Pauschalierende Landwirte: § 24 UStG in Rechnung und Buchhaltung
Kurz gesagt
In Deutschland rechnet ein Betrieb, der nach § 24 UStG pauschaliert, mit 7,8 Prozent Durchschnittssatz ab (5,5 Prozent forstwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Sägewerkserzeugnisse, 19 Prozent bestimmte Getränke und Sägewerkserzeugnisse) und muss diesen Satz zusätzlich in der Rechnung angeben. Ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen bezieht und eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG mit den Pflichtangaben besitzt, zieht die gesetzlich geschuldete Steuer ab, soweit kein Abzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG greift. Der pauschalierende Betrieb setzt die Vorsteuer pauschal mit 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage der übrigen Umsätze an, für Umsätze nach Nummer 1 mit 5,5 Prozent, und hat daneben keinen weiteren Vorsteuerabzug (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste
- Deutschland: Die Durchschnittssätze gelten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 600.000 Euro betragen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Deutschland: 5,5 Prozent forstwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Sägewerkserzeugnisse, 19 Prozent bestimmte Getränke und Sägewerkserzeugnisse, 7,8 Prozent die übrigen Umsätze (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Deutschland: Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz ist zusätzlich in der Rechnung anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).
- Deutschland: Die Vorsteuer wird pauschal aus der Bemessungsgrundlage der eigenen Umsätze angesetzt, mit 5,5 Prozent für Umsätze nach Nummer 1 und mit 7,8 Prozent für die übrigen; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG).
- Deutschland: Der Satz von 7,8 Prozent gilt seit 1. Januar 2025 (Artikel 25 Nummer 21 des Jahressteuergesetzes 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387).
- Deutschland: Der Verzicht auf die Durchschnittssätze ist bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres zu erklären, wirkt auf den Beginn des Vorjahres zurück und bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 24 Abs. 4 UStG).
Was § 24 UStG anordnet
Die Vorschrift ersetzt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben den Steuersatz des § 12 UStG durch einen Durchschnittssatz. Sie greift, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 2 UStG die Summe der steuerbaren Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten abzüglich der dort genannten steuerfreien Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz.
Die drei Sätze stehen im Gesetz: 5,5 Prozent für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Sägewerkserzeugnisse (Nummer 1), 19 Prozent für Lieferungen der in Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und für sonstige Leistungen, soweit dabei solche Getränke abgegeben werden (Nummer 2, ohne Lieferungen in das Ausland und im Ausland bewirkte Umsätze), und 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 1 (Nummer 3).
Für die Abrechnung folgt daraus: Milch, Getreide oder Schlachtvieh werden nicht mit 7 Prozent abgerechnet, obwohl sie in Anlage 2 stehen, sondern mit 7,8 Prozent nach Nummer 3. Außer bei Getränken und Sägewerkserzeugnissen entscheidet die Anlage 2 nicht über den anzuwendenden Satz.
Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG bleiben mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 unberührt; § 9 UStG, also der Verzicht auf eine Steuerbefreiung, ist nicht anwendbar (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Vorsteuer wird nicht aus den Eingangsrechnungen gezogen, sondern pauschal mit 5,5 Prozent für Umsätze nach Nummer 1 und mit 7,8 Prozent für die übrigen Umsätze der eigenen Bemessungsgrundlage zugesetzt (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG).
Wer pauschaliert und wer nicht
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen, Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei und Saatzucht sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, deren Tierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nummer 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 13b EStG erfüllen; Nebenbetriebe, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, gehören dazu (§ 24 Abs. 2 UStG).
Nicht nach Durchschnittssätzen rechnet, wer die Grenze von 600.000 Euro im Vorjahr überschreitet; für ihn gelten die allgemeinen Vorschriften. Auch Umsätze außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fallen nicht darunter: § 24 Abs. 3 UStG behandelt den Betrieb dann als gesondert geführten Betrieb, dessen übrige Umsätze nach den Regelsätzen laufen.
Zwei Grenzfälle betreffen die Rechnung: Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG befreit, solange der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet; seine Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus. Wer die Regelsätze will, erklärt den Verzicht nach § 24 Abs. 4 UStG.
