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Agrarhandel: ERP für Getreideannahme, Betriebsmittel und Landwirte

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; Kriterien und Prüfschritte ohne Bezug zu einzelnen ERP-Produkten, Geräten oder Anbietern

Kurz gesagt

Welche Anforderungen ein Landhandel im ERP abbilden muss, hängt von Sortiment und Land ab. In Deutschland stützen sie sich auf das Mess- und Eichrecht für die Getreideannahme, auf Saatgutverkehrsgesetz, Düngemittelverordnung und Pflanzenschutzgesetz für die Betriebsmittel und den Pflanzenschutz sowie auf § 24 UStG für pauschalierende Landwirte; der Handel mit landwirtschaftlichen Futtermitteln folgt in Deutschland und Österreich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, und für Messgeräte gelten in Österreich und der Schweiz die dortigen Eichvorschriften. Keine dieser Vorschriften verlangt, dass die Nachweise, Kennzeichnungen und Aufzeichnungen gerade im ERP geführt werden; die folgenden Kriterien benennen die Funktionen, mit denen sie sich erfüllen lassen.

Das Wichtigste

  • In Deutschland beträgt die Eichfrist zwei Jahre; für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr setzt Anlage 7 Nr. 2.2.1 MessEV drei Jahre an, ausgenommen Baustoffwaagen, für nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm Nr. 2.2.3 vier Jahre, und die Frist endet erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 1 und 2 MessEV).
  • In Deutschland zeichnet, wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, Eingänge und Ausgänge auf und bewahrt die Aufzeichnungen sechs Jahre auf (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG).
  • Wer in Deutschland oder Österreich mit landwirtschaftlichen Futtermitteln handelt, meldet seinen Betrieb vor der Aufnahme der Tätigkeit zur Registrierung und führt auch als reiner Händler ein Register über Ankauf und Verkauf (Art. 9 Abs. 2, Art. 11 und Anhang II Abschnitt Dokumentation Nr. 1 VO (EG) Nr. 183/2005); der Einzelhandel mit Heimtierfutter ist ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e).
  • Händler in Deutschland und Österreich bewahren Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel mindestens fünf Jahre auf (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009); ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht und eine Abgabe ohne Sachkundenachweis des Erwerbers können in Deutschland mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 68 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 PflSchG).
  • Pauschalierende Landwirte rechnen in Deutschland mit 5,5 Prozent für die Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, 19 Prozent für die Lieferungen der in Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und mit 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage für die übrigen Umsätze (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG); in Österreich beträgt der Satz 10 Prozent, gegenüber Unternehmern und im Fall des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs. 3 13 Prozent (§ 22 Abs. 1 UStG 1994).
  • In Deutschland dürfen Düngemittel in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt für alle Angaben auf Rechnung, Lieferschein oder Warenbegleitpapier gekennzeichnet sein, wenn der Partie ein Stück beiliegt (§ 6 Abs. 5 DüMV).

Ein Landhandel liefert Betriebsmittel an landwirtschaftliche Betriebe und nimmt deren Ernte an. Beide Richtungen stellen eigene Anforderungen an das ERP: An der Annahmestelle entstehen Messwerte, die den Preis bestimmen, beim Verkauf von Saatgut, Futter, Dünger und Pflanzenschutzmitteln entstehen Aufzeichnungen mit gesetzlich vorgegebenen Fristen. Die folgenden Kriterien ordnen diese Anforderungen nach Prüfbarkeit und Einstufung.

Weg einer Getreideanlieferung im Landhandel
  1. Anlieferung wiegenBrutto, Tara und Netto aus einem Messgerät mit gültiger Eichfrist
  2. Probe ziehen und Qualität bestimmenFeuchte, Besatz, Protein und Hektolitergewicht
  3. Qualitätsabzug nach Vertrag anwendenDie Staffel steht in der Annahmebedingung oder im Kontrakt
  4. Annahmeschein und Gutschrift erstellenMesswerte, Abzug und Menge je Position offen ausweisen
  5. Partie einlagern und kennzeichnenEigene Partie, getrennt von der Ware anderer Anlieferer
  6. Beleg prüfbar ablegenDer Kunde kann die Messwerte nachvollziehen (§ 33 Abs. 3 MessEG, Deutschland)

Schematischer Ablauf; Feuchte-, Besatz- und Proteinabzüge sind vereinbart, nicht gesetzlich festgelegt.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt die sechs Bereiche mit Grund, Prüfung und Frage an den Anbieter.

