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ERP-Projekt gerät ins Stocken: Warnzeichen und Rettungsplan

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Zwölf Messgrößen im monatlichen Projektbericht machen sichtbar, wie weit ein ERP-Projekt noch trägt; die Schwellen dazu sind unsere redaktionelle Empfehlung, nach der zwei gleichzeitige Überschreitungen die Wahl zwischen vier Wegen auslösen: neu planen, Umfang zurückschneiden, Partner wechseln oder abbrechen. Was ein Abbruch kostet, folgt dem Werkvertragsrecht des vereinbarten Rechts: In Deutschland kann der Anbieter bei der freien Kündigung des Bestellers nach § 648 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich Erspartem verlangen (Satz 2), fünf Prozent des auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Betrags werden vermutet (Satz 3); kündigt eine Seite aus wichtigem Grund, ist die Vergütung auf den bis zur Kündigung erbrachten Werkteil begrenzt (§ 648a Abs. 5 BGB) und Schadensersatz bleibt gesondert möglich (Abs. 6). In Österreich gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt nur, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers an der Ausführung gehindert wurde; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1168 Abs. 1 ABGB). In der Schweiz schuldet der Besteller beim Rücktritt vom unvollendeten Werk die Vergütung der geleisteten Arbeit und die volle Schadloshaltung des Unternehmers (Art. 377 OR). Stand Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Zwölf Messgrößen gehören in den monatlichen Projektbericht; die Schwellen und der Anlass von zwei Überschreitungen sind redaktionelle Empfehlungen.
  • Nach § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung kündigen; bei dieser freien Kündigung kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen und muss sich das Ersparte anrechnen lassen, fünf Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung werden vermutet (Satz 2 und 3).
  • Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB nur berechtigt, die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks zu verlangen; Schadensersatz bleibt nach Abs. 6 gesondert möglich.
  • § 314 BGB gilt nur für Dauerschuldverhältnisse; bei einer Pflichtverletzung ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder erfolgloser Abmahnung zulässig, beides ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB und bei besonderen Umständen entbehrlich (§ 314 Abs. 2 BGB).
  • In Österreich kann nach § 918 Abs. 1 ABGB zurückgetreten werden, wenn nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wurde; der Rücktritt wird unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt.
  • In der Schweiz darf der Besteller nach Art. 377 OR jederzeit vom Vertrag zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung des Unternehmers.

Ein ERP-Projekt lässt sich an Zahlen erkennen, bevor daraus Streit wird. Vier Messgrößen tragen die Diagnose: fertige Muss-Prozesse, verbrauchtes Budget, Verzug in Arbeitstagen und Restaufwand in Euro und Stunden. Dieser Artikel ordnet zwölf Warnzeichen mit Messgröße und Schwelle, zeigt den Entscheidungsbaum mit vier Wegen und nennt die Ausstiegsmöglichkeiten je Land.

Was „stocken“ messbar macht

Stocken heißt: Der Stand der Arbeit wächst langsamer, als Budget und Termin verbrauchen, oder der Anbieter liefert nicht mehr den vereinbarten Umfang. Messbar wird das, wenn Sie den Fortschritt in Prozent der Muss-Prozesse ausdrücken und nicht in Prozent der Projektlaufzeit.

Dafür brauchen Sie eine Liste der Muss-Prozesse mit einem Abnahmekriterium je Prozess; ohne sie bleibt jede Fortschrittsmeldung eine Meinung. Zwei gleichzeitige Überschreitungen sind der Anlass für die Eskalation.

Zwölf Frühwarnzeichen mit Messgröße und Schwelle

Die Tabelle ordnet jedem Warnzeichen die Größe zu, die Sie erheben, und eine Schwelle. Die Schwellen sind redaktionelle Empfehlungen, keine Norm- oder Marktwerte; passen Sie sie vor dem Start an.

