EU-Recht (DE/AT)Recht

Holzverpackung: ISPM 15 und Kennzeichnung im ERP belegen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für die Einfuhr in die Union schreibt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Holz hergestellt, nach ISPM 15 Anhang 1 behandelt und mit der Marke nach Anhang 2 versehen ist; für Verpackungsmaterial, das unter die Ausnahmen des Standards fällt, gilt die Vorschrift nicht. Innerhalb der Union ist die Markierung nur dort nötig, wo ein Durchführungsrechtsakt sie vorschreibt (Art. 96 Abs. 1 Buchst. c). Im Gebiet der Union darf sie nur ein registrierter, nach Art. 98 ermächtigter Betrieb anbringen. Behandlungsnachweise und die Rückverfolgbarkeit des Holzes muss der Betrieb selbst dokumentieren.

Das Wichtigste

  • ISPM 15 erfasst Massivholzverpackungen und Stauholz; Holz bis 6 mm Stärke und Holzwerkstoffe sind ausgenommen.
  • Zugelassen sind Hitzebehandlung HT (56 Grad, 30 Minuten im Kern), dielektrische Erwärmung DH, Begasung MB oder SF (ISPM 15, Anhang 1).
  • Die Marke enthält IPPC-Symbol, ISO-Länderkürzel, Betriebsnummer und Behandlungskürzel (ISPM 15, Anhang 2); sie ersetzt nach Ziffer 3.1 das Pflanzengesundheitszeugnis.
  • Für die Begasung von Holzverpackungsmaterial darf Methylbromid in der Union nicht mehr verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe VI der Verordnung (EU) 2024/590); die frühere Ausnahme für Quarantäne- und Vorversandzwecke endete am 18. März 2010, für die Begasung bleibt nur eine Notfallgenehmigung nach Art. 10. Die daneben zulässigen Verwendungen als Ausgangsstoff (Art. 6) und zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Art. 8) betreffen keine Holzverpackung.
  • Wer fremd behandeltes Holz markiert, muss es bis zur Behandlungseinrichtung zurückverfolgen können (Art. 98 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/2031).
  • In Deutschland sind Aufzeichnungen über nach ISPM 15 behandeltes, in Verkehr gebrachtes Holz nach § 10 Abs. 1 PflBeschV mindestens drei Jahre aufzubewahren; für Verpackungsmaterial aus Holz gilt das nach Satz 2 nur, sofern der Unternehmer das Holz nicht selbst behandelt hat. Eine Einfuhr entgegen Art. 43 Abs. 1 oder eine Markierung ohne Berechtigung kostet bis 50.000 Euro (§ 16 Abs. 2 Nr. 12 und 26, Abs. 4 PflGesG).

Was ISPM 15 verlangt

Der Standard Nr. 15 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) regelt Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel; angenommen 2002, überarbeitet 2009, Anhänge 1 und 2 zuletzt geändert 2013 und 2018 (IPPC, ISPM-Liste, Stand 25. März 2026). Der Standard bindet nicht aus sich heraus: verbindlich wird er über die Einfuhrvorschriften des Bestimmungsstaats, in der Union über Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/2031, und die Markierung innerhalb der Union über Art. 96. Zwei Bausteine greifen zusammen: Das Holz muss entrindet und nach einem zugelassenen Verfahren behandelt sein, und die fertige Verpackung trägt die Marke nach Anhang 2. Sie bescheinigt die Behandlung und macht nach Ziffer 3.1 ein Pflanzengesundheitszeugnis entbehrlich; die nationalen Pflanzenschutzorganisationen sollen sie als Grundlage für die Einfuhr anerkennen.

Anhang 1 in der Fassung 2018 lässt vier Behandlungen zu. Bei der Hitzebehandlung (Markierungskürzel HT) muss der gesamte Holzquerschnitt einschließlich des Kerns mindestens 30 Minuten ununterbrochen auf mindestens 56 Grad erwärmt werden. Die dielektrische Erwärmung (DH) verlangt 60 Grad für eine Minute im gesamten Querschnitt. Die Begasungen mit Methylbromid (MB) und Sulfurylfluorid (SF) arbeiten mit einem vorgegebenen Konzentrations-Zeit-Produkt über 24 oder 48 Stunden; Holzstücke von mehr als 20 Zentimetern Querschnitt an der schmalsten Stelle dürfen damit nicht behandelt werden.