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es Frage an den Anbieter
Getreideannahme (Wiegen) Messwerte dürfen im geschäftlichen Verkehr nur aus einem bestimmungsgemäß verwendeten Messgerät stammen (§ 33 Abs. 1 MessEG, Deutschland); nach Ablauf der Eichfrist gilt das Gerät als ungeeicht (§ 37 Abs. 1 MessEG, Deutschland) Eine Anlieferung mit Brutto, Tara, Netto und Probe erfassen; Eichdatum am Gerät ablesen Erzeugt das ERP Annahmeschein und Gutschrift aus Wiege- und Probewerten?
Qualitätsabzug Feuchte, Besatz, Protein und Hektolitergewicht mindern den Preis; die Messgeräte dafür haben eigene Eichfristen Eine Anlieferung mit Abzug nachrechnen und die Staffel im Kontrakt suchen Lassen sich Abzugsstaffeln je Kontrakt pflegen und je Position ausweisen?
Betriebsmittel (Saatgut, Futter, Dünger) Kennzeichnung, Register und Aufbewahrung sind geregelt: in Deutschland durch §§ 21 und 27 SaatG und § 6 DüMV, für den Futterhandel in Deutschland und Österreich durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Je Warengruppe eine Lieferung vom Eingang bis zum Beleg verfolgen Führt das ERP Partie, Kennnummer und Kennzeichnungsangaben je Warengruppe?
Pflanzenschutz In Deutschland dürfen Mittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, nur an Erwerber mit Sachkundenachweis abgegeben werden (§ 23 Abs. 1 PflSchG); in der EU sind Händleraufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009, unmittelbar geltend in Deutschland und Österreich) Eine Abgabe an einen beruflichen Anwender abbilden, einschließlich Prüfung des Nachweises Wie prüft und protokolliert das ERP den Sachkundenachweis des Kunden?
Pauschallandwirte Der Durchschnittssatz ändert den Steuersatz und den Inhalt der Rechnung (§ 24 Abs. 1 UStG, Deutschland; § 22 Abs. 1 UStG 1994, Österreich) Eine Eingangsrechnung eines pauschalierten Betriebs buchen Kennt die Steuertabelle diese Sätze, und wird der ausgewiesene Satz geprüft?
Fristen und Prüfzugriff Die Aufbewahrungsfristen für die eigenen Aufzeichnungen reichen von fünf Jahren für Pflanzenschutzmittel (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009, Deutschland und Österreich) bis sechs Jahren für Saatgut (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG, Deutschland); die Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (Art. 67 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 1107/2009) Für jede Frist eine Abfrage mit Fristende ausführen Wie lange bleiben Belege im System, und wie kommen Sie an sie?

Getreideannahme: Wiegen und Qualitätsabzug

An der Annahmestelle entstehen die Werte, die Preis und Abrechnung bestimmen. In Deutschland darf ein ungeeichtes Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG). Die Eichfrist beträgt zwei Jahre, soweit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung nichts anderes bestimmt (§ 34 Abs. 1 MessEV); für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr setzt Anlage 7 Nr. 2.2.1 drei Jahre an, ausgenommen Baustoffwaagen, für nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm Nr. 2.2.3 vier Jahre. Die Frist endet erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV). Wartungen und Reparaturen sind bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre, nachzuweisen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG).

Österreich und die Schweiz regeln die Nacheichung selbst. In Österreich beträgt die Nacheichfrist für Waagen zwei Jahre, soweit § 15 Z 3 bis 10 MEG keine andere Frist festsetzt; sie beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr, und nach ihrem Ablauf darf die Waage im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden (§ 15 Z 2, § 16 und § 48 Abs. 1 lit. a MEG). In der Schweiz richtet sich die Nacheichfrist nach der Waagenart: vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen und zwei Jahre für die übrigen, ein Jahr unter anderem für stationäre Milchannahmewaagen und für Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, ausgenommen Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen solcher Fertigpackungen verwendet werden, und drei Jahre unter anderem für selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben (Art. 18 Abs. 2 Buchst. b bis e NSWV); jede Inbetriebnahme einer Waage ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 15 Abs. 2 NSWV).

