ARGE und Lohnnebenkosten am Bau (AT): Was im ERP mitläuft
Kurz gesagt
Wählen die Partner keine andere Rechtsform, ist die ARGE in Österreich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht rechtsfähig (§ 1175 ABGB). Arbeitgeber und damit Träger von Meldungen und Lohnnebenkosten ist, mit wem das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht (§ 1 Abs. 1 BUAG); beschäftigt die ARGE die Arbeiter nicht selbst, bleibt der Gesellschafter Arbeitgeber. Für Entgeltansprüche entsandter oder grenzüberschreitend überlassener Arbeiter ihres Auftragnehmers haftet die ARGE bei Bauarbeiten in Österreich als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB, sofern der Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens acht Wochen nach Fälligkeit über die offene Forderung informiert, die Kasse ihr nach Abschluss der Erhebungen den konkreten Betrag schriftlich mitteilt und das Entgelt weder verfallen noch verjährt ist (§ 9 Abs. 2 LSD-BG); die Haftung ist auf den mitgeteilten Betrag begrenzt und endet neun Monate nach Fälligkeit des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer macht seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend; ist sie selbst nicht Auftragnehmer der Bauarbeiten, haftet sie nur, wenn sie vor der Beauftragung von der Nichtzahlung wusste oder sie auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand (§ 9 Abs. 1 LSD-BG).
Das Wichtigste
- Die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig; die Partner haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 1175 Abs. 2, § 1199 Abs. 1 ABGB).
- Arbeitgeber und damit Träger der BUAG-Pflichten ist, wer die Arbeiter tatsächlich beschäftigt; maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die Lohnverrechnung (§ 1 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BUAG).
- Zuschlagszeitraum ist der Kalendermonat; die Erstmeldung erfolgt binnen zwei Wochen, bei Teilzeit und fallweiser Beschäftigung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit, laufende Lohnangaben zwischen dem 1. und 15. des Folgemonats (§ 22 Abs. 1, 2, 2a und 4 BUAG).
- Die Zuschlagsleistungen sind regulär am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig; erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums, erst zwei Wochen nach der Vorschreibung, und bei einer wegen Verletzung der Meldepflicht ebenfalls später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums erstellten Vorschreibung sofort (§ 25 Abs. 1 BUAG).
- Der Beitrag zur Schlechtwetterentschädigung beträgt 1,4 Prozent des Arbeitsverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 12 Abs. 2 BSchEG).
- Entsendemeldung vor Arbeitsaufnahme; Strafe bis 20.000 Euro (§§ 19 und 26 LSD-BG).
Was eine ARGE in Österreich rechtlich ist
Arbeiten zwei oder mehr Unternehmen für ein Bauvorhaben zusammen und wählen sie keine andere Gesellschaftsform, entsteht eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1175 Abs. 1 ABGB). Sie ist nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs. 2 ABGB): Forderungen und Schulden aus dem Bauvertrag gehören den Gesellschaftern, auch wenn diese unter dem ARGE-Namen auftreten, der auf das Bestehen einer solchen Gesellschaft hindeuten muss (§ 1177 Abs. 1 ABGB).
Ohne abweichende Regelung deckt sich die Vertretungsbefugnis mit der Geschäftsführung (§ 1197 Abs. 1 ABGB); ist die ARGE unternehmerisch tätig, bindet das Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft alle, wenn der Dritte die fehlende Vertretungsmacht weder kannte noch kennen musste (§ 1197 Abs. 2 ABGB). Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 1199 Abs. 1 ABGB), und wer die Geschäfte führt, muss über Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen führen und, soweit erforderlich, ein Rechnungswesen einrichten (§ 1189 Abs. 3 ABGB).