Unabhängig vom Verfahren muss das Holz entrindet sein; Rindenreste sind zulässig, wenn ein einzelnes Rindenstück schmaler als 3 Zentimeter ist (ungeachtet der Länge) oder bei größerer Breite eine Fläche von weniger als 50 Quadratzentimetern je Stück aufweist (ISPM 15, Anhang 1).

Für welche Verpackung und welchen Weg die Pflicht gilt

Erfasst sind Kisten, Verschläge, Trommeln, Paletten, Palettenaufsatzwände, Kabeltrommeln und Stauholz aus Massivholz, auch wenn es nur die Ladung im Container stützt. Nach Ziffer 2.1 des Standards ausgenommen sind Verpackungen aus dünnem Holz bis 6 Millimeter Stärke, aus verarbeitetem Holzmaterial wie Sperrholz, Span-, Faser- oder OSB-Platten, im Herstellungsprozess erhitzte Fässer für Wein und Spirituosen, Geschenkboxen für Wein, Zigarren und andere Waren aus Holz, das so verarbeitet oder hergestellt ist, dass es frei von Schädlingen ist, Sägespäne, Hobelspäne und Holzwolle sowie fest mit Fahrzeugen oder Containern verbundene Holzteile; die Verordnung verweist für die Einfuhr darauf (Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2). Nach Fußnote 2 zu Ziffer 2.1 sind nicht alle Geschenkboxen und Fässer so gebaut, dass sie frei von Schädlingen sind; solche Stücke können in den Geltungsbereich des Standards fallen.

Eingeführt werden darf Verpackungsmaterial aus Holz danach nur behandelt und markiert (Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; sie gilt seit 14. Dezember 2019, Art. 113). Die Pflicht trifft jede Sendung, auch wenn das Verpackungsmaterial nicht zum Transport von Gegenständen verwendet wird. Wer Gegenstände ausschließlich unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz befördert, muss sich dafür nicht registrieren lassen (Art. 65 Abs. 3 Buchst. d).

Innerhalb der Union ist die Markierung nur nötig, wo ein Durchführungsrechtsakt sie vorschreibt (Art. 96 Abs. 1 Buchst. c). Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthält solche Fälle: Verpackungsholz bestimmter Baumarten aus einem abgegrenzten Gebiet muss entrindet, behandelt und markiert sein, etwa aus Ahorn, Rosskastanie, Birke, Esche, Pappel, Weide und Ulme (Nr. 32) oder aus Prunus-Arten (Nr. 35). Eine Markierungspflicht innerhalb der Union folgt nur aus Buchst. c; im Übrigen bestimmt Art. 96 Abs. 1, dass eine angebrachte Markierung Anhang 2 entsprechen muss.

Wer welche Pflicht trägt

Die Tabelle ordnet Behandlung, Markierung und Aufzeichnung nach der Rolle; die Fundstelle steht in der dritten Spalte.