Qualitätsabzüge für Feuchte, Besatz, Protein oder Hektolitergewicht sind vereinbart; die Staffel steht im Kontrakt. Auch die Geräte dafür sind eichpflichtig: Anlage 7 Nr. 9.1 MessEV setzt für Getreideprober vier Jahre an, Nr. 9.2 für Feuchtemessgeräte mit Infrarot-Spektralmesstechnik ein Jahr.

Betriebsmittel: Saatgut, Futter und Dünger

In Deutschland darf Saatgut zu gewerblichen Zwecken nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die nach § 21 Abs. 2 SaatG gekennzeichnet sind: Art und Kategorie sind immer anzugeben, die Sortenbezeichnung außer bei Handels- und Behelfssaatgut, die Anerkennungsnummer bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut und die Zulassungsnummer bei Handelssaatgut; bei gentechnisch veränderten Sorten kommt ein Hinweis auf die gentechnische Veränderung hinzu (§ 21 Abs. 1 und 2 SaatG). Wer Saatgut gewerblich in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, zeichnet Eingänge und Ausgänge auf und bewahrt die Aufzeichnungen sechs Jahre auf (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG); Beginn und Beendigung des Betriebs zeigt er der zuständigen Landesbehörde innerhalb eines Monats an (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SaatG). Von dieser Anzeige ausgenommen sind Betriebe, die nur im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in Verkehr bringen oder Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgeben; die Aufzeichnungspflicht nach Nummer 2 kennt diese Ausnahme nicht. Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, das Pflanzenschutzmittel enthält oder dem Pflanzenschutzmittel anhaften, darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn das Mittel in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist oder nach § 12 Abs. 5 PflSchG noch angewendet werden darf oder in einem anderen Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflSchG). Die Zulassung im anderen Staat genügt nur, wenn sie gerade dieses Anwendungsgebiet erfasst; eine Zulassung des Mittels für einen anderen Zweck reicht nicht. Eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 knüpft § 32 Abs. 2 PflSchG nur an behandeltes Saatgut, nicht an Pflanzgut und Kultursubstrat: Auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts sind zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde, die Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe, die Standardsätze betreffend Sicherheitsvorkehrungen und gegebenenfalls die in der Zulassung vorgesehenen Maßnahmen zur Risikominderung anzugeben (Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).

Für den Handel mit landwirtschaftlichen Futtermitteln in Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EG) Nr. 183/2005; der Einzelhandel mit Heimtierfutter ist ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e), und in der Schweiz gilt die Verordnung nicht. Futtermittelunternehmer melden ihren Betrieb vor der Aufnahme der Tätigkeit zur Registrierung (Art. 9 Abs. 2 und Art. 11) und beziehen Futter nur von registrierten oder zugelassenen Betrieben (Art. 5 Abs. 6). Auch reine Händler, deren Ware nie auf das eigene Betriebsgelände gelangt, führen ein Register mit Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf, das die Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung bis zum Endverbraucher ermöglicht (Anhang II Abschnitt Dokumentation Nr. 1). Wer sich mit anderen als den Tätigkeiten der Futtermittelprimärproduktion nach Art. 5 Abs. 1 befasst, also auch der Handel, richtet zusätzlich ein schriftliches Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen ein (Art. 6 Abs. 1). Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt dabei einen Schritt zurück zum Lieferanten und einen Schritt vor zum Abnehmer, mit Auskunft an die Behörde auf Aufforderung. Beide Verordnungen gelten unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.

