EUDR im Holzhandel: Sorgfaltserklärung und Geolokalisierung im ERP
Kurz gesagt
Wer Holz als Marktteilnehmer in Verkehr bringt oder ausführt, übermittelt vorher eine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem der Kommission und belegt die Angaben nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1115: Holzart, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung jedes Grundstücks und die Lieferkette. Marktteilnehmer ist nach Art. 2 Nr. 15 auch, wer aus Holz ein neues Erzeugnis herstellt und in Verkehr bringt, ohne dass das eingesetzte Erzeugnis Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung ist; nachgelagerter Marktteilnehmer ist nur, wessen eingesetzte Erzeugnisse eine solche Erklärung haben (Art. 2 Nr. 15b). Die Prüfung des eingesetzten Erzeugnisses geht der Frage vor, wer die Ware erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt (Art. 2 Nr. 16): Auch ein nachgelagerter Marktteilnehmer bringt sein neu hergestelltes Erzeugnis dort erstmals bereit, ist aber über Art. 2 Nr. 15b von der Sorgfaltserklärung ausgenommen. Die Ausfuhr steht selbstständig neben dem Inverkehrbringen: Wer unveränderte, in der Union gekaufte Ware in ein Drittland ausführt, ist nach Art. 2 Nr. 15 Marktteilnehmer, auch ohne erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 16), und übermittelt vorher eine eigene Sorgfaltserklärung, es sei denn, die ausgeführte Ware wurde unter Verwendung eines erklärten Erzeugnisses hergestellt (Art. 2 Nr. 15b). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler trifft nach Art. 5 Abs. 3 die Nachweispflicht über Lieferant und Abnehmer; die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer erheben sie nach Buchst. a nur, sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln einmalig eine vereinfachte Erklärung (Art. 4a Abs. 2); sind alle Angaben nach Anhang III in einem eingerichteten System verfügbar und stellt der Mitgliedstaat sie bereit, entfällt die Übermittlung, die Identifikationsnummer brauchen sie vor dem Inverkehrbringen dennoch (Art. 4a Abs. 4). Die Pflichten gelten ab 30. Dezember 2026, für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027 – nicht aber für Ware aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, für die es beim 30. Dezember 2026 bleibt.
Das Wichtigste
- Marktteilnehmer ist nach Art. 2 Nr. 15, wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer; nachgelagert ist nach Art. 2 Nr. 15b nur, wessen Erzeugnisse unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung sind. Wer aus Holz ein neues Erzeugnis herstellt und es in Verkehr bringt oder ausführt, ohne dass eine solche Erklärung für das eingesetzte Erzeugnis vorliegt, übermittelt deshalb als Marktteilnehmer eine eigene Sorgfaltserklärung über das Informationssystem nach Art. 33 (Art. 4 Abs. 2), erfüllt die Sorgfaltspflicht nach Art. 8 und teilt die Referenznummer mit (Art. 4 Abs. 7). Die Ausfuhr steht nach Art. 2 Nr. 15 selbstständig neben dem Inverkehrbringen: Wer unveränderte, zuvor in der Union bereitgestellte Ware ausführt, erfüllt die Sorgfaltspflicht vor der Ausfuhr und braucht eine eigene Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 1 und 2), sofern die ausgeführte Ware nicht unter Verwendung eines erklärten Erzeugnisses hergestellt wurde (Art. 2 Nr. 15b); eine erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 16) ist dafür keine Voraussetzung. Ein unveränderter Weiterverkauf im Binnenmarkt bleibt dagegen die Rolle des Händlers nach Art. 2 Nr. 17. Das eingesetzte Erzeugnis entscheidet dabei vor der Frage nach dem erstmaligen Inverkehrbringen: Ein nachgelagerter Marktteilnehmer bringt sein neu hergestelltes Erzeugnis zwar erstmals auf dem Unionsmarkt bereit (Art. 2 Nr. 16), ist aber über Art. 2 Nr. 15b ausgenommen.
- Die Pflichten der Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 gelten ab 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2); Art. 38 Abs. 3 verschiebt sie auf den 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, nicht aber für Erzeugnisse des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 – dort stehen unter anderem Rundholz (4403), gesägtes Holz (4407), Platten (4410 bis 4412), Paletten (4415) und Holzmöbel (9403 30 bis 9403 60, 9403 90 30), für die es beim 30. Dezember 2026 bleibt.
