang an nicht.

Die Schwelle ist keine Grenze je Land: In die Summe gehören alle Fernverkäufe und alle TBE-Dienste an Kunden in anderen Mitgliedstaaten zusammen, ohne Umsatzsteuer, im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr. Sie gilt nur für Unternehmer, die in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig sind (Art. 59c Abs. 1 Buchst. a); nach den Erläuterungen der Kommission von Juli 2026 zählen außerdem nur Fernverkäufe, die aus diesem Mitgliedstaat der Ansässigkeit versandt oder befördert werden, während Lieferungen aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat nicht eingerechnet werden und am Ende der Beförderung besteuert sind (Abschnitt 3.2.7 mit Fussnote 24 und Abschnitt 3.2.7a mit Verweis auf die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses). Für Lieferer außerhalb der EU und für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände gilt die Schwelle nicht. Wer unter der Schwelle bleibt, kann auf die Ausnahme verzichten und freiwillig nach dem Bestimmungsland abrechnen; die Erklärung bindet ihn für zwei Kalenderjahre (Art. 59c Abs. 3). Vertreibt eine elektronische Schnittstelle die Lieferung eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmers an eine nicht steuerpflichtige Person, gilt sie als Lieferer (Art. 14a Abs. 2); die Beförderung wird ihrer Lieferung zugeschrieben (Art. 36b). Die Belege für den zweiten Prüfschritt behandeln Innergemeinschaftliche Lieferung und die Zusammenfassende Meldung aus dem ERP.

Beispielrechnung: Schwelle und Satz je Bestimmungsland

Die Zahlen sind gewählt, die Steuersätze für dieses Beispiel angenommen. Anzahlungen sind nicht angenommen; der Satz folgt jeweils dem Zeitpunkt der Lieferung (Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG). Angenommen ist ein Händler mit Sitz und Lager in Deutschland, der in keinem weiteren Mitgliedstaat ansässig ist, die Ware aus Deutschland versendet, nicht auf die Ausnahme nach Art. 59c Abs. 3 verzichtet hat und im vorangegangenen Kalenderjahr 2025 mit 8.400,00 Euro netto unter der Schwelle geblieben ist. Bis Ende August 2026 hatte er für 9.600,00 Euro netto an Privatkunden in Frankreich und Italien geliefert. Mit der ersten Bestellung im September liegt er über der Schwelle; ab dieser Lieferung gilt der Satz des Bestimmungslands (Art. 59c Abs. 2).

Bestellung Land Entgelt netto Satz (Beispielwert) Steuer
Bücher, September 2026 Frankreich 1.240,00 Euro 9 Prozent 111,60 Euro
übrige Ware, September 2026 Frankreich 2.000,00 Euro 21 Prozent 420,00 Euro
übrige Ware, Oktober 2026 Italien 1.760,00 Euro 22 Prozent 387,20 Euro

Nachgerechnet: 1.240,00 × 0,09 = 111,60 Euro; 2.000,00 × 0,21 = 420,00 Euro; 1.760,00 × 0,22 = 387,20 Euro. Je Mitgliedstaat des Verbrauchs führt die Erklärung die Bemessungsgrundlage und die Steuer getrennt nach Sätzen: für Frankreich 1.240,00 Euro zum ermäßigten und 2.000,00 Euro zum Normalsatz, für Italien 1.760,00 Euro zum Normalsatz.

Welcher Steuersatz im Länderstamm steht

Die Richtlinie nennt keinen Satz, den ein ERP fest verdrahten könnte. Der Normalsatz beträgt mindestens 15 Prozent (Art. 97); ermäßigte Sätze sind zulässig, höchstens zwei je Mitgliedstaat und mindestens 5 Prozent, und nur für die in Anhang III genannten Umsätze (Art. 98 Abs. 1); für wenige Kategorien darf ein Mitgliedstaat unter Bedingungen darunter bleiben (Art. 98 Abs. 2). Dasselbe Erzeugnis kann deshalb im einen Mitgliedstaat dem Normalsatz und im anderen einem ermäßigten Satz unterliegen.