In Deutschland dürfen Düngemittel nur gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden; bei Gebinden über 100 Kilogramm genügt die Kennzeichnung auf Rechnung, Lieferschein oder Warenbegleitpapier, von denen ein Stück der Partie beiliegen muss (§ 6 Abs. 5 DüMV). Der Betriebsinhaber zeichnet nach § 10 Abs. 2 DüV spätestens 14 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes sowie die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat auf und bewahrt die Aufzeichnungen sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres auf (§ 10 Abs. 5 DüV). Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Abs. 3 DüV nicht für bestimmte Flächen und Betriebe, zum Beispiel für Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, für Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, für Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat aufbringen, und für Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 4 DüV erfüllen. Für das ERP heißt das: die Angaben der Düngemittelkennzeichnung je Ware und Lieferung führen, damit der Kunde sie in seine Aufzeichnungen übernehmen kann. Die Vorschriften zu Saatgut und Düngemitteln in diesem Abschnitt sind die deutschen; welche nationalen Regelungen in Österreich und in der Schweiz für diese Warengruppen gelten, gehört als eigener Prüfpunkt ins Angebot.

Pflanzenschutz: Sachkunde, Abgabe und Aufzeichnungen

In Deutschland braucht, wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringt, einen Sachkundenachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG); wer ihn hat, muss jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrnehmen und sie auf Verlangen nachweisen; die Pflicht ist damit wiederkehrend und nicht einmalig (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PflSchG). Kann der Nachweis nicht erbracht werden, soll die Behörde eine Frist für die Fortbildung setzen und danach den Sachkundenachweis widerrufen (§ 9 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PflSchG). Mittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur an Erwerber mit Sachkundenachweis abgegeben werden; der Abgebende muss sich den Nachweis vorlegen lassen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 PflSchG). Die Abgabe durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung ist untersagt (§ 23 Abs. 2 Satz 1), und der Abgebende hat über die sachgerechte Anwendung zu unterrichten (§ 23 Abs. 3). Vor der Aufnahme der Tätigkeit ist der Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 1).

Händler in Deutschland und Österreich bewahren Aufzeichnungen über die Mittel auf, die sie lagern oder in Verkehr bringen, und zwar mindestens fünf Jahre (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009). In Deutschland können diese Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich geführt werden (§ 11 Abs. 1 PflSchG), und die Frist rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr der Aufzeichnung folgt (§ 11 Abs. 3). Wer eine Aufzeichnung nach Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt, handelt ordnungswidrig (§ 68 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG), ebenso wer ein Mittel für die berufliche Anwendung an einen Erwerber ohne Sachkundenachweis abgibt (§ 68 Abs. 1 Nr. 15 PflSchG); die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 68 Abs. 3 PflSchG).

Für die Kunden kommt die Aufzeichnungspflicht des beruflichen Verwenders hinzu: Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564, die ab 1. Januar 2026 gilt und in Deutschland und Österreich unmittelbar anzuwenden ist, verlangt diese Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format (Art. 2 und 5); nicht direkt in diesem Format entstandene Aufzeichnungen sind spätestens 30 Tage nach der Verwendung umzuwandeln (Art. 3 Abs. 2). Die Verordnung lässt Abweichungen ausdrücklich zu: Die Mitgliedstaaten können für Verwendungen vor dem 1. Januar 2030 längere Umwandlungsfristen gewähren, wenn alle Aufzeichnungen vor dem 31. Januar des auf das Verwendungsjahr folgenden Jahres elektronisch vorliegen (Art. 3 Abs. 3), und für Verwendungen vor dem 1. Januar 2027 gestatten, dass die Aufzeichnungen nicht umgewandelt werden (Art. 3 Abs. 4, eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203). In Deutschland dürfen die Aufzeichnungen beruflicher Verwender deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden (§ 11 Abs. 2 PflSchG); die Aufzeichnung bleibt geschuldet, nur nicht in elektronischer Form. Zu den Pflichtangaben in den Aufzeichnungen des beruflichen Verwenders gehören nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 unter anderem die Bezeichnung des Mittels und die Zulassungsnummer. Wer ein Mittel erstmals in den Verkehr bringt, meldet dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bis zum 31. März Art und Menge der abgegebenen Mittel, für jedes Mittel getrennt und unterschieden nach beruflichen und nichtberuflichen Verwendern (§ 64 Abs. 1 PflSchG).

Pauschallandwirte als Geschäftspartner

Ein pauschalierender Landwirt rechnet nicht mit den allgemeinen Sätzen ab. In Deutschland setzt § 24 Abs. 1 UStG die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze auf 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage fest, für die Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent und für die Lieferungen der in Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten auf 19 Prozent; die Regel gilt, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz ist in der Rechnung zusätzlich anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).

