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Rückruf im Lebensmittelbetrieb: Ablauf im ERP von Charge bis Kunde

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Kundenliste zu einer Charge kommt aus dem Warenausgang; jede Lieferung verweist auf Kunde, Lieferschein und Menge. In Deutschland sind diese Rückverfolgbarkeitsdaten so vorzuhalten, dass die Behörde sie spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhält; Ausnahmen im Einzelfall wegen unbilliger Härten kann die Behörde zulassen (§ 44 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LFGB). In Deutschland und Österreich gilt Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Bei Grund zur Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, ist es unverzüglich vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle steht, die Behörde zu unterrichten und, falls es Verbraucher erreicht haben könnte, sind sie über den Grund zu informieren und das Lebensmittel ist erforderlichenfalls zurückzurufen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen; bei möglicher Gesundheitsgefährdung ist die Behörde unverzüglich zu informieren.

Das Wichtigste

  • Der Warenausgang zur Charge ergibt die Kundenliste; ohne Chargenbezug an der Ausgangsposition fehlt sie.
  • Deutschland: Rückverfolgbarkeitsdaten so vorhalten, dass die Behörde sie spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch in strukturiertem, gängigem und maschinenlesbarem Format erhält; Ausnahmen im Einzelfall wegen unbilliger Härten kann die Behörde zulassen (§ 44 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LFGB).
  • Ein Schritt zurück und ein Schritt vor gilt in Deutschland und Österreich (Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  • In Deutschland und Österreich: bei Grund zur Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Rücknahme, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle steht, und Unterrichtung der Behörde; bei möglicher Verbraucherreichweite Verbraucherinformation und erforderlichenfalls Rückruf, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  • Schweiz: Stellt die verantwortliche Person eines Betriebs fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass ihre Lebensmittel die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen sie nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, informiert sie unverzüglich die kantonale Vollzugsbehörde, trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt und ruft die Produkte zurück und informiert die Konsumenten über den Grund, falls diese die Produkte schon erreicht haben könnten (Art. 84 Abs. 1 lit. a bis c LGV).
  • Österreich: Der Landeshauptmann kann Rücknahme, Rückruf und Abnehmerinformation anordnen (§ 39 Abs. 1 LMSVG).

Ein Rückruf fängt mit einer Nummer an: der Charge. Ob der Betrieb die betroffenen Kunden in Minuten nennen kann, entscheidet sich lange vorher, bei der Buchung von Wareneingang und Warenausgang. Diese Anleitung führt von der Chargennummer über Sperre, Rückverfolgung und Behördenmeldung bis zum Rückrufprotokoll und enthält einen Testlauf mit Zeitvorgaben.

Was Sie vorab brauchen

  • die Chargennummer und die Quelle der Meldung: Laborbefund, Lieferanteninformation oder Anordnung der Behörde
  • Zugriff auf Chargenstammdaten und Bewegungen: Wareneingang, Umlagerung, Kommissionierung, Warenausgang
  • Kundenstamm mit Rechnungs- und Lieferanschrift und dem Weg, auf dem Sie den Kunden erreichen
  • eine Person, die den Rückruf anordnet und das Protokoll zeichnet, und eine Vertretung
  • die Kontaktdaten der zuständigen Behörde
  • das Rückrufprotokoll (Vorlage unten) und eine Stoppuhr für den Testlauf

Was Sie im Rückruf tun müssen

Auslöser ist ein Grund zur Annahme: Erkennen Sie oder haben Sie Grund zu der Annahme, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, leiten Sie nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich ein Verfahren ein, um es vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter Ihrer unmittelbaren Kontrolle steht, und unterrichten die zuständige Behörde. Könnte das Produkt Verbraucher bereits erreicht haben, unterrichten Sie sie effektiv und genau über den Grund der Rücknahme und rufen es erforderlichenfalls zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen; Absatz 3 verlangt die Mitteilung, wenn das Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit schädigen kann. Artikel 18 verpflichtet Sie, jede Person festzustellen, von der Sie Ware erhalten haben, und die Unternehmen, an die Sie geliefert haben. Beide Artikel gelten ab 1. Januar 2005 (Artikel 65 Satz 2) und unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz; die Länderregeln stehen in der Tabelle und im Artikel Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln.