Warnzeichen Was Sie erheben (Einheit) Schwelle (Empfehlung)
Offene Entscheidungen Offene Fachkonzept-Entscheidungen mit Verantwortlichem und Termin (Anzahl) mehr als fünf gleichzeitig offen
Muss-Anforderung ohne Anpassung Anteil der Muss-Anforderungen, die der Standard ohne Programmänderung abdeckt unter 80 Prozent
Bestätigte Sollprozesse Anteil der Muss-Prozesse mit schriftlich bestätigtem Sollprozess unter 80 Prozent
Stammdatenqualität Dublettenquote im Kunden- oder Artikelstamm; Anteil leerer Pflichtfelder über 2 Prozent Dubletten; über 10 Prozent leere Pflichtfelder
Budget gegen Sachstand Verbrauchtes externes Budget gegen fertige Muss-Prozesse (Prozentpunkte) über 20 Prozentpunkte
Restaufwand gegen Restbudget Restaufwand in Euro gegen noch nicht verbrauchtes externes Budget Restaufwand höher als Restbudget
Verzug Arbeitstage seit dem geplanten Termin des letzten Meilensteins über 10 Arbeitstage
Interne Stunden Geleistete Key-User-Stunden gegen Plan (Prozent) über 20 Prozent nach oben oder unten
Antwortzeit des Anbieters Arbeitstage zwischen schriftlicher Frage und belastbarer Antwort mehr als 5 Arbeitstage
Schlüsselperson beim Anbieter Stunden der benannten Schlüsselperson je Monat zwei Monate in Folge sinkend
Testfortschritt Getestete Muss-Testfälle (Prozent); Fehler der höchsten Stufe ohne Termin (Anzahl) unter 80 Prozent zwei Wochen vor Testende; mehr als drei Fehler ohne Termin
Nachträge Nachträge mit Preiswirkung je Monat (Euro) über 10 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts

Die Zeilen eins bis vier beschreiben den Sachstand, die Zeilen fünf bis acht Kosten und Zeit, die Zeilen neun bis zwölf die Zusammenarbeit. Prüfen Sie sinkende Stunden der Schlüsselperson und längere Antwortzeiten zusammen: Beides kann bedeuten, dass die benannte Person weniger in Ihrem Projekt arbeitet.

Der Entscheidungsbaum: vier Wege

Aus den Messgrößen folgt keine automatische Entscheidung. Treffen Sie sie in einer Sitzung mit Auftraggeber, Projektleitung und Anbieter. Ordnen Sie zuerst die Ursache zu: falscher Plan, gewachsener Umfang oder nicht erbrachte Leistung.

Weg Wann er passt Erster Schritt
Neu planen Der Sachstand ist klar, die Ursache liegt im Plan (Termin, Kapazität, Testumfang), und der Anbieter liefert den vereinbarten Umfang Restaufwand schätzen lassen, Termin und Budget neu beschließen, Puffer und Berichtsrhythmus festschreiben
Umfang zurückschneiden Das Restbudget deckt nur den Kern; Kann-Anforderungen oder Anpassungen sind gewachsen Muss und Kann trennen, Kann in eine zweite Phase verschieben, Streichungen schriftlich vereinbaren
Partner wechseln Die Ursache liegt in der Leistung oder Zusammenarbeit: Stunden der Schlüsselperson sinken, Fragen bleiben offen, Fehler ohne Termin, und eine Abhilfefrist oder Abmahnung bleibt erfolglos Leistungsstand gemeinsam feststellen, Datenauszug prüfen, Ablösung mit Übergabefrist planen
Abbrechen Der Nutzen trägt die Restkosten nicht, die Restzeit passt nicht mehr ins Fenster (Inventur, Saison, Jahreswechsel), oder der doppelte Betrieb ist nicht zu schließen Abbruchrechnung erstellen, Kündigungsweg mit der Rechtsberatung klären, Zwischenstand und Daten sichern

Beim Umfangsschnitt entscheidet Ihr Fachbereich selbst, weil er nur den eigenen Bedarf streicht. Der Weg scheitert daran, dass die Streichung nicht dokumentiert wird: Ein Umfangsschnitt ändert den Vertragsinhalt, und dafür verlangt § 311 Abs. 1 BGB in Deutschland eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Ohne diese Vereinbarung bleibt der ursprüngliche Umfang maßgeblich; dieselbe Anforderung kann deshalb weiter geschuldet sein oder später erneut als Nachtrag angeboten werden. Halten Sie jede Streichung schriftlich fest, damit sie belegbar ist. Wie Sie Nachträge mit Umfang, Terminwirkung und Preis steuern, steht in Change Requests im ERP-Projekt, die Kostenseite in ERP-Budget überschritten.

