Landhandel: Getreideannahme, Qualitäten und Partien im ERP
Kurz gesagt
Das ERP verbindet vier Belege zu einer Kette: Wägeschein mit Brutto, Tara und Netto, Probenbefund mit Merkmalen und Einheiten, Abzugsregel aus dem Kontrakt und Partie als Lagereinheit, aus der die Gutschrift entsteht. Die Brückenwaage muss geeicht sein: In Deutschland beträgt die Eichfrist zwei Jahre, drei Jahre nur für nichtselbsttätige Waagen ab 3.000 kg Höchstlast mit Ausnahme der Baustoffwaagen; in Österreich zwei Jahre; in der Schweiz vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen und zwei Jahre für die übrigen, ein Jahr für die in Art. 18 Abs. 2 Buchst. b NSWV genannten Verwendungen und drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 Tonnen sowie für selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben (Buchst. c).
Das Wichtigste
- Deutschland: Eichfrist zwei Jahre, drei Jahre nur für nichtselbsttätige Waagen ab 3.000 kg Höchstlast, ausgenommen Baustoffwaagen (§ 34 Abs. 1, Anlage 7 Nr. 2.2.1 MessEV).
- Österreich: Waagen zwei Jahre Nacheichfrist, Beginn mit dem folgenden Kalenderjahr (§ 15 Z 2, § 16 MEG).
- Schweiz: nichtselbsteinspielende Waagen alle vier Jahre nacheichen, die übrigen alle zwei Jahre; ein Jahr gilt für die in Art. 18 Abs. 2 Buchst. b NSWV genannten Verwendungen, drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 Tonnen und für selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben (Buchst. c bis e NSWV).
- Gewichtsabzug bei Feuchte: (Istfeuchte minus Annahmefeuchte) geteilt durch (100 minus Annahmefeuchte) mal 100.
- Partie ist die Lagereinheit, die Charge die Rückverfolgungseinheit; jede braucht eine eigene Nummer.
- Jede Gutschrift muss mit ihrer Abrechnungsmenge einer Partie zugeordnet sein; die Summe der zugeordneten Abrechnungsmengen muss zum Bestand der Partie passen, sonst erklärt niemand die Inventurdifferenz.
Eine Getreideannahme ist im Kern ein Rechenweg: Die Waage liefert eine Menge, die Probe liefert Merkmale, der Kontrakt liefert die Regeln, und am Ende steht eine Gutschrift, die sich Zeile für Zeile nachrechnen lässt. Das ERP muss diesen Weg als Kette von Belegen führen, nicht als Sammlung freier Felder.
Was Sie vorab brauchen
- Eine Brückenwaage mit gültiger Eichfrist, deren Nummer auf jedem Wägeschein steht, und eine Wägemöglichkeit für die Tara getrennt vom Zug, falls Auflieger und Zug einzeln gewogen werden.
- Ein Wägeschein-Formular mit Brutto, Tara, Netto, Zeitstempeln, Kennzeichen, Anlieferer, Ware, Kontrakt und Silovorgabe.
- Eine Probenahmeanweisung: wer die Probe zieht, mit welchem Gerät, über wie viele Einstiche, wie die Mischprobe in Laborprobe und Rückstellmuster geteilt wird.
- Eine Merkmalsliste mit Einheit, Methode und Messgerät: Feuchte in Prozent, Besatz in Prozent, Protein in Prozent, Hektolitergewicht in Kilogramm je Hektoliter, Fallzahl in Sekunden.
- Die Konditionen des Kontrakts: Annahmefeuchte, Basissatz für Besatz, Proteinbasis, Abzugssätze, Rundungsregeln und die Fassung der vereinbarten Handelsbedingungen.
- Eine Nummernregel für Wägeschein, Probe und Partie sowie Stammdaten für Silos oder Zellen, damit jede Anlieferung genau einem Lagerort zugeordnet wird.
