DeutschlandRatgeber

Der richtige Starttermin: Jahreswechsel, Inventur, Saison und Steuer

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Systemunabhängig: Starttermin einer ERP-Einführung in Deutschland; Fristen und Formvorschriften aus UStG, UStDV, HGB, EStG, AO und GoBD.

Kurz gesagt

Eine Vorschrift, die einen bestimmten Umstellungstag vorschreibt, haben wir in den geöffneten Quellen (UStG, HGB, GoBD) nicht gefunden. In Deutschland entsteht am wenigsten Zusatzarbeit zu Beginn des eigenen Anmeldezeitraums: für monatlich Meldende am Monatsersten, für vierteljährlich Meldende am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober. Fällt der Start auf den Schluss des Geschäftsjahrs, liefert die dann aufzustellende Inventur (§ 240 Abs. 2 Satz 1 HGB) den Anfangsbestand; bei jedem anderen Termin ist der Eröffnungsbestand zu diesem Stichtag zu ermitteln und bis zum Start fortzuschreiben.

Das Wichtigste

  • Die Steuer rechnet in Kalendermonaten, Kalendervierteljahren und Kalenderjahren (§ 18 UStG), das Handelsrecht im Geschäftsjahr (§§ 240, 242 HGB).
  • Ein Start zu Beginn des eigenen Anmeldezeitraums teilt keine Anmeldung: der Monatserste oder der Quartalserste.
  • Ein Termin mitten im Monat teilt den Voranmeldungszeitraum: eine Anmeldung aus zwei Systemen.
  • Nur wenn der Start auf den Schluss des Geschäftsjahrs fällt, dient die dort aufzustellende Inventur (§ 240 Abs. 2 Satz 1 HGB) zugleich als Eröffnungsbestand des neuen Systems.
  • Für den Stichtag des Geschäftsjahrs lässt § 241 Abs. 2 HGB statt der körperlichen Bestandsaufnahme ein anderes, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren zu.
  • Deutschland: Die Vorhaltung des Altsystems entfällt nur, wenn die Daten quantitativ und qualitativ gleichwertig übernommen sind und das neue System die gleichen Auswertungen erlaubt (GoBD Rz. 142).

Wer den Umstellungstag wählt, legt drei Kalender übereinander: die Zeiträume der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer, den handelsrechtlichen Abschluss mit Inventur und Bilanz und den Geschäftsrhythmus des eigenen Betriebs. Der Termin muss nicht der 1. Januar sein. Er muss zu dem Kalender passen, nach dem abgerechnet und gezählt wird, und in eine Woche fallen, die der Betrieb tragen kann.

Worauf es ankommt

Die Steuer rechnet in Kalendermonaten, Kalendervierteljahren und Kalenderjahren. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG; die Grenze von 9.000 Euro gilt seit 1. Januar 2025). Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums zu übermitteln, die Vorauszahlung ist am 10. Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 4 UStG); die Jahreserklärung gilt für das Kalenderjahr oder einen kürzeren Besteuerungszeitraum (§ 18 Abs. 3 UStG). Für die Lohnsteuer ist der Anmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat und kann nach der Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr sein (§ 41a Abs. 2 EStG).

Das Handelsrecht rechnet im Geschäftsjahr. Zu dessen Schluss ist ein Inventar aufzustellen (§ 240 Abs. 2 Satz 1 HGB) und eine Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB); die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bei Kaufleuten mit Firma im Handelsregister ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen; der Wechsel auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt wirksam (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, § 7 Abs. 4 KStG).

Fallen beide Zeitrechnungen zusammen, gibt es nur einen Jahresschnitt. Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, liegen zwei Kandidaten auseinander: der 1. Januar für die Steuer und der Schluss des Geschäftsjahrs für Inventar und Bilanz.

Welche Starttermine gibt es?

Die Tabelle stellt die Kandidaten nebeneinander. „Rechnungswesen” meint die steuerlichen und handelsrechtlichen Folgen, „Betrieb” die Folgen für Zählung, Ablauf und Belastung.

