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Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich: Pflicht und Stand

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich müssen große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, eine Nachhaltigkeitserklärung in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts aufnehmen (§ 243b Abs. 1 UGB). Nach § 908 Abs. 2a UGB trifft die Pflicht erst zu, wenn am Abschlussstichtag zugleich mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer vorliegen; wer darunter bleibt, darf freiwillig berichten, hat sonst aber nach § 908 Abs. 2b UGB die bisherige nichtfinanzielle Erklärung anzuwenden. Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz, BGBl. I Nr. 6/2026, gilt seit 19. Februar 2026 und setzt die Richtlinie (EU) 2022/2464 um.

Das Wichtigste

  • Betroffen: große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, mit mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 243b Abs. 1 UGB).
  • Grundlage: § 243b UGB für die Einzelberichterstattung, § 267a UGB für die konsolidierte Berichterstattung.
  • Ausnahme: bei am Abschlussstichtag bis 450 Millionen Euro Umsatzerlösen oder im Jahresdurchschnitt bis 1.000 Arbeitnehmern gilt das Recht vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz, also die nichtfinanzielle Erklärung; freiwillige Anwendung ist möglich (§ 908 Abs. 2a und 2b UGB).
  • Erste Anwendung: Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2024, aber keine Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag vor dem 19. Februar 2026 (§ 908 Abs. 1 und 2 UGB).
  • Prüfung: begrenzte Prüfungssicherheit mit Zusicherungsvermerk (§ 268 Abs. 1 Z 2, § 274a UGB). Zwangsstrafen wegen Verstößen gegen die Berichtspflicht reichen nach dem Grundrahmen bis 7.000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis 3.600 Euro; bei fortgesetzter Nichtbefolgung nach § 24 Abs. 5 FBG reicht der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft bis 20.000 Euro und bei einer großen Kapitalgesellschaft bis 50.000 Euro (§ 284 Abs. 1 und 2 UGB).
  • Lieferanten mit im Jahresdurchschnitt bis zu 1.000 Arbeitnehmern dürfen Informationen verweigern, die über Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 hinausgehen, wenn sie für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefragt werden (§ 243ba UGB).

Was § 243b UGB regelt

§ 243b UGB regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung seit 19. Februar 2026; bis dahin enthielt dieselbe Stelle die nichtfinanzielle Erklärung nach dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG, BGBl. I Nr. 20/2017). Verlangt wird von einer großen Kapitalgesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ein klar erkennbarer Abschnitt im Lagebericht (§ 243b Abs. 1 UGB); für den Konzern gilt § 267a UGB.

Die Neufassung kam mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG), BGBl. I Nr. 6/2026, kundgemacht am 18. Februar 2026; sie setzt die Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) um, deren Umsetzungsfrist nach Art. 5 Abs. 1 am 6. Juli 2024 endete.

Für wen die Pflicht gilt

§ 243b Abs. 1 UGB nennt drei Merkmale: groß nach § 221 Abs. 3 erster Satz UGB, Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 189a Z 1 UGB und mehr als 500 Arbeitnehmer. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt stets als große Kapitalgesellschaft (§ 221 Abs. 3 zweiter Satz UGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist).

Klein ist, wer mindestens zwei der drei Werte 6,25 Millionen Euro Bilanzsumme, 12,5 Millionen Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer nicht überschreitet; mittelgroß, wer mindestens zwei Werte der kleinen Gesellschaft überschreitet und mindestens zwei der Werte 25 Millionen Euro, 50 Millionen Euro und 250 Arbeitnehmer nicht überschreitet; groß, wer mindestens zwei dieser drei Werte überschreitet (§ 221 Abs. 1 bis 3 UGB). Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der Werte 450.000 Euro, 900.000 Euro und 10 Arbeitnehmer nicht überschreiten (§ 221 Abs. 1a UGB). Die Beträge stammen aus der UGB-Schwellenwerte-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2024: Nach § 3 tritt sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft – RIS weist als Inkrafttretensdatum den 21. November 2024 aus –, und die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen (§§ 1 und 3).

§ 908 Abs. 2a UGB nimmt wieder aus: Wer am Abschlussstichtag bis zu 450 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielt oder im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, muss nicht nach dem NaBeG berichten, darf es aber freiwillig; sonst gilt das Recht vor dem NaBeG (Abs. 2b), für Konzernmütter auf konsolidierter Basis.