Was das Eichrecht für Waage und Messwerte verlangt
Die Waage ist das Messgerät, auf dem die ganze Abrechnung steht. Die drei Länder regeln die Nachprüfung unterschiedlich; jede Frist und jede Pflicht gilt nur für das genannte Land.
| Land | Vorschrift | Was sie für die Annahmewaage verlangt |
|---|---|---|
| Deutschland | § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 MessEV, § 34 Abs. 1 MessEV, Anlage 7 Nr. 2.2.1, § 37 Abs. 1 und § 38 MessEG | Die Brückenwaage im geschäftlichen Verkehr ist ein Messgerät; Eichfrist zwei Jahre, drei Jahre nur bei nichtselbsttätigen Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast mit Ausnahme der Baustoffwaagen. Nach Ablauf der Frist darf sie nicht mehr verwendet werden; steht eine Eichung aus, gilt das Gerät nach § 38 MessEG bis zur behördlichen Überprüfung nur dann als geeicht, wenn die Eichung mindestens zehn Wochen vor Fristablauf beantragt und das Erforderliche getan oder angeboten wurde, bei späterem Antrag kann die Behörde das Weiterverwenden gestatten. |
| Österreich | § 8 Abs. 1 Z 2 MEG, § 14, § 15 Z 2 und § 16 MEG, § 48 Abs. 1 lit. a MEG | Waagen im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr sind eichpflichtig; Nacheichfrist zwei Jahre, gerechnet ab dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr. Danach ist die Verwendung untersagt. |
| Schweiz | Art. 2 Buchst. a NSWV, Art. 15 Abs. 1 bis 3 NSWV, Art. 18 Abs. 2 Buchst. b bis e NSWV | Waagen zur Bestimmung der Masse im Handel und Geschäftsverkehr werden periodisch nachgeeicht (Art. 18 Abs. 1). Die Frist staffelt Art. 18 Abs. 2: jedes Jahr für die in Buchst. b genannten Bauarten und Verwendungen, etwa stationäre Milchannahmewaagen, Waagen in Nassbetrieben und selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen auf Märkten; alle drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 Tonnen und für selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben (Buchst. c); alle vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen (Buchst. d); alle zwei Jahre für die übrigen Waagen (Buchst. e). Die Inbetriebnahme ist der kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 15 Abs. 2). |
In Deutschland endet eine Eichfrist von mindestens einem Jahr erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV). Eine im März 2025 abgelaufene Frist läuft damit bis zum 31. Dezember 2025; das Datum auf dem Eichschild ist nicht dasselbe wie das Datum, an dem die Waage aus dem Verkehr muss.
Ist die Frist abgelaufen, ohne dass neu geeicht wurde, ist das Gerät nicht mehr verwendbar (§ 37 Abs. 1 MessEG). § 38 MessEG hält dafür zwei Wege bereit, die auseinanderzuhalten sind: Wurde die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und hat der Verwender das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät bis zur behördlichen Überprüfung ohne weiteres Zutun einem geeichten gleich. Bei einem späteren Antrag entsteht diese Gleichstellung nicht; die Behörde kann das weitere Verwenden aber bis zur behördlichen Überprüfung gestatten, wenn ihr eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich war.
Wer ein Messgerät verwendet, muss außerdem Nachweise über Wartungen, Reparaturen und Eingriffe aufbewahren — bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, höchstens fünf Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG). Für die Praxis heißt das: ein Waagenbuch im ERP, in dem Eichung, Wartung und Reparatur je Waagennummer stehen, samt dem Datum, an dem die Eichung beantragt wurde. In der Schweiz gehört in dasselbe Waagenbuch die Bauart der Waage, weil die Nacheichfrist davon abhängt: ein Jahr für die in Art. 18 Abs. 2 Buchst. b NSWV genannten Verwendungen, drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 Tonnen und für selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben, vier Jahre für nichtselbsteinspielende und zwei Jahre für die übrigen Waagen (Buchst. c bis e); die Meldung jeder Inbetriebnahme an die kantonale Vollzugsbehörde nach Art. 15 Abs. 2 NSWV tragen Sie dort ebenfalls ein.
Strenger wird es, wenn Sie die Waage für Messungen für jedermann bereitstellen: Dann sind die Vorschriften über öffentliche Messgeräte zu beachten (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 MessEG), und für eine öffentliche Waage verlangt § 30 MessEV ein außen angebrachtes Schild mit dem Wägebereich sowie die unverzügliche Anzeige von Beginn und Einstellung des Betriebs.
