Holzhandel und Sägewerk: ERP für Maßeinheiten, Ausbeute, Zertifikate
Kurz gesagt
Ein Holzhandel oder Sägewerk braucht im ERP drei Datenketten: Mengeneinheiten mit Umrechnung, Ausbeute je Verarbeitungsschritt und den Nachweis je Lieferung. Für Holz gelten die Pflichten der Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland und Österreich ab 30. Dezember 2026; die Fristverlängerung auf den 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, greift nicht für Erzeugnisse nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Art. 38 Abs. 2 und 3). Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Zertifikate nach FSC oder PEFC binden über den Vertrag, nicht über das Gesetz. Rechtsstand: 17. Oktober 2026.
Das Wichtigste
- Festmeter ohne Rinde (Fm o.R.) entspricht dem Festgehaltsvolumen von einem Kubikmeter; der Raummeter mit Rinde und der Schüttraummeter mit Rinde, das Maß für Waldhackschnitzel, enthalten Rinde und Hohlräume.
- Die RVR-Umrechnungsfaktoren (1 Rm m.R. = 0,70 bis 0,60 Fm o.R. je Stücklänge) sind Durchschnittswerte für die interne Umrechnung und nach der Vereinbarung kein Verkaufsmaß; als Ausnahme nennt Ziffer 4.2 mit Fußnote 1 die Vermessung von Energieholz mit Kranwaage nach Anlage VI-h, bei der hiebsbezogene Umrechnungsfaktoren zum Einsatz kommen.
- FSC und PEFC sind privatrechtliche Zertifizierungssysteme; ihre Ansprüche, Mengenabgleiche und Aufzeichnungspflichten binden, wenn der Kunde oder die eigene Zertifizierung sie verlangt.
- Verordnung (EU) 2023/1115: Die Pflichten der Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 gelten ab 30. Dezember 2026, für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027, nicht aber für Erzeugnisse nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Art. 38 Abs. 2 und 3); die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.
- Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a sind natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU, die in einem nach Art. 29 als Land mit geringem Risiko eingestuften Land niedergelassen sind und die relevanten Erzeugnisse in diesem Land auf den betreffenden Grundstücken selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben, ohne dass es dafür Eigentum an diesen Grundstücken bedarf; gleichgestellt sind größere Marktteilnehmer, deren auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse entfallende Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und Beschäftigtenzahl mindestens zwei von drei Größengrenzen nicht überschreiten.
- Die Sorgfaltserklärung verlangt je Erzeugnis Menge, Erzeugerland und die Geolokalisierung jedes Grundstücks (Art. 9 Abs. 1); bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern im Sinne des Art. 2 Nr. 15a kann die Postanschrift die Geolokalisierung ersetzen (Art. 4a Abs. 5). Sorgfaltserklärungen und Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.
Ein Holzbetrieb verkauft dieselbe Ware in mehreren Einheiten: Rundholz in Festmetern oder Raummetern, Schnittholz in Kubikmetern, laufenden Metern oder Stück, Energieholz in Schüttraummetern oder atro-Tonnen. Dazu kommen zwei Nachweise, die getrennt geführt werden müssen: der freiwillige Zertifikatanspruch nach FSC oder PEFC und die gesetzliche Sorgfaltspflicht nach der Verordnung (EU) 2023/1115. Beides aus derselben Buchung belegen zu können, ist eine Empfehlung für die Auswahl und keine Vorgabe der Zertifizierungssysteme: Für die Materialkonten nennen sie Tabellenkalkulationen als zulässiges Mittel (FSC-STD-40-004 Ziffer 4.2). Wer die Materialkonten in einer Tabelle führt, hält den Nachweis damit neben den Buchungen.
Worum es bei der Auswahl geht
Die Auswahlentscheidung ist keine Funktionsliste, sondern die Frage, ob ein System drei Ketten geschlossen hält. Die Mengenkette verbindet Einheit, gemessenen Zustand und Umrechnungsfaktor je Position. Die Ausbeutekette verbindet Einsatz, Schnittholz und Koppelprodukte. Die Nachweiskette verbindet Lieferung, Zertifikatanspruch und Sorgfaltsangabe.
