CBAM: Pflichten für Importeure und Daten im ERP
Kurz gesagt
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase: CBAM-Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden (Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/956). Von allen Pflichten der Verordnung befreit bleibt, wer je Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Tonnen Eigenmasse einführt (Art. 2a); wer bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen, bis die Behörde entscheidet (Art. 17 Abs. 7a). Wer die Schwelle überschreitet, legt bis zum 30. September des Folgejahres eine CBAM-Erklärung vor und gibt CBAM-Zertifikate ab; für Strom und Wasserstoff gilt die Bagatellgrenze nicht.
Das Wichtigste
- Seit 1. Januar 2026 gilt die Regelphase: CBAM-Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden (Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/956); ausgenommen bleiben Einführer, die nach der Bagatellgrenze des Art. 2a von allen Pflichten befreit sind — nicht bei Einfuhren von Strom oder Wasserstoff (Art. 2a Abs. 4) —, und die vorläufige Einfuhr nach Art. 17 Abs. 7a (Art. 25 Abs. 1).
- Von allen Pflichten der Verordnung befreit bleibt, wer mit CBAM-Waren in einem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Tonnen Eigenmasse über alle KN-Codes einführt (Art. 2a Abs. 1); für Strom und Wasserstoff gilt die Bagatellbefreiung nicht (Art. 2a Abs. 4). Art. 17 Abs. 7a befreit dagegen nicht: Wer bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt und im CBAM-Register registriert hat, darf nur abweichend von der Zulassungspflicht des Art. 4 vorläufig weiter einführen, bis die zuständige Behörde entscheidet.
- Erste CBAM-Erklärung und erste Zertifikatsabgabe: 30. September 2027 für das Kalenderjahr 2026 (Art. 6 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1).
- CBAM-Zertifikate werden ab 1. Februar 2027 verkauft (Art. 20 Abs. 1); ab 1. Januar 2027 muss ein zugelassener CBAM-Anmelder am Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten Waren auf seinem CBAM-Konto halten, berechnet nach den Standardwerten ohne Aufschlag oder nach der Zahl der im Vorjahr für dieselbe Warenart nach KN-Code und Ursprungsland abgegebenen Zertifikate, jeweils mit der Anpassung für die kostenlose Zuteilung (Art. 22 Abs. 2; Art. 36 Abs. 2 Buchst. c); nach einer Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts ist die Pflicht bis zum Ende des folgenden Quartals zu erfüllen (Art. 22 Abs. 2a).
- Die Zollbehörden übermitteln der Kommission je Einfuhr unter anderem EORI-Nummer, CBAM-Kontonummer, achtstelligen KN-Code, Menge, Ursprungsland, Datum der Zollanmeldung und Zollverfahren (Art. 25 Abs. 2).
- Aufzeichnungen sind bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr aufzubewahren, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen (Art. 7 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3).
Was das CO2-Grenzausgleichssystem verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/956 schafft mit dem CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) einen Ausgleich für die grauen Emissionen, die mit der Herstellung importierter Waren verbunden sind (Art. 1 Abs. 1). Sie gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren, wenn diese zum zollrechtlich freien Verkehr in das Zollgebiet der Union überlassen werden (Art. 2 Abs. 1). Die Verordnung ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten, dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 16. Mai 2023 (Art. 36 Abs. 1).
Die Pflichten laufen in zwei Stufen. Im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränkten sie sich auf quartalsweise CBAM-Berichte, die spätestens einen Monat nach Quartalsende übermittelt werden mussten (Art. 32, Art. 35). Der Bericht nannte je Warenart und KN-Code die Menge sowie die grauen Emissionen, aufgeschlüsselt nach den Anlagen im Ursprungsland (Art. 35 Abs. 2); die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 enthielt die Vorschriften über diese im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase: Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden (Art. 4); die Zollbehörden gestatten die Einfuhr durch andere Personen unbeschadet der Bagatellgrenze des Art. 2a nicht (Art. 25 Abs. 1). Der zugelassene CBAM-Anmelder legt jährlich eine CBAM-Erklärung vor und gibt die darauf entfallenden CBAM-Zertifikate ab (Art. 6, Art. 22).