Was in der Rechnung stehen muss
Für den Inhalt gilt § 14 UStG. § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG ergänzt ihn um eine Maßgabe: Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz ist in der Rechnung zusätzlich anzugeben. Aus der Rechnung muss also der angewandte Satz hervorgehen; eine Bezeichnung wie „7,8 Prozent Durchschnittssatz nach § 24 UStG“ macht ihn für den Abnehmer eindeutig, denn 7,8 Prozent ist kein Steuersatz des § 12 UStG.
Gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 UStG).
Die folgende Übersicht zeigt die Pflichtangaben und was sie bei einem pauschalierten Betrieb enthalten.
| Angabe | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | vollständig, von Betrieb und Abnehmer | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | die dem Betrieb erteilte Nummer | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG |
| Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer | Datum und einmalig vergebene, fortlaufende Nummer | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 UStG |
| Menge und Art der Gegenstände | handelsübliche Bezeichnung, bei Getreide etwa Menge und Partie | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG |
| Zeitpunkt der Lieferung | Tag der Lieferung; der Kalendermonat genügt nach § 31 Abs. 4 UStDV | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 31 Abs. 4 UStDV |
| Entgelt | nach Steuersätzen aufgeschlüsselt | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG |
| Steuersatz und Steuerbetrag | der Durchschnittssatz und der darauf entfallende Betrag | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG |
| Durchschnittssatz | zusätzliche Angabe des für den Umsatz maßgeblichen Durchschnittssatzes | § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG |
Fehlt der Durchschnittssatz, ist die Rechnung nicht mit den nach § 14 UStG erforderlichen Angaben ausgestellt. Der Abnehmer kann den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UStG nur auf eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung stützen; lassen Sie den Beleg in einem solchen Fall berichtigen.
Buchungsbeispiel: Der Agrarhandel kauft Getreide
Alle Beträge der Beispiele sind erfundene Zahlen einer Beispielrechnung; sie zeigen die Buchungslogik, nicht Marktpreise. Angenommen wird ein Betrieb mit 380.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, der 25 Tonnen Weizen für 5.000,00 Euro netto liefert.
Die Steuer beträgt 5.000,00 × 7,8 ÷ 100 = 390,00 Euro, der Rechnungsbetrag 5.390,00 Euro.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Wareneingang Getreide | 5.000,00 Euro | |
| Vorsteuer | 390,00 Euro | |
| Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 5.390,00 Euro |
Abziehbar sind die 390,00 Euro, wenn der Handel die Ware für sein Unternehmen bezieht, eine Rechnung mit den Pflichtangaben besitzt und kein Abzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG greift; geschuldet werden sie nach § 24 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 UStG). 350,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG wären es nur bei einem Betrieb, der die Durchschnittssätze nicht anwendet.
Buchungsbeispiel: Gutschrift statt Rechnung
Der Agrarhandel kann die Rechnung als Gutschrift selbst ausstellen, wenn das vorher vereinbart ist (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Diese Gutschrift ist eine Rechnung des Betriebs: Sie trägt die Angabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nummer 10 UStG) und muss den Durchschnittssatz nennen (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG). Beim Handel entsteht derselbe Buchungssatz wie oben; der Betrieb bucht Forderungen 5.390,00 Euro an Umsatzerlöse 5.000,00 Euro und Umsatzsteuer 390,00 Euro.
Der Betrieb muss die Gutschrift prüfen, bevor er sie hinnimmt: Widerspricht er dem ihm übermittelten Dokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Dann bleibt es bei seiner eigenen Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 UStG.
Zwei Fehler sind zu vermeiden: eine Gutschrift ohne Durchschnittssatz oder mit 7 Prozent, die nicht der gesetzlich geschuldeten Steuer entspricht, und eine Gutschrift mit Steuer an einen Betrieb, der zum gesonderten Ausweis nicht berechtigt ist, etwa als Kleinunternehmer nach § 19 UStG; der ausgewiesene Betrag wird dann nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet. Klären Sie vor dem ersten Gutschriftlauf mit Ihrer Steuerberatung, ob der Lieferant pauschaliert, Kleinunternehmer ist oder die Regelsätze anwendet.