Land Pflicht oder Befugnis Fundstelle
Deutschland Rückverfolgbarkeitsinformationen so vorhalten, dass die Behörde sie spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch in strukturiertem, gängigem und maschinenlesbarem Format erhält; Ausnahmen im Einzelfall wegen unbilliger Härten kann die Behörde zulassen § 44 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LFGB
Deutschland Meldung mit eigenem Namen, Lieferantenanschrift, Lieferdatum und Maßnahmen § 44 Abs. 4 LFGB
Deutschland Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde; Geldbuße bis 50.000 Euro bei Verstoß gegen Artikel 18 oder 19 § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 LFGB
Österreich Vorgehen nach Artikel 19; Unterlagen vorlegen und Auskünfte über Herkunft und Abnehmer erteilen § 22, § 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 lit. a LMSVG
Österreich Rücknahme, Rückruf und Abnehmerinformation kann der Landeshauptmann anordnen § 39 Abs. 1 Z 9 und 10 LMSVG
Schweiz Auskunft über Lieferanten und Abnehmer; direkte Abgabe an Konsumenten ausgenommen Art. 28 LMG; Art. 83 Abs. 2 LGV
Schweiz Erkannte oder begründet vermutete Gesundheitsgefährdung und Ware, die nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs steht: unverzüglich kantonale Vollzugsbehörde informieren, erforderliche Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt treffen und, falls die Produkte die Konsumenten schon erreicht haben könnten, Rückruf und Information der Konsumenten über den Grund Art. 84 Abs. 1 lit. a bis c LGV
EU, Ware tierischen Ursprungs Acht Angaben je Sendung, täglich aktualisiert; gilt nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011

Was geplant ist (noch nicht in Kraft). Der Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau (Drucksache 21/8408 der Bundesregierung vom 7. Oktober 2026) will in § 44 Abs. 3 LFGB einen weiteren Satz einfügen: Fordert die zuständige Behörde Daten zum Wareneingang von Lebensmittelunternehmern an, die von nicht mehr als zwanzig Lieferanten beliefert werden, genügen diese abweichend von Satz 3 ihrer Pflicht aus Satz 2, wenn sie die Daten vollständig und gut lesbar binnen 24 Stunden elektronisch übermitteln (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a). Eine Bedingung, dass der Betrieb an Endverbraucher abgibt, steht nicht im Entwurfssatz; die Begründung nennt kleine Betriebe ohne Warenwirtschaftssystem, die nahezu ausschließlich an Endverbraucher liefern, als Anwendungsfall. Derselbe Entwurf ersetzt § 44 Absatz 4 LFGB durch das Verwertungsverbot und streicht die Absätze 4a bis 6, sodass die Meldepflichten nach § 44 Absatz 4, 4a, 5 und 5a wegfallen (Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben b und c). Der Bundesrat empfiehlt in seiner Stellungnahme, die Erleichterung zu streichen; die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung daran fest. Nach Artikel 11 soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Schritt für Schritt: von der Chargennummer zur Kundenliste

Schritt 1: Fall anlegen und Charge sperren

Eröffnen Sie einen Rückruf-Fall mit Nummer, Datum, Uhrzeit und meldender Stelle, und setzen Sie die Charge im ERP auf gesperrt. Legen Sie fest, dass gesperrte Ware nicht kommissioniert und nicht versendet wird; offene Kommissionieraufträge halten Sie an. Endzustand: Der Bestand ist blockiert, und im Protokoll steht, wer wann gesperrt hat. Wie die Chargenführung aufgebaut wird, beschreibt die Chargenverwaltung im ERP.