Für die Abrechnung zählt in Deutschland § 33 MessEG. Messwerte dürfen im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie mit einem bestimmungsgemäß verwendeten Messgerät bestimmt wurden (Abs. 1). Wer Messwerte verwendet, muss sich vergewissern, dass das Gerät die Anforderungen erfüllt, und sich von der Person, die es bedient, bestätigen lassen, dass sie ihre Pflichten erfüllt (Abs. 2). Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, müssen für den Empfänger in einfacher Weise nachvollziehbar sein, und dafür sind erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen (Abs. 3). Daraus folgt der Aufbau des Wägescheins: Brutto, Tara und Netto mit Einheit, Waagennummer und Zeitpunkt, nicht nur das Endergebnis.
Ob ein Getreidefeuchtemessgerät der Eichpflicht unterliegt, hängt vom Gerät und vom Land ab. In Deutschland fallen Messgeräte für den Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten in den Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a MessEV, für den geschäftlichen Verkehr nach Abs. 2 Nr. 1); die Eichfrist beträgt bei Geräten mit Infrarot-Spektralmesstechnik ein Jahr und bei Getreideprobern für die Schüttdichte vier Jahre, und das Thermometer eines solchen Feuchtemessgeräts ist unbefristet (Anlage 7 Nr. 9.2, 9.1 und 3.2). In Österreich sind Messgeräte für den Wassergehalt oder die Schüttdichte von Getreide ausdrücklich eichpflichtig (§ 8 Abs. 1 Z 5 MEG); es gilt die allgemeine Nacheichfrist von zwei Jahren (§ 15 Z 2 MEG), für den mechanischen Getreideprober fünf Jahre (§ 15 Z 5 lit. g MEG).
Woher die Qualität kommt: Kontrakt, nicht Eichrecht
Welche Merkmale abgezogen werden und in welcher Höhe, steht nicht im Eichrecht, sondern im Kaufvertrag. Im deutschen Getreidehandel sind dafür die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel die Grundlage, die das DLG-Merkblatt 421 als das dort am häufigsten angewandte Regelwerk bezeichnet: Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, kein Gesetz und kein Handelsbrauch, und sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder über eine Bezugnahme einbezogen sind (Abschnitte 2.1 und 3). Nach diesem Merkblatt datiert die Neufassung vom 1. Dezember 2017, und Landhändler verwenden die Bedingungen in ihren Kontrakten mit Landwirten modifiziert (Abschnitt 2.1); welche Fassung gilt, entscheidet also der Kontrakt und nicht das System.
Für das ERP hat das eine Folge, die leicht übersehen wird: Die Abzugsregel ist Stammdatum, nicht Programmcode. Legen Sie je Kontrakt oder je Konditionengruppe ab, welche Annahmefeuchte, welcher Basissatz für Besatz und welche Proteinbasis gelten, wie gerundet wird und ab wann die Kondition gilt. Ändert sich die Kondition mitten in der Ernte, braucht jede Anlieferung die Kondition, die am Tag der Annahme galt — sonst rechnet eine Nachkalkulation alte Wägescheine mit neuen Sätzen.
Der Ablauf von der Anlieferung bis zur Gutschrift
- Anlieferung erfassenKennzeichen, Anlieferer, Ware, Kontrakt, Silovorgabe
- Brutto wägenZeitstempel und Waagennummer festhalten
- Tara wägen und Netto bildenNetto gleich Brutto minus Tara
- Probe ziehenEinstiche über die Ladung, Mischprobe teilen
- Analyse erfassenMerkmal, Ergebnis, Einheit, Methode, Gerät
- Abzug rechnenGewichtsabzug und Preisabzug getrennt
- Partie bilden und einlagernPartienummer, Silo, Qualitätsprofil
- Gutschrift erstellen und Belege ablegen
Sonderfälle wie Nachwaage, Trocknung oder Umlagerung ändern einzelne Schritte, nicht die Reihenfolge.