Rolle Pflicht Grundlage Nachweis
Behandlungsbetrieb (ermächtigt) Entrindetes Holz mit zugelassenem Verfahren behandeln und die Parameter überwachen; die Markierung darf nur ein nach Art. 98 ermächtigter Betrieb anbringen, der Behandlungsbetrieb muss es nicht selbst tun – ein anderer ermächtigter Betrieb darf fremdbehandeltes Holz markieren ISPM 15, Anhang 1; Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 Behandlungsprotokoll je Charge; Aufbewahrungsdauer nach Vorgabe der nationalen Pflanzenschutzorganisation (ISPM 15, Anhang 1). § 10 Abs. 1 PflBeschV verlangt mindestens drei Jahre für behandeltes, in Verkehr gebrachtes Holz; für Verpackungsmaterial aus Holz gilt das nach Satz 2 nur, sofern der Unternehmer das Holz nicht selbst behandelt hat
Betrieb, der behandeltes Holz zukauft und markiert Nur Holz aus ermächtigter Behandlungseinrichtung verwenden und bis dorthin zurückverfolgen Art. 98 Abs. 2 Buchst. a und b Ermächtigungsbescheid des Vorbehandlers; Holzcharge zu Behandlungsprotokoll
Unternehmer, der behandeltes, aber unmarkiertes Holz in Verkehr bringt (Deutschland, ohne eigene Behandlung) Vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen; Herkunft und Verbleib unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang oder Abgang aufzeichnen und mindestens drei Jahre aufbewahren; behandeltes Holz getrennt lagern und die Lagerstätten kennzeichnen § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 PflBeschV Registereintrag; Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib; Lagerkennzeichnung
Reparaturbetrieb (ISPM 15: bis zu rund einem Drittel der Komponenten ersetzt; Deutschland: bis zu einem Drittel des Volumens, § 13 Abs. 1 Satz 2 PflBeschV) Für die Reparatur nur behandeltes und markiertes Holz verwenden oder Holzwerkstoffe nach Ziffer 2.1 des Standards oder nicht hölzerne Materialien; jede ergänzte Komponente aus behandeltem Holz einzeln markieren Art. 97 Abs. 1; ISPM 15, Ziffern 2.1 und 4.3.2; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PflBeschV Reparaturprotokoll mit der Menge der getauschten Komponenten und dem ausgetauschten Volumen, § 10 PflBeschV gilt entsprechend
Betrieb, der wiederaufarbeitet (ISPM 15: mehr als rund ein Drittel der Komponenten ersetzt; Deutschland: mehr als ein Drittel des Volumens, § 13 Abs. 1 Satz 3 PflBeschV) Vorhandene Marken vorher dauerhaft entfernen, die Einheit erneut behandeln, dann neu markieren ISPM 15, Ziffer 4.3.3; § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 PflBeschV Protokoll der Wiederaufarbeitung mit entwerteten und neuen Marken, § 10 PflBeschV gilt entsprechend
Ausführender Betrieb Setzt das Bestimmungsland für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz Behandlung und Markierung nach dem ISPM 15 Standard voraus, dann nur Verpackungsmaterial aus Holz verwenden, das nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist; Verpackungen, für die die Ausnahmen des Standards nach Ziffer 2.1 gelten, bleiben ausgenommen; Pflanzengesundheitszeugnis nur auf Verlangen des Bestimmungslands § 17 Abs. 3 PflBeschV; ISPM 15, Ziffern 2.1 und 3.1; Art. 100 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Lieferschein, Rechnung, Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls Zeugnis
Importeur in die Union Nur behandeltes und markiertes Verpackungsmaterial einführen; in Deutschland Sendungen, deren Waren in der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Risikowarenliste stehen, mindestens einen Werktag vor Eintreffen anzeigen Art. 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125; § 14 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung Anzeige in TRACES; Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, dessen Referenznummer in der Zollanmeldung (§ 14 Abs. 3 und 4 PflBeschV)
Zuständige Behörde Register führen, Ermächtigung erteilen und widerrufen, ermächtigte Betriebe jährlich kontrollieren; in Deutschland die nach § 9 Abs. 1 PflBeschV registrierten Unternehmer mindestens einmal in zwei Kalenderjahren Art. 65, 66 und 98 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/2031; § 9 Abs. 6 PflBeschV Registereintrag, Kontrollbericht

Wird Verpackungsmaterial beanstandet, ordnen die Behörden nach Art. 6 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 Vernichtung, Zurücksendung oder Sonderbehandlung an; stellen sie es bei der Warenuntersuchung am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder am Bestimmungsort fest, ordnen sie die unverzügliche Vernichtung an. Für die steuerliche Seite der Ausfuhr steht der Artikel zur Ausfuhrlieferung.