Ein CBAM-Zertifikat entspricht einer Tonne Kohlendioxidäquivalent (Art. 3 Nr. 24); die Zahl der abzugebenden Zertifikate folgt aus den grauen Emissionen der eingeführten Waren nach Abzug eines in einem Drittland gezahlten CO2-Preises und der Anpassung für die kostenlose Zuteilung im EU-EHS (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c, Art. 9, Art. 31).
Wer Einführer ist und wer befreit bleibt
Einführer ist nach Art. 3 Nr. 15 die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder, wenn ein indirekter Zollvertreter anmeldet, die Person, auf deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird. Der Zollanmelder ist nicht zwingend der Einführer (Art. 3 Nr. 16). Für das ERP empfiehlt sich, die anmeldende Gesellschaft, die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer eindeutig einem Buchungskreis zuzuordnen.
Den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist; die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten (Art. 17 Abs. 1). Ein indirekter Zollvertreter hat den Status vor der Einfuhr zu erlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Einführer nach der Bagatellgrenze des Art. 2a von den Pflichten befreit ist (Art. 5 Abs. 1a); ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, gilt dasselbe für den indirekten Zollvertreter (Art. 5 Abs. 2). Handelt der Vertreter auf Rechnung des Einführers, unterliegt er den Pflichten, die für diesen Einführer gelten (Art. 5 Abs. 2a). Ein Handelsbetrieb in der Schweiz, der über einen indirekten Zollvertreter in die EU einführt, braucht daher einen Vertreter mit Zulassung.
Nicht erfasst sind Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie in den in Anhang III Nr. 1 genannten Gebieten (Art. 2 Abs. 4), Waren für militärische Aktivitäten (Art. 2 Abs. 3) und Strom aus dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats (Art. 2 Abs. 3a). Maßgeblich ist der nichtpräferenzielle Ursprung nach Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Art. 2 Abs. 5), nicht das Versandland.
Die Bagatellgrenze des Art. 2a befreit einen Einführer von allen Pflichten der Verordnung, wenn die Eigenmasse der eingeführten CBAM-Waren in einem Kalenderjahr zusammengerechnet über alle KN-Codes 50 Tonnen nicht übersteigt (Art. 2a Abs. 1; Anhang VII Nr. 1 setzt den Schwellenwert auf 50 Tonnen Eigenmasse fest, genau 50 Tonnen sind damit befreit); er weist die Befreiung in der jeweiligen Zollanmeldung nach; der Schwellenwert gilt nach Art. 2a Abs. 1 für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert je Einführer und Kalenderjahr, nicht je Sendung oder Buchungskreis. Die Zulassung beantragt er dann nur, wenn er davon ausgeht, die Schwelle zu überschreiten (Art. 5 Abs. 1b); ein Einführer mit Zulassung bleibt unterhalb der Schwelle ebenfalls von den Pflichten befreit (Art. 2a Abs. 1). Für Einfuhren von Strom und Wasserstoff gilt die Befreiung nicht (Art. 2a Abs. 4). Abweichend von der Zulassungspflicht des Art. 4 und nur von dieser darf ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, dessen Antrag bis zum 31. März 2026 im CBAM-Register registriert wurde, vorläufig weiter einführen, bis die zuständige Behörde entscheidet (Art. 17 Abs. 7a; Art. 4 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486).
Beispielrechnung (fiktiv): Ein Händler führt 2026 im Laufe des Jahres 32 Tonnen Aluminiumprofile und 17 Tonnen Schrauben ein, beide Waren stehen in Anhang I. Die Eigenmasse summiert sich auf 49 Tonnen; der Händler bleibt von allen CBAM-Pflichten befreit und gibt die Befreiung in der Zollanmeldung an. Kommen im Dezember noch zwei Tonnen hinzu, sind es 51 Tonnen, und die Pflichten treffen alle in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren, auch die ersten 49 Tonnen (Art. 2a Abs. 2).