Quelle: Schematischer Ablauf
Die Übersicht zeigt, welcher Beleg welche Angaben trägt. Jede Zeile ist ein eigener Datensatz mit eigener Nummer; der Wägeschein ist die Klammer.
| Stufe | Beleg | Was darin stehen muss |
|---|---|---|
| Wiegen | Wägeschein | Nummer, Datum und Uhrzeit je Wägung, Waagennummer, Brutto und Tara in Kilogramm, Netto, Kennzeichen, Anlieferer, Ware, Kontrakt |
| Beproben | Probenahmeprotokoll | Probennummer, Verweis auf den Wägeschein, Entnahmegerät, Zahl der Einstiche, Aufteilung in Laborprobe und Rückstellmuster |
| Analysieren | Probenbefund | je Merkmal Ergebnis, Einheit, Methode und Gerät, Zeitpunkt, Name der ausführenden Person |
| Abziehen | Abzugsrechnung | Kondition mit Gültigkeit, Gewichtsabzug je Merkmal in Kilogramm, Preisabzug je Merkmal in Euro je 100 Kilogramm, Abrechnungsmenge und Abrechnungspreis |
| Einlagern | Partiebeleg | Partienummer, Silo oder Zelle, Qualitätsprofil, gewogene Menge und Abrechnungsmenge |
| Abrechnen | Gutschrift | Grundpreis, Abzüge als eigene Positionen, Abrechnungsmenge, Betrag, Verweis auf Wägeschein und Probe |
Schritt für Schritt: von der Anlieferung zur Gutschrift
Schritt 1: Anlieferung erfassen
Legen Sie den Wägeschein an, bevor die erste Wägung stattfindet: Kennzeichen, Anlieferer und Erzeuger, Ware mit Erntejahr, Kontrakt, vorgegebenes Silo. Endzustand: Der Wägeschein existiert mit einer Nummer und ist ohne Netto nicht buchbar.
Schritt 2: Wägen und Netto bilden
Halten Sie Brutto, Tara und die Waagennummer mit Zeitstempel fest; das Netto ergibt sich als Brutto minus Tara. Wird der Auflieger getrennt gewogen, gehören beide Wägungen auf denselben Schein. Endzustand: Das Netto steht fest und ist gegen nachträgliche Änderung gesperrt; eine Korrektur wird als neue Zeile mit Begründung gebucht.
Schritt 3: Probe ziehen und Probennummer vergeben
Ziehen Sie die Einstiche über die ganze Ladung, nicht aus einer Ecke, und teilen Sie die Mischprobe in Laborprobe und Rückstellmuster. Die Probennummer verweist auf den Wägeschein. Endzustand: Jede Anlieferung hat genau eine Probe mit Nummer, Entnahmezeitpunkt und der Angabe, wer sie gezogen hat.
Schritt 4: Analyse erfassen
Tragen Sie je Merkmal Ergebnis, Einheit, Methode und Gerät ein, dazu Zeitpunkt und ausführende Person. Erfassen Sie das Ergebnis als Zahl mit Einheit, nicht als Freitext: Nur so kann die Abzugsregel darauf zugreifen. Endzustand: Der Probenbefund ist vollständig, und eine Nachanalyse wird als zweiter Befund mit Zeitstempel geführt statt den ersten zu überschreiben.
Schritt 5: Abzug rechnen
Wählen Sie die Kondition, die am Annahmetag galt, und rechnen Sie jeden Abzug als eigene Zeile: erst die Gewichtsabzüge in Kilogramm, danach die Preisabzüge in Euro je 100 Kilogramm. Endzustand: Abrechnungsmenge und Abrechnungspreis lassen sich aus Wägeschein, Probenbefund und Kondition nachrechnen, ohne das System zu fragen.
Schritt 6: Partie bilden und einlagern
Bilden Sie die Partie aus Ware, Qualitätsstufe, Silo und Kontrakt, und geben Sie ihr eine eigene Nummer. Buchen Sie die gewogene Menge und die Abrechnungsmenge getrennt, wenn sie auseinanderfallen. Endzustand: Der Bestand je Silo ergibt die Summe der gewogenen Mengen aller Wägescheine dieser Partie, und die Partie trägt ein Qualitätsprofil aus den Einzelbefunden.
Schritt 7: Gutschrift erstellen und Belege ablegen
Setzen Sie die Gutschrift aus Grundpreis, Abzügen und Abrechnungsmenge zusammen und verweisen Sie auf Wägeschein und Probe. Legen Sie Wägeschein, Probenbefund und Gutschrift so ab, dass der Empfänger die Messwerte nachvollziehen kann. Endzustand: Aus der Gutschrift führt ein Klick auf den Wägeschein mit Brutto, Tara, Netto und Waagennummer.