Starttermin Rechnungswesen Betrieb Dafür Dagegen
1. Januar Neuer Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Zeitraum beginnt; die Zeitraumart kann sich nach der Steuer des Vorjahrs ändern (§ 18 Abs. 2 UStG) Fällt mit Inventur und Abschluss des Vorjahrs zusammen, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht Kein Zeitraum wird geteilt; bei Inventurpflicht und Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr liefert die Inventur zum 31. Dezember den Eröffnungsbestand (§ 240 Abs. 2 Satz 1 HGB) Arbeitsspitze der Buchhaltung: letzte Anmeldung des Altjahrs, Sondervorauszahlung, Abschluss
Erster eines Monats (außer den Quartalsersten) Für monatlich Meldende endet der Vormonat; wer vierteljährlich meldet, teilt hier sein Quartal (§ 18 Abs. 2 UStG) Zwischenstand mitten im Jahr Periodengrenze für monatliche Meldungen; der Monat ist nach der Saison frei wählbar Der Eröffnungsbestand ist außerhalb des Abschlusses zu belegen: durch eine Zählung oder ein Verfahren nach § 241 Abs. 2 HGB
Erster eines Kalendervierteljahrs (1. April, 1. Juli, 1. Oktober) Trifft den Vierteljahreszeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Zusammenfassende Meldung ist für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG nur dann vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs abzugeben, wenn ihre Bemessungsgrundlagen im laufenden und in jedem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre höchstens 50.000 Euro betragen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG); sonst ist sie monatlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG) Ein Vierteljahr als Rückfall- und Nacharbeitsfenster Längerer Vorlauf als beim Monatswechsel Wer monatlich meldet, gewinnt gegenüber dem Monatsersten nichts; Eröffnungsbestand wie dort
Schluss des Geschäftsjahrs Inventar und Bilanz gehören zu diesem Tag (§ 240 Abs. 2 Satz 1, § 242 Abs. 1 HGB); die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit der Schlussbilanz des Vorjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB); Eröffnungsbilanzbuchungen gehören ins neue System (GoBD Rz. 96) Die zu diesem Stichtag ermittelten Bestände werden zum Eröffnungsbestand; Bewegungen bis zum Start verbucht das neue System Bei bestehender Inventurpflicht (§ 240 HGB) dient eine Zählung zwei Zwecken Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, liegt hier nicht die Steuergrenze
Nach der Inventur, verschobener Zähltag Inventar für einen Tag in den letzten drei Monaten vor oder den ersten zwei Monaten nach dem Jahresschluss zulässig, wenn Fortschreibung oder Rückrechnung die Bewertung sichern (§ 241 Abs. 3 HGB) Zählen und Umstellen lassen sich entzerren Der Start folgt der Zählung statt umgekehrt Fortschreibung und Rückrechnung müssen in beiden Systemen funktionieren
Mitten im Monat oder Quartal Der laufende Voranmeldungszeitraum wird geteilt; eine Anmeldung entsteht aus zwei Buchhaltungen Kein Einschnitt im Ablauf Bleibt, wenn Vertrag oder Saison keinen anderen Termin lassen Jede Position muss genau einem System zugeordnet werden; Abgleich in der Anmeldung

Die Inventurpflicht trifft nicht jeden Betrieb: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Werte des § 241a Satz 1 HGB nicht überschreiten, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden. Für sie entfällt der Inventurvorteil des Jahreswechsels; der Anfangsbestand des neuen Systems bleibt trotzdem zu klären (Befreiungsbeträge: 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss).

Die Saison ist eine Kapazitätsfrage und keine Rechtsfrage: Prüfen Sie, welche Wochen im Jahr die umsatzstärksten sind und wer dann im Tagesgeschäft gebunden ist.

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Handelsbetrieb mit 28 Mitarbeitenden, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, 6.800 Ausgangsrechnungen und 1.900 Eingangsrechnungen im Jahr sowie 1.240 zählpflichtigen Lagerpositionen. Die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs beträgt 41.000 Euro, deshalb ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Das sind 8.700 Belege im Jahr und 725 im Monat. Die Zählung der 1.240 Positionen zu sechs Minuten dauert 7.440 Minuten, also 124 Stunden oder 15,5 Personentage bei acht Stunden je Tag.

Bei einem Start am 1. Januar kommen für die Umstellung keine zusätzlichen Belege hinzu, weil jeder Voranmeldungszeitraum vollständig in einem System liegt. Im Beispiel fallen Geschäftsjahr und Kalenderjahr zusammen; die Inventur zum 31. Dezember fällt für den Jahresabschluss ohnehin an (§ 240 Abs. 2 Satz 1 HGB) und liefert zugleich den Eröffnungsbestand. Für diesen Stichtag lässt § 241 Abs. 2 HGB statt der körperlichen Bestandsaufnahme ein anderes, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren zu.

Bei einem Start am 1. Juli fällt im Beispiel eine zusätzliche Zählung zum 30. Juni an (Annahme dieser Beispielrechnung; eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht, § 241 Abs. 2 HGB), sodass die 15,5 Personentage ein zweites Mal anfallen. Bei einem Start am 15. März teilt sich zusätzlich der Voranmeldungszeitraum März: rund 327 Belege bis zum 14. und 398 Belege ab dem 15. sind zu einer Anmeldung zusammenzuführen (725 × 14 ÷ 31 = 327; 725 × 17 ÷ 31 = 398).

