Lieferkettengesetz: Welche Lieferantendaten das ERP liefern muss
Kurz gesagt
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland, seit dem 1. Januar 2024 mit mindestens 1.000 (§ 1 Abs. 1 LkSG). Für die Risikoanalyse nach § 5 LkSG stützt das ERP mit Lieferantensitz und Branche, Beschaffungskategorien, -ländern und Auftragsvolumen. Mittelbare Zulieferer zählen bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3 LkSG) und nach der BAFA-FAQ auch in der anlassbezogenen Risikoanalyse, wenn die neu hinzukommenden oder wesentlich veränderten Risiken bei ihnen liegen (§ 5 Abs. 4 LkSG).
Das Wichtigste
- Betroffen sind Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Inland sowie Unternehmen mit einer inländischen Zweigniederlassung nach § 13d HGB, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (ab 1. Januar 2024; 2023: 3.000 Arbeitnehmer).
- Der Anwendungsbereich knüpft an die Beschäftigtenzahl an, nicht an den Umsatz; Leiharbeitnehmer zählen beim Entleiher mit, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt, und bei verbundenen Unternehmen zählen die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften zur Obergesellschaft (§ 1 Abs. 2 und 3 LkSG).
- § 3 Abs. 1 LkSG nennt neun Sorgfaltspflichten von der Risikoanalyse bis zu Dokumentation und Bericht.
- Für die Risikoanalyse braucht das ERP Lieferantenstammdaten, Beschaffungskategorien und -länder sowie Auftragsvolumen je Zulieferer.
- Dokumentation mindestens sieben Jahre ab Erstellung (§ 10 Abs. 1 LkSG); Geldbuße im Höchstfall bis zu 800.000 Euro, für juristische Personen und Personenvereinigungen bis zu 8 Millionen Euro (§ 24 Abs. 2 LkSG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG), für § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Buchst. a jedoch abweichend bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, wenn der durchschnittliche Jahresumsatz mehr als 400 Millionen Euro beträgt (§ 24 Abs. 3 LkSG).
- Der Gesetzentwurf zur Streichung der Berichtspflicht (Bundestagsdrucksache 21/2474 vom 29. Oktober 2025) ist nach dem Umsetzungsstand des BMAS am 15. Oktober 2026 noch nicht in Kraft.
Was das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verlangt
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) vom 16. Juli 2021 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. § 3 Abs. 1 LkSG verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, um Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder eine eingetretene Verletzung zu beenden. Satz 2 zählt neun Pflichten auf, von der Einrichtung des Risikomanagements und der betriebsinternen Zuständigkeit über die regelmäßige Risikoanalyse, die Grundsatzerklärung, Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren bis zu den Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern, der Dokumentation und dem Bericht.
Die jährliche Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 LkSG betrifft den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer; sie ist nach § 5 Abs. 4 LkSG einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette zu rechnen ist, etwa bei neuen Produkten, Projekten oder Geschäftsfeldern. Nach der BAFA-FAQ umfasst die anlassbezogene Risikoanalyse auch mittelbare Zulieferer, sofern bei ihnen die offensichtlich neu hinzukommenden oder sich wesentlich veränderten Risiken liegen (BAFA-FAQ Nr. 6.1, Stand 21. November 2025). Wer seine unmittelbare Zuliefererbeziehung missbräuchlich gestaltet, muss den mittelbaren Zulieferer wie einen unmittelbaren behandeln (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LkSG).
Wer unter das Gesetz fällt
Erfasst sind Unternehmen jeder Rechtsform mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz im Inland, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ab dem 1. Januar 2024 liegt der Schwellenwert bei 1.000 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 LkSG). Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zählen mit; Leiharbeitnehmer sind beim Entleiher zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG). Bei verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG zählen die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften zur Obergesellschaft (§ 1 Abs. 3); für eine Zweigniederlassung nach § 13d HGB gilt dieselbe Schwelle (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LkSG). § 1 Abs. 1 LkSG knüpft an die Beschäftigtenzahl an, nicht an den Umsatz.
Beispielrechnung (fiktiv): Eine Obergesellschaft mit 700 Arbeitnehmern im Inland und zwei konzernangehörige Gesellschaften mit 250 und 180 kommen nach § 1 Abs. 3 LkSG zusammen auf 1.130 Arbeitnehmer und fallen seit dem 1. Januar 2024 unter das LkSG. Ein Handelsbetrieb mit 900 Arbeitnehmern ohne verbundene Unternehmen bleibt außerhalb, auch bei 60 Millionen Euro Jahresumsatz.