In Österreich beträgt die Steuer bei nichtbuchführungspflichtigen Betrieben mit Umsätzen bis 600.000 Euro 10 Prozent der Bemessungsgrundlage und 13 Prozent, soweit die Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist (§ 22 Abs. 1 UStG 1994). Für Betriebe in der Schweiz ist die Behandlung der Lieferanten im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ein eigener Prüfpunkt im Angebot; die beschriebenen Durchschnittssätze gelten in Deutschland und Österreich.

Der Landwirt kann in Deutschland zur allgemeinen Besteuerung optieren; die Erklärung ist bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres abzugeben und bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 24 Abs. 4 UStG). Das ERP braucht daher den Status je Kunde und Lieferant, die Durchschnittssätze in der Steuertabelle und eine Prüfung des ausgewiesenen Satzes. Einzelheiten stehen im Artikel Pauschalierung nach § 24 UStG.

Anforderungsliste: Muss, Soll und Nice

Die Tabelle ordnet die Anforderungen aus dem Landhandel. Muss heißt: ohne diese Funktion lässt sich eine gesetzlich verlangte Aufzeichnung, Kennzeichnung oder Nachvollziehbarkeit nicht erfüllen. Soll heißt: die Pflicht trifft den Kunden, sie beruht auf dem Vertrag, oder es ist eine eigene Vorkehrung des Betriebs, die die Nachweisführung erleichtert. Nice heißt: Zusatznutzen ohne Zwang. Keine der genannten Vorschriften verlangt, dass die Aufzeichnung gerade in einem ERP geführt wird.

Anforderung Einstufung Grund
Wiegedaten je Anlieferung mit Bezug zum Messgerät Muss MessEG § 33 Abs. 1 (DE)
Eichfrist und Wartungsnachweise je Messgerät im System Muss MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 37 Abs. 1 (DE)
Nacheichfrist und Meldung der Inbetriebnahme je Waage Muss MEG § 14, 15 und 48 Abs. 1 lit. a (AT); NSWV Art. 15 und 18 (CH)
Nachrechenbare Abrechnung aus den Messwerten Muss MessEG § 33 Abs. 3 Nr. 1 (DE)
Abzugsstaffeln je Kontrakt oder Annahmebedingung Soll vereinbart, nicht gesetzlich festgelegt
Saatgut: Kennzeichnung je Partie mit Art und Kategorie, Sortenbezeichnung außer bei Handels- und Behelfssaatgut sowie Anerkennungs- oder Zulassungsnummer Muss SaatG § 21 Abs. 1 und 2 (DE)
Saatgut: Aufzeichnungen über Eingänge und Ausgänge, sechs Jahre Muss SaatG § 27 Abs. 1 Nr. 2 (DE)
Behandeltes Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat: nur ein für dieses Anwendungsgebiet in Deutschland zugelassenes, nach § 12 Abs. 5 PflSchG weiter anwendbares oder in einem Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat für dieses Anwendungsgebiet zugelassenes Pflanzenschutzmittel Muss PflSchG § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (DE)
Behandeltes Saatgut: Kennzeichnung auf Etikett und in den Begleitdokumenten mit Bezeichnung des Mittels und der Wirkstoffe, Standardsätzen zu Sicherheitsvorkehrungen und den vorgesehenen Maßnahmen zur Risikominderung Muss PflSchG § 32 Abs. 2 (DE); Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1107/2009 (EU)
Futter (ohne Einzelhandel mit Heimtierfutter): Registrierung des Betriebs, Bezug nur von registrierten oder zugelassenen Lieferanten Muss VO (EG) Nr. 183/2005 Art. 9 Abs. 2, Art. 11, Art. 5 Abs. 6 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. e (EU)
Futter: Register über Ankauf und Verkauf bis zum Endverbraucher Muss VO (EG) Nr. 183/2005 Anhang II Abschnitt Dokumentation Nr. 1 (EU)
Dünger: Kennzeichnung je Partie, bei Behältnissen über 100 Kilogramm auf Rechnung, Lieferschein oder Begleitpapier Muss DüMV § 6 Abs. 5 (DE)
Dünger: Kennzeichnungsangaben je Lieferung für die Aufzeichnungen des Kunden Soll DüV § 10 Abs. 2 (DE): Pflicht des Betriebsinhabers, Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 (DE)
Pflanzenschutz: Abgabe von Mitteln für die berufliche Anwendung nur an Erwerber mit Sachkundenachweis, mit Vorlage des Nachweises Muss PflSchG § 23 Abs. 1 (DE)
Pflanzenschutz: Sachkundenachweis im Kundenstamm mit Sperre für Mittel für berufliche Anwendung Soll eigene Vorkehrung; § 23 Abs. 1 PflSchG verlangt nur die Vorlage des Nachweises (DE)
Pflanzenschutz: Fortbildungstermine der sachkundigen Personen nachhalten (Datum der erstmaligen Ausstellung, jeweils nächste Fortbildung innerhalb von drei Jahren) Soll eigene Vorkehrung; § 9 Abs. 4 PflSchG verpflichtet die sachkundige Person, nicht das ERP (DE)
Pflanzenschutz: Aufzeichnungen über gelagerte oder in Verkehr gebrachte Mittel, fünf Jahre ab Beginn des Folgejahres Muss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 (EU), PflSchG § 11 Abs. 1 und 3 (DE)
Pflanzenschutz: Beleg mit Bezeichnung des Mittels und Zulassungsnummer je Abgabe Soll eigene Prozessanforderung; die Pflichtangaben des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffen die Aufzeichnungen des beruflichen Verwenders
Pflanzenschutz: Mengen je Mittel und Jahr für die Meldung an das Bundesamt Soll PflSchG § 64 Abs. 1 (DE)
Pauschalierte Lieferanten: Durchschnittssätze in Steuertabelle und Belegprüfung Muss UStG § 24 Abs. 1 (DE); UStG 1994 § 22 Abs. 1 (AT)
Mobile Erfassung an Waage und Probennahme, Partienauswertung Nice eigene Einstufung: in den geöffneten Quellen kein gesetzlicher Zwang