Das ERP braucht eine Staffel je Land und je Sachkategorie mit Gültigkeitsdatum, nicht einen Satz je Land. Steuertatbestand ist der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden, Steueranspruch der Anspruch auf Zahlung der Steuer von einem bestimmten Zeitpunkt an (Art. 62 der Richtlinie 2006/112/EG). Maßgeblich ist der Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt (Art. 93 Abs. 1). Art. 93 Abs. 2 nennt dazu drei Fallgruppen, in denen der Satz zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs gilt: nach Buchst. a die Fälle des Art. 65 (Anzahlung, bevor die Lieferung bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist; der Steueranspruch entsteht mit der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag) und des Art. 66 (nach dessen Abs. 1 können die Mitgliedstaaten den Steueranspruch abweichend von den Artikeln 63 bis 65 spätestens an die Rechnungstellung, die Vereinnahmung des Preises oder den Ablauf einer Frist knüpfen; nach Abs. 2 gilt das nicht für Dienstleistungen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Art. 196 und nicht für die Lieferungen und Verbringungen nach Art. 67), nach Buchst. b der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen und nach Buchst. c die Einfuhr der in Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 genannten Gegenstände. Bei einer vorausbezahlten Bestellung ist deshalb der Satz im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung maßgeblich; für den Rest gilt der Satz zum Steuertatbestand der Lieferung (Art. 63, Art. 93 Abs. 1). Nach Art. 95 können die Mitgliedstaaten jedoch bei einer Änderung des Steuersatzes in den Fällen der Artikel 65 und 66 eine Berichtigung vornehmen, um dem Steuersatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen anzuwenden ist, und sie können außerdem alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen. Ob eine Anzahlung beim Satz der Vereinnahmung bleibt oder dem Satz der Lieferung folgt, hängt deshalb vom Recht des Mitgliedstaats ab, in dem die Lieferung zu versteuern ist; die Satzstaffel je Land muss beide Stände vorhalten. Für Berichtigungen früherer Zeiträume (Art. 369g Abs. 4) muss die damalige Staffel abfragbar bleiben. Für die Suche nach den geltenden Sätzen verweist die Kommission auf die Datenbank „Taxes in Europe“ (TEDB). Nach ihren Erläuterungen ist der Satz anzuwenden, der für den Gegenstand in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Lieferung erfolgt.

Welche Angaben die OSS-Erklärung verlangt

Grundlage ist die einheitliche elektronische Mitteilung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194. Für die EU-Regelung sind je Mitgliedstaat des Verbrauchs diese Felder vorgesehen:

Angabe (EU-Regelung) Feld
USt-IdNr. des Mitgliedstaats der Identifizierung, Steuerzeitraum, Währung Teil 1
Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs 4.1
Normalsatz und ermäßigter Satz im Mitgliedstaat des Verbrauchs 5.1, 6.1
Bemessungsgrundlage und Steuer zum Normalsatz 7.1, 8.1
Bemessungsgrundlage und Steuer zum ermäßigten Satz 9.1, 10.1
Steuersumme für diesen Mitgliedstaat des Verbrauchs 11.1
Bei Versand aus einem anderen Mitgliedstaat: dieselben Angaben je Staat des Versandbeginns, dazu USt-IdNr. oder Steuernummer der Niederlassung 12.1 bis 20.1
Berichtigungen früherer Zeiträume je Mitgliedstaat des Verbrauchs Teil 3
Gesamtsumme der allen Mitgliedstaaten geschuldeten Steuer Teil 5

Dieselben Angaben verlangt Art. 369g Abs. 1 der Richtlinie: je Mitgliedstaat des Verbrauchs den Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer, die anzuwendenden Steuersätze, den nach Sätzen aufgegliederten Steuerbetrag und die Gesamtsteuerschuld; bei Versand aus einem anderen Mitgliedstaat kommt dessen Angabe hinzu (Abs. 2). Fristen und Zahlung Ihres Meldenlands behandelt der Artikel zur OSS-Quartalsmeldung beim BZSt.