Die Maße des Holzhandels sind Handelsmaße, keine gesetzlichen Einheiten. Die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) beschreibt sich selbst als privatrechtliches Regelwerk, das die Kaufvertragsparteien ganz oder teilweise in ihre Vereinbarung einbeziehen und dessen Messergebnisse sie dann als bindend anerkennen (Ziffer 1.2). Die Einbeziehung lässt die Vorschriften des gesetzlichen Mess- und Eichwesens unberührt; zwingende Rechtsnormen gehen vor (Ziffer 1.3). Für Deutschland kommt die RVR in der 6., aktualisierten Auflage vom 16. Dezember 2024 zur Anwendung, wenn die Parteien sie einbeziehen; in Kraft gesetzt wurde das Regelwerk zum 1. Januar 2015. Es steht in der Tradition der Ende 2008 aufgehobenen gesetzlichen Handelsklassensortierung für Rohholz (Präambel).
- Wareneingang messenEinheit, Zustand mit oder ohne Rinde, Messprotokoll je Polter
- Umrechnen und Bestand führenFaktor an der Position, nicht global im System
- Einschneiden und Koppelprodukte buchenAusbeute je Verarbeitungsschritt
- Anspruch je Los führenZertifikatsanteil und Sorgfaltsangabe getrennt
- Lieferbeleg und NachweisZertifizierungsnummer und Referenznummer der Sorgfaltserklärung
Schematische Darstellung; die Zuordnung ist Ihre Vorgabe, keine gesetzliche Pflicht.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle ordnet jedem Kriterium eine Stufe zu: Muss, wenn Gesetz, Vertrag oder Ihr eigener Nachweis es verlangen; Soll, wenn es die Arbeit erleichtert; Nice für den Komfort. Jede Zeile gilt für die genannte Situation und das genannte Land. Rechtsstand ist der 17. Oktober 2026.
| Kriterium | Stufe | Grundlage | So prüfen Sie es |
|---|---|---|---|
| Einheiten je Position: Festmeter ohne Rinde (Fm o.R.), Raummeter mit Rinde (Rm m.R.), Schüttraummeter mit Rinde (SRm m.R.), atro-Tonne, Meter, Stück, dazu die Bestandsmenge in Kubikmetern | Muss | 1 Fm o.R. entspricht dem Festgehaltsvolumen von 1 m³; der Raummeter enthält Rinde und Hohlräume, der Schüttraummeter ist das Maß für Waldhackschnitzel, die atro-Tonne die Masse ohne Wasseranteil (RVR Ziffern 4.1.1 bis 4.1.5). Diese Einheitenliste ist eine Empfehlung der RVR, die nur über die vertragliche Einbeziehung wirkt (Ziffer 1.2); das BFW führt daneben die gebräuchlichen Bezeichnungen einschließlich Laufmeter (lfm) und Stück (Stk) | Eine Position in Fm o.R. und eine in SRm m.R. anlegen und beide auf eine Bestandsmenge in m³ bringen |
| Umrechnungsfaktor aus der Position, nicht global: 1 Rm m.R. = 0,70 Fm o.R. bei 1 m Stücklänge, 0,65 bei 2 m, 0,60 bei 3 m; 1 SRm m.R. entspricht 0,4 Fm o.R. für Waldhackschnitzel; Gewichtsumrechnung je Holzartengruppe | Muss, wenn Sie in einer Einheit messen und in einer anderen abrechnen | RVR Ziffern 4.2.1 bis 4.2.3; die Faktoren sind Durchschnittswerte für die interne Umrechnung, und über sie hergeleitete Werte sind als Verkaufsmaß nicht anzuwenden (Ziffer 4.2); Fußnote 1 zu Ziffer 4.2 nennt als Ausnahme die Vermessung von Energieholz mit Kranwaage nach Anlage VI-h, bei der ein hiebsbezogener Umrechnungsfaktor das Poltergewicht in Festmeter ohne Rinde umrechnet, nach der eichrechtlichen Zulassung der einsetzbaren Waagen derzeit beschränkt auf den Verkauf an Endverbraucher und Polter bis 15 Tonnen | Zwei Lieferungen mit 1 m und mit 3 m Stücklänge buchen und die vorgeschlagene Umrechnung vergleichen |
