Landwirtschaft: ERP für Betriebszweige und Direktvermarktung
Kurz gesagt
Ein Betrieb mit mehreren Standbeinen braucht vom ERP dreierlei: Betriebszweige und Schläge als eigene Dimension, eine Umsatzsteuerlogik für Durchschnittssätze neben Regelsätzen und ein Feldtagebuch für Pflanzenschutz und Düngung; die Dimension je Betriebszweig und Schlag ist Auswahlkriterium dieses Artikels, gesetzlich verlangt § 24 Abs. 3 UStG nur die gesonderte Führung des landwirtschaftlichen Betriebs. In Deutschland gilt der Durchschnittssatz nach § 24 UStG, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, und Pflanzenschutzaufzeichnungen dürfen dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden.
Das Wichtigste
- Deutschland: Durchschnittssätze nach § 24 UStG bei höchstens 600.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr: 5,5 Prozent für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, 19 Prozent für Lieferungen der in Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, 7,8 Prozent für die übrigen Umsätze.
- Deutschland: Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz ist zusätzlich in der Rechnung anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG).
- Österreich: § 22 UStG 1994 gilt für nicht buchführungspflichtige Betriebe, deren land- und forstwirtschaftliche Umsätze 600.000 Euro nicht übersteigen: 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, 13 Prozent für Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder wenn der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 anzuwenden ist; die Umsatzgrenze ist nach § 125 BAO sinngemäß zu ermitteln (§ 22 Abs. 1 und 1a UStG 1994).
- Düngung in Deutschland: jede Maßnahme spätestens 14 Tage danach je Schlag, Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefasster Fläche aufzeichnen, sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufbewahren; bestimmte Flächen und Betriebe sind nach § 10 Abs. 3 DüV ausgenommen (§ 10 Abs. 2, 3 und 5 DüV).
- Pflanzenschutz: Aufzeichnungen nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 ab 1. Januar 2026 elektronisch und maschinenlesbar zu führen (Art. 2, 3 und 5); die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, für Verwendungen vor dem 1. Januar 2027 ganz auf die Umwandlung in das elektronische Format zu verzichten (Art. 3 Abs. 4). Deutschland lässt schriftliche Aufzeichnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu (§ 11 Abs. 2 Satz 1 PflSchG); in Österreich enthält das Landesrecht eigene Aufzeichnungsregeln: Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, in Kraft seit 1. Januar 2026, verlangt sie erst für Anwendungen ab 1. Januar 2027 und lässt für Verwendungen vor dem 1. Januar 2030 die Umwandlung auch später zu, aber jedenfalls vor dem 31. Januar des der Verwendung folgenden Jahres (§ 3a Abs. 3 und 4).
- Schweiz: Die Schwelle von CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; juristische Personen trifft die Buchführungspflicht ohne Umsatzschwelle. Unter der Schwelle genügt Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; dasselbe gilt für Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, und für Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR).
Worum es bei der Auswahl geht
Ein Betrieb, der Milch liefert, Getreide anbaut, für Nachbarbetriebe Lohnarbeit fährt und im eigenen Laden verkauft, führt vier Geschäfte in einer Rechtsform mit vier Mengenlogiken: Hektar und Schlag, Stallplatz und Tier, Stunde und Maschine, Artikel und Kunde. Die Auswahl entscheidet sich daran, ob ein System diese Dimensionen zusammenführt, ohne sie zu vermischen. Anbieter und Produkte bleiben außen vor; die Kriterien lassen sich mit jedem Angebot abgleichen.
Diese Anforderungen zählen
Die Prüfliste zeigt je Anforderung die Stufe, den Grund und den Test. Muss: Ohne die Funktion ist eine gesetzliche Aufzeichnung, Rechnung oder Auswertung nicht zu führen. Sollte: Ohne sie entsteht Handarbeit oder ein Fehlerrisiko. Wünschenswert: Sie erleichtert die Arbeit, ohne Voraussetzung zu sein.