Welche Waren unter CBAM fallen
Die Tabelle nennt je Sektor einen Auszug der KN-Codes aus Anhang I, die zu meldenden Treibhausgase und die nach Art. 7 Abs. 1 zu berechnenden Emissionen. Maßgeblich ist die vollständige Liste des Anhangs I mit dem achtstelligen KN-Code; für die Einordnung gilt die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (Anhang I Nr. 1).
| Sektor | KN-Codes (Auszug) | Treibhausgase | Zu berechnende Emissionen (Art. 7 Abs. 1) |
|---|---|---|---|
| Zement | ex 2507 00 80 (anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, ohne nicht gebrannten), 2523 10 00, 2523 21 00, 2523 29 00, 2523 30 00, 2523 90 00 | Kohlendioxid | direkte und indirekte Emissionen; Zement steht nicht in Anhang II |
| Strom | 2716 00 00 | Kohlendioxid | nur direkte Emissionen (Anhang II) |
| Düngemittel | 2808 00 00, 2814 (Ammoniak), 2834 21 00, 3102, 3105 (ohne 3105 60 00) | Kohlendioxid und Distickstoffoxid; für 2814 (Ammoniak) nennt Anhang I nur Kohlendioxid | direkte und indirekte Emissionen; Düngemittel steht nicht in Anhang II |
| Eisen und Stahl | Kapitel 72, ausgenommen die Ferrolegierungen 7202 2, 7202 30 00, 7202 50 00, 7202 70 00, 7202 80 00, 7202 91 00, 7202 92 00, 7202 93 00 und 7202 99 sowie ausgenommen 7204 (Abfälle und Schrott); außerdem 2601 12 00, 7301, 7302, 7303 00, 7304, 7305, 7306, 7307, 7308, 7309 00, 7310, 7311 00, 7318 und 7326 | Kohlendioxid | nur direkte Emissionen (Anhang II), ausgenommen 2601 12 00: bei agglomerierten Eisenerzen auch indirekte Emissionen |
| Aluminium | 7601, 7603 bis 7614, 7616 | Kohlendioxid, perfluorierte Kohlenwasserstoffe | nur direkte Emissionen (Anhang II) |
| Chemikalien | 2804 10 00 (Wasserstoff) | Kohlendioxid | nur direkte Emissionen (Anhang II) |
Ob auch die indirekten Emissionen aus der Erzeugung des bei der Warenherstellung verbrauchten Stroms zu berechnen sind, entscheidet nach Art. 7 Abs. 1 die Einordnung des einzelnen KN-Codes und nicht der Sektor: Anhang II führt die Waren auf, bei denen nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt werden. Bei Eisen und Stahl sind es das Kapitel 72 ohne die Ferrolegierungen und ohne 7204 sowie die Positionen 7301 bis 7311, 7318 und 7326 — nicht aber 2601 12 00. Diese Ware steht in Anhang I und fehlt in Anhang II; bei Einfuhren von agglomerierten Eisenerzen und ihren Konzentraten zählen deshalb auch die indirekten Emissionen mit. Anhang II nennt außerdem Aluminium, Wasserstoff (2804 10 00) und Strom (2716 00 00). Zement und Düngemittel stehen nicht in Anhang II; bei ihnen sind die indirekten Emissionen ebenfalls zu berechnen. Direkte Emissionen sind die Emissionen aus den Herstellungsverfahren einschließlich der Erzeugung verbrauchter Wärme und Kälte (Art. 3 Nr. 21), indirekte Emissionen die aus der Erzeugung des verbrauchten Stroms (Art. 3 Nr. 34), jeweils unabhängig vom Ort der Erzeugung.