Beispielrechnung: ein Wägeschein, eine Partie, eine Gutschrift
Alle Mengen, Merkmale, Sätze und Preise sind erfundene Beispielzahlen; die Abzugssätze sind Beispielkonditionen und keine Marktwerte. Gerundet wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen, Mengen auf volle Kilogramm.
Der Wägeschein nennt zwei Wägungen auf derselben Brückenwaage:
| Feld | Wert |
|---|---|
| Wägeschein | W-2026-0418, 12. August 2026, erste Wägung 07:42, zweite Wägung 07:58 |
| Waage | Brückenwaage 2, Höchstlast 60.000 kg |
| Anlieferer | Erzeuger 2271, Zug mit zwei Anhängern |
| Ware und Kontrakt | Winterweizen, Ernte 2026, Kontrakt K-4711 |
| Brutto | 32.480 kg |
| Tara | 12.900 kg |
| Netto | 19.580 kg |
Die Probe P-2026-1183 wurde um 07:47 gezogen; der Befund steht gegen die Kondition des Kontrakts:
| Merkmal | Ergebnis | Einheit | Basis der Kondition |
|---|---|---|---|
| Feuchte | 17,2 | Prozent | 14,5 Prozent |
| Besatz | 2,4 | Prozent | 1,0 Prozent |
| Protein | 11,4 | Prozent | 12,0 Prozent |
| Hektolitergewicht | 74,6 | Kilogramm je Hektoliter | ohne Abzug in diesem Kontrakt |
Daraus rechnet das ERP drei Abzüge und den Preis:
| Abzug | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Feuchte, Gewichtsabzug in Prozent | (17,2 − 14,5) ÷ (100 − 14,5) × 100 = 2,7 ÷ 85,5 × 100 | 3,16 Prozent |
| Feuchte, Abzugsmenge | 19.580 kg × 3,16 Prozent = 618,73 kg, kaufmännisch gerundet | 619 kg |
| Abrechnungsgewicht nach Feuchte | 19.580 kg − 619 kg | 18.961 kg |
| Besatz, angefangene Prozentpunkte über der Basis | 2,4 − 1,0 = 1,4, aufgerundet | 2 Prozentpunkte |
| Besatz, Abzugsmenge | 18.961 kg × 2 Prozent = 379,22 kg, kaufmännisch gerundet | 379 kg |
| Abrechnungsgewicht | 18.961 kg − 379 kg | 18.582 kg |
| Protein, Preisabzug | 12,0 − 11,4 = 0,6 Prozentpunkte, also 6 Zehntel; 6 × 0,30 Euro je 100 kg | 1,80 Euro je 100 kg |
| Abrechnungspreis | 21,50 Euro − 1,80 Euro | 19,70 Euro je 100 kg |
| Gutschrift netto | 18.582 kg ÷ 100 × 19,70 Euro = 185,82 × 19,70 Euro | 3.660,65 Euro |
Die Feuchteformel ist keine Konvention, sondern eine Wasserbilanz: Bleibt die Trockenmasse gleich, sinkt die Gesamtmasse im Verhältnis des Wasseranteils über der Annahmefeuchte. Von 100 Kilogramm Ware mit 17,2 Prozent Feuchte bleiben nach dem Abzug auf 14,5 Prozent 100 × (100 − 17,2) ÷ (100 − 14,5) = 96,84 Kilogramm; der Abzug beträgt also 3,16 Prozent. Auf 19.580 Kilogramm ergibt die ungerundete Prozentzahl 618,32 Kilogramm und die auf zwei Nachkommastellen gerundete Prozentzahl 618,73 Kilogramm; gebucht werden nach der Mengenrundung 619 Kilogramm. Die Reihenfolge der Rundung verschiebt das Ergebnis um weniger als ein Kilogramm — legen Sie sie deshalb in der Kondition fest, statt sie dem System zu überlassen.
Bei dieser Anlieferung liegen gewogene und abgerechnete Menge 998 Kilogramm auseinander (19.580 kg − 18.582 kg), das sind 5,1 Prozent der gewogenen Menge. Über beide Anlieferungen der Partie sind es 1.238 Kilogramm (43.580 kg − 42.342 kg). Welche dieser Mengen die Partie führt, entscheidet darüber, ob später der Silobestand oder die Summe der Gutschriften nachgerechnet werden kann.