Wer abrechnet und wer Arbeitgeber ist
Für das ERP entscheidet die Konstruktion über die Zahl der Buchhaltungen: Tritt die ARGE gegenüber dem Besteller auf, gibt es einen eigenen Rechnungskreis mit Ausgangsrechnungen der ARGE und Eingangsrechnungen der Gesellschafter; rechnet jeder Gesellschafter seinen Anteil selbst ab, führen die Beteiligten nur eigene Bücher und verrechnen untereinander. Arbeitgeber ist, mit wem die Arbeitsverhältnisse bestehen; das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) stellt auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform ab (§ 1 Abs. 1 BUAG). Stellt ein Gesellschafter der ARGE seine Dienstnehmer zur Verfügung, bleiben Lohnverrechnung und Meldungen bei ihm; beschäftigt die ARGE die Arbeiter selbst, führt sie Lohnkonto, Meldungen und Zuschläge unter ihrem Betriebskennzeichen gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
Wer meldet und zahlt was in einer ARGE
Die Tabelle ordnet jeder Pflicht den Träger zu, den sie in einer ARGE trifft, dazu Grundlage, Frist und die Stelle, die die Daten im ERP führt.
| Pflicht | Träger in der ARGE | Grundlage | Frist oder Auslöser | Im ERP erfasst bei |
|---|---|---|---|---|
| Rechnung an den Besteller, Voranmeldung | wer die Leistung ausführt: die ARGE oder bei getrennter Abrechnung jeder Gesellschafter | § 1 Abs. 1 Z 1, § 11 Abs. 1 Z 3 lit. i und Abs. 1a, § 19 Abs. 1a, § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 | 15. Tag des zweitfolgenden Monats des jeweiligen Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat, bei Umsätzen bis 100.000 Euro im Vorjahr Kalendervierteljahr) | Rechnungskreis und USt-IdNr. der abrechnenden Einheit; ist der Besteller seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt oder erbringt er üblicherweise selbst Bauleistungen, ohne Steuerausweis, Steuerschuld des Bestellers |
| Steuer auf Bauleistungen eines Gesellschafters an die ARGE | Empfänger, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt | § 19 Abs. 1a, § 11 Abs. 1a UStG 1994 | mit der Voranmeldung des Empfängers | USt-IdNr. des Empfängers und Hinweis auf seine Steuerschuld, kein Steuerbetrag |
| Anmeldung und laufende Meldungen an die BUAK | Arbeitgeber der Bauarbeiter | § 22 Abs. 1, 2, 2a und 4 BUAG | Anmeldung binnen zwei Wochen, bei Teilzeit und fallweiser Beschäftigung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit; laufende Lohnangaben zwischen dem 1. und 15. des Folgemonats | Kennzeichen je Arbeitgeber, Webanwendungen der BUAK (§ 22 Abs. 6 BUAG) |
| Zuschlagsleistungen der BUAK | Arbeitgeber | § 21a Abs. 1, § 25 Abs. 1 BUAG | regulär fällig am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats; wird die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums erstellt, erst zwei Wochen nach der Vorschreibung; ergeht sie wegen Verletzung der Meldepflicht ebenfalls später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums, sofort | Verbindlichkeit BUAK in dem Kreis, der die Löhne führt, mit Vorschreibungsdatum und tatsächlichem Fälligkeitstermin je Zuschlagszeitraum |
| Zuschläge für überlassene Arbeitskräfte | Überlasser; der Beschäftiger kann sie übernehmen | § 21a Abs. 9 BUAG | wie die Zuschlagsmeldung | Überlasser, Arbeitskraft, Zeitraum, Stundenlohn |
| Sozialversicherung anmelden | Dienstgeber | § 33 Abs. 1 und 1a ASVG | vor Arbeitsantritt | Dienstverhältnis mit Beginn und Arbeitszeitausmaß |
| Sozialversicherung abmelden | Dienstgeber | § 33 Abs. 1 ASVG | binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung | Ende der Pflichtversicherung |
| Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, 1,4 Prozent des Arbeitsverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage und von Sonderzahlungen | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, Einhebung durch den Krankenversicherungsträger | § 12 Abs. 2 und 5 BSchEG (Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) | mit den Sozialversicherungsbeiträgen | Beitragszeile im Lohnlauf |
| Kommunalsteuer, 3 Prozent der Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage; übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, werden 1.095 Euro abgezogen (§ 9 KommStG 1993) | Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden; wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese und der Unternehmer Gesamtschuldner | § 6 KommStG 1993 | Selbstbemessung | Gemeinde und Betriebsstätte der lohnzahlenden Einheit |
| Entsendemeldung und Unterlagen am Einsatzort bei Entsendung | Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz | § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) | vor der Arbeitsaufnahme | Einsatzort, Entsendezeitraum, Melde- und Lohnunterlagen am Einsatzort |
| Bereithaltung der Unterlagen bei grenzüberschreitender Überlassung | inländischer Beschäftiger hält bereit; der Überlasser stellt die Lohnunterlagen nachweislich bereit | § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 LSD-BG | während der Dauer der Überlassung | überlassene Arbeitskraft, Meldung nach § 19, Lohnunterlagen des Überlassers |
Welche Buchungen jede Seite braucht
Die Buchungsvorschläge gehen von einem ARGE-Rechnungskreis beim geschäftsführenden Gesellschafter und Verrechnungskonten bei allen Gesellschaftern aus, passend zum Kontenrahmen Ihres Systems (siehe Buchführung im ERP: Anforderungen in Österreich).
