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OSS-Quartalsmeldung beim BZSt: Daten aus dem ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer am One-Stop-Shop der EU teilnimmt, zeigt die Teilnahme grundsätzlich vor Beginn des Kalendervierteljahrs an, ab dem er das Verfahren nutzt; fällt die erste erfasste Lieferung oder sonstige Leistung in ein laufendes Kalendervierteljahr, gilt die Regelung nach Art. 57d Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ab dieser ersten Lieferung oder Leistung, wenn die Anzeige bis zum zehnten Tag des Folgemonats eingeht. Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende einzureichen (§ 18j UStG); zuständig ist die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, für in Deutschland ansässige Unternehmer also das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UStG). Anzugeben sind die Umsätze getrennt nach Mitgliedstaat und Steuersatz in Euro. Das ERP liefert Land und Satz je Zeile; die Summen gleichen Sie vorher mit dem Hauptbuch ab.

Das Wichtigste

  • Die Anzeige der Teilnahme ist grundsätzlich vor Beginn des Kalendervierteljahrs an die Finanzbehörde des Ansässigkeitsmitgliedstaats zu senden; für in Deutschland ansässige Unternehmer ist das das BZSt (§ 18j Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 UStG). Erfolgt die erste erfasste Lieferung oder sonstige Leistung vor Beginn dieses Kalendervierteljahrs, gilt die Regelung nach Art. 57d Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ab dem Tag dieser ersten Lieferung oder Leistung, wenn die Anzeige spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eingeht.
  • Im OSS-Verfahren ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG); die Steuer entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g UStG), in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG abweichend mit der Annahme der Zahlung (Buchstabe i) und bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten mit der Vereinnahmung (Buchstabe b; diese Berechnung setzt eine Gestattung des Finanzamts auf Antrag voraus, § 20 Satz 1 UStG; die Umsatzgrenze von 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr ist dort nur eine von vier Alternativen und gilt nur für Satz 1 Nummer 1, nicht allgemein für die Istbesteuerung). Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu übermitteln, die Steuer am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18j Abs. 4 UStG).
  • Die Umsätze stehen getrennt je Mitgliedstaat und Steuersatz in Euro in der Erklärung; Fremdwährung rechnet mit dem EZB-Kurs des letzten Tages des Quartals um.
  • Wer teilnimmt, gibt auch für ein Quartal ohne Umsätze eine Erklärung ab (Nullmeldung); gezahlt wird per Überweisung, ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
  • Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Ende des Jahres des Umsatzes aufzubewahren und auf Anfrage elektronisch zu übermitteln (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG).
  • Die 10.000-Euro-Ausnahme nach § 3c Abs. 4 UStG greift nur, wenn der Unternehmer in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig ist und die Entgelte aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und aus den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten haben, ein Betrag von genau 10.000 Euro bleibt darunter, und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten; dann liegt der Lieferort nach den allgemeinen Regeln im Ansässigkeits- beziehungsweise Ursprungsmitgliedstaat, nicht im Bestimmungsmitgliedstaat. Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer auf die Ausnahme verzichten (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG).

Was Sie vorab brauchen

Die Meldung setzt die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren voraus: Ohne die Anzeige nach § 18j Abs. 1 UStG gibt es keine Steuererklärung nach § 18j Abs. 4 UStG. Für einen Durchlauf halten Sie bereit:

  • eine USt-IdNr. und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal; vorhandene Zertifikate aus diesem Portal oder aus ELSTER lassen sich weiterverwenden (Bundeszentralamt für Steuern),
  • im ERP je Position das Bestimmungsland und den dort geltenden Steuersatz,
  • eine Auswertung über den Besteuerungszeitraum, in dem die Steuer entstanden ist, nicht über den Rechnungsmonat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
  • das Kassenzeichen, das das BZSt nach der ersten Steuererklärung mitteilt, für den Verwendungszweck der Zahlung.