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Die Kosten bestehen aus fünf Teilen: Lizenz und Module, Einrichtung der Stammdaten (Messgeräte, Abzugsstaffeln, Kennzeichnungsangaben je Warengruppe), Anbindung von Waage und Probennahme, Schulung der Annahmestelle und laufender Betrieb mit Updates und Aufbewahrung. Tragen Sie je Angebot ein, ob jede Position einmalig oder laufend anfällt.

Ob die Waagenanbindung im Grundmodul enthalten ist oder als Zusatzmodul berechnet wird, entnehmen Sie dem Angebot; dasselbe gilt für Partien und Kennzeichnungsangaben je Warengruppe. Ein leeres Feld ist eine offene Frage, keine Null.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Der Anbieter kann nicht sagen, wie Eichfristen je Messgerät geführt und überwacht werden.
  • Die Annahmeabrechnung weist den Qualitätsabzug nicht je Position aus.
  • Für Pflanzenschutzmittel fehlt eine Sperre für Mittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind.
  • Die Steuertabelle enthält keine Durchschnittssätze.
  • Aufbewahrungsfristen lassen sich nicht je Warengruppe einstellen.
  • Der Vertrag nennt keine Frist, in der Änderungen von Kennzeichnungs- und Meldepflichten eingearbeitet werden.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Tabelle ordnet Fälle aus dem Agrarhandel. Sie ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, wo Sie zuerst ansetzen.

Betriebsfall Was am schwersten wiegt
Landhandel mit Getreideannahme Wiegedaten, Eichfristen und nachrechenbare Abzüge, weil sie den Preis bestimmen
Betriebsmittelhandel ohne Getreideannahme Kennzeichnungs- und Aufzeichnungspflichten je Warengruppe (Saatgut, Dünger, Futter)
Pflanzenschutzverkauf an berufliche Anwender Prüfung des Sachkundenachweises und Abgabeaufzeichnungen
Futtermittelhandel ohne eigenes Lager Registrierung des Betriebs und Register über Ankauf und Verkauf
Mehrere Standorte oder Genossenschaft Einheitliche Fristen, Fristenüberwachung und Auswertungen über alle Standorte