Ein Rechenbeispiel für die Entscheidung

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Handelsbetrieb hat 190.000 Euro netto für den externen Teil der Einführung und 500 interne Stunden beschlossen. Nach acht von zwölf Monaten liegen diese Werte vor:

Größe Rechnung Ergebnis
Verbrauchtes externes Budget 165.000 von 190.000 Euro 86,8 Prozent
Fertige Muss-Prozesse 5 von 12 41,7 Prozent
Abstand zwischen beiden 86,8 − 41,7 45,1 Prozentpunkte
Restbudget extern 190.000 − 165.000 25.000 Euro
Restaufwand laut Anbieter geschätzt in Euro 60.000 Euro
Deckungslücke 60.000 − 25.000 35.000 Euro
Prognose bei Fertigstellung 165.000 + 60.000 225.000 Euro, 18,4 Prozent über dem Beschluss
Interne Stunden 260 geleistet + 380 geschätzt = 640 gegen 500 geplant 140 Stunden über Plan, 28 Prozent

In diesem Beispiel liegen drei Schwellen außerhalb des Bereichs: das Verhältnis von Budget zu Sachstand, die Deckungslücke und die internen Stunden; der Abstand von 45,1 Prozentpunkten zeigt, dass der Plan nicht mehr trägt.

Streicht der Fachbereich zwei Kann-Prozesse und drei Auswertungen, sinkt die Restaufwandschätzung auf 38.000 Euro; mit einer Nachbewilligung von 13.000 Euro wäre das Projekt wieder gedeckt (25.000 + 13.000 = 38.000). Bleibt die Schätzung bei 60.000 Euro, entscheiden Sie zwischen Partnerwechsel und Abbruch.

Für den Abbruch gehört die Vergütung in die Rechnung, und ihr Betrag folgt dem Kündigungsweg. Bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, und muss sich anrechnen lassen, was er erspart oder anderweitig erwirbt; nach Satz 3 werden fünf Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung vermutet. Unterstellt, der Fertigstellungsgrad entspricht dem Anteil der fertigen Muss-Prozesse: Bei 41,7 Prozent entfallen 190.000 × 0,583 = 110.770 Euro auf den Rest, davon fünf Prozent = 5.538,50 Euro. Das ist die Vermutung des Satzes 3; Satz 2 verlangt die Anrechnung des tatsächlich Ersparten. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund trägt diese Rechnung nicht: Dann ist der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB nur berechtigt, die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks zu verlangen; Schadensersatz bleibt nach Abs. 6 gesondert möglich.

Die Ausstiegsmöglichkeiten je Land

Ob Ihr Einführungsvertrag als Werkvertrag gilt, richtet sich nach seinem Inhalt; das ist im Streitfall eine Rechtsfrage. Die Tabelle nennt die Vorschriften für einen Ausstieg, getrennt nach Land. Fristen und die Reihenfolge der Erklärungen entscheiden über den Ausgang; stimmen Sie sie mit Ihrer Rechtsberatung ab. Für die Vertragsprüfung siehe ERP-Vertrag prüfen in Deutschland und ERP-Vertrag prüfen in Österreich.