Was in der Markierung steht – und was nicht

Die Marke besteht aus vier Bestandteilen (ISPM 15, Anhang 2): IPPC-Symbol, ISO-Länderkürzel, Code des Herstellers oder Behandlers und Behandlungskürzel HT, DH, MB oder SF. Sie muss dauerhaft, nicht übertragbar und ohne technische Hilfe lesbar sein und darf nicht handgezeichnet werden; im Rahmen darf keine weitere Information stehen. In Deutschland vergibt der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes die Registriernummer. In Österreich teilt die Nummer nach § 11 Abs. 2 Z 2 der Pflanzenschutzverordnung 2019 die örtlich zuständige Behörde zu; nach § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 ist das für das Verbringen im Binnenmarkt und die Ausfuhr der Landeshauptmann des Bundeslandes, dessen regionale Amtliche Pflanzenschutzdienste die Registrierung und Ermächtigung der Unternehmer übernehmen. Das Bundesamt für Wald ist Behörde erster Instanz für die Einfuhr aus Drittländern, dort auch für Verpackungsmaterial aus Holz (§ 3 Abs. 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018). Wichtig für die Datenhaltung: Die Marke nennt weder Jahr noch Charge; den Bezug stellen die eigenen Aufzeichnungen her. Der ISO-Code steht für das Land, dessen amtlicher Pflanzenschutzdienst den Markencode vergeben hat; da Art. 98 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 die Verwendung fremdbehandelten Holzes auch aus einem Drittland erlaubt, kann der Behandlungsort vom Land der Marke abweichen. Erfassen Sie Markenland und Behandlungsort getrennt.

Bestandteil der Marke Beispiel Feld im ERP
IPPC-Symbol festes Symbol kein Datenfeld, Vorlage für Stempel und Druck
ISO-Länderkürzel DE, AT Land, dessen amtlicher Pflanzenschutzdienst den Markencode vergibt (Registrierungsland des markierenden Betriebs); der Behandlungsort kann abweichen
Code des Herstellers oder Behandlers 49yyyy Registriernummer des markierenden Betriebs mit Ermächtigungsbescheid
Behandlungskürzel HT, DH, MB, SF Behandlungsart der Charge

Diese Felder tragen den Nachweis, den die Marke nicht führt:

Bezug Feld im ERP
Holzcharge und Behandlung Chargen- oder Losnummer des Behandlungsprotokolls; Behandlungsart, Datum, Dauer, Kerntemperatur oder Konzentrations-Zeit-Produkt
Behandler Registriernummer, Ermächtigungsbescheid, Gültigkeit, Behandlungsort
Verpackungseinheit und Sendung Nummer der Einheit, angebrachte Marke, Lieferschein, Rechnung, Ausfuhranmeldung
Reparatur und Fremdbehandlung getauschte Komponenten und ausgetauschtes Volumen mit Anteil, entfernte und neue Marken, Land der Marke und Behandlungsort, Ermächtigungsnachweis des Vorbehandlers

Die Felder gehören in eine Chargenverwaltung im ERP.

Welche Aufzeichnungen Pflicht sind

Vier Aufzeichnungspflichten sind auseinanderzuhalten.

  1. Behandlungsprotokolle nach ISPM 15, Anhang 1: Wer eine der zugelassenen Behandlungen anwendet, protokolliert Behandlung und Kalibrierung; die Aufbewahrungsdauer überlässt der Standard der nationalen Pflanzenschutzorganisation (ISPM 15, Anhang 1). In Deutschland greift § 10 Abs. 1 Satz 1 PflBeschV: Ein nach Art. 98 Abs. 1 ermächtigter Unternehmer führt laufend Aufzeichnungen über das nach ISPM 15 behandelte und in Verkehr gebrachte Holz und bewahrt sie mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages der Aufzeichnung auf; für Verpackungsmaterial aus Holz gilt das nach Satz 2 nur, sofern der Unternehmer das Holz nicht selbst behandelt hat.
  2. Rückverfolgbarkeit nach Art. 98 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/2031: Wer fremd behandeltes Holz markiert, muss es bis zur Behandlungseinrichtung zurückverfolgen können; sonst ist nicht belegt, dass die Vorbehandlung von einem ermächtigten Betrieb stammt.
  3. Aufzeichnungen nach Art. 69 der Verordnung (EU) 2016/2031: Für Handelseinheiten, die den dort genannten Anforderungen unterliegen, hält der Abnehmer den Lieferunternehmer fest (Abs. 1), der Lieferant den Empfänger (Abs. 2); Aufbewahrung mindestens drei Jahre (Abs. 4). Dazu gehört Art. 41 Abs. 2, Grundlage der Anhänge VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.
  4. Registerangaben nach Art. 66 Abs. 5: Registrierte Unternehmer legen jährlich bis zum 30. April die Änderungen zum Vorjahr vor; Änderungen von Name und Anschrift binnen 30 Tagen.

