Branchen im Überblick / Beratung und Projektdienstleister

Beratung und Projektdienstleister

In Deutschland entscheidet der Vertragstyp über die Fälligkeit, nicht die Preisform: Beim Dienstvertrag ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste fällig, bei Zeitabschnitten nach deren Ablauf (§ 614 BGB), beim Werkvertrag bei der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB); ein Werk kann nach Aufwand, ein Dienstvertrag zum Festpreis abgerechnet werden. In Österreich gilt für Dienste § 1154 ABGB und für das Werk § 1170 ABGB, in der Schweiz für den Werkvertrag Art. 372 OR. Einen Vorschuss und einen Abschlag auf ein noch nicht abgenommenes Werk versteuern Sie in Deutschland mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG); bei Bilanzierung buchen Sie den Abschlag erfolgsneutral und erkennen den Ertrag erst mit der Abnahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), bei einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zählt die vereinnahmte Zahlung im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Beratung: Zeiten, Projekte und Abrechnung nach Aufwand im ERP

Finanzen, Steuern & Recht

Speziell für Beratung und Projektdienstleister

Anbieter

  • Haufe X360

    Laut Anbieter: Cloud-ERP für den Mittelstand mit Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaft, CRM, Projektcontrolling und Produktion

  • orgaMAX

    Laut Anbieter: Business-Software mit Buchhaltung, Auftragswesen und Warenwirtschaft (orgaMAX ERP, orgaMAX Buchhaltung) für kleine und mittlere Unternehmen, lokal oder in der Cloud

  • Scopevisio

    Laut Anbieter: Cloud-ERP mit Finanzen, Vertrieb, Beschaffung, Personal, Projekten und DMS auf einer Plattform

  • weclapp

    Laut Anbieter: Cloud-ERP mit CRM, Warenwirtschaft, Projektmanagement und Buchhaltung