Wer die Schwelle nicht erreicht, ist nicht selbst verpflichtet. Als unmittelbarer Zulieferer kann ein Betrieb aber veranlasst werden, eine vertragliche Zusicherung abzugeben (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG) und Auskünfte für die Risikoanalyse seines Kunden zu erteilen.
Die drei Ebenen der Lieferkette
Nach § 2 Abs. 5 LkSG umfasst die Lieferkette alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden, und erfasst drei Ebenen mit unterschiedlich weit reichenden Pflichten.
| Ebene | Begriff | Pflichten im Kern | Datenquelle |
|---|---|---|---|
| Eigener Geschäftsbereich | jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels, auch im Ausland (§ 2 Abs. 6 LkSG) | jährliche Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1), Prävention (§ 6 Abs. 3), Abhilfe (§ 7 Abs. 1) | Organisations- und Standortdaten mit Land, Tätigkeit und Beschäftigtenzahl |
| Unmittelbarer Zulieferer | Vertragspartner über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 7 LkSG) | jährliche Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1), Prävention mit Zusicherung und Kontrolle (§ 6 Abs. 4), Abhilfe und Konzept (§ 7) | Lieferantenstamm, Beschaffungsdaten, Vertrags- und Prüfdokumente |
| Mittelbarer Zulieferer | Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für Produkt oder Dienstleistung notwendig sind (§ 2 Abs. 8 LkSG) | anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis (§ 9 Abs. 3) und in der anlassbezogenen Risikoanalyse, wenn die neu hinzukommenden oder wesentlich veränderten Risiken bei ihm liegen (§ 5 Abs. 4); das Beschwerdeverfahren muss Hinweise zu mittelbaren Zulieferern erfassen (§ 9 Abs. 1) | Lieferantenauskünfte zu Vorlieferanten und Rohstoffen, Beschwerdevorgänge |
Die Einordnung folgt allein der Vertragsbeziehung: Wer faktisch direkt anliefert, aber keinen Vertrag mit dem verpflichteten Unternehmen hat, ist mittelbarer Zulieferer (BAFA-FAQ Nr. 2.2, Stand 21. November 2025).
Welche Daten aus dem ERP die Risikoanalyse stützen
Die BAFA-Handreichung zur Risikoanalyse nennt die Angaben, die ein Unternehmen für eine angemessene Analyse zusammenstellen soll: Name und Branche der konzernangehörigen Gesellschaften, Standorte nach Ländern, Produkttypen und Tätigkeiten; Beschaffungskategorien, Beschaffungsländer je Kategorie, Anzahl der unmittelbaren Zulieferer je Kategorie und Land sowie Auftragsvolumen je Kategorie im letzten Geschäftsjahr mit seinem Anteil am Gesamtvolumen. Diese Angaben stammen aus Lieferanten-, Artikel- und Belegdaten des ERP. Welche Pflichtfelder ein Kreditorenkonto dafür braucht, beschreibt Debitoren und Kreditoren anlegen.
Daten aus Lieferantenstamm und Beschaffung
| Angabe | Quelle im ERP | Wofür |
|---|---|---|
| Sitz und Land des Lieferanten | Lieferantenstamm (Adressdaten) | länderspezifische Risiken der abstrakten Betrachtung |
| Branche und Tätigkeit des Lieferanten | Lieferantenstamm (Branche, Warengruppe) | branchenspezifische Risiken |
| Beschaffungskategorie (Produkt, Rohstoff, Dienstleistung) | Artikel- und Warengruppenstamm, Bestellposition | Zuordnung der Zulieferer zu Kategorien |
| Beschaffungsland je Kategorie | Bestell- und Wareneingangsdaten | Beschaffungsländer je Kategorie |
| Auftragsvolumen je Zulieferer und Kategorie, Anteil am Gesamtvolumen | Bestell- oder Eingangsrechnungsdaten, Auswertung nach Lieferant und Kategorie | Umfang der Beschaffung je Zulieferer als eine Grundlage der Gewichtung nach § 5 Abs. 2 LkSG |
| Anzahl der unmittelbaren Zulieferer je Kategorie und Land | Lieferantenstamm mit Bestelldaten | Umfang der Risikoanalyse |
| Beschäftigtenzahl im Inland | Personal- oder Lohndaten, bei Konzernen je Gesellschaft | Anwendungsbereich nach § 1 LkSG und Nachweis nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 LkSG |
Dokumente und Nachweise
| Nachweis | Quelle im ERP | Pflicht |
|---|---|---|
| Vertragliche Zusicherung, Lieferantenkodex, Datum und Version | Vertragsverwaltung und Dokumentenablage | § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG |
| Prüfungen, Audits, Zertifikate mit Datum und Ergebnis | Qualitäts- oder Dokumentenmodul | § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG |
| Risikoinventar mit Risikobeschreibung, Verantwortlichem, Gewichtung und Maßnahmen | Risiko- oder Maßnahmenverwaltung | § 5 LkSG; die BAFA-Handreichung nennt diese Mindestangaben |
| Maßnahmenplan zu Abhilfe und Konzept mit Zeitplan | Aufgabenverwaltung oder Dokumentenablage | § 7 Abs. 1 bis 3 LkSG |
| Beschwerdevorgang mit Eingang, Sachverhalt und Ergebnis | Beschwerdesystem mit Bezug zum Lieferanten | § 8, § 9 Abs. 1 LkSG |
| Auskünfte von Zulieferern zu Vorlieferanten und Rohstoffen | Ablage je Lieferant | § 9 Abs. 3 Nr. 1 LkSG: die Angaben stützen die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 bis 3 LkSG, ersetzen sie nicht |
| Fortlaufende Dokumentation der Sorgfaltspflichten | Dokumentenablage mit Aufbewahrungsfrist | § 10 Abs. 1 LkSG |
Beispielrechnung (fiktiv): Bei einem Bestellvolumen von 12.000.000 Euro im Geschäftsjahr 2025 ergibt die Auswertung nach Warengruppe und Lieferantenland 3.600.000 Euro für Kunststoffteile, davon 2.700.000 Euro (75 Prozent) von drei Lieferanten in Land A; 4.800.000 Euro für Elektronikkomponenten, davon 1.200.000 Euro (25 Prozent) von einem Lieferanten in Land B; 3.600.000 Euro für die übrigen Warengruppen. Diese Aufteilung zeigt, wo die Analyse ansetzt und welche Zulieferer für vertiefte Prüfungen in Frage kommen; die Priorisierung selbst leistet sie nicht. § 5 Abs. 2 LkSG verlangt, die ermittelten Risiken nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG zu gewichten — Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen, Eintrittswahrscheinlichkeit sowie Schwere und Umkehrbarkeit der möglichen Verletzung und der eigene Verursachungsbeitrag (BAFA-Handreichung zur Risikoanalyse, Schritt 2). Ein Lieferant mit kleinerem Bestellvolumen kann nach dieser Gewichtung vor einem größeren stehen (fiktives Beispiel). Wie sich Lieferanten mit mehreren Kriterien gewichten lassen, zeigt Lieferantenbewertung und Gewichtung.
Fristen und Stichtage
Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr und anlassbezogen durchzuführen (§ 5 Abs. 4 LkSG); ebenso sind die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 5 LkSG) und das Beschwerdeverfahren mindestens einmal im Jahr zu überprüfen (§ 8 Abs. 5 LkSG). Die Geschäftsleitung informiert sich mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LkSG). Die Dokumentation ist fortlaufend zu führen und ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 LkSG). Der Bericht über das vergangene Geschäftsjahr ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, sieben Jahre öffentlich zugänglich zu halten und bei der Behörde einzureichen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 12 LkSG). Bei einer Anordnung der Behörde kann ein Plan zur Behebung innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe verlangt werden (§ 15 Satz 2 Nr. 2 LkSG).
Was bei einem Verstoß droht
§ 24 Abs. 1 LkSG benennt die Ordnungswidrigkeiten, darunter die unterlassene Präventions- oder Abhilfemaßnahme, das fehlende Beschwerdeverfahren und die nicht sieben Jahre aufbewahrte Dokumentation. Die Geldbuße reicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LkSG bis zu 800.000 Euro für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 3, 6, 7 Buchstabe a und b sowie Nummer 8, bis zu 500.000 Euro für die Fälle der Nummer 1, 2, 4, 5 und 13 und bis zu 100.000 Euro für die übrigen Tatbestände, darunter die nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrte Dokumentation (Nr. 9) und die Berichtspflichten (Nr. 10 bis 12). Gegenüber juristischen Personen und Personenvereinigungen verzehnfacht § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG diesen Rahmen in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG: bis zu 8 Millionen Euro für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1 und bis zu 5 Millionen Euro für die Fälle des Satzes 1 Nummer 2. Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann ein Verstoß nach Nr. 6 oder Nr. 7 Buchstabe a mit bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden (§ 24 Abs. 3 LkSG); heranzuziehen ist der weltweite Umsatz aller Personen und Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, soweit sie als wirtschaftliche Einheit operieren. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000 Euro (§ 23 LkSG).