Schritt für Schritt: Von der Auswertung zur Meldung

Schritt 1: Teilnahme und Besteuerungszeitraum festlegen

Die Anzeige hat grundsätzlich vor Beginn des Kalendervierteljahrs zu erfolgen, ab dem Sie das Verfahren nutzen (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG); sie ist über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörde des Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem Ihr Unternehmen ansässig ist. Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen zeigt die Teilnahme nur im Inland an, zuständig ist dafür das BZSt (§ 18j Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UStG). Dieses Kalendervierteljahr ist der Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG). Die Erklärungspflicht nach § 18j Abs. 4 UStG gilt für Umsätze nach dem 30. Juni 2021 (§ 27 Abs. 33 UStG); die EU-Regelung ist nach Angabe des BZSt seit dem 1. Juli 2021 in Kraft und hat das frühere Mini-One-Stop-Shop-Verfahren abgelöst. Bleiben Sie mit den Entgelten aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und aus den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 10.000 Euro und überschreiten Sie diesen Betrag auch im laufenden Kalenderjahr nicht, und sind Sie in nur einem Mitgliedstaat ansässig, greift die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG: Der Lieferort liegt dann nach den allgemeinen Regeln im Ansässigkeits- beziehungsweise Ursprungsmitgliedstaat, nicht im Bestimmungsmitgliedstaat, bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmer also im Inland. Verzichten Sie gegenüber dem Finanzamt auf die Ausnahme, bleibt es bei Absatz 1; der Verzicht bindet Sie mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG). Erfolgt Ihre erste unter die Regelung fallende Lieferung oder sonstige Leistung vor dem Beginn dieses Kalendervierteljahrs, so gilt die Sonderregelung nach Art. 57d Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ab dem Tag dieser ersten Lieferung oder Leistung, sofern die Anzeige spätestens am zehnten Tag des Monats eingeht, der auf diese erste Lieferung oder Leistung folgt. Als praktischen Fall nennt das BZSt den Umsatz, mit dem die 10.000-Euro-Schwelle im laufenden Quartal überschritten wird: Dann wählen Sie im Registrierungsformular als Registrierungsbeginn die erstmalige Leistungserbringung und tragen den Tag der Überschreitung ein; nach dem zehnten Tag des Folgemonats ist eine rückwirkende Registrierung nicht möglich (Bundeszentralamt für Steuern).

Ergebnis: Sie wissen, ob für das Quartal eine Erklärung ansteht.

Schritt 2: Umsätze je Mitgliedstaat und Steuersatz aus dem ERP ziehen

Der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs liegt dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung befindet, also im Bestimmungsmitgliedstaat (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG); dort gilt dessen Steuersatz (Bundeszentralamt für Steuern). Filtern Sie je Position deshalb nach Lieferadresse statt Rechnungsadresse, nach den Erwerbergruppen des § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG und nach dem Steuersatz des Bestimmungsstaats. Erwerber sind Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (Nichtunternehmer) sowie die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen, die die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreiten und nicht auf ihre Anwendung verzichtet haben; auch ein Unternehmer kann danach Erwerber eines Fernverkaufs sein. Lieferungen, die über Ihre elektronische Schnittstelle laufen und bei denen Sie als Lieferer gelten, gehören ebenfalls in die Auswertung (§ 3 Abs. 3a Satz 1, § 18j Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UStG). Welche Rolle Unternehmereigenschaft und Erwerbsschwelle spielen, steht unter OSS-Steuerermittlung nach Bestimmungsland.

Ergebnis: eine Liste mit Zeilen aus Mitgliedstaat, Steuersatz, Nettoentgelt und Steuerbetrag.

Schritt 3: Fremdwährung einheitlich in Euro umrechnen

Die Erklärung verlangt Euro-Beträge. Für Werte in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden; ist für diesen Tag kein Kurs festgelegt, der des nächsten Tages (Bundeszentralamt für Steuern). Der Quartalsendkurs weicht von einem Kurs je Rechnungstag ab; bucht Ihre Buchhaltung zu Tageskursen, kann daraus eine Kursdifferenz entstehen, die Sie bei der Abstimmung ausweisen.

Ergebnis: Alle Zeilen stehen in Euro, der verwendete Kurs ist festgehalten.

Schritt 4: Summen mit dem Hauptbuch abstimmen

Legen Sie die Summe aus der Auswertung neben die Erlöse und die Steuerverbindlichkeit Ihrer Buchhaltung, bevor Sie absenden. Die Rechnung steht unten im Beispiel. Läuft eine Differenz auf, suchen Sie die Ursache; in der Erklärung verdeckt sie sich nur.

Ergebnis: Die Abweichung ist null oder benannt.