| Gemessener Zustand und Verrechnungsmaß getrennt führen: mit oder ohne Rinde, gemessen und verrechnet | Muss | Das BFW führt die gebräuchlichen Bezeichnungen und das dreiteilige Kürzel aus Maßeinheit, Zustand (M für mit Rinde, O für ohne Rinde) und Mess- und Verrechnungsmaß, zum Beispiel FMM, FMO und FOO (Vortragsunterlage Holzmessen, Kurzbezeichnungen) | Eine Position mit Rinde gemessen und ohne Rinde verrechnet buchen und beide Werte im Beleg zeigen |
| Messprotokoll je Polter oder Los: Länge, Mittendurchmesser, Messmittel, Messverfahren, Abrechnungsmaß | Muss | Die RVR beschreibt die abrechnungsrelevanten Messverfahren für Werks- und Waldvermessung, Einzelstamm-, Gewichts-, fotooptische und Schichtraumvermessung (Kapitel 5) und hält fest, dass nach dem gesetzlichen Mess- und Eichwesen nur konformitätsbewertete Messgeräte zu Abrechnungszwecken zulässig sind; Stichprobenverfahren nur im Einvernehmen der Vertragspartner | Eine Lieferung mit zwei Messverfahren erfassen und das Protokoll der Vermessung zur Position aufrufen |
| Ausbeute je Verarbeitungsschritt mit eigenem Umrechnungsfaktor: Einsatzmenge, Ausgangsmenge und der Faktor, der beide verbindet | Muss, wenn Sie einschneiden oder weiterverarbeiten | FSC-STD-40-004 Ziffer 4.1 verlangt für jede Produktgruppe die Verarbeitungsschritte mit Änderung von Volumen oder Gewicht und einen Umrechnungsfaktor je Schritt oder für die Gesamtheit der Schritte; PEFC ST 2002:2020 Ziffer 6.3.2.2 verlangt eine einzige Maßeinheit und anerkannte Umrechnungsverhältnisse | Für ein Los Einsatz und Ausgang eintragen und den Faktor nachrechnen; erneut prüfen, wenn die Sortierung wechselt |
| Koppelprodukte als eigene Artikel mit eigener Menge, Maßeinheit und Bewertung: Seitenware, Schwarten, Hackgut, Sägespäne, Rinde | Soll | Ihre Kalkulation; für den Mengenabgleich der Zertifizierungssysteme zählen alle Ausgänge mit (FSC-STD-40-004 Ziffer 4.4; PEFC ST 2002:2020 Ziffer 4.4.1 Buchst. d) | Ein Los einschneiden und prüfen, ob jeder Ausgang im Lager landet und in die Nachkalkulation eingeht |
| Los- und Positionsbezug vom Rundholz zum Schnittholz: Stamm-, Polter- oder Losnummer bleibt am Ausgang erhalten | Soll, redaktionelle Empfehlung; Muss, wenn Ihr Kunde oder Ihre Zertifizierungsstelle ihn vertraglich verlangt | Die Zertifizierungssysteme verlangen den Mengenabgleich je Produktgruppe und Anspruchszeitraum oder Auftrag, nicht den Nachweis jedes Ausgangs zu einem bestimmten Eingangslos (FSC-STD-40-004 Ziffern 4.2, 9.1, 10.1 und 11.1; PEFC ST 2002:2020 Ziffern 5.1.1 und 5.2.1 regeln die Angaben je Lieferung in der Ein- und Ausgangsdokumentation). Der durchgehende Losbezug ist eine eigene Vorgabe; er trägt, wenn ein Erzeugnis Rohstoffe von mehreren Grundstücken enthält, weil dann die Geolokalisierung jedes Grundstücks anzugeben ist (Verordnung (EU) 2023/1115 Art. 9 Abs. 1 Buchst. d) | Ein Los einschneiden, ein Teil verkaufen und prüfen, ob der Ursprung in Ihrer Auswertung auffindbar ist |
| Zertifikatanspruch je Los statt am Kunden: physische Trennung, Kennzeichnung oder zeitliche Trennung, wenn Ansprüche gemischt werden | Muss, wenn Sie mit Zertifikatanspruch verkaufen | FSC-STD-40-004 Ziffer 3.1 nennt physische Trennung, zeitliche Trennung und Kennzeichnung als Trennverfahren; PEFC ST 2002:2020 Ziffer 6.2.1 verlangt, Ware mit unterschiedlichem Zertifizierungsanteil getrennt oder klar erkennbar zu halten | Zertifizierte und nicht zertifizierte Ware in einem Lager führen und einen Auftrag mit Anspruch daraus bedienen |