Schritt 2: Bestand der Charge feststellen

Fragen Sie den Bestand je Lagerort, Lagerplatz und Status ab: frei verfügbar, reserviert, in Kommission, in Quarantäne, bei einem Dienstleister. Notieren Sie Menge und Einheit je Position. Die Liste zeigt, welcher Teil der Ware noch greifbar ist.

Schritt 3: Ein Schritt zurück: Wareneingang und Vorlieferant

Öffnen Sie den Wareneingang der Charge: Lieferant, Lieferschein, Datum, Menge, Liefercharge und Haltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. Prüfen Sie, ob derselbe Lieferposten weitere Chargen geliefert hat, die noch im Bestand oder schon ausgeliefert sind; sie gehören in die Prüfung. Nach der gemeinsamen Empfehlung von Bund und Ländern verlangt Artikel 18 keine Verbindung zwischen eingehender und ausgehender Ware und keine Buchführung über die Auflösung von Chargen; ein chargenbezogenes System grenzt den Rückrufumfang aber ein. Bei Ware tierischen Ursprungs stellen Sie die acht Angaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 bereit; die Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (Artikel 2 Absatz 2). Das Buchen abweichender Wareneingänge beschreibt Wareneingang buchen.

Schritt 4: Ein Schritt vor: Auslieferungen auflisten

Listen Sie alle Warenausgänge mit dieser Charge auf: Lieferschein, Rechnungsnummer, Kunde, Lieferanschrift, Datum, Menge, Einheit. Grenzen Sie den Zeitraum ab dem Wareneingang der Charge bis heute ein und gleichen Sie die Zahl der Positionen mit der Zahl der Lieferscheine in der Ablage ab. Eine Position ist zugeordnet, wenn Charge oder eine eindeutig identifizierende Nummer sie mit der Sendung verbindet; die gemeinsame Empfehlung von Bund und Ländern lässt dafür eine Lieferscheinnummer zu, wenn sie die Ware eindeutig identifiziert (Abschnitt 4.5). Rechnungsbelege allein tragen nicht, weil Erzeugnisse zwischengelagert werden können.

Schritt 5: Kundenliste nach Kontaktweg trennen

Trennen Sie gewerbliche Abnehmer von Abgaben an Endverbraucher, die nicht namentlich erfasst sind. Gewerbliche Abnehmer erreichen Sie über Bestellung, Lieferschein oder die vereinbarte Kontaktperson. Für Theke, Marktstand und Direktverkauf gibt es keine Kundenliste; dort tragen die öffentliche Warnung und in Deutschland die Veröffentlichung auf lebensmittelwarnung.de die Information. Inhalt und Reichweite der Warnung stimmen Sie mit der Behörde ab.

Schritt 6: Behörde informieren und Export bereitstellen

Melden Sie den Fall der zuständigen Behörde und schildern Sie Produkt, Charge, Mengen, Lieferwege und Ihre Maßnahmen. Betrifft die Ware ein Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gehören in die Meldung nach § 44 Abs. 4 LFGB Ihr Name und Ihre Anschrift, Name und Anschrift des Lieferanten, das Datum der Anlieferung sowie getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen; für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft entfällt das, wenn Sie sie unschädlich beseitigt oder so behandelt haben, dass sie dem Verbot nicht mehr unterliegen. Halten Sie die Rückverfolgbarkeitsdaten als Export bereit, in Deutschland so, dass die Behörde sie spätestens 24 Stunden nach ihrer Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch erhält; Ausnahmen im Einzelfall wegen unbilliger Härten kann die Behörde zulassen (§ 44 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LFGB). Die gemeinsame Empfehlung von Bund und Ländern nennt dafür Tabellen wie xlsx oder csv.