Die Behörde darf Betriebsgrundstücke betreten und Unterlagen einsehen (§ 16 LkSG) und Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, auch zu Zulieferern, soweit das Unternehmen sie hat oder beschaffen kann (§ 17 Abs. 1 LkSG). Nach einem rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro sollen Unternehmen bis zur Selbstreinigung von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, längstens drei Jahre; für einzelne Fallgruppen gelten höhere Schwellen (§ 22 Abs. 1 und 2 LkSG).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beschlossen; der Regierungsentwurf liegt als Bundestagsdrucksache 21/2474 vom 29. Oktober 2025 vor. Danach sollen § 10 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 12 und 13 LkSG gestrichen und die Berichtspflicht rückwirkend ab dem Berichtszeitraum Januar 2023 abgeschafft werden; die Sorgfaltspflichten bleiben. Der Entwurf fasst § 24 Abs. 1 LkSG neu und beschränkt die Ordnungswidrigkeiten auf die Pflicht zur Prävention (§ 6 Abs. 1), zur Abhilfe (§ 7 Abs. 1 Satz 1) und zum Konzept (§ 7 Abs. 2 Satz 1 sowie § 9 Abs. 3 Nr. 3) — diese drei Tatbestände jeweils in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Abs. 2 — sowie auf die Pflicht zum Beschwerdeverfahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1). Für diese vier Tatbestände sieht der Entwurf einen einheitlichen Rahmen von bis zu 800.000 Euro und die Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG vor, der den Betrag gegenüber juristischen Personen und Personenvereinigungen verzehnfacht; die umsatzbezogene Geldbuße des § 24 Abs. 3 LkSG knüpft danach an die neuen Nummern 2 und 3 Buchstabe a des § 24 Abs. 1 LkSG an, also an Abhilfe und Konzept (heute § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Buchst. a LkSG). Nach dem Umsetzungsstand auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist das Gesetz noch nicht verkündet; die am 15. Oktober 2026 abgerufene Fassung auf gesetze-im-internet.de enthält die Berichtspflicht unverändert.
Das BAFA hat am 1. Oktober 2025 mitgeteilt, dass es die Prüfung der Unternehmensberichte nach §§ 12 und 13 LkSG einstellt und Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen verhängt (Hinweis auf der Überblicksseite; Seite zur Berichtspflicht, Stand 7. November 2025). Auf EU-Ebene ist die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Ihre Umsetzungs- und Anwendungsfristen hat die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 neu bestimmt: Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Umsetzungsvorschriften bis zum 26. Juli 2028 und wenden sie ab dem 26. Juli 2029 an; die Berichtspflicht nach Art. 16 der Richtlinie (EU) 2024/1760 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen (Art. 37 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Nr. 22 der Richtlinie (EU) 2026/470). Die Bundesregierung will das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Bis dahin gilt das LkSG in der geltenden Fassung.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie die Beschäftigtenzahl im Inland gegen die Schwelle von 1.000 und rechnen Sie Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten sowie bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften der Obergesellschaft mit ein; halten Sie die Rechnung als Nachweis nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 LkSG bereit.
- Kennzeichnen Sie im Lieferantenstamm je Zulieferer, ob eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht, und pflegen Sie Land, Branche und Warengruppe.
- Werten Sie jährlich das Auftragsvolumen je Beschaffungskategorie und Land aus und verknüpfen Sie die Volumina mit den Länder- und Branchenrisiken; die Gewichtung nehmen Sie nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG vor (§ 5 Abs. 2 LkSG).
- Hinterlegen Sie die vertragliche Zusicherung mit Datum und Version und verknüpfen Sie den Lieferantenkodex mit dem Lieferantensatz.
- Führen Sie Audits, Prüfungen und Zertifikate mit Datum und Ergebnis und legen Sie die jährliche Wirksamkeitsüberprüfung in den Kalender.
- Erfassen Sie Präventions-, Abhilfe- und Beschwerdevorgänge mit Verantwortlichem, Frist und Status.
- Legen Sie die Dokumentation ab Erstellung sieben Jahre ab und planen Sie den Berichtstermin vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres ein.