Buchungsbeispiel: Der Hof bucht seine Umsätze
Angenommen wird eine Milchlieferung an eine Molkerei über 12.000,00 Euro Entgelt und ein Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Dünger oder Diesel über 3.000,00 Euro netto zuzüglich 570,00 Euro Umsatzsteuer.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf die Lieferung | 12.000,00 × 7,8 ÷ 100 | 936,00 Euro |
| Vorsteuerpauschale | 12.000,00 × 7,8 ÷ 100 | 936,00 Euro |
| Zahllast aus diesen Umsätzen | 936,00 − 936,00 | 0,00 Euro |
| Umsatzsteuer auf das Verbrauchsmaterial, nicht abziehbar | 3.000,00 × 19 ÷ 100 | 570,00 Euro |
Der Betrieb bucht die Lieferung als Forderungen 12.936,00 Euro an Umsatzerlöse 12.000,00 Euro und Umsatzsteuer 936,00 Euro. Die Vorsteuerpauschale nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG bemisst sich an der Bemessungsgrundlage der eigenen Umsätze, nicht an den Eingangsrechnungen; für Umsätze nach Satz 1 Nummer 2 gilt derselbe Satz von 7,8 Prozent. Das Verbrauchsmaterial bucht er mit 3.570,00 Euro als Aufwand, weil der gezahlte Steuerbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht abziehbar ist. Bei einem angeschafften Wirtschaftsgut wie einem Traktor wirkt der nicht abziehbare Steuerbetrag nicht sofort als Aufwand, sondern gehört zu den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) und damit in die Abschreibung; § 9b Abs. 1 EStG nimmt nur den abziehbaren Vorsteuerbetrag aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten heraus.
Zum Vergleich bei Regelbesteuerung: Milch steht in Anlage 2 Nummer 4 zu § 12 Abs. 2 Nummer 1 UStG; 7 Prozent auf 12.000,00 Euro sind 840,00 Euro, abzüglich 570,00 Euro Vorsteuer ergäbe sich eine Zahllast von 270,00 Euro. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Verhältnis der Vorsteuer zum Umsatz ab; der Verzicht nach § 24 Abs. 4 UStG bindet anschließend mindestens fünf Kalenderjahre.
Was das ERP abbilden muss
- Steuerschlüssel für 7,8, 5,5 und 19 Prozent, als Durchschnittssatz gekennzeichnet, und ein Feld für den Satz auf Rechnungs- und Gutschriftformular; prüfen Sie Ausdruck und EDI-Export.
- Einen Gutschriftlauf, der die vorherige Vereinbarung dokumentiert, die Gutschrift übermittelt und den Widerspruch des Betriebs festhält.
- Eine automatische Vorsteuerpauschale von 5,5 beziehungsweise 7,8 Prozent aus der Bemessungsgrundlage der eigenen Umsätze und eine Sperre für Vorsteuer aus Eingangsrechnungen.
- Die Trennung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb und den übrigen Umsätzen nach § 24 Abs. 3 UStG, als eigener Betrieb oder Buchungskreis.
- Eine Auswertung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG, damit die Grenze von 600.000 Euro im Vorjahr nicht unbemerkt überschritten wird.
- Ein Kennzeichen „Verzicht nach § 24 Abs. 4 UStG“ mit Fristüberwachung bis zum 10. Tag des Kalenderjahres.
Wie Steuerschlüssel in der Voranmeldung ankommen, steht unter Steuerschlüssel und Umsatzsteuer-Voranmeldung; die Rechnungsarten trennt Gutschrift im Steuerrecht.
Seit wann gilt der Satz von 7,8 Prozent?
Der Satz gilt seit 1. Januar 2025. Artikel 25 Nummer 21 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387, ausgegeben am 5. Dezember 2024) hat § 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie Absatz 5 UStG neu gefasst und in Nummer 3 den Satz von 7,8 Prozent festgesetzt; Artikel 56 Absatz 7 desselben Gesetzes bestimmt dafür den 1. Januar 2025. Dieselbe Änderung fügte die Anlage 5 ein, nach der der Durchschnittssatz neu berechnet wird. Weicht das Ergebnis ab, ändert das Bundesministerium der Finanzen den Satz nach § 24 Abs. 5 UStG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres.
Legen Sie den Satz deshalb als Stammdatum mit Gültigkeitszeitraum an und prüfen Sie ihn zu jedem Jahreswechsel neu, statt ihn fest ins Formular zu schreiben.