| Anforderung | Stufe | Warum es zählt | So prüfen Sie es |
|---|---|---|---|
| Gesonderte Führung des landwirtschaftlichen Betriebs | Muss (Deutschland) | Wer neben den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen andere ausführt, hat den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb zu behandeln (§ 24 Abs. 3 UStG) | Landwirtschaftliche und andere Umsätze getrennt buchen und getrennt auswerten; die Trennung ohne Export zeigen lassen |
| Betriebszweig und Schlag als eigene Dimension | Sollte (Auswahlkriterium dieses Artikels) | Nicht gesetzlich vorgeschrieben: § 24 Abs. 3 UStG verlangt die gesonderte Führung des Betriebs, keine Dimension je Betriebszweig und keine Schlagangabe auf jeder Rechnung; die Zuordnung macht Erlös und Kosten je Zweig und Schlag sichtbar | Buchung, Artikel und Rechnung einem Betriebszweig und Schlag zuordnen; Auswertung ohne Export zeigen lassen |
| Durchschnittssatz in der Rechnung | Muss (Deutschland) | Der für den Umsatz maßgebliche Satz ist zusätzlich anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG) | Rechnung und Storno mit dem Satz drucken lassen |
| Düngungsaufzeichnung je Maßnahme | Muss (Deutschland) | Jede Maßnahme ist spätestens 14 Tage danach mit dem Schlag, der Bewirtschaftungseinheit oder der zusammengefassten Fläche, deren Größe, Art und Menge des Stoffes, Gesamtstickstoff und Phosphat aufzuzeichnen; bestimmte Flächen und Betriebe nimmt § 10 Abs. 3 DüV aus (§ 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DüV) | Eine Maßnahme am Feld erfassen, auch ohne Netz |
| Jahressummen und Aufbewahrung | Muss (Deutschland) | Summen bis 31. März des Folgejahres, sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufbewahren und vorlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 DüV) | Summen nach Anlage 5 DüV auf Knopfdruck, Ausdruck für die Kontrolle vor Ort |
| Elektronisches Feldtagebuch Pflanzenschutz | Muss (Deutschland; in Österreich nach Landesrecht) | Jede Anwendung unverzüglich aufzeichnen (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564), elektronisch und maschinenlesbar ab 1. Januar 2026 (Art. 2 und 5); Art. 3 Abs. 4 erlaubt den Mitgliedstaaten, für Verwendungen vor dem 1. Januar 2027 auf die Umwandlung zu verzichten: Deutschland lässt schriftliche Aufzeichnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu (§ 11 Abs. 2 Satz 1 PflSchG), Salzburg verlangt die elektronische Form erst für Anwendungen ab 1. Januar 2027 (§ 3a Abs. 3 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014) | Mittel und Zulassungsnummer, Datum, Menge je Hektar, Fläche, Kultur mit EPPO-Code und BBCH-Stadium, sofern zutreffend; Erfassung durch mehrere Personen, Anwender je Maßnahme sichtbar (§ 11 Abs. 2 Satz 2 PflSchG) |
| Lohnarbeit mit Leistungskatalog | Sollte | Abrechnung nach Fläche, Stunde oder Menge braucht einen eigenen Erlöszweig | Leistungsarten mit Preis je Einheit und Leistungsnachweis für den Kunden |
| Mobile Erfassung und Auswertung je Hektar | Wünschenswert | Erleichtert die Arbeit im Feld und den Vergleich der Schläge | Offline-Erfassung testen, Konflikte beim Abgleich prüfen |
Betriebszweige und zwei Steuerregime
Der Betriebszweig ist keine Auswertung am Ende, sondern eine Dimension an jeder Buchung: Fläche mit Kultur, Arbeitsgang mit Maschine und Betriebsmittel, Erlös aus Erntegut, Tierleistung, Lohnarbeit oder Ladenverkauf. In Deutschland hat die Trennung insoweit eine rechtliche Wurzel, als der Betrieb gesondert zu führen ist: Wer neben den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen andere ausführt, behandelt den Betrieb als in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb (§ 24 Abs. 3 UStG); was als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, zählt § 24 Abs. 2 UStG unter anderem auf: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Obst- und Weinbau, Imkerei, Saatzucht und die Nebenbetriebe. Die Gliederung nach Betriebszweigen und Schlägen ist unsere Auswahlempfehlung: Die Vorschrift verlangt die gesonderte Führung des Betriebs, weder eine Dimension je Betriebszweig noch eine Schlagangabe auf jeder Rechnung.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann stattdessen die allgemeinen Vorschriften wählen: Die Erklärung ist bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres abzugeben, wirkt vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an und bindet mindestens fünf Kalenderjahre; auch der Widerruf ist an Fristen gebunden (§ 24 Abs. 4 UStG). Ein ERP sollte diese Erklärung mit Datum festhalten und den Wechsel über alle Betriebszweige gleichzeitig vollziehen. Den Satz der übrigen Umsätze hat das Jahressteuergesetz 2024 auf 7,8 Prozent gesetzt, in Kraft seit 1. Januar 2025; § 24 Abs. 5 UStG erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen, ihn durch Rechtsverordnung zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. Rechnung und Buchhaltung behandelt Pauschalierende Landwirte, die Struktur darunter Kostenstellen und Kostenträger.