| Anspruch des Ausgangs nach der Kontrollmethode ableiten: im Transfersystem und bei physischer Trennung der niedrigste Anspruch der Einsatzware, in der Prozentrechnung der berechnete Anteil | Muss, wenn Sie einschneiden oder umpacken | FSC-STD-40-004 Ziffer 9.3 mit Tabelle D gilt für das Transfersystem; in der Prozentrechnung ergibt die Formel nach Ziffer 10.3 einen berechneten Anteil, den Sie nach Ziffer 10.10 höchstens ausschöpfen. PEFC ST 2002:2020 Ziffer 6.2.2 (physische Trennung: niedrigster Anteil) und Ziffer 6.3.2.3 (Prozentmethode: 1.000 kg mit dem Anspruch 70 Prozent und 1.000 kg mit 100 Prozent ergeben 2.000 kg mit 85 Prozent) | Ware mit 100 Prozent und mit 70 Prozent Anspruch mischen und den Ausgangsanspruch in beiden Methoden prüfen |
| Prozent- und Creditrechnung mit Formel, Zeitraum und Konto: Anteil = zertifizierte Menge ÷ Gesamtmenge × 100 | Muss, wenn Sie die Prozent- oder Creditmethode nutzen | FSC-STD-40-004 Ziffer 10.3 (FSC% = QC ÷ QT × 100), Ziffer 10.6 (der Zeitraum, über den der Eingangsanteil gerechnet wird, höchstens zwölf Monate; länger nur, wenn die Art des Geschäfts es rechtfertigt und die akkreditierte Zertifizierungsstelle zustimmt), Ziffer 11.1 (Creditkonto); PEFC ST 2002:2020 Ziffer 6.3.2.1, Ziffer 6.3.5 (bei rollierender Prozentrechnung nach Ziffer 6.3.4 Anspruchszeitraum höchstens 3 Monate, Eingangszeitraum höchstens 12 Monate) und Ziffern 6.4.2 und 6.4.3 | Einen Anspruchszeitraum anlegen und die Zahl aus den Buchungen nachrechnen; prüfen, ob die Zeiträume im System begrenzt sind |
| Mengenabgleich und Jahresvolumenübersicht: Eingang, Bestandsveränderung, Ausgang und Faktor je Produktgruppe | Muss, wenn Sie zertifiziert sind | FSC-STD-40-004 Ziffer 4.2 verlangt Materialkonten mit Eingangs- und Ausgangsnummern und Ziffer 4.4 eine Jahresvolumenübersicht; PEFC ST 2002:2020 Ziffer 4.4.1 Buchst. b bis d verlangt Aufzeichnungen über Ein- und Ausgang, Berechnung und Konto | Eine Übersicht aus dem System erzeugen und gegen die Buchhaltung stellen |
| Keine doppelte Zählung, wenn Ware Ansprüche zweier Systeme trägt | Soll | FSC-STD-40-004 Ziffer 4.3 verlangt den Nachweis, dass Mengen nicht mehrfach gezählt werden; ein gemeinsames Materialkonto ist ein Weg dorthin | Eine Lieferung mit zwei Ansprüchen erfassen und beide Auswertungen vergleichen |
| Aufbewahrung: Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre, Sorgfaltserklärungen und Nachweise fünf Jahre | Muss, wenn Sie zertifiziert sind oder relevantes Holz in Verkehr bringen | FSC-STD-40-004 Ziffer 1.1 Buchst. e (mindestens fünf Jahre), PEFC ST 2002:2020 Ziffer 4.4.2 (mindestens fünf Jahre); Verordnung (EU) 2023/1115 Art. 4 Abs. 3 (Sorgfaltserklärungen fünf Jahre ab Übermittlung) und Art. 5 Abs. 4 (Angaben nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler fünf Jahre) | Eine Lieferung aus dem Vorjahr aufrufen: Verkaufsbeleg, Anspruch, Vermessung und Sorgfaltsangabe müssen zusammen auffindbar sein |