Fall Pflicht nach § 243b UGB? Grundlage
Klein oder mittelgroß, kein Kapitalmarktzugang Nein, kein Unternehmen von öffentlichem Interesse § 221 Abs. 1 und 2, § 189a Z 1 UGB
Groß, aber kein Unternehmen von öffentlichem Interesse Nein § 221 Abs. 3 erster Satz, § 243b Abs. 1 UGB
Unternehmen von öffentlichem Interesse, höchstens 500 Arbeitnehmer Nein § 243b Abs. 1 UGB
Unternehmen von öffentlichem Interesse, mehr als 500 Arbeitnehmer, aber bis 450 Millionen Euro Umsatzerlöse oder bis 1.000 Arbeitnehmer Nein; freiwillige Anwendung möglich § 908 Abs. 2a und 2b UGB
Unternehmen von öffentlichem Interesse, mehr als 500 Arbeitnehmer, über 450 Millionen Euro Umsatzerlöse und über 1.000 Arbeitnehmer Ja, Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht § 243b Abs. 1, § 908 Abs. 2a UGB
Kapitalmarktorientierte große Gesellschaft als Tochtergesellschaft (§ 189a Z 1 lit. a UGB) Ja, sofern die Pflichtmerkmale des § 243b Abs. 1 UGB vorliegen und § 908 Abs. 2a UGB die Anwendung nicht ausschließt; die Konzernbefreiung steht ihr nicht offen § 243b Abs. 1 und 9, § 908 Abs. 2a UGB
Mutterunternehmen einer großen Gruppe, Unternehmen von öffentlichem Interesse, auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer Ja, konsolidiert im Konzernlagebericht, sofern die Gruppe nicht bis 450 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielt oder bis 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt und der Abschlussstichtag nicht vor dem 19. Februar 2026 liegt § 267a Abs. 1, § 908 Abs. 1, 2 und 2a UGB
Tochtergesellschaft oder inländische Zweigniederlassung eines Drittlandunternehmens Bericht an das Firmenbuchgericht ab dem Geschäftsjahr 2028. Die Tochter muss groß nach § 221 Abs. 3 erster Satz UGB oder Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 189a Z 1 lit. a UGB und klein oder mittelgroß, aber kein Kleinstunternehmen sein. Die Zweigniederlassung ist nach § 2 Abs. 1 Z 2 DriBeG erfasst, wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist (lit. a) oder wenn sein oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines EU- oder EWR-Staats unterliegt und er keine Tochtergesellschaft nach Z 1 mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat hat, deren oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines EU- oder EWR-Staats unterliegt (lit. b); sie muss im vorangegangenen Geschäftsjahr den Schwellenwert des § 221 Abs. 2 Z 2 UGB von 50 Millionen Euro Umsatzerlösen überschritten haben. Das Drittlandunternehmen – das oberste Mutterunternehmen oder der Rechtsträger – unterliegt nicht dem Recht eines EU- oder EWR-Staats, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang I der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist, und hat in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Union auf Gruppenebene – oder, wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist, auf Einzelebene – Umsatzerlöse von jeweils mehr als 450 Millionen Euro erzielt DriBeG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1

§ 908 Abs. 1 UGB ordnet die Anwendung auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen; § 908 Abs. 2 UGB nimmt Geschäftsjahre aus, deren Abschlussstichtag vor dem 19. Februar 2026 liegt. Beispiel mit erfundenen Zahlen: Eine börsennotierte Industrieaktiengesellschaft mit 1.400 Arbeitnehmern und 620 Millionen Euro Umsatzerlösen berichtet für 2026; eine Gesellschaft mit 700 Arbeitnehmern und 380 Millionen Euro Umsatzerlösen bleibt nach § 908 Abs. 2a UGB beim bisherigen Recht.

Die Zeitleiste in Österreich und in der EU

Datum Schritt Was er ändert
17. Jänner 2017, in Kraft seit 6. Dezember 2016 NaDiVeG, BGBl. I Nr. 20/2017 Nichtfinanzielle Erklärung; setzt die Richtlinie 2014/95/EU um
16. Dezember 2022 Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) Amtsblatt L 322/15, in Kraft seit 5. Jänner 2023; Umsetzungsfrist bis 6. Juli 2024
16. April 2025 Richtlinie (EU) 2025/794 Verschiebt die zweite und dritte Berichtsgruppe um zwei Jahre (Geschäftsjahre ab 2027 und ab 2028)
18. Februar 2026 NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026 In Kraft seit 19. Februar 2026; ersetzt die nichtfinanzielle Erklärung, enthält schon die Schwellen 450 Millionen Euro und 1.000 Beschäftigte
26. Februar 2026 Richtlinie (EU) 2026/470 Begrenzt die Pflicht auf über 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse und über 1.000 Beschäftigte; Umsetzung bis 19. März 2027
10. November 2026, Anwendung ab 1. Jänner 2027 Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 Ändert die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
1. Jänner 2028 DriBeG Anzuwenden auf Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2028 (§ 11 Abs. 1)