| Vorgang | Buchung in der ARGE | Buchung beim Gesellschafter |
|---|---|---|
| Ausgangsrechnung an den Besteller | Forderung an Besteller an Erlöse aus Bauleistungen, dazu die Umsatzsteuer, sofern der Besteller nicht seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist und nicht üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt | entfällt, wenn die ARGE abrechnet; ist der Besteller seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt oder erbringt er üblicherweise selbst Bauleistungen, ohne Steuerausweis, Steuerschuld des Bestellers (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) |
| Leistungsanteil eines Gesellschafters | Aufwand für Fremdleistungen an Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter, dazu Steuer und Vorsteuer, wenn die ARGE die Steuer als Leistungsempfängerin schuldet (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) | Forderung an die ARGE an Erlöse aus Bauleistungen, ohne Steuerausweis |
| Löhne der Bauarbeiter | nur als Arbeitgeberin: Aufwand für Lohn und Lohnnebenkosten an Verbindlichkeiten für Lohn, Sozialversicherung, BUAK und Gemeinde | im eigenen Lohnlauf, wenn der Gesellschafter Arbeitgeber ist |
| Zuschläge für überlassene Arbeitskräfte | Aufwand Lohnnebenkosten an Verbindlichkeit BUAK | entfällt, soweit der Beschäftiger entrichtet (§ 21a Abs. 9 BUAG) |
Für Leistungen zwischen Gesellschafter und ARGE greift die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 19 Abs. 1a UStG 1994, wenn er seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist; erbringt er üblicherweise selbst Bauleistungen, schuldet er die Steuer stets (siehe Reverse Charge in Österreich). Beispielrechnung: Ein Gesellschafter stellt 100.000 Euro netto in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die ARGE erklärt daraus 20.000 Euro Steuer nach dem Normalsatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) und zieht denselben Betrag nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 als Vorsteuer ab, sofern sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (erfundene Zahlen; keine Organschaft, keine steuerfreien Umsätze).
Welche Lohnnebenkosten am Bau dazukommen
Das BUAG erfasst Arbeitnehmer in Betrieben der Bauwirtschaft nach § 2 BUAG, etwa Bauunternehmungen, Erdbaubetriebe und Straßenbaubetriebe (§ 1 Abs. 1 BUAG); ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 BUAG unter anderem Personen mit vorwiegender Angestelltentätigkeit und Beschäftigungen zu Ausbildungszwecken bis zu drei Monaten. Für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer gilt es ebenfalls (§ 1 Abs. 4 BUAG).