Was das ERP dafür speichern muss

Art. 63c Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bestimmt den Inhalt der Aufzeichnungen: den Mitgliedstaat des Verbrauchs; Art der Dienstleistung oder Beschreibung und Menge der Gegenstände; das Datum der Lieferung; die Bemessungsgrundlage mit Währung und jede spätere Erhöhung oder Senkung; den anzuwendenden Steuersatz; den Steuerbetrag mit Währung; Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen; die Angaben der Rechnung; die Informationen, mit denen der Ort bestimmt wurde, bei Gegenständen Beginn und Ende der Versendung, bei Dienstleistungen der Ort des Kunden; Nachweise über Rücksendungen mit Bemessungsgrundlage und Satz.

Für Dienstleistungen kommt die Frage hinzu, worauf sich der Ort des Kunden stützt. Die Vermutung nach Art. 24b Abs. 1 Buchst. d greift mit zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln nach Art. 24f; ein einziges Beweismittel genügt, solange der Gesamtwert der TBE-Dienste, die der Unternehmer vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung in einem Mitgliedstaat erbringt, ohne Mehrwertsteuer im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt; dieses Beweismittel muss nach Art. 24f Buchst. a bis e von einer an der Erbringung beteiligten Person stammen, die weder Dienstleistungserbringer noch Dienstleistungsempfänger ist (Art. 24b Abs. 2). Die Vermutungen nach Art. 24a und nach Art. 24b Abs. 1 Buchst. a bis c kann der Dienstleistungserbringer dagegen mit drei einander nicht widersprechenden Beweismitteln widerlegen; auf die Vermutung nach Art. 24b Abs. 1 Buchst. d ist Art. 24d Abs. 1 nicht anwendbar. Speichern Sie die verwendeten Merkmale je Bestellung, sonst lässt sich der Ort später nicht belegen. Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem 31. Dezember des Jahres des Umsatzes und auf Verlangen elektronisch bereitzustellen (Art. 369k Abs. 2).

Was bei einem falschen Steuerland passiert

Die Steuer steht dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zu; Zinsen, Geldbußen und sonstige Abgaben für eine verspätete, unvollständige oder unrichtige Erklärung setzt dieser Staat fest und erhebt sie selbst (Art. 63b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011). Eine eigene Geldbuße nennt die Richtlinie in der geöffneten Fassung nicht. Wer wiederholt gegen die Vorschriften der Regelung verstößt, wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung ausgeschlossen (Art. 369e Buchst. d der Richtlinie); der Ausschluss wirkt in jedem Mitgliedstaat und für alle Sonderregelungen zwei Jahre lang (Art. 58b Abs. 1 derselben Verordnung). Wie die Steuerschlüssel zur Voranmeldung passen, steht unter Steuerschlüssel im ERP.

Was ab 1. Januar 2027 gilt (beschlossen, noch nicht anzuwenden)

Die Richtlinie (EU) 2025/516 (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) ändert die Ortsregeln und die Schwelle; nach ihrem Art. 6 Abs. 2 ist sie ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Dabei wird die Voraussetzung, dass die Gegenstände aus dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit versandt oder befördert werden, ausdrücklich in den Text aufgenommen: nur solche Fernverkäufe zählen in die 10.000-Euro-Schwelle, Fernverkäufe aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat nicht (Art. 59c Abs. 1 Buchst. b der künftigen Fassung). Die Kommission beschreibt das als Festschreibung einer bereits bestehenden Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und der bisherigen Praxis (Erläuterungen Juli 2026, Abschnitt 3.2.7a). Weiter gilt: Wer sich für die OSS-Regelung registriert, hat damit auf die Schwelle verzichtet (Abs. 3 der künftigen Fassung), und die Fiktion des Art. 14a wird auf Unternehmer und nichtsteuerpflichtige juristische Personen als Empfänger erstreckt (Art. 14a Abs. 2 der künftigen Fassung). Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die Fassung, die dieser Artikel beschreibt.