- Geolokalisierung: Breite und Länge mit mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken mit mehr als vier Hektar Fläche, die nicht der Rinderhaltung dienen, als Polygon (Art. 2 Nr. 28).
- Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren Lieferanten- und Abnehmerdaten sowie, bei einem Lieferanten als Marktteilnehmer, die Erklärungsnummer fünf Jahre ab Inverkehrbringen, Bereitstellung oder Ausfuhr auf (Art. 5 Abs. 3 und 4).
- Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a übermitteln einmalig eine vereinfachte Erklärung mit den Angaben nach Anhang III und erhalten eine Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 2 und 3); sind alle Angaben nach Anhang III in einem anderen, nach Unions- oder nationalem Recht eingerichteten System oder einer anderen Datenbank verfügbar und stellt der Mitgliedstaat sie im Informationssystem bereit, entfällt die Übermittlung, die Identifikationsnummer ist vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr dennoch erforderlich (Art. 4a Abs. 4).
- Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens vier Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen, gegebenenfalls erhöht über den potenziellen wirtschaftlichen Gewinn hinaus (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a).
Was die Verordnung verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/1115 verbietet es, Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, wenn sie nicht entwaldungsfrei sind, nicht nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden oder für sie keine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt (Art. 3). Entwaldungsfrei heißt nach Art. 2 Nr. 13: nicht von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, und bei Holz zusätzlich ohne Waldschädigung nach diesem Stichtag.
Adressat der Sorgfaltserklärung ist der Marktteilnehmer (Art. 4 Abs. 2). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln die Angaben nach Art. 5 Abs. 3; Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln einmalig eine vereinfachte Erklärung (Art. 4a Abs. 2), es sei denn, alle Angaben nach Anhang III stehen bereits in einem eingerichteten System und der Mitgliedstaat stellt sie bereit (Art. 4a Abs. 4).
Erfasst sind die Waren des Anhangs I. Für Holz sind das unter anderem Rundholz (4403), gesägtes Holz (4407), Platten (4410 bis 4412), Bautischler- und Zimmermannsarbeiten (4418) und Holzmöbel (9403 30 bis 9403 60 sowie 9403 91). Anhang I nimmt bei Holz gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse aus; diese Ausnahme fehlt bei 4401, 4402, 4405 und 4408, alle übrigen Holzpositionen des Anhangs tragen sie. Einwegverpackungen, die nur zum Stützen, Schützen oder Tragen einer anderen Ware dienen, sind bei 4401, 4405, 4415, 4416 sowie bei Papier und Pappe des Kapitels 48 ausgenommen; bei Halbstoffen aus Holz (Kapitel 47) enthält der Anhang diese Ausnahme nicht.
Für Marktteilnehmer besteht die Sorgfaltspflicht aus drei Schritten: Informationen sammeln (Art. 9), Risiko bewerten (Art. 10), Risiko mindern (Art. 11). Vor dem Inverkehrbringen übermitteln sie eine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem nach Art. 33 (Art. 4 Abs. 2). Mit der Übermittlung übernehmen sie die Verantwortung dafür, dass die Ware Art. 3 entspricht (Art. 4 Abs. 3 Satz 1). Die Sorgfaltspflichtregelung ist einzurichten und mindestens jährlich zu überprüfen (Art. 12 Abs. 1 und 2); Marktteilnehmer, die keine KMU sind, berichten zusätzlich jährlich öffentlich darüber (Art. 12 Abs. 3).
Sorgfaltserklärung und Warenbegleitpapier sind zwei Dinge. Die Erklärung liegt bei der Behörde, nicht in der Kiste; im ERP gehören die Referenznummer und der Weg der Ware zusammen.
Welche Rolle Ihr Betrieb hat
Drei Rollen sind zu trennen, und die Rolle hängt am Warenstrom, nicht am Unternehmen. Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15). Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, welche Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind (Art. 2 Nr. 15b). Händler ist jede Person in der Lieferkette außerhalb dieser beiden Rollen, die Ware im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Markt bereitstellt (Art. 2 Nr. 17).
Die Reihenfolge der Prüfung entscheidet. Auch ein nachgelagerter Marktteilnehmer bringt sein neu hergestelltes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt bereit (Art. 2 Nr. 16) und wäre ohne die Ausnahme in Art. 2 Nr. 15 Marktteilnehmer. Klären Sie deshalb zuerst, ob das eingesetzte Erzeugnis Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung ist, und erst danach, ob die Ware erstmals auf den Unionsmarkt gelangt oder ausgeführt wird.