Für die erste Berichtsgruppe der CSRD, große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, gilt nach der Omnibus-I-Richtlinie der Zeitraum der Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen. Österreich knüpft den Anwendungsbeginn an das Inkrafttreten des NaBeG (§ 908 Abs. 2 UGB). Europäische Einordnung: CSRD: Wer berichten muss.

Was die Nachhaltigkeitserklärung enthalten muss

§ 243b Abs. 2 UGB verlangt die Angaben, die nötig sind, um die Auswirkungen der Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage zu verstehen; das Verfahren zur Ermittlung dieser Informationen ist zu beschreiben. Nach Abs. 3 gehören dazu Geschäftsmodell und Strategie samt Widerstandsfähigkeit, Chancen und Übergangsplan mit dem 1,5-Grad-Ziel, zeitgebundene Ziele, Rolle und Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, Unternehmenspolitik und Anreizsysteme, Due-Diligence-Prozess und wichtigste negative Auswirkungen in eigener Tätigkeit und Wertschöpfungskette, wichtigste Risiken und Abhängigkeiten sowie Indikatoren.

Angaben über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, dürfen in Ausnahmefällen entfallen, wenn die Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und die Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert (§ 243b Abs. 5 UGB). Berichtet wird nach den Standards nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie (§ 243b Abs. 6 UGB): in Kraft ist die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, ab Geschäftsjahr 2027 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563.

Wertschöpfungskette: Was Sie von Lieferanten verlangen dürfen

§ 243ba UGB begrenzt, welche Nachhaltigkeitsinformationen ein berichtendes Unternehmen für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette verlangen darf. Beschäftigt das angefragte Unternehmen am Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer, darf das anfragende Unternehmen nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgehen; jedes angefragte Unternehmen hat das Recht, die Bereitstellung solcher Informationen zu verweigern, wenn sie für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefordert werden; solche Vertragsklauseln sind nicht bindend, die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt unberührt; auf das Recht zur Verweigerung ist hinzuweisen (§ 243ba Abs. 1 bis 4 UGB).

Die Absätze begründen keine Pflicht zur Bereitstellung und lassen Anfragen zu anderen Zwecken, etwa Sorgfaltspflichten, unberührt (§ 243ba Abs. 5 UGB). Wer Angaben zur Wertschöpfungskette macht, ohne angefragte Unternehmen einzubeziehen, erfüllt damit seine Pflicht nach § 243b Abs. 4 UGB (§ 243ba Abs. 6 UGB); fehlen in den ersten drei Geschäftsjahren Informationen, sind Anstrengungen, Grund und geplante Schritte darzustellen (§ 908 Abs. 5 UGB).

Prüfung, Einreichung, Folgen und Befreiung

Der Abschlussprüfer hat nach § 268 Abs. 1 Z 2 UGB mit begrenzter Prüfungssicherheit zu beurteilen, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung den gesetzlichen Anforderungen entspricht – Standards, Verfahren zur Ermittlung der Informationen, Auszeichnung und Taxonomie-Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 – und fasst das Ergebnis im Zusicherungsvermerk zusammen (§ 274a Abs. 1 UGB). Der Lagebericht ist im elektronischen Berichtsformat nach Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung einschließlich der Taxonomie-Angaben darin auszuzeichnen (§ 243b Abs. 10 UGB); nach § 908 Abs. 1 UGB ist § 243b Abs. 10 erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, für die die erforderlichen Änderungen dieser Verordnung nach Art. 29d der Bilanz-Richtlinie erstmals anzuwenden sind.

Mit der Einreichung erklären die gesetzlichen Vertreter die Größenklasse nach § 221 UGB und ob die Gesellschaft unter § 189a Z 1 UGB fällt (§ 277 Abs. 4 UGB). Zwangsstrafen zur Befolgung dieser Pflichten reichen nach dem Grundrahmen bis 7.000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis 3.600 Euro; bei fortgesetzter Nichtbefolgung nach § 24 Abs. 5 FBG reicht der Höchstbetrag nach § 284 Abs. 2 UGB bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft bis 20.000 Euro und bei einer großen Kapitalgesellschaft bis 50.000 Euro (§ 284 Abs. 1 und 2 UGB); Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit in den ersten drei Geschäftsjahren nur nach einer nicht befolgten, rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts (§ 908 Abs. 13 UGB).