Die Partie P-26-017 im Silo 4 nimmt am selben Tag eine zweite Anlieferung auf: 24.000 kg gewogen, Feuchte 13,8 Prozent, Besatz 1,1 Prozent, Protein 12,4 Prozent. Bei 13,8 Prozent Feuchte fällt kein Feuchteabzug an, beim Besatz ergibt ein angefangener Prozentpunkt über der Basis einen Abzug von 240 Kilogramm, sodass 23.760 Kilogramm abgerechnet werden.
| Größe der Partie P-26-017 | Anlieferung 1 | Anlieferung 2 | Partie |
|---|---|---|---|
| gewogene Menge | 19.580 kg | 24.000 kg | 43.580 kg |
| Abrechnungsmenge | 18.582 kg | 23.760 kg | 42.342 kg |
| Abweichung Abrechnungsmenge zu gewogener Menge | 998 kg | 240 kg | 1.238 kg |
| Feuchte, mit der Menge gewichtet | 17,2 Prozent | 13,8 Prozent | 15,33 Prozent |
| Besatz, mit der Menge gewichtet | 2,4 Prozent | 1,1 Prozent | 1,68 Prozent |
Das gewichtete Mittel der Feuchte ist (19.580 × 17,2 + 24.000 × 13,8) ÷ 43.580 = 667.976 ÷ 43.580 = 15,33 Prozent; das ungewichtete Mittel aus 17,2 und 13,8 Prozent ergäbe 15,5 Prozent und wäre falsch. Protein steht im Kontrakt in Prozent der Trockenmasse; ein Partiemittel dafür rechnen Sie über die Trockenmassen der Anlieferungen, nicht über die gewogenen Mengen.
Partie oder Charge: welche Nummer wofür
Partie und Charge tragen im ERP verschiedene Aufgaben. Die Partie ist die Lagereinheit, über die disponiert, gemischt und verkauft wird. Die Charge ist die Rückverfolgungseinheit, die eine Anlieferung oder ein Gemisch identifiziert.
| Nummer | Wofür sie steht | Wann sie neu entsteht |
|---|---|---|
| Wägeschein | eine Fahrt mit Brutto, Tara und Netto | je Anlieferung; nach der zweiten Wägung unverändert |
| Probe | die Mischprobe einer Anlieferung | je Wägeschein; eine Nachanalyse ist ein zweiter Befund zur selben Probe |
| Partie | eine homogene Lagermenge in einem Silo für einen Kontrakt | beim Anlegen der Einlagerung; sie endet mit dem Leeren des Silos |
| Charge | die Menge, die sich auf einen Eingang zurückführen lässt | bei jeder Einlagerung und bei jeder Mischung, wenn Sie rückverfolgen müssen |
Wie Sie Chargen und Partien technisch trennen, beschreibt Chargenverwaltung im ERP einrichten. Für die Bewertung der eingelagerten Partie zählt, welchen Preis die Abrechnung ergibt: Der Einstandspreis je 100 Kilogramm folgt aus dem Abrechnungspreis, nicht aus dem Grundpreis; wie Sie dorthin kommen, steht unter Einstandspreis berechnen. Preise je Kundengruppe und Mengenstaffel für den Verkauf der Partie legen Sie nach dem Muster für Staffelpreise und Kundengruppen an.
Die zweite Entscheidung betrifft die Menge. Führen Sie den Bestand mit der gewogenen Menge und die Abrechnungsmenge als eigenes Feld, stimmt der Silobestand mit der Waage überein, und die Partie trägt 1.238 Kilogramm mehr, als die Gutschriften ihrer Anlieferungen zusammen abrechnen. Führen Sie den Bestand dagegen mit der Abrechnungsmenge, passt der Buchbestand zur Summe der Gutschriften, dafür zählt jede Inventur 1.238 Kilogramm mehr, als im Buch steht — ein Mehrbestand, den nur die gewogene Menge erklärt; ein Schwund entsteht dabei nicht, weil die physisch eingelagerte Menge unverändert bleibt. Beide Wege sind vertretbar: Der erste verlangt eine Auswertung, die gewogene und abgerechnete Menge je Partie gegenüberstellt, der zweite eine Buchungsregel, die den Abzug als Mengenverlust dokumentiert und den Mehrbestand bei der Inventur auflöst.