- JaWaren die eingesetzten Erzeugnisse bereits Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung?
- JaErgebnisNachgelagerter Marktteilnehmer – Angaben nach Art. 5 Abs. 3, Registrierung nur als Nicht-KMU (Art. 5 Abs. 2)
- NeinErgebnisMarktteilnehmer – eigene Sorgfaltspflicht (Art. 8) und eigene Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 2), weil das eingesetzte Erzeugnis nicht Gegenstand einer Erklärung ist
- Ja
- NeinFühren Sie die unveränderte Ware in ein Drittland aus?
- JaWurde die ausgeführte Ware unter Verwendung eines Erzeugnisses hergestellt, das Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung ist?
- JaErgebnisNachgelagerter Marktteilnehmer – Angaben nach Art. 5 Abs. 3, Registrierung nur als Nicht-KMU (Art. 5 Abs. 2), keine Referenznummer in der Zollanmeldung (Art. 26 Abs. 4)
- NeinErgebnisMarktteilnehmer – Ausfuhr, deshalb Sorgfaltspflicht (Art. 8) und eigene Sorgfaltserklärung vor der Ausfuhr (Art. 4 Abs. 1 und 2)
- Ja
- NeinFühren Sie die Ware unverändert aus einem Drittland ein oder bringen Sie sie erstmals auf den Unionsmarkt?
- JaErgebnisMarktteilnehmer – Einfuhr oder erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, deshalb Sorgfaltspflicht (Art. 8) und eigene Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 2)
- NeinErgebnisHändler – Bereitstellung im Binnenmarkt, deshalb Angaben nach Art. 5 Abs. 3, Registrierung nur als Nicht-KMU (Art. 5 Abs. 2)
- Ja
- Ja
Ein Sägewerk kann für zwei Warengruppen zwei Rollen haben. Kauft es Rundholz aus einem Drittland ein, ist es für diesen Wareneingang Marktteilnehmer. Kauft es Stammholz von einem Forstbetrieb und verkauft es geschnitten weiter, ist es dafür nachgelagerter Marktteilnehmer, wenn der Forstbetrieb für das Stammholz eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung übermittelt hat (Art. 2 Nr. 15b); dann genügen die Angaben nach Art. 5 Abs. 3. Dasselbe gilt für selbst eingeführtes Rundholz, für das die Sorgfaltserklärung vorliegt: Art. 2 Nr. 15b verlangt eine Erklärung, nicht eine Erklärung eines anderen. Legen Sie die Rolle deshalb am Wareneingang fest und nicht am Kunden- oder Lieferantenstamm.
Die Verarbeitung allein macht noch keinen nachgelagerten Marktteilnehmer: Art. 2 Nr. 15b setzt voraus, dass das eingesetzte Erzeugnis bereits Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung ist. Fehlt diese Erklärung und stellen Sie aus der Ware ein neues Erzeugnis her, das Sie in Verkehr bringen oder ausführen, sind Sie für diesen Warenstrom Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15: Die Ausnahme dort erfasst nur nachgelagerte Marktteilnehmer, und deren Voraussetzung fehlt gerade. Sie erfüllen dann die Sorgfaltspflicht nach Art. 8 für das neue Erzeugnis, also auch die Informationssammlung nach Art. 9 Abs. 1 für die eingesetzte Ware, und übermitteln eine eigene Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 2). Kaufen Sie die Ware dagegen von einem Lieferanten, der sie bereits auf dem Markt bereitgestellt hat, und verkaufen Sie sie im Binnenmarkt unverändert weiter, liegt darin keine erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 16); dann bleibt es bei der Rolle des Händlers nach Art. 2 Nr. 17 mit den Angaben nach Art. 5 Abs. 3.
Die Ausfuhr prüfen Sie getrennt, weil sie ein eigener Tatbestand ist. Art. 2 Nr. 15 erfasst neben dem Inverkehrbringen die Ausfuhr; eine erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt verlangt die Vorschrift dafür nicht. Wer unveränderte Ware, die er in der Union gekauft hat, in ein Drittland ausführt, ist deshalb Marktteilnehmer, sofern die ausgeführte Ware nicht unter Verwendung eines Erzeugnisses hergestellt wurde, das Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung ist (Art. 2 Nr. 15 und 15b). Als Marktteilnehmer erfüllt er die Sorgfaltspflicht vor der Ausfuhr (Art. 4 Abs. 1) und übermittelt über das Informationssystem eine Sorgfaltserklärung mit den Angaben nach Art. 9 (Art. 4 Abs. 2). Ist die ausgeführte Ware dagegen unter Verwendung eines erklärten Erzeugnisses hergestellt, bleibt es bei der Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers mit den Angaben nach Art. 5 Abs. 3; für seine Ausfuhr gilt Art. 26 Abs. 4 nicht.