Land Vorschrift und Wirkung Wann sie greift
Deutschland § 648 Satz 1 BGB: Der Besteller kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen (freie Kündigung) Werkvertrag; Folge der freien Kündigung: Vergütung abzüglich Erspartem, fünf Prozent der auf den Rest entfallenden Vergütung werden vermutet (Satz 2 und 3)
Deutschland § 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist, Teilkündigung möglich; zu vergüten ist nur der bis zur Kündigung erbrachte Teil (Abs. 5), Schadensersatz bleibt möglich (Abs. 6) Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar; Abhilfefrist oder Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB
Deutschland § 634 Nr. 3 BGB mit Verweis auf die §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos; entbehrlich in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, bei Werkmängeln zusätzlich nach § 636 BGB und bei Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nach § 326 Abs. 5 BGB
Deutschland § 314 BGB: Kündigung ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund Nur Dauerschuldverhältnisse, etwa eine laufende Betreuung; Einzelfallfrage; bei Pflichtverletzung erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder erfolgloser Abmahnung (Abs. 2), entbehrlich nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB und bei besonderen Umständen; Kündigung nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis (Abs. 3)
Österreich § 918 Abs. 1 ABGB: Rücktritt vom Vertrag Entgeltlicher Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt; angemessene Frist zur Nachholung gesetzt
Österreich § 1168 Abs. 1 ABGB: Unterbleibt die Ausführung des Werkes, gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt Er war zur Leistung bereit und wurde durch Umstände auf Seiten des Bestellers daran gehindert; ersparter Aufwand wird angerechnet
Schweiz Art. 366 Abs. 1 OR: Rücktritt, ohne den Lieferungstermin abzuwarten Der Unternehmer beginnt das Werk nicht rechtzeitig, verzögert die Ausführung vertragswidrig oder ist damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstand, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist
Schweiz Art. 375 OR: Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes Verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten; gilt auch nach der Ausführung
Schweiz Art. 377 OR: Jederzeitiger Rücktritt, solange das Werk unvollendet ist Gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung des Unternehmers

Die Zeilen zu Deutschland erfassen Verträge nach deutschem Recht, die zu Österreich und zur Schweiz die ihres Landes; keine Regel lässt sich auf ein anderes Land übertragen.

Für den Partnerwechsel ist in Deutschland § 648a Abs. 4 BGB der Hebel: Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund kann jede Seite eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes verlangen (Satz 1). Der Termin dafür kann vereinbart oder von der anderen Seite innerhalb einer angemessenen Frist bestimmt werden. Wer die Mitwirkung verweigert oder diesem Termin fernbleibt, trägt nach Satz 2 die Beweislast für den Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt. Nach Satz 3 gilt das nicht, wenn die Seite infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Seite unverzüglich mitgeteilt hat. Halten Sie deshalb Test- und Abnahmeprotokolle sowie den letzten Datenauszug bereit.

Mängel vor einem Ausstieg sind ein eigener Weg: Die Rechte nach der Abnahme beschreibt ERP-Abnahme und Mängelrechte in Deutschland; für Österreich und die Schweiz gelten eigene Regeln (ERP-Abnahme in Österreich, ERP-Abnahme in der Schweiz).

Typische Fehler

  • Der Fortschritt wird in Prozent der Laufzeit gemeldet. Nach acht von zwölf Monaten sind rund 67 Prozent der Zeit verbraucht, aber nur fünf von zwölf Muss-Prozessen fertig; der Abstand zwischen beiden Werten ist das Signal.
  • Die Frist bleibt mündlich. Wo § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung verlangt, fehlt ohne Nachweis die Grundlage für den Rücktritt. Entbehrlich ist die Frist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, bei Werkmängeln zusätzlich nach § 636 BGB und bei Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nach § 326 Abs. 5 BGB; tritt nach der Art der Pflichtverletzung an ihre Stelle eine Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB), halten Sie auch diese schriftlich fest.
  • Der Umfangsschnitt wird nicht dokumentiert. Nach § 311 Abs. 1 BGB (Deutschland) wird der Inhalt eines Vertrags durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten geändert. Ohne diese Vereinbarung bleibt der ursprüngliche Umfang maßgeblich, und dieselbe Anforderung kann erneut als Nachtrag angeboten werden; dass sie zweimal bezahlt wird, ist ein Risiko dieses Verlaufs und keine automatische Rechtsfolge.
  • Die Vergütungsfolge wird ohne den Kündigungsweg gerechnet. Die Fünf-Prozent-Vermutung des § 648 Satz 3 BGB gehört zur freien Kündigung; bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 648a Abs. 5 BGB nur der bis dahin erbrachte Werkteil zu vergüten.
  • Der Abbruch wird ohne Leistungsstandsfeststellung erklärt. Nach § 648a Abs. 4 Satz 2 BGB trägt die Beweislast für den Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt, wer die Mitwirkung an der gemeinsamen Feststellung verweigert oder dem Termin fernbleibt; Satz 3 nimmt nur das Fernbleiben aus, das die Seite nicht zu vertreten hat und unverzüglich mitgeteilt hat.