Befreit ist eine Gesellschaft, wenn sie und ihre wesentlichen Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht eines EU- oder EWR-Mutterunternehmens nach Art. 29 und 29a der Bilanz-Richtlinie oder in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Drittland-Mutterunternehmens einbezogen sind (§ 243b Abs. 7 UGB). Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Lagebericht der befreiten Tochter Namen und Sitz des Mutterunternehmens samt Weblinks zu diesen Dokumenten und zum Prüfungsurteil sowie den Hinweis enthält, dass die Gesellschaft von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist (§ 243b Abs. 8 Z 1 UGB). Im Drittlandfall muss die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Standards nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erstellt oder diesen gleichwertig sein, wobei die Gleichwertigkeit in einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Transparenz-Richtlinie festgestellt sein muss; ein nach dem anzuwendenden Recht befugter Prüfer muss ein Prüfungsurteil abgeben, die Berichterstattung samt Urteil ist unverzüglich offenzulegen, und die Taxonomie-Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen im Lagebericht der Tochter oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens enthalten sein (§ 243b Abs. 8 Z 2 bis 4 UGB). Kapitalmarktorientierte große Gesellschaften dürfen sich darauf nicht berufen (§ 243b Abs. 9 UGB).

In den Fällen des § 908 Abs. 2 und 2a UGB befreit das Gesetz nicht nur von der Berichtspflicht, sondern ordnet an, dass das bisherige Recht gilt: Die Unternehmen haben im Bericht anzugeben, ob er nach bisherigem Recht aufgestellt wurde – dann ist er als „(konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht“ oder „(konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen – oder nach dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (§ 908 Abs. 2b und 3 UGB). Für Lieferanten in der Schweiz gilt Art. 964a OR (Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Schweiz), in Deutschland das Lieferkettengesetz (Lieferkettengesetz im ERP).

Was das für das ERP bedeutet

Die Merkmale des § 243b Abs. 1 UGB und die Erklärung nach § 277 Abs. 4 UGB stützen sich auf Bilanzsumme, Umsatzerlöse und den Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmer (§ 221 Abs. 6 UGB). Für die Angaben nach Abs. 3 reicht das ERP allein nicht: Energie-, Abfall- und Mobilitätsdaten brauchen eine Zuordnung zu Standorten und Kostenstellen, die auch der Jahresabschluss verwendet; die Beschäftigtenzahl angefragter Lieferanten ist für § 243ba UGB festzuhalten. Steuerungsdaten wie Buchungsperioden und Freigaben: Buchführung im ERP: Anforderungen in Österreich.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie jährlich den Status nach § 189a Z 1 UGB: kapitalmarktorientierte Unternehmen (lit. a), Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Institute (lit. b), Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind (lit. c), und Unternehmen, die ein Bundesgesetz ausdrücklich so bezeichnet (lit. d).
  • Halten Sie Umsatzerlöse, Bilanzsumme und den Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmer je Gesellschaft fest (§ 221 Abs. 6 UGB).
  • Erfüllen Sie die Pflichtmerkmale des § 243b Abs. 1 UGB, nimmt Sie § 908 Abs. 2a UGB aber aus (bis 450 Millionen Euro Umsatzerlöse oder bis 1.000 Arbeitnehmer), entscheiden Sie, ob Sie freiwillig nach dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz berichten oder beim bisherigen Recht bleiben, und geben Sie im Bericht an, nach welchem Recht er aufgestellt wurde (§ 908 Abs. 2a und 3 UGB).
  • Klären Sie mit dem Abschlussprüfer den Zusicherungsvermerk (§ 274a UGB).

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für eine GmbH, die nicht an der Börse ist?

Nur, wenn die GmbH Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 243b Abs. 1 UGB). Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nach § 189a Z 1 UGB Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU oder im EWR zugelassen sind (lit. a), Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Institute (lit. b), Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind (lit. c), und Unternehmen, die ein Bundesgesetz ausdrücklich so bezeichnet (lit. d). Eine gewöhnliche GmbH ohne Börsenzulassung fällt nicht darunter; selbst bei einer börsennotierten großen GmbH greift die Pflicht nur, wenn § 908 Abs. 2a UGB sie nicht ausnimmt.

Wir sind Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns. Müssen wir selbst berichten?