Pflichten, Fristen und Stichtage
Die folgende Zeitachse trennt, was schon gilt, von dem, was erst ab 2027 greift.
| Zeitpunkt | Was gilt | Belegstelle |
|---|---|---|
| 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 | Übergangszeitraum: nur quartalsweise CBAM-Berichte, spätestens einen Monat nach Quartalsende | Art. 32 und Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/956; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 |
| seit 31. Dezember 2024 | Antrag und Zulassung (Art. 5, 17), Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern (Art. 10), CBAM-Register (Art. 14) und Konten (Art. 16) sind anwendbar | Art. 36 Abs. 2 Buchst. a |
| seit 1. Januar 2026 | Regelphase: Waren dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder einführen (Art. 4, Art. 25 Abs. 1); ein Einführer, dessen Gesamteigenmasse in einem Kalenderjahr 50 Tonnen nicht übersteigt, ist von allen Pflichten befreit, nicht aber bei Einfuhren von Strom oder Wasserstoff (Art. 2a Abs. 1 und 4); jährliche Erklärung und Zertifikatsabgabe nach Art. 6 und 22 gelten | Art. 2a, 4, 6, 22 und 25 Abs. 1; Art. 36 Abs. 2 Buchst. b |
| 31. März 2026 | Ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, dessen Zulassungsantrag bis zu diesem Tag registriert wurde, darf abweichend von Art. 4 vorläufig weiter einführen, bis die zuständige Behörde über den Antrag entscheidet | Art. 17 Abs. 7a; Art. 4 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 |
| 1. Januar 2027 | Am Ende jedes Quartals muss ein zugelassener CBAM-Anmelder Zertifikate für mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren auf seinem CBAM-Konto halten, die er seit Jahresbeginn eingeführt hat; die Zahl bestimmt sich nach den Standardwerten ohne Aufschlag oder nach der Zahl der im Vorjahr für dieselbe Warenart nach KN-Code und Ursprungsland abgegebenen Zertifikate, jeweils mit der Anpassung für die kostenlose Zuteilung. Nach einer Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts ist die Pflicht bis zum Ende des Quartals zu erfüllen, das auf das Quartal der Überschreitung folgt | Art. 22 Abs. 2 und 2a; Art. 36 Abs. 2 Buchst. c |
| 1. Februar 2027 | Verkauf der CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder über die zentrale gemeinsame Plattform | Art. 20 Abs. 1; Art. 36 Abs. 2 Buchst. d |
| 30. September 2027 | Ein zugelassener CBAM-Anmelder legt erstmals die CBAM-Erklärung für das Kalenderjahr 2026 vor und gibt die Zertifikate ab | Art. 6 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 |
| 31. Oktober und 1. November, jährlich | Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann bis 31. Oktober den Rückkauf überzähliger Zertifikate verlangen; am 1. November löscht die Kommission ohne Ausgleich Zertifikate, die im Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und verblieben sind. Abweichend davon werden alle 2027 für die grauen Emissionen des Jahres 2026 gekauften Zertifikate am 1. November 2027 gelöscht | Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 |
Der Zertifikatspreis ist der Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform; für die im Jahr 2026 angegebenen Emissionen wird er als vierteljährlicher Durchschnitt des Einfuhrquartals berechnet, danach wöchentlich (Art. 21 Abs. 1 und 1a). Die zuständige Behörde prüft den Zulassungsantrag innerhalb von 120 Kalendertagen nach Eingang; fordert sie zusätzliche Angaben an, kann sie die Frist um bis zu 30 Kalendertage verlängern, höchstens aber auf 180 Kalendertage ab Eingang (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486). Zuständig ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, in Österreich das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (Liste der zuständigen Behörden der Kommission vom 26. Juni 2026).