Wie lange Wägeschein und Probenbefund bleiben
Wägeschein und Probenbefund sind Buchungsbelege, sobald sie in die Abrechnung eingehen. In Deutschland sind Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB); die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). In Österreich beträgt die Frist sieben Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen (§ 132 Abs. 1 BAO). In der Schweiz sind Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Nehmen Sie einen Wägeschein aus der laufenden Ernte und rechnen Sie Brutto minus Tara nach; prüfen Sie, ob Waagennummer und beide Zeitstempel auf dem Schein stehen.
- Rechnen Sie den Feuchteabzug mit der Formel nach und vergleichen Sie das Ergebnis mit der Abzugszeile im System; achten Sie darauf, ob die Prozentzahl vor der Mengenrechnung gerundet wurde.
- Prüfen Sie, ob jede Anlieferung eine Probennummer hat und ob der Probenbefund Einheit, Methode und Gerät nennt.
- Öffnen Sie eine Partie und addieren Sie die gewogenen Mengen ihrer Wägescheine; die Summe muss den Silobestand ergeben, wenn der Bestand mit der gewogenen Menge geführt wird.
- Vergleichen Sie je Anlieferung die Abrechnungsmenge der Gutschrift mit der gewogenen Menge und stellen Sie die Summe der Partie gegenüber; im Beispiel sind es 998 Kilogramm bei der ersten und 240 Kilogramm bei der zweiten Anlieferung, zusammen 1.238 Kilogramm für die Partie.
- Legen Sie den Eichschein der Brückenwaage neben den letzten Wägeschein: Waagennummer und Eichfrist müssen zusammenpassen, und in Deutschland muss das Fristende auf den 31. Dezember des Jahres fallen, in dem die Frist rechnerisch endet. In der Schweiz richtet sich die Frist nach der Bauart der Waage (Art. 18 Abs. 2 NSWV); in Österreich beginnt sie mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr (§ 16 MEG).
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | mögliche Ursache | Vorgehen |
|---|---|---|
| Die Summe der Gutschriften passt nicht zum Bestand der Partie | der Bestand wird mit der gewogenen Menge geführt, die Abrechnung mit der abgerechneten | gewogene und abgerechnete Menge je Anlieferung und je Partie auswerten und die Differenz als Abzugsposition ausweisen |
| Die Abzugsmenge weicht um wenige Kilogramm von der Nachrechnung ab | die Prozentzahl wurde erst nach der Mengenrechnung gerundet, oder der zweite Abzug wurde auf die gewogene statt auf die bereits gekürzte Menge gerechnet | Rundungsregel in der Kondition festlegen: erst Prozent runden, dann Menge; Abzüge nacheinander auf die jeweils gekürzte Menge |
| Zwei Anlieferungen derselben Fahrt haben verschiedene Partien | die Silovorgabe fehlte beim Anlegen des Wägescheins | Silo als Pflichtfeld im Wägeschein führen |
| Die Nachanalyse überschreibt den ersten Befund | der Probenbefund ist ein änderbarer Datensatz | Befunde nur anhängen, nicht ändern; den gültigen Befund kennzeichnen |
| Die Nachkalkulation rechnet alte Wägescheine mit neuen Sätzen | die Kondition hängt am Kontrakt, nicht am Annahmetag | Kondition mit Gültigkeitsdatum am Wägeschein speichern |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Klären Sie die Eichfrist Ihrer Waage mit der zuständigen Eichbehörde, bevor Sie eine Annahmekampagne planen; die Behörde nennt Ihnen auch den Termin für die nächste Eichung. Widersprechen sich Probenbefund und Erzeuger bei einer größeren Partie, gehört die Frage in die Hände Ihrer Rechtsberatung; ob ein Schiedsgericht zuständig ist, steht im Kontrakt. Wie die Abrechnung mit pauschalierenden Landwirten umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hängt vom Status des Erzeugers ab und steht im Artikel Agrarhandel: Anforderungen an das ERP; die Durchschnittssatzbesteuerung selbst beschreibt Landwirtschaft und Durchschnittssatz.