| Daten je Wareneingang für die Sorgfaltspflicht: Warengruppe und Handelsbezeichnung, Baumart mit gebräuchlichem und vollständigem wissenschaftlichem Namen, Menge, Erzeugerland und Landesteile, Geolokalisierung jedes Grundstücks mit Zeitpunkt, Lieferant, Abnehmer | Muss für Marktteilnehmer in Deutschland und Österreich ab 30. Dezember 2026; die Fristverlängerung auf den 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, greift nicht für Erzeugnisse nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010; bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern im Sinne des Art. 2 Nr. 15a kann die Postanschrift die Geolokalisierung ersetzen (Art. 4a Abs. 5) | Verordnung (EU) 2023/1115 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis f, Aufbewahrung fünf Jahre, und Art. 38 Abs. 2 und 3; bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern im Sinne des Art. 2 Nr. 15a kann die Geolokalisierung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d durch die Postanschrift aller Grundstücke oder des Betriebs ersetzt werden (Art. 4a Abs. 5); zu den Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern gehören nach Art. 2 Nr. 15a auch größere Marktteilnehmer, deren auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse entfallende Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und Beschäftigtenzahl mindestens zwei von drei Größengrenzen der Richtlinie 2013/34/EU nicht überschreiten | Eine Lieferung mit zwei Herkunftsgrundstücken einbuchen und die Angaben je Position wiederfinden |
| Sorgfaltserklärung und Weitergabe: Vorlage vor dem Inverkehrbringen, Referenznummer an die Abnehmer der Lieferkette | Muss für Marktteilnehmer in der Europäischen Union ab 30. Dezember 2026; die Fristverlängerung auf den 30. Juni 2027 (Kleinst- und Kleinunternehmen, niedergelassen am 31. Dezember 2024) greift nicht für Erzeugnisse nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Art. 38 Abs. 2 und 3); für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Sinne des Art. 2 Nr. 15a gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 4a | Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1115; Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Sinne des Art. 2 Nr. 15a — dazu gehören auch größere Marktteilnehmer, deren auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse entfallende Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und Beschäftigtenzahl mindestens zwei von drei Größengrenzen der Richtlinie 2013/34/EU nicht überschreiten — übermitteln statt der Sorgfaltserklärung eine einmalige vereinfachte Erklärung nach Art. 4a Abs. 2 vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr, die Pflichten nach Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. c gelten für sie nicht (Art. 4a Abs. 1), und ihre Angaben stehen in Anhang III (Art. 4a Abs. 3); nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, registrieren sich vorab im Informationssystem nach Art. 33 (Art. 5 Abs. 2) und sammeln die Angaben nach Art. 5 Abs. 3 | Eine Sorgfaltserklärung für einen Testfall anlegen, die Referenznummer speichern und im Verkaufsbeleg ausgeben |
| Verpackungsholz: Registrierung vor Aufnahme der Tätigkeit, getrennte Lagerung, Aufzeichnung von Herkunft und Verbleib | Muss in Deutschland, wenn Sie behandeltes, nicht markiertes Holz in Verkehr bringen, ohne es selbst zu behandeln | § 9 Abs. 1, 2 und 5 PflBeschV; Markierung und Behandlungen stehen im Artikel ISPM 15 | Eine Lieferung behandeltes, unmarkiertes Holz buchen und die Aufzeichnung mit Eingangsdatum erzeugen |
| Anbindung von Waage, Messkluppe, Fotooptik und Säge | Nice | Ihre Anlagenausstattung | Eine Anlieferung auf der Brückenwaage und einen Schnitt ohne Handeingabe buchen |