Schritt 7: Rückläufe nachhalten und Protokoll schließen

Erfassen Sie jede Rücklieferung mit Kunde, Menge und Datum und gleichen Sie die Summe mit der ausgelieferten Menge ab. Bilden Sie die Rücklaufquote aus beiden Mengen in derselben Einheit. Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: 480 kg ausgeliefert, 462 kg zurückgenommen; Rücklaufquote = 462 kg ÷ 480 kg × 100 = 96,25 Prozent. Schließen Sie den Fall erst, wenn die Restmenge begründet und die Behörde informiert ist.

Zeitvorgaben für den Testlauf

Die Zielwerte sind redaktionelle Annahmen für einen Testlauf, keine gesetzlichen Fristen. Gesetzlich gilt in Deutschland und Österreich für die Maßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Wort „unverzüglich“; in Deutschland kommt die Frist von 24 Stunden nach Aufforderung der Behörde hinzu (§ 44 Abs. 3 Satz 2 LFGB).

Schritt Zielwert gemessen ab Endzustand
1 Fall und Sperre 15 Minuten Eingang der Meldung Charge ist gesperrt
2 Bestand 30 Minuten Sperre Bestandsliste je Lagerort
3 Wareneingang und Vorlieferant 30 Minuten Sperre Lieferant und Liefercharge belegt
4 Auslieferungen 60 Minuten Sperre Auslieferungsliste mit Beleg und Menge
5 Kundenliste und Kontaktwege 60 Minuten Auslieferungsliste Kundenliste nach Kontaktweg getrennt
6 Behördenmeldung und Export am selben Arbeitstag Kenntnis des Falls Behörde informiert, Export bereit
7 Rückläufe und Protokoll laufend, Abschluss im Beispiel nach zehn Arbeitstagen Beginn der Rücknahme Restmenge begründet, Protokoll gezeichnet

Rückruf-Testlauf: so üben Sie mit der Stoppuhr

  1. Wählen Sie eine in den letzten 30 Tagen ausgelieferte Charge und behandeln Sie sie als Ernstfall.
  2. Starten Sie die Uhr und arbeiten Sie die Schritte 1 bis 7 durch, ohne Kunden zu informieren.
  3. Notieren Sie je Schritt die gemessene Zeit und jede Lücke: fehlende Charge an einer Ausgangsposition, fehlende Anschrift, fehlender Lieferant.
  4. Vergleichen Sie die Positionen aus dem ERP mit den Lieferscheinen in der Ablage.
  5. Schließen Sie die Lücken in Stammdaten und Buchungsregel und wiederholen Sie den Testlauf, bis die Liste vollständig ist.

Die Wiederholung nach jedem Systemwechsel, nach jeder Änderung an der Chargenführung und in einem festen Intervall gehört in die Arbeitsanweisung; im Beispiel jährlich.

Datenfelder, die die Kette tragen

Diese Felder brauchen Sie in einer Abfrage beieinander, sonst wird aus dem Rückruf eine Handsuche. Die Charge und Seriennummer sind zwei verschiedene Merkmale; hier zählt die Charge.

Feld wo es steht wofür
Chargennummer Wareneingangsposition, Lagerbewegung, Lieferschein, Etikett verbindet Wareneingang und Auslieferung
Lieferant mit Name und Anschrift Kreditorenstamm, Wareneingangsbeleg ein Schritt zurück
Kunde mit Name und Anschrift Debitorenstamm, Auftrag, Lieferschein ein Schritt vor
Menge und Einheit Belegposition Umfang des Rückrufs
Datum und Uhrzeit von Wareneingang und Warenausgang Beleg, Journal Prüfzeitraum
Herstellercharge und Haltbarkeits- oder Verbrauchsdatum Chargenstamm Eingrenzung beim Vorlieferanten
acht Sendungsangaben bei Ware tierischen Ursprungs Versandpapiere, Lieferschein Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011; ausgenommen sind Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (Art. 2 Abs. 2)

Das Haltbarkeits- und das Verbrauchsdatum sind nicht dasselbe Merkmal; die Abgrenzung steht im Artikel MHD und Verbrauchsdatum im ERP.