Die BUAK hebt nach ihrer Beitragsübersicht Zuschläge in vier Sachbereichen ein. Bemessungsgrundlage sind beim Urlaub seit 1. Jänner 2015 und bei der Abfertigung der um 20 Prozent erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn; für den Urlaubszuschlag von Lehrlingen bleibt es beim kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne diesen Aufschlag (§ 21a Abs. 3 BUAG). Die Höhe setzt eine Verordnung fest (§ 21 Abs. 1 und 2 BUAG), und zu entrichten sind die Zuschläge für jede Anwartschafts- und Beschäftigungswoche (§ 21a Abs. 1 und 2 BUAG). Der Zuschlag für Winterfeiertage beträgt je Anwartschaftswoche das 1,3-Fache des um 20 Prozent erhöhten Stundenlohns und ist von April bis November zu entrichten (§ 13k Abs. 1 und 4 BUAG); für das Überbrückungsgeld je Beschäftigungswoche das 1,5-Fache von April bis November und das 0,4-Fache von Dezember bis März, jeweils des kollektivvertraglichen Stundenlohns ohne den 20-Prozent-Aufschlag und ausgenommen Zeiten des Urlaubs (§ 13o Abs. 1 BUAG). Wetterbedingte Ausfälle deckt die Schlechtwetterentschädigung von 60 Prozent des Lohns ab, die der Arbeitgeber gewährt und über die BUAK rückerstattet erhält (§ 6 Abs. 1 und § 9 BSchEG), finanziert durch einen Beitrag von 1,4 Prozent des Arbeitsverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage, auch von Sonderzahlungen, je zur Hälfte, eingehoben vom Krankenversicherungsträger (§ 12 Abs. 2 und 5 BSchEG).
Was passiert, wenn eine Meldung fehlt
Fehlt die Meldung, errechnet die BUAK die Zuschläge auf Grund der letzten Meldung oder eigener Ermittlungen (§ 22 Abs. 5 BUAG); verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 Abs. 2a BUAG für Teilzeit- und fallweise Beschäftigte, werden sie für den Zuschlagszeitraum, in dem die BUAK durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und die zwei vorangegangenen auf Vollzeitbasis nachgefordert; die Nachforderung ist zu stornieren, wenn der Arbeitgeber binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nachweist (§ 22 Abs. 5a BUAG). Dazu kommt ein Pauschalersatz von 800 Euro je Prüfeinsatz und 500 Euro je betroffenem Arbeitnehmer (§ 25 Abs. 1a BUAG); offene Beträge werden mit Verzugszinsen von Basiszinssatz plus 4 Prozent fällig (§ 25 Abs. 2 BUAG), und nach mindestens drei Zuschlagszeiträumen ohne Meldung erfolgt die Einbeziehung in das System der BUAK (§ 27 Abs. 1 BUAG). Die Fälligkeit der Zuschlagsleistung tritt regulär am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats ein; erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums, wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag erst zwei Wochen nach der Vorschreibung fällig, und ergeht sie wegen Verletzung der Meldepflicht ebenfalls später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums, sofort (§ 25 Abs. 1 BUAG).
Was die ARGE als Auftraggeberin prüfen muss
Bringt ein Auftragnehmer ausländische Arbeitskräfte auf die Baustelle, muss sein Arbeitgeber die Entsendung vor der Arbeitsaufnahme elektronisch an die Zentrale Koordinationsstelle melden (§ 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG), als entsendender Arbeitgeber am Einsatzort die Melde- und Sozialversicherungsunterlagen bereithalten oder elektronisch zugänglich machen (§ 21 Abs. 1 LSD-BG) und die Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereithalten (§ 22 Abs. 1 LSD-BG). Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung trifft die Bereithaltung der Melde- und Sozialversicherungsunterlagen den inländischen Beschäftiger (§ 21 Abs. 3 LSD-BG) und die Bereithaltung der Lohnunterlagen ebenfalls den inländischen Beschäftiger, dem der Überlasser sie nachweislich bereitzustellen hat (§ 22 Abs. 2 LSD-BG). Für Bauarbeiten haftet die ARGE nach § 9 Abs. 1 LSD-BG wie ein Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für das Entgelt, das entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern ihres Auftragnehmers nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (§ 3 Abs. 1 und 3 LSD-BG). Die Haftung entsteht nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LSD-BG: Der Arbeitnehmer informiert die BUAK spätestens acht Wochen nach Fälligkeit unter Angabe eines konkreten Betrages und Lohnzahlungszeitraums, die BUAK informiert die ARGE nach Abschluss ihrer Erhebungen schriftlich über den konkreten Betrag, und das ausstehende Entgelt ist weder verfallen noch verjährt; die Haftung wird mit dem Zugang dieser schriftlichen Information begründet, ist mit dem darin angeführten Betrag begrenzt und endet neun Monate nach Fälligkeit des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer macht seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend. Ist der Auftraggeber nicht selbst Auftragnehmer der Bauarbeiten, haftet er nur, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung wusste oder sie auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand (§ 9 Abs. 1 LSD-BG). Verstöße gegen Melde- und Bereithaltungspflichten kosten bis zu 20.000 Euro (§ 26 Abs. 1 LSD-BG), das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 40.000 Euro (§ 28 LSD-BG). Im ERP brauchen Auftragnehmerstammdaten daher Entsendezeitraum, Einsatzort und Nachweise; die Bediensteten der BUAK dürfen die Baustelle betreten und dabei den Arbeitgeber und, wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen oder deren Bevollmächtigte von ihrer Anwesenheit verständigen (§ 23a Abs. 1 und 2 BUAG), und Auskunft sowie Einsicht in die erforderlichen Unterlagen schuldet ihnen der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter (§ 23a Abs. 3 BUAG). Auftraggeber im Anwendungsbereich der Haftung nach § 9 Abs. 1 LSD-BG müssen der BUAK überdies binnen 14 Tagen ab Zugang eines Auskunftsbegehrens wahrheitsgemäß über die von ihnen beauftragten Unternehmen und die Weitergabe der Bauleistungen Auskunft erteilen (§ 9 Abs. 6 LSD-BG).