| Nachweisportal für Kunden: Vermessungsprotokoll, Zertifikat und Sorgfaltsangabe je Lieferung abrufbar | Nice | Ihre Kundenbetreuung | Einem Testkunden den Abruf freigeben und den Zugriff protokollieren |
Wer als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gilt
Die Erleichterungen der beiden EUDR-Zeilen nach Art. 4a greifen nur, wenn drei Merkmale zusammenkommen: Sie sind eine natürliche Person oder ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU (zur Größenabgrenzung siehe den letzten Absatz dieses Abschnitts), Sie sind in einem Land niedergelassen, das nach Art. 29 als Land mit geringem Risiko eingestuft ist, und Sie haben die relevanten Erzeugnisse in diesem Land auf den betreffenden Grundstücken selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen (Art. 2 Nr. 15a; als erzeugt gilt nach Art. 2 Nr. 14, was auf betreffenden Grundstücken oder — in Bezug auf Rinder — in Betrieben angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen wurde). Betreffende Grundstücke sind nach derselben Formulierung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. d die Flächen, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden; für Holz sind das die Flächen, deren Geolokalisierung diese Vorschrift verlangt. Eigentum an diesen Grundstücken setzt Art. 2 Nr. 15a nicht voraus. Ein Betrieb, der fremdes Rundholz einkauft und einschneidet, erfüllt das dritte Merkmal nicht.
Das zweite Merkmal prüfen Sie an der Einstufung selbst: Am 29. Juni 2023 wurde allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet; die Kommission stuft Länder und Landesteile mit geringem oder hohem Risiko durch Durchführungsrechtsakt ein und veröffentlicht diese Liste (Art. 29 Abs. 1 und 2). Für die erfassten Betriebe gilt: Sie übermitteln vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr eine einmalige vereinfachte Erklärung mit den Angaben nach Anhang III (Art. 4a Abs. 2 und 3) und erhalten dafür eine Identifikationsnummer; die Geolokalisierung kann durch die Postanschrift aller Grundstücke oder des Betriebs ersetzt werden (Art. 4a Abs. 5).
Die Erleichterung ist nicht auf Betriebe unterhalb der Größenschwellen beschränkt. Art. 2 Nr. 15a stellt Marktteilnehmern, die mindestens zwei der drei Größenkriterien der Richtlinie 2013/34/EU überschreiten, die Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gleich, wenn sie nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, ihrer Nettoumsatzerlöse und ihrer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, mindestens zwei von drei dieser Grenzen nicht überschreiten. Maßgeblich ist damit zusätzlich, welcher Anteil der Kennzahlen auf Holz entfällt; die beiden anderen Merkmale — Niederlassung in einem Land mit geringem Risiko und eigene Erzeugung auf den betreffenden Grundstücken — bleiben Bedingung.
Ein Rechenbeispiel: Ausbeute und Koppelprodukte
Beispielrechnung mit erfundenen Werten. Ein Sägewerk schneidet ein Los von 20,0 Fm o.R. Fichtenstammholz ein. Der Einschnitt erbringt 55 Prozent Schnittholz; der Rest verteilt sich auf Seitenware und Hackgut, Sägespäne sowie Schwund und Verschnitt. Alle Mengen sind auf dasselbe Maß bezogen wie der Einsatz, nämlich auf Festgehaltsvolumen ohne Rinde. Die RVR nennt den Faktor 1 SRm m.R. = 0,4 Fm o.R. ausdrücklich nur für Waldhackschnitzel und führt für Sägespäne und Rinde keinen Faktor (Ziffer 4.2.2); das Beispiel bleibt deshalb durchgehend beim Festgehaltsvolumen.