Rückrufprotokoll: Vorlage zum Ausfüllen

Das Protokoll hält fest, was wann mit welcher Begründung geschehen ist; es ist zugleich der Nachweis gegenüber der Behörde. Die Einträge unten sind erfundene Beispieldaten.

Feld Beispieleintrag
Fallnummer R-2026-014
Eingang der Meldung 12. Oktober 2026, 7:40 Uhr, Laborbefund
Produkt und Charge Joghurt 500 g, Charge L-2609-B
Grund Fremdkörperverdacht, Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen
Vorlieferant und Lieferschein Molkerei Muster, Charge 2609-B, Lieferschein 88-4412
Wareneingang 6. Oktober 2026, 600 kg
in Verkehr gebrachte Menge 480 kg
gesperrter Bestand 120 kg an zwei Lagerorten
betroffene Abnehmer 14 gewerbliche Abnehmer aus 17 Lieferungen
Behörde informiert 12. Oktober 2026, 9:10 Uhr, telefonisch und schriftlich
Verbraucherinformation Warnung am 12. Oktober 2026 veröffentlicht
Maßnahmen Rücknahmeanordnung, Sammeltransport, Gutschrift
Rücklauf bis 22. Oktober 2026 462 kg, Rücklaufquote 96,25 Prozent
Restmenge 18 kg, nicht erreichbar, an Behörde gemeldet
Zeichnung Name, Funktion, Datum
Abschluss geschlossen, Behörde am 23. Oktober 2026 informiert

Wenn etwas nicht klappt

Symptom mögliche Ursache Vorgehen
Kundenliste kürzer als die Ablage Warenausgänge ohne Chargenbezug gebucht Handverkauf und Direktlieferungen getrennt prüfen, Buchungsregel ergänzen
Lieferung erscheint doppelt Charge steht auf mehreren Positionen eines Belegs Positionen je Beleg zusammenfassen, Mengen vorher abgleichen
Export enthält nur Freitext Chargenfelder sind nicht strukturiert geführt Felder für Charge, Liefercharge und Datum anlegen, Export üben
Vorlieferant nennt keine Charge Chargenbezug fehlt im Wareneingang Charge aus dem Lieferschein übernehmen und nachfordern
Behörde fordert ein anderes Format Format nicht abgestimmt Format vorab klären und den Export danach einrichten

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Rechtsberatung, wenn die Behörde eine Maßnahme anordnet oder Haftungs- und Versicherungsfragen zu klären sind. Für die Kontaktaufnahme über Kundendaten, etwa aus einer Kundenkarte, klären Sie die Zulässigkeit mit Ihrer Datenschutzbeauftragten. Zeigt der Testlauf, dass sich eine Charge nicht bis zum Kunden verfolgen lässt, gehört zuerst die Chargenführung im ERP in Ordnung.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich die Rückverfolgbarkeitsdaten aufbewahren?

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nennt keinen Mindestzeitraum; die Entscheidung liegt beim Unternehmen, und unzureichende Unterlagen sind ein Verstoß. Die gemeinsame Empfehlung von Bund und Ländern hält fünf Jahre ab Herstellungs- oder Lieferdatum grundsätzlich für ausreichend. Bei leicht verderblichen Produkten mit einer Haltbarkeit von weniger als drei Monaten oder ohne Haltbarkeitsdatum, die direkt für den Endverbraucher bestimmt sind, können sechs Monate ab Herstellungs- oder Lieferdatum ausreichen; bei Produkten mit Mindesthaltbarkeitsdatum der Haltbarkeitszeitraum zuzüglich sechs Monate. Das sind Empfehlungen der deutschen Aufsicht, keine gesetzlichen Fristen; steuerliche Aufbewahrungsfristen bleiben daneben anwendbar.

Reicht der Lieferschein als Nachweis der Rückverfolgbarkeit?