Welche Daten das ERP liefern sollte
Die Angaben für die CBAM-Erklärung stammen aus drei Quellen: den Zolldaten der Einfuhranmeldung, den Emissionsdaten des Anlagenbetreibers im Drittland und der Zuordnung in den Stammdaten. Art. 25 Abs. 2 verpflichtet die Zollbehörden, der Kommission je Einfuhr die EORI-Nummer des Einführers oder des zugelassenen CBAM-Anmelders, die CBAM-Kontonummer, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren zu übermitteln; hat der Einführer keine EORI-Nummer, kommen Name, Anschrift und, soweit verfügbar, Kontaktdaten hinzu. Eine Pflicht, dieselben Felder im ERP zu führen, folgt daraus nicht. Die folgende Zuordnung ist eine redaktionelle Umsetzungsempfehlung: Die Verordnung verpflichtet kein ERP zu Feldern; weil die CBAM-Erklärung an diese Angaben anknüpft, sollten sie im eigenen System verfügbar und auswertbar sein.
| Angabe | Quelle im ERP | Wofür | Belegstelle |
|---|---|---|---|
| Einführer mit EORI-Nummer und CBAM-Kontonummer; bei vorläufiger Einfuhr nach Art. 17 Abs. 7a zusätzlich die Antragsnummer | Firmen- oder Buchungskreisstamm, Zollstammdaten | Zuordnung der Einfuhr zum Anmelder; CBAM-Kontonummer und Antragsnummer gehören nach der Checkliste der DEHSt in die Zollanmeldung (Stand September 2026) | Art. 3 Nr. 15 und 20, Art. 25 Abs. 2; Checkliste der DEHSt |
| Achtstelliger KN-Code je Einfuhrposition | Artikelstamm und Bestellposition, versioniert | Anwendungsbereich und Warenart in der Erklärung | Anhang I Nr. 1, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a |
| Ursprungsland nach dem nichtpräferenziellen Ursprung, nicht das Versandland | Wareneingang und Zollanmeldung | Befreiung nach Anhang III, Aufschlüsselung nach Ursprungsland | Art. 2 Abs. 4 und 5, Art. 25 Abs. 2 |
| Eigenmasse je Einfuhrposition in Kilogramm; die Angabe in der Erklärung erfolgt in Tonnen, bei Strom in Megawattstunden | Wareneingang und Zollanmeldung | Mengenangabe je Warenart und Prüfung der Schwelle von 50 Tonnen | Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Anhang VII Nr. 1 |
| Summe der Eigenmasse je Einführer und Kalenderjahr, über alle KN-Codes, nicht je Sendung oder Buchungskreis | Auswertung über die Einfuhren eines Jahres | Befreiung oder Pflicht nach der Bagatellgrenze | Art. 2a Abs. 1 und 2 |
| Datum der Zollanmeldung und Zollverfahren | Zollanmeldung und Importbelege | Abgrenzung des Kalenderjahres und des Einfuhrquartals (Preisberechnung 2026) | Art. 25 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1a |
| Herstellende Anlage, Betreiber und Kontakt im Drittland | Lieferanten- und Artikelstamm, verknüpft mit den Anlagenangaben | Nachweis tatsächlicher Emissionen | Anhang V Nr. 2 Buchst. a und b |
| Graue Emissionen je Warenart in Tonnen CO2e je Tonne oder je Megawattstunde, getrennt nach direkten und indirekten Emissionen — indirekte sind nur zu berechnen, soweit der KN-Code nicht in Anhang II steht —, mit Methode und Ist- oder Standardwert | Schnittstelle zum Anlagenbetreiber oder Standardwerte der Kommission | Berechnung der abzugebenden Zertifikate | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1, 2 und 3, Anhang V Nr. 2 Buchst. d und e |