Lohnarbeit und Hofladen sind eigene Erlösbereiche. Häckseln, Pressen oder Transport im Auftrag werden nach Hektar, Stunde oder Tonne abgerechnet, mit Leistungsnachweis je Schlag; wie ein solcher Umsatz umsatzsteuerlich einzuordnen ist, klärt die Steuerberatung. Für den Laden braucht es Artikel, Preis, Bestand und Tagesumsatz, zugekaufte Ware und eigene Erzeugnisse als getrennte Warengruppen; die Kassenseite ist ein eigenes Thema.
Feldtagebuch: Pflanzenschutz und Düngung
Zwei Aufzeichnungen betreffen dieselben Flächen. Für Pflanzenschutzmittel verlangt Art. 67 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von beruflichen Verwendern Aufzeichnungen über mindestens drei Jahre. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 verlangt elektronische, maschinenlesbare Aufzeichnungen (Art. 2); jede Verwendung ist unverzüglich zu erfassen und spätestens 30 Tage danach umzuwandeln (Art. 3 Abs. 1 und 2); sie gilt ab 1. Januar 2026 (Art. 5); für Verwendungen vor dem 1. Januar 2027 erlaubt sie den Mitgliedstaaten, ganz auf die Umwandlung in das elektronische Format zu verzichten (Art. 3 Abs. 4). In Deutschland dürfen diese Aufzeichnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden; der Betriebsleiter führt sie für die Flächen des Betriebs unter Angabe des Anwenders zusammen, die Aufbewahrungsfristen rechnen ab dem Beginn des folgenden Jahres (§ 11 Abs. 2 und 3 PflSchG). In Österreich enthält das Landesrecht eigene Aufzeichnungsregeln: Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, in Kraft seit 1. Januar 2026 (§ 29 Abs. 13), verlangt die elektronische, maschinenlesbare Form für Anwendungen ab 1. Januar 2027 (§ 3a Abs. 3) und lässt für Verwendungen vor dem 1. Januar 2030 die Umwandlung auch zu einem späteren Zeitpunkt zu, aber jedenfalls vor dem 31. Januar des der Verwendung folgenden Jahres (§ 3a Abs. 4); für die übrigen Länder ist deren Regelung maßgeblich.
Für Düngemittel gilt § 10 DüV: Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen ist der Düngebedarf samt Berechnungen aufzuzeichnen, danach jede Maßnahme spätestens 14 Tage später je Schlag, Bewirtschaftungseinheit oder zusammengefasster Fläche (bei Gemüse- und Erdbeerkulturen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 DüV) mit deren Größe, Art und Menge des Stoffes, Gesamtstickstoff und Phosphat sowie bei organischen Düngemitteln dem verfügbaren Stickstoff; bei Weidehaltung kommen Weidetage sowie Art und Zahl der Tiere hinzu. Beides wird bis zum 31. März des Folgejahres zu Jahresbetriebssummen zusammengefasst, aufzubewahren ist sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres (Abs. 1, 2 und 5). Absatz 3 nimmt ganze Flächen und Betriebe aus: Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen aufbringen, und Betriebe unter 15 Hektar, die auch die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllen. Fehlt eine Aufzeichnung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; der Rahmen reicht bis zu einer Geldbuße von zehntausend Euro (§ 14 Abs. 3 DüV, § 14 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe c und Abs. 3 DüngG).
Im ERP braucht es dafür ein Feldtagebuch, in dem Schlag, Kultur, Maßnahme, Mittel oder Dünger, Menge, Fläche, Anwender und Datum sitzen und aus dem sich Jahressummen und Beleg erzeugen lassen.