Nein, wenn Sie und Ihre wesentlichen Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen sind, dieser nach den Anforderungen der Art. 29 und 29a der Bilanz-Richtlinie erstellt wurde und Ihr Lagebericht Namen und Sitz des Mutterunternehmens samt Weblinks zu diesem Bericht und zum Prüfungsurteil sowie den Hinweis enthält, dass Sie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind (§ 243b Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 UGB). Andernfalls bleibt es bei der Pflicht nach § 243b Abs. 1 UGB; kapitalmarktorientierte große Gesellschaften dürfen sich auf die Befreiung nicht berufen (§ 243b Abs. 9 UGB). Bei einem Drittland-Mutterunternehmen muss dessen konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zusätzlich nach den Standards nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erstellt oder amtlich als gleichwertig festgestellt sein, mit Prüfungsurteil und Offenlegung (§ 243b Abs. 8 Z 2 bis 4 UGB).

Unsere Kunden verlangen CO2-Daten. Müssen wir sie liefern?

Nur eingeschränkt, und nur für Anfragen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Beschäftigen Sie am Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer, haben Sie das Recht, die Bereitstellung von Informationen zu verweigern, die über Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 hinausgehen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefordert werden (§ 243ba Abs. 1 und 4 UGB). Solche Vertragsklauseln sind nicht bindend, die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt unberührt (§ 243ba Abs. 2 UGB). Das anfragende Unternehmen muss Ihnen sagen, welche Informationen davon betroffen sind und dass Sie die Bereitstellung verweigern dürfen (§ 243ba Abs. 3 UGB). Anfragen zu anderen Zwecken, etwa Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, bleiben davon unberührt (§ 243ba Abs. 5 UGB).

Ab welchem Geschäftsjahr gilt die Pflicht in Österreich?

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen; § 908 Abs. 2 UGB nimmt aber jedes Geschäftsjahr aus, dessen Abschlussstichtag vor dem 19. Februar 2026 liegt. Bei einem Kalenderjahr als Geschäftsjahr ist 2026 das erste Jahr im Anwendungsbereich, der Bericht wird 2027 vorgelegt. Sie müssen außerdem die Pflichtmerkmale des § 243b Abs. 1 UGB erfüllen; nimmt Sie § 908 Abs. 2a UGB aus (bis 450 Millionen Euro Umsatzerlöse oder bis 1.000 Arbeitnehmer), bleiben Sie beim bisherigen Recht, also bei der nichtfinanziellen Erklärung nach dem NaDiVeG.

Quellen

  1. § 243b UGB – Nachhaltigkeitsberichterstattung, konsolidierte Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. § 243ba UGB – Begrenzung der Berichtspflicht über die WertschöpfungsketteBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. § 267a UGB – Konsolidierte NachhaltigkeitsberichterstattungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. § 908 UGB – Übergangsbestimmungen zum NachhaltigkeitsberichtsgesetzBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. § 221 UGB – Größenklassen, mit den Schwellenwerten der UGB-Schwellenwerte-Verordnung (BGBl. II Nr. 318/2024)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. UGB-Schwellenwerte-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2024, § 1 – Schwellenwerte, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. UGB-Schwellenwerte-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2024, § 3 – Inkrafttreten, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. § 189a UGB – Begriffsbestimmungen, Unternehmen von öffentlichem InteresseBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. § 268 UGB – Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der NachhaltigkeitsberichterstattungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. § 274a UGB – ZusicherungsvermerkBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. § 277 UGB – Offenlegung und Einreichung beim FirmenbuchgerichtBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. § 284 UGB – Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die UnternehmensberichterstattungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. § 24 FBG – ZwangsstrafenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG), BGBl. I Nr. 6/2026, kundgemacht am 18. Februar 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesgesetzblatt authentisch · abgerufen am
  15. Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG), BGBl. I Nr. 20/2017, kundgemacht am 17. Jänner 2017Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesgesetzblatt authentisch · abgerufen am
  16. Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG), § 2 – Anwendungsbereich, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG), § 11 – Inkrafttreten und Anwendung ab Geschäftsjahr 2028, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  18. Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), Amtsblatt der Europäischen Union L 322/15 vom 16. Dezember 2022Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  19. Richtlinie (EU) 2025/794 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760, Amtsblatt vom 16. April 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  20. Richtlinie (EU) 2026/470 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760, Amtsblatt vom 26. Februar 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  21. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU durch Standards für die NachhaltigkeitsberichterstattungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  22. Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, Amtsblatt vom 21. September 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  23. Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer UnternehmenAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am