| Prüfbericht des akkreditierten Prüfers | Dokumentenablage mit Bezug zur Einfuhr und zur Anlage | Istwerte müssen geprüft sein | Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1 |
| Im Drittland gezahlter CO2-Preis mit Nachweis und Bestätigung einer unabhängigen Person | Belegablage je Lieferant und Anlage | Minderung der Zahl der abzugebenden Zertifikate | Art. 9 Abs. 1 und 2 |
| Aufbewahrung bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen | Dokumentenablage mit Fristensteuerung | Nachweis gegenüber Prüfer, Kommission und zuständiger Behörde | Art. 7 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3 |
Drei Folgen für die Stammdatenpflege (redaktionelle Empfehlung). Erstens empfiehlt sich der KN-Code als eigenes Feld an der Bestell- und Wareneingangsposition, weil die Erklärung nach Warenart und Ursprungsland aufgegliedert wird (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 6); die Warennummer braucht auch die Intrastat-Meldung, und wie sich die Pflegezuständigkeit regeln lässt, steht unter Stammdatenverantwortung. Zweitens ist die Mengenauswertung über alle Einfuhren desselben Einführers zu führen: Der Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert je Einführer und Kalenderjahr, nicht je Sendung oder Buchungskreis (Art. 2a Abs. 1); Einführer kann auch eine einzelne Gesellschaft sein. Sind mehrere Gesellschaften eines Konzerns jeweils selbst Einführer, prüft jede von ihnen die Schwelle für sich; eine Zusammenrechnung über mehrere Einführer hinweg sieht Art. 2a nicht vor, und die künstliche Aufteilung von Einfuhren ist als Umgehung geregelt (Art. 27 Abs. 2 Buchst. b). Drittens gehören auch die Mengen unterhalb der Schwelle in die Auswertung: Wird die Schwelle im Jahr überschritten, sind sie in der Erklärung anzugeben (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a).
Die Emissionsdaten für Istwerte liefert der Anlagenbetreiber im Drittland, nicht das ERP. Die Kommission stellt dafür das Portal für Anlagenbetreiber in Drittländern (O3CI-Portal) bereit; die DEHSt rät, Lieferanten zur Registrierung aufzufordern (Checkliste für CBAM-Anmelder in der Regelphase, Stand September 2026). Im eigenen System empfiehlt sich eine Verknüpfung von Lieferant, Anlage und Ware, damit der Wert zur richtigen Einfuhrposition greift.
Was bei einem Verstoß droht
Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht; die Befreiung nach der Bagatellgrenze bleibt davon unberührt (Art. 25 Abs. 1).
Ein zugelassener CBAM-Anmelder, der die Zertifikate nicht bis zum 30. September abgibt, zahlt für jedes nicht abgegebene Zertifikat die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG; sie beträgt 100 Euro je Tonne Kohlendioxidäquivalent und erhöht sich nach Art. 16 Abs. 4 dieser Richtlinie entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex (Art. 26 Abs. 1). Die zuständige Behörde kann sie mindern, wenn der Anmelder wegen falscher Angaben eines Betreibers, eines Prüfers oder der unabhängigen Person zum gezahlten CO2-Preis zu wenige Zertifikate abgegeben hat (Art. 26 Abs. 1a). Diese Zahlung entbindet ihn nicht von der Abgabe der ausstehenden Zertifikate (Art. 26 Abs. 3).