Was in den drei Ländern unterschiedlich ist
Die Übersicht stellt Buchführungsschwelle und Umsatzsteuerweg je Land gegenüber.
| Land | Buchführungspflicht | Umsatzsteuer des Betriebs |
|---|---|---|
| Deutschland | Mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr, festgestellt durch das Finanzamt (§ 141 Abs. 1 und 2 AO) | Durchschnittssätze nach § 24 UStG bis 600.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr: 5,5 Prozent für Lieferungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, 19 Prozent für Lieferungen der in Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 7,8 Prozent für die übrigen Umsätze; der maßgebliche Satz gehört zusätzlich in die Rechnung |
| Österreich | Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils über 700.000 Euro; die erhöhte Grenze gilt seit 1. Januar 2020 (§ 125 Abs. 1 BAO, § 323 Abs. 68 BAO) | § 22 UStG 1994 für nicht buchführungspflichtige Betriebe, deren land- und forstwirtschaftliche Umsätze 600.000 Euro nicht übersteigen: 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, 13 Prozent für Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder wenn der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 anzuwenden ist; die zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt, und die Umsatzgrenze ist nach § 125 BAO sinngemäß zu ermitteln (§ 22 Abs. 1 und 1a UStG 1994) |
| Schweiz | Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; juristische Personen sind ohne Umsatzschwelle erfasst; die Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügt Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter der Schwelle, Vereinen und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und Stiftungen nach Art. 83b Abs. 2 ZGB ohne Revisionsstelle (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR) | Die deutsche und die österreichische Pauschalierung gelten nicht; die schweizerische Mehrwertsteuerbehandlung ist hier nicht beschrieben |
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Vier Blöcke gehören als eigene Position in den Vergleich. Erstens das Nutzungsmodell: je Benutzer, je Mandant oder als Paket, mit der Frage, ob ein Arbeitsplatz am Hof und einer im Stall mitzählen. Zweitens die Einrichtung: Betriebszweige, Schläge, Konten, Steuerschlüssel, Rechnungsvorlagen, beide Steuerregime. Drittens die Datenübernahme, bei landwirtschaftlichen Betrieben der unterschätzte Block: Artikelstamm, Anfangsbestände, Kunden mit Schlägen, Altdaten der Schlagkartei. Viertens Schnittstellen und Betrieb: Waage, Ladenkasse, Herdenmanagement, Ackerschlagdatei, Bank, Lohnbuchhaltung, Schulung der Personen im Feld und im Büro.
Lassen Sie Aufwandsschätzungen je Position geben und das Angebot datieren; Preise ändern sich, Stand dieser Einschätzung ist Oktober 2026. Fragen Sie auch, ob eine Änderung der Pflanzenschutzaufzeichnungen einen Nachtrag auslöst.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Der Betriebszweig existiert nur als Kostenstelle in der Buchhaltung, nicht an Artikel, Rechnung und Schlag.
- Der Durchschnittssatz ist ein freies Textfeld, das jemand von Hand füllen muss.
- Das Feldtagebuch kennt weder Anwender noch EPPO-Code oder BBCH-Stadium und liefert keinen Export für die Behörde.
- Düngungs- und Pflanzenschutzaufzeichnungen lassen sich nicht über dieselbe Fläche verbinden, weil beide Teile eigene Nummernkreise haben.
- Ein Datenexport wird nicht beschrieben oder es gibt ihn nur als Ausdruck; jede Änderung an Steuersätzen ist ein kostenpflichtiger Nachtrag.
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Schreiben Sie Betriebszweige, Schläge und Maschinen mit Fläche, Stückzahl und Stunden auf; die Liste ist der Prüfmaßstab für jedes Angebot.
- Übernehmen Sie die Muss-Zeilen in ein Pflichtenheft und formulieren Sie je Zeile einen Testfall: eine Düngungsmaßnahme, eine Spritzung, eine Lohnarbeitsrechnung, ein Ladenverkauf.
- Lassen Sie die Testfälle mit Ihren Daten vorführen und stoppen Sie die Zeit für die Erfassung am Feld.
- Vergleichen Sie Kosten je Position, Laufzeit und Datenexport; regeln Sie im Vertrag, in welchem Format Ihre Daten den Anbieter verlassen.
- Benennen Sie eine verantwortliche Person je Betriebszweig und legen Sie den Start außerhalb von Ernte und Aussaat.