Was sich zum 1. November 2026 ändert
§ 4 Abs. 3 BSchEG in der Fassung des BGBl. I Nr. 66/2026 fasst die Kontingente zusammen: Ab 1. November 2026 besteht Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden im Zeitraum 1. November bis 31. Oktober; bis 31. Oktober 2026 gelten 200 Stunden in der Winterperiode und 120 Stunden in der Sommerperiode. Die Entschädigungshöhe bleibt bei 60 Prozent (§ 6 Abs. 1 BSchEG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Legen Sie vor dem ersten Buchungsjahr fest, ob die ARGE einen eigenen Rechnungskreis führt oder jeder Gesellschafter seinen Anteil selbst abrechnet.
- Klären Sie schriftlich, welche Einheit Arbeitgeberin ist; davon hängen Betriebskennzeichen, Lohnverrechnung und Kommunalsteuer ab.
- Hinterlegen Sie im Besteller- und Auftragnehmerstamm, ob die Gegenseite ihrerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt; davon hängt ab, wer die Umsatzsteuer schuldet und ob die Ausgangsrechnung einen Steuerbetrag ausweist (§ 19 Abs. 1a, § 11 Abs. 1a UStG 1994).
- Hinterlegen Sie je lohnzahlender Einheit die Kennzeichen für die BUAK-Meldungen und die Fristen: Anmeldung binnen zwei Wochen, bei Teilzeit und fallweiser Beschäftigung bei Aufnahme der Tätigkeit, laufende Lohnangaben vom 1. bis 15. des Folgemonats; fehlt die Meldung nach § 22 Abs. 2a BUAG, fordert die BUAK die Zuschläge für den Zuschlagszeitraum des Bekanntwerdens und die zwei vorangegangenen auf Vollzeitbasis nach, storniert sie aber, wenn Sie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung nachweisen.
- Halten Sie zu jedem Bauauftrag fest, wann die BUAK dem Auftraggeber eine Haftungsinformation nach § 9 Abs. 2 Z 3 LSD-BG zustellt; die Bürgenhaftung entsteht mit ihrem Zugang, ist mit dem darin angeführten Betrag begrenzt und endet neun Monate nach Fälligkeit des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer macht seine Forderung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend.
- Steuern Sie die Zahlungstermine der BUAK-Zuschläge nach dem Datum der Vorschreibung: regulär am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats; wird die Vorschreibung aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums erstellt, erst zwei Wochen nach der Vorschreibung, bei einer wegen Verletzung der Meldepflicht ebenfalls später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraums erstellten Vorschreibung sofort (§ 25 Abs. 1 BUAG).
- Erfassen Sie bei überlassenen Arbeitskräften Überlasser, Arbeitskraft, Zeitraum und Stundenlohn, wenn die ARGE die Zuschläge übernimmt (§ 21a Abs. 9 BUAG).
- Richten Sie für ausländische Auftragnehmer ein Merkmal für die Entsendemeldung und das Entsendeende ein und prüfen Sie zum 1. November 2026 das Schlechtwetterkontingent.