Für einen Einführer ohne den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders, der den massenbasierten Schwellenwert überschreitet, beträgt die Sanktion je nicht abgegebenem Zertifikat das Drei- bis Fünffache der Sanktion nach Art. 26 Abs. 1, wobei alle grauen Emissionen der in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 und 2a). Hat er die Schwelle um höchstens 10 Prozent überschritten oder fällt sein Fall unter Art. 17 Abs. 7a, kann die Behörde die Sanktion mindern, jedoch nicht unter den Betrag nach Abs. 1 (Art. 26 Abs. 2a). Bei diesem Einführer befreit die Zahlung der Sanktion von der Pflicht zur Vorlage einer CBAM-Erklärung und zur Abgabe von Zertifikaten für diese Einfuhren (Art. 26 Abs. 2a); für den zugelassenen CBAM-Anmelder nach Abs. 1 und 1a gilt das Gegenteil (Art. 26 Abs. 3). Legt ein Anmelder keine Erklärung vor oder ist die angegebene Zahl falsch, legt die zuständige Behörde die Zahl der Zertifikate fest und fordert die zusätzlichen Zertifikate binnen eines Monats an (Art. 19 Abs. 5). Die künstliche Aufteilung von Einfuhren, um die Bagatellgrenze zu unterschreiten, ist als Umgehung geregelt (Art. 27 Abs. 2 Buchst. b).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Die Kommission führt in ihrer Übersicht der CBAM-Rechtsakte einen Vorschlag COM(2025) 989 zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Waren und zu Maßnahmen gegen Umgehung sowie einen Vorschlag COM(2025) 990 zur Einrichtung eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds. Beide sind dort als Vorschläge geführt; eine in Kraft getretene Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 ist daraus nicht belegt. Die konsolidierte Fassung der Verordnung führt als Änderung die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025, die die Bagatellgrenze, die Frist des 30. September und die Anpassungen bei den Zertifikaten gebracht hat.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Stellen Sie je Kalenderjahr die eingeführte Eigenmasse aller CBAM-Waren und aller KN-Codes je Einführer zusammen und prüfen Sie sie gegen die 50-Tonnen-Schwelle, bevor Sie eine Befreiung in der Zollanmeldung angeben. Die Zusammenstellung erfolgt je Einführer und Kalenderjahr, nicht je Sendung oder Buchungskreis; Einfuhren von Strom und Wasserstoff sind von der Befreiung ausgenommen (Art. 2a Abs. 1 und 4).
- Pflegen Sie den achtstelligen KN-Code, das Ursprungsland und die Eigenmasse je Einfuhrposition im Artikel- und Wareneingangsstamm und lassen Sie Änderungen an der Warennummer nachvollziehbar versionieren.
- Halten Sie EORI-Nummer und CBAM-Kontonummer im Firmenstamm bereit, damit sie in der Zollanmeldung erscheinen können; bei vorläufiger Einfuhr nach Art. 17 Abs. 7a gehört die Antragsnummer dazu.
- Beantragen Sie die Zulassung frühzeitig; rechnen Sie mit bis zu 120 Kalendertagen Bearbeitungszeit und bei Rückfragen mit bis zu 180. Nutzen Sie die vorläufige Einfuhrmöglichkeit nur, wenn Ihr Antrag bis zum 31. März 2026 registriert war.
- Fragen Sie Ihre Lieferanten in Drittländern nach Anlage, Betreiber, Emissionswerten und Prüfbericht und fordern Sie die Registrierung im O3CI-Portal.
- Trennen Sie direkte und indirekte Emissionen in den Angaben Ihrer Lieferanten: Indirekte Emissionen aus dem verbrauchten Strom sind bei einer Ware nur zu berechnen, wenn ihr KN-Code nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 steht; das trifft Zement, Düngemittel und 2601 12 00 (agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate), während sie bei den übrigen Eisen- und Stahlwaren nach Anhang II, bei Aluminium, Wasserstoff und Strom entfallen (Art. 7 Abs. 1, Anhänge I und II).
- Planen Sie ab dem 1. Februar 2027 den Zertifikatskauf und ab dem 1. Januar 2027 die quartalsweise Vorhaltung von Zertifikaten für mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten Waren in Ihren Liquiditätsplan ein; die Zahl bestimmt sich nach den Standardwerten ohne Aufschlag oder nach der Vorjahresabgabe für dieselbe Warenart nach KN-Code und Ursprungsland, jeweils mit der Anpassung für die kostenlose Zuteilung (Art. 22 Abs. 2). Nach einer Überschreitung der 50-Tonnen-Schwelle ist die Vorhaltung erst bis zum Ende des folgenden Quartals fällig (Art. 22 Abs. 2a).
- Bewahren Sie Aufzeichnungen, Prüfberichte und Nachweise zum gezahlten CO2-Preis bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
- Melden Sie überzählige Zertifikate bis zum 31. Oktober des Abgabejahres zum Rückkauf an; für die grauen Emissionen des Jahres 2026 werden alle dafür gekauften Zertifikate bereits am 1. November 2027 gelöscht.