Checkliste für Ihr ERP

  • Das Steuerland kommt aus der Lieferadresse, nicht aus der Rechnungsanschrift.
  • Der Kundenstamm trennt Privatkunden und Empfänger, deren Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 nicht besteuert werden – beide laufen über die Fernverkaufsprüfung –, von Unternehmern mit einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versandbeginn erteilten USt-IdNr., deren Erwerbe der Steuer unterliegen.
  • Für differenzbesteuerte Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten und Gebrauchtfahrzeuge wendet das System nicht die Bestimmungslandregel, sondern die allgemeine Ortsregel des Versandbeginns an (Art. 35, Art. 32).
  • Das System führt den Gesamtbetrag aus Fernverkäufen und TBE-Diensten je Kalenderjahr mit, nicht je Land, und rechnet nur Sendungen aus dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit ein; Sendungen aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat zählen nicht und werden am Bestimmungsort besteuert. Die Schwelle bleibt nur anwendbar, solange der Händler in diesem einen Mitgliedstaat ansässig ist und nicht auf die Ausnahme verzichtet hat.
  • Für Lieferungen an Unternehmer, deren Erwerbe der Steuer unterliegen, prüft das System, ob die Zeile der Zusammenfassenden Meldung zur Lieferung passt; fehlt die Meldung oder ist sie unrichtig, muss das Versäumnis gegenüber den zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet werden können (Art. 138 Abs. 1a, Art. 262 Abs. 1 Buchst. a).
  • Beim Überschreiten der Schwelle schaltet die Steuerermittlung mit dem Datum des Auslösers um, nicht zum Quartalsende.
  • Die Satzstaffel ist je Land und Sachkategorie mit Gültigkeitsdatum gepflegt; alte Stände bleiben abfragbar. Bei einer Anzahlung vor der Lieferung zieht die Steuerermittlung den Satz zum Zeitpunkt der Vereinnahmung heran, nicht den Satz des Lieferdatums (Art. 65, Art. 93 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG), soweit das Recht des Mitgliedstaats des Verbrauchs nicht nach Art. 95 der Richtlinie eine Berichtigung auf den Satz der Lieferung oder der Dienstleistung zulässt.
  • Die Beweismittel zum Ort des Kunden werden je Bestellung gespeichert.
  • Die Auswertung liefert Ländercode, Sätze, Bemessungsgrundlagen und Steuer getrennt nach Sätzen sowie den Versandbeginn jeder Sendung.
  • Rückgaben stehen mit Bemessungsgrundlage und Satz der ursprünglichen Lieferung in den Aufzeichnungen (Art. 63c Abs. 1 Buchst. l).

Häufige Fragen

Gilt die 10.000-Euro-Schwelle je Land?

Nein. In die Summe gehören alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und alle Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienste an Kunden in anderen Mitgliedstaaten zusammen, ohne Umsatzsteuer, im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr (Art. 59c Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG). Bei 9.000 Euro nach Frankreich und 2.000 Euro nach Belgien ist die Schwelle also überschritten. Je Land gibt es keine Grenze; für Sendungen aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat gilt die Schwelle nach den Erläuterungen der Kommission von Juli 2026 nicht (Abschnitt 3.2.7a).

Kann ich die OSS-Regelung nur für einzelne Länder nutzen?

Nein. Wer die Regelung in Anspruch nimmt, erfasst damit alle unter sie fallenden Gegenstände und Dienstleistungen in der Gemeinschaft (Art. 369b Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG). Ein Land lässt sich nicht auswählen. Wer für ein Land direkt in dessen Portal melden will, muss die Regelung insgesamt beenden; dazu unterrichtet er den Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartals vor dem Quartal, in dem die Beendigung wirken soll, und die Beendigung wirkt ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderquartals (Art. 57g Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011).

Gilt die OSS-Regelung auch für Verkäufe an Unternehmer?