So vergleichen Sie in sechs Schritten

  1. Erfassen Sie je Standort, welche Messgeräte den Preis bestimmen, und notieren Sie Eichdatum, Eichfrist und letzte Wartung.
  2. Ordnen Sie jeder Warengruppe die Kennzeichnungs- und Aufzeichnungspflicht zu.
  3. Prüfen Sie, ob Sachkundenachweise mit dem Datum der erstmaligen Ausstellung und dem Termin der nächsten Fortbildung, Registriernummern und Aufbewahrungsfristen als Felder vorhanden und auswertbar sind.
  4. Buchen Sie eine Eingangsrechnung eines pauschalierten Betriebs und prüfen Sie den ausgewiesenen Durchschnittssatz.
  5. Führen Sie eine vollständige Anlieferung durch und rechnen Sie die Abrechnung nach.
  6. Legen Sie fest, wer Eichfristen, Aufzeichnungsfristen und Meldungen überwacht.

Häufige Fragen

Braucht der Landhandel selbst einen Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmittel?

Ja, in Deutschland, wenn er Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG); für den Verkauf über das Internet gilt die Pflicht auch außerhalb einer gewerbsmäßigen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PflSchG). Den Nachweis stellt die zuständige Behörde aus; wer ihn hat, muss jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrnehmen und sie auf Verlangen nachweisen (§ 9 Abs. 2 und 4 PflSchG). Die Pflicht ist damit wiederkehrend und nicht einmalig: Kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbringen, soll die Behörde eine Frist für die Fortbildung setzen und danach den Sachkundenachweis widerrufen (§ 9 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PflSchG).

Reicht es, die Wiegedaten auf dem Lieferschein auszugeben?

Nein. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 MessEG muss, wer Messwerte verwendet, dafür sorgen, dass Rechnungen, die auf Messwerten beruhen, vom Empfänger in einfacher Weise auf die Messwerte hin überprüft werden können. In Deutschland gilt das für die Getreideannahme: ohne die einzelnen Messwerte, die angewendete Abzugsstaffel und die daraus errechnete Menge je Position lässt sich ein Gesamtbetrag nicht auf seine Messwertgrundlage zurückführen.

Gilt die Futtermittelhygiene-Verordnung auch für den reinen Handel ohne eigenes Lager?

Ja, für den Handel mit landwirtschaftlichen Futtermitteln in Deutschland und Österreich. Anhang II Abschnitt Dokumentation Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nennt Händler ausdrücklich, deren Erzeugnisse nie auf das eigene Betriebsgelände gelangen; sie führen ein Register über Ankauf, Herstellung und Verkauf. Nicht erfasst ist der Einzelhandel mit Heimtierfutter (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e), und in der Schweiz gilt die Verordnung nicht.

Wie behandelt das ERP eine Rechnung eines pauschalierten Landwirts?

In Deutschland ist der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); der Satz beträgt 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 5,5 Prozent für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, und in den Fällen der Nr. 2 19 Prozent. In Österreich beträgt er 10 Prozent und 13 Prozent, soweit die Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist (§ 22 Abs. 1 UStG 1994). Die Steuertabelle muss diese Sätze kennen; wie der Vorsteuerabzug im Einzelfall zu behandeln ist, klärt Ihre Steuerberatung.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche BetriebeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz 1994 (Österreich), § 22 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und § 10 Abs. 3 Steuersätze, Fassung vom 17. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  3. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), §§ 9, 11, 12, 23, 24, 32, 64 und 68Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, konsolidierte Fassung vom 16. Juni 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 über Inhalt und Format der von beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4), konsolidierte Fassung vom 23. November 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 28. Januar 2022Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  7. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, Art. 18 Rückverfolgbarkeit, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  8. Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), §§ 21 und 27Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Mess- und Eichgesetz (MessEG), §§ 31, 33 und 37Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Mess- und Eichverordnung (MessEV), § 34 Eichfrist und Anlage 7 Besondere Eichfristen für einzelne MessgeräteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Maß- und Eichgesetz (MEG, BGBl. Nr. 152/1950), §§ 8, 14, 15, 16 und 48, Fassung vom 17. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  12. Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen (NSWV, SR 941.213), Stand am 1. Januar 2017Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Düngeverordnung (DüV), § 10 AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Düngemittelverordnung (DüMV), § 6 Anforderungen an die KennzeichnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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