Der letzte Zeitraum des Altjahrs bleibt in jedem Fall dort: Die Voranmeldung für Dezember ist bis zum 10. Januar zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG), mit Dauerfristverlängerung einen Monat später (§ 46 UStDV).

Typische Fehler

  • Der Termin liegt mitten in der Periode: Ein Start am 15. des Monats zwingt dazu, eine Voranmeldung aus zwei Buchhaltungen zusammenzusetzen. Die Ursache ist die Rückwärtsrechnung vom Wunschdatum statt vorwärts vom Periodenkalender. Die Wirkung zeigt sich beim Abgleich, wenn eine Position in beiden Systemen auftaucht.
  • Das Altsystem wird am Umstellungstag stillgelegt: Nur wenn die Daten quantitativ und qualitativ gleichwertig übernommen sind und das neue System die gleichen Auswertungen erlaubt, ist die ursprüngliche Hard- und Software nicht vorzuhalten (GoBD Rz. 142); sonst ist sie für die Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten (Rz. 143). Datenextrakte, Reports und Druckdateien genügen nur, soweit alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten übernommen werden (Rz. 144). Vor Beginn einer Außenprüfung reicht nach § 147 Abs. 6 AO (letzter Satz) die Vorhaltung ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger, aber erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das auf die Umstellung folgt.
  • Ohne Beleg für den Eröffnungsbestand starten: Wer zum Monatsersten umstellt und den Bestand nur aus dem Altsystem übernimmt, startet mit einem Wert, den niemand geprüft hat. Eine Zählung zum Umstellungstag ist dafür unsere Empfehlung; für den Abschlussstichtag lässt § 241 Abs. 2 HGB auch ein anderes ordnungsmäßiges Verfahren zu. Die Abweichung erscheint später als Inventurdifferenz, ohne dass sich klären lässt, in welchem System sie entstanden ist.
  • Nur die Umsatzsteuer im Blick haben: Inventar, Bilanz (§ 240 Abs. 2 Satz 1, § 242 Abs. 1 HGB) und Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) brauchen weiterhin auswertbare Daten des Altjahrs. Ob dafür das Altsystem vorzuhalten ist oder das neue System die Auswertungen übernehmen kann, entscheidet GoBD Rz. 142; wer ungeprüft abschaltet, sucht die Zahlen später in zwei Systemen.
  • Die Sondervorauszahlung übersehen: Bei Dauerfristverlängerung ist sie für monatliche Voranmeldungen ein Elftel der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs und bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der ersten Voranmeldung des Jahres zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2 UStDV). Ändert sich mit dem Jahreswechsel die Zeitraumart, ändert sich diese Rechnung.

So gehen Sie vor

  1. Stellen Sie beide Kalender nebeneinander: das Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 HGB, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) und die Zeiträume von Umsatzsteuer und Lohnsteuer (§ 18 Abs. 2 UStG, § 41a Abs. 2 EStG).
  2. Listen Sie auf, welche Rückgaben des Altsystems nach jedem Kandidatentermin noch fällig sind: Voranmeldung, Lohnsteuer-Anmeldung, Zusammenfassende Meldung, Jahreserklärung und Jahresabschluss; dazu gehört das Sperren der alten Perioden (Buchungsperioden sperren).
  3. Prüfen Sie je Termin, ob ein Voranmeldungszeitraum geteilt wird, und rechnen Sie die Belege dieses Zeitraums aus.
  4. Entscheiden Sie, wie der Eröffnungsbestand entsteht: aus der Inventur zum Abschlussstichtag oder aus einer Zählung beziehungsweise einem Verfahren nach § 241 Abs. 2 HGB zu einem anderen Termin (Lagerbestand zum Umstellungstag).
  5. Prüfen Sie den Termin gegen die umsatzstärksten Wochen und die gebundenen Personen (Projektkapazität neben dem Tagesgeschäft) und planen Sie Schulung und Probemigration rückwärts von ihm aus (Endanwender-Schulung, Big Bang oder schrittweise).
  6. Halten Sie den Termin im Cut-over-Plan fest und prüfen Sie ihn gegen die Go/No-Go-Checkliste; nach dem Start greift die Hypercare.

Häufige Fragen

Kann ich mitten im Jahr auf ein neues ERP umstellen?

Ja. Eine Vorschrift, die einen bestimmten Umstellungstag verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (UStG, HGB, GoBD) nicht gefunden. Zu beachten ist der Voranmeldungszeitraum: Fällt der Termin in einen laufenden Monat oder in ein laufendes Quartal, liefern zwei Systeme die Zahlen für dieselbe Anmeldung (§ 18 Abs. 2 UStG). Das ist auflösbar, kostet aber einen Abgleich.