Schritt 5: Die Steuererklärung übermitteln

Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln (§ 18j Abs. 4 Satz 1 UStG). Die Frist endet damit am 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar des Folgejahres; auch für ein Quartal ohne Umsätze ist eine Erklärung abzugeben, eine Nullmeldung (Bundeszentralamt für Steuern). Im Portal steht ein Steuererklärungsformular mit Import-Funktion bereit; die Umsätze sind je Mitgliedstaat und Steuersatz getrennt anzugeben (Bundeszentralamt für Steuern).

Ergebnis: Die Erklärung ist abgesendet, die Rückmeldung liegt im Postfach des Portals.

Schritt 6: Den Steuerbetrag fristgerecht zahlen

Die selbst berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig (§ 18j Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG). Überweisen Sie so, dass der Betrag bis dahin bei der Bundeskasse eingeht; ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Im Verwendungszweck müssen das Kassenzeichen und der Besteuerungszeitraum stehen, sonst lässt sich die Zahlung nicht zuordnen (Bundeszentralamt für Steuern).

Ergebnis: Zahlungseingang und erklärter Betrag stimmen überein.

Schritt 7: Aufzeichnungen führen und Berichtigungen nachtragen

Die Aufzeichnungen zum Verfahren sind zehn Jahre ab dem Ende des Jahres des Umsatzes aufzubewahren und auf Anfrage elektronisch bereitzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG). Das BZSt verlangt dafür eine Excel-Datei über das Portal; die bereitgestellte Standard-Audit-Datei und der SAF-OSS-Leitfaden der EU dienen als Vorlage (Bundeszentralamt für Steuern). Der Leitfaden führt je Vorgang unter anderem Mitgliedstaat des Verbrauchs, Steuersatz, Nettobetrag und Steuerbetrag in Euro sowie Währung und Umrechnungskurs (SAF-OSS XSD User Guide, Version 1.01 EN). Fehler tragen Sie in der nächsten Erklärung im Korrekturabschnitt nach, aufgeschlüsselt nach Besteuerungszeitraum und Mitgliedstaat (Bundeszentralamt für Steuern). Möglich ist das innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, für das dritte Quartal also ab dem 31. Oktober (Art. 61 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011); die Berichtigung zeigen Sie mit einer späteren Steuererklärung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums an (§ 18j Abs. 4 Satz 5 UStG).

Ergebnis: Aufzeichnungen und Korrekturen sind nachvollziehbar abgelegt.

Beispielrechnung: OSS-Summe gegen das Hauptbuch abstimmen

Ein in Deutschland ansässiger Versandhändler nimmt am Verfahren teil. Für das dritte Quartal 2026 (1. Juli bis 30. September) liefert das ERP die folgende Auswertung. Die Steuersätze sind für dieses Beispiel angenommen; maßgeblich ist der Satz des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz zu versteuern ist (Bundeszentralamt für Steuern).

Mitgliedstaat Steuersatz (angenommen) Nettoentgelt in Euro Steuer in Euro
Frankreich 20 Prozent 40.000,00 8.000,00
Frankreich 10 Prozent 5.000,00 500,00
Italien 22 Prozent 12.000,00 2.640,00
Niederlande 21 Prozent 8.000,00 1.680,00
Summe 65.000,00 12.820,00

Nachgerechnet: 40.000,00 × 0,20 = 8.000,00; 5.000,00 × 0,10 = 500,00; 12.000,00 × 0,22 = 2.640,00; 8.000,00 × 0,21 = 1.680,00. Die Nettoentgelte summieren sich auf 65.000,00 Euro, die Steuer auf 12.820,00 Euro.

Dieselben Zahlen muss die Buchhaltung hergeben:

Prüfschritt OSS-Erklärung Hauptbuch Ergebnis
Nettoentgelte je Land und Satz 65.000,00 Euro Summe der OSS-Erlöskonten muss übereinstimmen
Steuerbetrag des Quartals 12.820,00 Euro Verbindlichkeitenkonto OSS-Verfahren muss übereinstimmen
Zahlung an die Bundeskasse 12.820,00 Euro Abgang auf dem Verbindlichkeitenkonto muss übereinstimmen

Die OSS-Erklärung ist eine eigene Steuererklärung neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Führt ein Unternehmer im Inland Leistungen nach § 18j Abs. 1 Satz 1 UStG aus, ist die allgemeine Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18j Abs. 4 Satz 4 UStG). Prüfen Sie deshalb, dass kein OSS-Umsatz doppelt erscheint und keiner in beiden Erklärungen fehlt; die Zuordnung der Steuerschlüssel behandelt Steuerschlüssel im ERP.