Nur für einen Teil von ihnen. Steuerfrei nach Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist die Lieferung an einen Unternehmer oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Versandbeginns für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, dem Lieferer diese USt-IdNr. mitgeteilt hat und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Steuer unterliegen; die Befreiung entfällt ohne ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung oder bei unrichtigen Angaben darin, es sei denn, der Lieferer begründet sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß (Art. 138 Abs. 1a). Eine steuerfreie Lieferung nach Art. 138 Abs. 1 gehört nach Art. 262 Abs. 1 Buchst. a in die Zusammenfassende Meldung, nicht in die OSS-Erklärung. Zum Fernverkauf gehören dagegen Privatpersonen und Empfänger, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 nicht besteuert werden (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a); für sie gilt die Befreiung des Art. 138 Abs. 1 nach Art. 139 Abs. 1 nicht, auch wenn sie dem Lieferer eine USt-IdNr. mitgeteilt haben, und ihre Lieferung ist nach Art. 33 Buchst. a am Ende der Beförderung zu versteuern, soweit nicht die 10.000-Euro-Schwelle nach Art. 59c Abs. 1 eingreift. Eine Unternehmerlieferung ohne mitgeteilte USt-IdNr. wird dadurch nicht zum Fernverkauf: Der Ort richtet sich nach Art. 32, der Erwerber schuldet in seinem Mitgliedstaat gegebenenfalls die Erwerbsteuer (Art. 20).

Welcher Steuersatz gilt, wenn der Kunde vorab bezahlt?

Bei einer Anzahlung vor der Lieferung entsteht der Steueranspruch mit der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG). Nach Art. 93 Abs. 2 Buchst. a gilt damit für die Anzahlung der Steuersatz zum Zeitpunkt der Vereinnahmung; ändert sich der Satz bis zur Lieferung, bleibt es nach dieser Vorschrift für die Anzahlung beim früheren Satz. Art. 95 erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, bei einer Änderung des Steuersatzes in den Fällen der Artikel 65 und 66 eine Berichtigung auf den Satz vorzunehmen, der im Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen anzuwenden ist, und geeignete Übergangsmaßnahmen zu treffen; ob es beim Satz der Vereinnahmung bleibt, richtet sich deshalb nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung zu versteuern ist. Für den Rest gilt der Satz zum Zeitpunkt des Steuertatbestands der Lieferung (Art. 63, Art. 93 Abs. 1); ohne Anzahlung ist allein dieser Zeitpunkt maßgeblich. Legt ein Mitgliedstaat in den Fällen des Art. 66 den Steueranspruch auf einen späteren Zeitpunkt, verschiebt sich mit ihm auch der maßgebliche Satz.

Wie lange muss ich die Aufzeichnungen für die OSS-Regelung aufbewahren?

Zehn Jahre, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Umsatz bewirkt wurde (Art. 369k Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG). Auf Verlangen sind sie dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und dem Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang bestimmt Art. 63c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.

Quellen

  1. Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025, Amtsblatttext im CELLAR (Art. 3, 14, 14a, 20, 32, 33, 35, 36b, 58, 59c, 62, 63, 65, 66, 71, 93, 95, 96 bis 98, 138, 139, 262, 311, 327, 369a bis 369k); die zitierten Artikel sind mit der Fassung vom 1. Januar 2025 textgleich (Art. 95 in beiden Fassungen am 15. Oktober 2026 verglichen)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  2. Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  3. Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  4. Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (Geltungsbeginn 1. Juli 2021)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025 (Art. 24a bis 24f, 57g, 58b, 61c, 63b, 63c); Art. 24d Abs. 1 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/518, deren Art. 1 Nr. 2 bis 7 seit dem 14. April 2025 geltenAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwendung ab 1. Juli 2021 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Sonderregelungen, Anhang III: Mehrwertsteuererklärungen (einheitliche elektronische Mitteilung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  8. Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (ABl. L, 2025/516 vom 25.3.2025; Art. 2 Nr. 4 ändert Art. 59c, Art. 6 Abs. 2: anzuwenden ab 1. Januar 2027)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex/CELLAR · abgerufen am
  9. Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr (deutsche Fassung), Juli 2026, Generaldirektion Steuern und ZollunionEuropäische Kommission, GD Steuern und Zollunion · abgerufen am
  10. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (deutsche Fassung), Juli 2026, Anhang 3: Angaben in der über die einzige Anlaufstelle eingereichten MehrwertsteuererklärungEuropäische Kommission, GD Steuern und Zollunion · abgerufen am
  11. VAT rates: Verweis der Kommission auf die Datenbank "Taxes in Europe" (TEDB)Europäische Kommission, GD Steuern und Zollunion · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz, § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am