Das hängt von der Vollständigkeit der Angaben und der eindeutigen Zuordnung ab, nicht von der Belegart. Als alleinigen Nachweis verwirft die gemeinsame Empfehlung von Bund und Ländern Rechnungsbelege: Die Kenntnis der Handelswege über Rechnungsbelege ist grundsätzlich nicht ausreichend, weil Erzeugnisse zwischengelagert werden können; die Systeme müssen so gestaltet sein, dass sich alle Verbringungen verfolgen lassen (Abschnitt 4.4). In welcher Form das Unternehmen sein Rückverfolgbarkeitssystem organisiert, bleibt ihm selbst überlassen, erwartet wird ein strukturierter Mechanismus. Für die Bezugsnummer nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 muss die Sendung eindeutig identifizierbar sein; eine Lieferscheinnummer kann diesen Zweck erfüllen, wenn sie die Ware eindeutig identifiziert (Abschnitt 4.5). Die Empfehlung nennt als mindestens bereitzuhaltende Angaben Name und Anschrift von Lieferant und Empfänger, Produktbezeichnung, Menge, Charge oder Losnummer, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum sowie Datum und gegebenenfalls Uhrzeit (Abschnitt 4.4); eine gesetzliche Chargenpflicht folgt daraus nicht. In Deutschland müssen Sie diese Informationen der Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format übermitteln (§ 44 Abs. 3 Satz 2 LFGB).

Muss ich Thekenkunden namentlich finden können?

Nein. Ein Schritt vor verlangt die Unternehmen, an die Sie geliefert haben, nicht die Endverbraucher (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002); in der Schweiz ist die direkte Abgabe an Konsumenten ausgenommen (Art. 83 Abs. 2 LGV). Erreicht die Ware Verbraucher, gilt in Deutschland und Österreich Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Sie unterrichten die Verbraucher effektiv und genau über den Grund der Rücknahme und rufen das Lebensmittel erforderlichenfalls zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen; in Deutschland veröffentlichen die Bundesländer oder das BVL solche Meldungen auf lebensmittelwarnung.de. In der Schweiz gilt Art. 84 Abs. 1 LGV: Stellt die verantwortliche Person des Betriebs fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass ihre Lebensmittel die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können und nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs stehen, informiert sie unverzüglich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt und ruft die Produkte zurück und informiert die Konsumenten über den Grund des Rückrufs, falls diese die Produkte schon erreicht haben könnten.

Gilt die 24-Stunden-Frist auch in Österreich und in der Schweiz?

Nein, sie steht in § 44 Abs. 3 Satz 2 LFGB und gilt für Deutschland; Ausnahmen im Einzelfall kann dort nur die zuständige Behörde zulassen, wenn sie zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen (Satz 3). In Österreich sind die für Kontrolle und Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über Herkunft und Abnehmer zu erteilen (§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 LMSVG). In der Schweiz gilt die Auskunftspflicht der kantonalen Vollzugsbehörde gegenüber (Art. 83 Abs. 2 LGV).

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2026 (Art. 18, 19, 50 und 65)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 über die Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs, konsolidierte Fassung vom 10. Oktober 2011 (Art. 2, 3 und 4)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  3. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29); §§ 38, 39, 44 und 60Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 44 LFGB: Duldungs-, Mitwirkungs- und ÜbermittlungspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Empfehlung zur Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Version 2.0 vom 10. Februar 2023 (gemeinsames Dokument von Bund und Ländern)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  6. Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen, Drucksache 21/8408 vom 7. Oktober 2026 (Artikel 2 und 11)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  7. Lebensmittelwarnung.de: Startseite mit Hinweis auf die Veröffentlichung durch die Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL); Bundesländer · abgerufen am
  8. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Fassung vom 14. Oktober 2026 (§§ 22, 38 und 39)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  9. § 22 LMSVG: Rückverfolgbarkeit, Inkrafttretensdatum 12. August 2014Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  10. Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0), amtliche Konsolidierung mit Stand 1. Oktober 2024 (Art. 27, 28 und 74)Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  11. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), amtliche Konsolidierung mit Stand 1. Juli 2025 (Art. 83, 84 und 96)Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am