In Deutschland kommt die Aufzeichnungspflicht des § 9 PflBeschV hinzu: Wer behandeltes, aber nicht markiertes Holz in Verkehr bringt, ohne an diesem Material selbst eine Behandlung nach ISPM 15 durchgeführt zu haben, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1) und in Ausübung der Tätigkeit Herkunft und Verbleib dieses Holzes aufzeichnen, unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang oder Abgang, und die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages der Aufzeichnung aufbewahren (§ 9 Abs. 2 Satz 3). Wer das Holz selbst behandelt hat, fällt nicht unter § 9; für ihn gilt § 10. Ein nach Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigter Unternehmer führt laufend Aufzeichnungen über das nach ISPM 15 behandelte und in Verkehr gebrachte Holz mit Empfangsdatum, Absender, Art und Stückzahl oder Masse sowie Art und Weise der Behandlung, insbesondere der Dauer der Wärmebehandlung (§ 10 Abs. 1 und 2 PflBeschV); für Verpackungsmaterial aus Holz gilt Satz 1 nach Satz 2 nur, sofern er das Holz nicht selbst behandelt hat. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages der Aufzeichnung aufzubewahren. Der Nachweis der Ermächtigung des Vorbehandlers und der Zulassung einer Behandlungseinrichtung im Drittland gehört dazu (§ 10 Abs. 3 und 4). Für Reparatur und Wiederaufarbeitung gilt § 10 entsprechend (§ 13 Abs. 1 und 2 PflBeschV). Wer mit Holz repariert, das nicht nach ISPM 15 behandelt ist, muss alle ursprünglichen Markierungen entfernen, bevor er das Verpackungsmaterial in Verkehr bringt (§ 13 Abs. 3).

Methylbromid: im Standard zugelassen, für Holzverpackungsmaterial in der Union verboten

ISPM 15 führt die Begasung mit Methylbromid weiter als zugelassene Behandlung. Für die Begasung von Holzverpackungsmaterial darf Methylbromid in der Union dagegen nicht mehr verwendet werden: Anhang I Gruppe VI der Verordnung (EU) 2024/590 führt es als ozonabbauenden Stoff, Art. 4 Abs. 1 verbietet Produktion, Inverkehrbringen und Verwendung; die Verordnung gilt seit 11. März 2024 (Art. 32) und hat die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgehoben (Art. 31 Abs. 1). Dort war die Ausnahme für Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport schon am 18. März 2010 ausgelaufen (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009). Für die Begasung von Holzverpackungsmaterial bleibt damit nur eine zeitlich und mengenmäßig begrenzte Notfallgenehmigung der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, höchstens für 120 Tage und 20 metrische Tonnen (Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/590); die Verordnung lässt daneben die Verwendung als Ausgangsstoff (Art. 6) und zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Art. 8) zu, beides ohne Bezug zur Holzverpackung. Nach der Feststellung des Julius Kühn-Instituts ist in Deutschland keine Begasung mehr möglich; Verpackungen mit MB-Markierung aus Drittländern dürfen weiterhin verwendet werden.