Muss ich zum Umstellungstag das Lager zählen?

Eine Vorschrift, die wegen des ERP-Wechsels eine körperliche Bestandsaufnahme verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (HGB, GoBD) nicht gefunden. Fällt der Umstellungstag auf den Schluss des Geschäftsjahrs, ist dort ein Inventar aufzustellen (§ 240 Abs. 2 Satz 1 HGB); Einzelkaufleute unterhalb der Werte des § 241a Satz 1 HGB sind von dieser Pflicht befreit. § 241 Abs. 2 HGB lässt für diesen Stichtag statt der körperlichen Bestandsaufnahme ein anderes, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren zu, das den Bestand nach Art, Menge und Wert feststellt. Für einen Umstellungstag außerhalb dieses Stichtags empfehlen wir, den Eröffnungsbestand durch eine Zählung oder ein solches Verfahren zu belegen und bis zum Start fortzuschreiben; eine gesetzliche Pflicht dazu haben wir nicht gefunden. Für das Inventar zum Jahresschluss sind Stichproben (§ 241 Abs. 1 HGB) und ein verlegter Zähltag (§ 241 Abs. 3 HGB) nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.

Was passiert mit der Voranmeldung des letzten Monats vor dem Start?

Sie kommt weiterhin aus dem Altsystem und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit Dauerfristverlängerung ist die Frist einen Monat länger (§ 46 UStDV); für monatliche Voranmeldungen ist dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs zu zahlen (§ 47 Abs. 1 UStDV). Bis dahin müssen die Zahlen dieses Zeitraums auswertbar vorliegen; das ursprüngliche System ist dafür nur vorzuhalten, soweit die Daten nicht quantitativ und qualitativ gleichwertig in das neue System überführt sind und dieses die gleichen Auswertungen erlaubt (GoBD Rz. 142; andernfalls Rz. 143).

Darf ich das Altsystem am Umstellungstag abschalten?

Nur wenn die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten quantitativ und qualitativ gleichwertig in das neue System überführt sind und das neue System die gleichen Auswertungen der Daten ermöglicht, ist die ursprüngliche Hard- und Software nicht vorzuhalten (GoBD Rz. 142); sonst bleibt sie neben den Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist vorhaltungspflichtig (Rz. 143). Datenextrakte, Reports und Druckdateien genügen dafür nur, soweit alle aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten übernommen werden (Rz. 144). Ohne begonnene Außenprüfung reicht nach § 147 Abs. 6 AO (letzter Satz) die Vorhaltung ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger, aber erst nach Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das auf die Umstellung folgt.

Zählt der 1. Januar auch, wenn mein Geschäftsjahr am 30. Juni endet?

Dann liegen zwei Grenzen auseinander. Der 1. Januar beginnt den neuen Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG, § 41a Abs. 2 EStG); Inventar und Bilanz gehören dagegen zum Schluss des Geschäftsjahrs am 30. Juni (§§ 240, 242 HGB). Wählen Sie eine der beiden Grenzen und planen Sie die andere als Zwischenschnitt ein.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18 BesteuerungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18a Zusammenfassende MeldungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 46 FristverlängerungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 47 SondervorauszahlungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 48 VerfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Handelsgesetzbuch (HGB), § 240 InventarBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 241 InventurvereinfachungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines InventarsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Handelsgesetzbuch (HGB), § 242 Pflicht zur AufstellungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Handelsgesetzbuch (HGB), § 252 Allgemeine BewertungsgrundsätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4a Gewinnermittlungszeitraum, WirtschaftsjahrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Einkommensteuergesetz (EStG), § 41a Anmeldung und Abführung der LohnsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 7 Grundlagen der BesteuerungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269; gelesen: Rz. 96, 142 bis 144Bundesministerium der Finanzen; amtliche Kopie: Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  16. GoBD; Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, GZ IV D 2 - S 0316/21/10001:002 (ändert Rz. 6, 11, 15, 39, 43, 94, 124, 128, 136, 159 bis 161 und 176 bis 178; Rz. 142 bis 144 bleiben unverändert)Bundesministerium der Finanzen; amtliche Kopie: Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  17. GoBD; 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088 (ändert Rz. 76, 118 bis 133, 166, 175 und fügt Rz. 185 an: Fassung vom 14. Juli 2025 anzuwenden)Bundesministerium der Finanzen; amtliche Kopie: Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  18. Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323 (Art. 5 Nr. 2: § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG von 7.500 auf 9.000 Euro; Art. 74 Abs. 6: Inkrafttreten am 1. Januar 2025)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt (amtliche Ausgabe) · abgerufen am