So gehen Sie vor

  1. Nehmen Sie die zwölf Messgrößen in den monatlichen Projektbericht auf und führen Sie eine Liste der Muss-Prozesse mit Abnahmekriterium.
  2. Rufen Sie bei zwei Schwellenüberschreitungen eine Sitzung mit Auftraggeber, Projektleitung und Anbieter ein und ordnen Sie die Ursache zu: Plan, Umfang oder Leistung.
  3. Verlangen Sie eine schriftliche Restaufwandschätzung in Euro und Stunden mit ihren Annahmen und vergleichen Sie sie mit dem Restbudget.
  4. Wählen Sie einen der vier Wege und halten Sie ihn mit Termin, Kosten und Verantwortlichem fest.
  5. Setzen Sie Fristen schriftlich, lassen Sie Kündigung oder Rücktritt rechtlich prüfen und legen Sie den Kündigungsweg fest (freie Kündigung nach § 648 BGB oder wichtiger Grund nach § 648a BGB), weil davon die Vergütungsfolge abhängt; sichern Sie Leistungsstand, Protokolle und Datenauszug; die Betreuung danach regelt ein SLA mit Supportzeiten.

Die Schwellen, Wege und Beträge dieses Artikels sind ein Steuerungsmodell mit erfundenen Zahlen, keine Erfolgszusage und keine Marktwerte. Ob ein Vertrag ein Werkvertrag ist und welche Erklärung im Einzelfall wirkt, klärt Ihre Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss ich dem Anbieter vor der Kündigung eine Frist setzen?

Nach deutschem Recht hängt das vom Weg ab. Wollen Sie wegen nicht erbrachter Leistung zurücktreten, verlangt § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Entbehrlich ist sie in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB; bei einem Werkvertrag kommt § 636 BGB hinzu (der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB, sie ist fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar), und bei Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ist sie nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Kommt nach der Art der Pflichtverletzung keine Fristsetzung in Betracht, tritt nach § 323 Abs. 3 BGB eine Abmahnung an ihre Stelle. Die freie Kündigung nach § 648 BGB braucht keine Frist. Nach § 314 Abs. 2 BGB ist bei einer Pflichtverletzung erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder erfolgloser Abmahnung zu kündigen; beides ist nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB und bei besonderen Umständen entbehrlich.

Was kostet es, das Projekt einfach zu stoppen?

Nach deutschem Recht hängt der Betrag vom Kündigungsweg ab. Kündigen Sie frei nach § 648 BGB, reicht die bereits geleistete Arbeit nicht: Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, und muss sich anrechnen lassen, was er erspart oder anderweitig erwirbt (Satz 2); fünf Prozent des auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Betrags werden vermutet (Satz 3). Kündigen Sie aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB nur berechtigt, die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks zu verlangen; Schadensersatz bleibt nach Abs. 6 gesondert möglich. Die Fünf-Prozent-Vermutung gehört deshalb nur in die Rechnung zur freien Kündigung.

Wer hält den Leistungsstand fest, wenn wir den Partner wechseln?

Wenn Sie in Deutschland aus wichtigem Grund kündigen, kann jede Seite nach § 648a Abs. 4 Satz 1 BGB eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes verlangen. Nach Satz 2 trifft die Beweislast für den Leistungsstand zum Kündigungszeitpunkt die Seite, die die Mitwirkung verweigert oder einem vereinbarten oder von der anderen Seite innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fernbleibt. Nach Satz 3 gilt das nicht, wenn sie infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Seite unverzüglich mitgeteilt hat. Führen Sie deshalb Test- und Abnahmeprotokolle laufend mit.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche SchuldverhältnisseBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem GrundBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 648 Kündigungsrecht des BestellersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 648a Kündigung aus wichtigem GrundBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 634 Rechte des Bestellers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 635 NacherfüllungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 918, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1168, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Art. 366, 375 und 377 (SR 220), Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  13. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung und zur Änderung von Vorschriften des Werkvertragsrechts (Drucksache 18/8486)Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode · abgerufen am