Was bei einem Verstoß droht

Die Verordnung (EU) 2016/2031 überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten (Art. 108); sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In Deutschland gilt: Wer Verpackungsmaterial entgegen Art. 43 Abs. 1 Satz 1 einführt oder die Markierung ohne Berechtigung nach Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 3 anbringt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden; für eine Reparatur entgegen Art. 97 Abs. 1 und für Markieren oder Reparieren ohne Ermächtigung nach Art. 98 Abs. 2 liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro (§ 16 Abs. 2 Nr. 12 und 26 bis 28, Abs. 4 PflGesG); Fahrlässigkeit genügt. Fehlen die Aufzeichnungen, greifen Art. 66 und Art. 69 der Verordnung sowie die §§ 9 und 10 PflBeschV; bußgeldbewehrt sind auch diese Pflichten: Nach § 16 Abs. 2 Nr. 15, 16 und 18 bis 20 PflGesG und nach § 22 Abs. 2 PflBeschV in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b PflGesG liegt die Geldbuße bei bis zu 10.000 Euro (§ 16 Abs. 4 PflGesG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Klären Sie je Verpackungsposition, ob Massivholz über 6 Millimeter Stärke im Spiel ist; Holzwerkstoffe und dünnes Holz fallen nicht unter ISPM 15.
  • Hinterlegen Sie am Holzlieferanten Registriernummer und Ermächtigungsbescheid des Behandlers.
  • Erfassen Sie je Charge Behandlungsart, Datum, Protokollnummer und Kerntemperatur und verknüpfen Sie Verpackungseinheit, Behandlung und Sendung.
  • Markieren Sie nicht selbst ohne Ermächtigung nach Art. 98 und geben Sie die Registriernummer nicht an Dritte weiter (§ 12 Abs. 3 PflBeschV).
  • Reparieren Sie nur mit behandeltem und markiertem Holz, mit Holzwerkstoffen nach Ziffer 2.1 des Standards oder mit nicht hölzernen Materialien (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PflBeschV). Führen Sie Reparaturen als eigenen Vorgang mit der Menge der getauschten Komponenten und, in Deutschland, dem ausgetauschten Volumen und dessen Anteil; legen Sie die Aufbewahrung nach ISPM 15, Anhang 1 nach der Vorgabe der nationalen Pflanzenschutzorganisation fest, in Deutschland mindestens drei Jahre nach § 10 Abs. 1 PflBeschV (für Verpackungsmaterial nur bei Fremdbehandlung).
  • Prüfen Sie vor Ausfuhren in Drittländer, ob das Bestimmungsland Behandlung und Markierung nach ISPM 15 zur Einfuhrvoraussetzung macht; dann dürfen nach § 17 Abs. 3 PflBeschV nur behandeltes und markiertes Verpackungsmaterial aus Holz verwendet werden. Klären Sie zusätzlich, ob das Land ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Begasungsnachweis verlangt.

Häufige Fragen

Reicht die ISPM-15-Markierung, oder brauche ich ein Pflanzengesundheitszeugnis?

Für die Ausfuhr ersetzt die Markierung nach ISPM 15, Ziffer 3.1 das Pflanzengesundheitszeugnis; die nationalen Pflanzenschutzorganisationen sollen sie als Grundlage für die Einfuhr anerkennen. Macht das Bestimmungsland Behandlung und Markierung nach ISPM 15 zur Einfuhrvoraussetzung, dürfen nach § 17 Abs. 3 PflBeschV nur behandeltes und markiertes Verpackungsmaterial aus Holz verwendet werden; die Ausnahmen des Standards bleiben ausgenommen. Ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr stellt die zuständige Behörde auf Ersuchen nur aus, wenn das Bestimmungsland es nach seinen Einfuhrbestimmungen verlangt (Art. 100 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031). Einzelne Länder fordern zusätzlich einen Begasungsnachweis; das Julius Kühn-Institut nennt Australien.

Muss ich Paletten aus Sperrholz oder Spanplatten markieren?

Nein. Verpackungen aus verarbeitetem Holzmaterial wie Sperrholz, Span-, Faser- oder OSB-Platten fallen nicht unter den Standard. Das Julius Kühn-Institut weist darauf hin, dass eine vorsorgliche Markierung solcher Verpackungen bei der Importkontrolle eher Rückfragen auslöst, weil sie Massivholz im Inneren vermuten lässt.

Wie lange ist eine einmal behandelte Palette verwendbar?