| Angabe | Menge | Rechenweg |
|---|---|---|
| Einsatz Fichtenstammholz | 20,0 Fm o.R. | Los aus der Werksvermessung, Maß ohne Rinde |
| Schnittholz | 11,0 m³ Festgehalt | 20,0 × 55 Prozent |
| Seitenware und Hackgut | 4,4 m³ Festgehalt | 20,0 × 22 Prozent |
| Sägespäne | 2,4 m³ Festgehalt | 20,0 × 12 Prozent |
| Schwund und Verschnitt | 2,2 m³ Festgehalt | 20,0 × 11 Prozent, rechnerische Restgröße, die den Ausgang schließt |
| Summe der Ausgänge | 20,0 m³ Festgehalt | 11,0 + 4,4 + 2,4 + 2,2 |
Die Rinde steht in dieser Bilanz nicht auf der Ausgangsseite, weil der Festmeter ohne Rinde sie schon am Einsatz nicht enthält: Der Aufnahmezustand ist das Festgehaltsvolumen ohne Rinde (RVR Ziffer 4.1.1), der Raummeter mit Rinde dagegen schließt Rinde und Hohlräume ein (Ziffer 4.1.2). Rinde wird deshalb gesondert erfasst, etwa als eigene Menge aus der Vermessung oder als Gewicht. Wer sie mitbilanzieren will, muss den Einsatz einschließlich Rinde definieren, also im Raummeter mit Rinde oder in der atro-Tonne messen, und alle Ausgänge auf dasselbe Maß bringen.
Nun die Bewertung, ebenfalls mit erfundenen Preisen je m³ Festgehalt: Schnittholz 210,00 Euro ergibt 2.310,00 Euro. Hackgut 4,4 m³ zu 75,00 Euro ergeben 330,00 Euro, Sägespäne 2,4 m³ zu 50,00 Euro ergeben 120,00 Euro. Die Koppelprodukte tragen damit 450,00 Euro bei; der Erlös des Loses beträgt 2.760,00 Euro und je eingesetztem Festmeter 138,00 Euro. Bei einem angenommenen Rundholzpreis von 95,00 Euro je Fm o.R. bleibt ein Rohertrag von 860,00 Euro für das Los. Rechnen Sie die Koppelprodukte nicht mit, fehlen 450,00 Euro in der Nachkalkulation.
Die Zertifizierungssysteme verlangen genau diesen Abgleich: Der Ausgang mit Anspruch muss mit dem Eingang, dem Bestand und dem Umrechnungsfaktor zusammenpassen (FSC-STD-40-004 Ziffern 4.1 und 4.4; PEFC ST 2002:2020 Ziffer 6.3.2.2). Der Faktor gehört damit in die Aufzeichnung: FSC-STD-40-004 Ziffer 4.1 verlangt ihn je Verarbeitungsschritt oder, wenn das nicht machbar ist, für die Gesamtheit der Schritte; wo er geführt wird — an der Position im System oder in einer gepflegten Tabelle —, gibt die Norm nicht vor, und Ziffer 4.2 nennt Tabellenkalkulationen als zulässige Form der Materialkonten. Unsere Auswahlempfehlung bleibt der Faktor an der Position, weil er dann nicht neben dem System nachgeführt werden muss.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Vier Posten gehören in die Kalkulation. Erstens die Lizenzen: Zählen Sie die Rollen, die Wareneingang und Vermessung, Einschnitt, Verkauf und Nachweisausgabe bedienen, und fragen Sie, ob nach angelegten Benutzern oder nach tätigen Personen abgerechnet wird.
Zweitens die Anbindung: Waage, Messkluppe, fotooptische Vermessung, Säge und Etikettendruck. Fragen Sie, welche davon im Standard liegen und beim Update gepflegt werden (Schnittstellen offen prüfen).
Drittens die Pflege: Warennummern und Zolltarifnummern, Zertifizierungsnummern, Ansprüche und Umrechnungsfaktoren ändern sich. Lassen Sie sich zusichern, ob solche Anpassungen im Betreuungsvertrag enthalten sind.
Viertens die Ablösung: der Export aller Positionen mit Einheit, Umrechnungsfaktor, Anspruch und Sorgfaltsangabe, dazu der Losbezug, soweit Sie ihn führen, beim Vertragsende. Klären Sie, ob dieser Export im Preis enthalten ist, und nehmen Sie ihn als Vertragsanlage auf.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die Mengeneinheit steht als Freitext; eine Position kennt nur eine Einheit.