Wann die Pflichten beginnen
Art. 38 Abs. 2 setzt den Geltungsbeginn der Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 auf den 30. Dezember 2026. Art. 38 Abs. 3 verschiebt ihn für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren; im Übrigen bleibt es beim 30. Dezember 2026.
| Rolle und Größe am 31. Dezember 2024 | Geltungsbeginn | Grundlage |
|---|---|---|
| Marktteilnehmer, die als mittleres oder großes Unternehmen niedergelassen waren | 30. Dezember 2026 | Art. 38 Abs. 2 |
| Marktteilnehmer, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, Ware nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 | 30. Juni 2027 | Art. 38 Abs. 3 |
| Marktteilnehmer, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, Ware im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 | 30. Dezember 2026 | Art. 38 Abs. 3 |
| Marktteilnehmer, die am Stichtag noch nicht bestanden oder damals nicht als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren | 30. Dezember 2026 | Art. 38 Abs. 3 (setzt die Eigenschaft am Stichtag voraus) |
| Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler | 30. Dezember 2026 | Art. 38 Abs. 2; Abs. 3 nennt nur Marktteilnehmer |
| Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nach Art. 2 Nr. 15a | 30. Dezember 2026 beziehungsweise 30. Juni 2027; statt der Sorgfaltserklärung genügt eine einmalige vereinfachte Erklärung oder, wenn alle Angaben nach Anhang III in einem eingerichteten System verfügbar sind, die zugewiesene Identifikationsnummer | Art. 4a Abs. 1 bis 4 |
Für den Holzhandel entscheidet damit zusätzlich der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (im Folgenden EUTR-Anhang): Die Verlängerung greift nur für Ware, die dort nicht steht. Er nennt unter anderem Brennholz und Holzabfälle (4401), Rundholz (4403), Bahnschwellen (4406), gesägtes Holz (4407), Furnier (4408), profiliertes Holz und Parkettstäbe (4409), Span-, Faser- und Sperrholzplatten (4410 bis 4412), verdichtetes Holz (4413), Holzrahmen (4414), Kisten und Paletten (4415), Böttcherwaren (4416), Bautischler- und Zimmermannsarbeiten (4418), Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 (ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte), Holzmöbel (9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30) sowie vorgefertigte Gebäude aus Holz (damalige Codenummer 9406 00 20).
Nicht im EUTR-Anhang und damit der Verlängerung zugänglich sind Holzkohle (4402), Holz für Fassreifen und grob zugerichtetes Holz (4404), Holzwolle und Holzmehl (4405), Werkzeuge und Werkzeuggriffe aus Holz (4417), Holzwaren für Tisch und Küche (4419), Intarsien und Ziergegenstände (4420), andere Waren aus Holz (4421) sowie die Sitzmöbel aus Holz und Teile davon, die Anhang I unter 9401 31 00, 9401 41 00, 9401 61 00, 9401 69 00, 9401 80 00 und 9401 91 90 führt. Wer am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinbetrieb niedergelassen war und nur solche Ware führt, beginnt am 30. Juni 2027.
Die Europäische Kommission führt auf ihrer Seite dieselben drei Gruppen und weist darauf hin, dass die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 neu aufgenommenen Waren erst ab 30. Dezember 2027 gelten; sie nennt dafür löslichen Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen. Im Holzteil des Anhangs I trägt keine Position diese Markierung.
Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Bringt eine außerhalb der Union niedergelassene Person Ware in Verkehr, gilt nach Art. 7 die erste in der Union niedergelassene Person, die sie auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer; die Angaben nach Art. 9 muss dann der Marktteilnehmer in der Union beschaffen, auch wenn der Lieferant selbst nicht Adressat der Verordnung ist.