Diese vier Ursachen prüfen Sie zuerst:

  • Das ERP nimmt das Rechnungsland statt des Lieferlands; der Umsatz landet im falschen Mitgliedstaat.
  • Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferung an einen Unternehmer mit gültiger USt-IdNr erscheint in der OSS-Erklärung; sie gehört in die Zusammenfassende Meldung aus dem ERP. Umgekehrt kann ein in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannter Unternehmer unter der Erwerbsschwelle Erwerber eines Fernverkaufs sein; sein Unternehmerstatus allein begründet keine Meldung.
  • Eine Gutschrift wurde im Folgemonat gebucht. Ob sie den Besteuerungszeitraum der Lieferung mindert oder als Berichtigung nachzutragen ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
  • Der Umsatz fällt unter die 10.000-Euro-Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG und gehört deshalb nicht in die Erklärung, sofern Sie nicht gegenüber dem Finanzamt auf die Ausnahme verzichtet haben.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Summe der Nettoentgelte je Mitgliedstaat und Satz stimmt in Auswertung, Erklärung und OSS-Erlöskonten überein.
  • Der Steuerbetrag der Erklärung entspricht dem Stand des Verbindlichkeitenkontos am Quartalsende.
  • Die Überweisung trägt Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum und ist rechtzeitig bei der Bundeskasse eingegangen.
  • Für das Quartal liegt eine abgesendete Erklärung vor, auch ohne Umsätze.
  • Die Auswertungen liegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist ab.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Summe der Erklärung weicht von der Buchhaltung ab Ein Umsatz ist im falschen Besteuerungszeitraum oder mit dem falschen Land gebucht Auswertung auf den Zeitraum umstellen, in dem die Steuer entstanden ist (Zeitraum der Leistungsausführung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g UStG; abweichend die Zahlungsannahme nach Buchstabe i und die Vereinnahmung nach Buchstabe b), und auf den Bestimmungsmitgliedstaat (§ 3c Abs. 1 UStG); Differenz je Land und Satz ausweisen
Ein Umsatz steht in keiner der beiden Erklärungen Das ERP führt den Umsatz mit deutscher Umsatzsteuer, weil es die Teilnahme am Verfahren nicht kennt Steuerschlüssel je Bestimmungsland anlegen und die Auswertung mit der Voranmeldung zusammenführen
Ein Umsatz an einen Verbraucher steht in der Zusammenfassenden Meldung Der Kunde ist im Stammdatensatz als Unternehmer markiert Unternehmerstatus allein löst keine Meldepflicht aus. In die Zusammenfassende Meldung gehören nach § 18a UStG innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG und Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 2 UStG; ein Fernverkauf an einen Verbraucher gehört in die OSS-Erklärung
Die Zahlung wird nicht zugeordnet Im Verwendungszweck fehlen Kassenzeichen oder Besteuerungszeitraum Klären Sie die Zuordnung mit dem BZSt, bevor Sie erneut überweisen; für künftige Zahlungen gehören Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum in den Verwendungszweck. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich
Die Frist ist verstrichen Die Nullmeldung wurde für ein umsatzloses Quartal nicht abgegeben Erklärung nachreichen; bei wiederholtem Verstoß schließt die Finanzbehörde nach § 18j Abs. 6 UStG von dem Verfahren aus

Wann Sie Hilfe holen sollten

Die Anzeige und der erste Meldedurchlauf gehören zur Steuerberatung, wenn Ihr ERP die Umsätze noch nicht nach Bestimmungsland trennt: Die Registrierung wirkt grundsätzlich erst ab dem Kalendervierteljahr, das auf die Anzeige folgt; fällt die erste erfasste Lieferung oder Leistung in ein laufendes Quartal, lässt sie sich nach Art. 57d Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 noch bis zum zehnten Tag des Folgemonats anzeigen und gilt dann ab dieser ersten Lieferung oder Leistung. Der Aufwand für eine spätere Korrektur liegt bei Ihnen. Holen Sie Unterstützung außerdem, wenn Gutschriften, Rücksendungen oder Verkäufe über einen Marktplatz in dieselbe Periode fallen. Die Zahlen für die Abstimmung kommen aus dem Monatsabschluss im ERP; die Stammdaten dafür stehen in den Debitoren- und Kreditorenstammdaten.

Häufige Fragen

Muss ich auch für ein Quartal ohne Umsätze eine Erklärung abgeben?