Ohne Zeitlimit. Behandeltes und markiertes Verpackungsmaterial darf im ganzen Nutzungsleben verwendet werden, solange es nicht repariert, wiederaufgearbeitet oder sonst verändert wird (ISPM 15, Ziffer 4.3.1). Repariert werden darf nur mit behandeltem und markiertem Holz, mit Holzwerkstoffen nach Ziffer 2.1 des Standards (verarbeitetes Holzmaterial wie Sperrholz, Span- oder Faserplatten) oder mit nicht hölzernen Materialien; jede ergänzte Komponente aus behandeltem Holz muss einzeln markiert sein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PflBeschV; ISPM 15, Ziffer 4.3.2). Ersetzt ein Betrieb nach ISPM 15 mehr als rund ein Drittel der Komponenten, gilt die Einheit als wiederaufgearbeitet; in Deutschland liegt eine Wiederaufarbeitung vor, sobald mehr als ein Drittel des Volumens ausgetauscht wird (Ziffer 4.3.3; § 13 Abs. 1 Satz 3 PflBeschV). Dann sind alte Marken dauerhaft zu entfernen, die Einheit erneut zu behandeln und neu zu markieren (§ 13 Abs. 2 PflBeschV).

Muss sich ein Betrieb registrieren lassen, der nur behandelte Paletten kauft und verschickt?

Nicht allein wegen des Versendens: Wer Gegenstände ausschließlich unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz befördert, ist von der Registrierung ausgenommen (Art. 65 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/2031). Registrieren muss sich nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. d, wer nach Art. 98 zur Anbringung der Markierung oder zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz ermächtigt ist; in Deutschland kommt hinzu, wer behandeltes, aber nicht markiertes Holz in Verkehr bringt, ohne das Holz selbst behandelt zu haben (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PflBeschV).

Quellen

  1. ISPM 15: Regulation of wood packaging material in international trade, angenommen 2018, veröffentlicht 2019 (Anhänge 1 und 2 in der Fassung 2018; Ziffern 2.1 mit Fußnote 2, 3.1 und 4.3.1 bis 4.3.3)FAO, IPPC-Sekretariat · abgerufen am
  2. Liste der verabschiedeten ISPM (ISPM-Liste, Stand 25. März 2026): ISPM 15 angenommen 2002, überarbeitet 2009, Anhänge 1 und 2 geändert 2013 und 2018IPPC-Sekretariat · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, konsolidierte Fassung vom 6. Juli 2026 (Art. 41, 43, 65 bis 69, 96 bis 98, 100, 108, 113)Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031, konsolidierte Fassung vom 15. Oktober 2026 (Art. 2 und 8; Anhänge VII und VIII, dort Nr. 25, 32 und 35)Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, Amtsblatt L vom 20. Februar 2024 (Art. 4 Abs. 1, 6, 8, 10, 31 und 32; Anhang I Gruppe VI)Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, Amtsblatt L 286 vom 31. Oktober 2009 (Art. 12 Abs. 1; aufgehoben durch Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/590)Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
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  8. Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV) vom 13. Oktober 2023, §§ 9, 10 und 12 bis 14 sowie §§ 16, 17 und 22Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG), § 16 Bußgeldvorschriften (Abs. 2 Nr. 12, 15 bis 20 und 26 bis 28, Abs. 4)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Holzverpackungsmaterial: häufig gestellte Fragen; Hersteller, Behandler, Reparateure und Händler; Ausfuhr in Nicht-EU-StaatenJulius Kühn-Institut (JKI), Pflanzengesundheit · abgerufen am
  11. Anforderungen an Verpackungsholz für geregelte Waren (Amtlicher Pflanzenschutzdienst Österreich)Bundesamt für Wald (BFW) · abgerufen am
  12. Pflanzenschutzverordnung 2019 (Österreich), § 11 Kennzeichnung von Verpackungsholz, konsolidierte Fassung vom 15. Oktober 2026 (StF: BGBl. II Nr. 430/2019)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  14. Aufgabenbereich des Pflanzenschutzdienstes: Aufgabenverteilung zwischen Bund und LändernBundesamt für Ernährungssicherheit (BAES), Österreich · abgerufen am