Diese Angaben gehören zu jeder Lieferung
Art. 9 Abs. 1 zählt die Informationen auf, die der Marktteilnehmer sammelt und belegt; die Zeilen zu Buchst. g und h treffen nur ihn. Art. 5 Abs. 3 verlangt von nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern einen Ausschnitt davon. Die Tabelle ordnet die Angaben den Stellen zu, an denen ein ERP sie führen kann.
| Angabe | Inhalt und Format | Grundlage | Objekt im ERP |
|---|---|---|---|
| Erzeugnis und Holzart | Handelsbezeichnung, HS-Code, gebräuchlicher Artname und vollständiger wissenschaftlicher Name | Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; Anhang II Nr. 2 | Artikelstamm mit HS-Code und botanischer Art; der Handelsname allein genügt nicht |
| Menge | bei Ware, die auf den Markt gelangt oder ihn verlässt: Eigenmasse in Kilogramm und, soweit definiert, die besondere Maßeinheit des Zolltarifs; in allen anderen Fällen Eigenmasse, Eigenvolumen oder Stückzahl | Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; Anhang II Nr. 2 | Mengeneinheit und Zweitmaßeinheit der Position |
| Erzeugerland | Land und gegebenenfalls Landesteile | Art. 9 Abs. 1 Buchst. c | Wareneingang, nicht Lieferantenstamm |
| Grundstücke | Geolokalisierung jedes Grundstücks und Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung | Art. 9 Abs. 1 Buchst. d | Liste von Grundstücken je Charge |
| Lieferant | Name, Anschrift und E-Mail-Adresse; nach Art. 5 Abs. 3 zusätzlich Handelsname oder Handelsmarke und, falls verfügbar, Internetadresse | Art. 9 Abs. 1 Buchst. e; Art. 5 Abs. 3 Buchst. a | Lieferantenstamm, Stichtag der Gültigkeit |
| Abnehmer | Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Unternehmen, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die geliefert wurde | Art. 9 Abs. 1 Buchst. f; Art. 5 Abs. 3 Buchst. b | Kundenstamm, ausgeliefert je Lieferung |
| Entwaldungsfreiheit | angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen | Art. 9 Abs. 1 Buchst. g | Dokumentenlink je Charge |
| Rechtmäßigkeit | Nachweise der Erzeugung nach den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, einschließlich Nutzungsrechten | Art. 9 Abs. 1 Buchst. h | Dokumentenlink je Charge |
| Erklärungsnummer | Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder Identifikationsnummer des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers | Art. 4 Abs. 7; Art. 5 Abs. 3 Buchst. a; Art. 26 Abs. 4; Anhang II | Feld an der Charge und an der Lieferposition |
| EORI-Nummer | nur bei Ware, die auf den Markt gelangt oder den Markt verlässt | Anhang II Nr. 1 | Zollstammdaten des Marktteilnehmers |
Zwei Angaben sind auseinanderzuhalten. Das Erzeugerland ist nicht das Land des Lieferanten: Bezieht ein deutscher Händler Ware aus Kamerun, bleibt Kamerun das Erzeugerland. Und die Erklärungsnummer hängt an der Ware, nicht am Lieferanten: Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a ist sie nur dann zu erheben, wenn der Lieferant ein Marktteilnehmer ist. Kaufen Sie von einem Händler, bleibt das Feld leer, und die Pflicht ist trotzdem erfüllt.
Zwei Meldewege gehören zur selben Regelung. Erfährt ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, dass eine bereits gelieferte Ware nicht entspricht, unterrichtet er unverzüglich die zuständigen Behörden und seine Abnehmer (Art. 5 Abs. 5); Nicht-KMU tun das schon, wenn sie die Informationen vor dem Inverkehrbringen erhalten, und dürfen die Ware dann nur abgeben, wenn die Prüfung kein oder ein vernachlässigbares Risiko ergibt (Art. 5 Abs. 6). Halten Sie deshalb eine Sperrliste am Artikel und an der Charge, nicht nur ein Dokumentenarchiv.
Für den umgekehrten Weg verlangt Art. 4 Abs. 7, dass der Marktteilnehmer den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern die Referenznummern mitteilt. Eine Form schreibt die Vorschrift nicht vor. Wer die Nummer auf Lieferschein und Rechnung druckt, erfüllt die Mitteilungspflicht und erspart dem Kunden die Rückfrage.
Wie die Geolokalisierung aussehen muss
Geolokalisierung ist nach Art. 2 Nr. 28 die geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch mindestens einen Breiten- und einen Längengradwert mit mindestens sechs Dezimalstellen. Bei Grundstücken mit mehr als vier Hektar Fläche, die für andere relevante Rohstoffe als Rinder genutzt werden, verlangt die Verordnung ein Polygon mit genügend Stützpunkten für den Umriss. Grundstück ist die Fläche innerhalb einer Immobilie, die homogen genug ist, um das Risiko für sich zu bewerten (Art. 2 Nr. 27).