- Der Umrechnungsfaktor liegt global im System und nicht an Holzart, Sortiment und Länge.
- Der Zertifikatanspruch hängt am Kunden oder an der Auftragsart statt am Los.
- „Mit Rinde“ und „ohne Rinde“ gibt es nur als Kommentar, nicht als Feld.
- Für die Referenznummer der Sorgfaltserklärung ist kein Feld vorgesehen, und sie hängt nicht am Wareneingang.
- Mengenabgleich und Jahresvolumenübersicht entstehen in einer Tabelle neben dem System und werden von Hand gepflegt; die Zertifizierungssysteme lassen Tabellenkalkulationen zu (FSC-STD-40-004 Ziffer 4.2), für die Auswahl bleibt der Pflegeaufwand ein Prüfpunkt (Chargenverwaltung einrichten).
- Die Ausbeute wird nur je Monat gerechnet, nicht je Auftrag.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betrieb | Was am schwersten wiegt |
|---|---|
| Sägewerk mit Einschnitt | Ausbeute je Verarbeitungsschritt, Koppelprodukte als Bestand, Mengenabgleich (FSC Ziffer 4.1 und 4.4) |
| Rundholzhändler ohne Einschnitt | Einheiten mit Zustand, Messprotokoll je Polter, Umrechnung nur intern und nicht als Verkaufsmaß (RVR Ziffer 4.2), mit der Ausnahme der Kranwaagenvermessung von Energieholz nach Anlage VI-h |
| Schnittholzhändler | Anspruch je Los weitergeben, Zertifizierungsnummer und Anspruch auf dem Verkaufsbeleg (FSC Ziffer 5.1; PEFC Ziffer 5.2.1), Aufbewahrung fünf Jahre |
| Energieholzhandel | Schüttraummeter, atro-Tonne, Holzfeuchte und die Umrechnung zwischen Gewichts- und Festmaß (RVR Ziffern 4.1.3, 4.1.4 und 4.2.3) |
| Betrieb mit zwei Zertifizierungen | Ansprüche nicht doppelt zählen, zwei getrennte Mengenabgleiche (FSC Ziffer 4.3) |
| Betrieb in der Schweiz | Einheiten, Ansprüche und Aufzeichnungen vertraglich regeln wie im übrigen DACH-Raum; die Verordnung (EU) 2023/1115 gilt in der Union, und bei einer Lieferung aus der Schweiz gilt die erste in der Union niedergelassene Person als Marktteilnehmer (Art. 7) |
| Importeur in der Europäischen Union | Warengruppe und Sorgfaltsangaben des Lieferanten, Geolokalisierung, Fristen und Ausnahmen im Artikel EUDR im Holzhandel |
Die Zuordnung in dieser Tabelle ist eine redaktionelle Einschätzung; maßgeblich bleibt Ihre Prüfung.
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Notieren Sie je Sortiment, in welcher Einheit Sie messen, in welchem Zustand Sie messen und in welcher Einheit Sie abrechnen.
- Streichen Sie, was Ihr Betrieb nicht auslöst: Einschnitt, Zertifizierung, Einfuhr oder Verpackungsholz (Anforderungen priorisieren).
- Fragen Sie nach den Feldern, die ein Nachweis braucht: Umrechnungsfaktor je Position, Zustand, Anspruch je Los, Referenznummer der Sorgfaltserklärung. Den Losbezug vom Rundholz zum Schnittholz fragen Sie zusätzlich ab, wenn Sie ihn nach Ihrer eigenen Vorgabe führen wollen.
- Testen Sie im Testmandanten mit einem Los: Rundholz einbuchen, einschneiden, Koppelprodukte buchen, den Anspruch im Verkaufsbeleg nach der gewählten Kontrollmethode prüfen.
- Rechnen Sie einen Auftrag nach und lassen Sie den Export der Positionsdaten mit Einheit, Faktor und Anspruch zeigen (Wareneingang buchen). Regeln Sie Export und Pflege schriftlich, bevor Sie unterzeichnen.