Ja, solange Sie am Verfahren teilnehmen. Das BZSt verlangt die Erklärung auch dann zu den Quartalsterminen (Nullmeldung). Die Teilnahme endet dadurch nicht. Wollen Sie aussteigen, widerrufen Sie sie mit Wirkung zum Beginn eines Kalendervierteljahrs (§ 18j Abs. 1 Satz 5 UStG); das BZSt nennt dafür eine Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn des neuen Zeitraums.

Zählt für die Meldung das Rechnungsdatum oder das Lieferdatum?

Im Verfahren nach § 18j UStG ist der Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG); die Steuer entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g UStG). Eine im September ausgeführte und im Oktober fakturierte Lieferung gehört daher in das dritte Quartal; richten Sie die ERP-Auswertung in diesem Fall am Leistungszeitpunkt aus, nicht am Rechnungsdatum. Zwei Abweichungen prüfen Sie vorher: In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG (Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle, bei denen der Betreiber als Lieferer gilt) entsteht die Steuer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde (Buchstabe i). Bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten bleibt Buchstabe b unberührt, dann entscheidet die Vereinnahmung; diese Berechnung setzt eine Gestattung des Finanzamts auf Antrag voraus (§ 20 Satz 1 UStG); die Umsatzgrenze von 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr ist dort nur eine von vier durch oder verbundenen Alternativen und gilt allein für den Fall der Nummer 1.

Kann ich die Erklärung aus dem ERP einspielen?

Das BZStOnline-Portal stellt für die Steuererklärung eine Import-Funktion bereit. Ob Ihr ERP dazu eine passende Datei erzeugen kann, prüfen Sie am besten mit einem abgeschlossenen Vorquartal, bevor Sie die erste Erklärung abgeben. Einspielen ersetzt die Prüfung nicht: Die Summen im Portal müssen mit Ihrer Auswertung übereinstimmen.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz, § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige LeistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025 (Art. 57d Abs. 1: Beginn der EU-Regelung ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderquartals oder ab der ersten unter die Regelung fallenden Lieferung oder Dienstleistung bei Unterrichtung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats; Art. 61 Abs. 2: Berichtigungen werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz, § 16 Steuerentstehung, Steuerschuldner (Absatz 1d: Besteuerungszeitraum Kalendervierteljahr)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz, § 22 Aufzeichnungspflichten (Absatz 1 Satz 4: Aufbewahrung und elektronische Übermittlung in den Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz, § 13 Entstehung der Steuer (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Berechnung nach vereinnahmten Entgelten; Buchstabe g: Fälle des § 18j UStG; Buchstabe i: Zahlungsannahme in den Fällen des § 3 Absatz 3a UStG)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz, § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Gestattung auf Antrag; Umsatzgrenze von 800.000 Euro nur als eine von vier Alternativen des Satzes 1)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz, § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften (Absatz 33 und 34: Anwendung der §§ 3, 3a, 3c, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, 16, 18j und 22 auf Umsätze und Einfuhren nach dem 30. Juni 2021)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz, § 3c Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (Absatz 1 Ort im Bestimmungsmitgliedstaat, Absatz 4 Ausnahme bis 10.000 Euro)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz, § 3 Lieferung, sonstige Leistung (Absatz 3a: Lieferung über eine elektronische Schnittstelle)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz, § 3a Ort der sonstigen Leistung (Absatz 5: Empfänger ohne Unternehmerstatus)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. One-Stop-Shop, EU-Regelung (Fristen, Zahlung, Kassenzeichen, Umrechnungskurs, Aufzeichnungen, Schwellenwert)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  12. One-Stop-Shop, EU-Regelung: Elektronische Abgabe und Datenübermittlung (Formulare, Steuererklärung mit Import-Funktion, Zertifikat für das BZStOnline-Portal)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  13. OSS/IOSS – Aufzeichnungen nach Art. 47i VO (EU) 904/2010 (Excel-Datei über das BOP, Standard Audit File, SAF-OSS User Guide)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  14. SAF-OSS XSD User Guide, Version 1.01 EN vom 27. September 2021 (Felder des Standard Audit File: Mitgliedstaat des Verbrauchs, Steuersatz, Nettobetrag und Steuerbetrag in Euro, Währung und Umrechnungskurs)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion; bereitgestellt vom Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  15. Fragen und Antworten zur Zusammenfassenden Meldung (Was zu melden ist: innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, Dreiecksgeschäfte)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am