Ein Feld aus freiem Text erfüllt das nicht. Nötig sind Koordinatenpaare als Zahlen, eine Liste von Grundstücken je Charge und die Fläche je Grundstück, damit die Vier-Hektar-Grenze prüfbar ist. Enthält eine Lieferung Holz von mehreren Grundstücken, ist die Lage für jedes anzugeben (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d). Beispiel: Eine Lieferung von 40 Kubikmetern Eiche stammt aus drei Flurstücken in einem Forstbetrieb; die Charge trägt drei Koordinatensätze mit je einem Erzeugungszeitraum, und keine der drei Flächen darf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet worden sein.
Die Folge ist scharf: Entwaldung oder Waldschädigung auf einem Grundstück schließt alle Erzeugnisse von diesem Grundstück vom Inverkehrbringen, von der Bereitstellung und von der Ausfuhr aus (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d). Ein einzelnes Grundstück im Datenbestand kann damit eine ganze Charge sperren. Halten Sie Grundstücke deshalb als eigene Datensätze mit Status, statt Koordinaten in ein Bemerkungsfeld zu schreiben.
Wo die Daten im ERP hängen
Die Kette lautet Lieferant, Bestellung, Wareneingang, Charge, Lieferung, Kunde. Die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 gehören an die Charge, weil sie mit der Ware wandern und beim Verkauf wieder gebraucht werden. Die Angaben nach Art. 5 Abs. 3 gehören zusätzlich an die Lieferung, weil dort der Empfänger feststeht.
Die Aufbewahrungsfristen beginnen zu verschiedenen Zeitpunkten, und das ist für die Löschung entscheidend:
- Art. 9 Abs. 1: fünf Jahre ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr für die gesammelten Informationen.
- Art. 4 Abs. 3 Satz 2: fünf Jahre ab Übermittlung für die Sorgfaltserklärung.
- Art. 5 Abs. 4: mindestens fünf Jahre ab Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt oder Ausfuhr für die Angaben der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler.
- Art. 12 Abs. 5: mindestens fünf Jahre für alle Unterlagen zur Sorgfaltspflicht, einschließlich Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren nach Art. 8.
Rechnen Sie die Frist je Unterlage und nehmen Sie das späteste einschlägige Ende: fünf Jahre ab Bereitstellung oder Ausfuhr für die Angaben nach Art. 9 Abs. 1, fünf Jahre ab Übermittlung für die Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 3 Satz 2), mindestens fünf Jahre ab Inverkehrbringen, Bereitstellung oder Ausfuhr für die Angaben nach Art. 5 Abs. 3 und fünf Jahre für die Unterlagen nach Art. 12 Abs. 5. Ein einziges Sperrdatum am Lieferdatum greift zu kurz, wenn die Erklärung später übermittelt wurde. Setzen Sie das Sperrdatum deshalb auf das späteste dieser Enden.
Ein zweiter Punkt ist die Mischung. Führt das Lager Ware aus mehreren Sorgfaltserklärungen in einem Los zusammen, verliert die einzelne Ware ihren Bezug. Legen Sie je Erklärung eine Charge an oder speichern Sie die Liste der Erklärungsnummern und Grundstücke an der Charge. Nur so lässt sich bei einer Rückfrage belegen, welche Grundstücke zu welcher ausgelieferten Menge gehören.
Welche Erleichterungen es gibt
Drei Regelungen nehmen Last weg, ohne die Nachweispflicht aufzuheben.
- Geringes Risiko: Die Erleichterung setzt eine vorherige Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos einer Umgehung oder Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Ländern mit hohem oder normalem Risiko voraus. Ergibt diese Bewertung, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, die nach Art. 29 als geringes Risiko eingestuft sind, entfallen die Risikobewertung nach Art. 10 und die Risikominderung nach Art. 11 (Art. 13 Abs. 1). Die Angaben nach Art. 9 bleiben Pflicht, und auf Verlangen muss der Marktteilnehmer Unterlagen vorlegen, die ein vernachlässigbares Umgehungs- und Vermischungsrisiko belegen (Art. 13 Abs. 1). Erlangt er einschlägige Informationen oder begründete Bedenken, leben die Pflichten nach Art. 10 und 11 wieder auf, und er muss die Informationen unverzüglich der Behörde übermitteln (Art. 13 Abs. 2). Die Liste der Länder und Landesteile mit geringem oder hohem Risiko veröffentlicht die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten (Art. 29 Abs. 2); am 29. Juni 2023 war nach dieser Vorschrift allen Ländern normales Risiko zugeordnet.
- Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger: Für sie gelten Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. c nicht; sie übermitteln einmalig eine vereinfachte Erklärung mit den Angaben nach Anhang III und erhalten eine Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 1 und 2). Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem Informationssystem nach Art. 33 oder einer anderen Datenbank verfügbar, die nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, sind sie zu dieser Übermittlung nicht verpflichtet; die Mitgliedstaaten stellen die Informationen dann für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem bereit, und der Primärerzeuger darf die Ware erst in Verkehr bringen oder ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde (Art. 4a Abs. 4). Voraussetzung ist nach Art. 2 Nr. 15a, dass sie in einem nach Art. 29 als geringes Risiko eingestuften Land niedergelassen sind und die Erzeugnisse dort auf den betreffenden Grundstücken selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; die Definition erfasst auch Betriebe, die zwei der drei Größenkriterien überschreiten, deren auf die relevanten Erzeugnisse entfallender Teil sie aber nicht überschreitet. Die Geolokalisierung darf bei ihnen durch die Postanschrift der Grundstücke oder des Betriebs ersetzt werden (Art. 4a Abs. 5). Diese Identifikationsnummer tritt im ERP an die Stelle der Erklärungsnummer.
- Altbestand: Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, liegen nach Art. 1 Abs. 2 außerhalb des Anwendungsbereichs. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben (Art. 37 Abs. 1); für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne ihres Art. 2 Buchst. a, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt sie nach Art. 37 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2029 weiter. Wird dieselbe Ware erst ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht, muss sie nach Art. 37 Abs. 3 die Anforderungen des Art. 3 der neuen Verordnung erfüllen.
Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und für die Ausfuhr kommt eine Formalie hinzu: Vorher ist den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer zu übermitteln, sofern die Erklärung nicht über die elektronische Schnittstelle nach Art. 28 Abs. 2 bereitgestellt wird; für die Ausfuhr durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer gilt das nicht (Art. 26 Abs. 4). Das Feld gehört deshalb auch in die Zollanmeldung, nicht nur in den Einkauf.
Was bei einem Verstoß droht
Marktteilnehmer dürfen Ware nicht in Verkehr bringen, wenn sie nichtkonform ist, wenn die Sorgfaltspflicht ein nicht vernachlässigbares Risiko ergeben hat oder wenn sie die Sorgfaltspflicht nicht erfüllen konnten (Art. 4 Abs. 4). Sanktionen erlassen die Mitgliedstaaten; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße mindestens vier Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen, berechnet nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gegebenenfalls so erhöht, dass er über dem potenziellen wirtschaftlichen Gewinn liegt (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a). Dazu kommen die Einziehung der Erzeugnisse und der Einnahmen, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und öffentlicher Finanzierung für höchstens zwölf Monate und bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß ein vorübergehendes Vermarktungsverbot (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b bis f). Die nationalen Sanktionsvorschriften im Einzelnen regelt die Verordnung nicht; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sie zu erlassen und der Kommission mitzuteilen (Art. 25 Abs. 1).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Bestimmen Sie je Wareneingang die Rolle und speichern Sie sie am Vorgang, nicht am Lieferanten. Prüfen Sie zuerst, ob das eingesetzte Erzeugnis Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung ist, und erst danach, ob die Ware erstmals auf den Unionsmarkt gelangt oder ausgeführt wird (Art. 2 Nr. 15, 15b und 16). Stellen Sie ein neues Erzeugnis her, dessen eingesetztes Erzeugnis keine Sorgfalts- oder vereinfachte Erklärung hat, sind Sie dafür Marktteilnehmer mit eigener Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 (Art. 2 Nr. 15). Führen Sie eine unveränderte, in der Union gekaufte Ware in ein Drittland aus, prüfen Sie die Rolle gesondert: Marktteilnehmer sind Sie dann mit eigener Erklärung vor der Ausfuhr, sofern die ausgeführte Ware nicht unter Verwendung eines erklärten Erzeugnisses hergestellt wurde (Art. 2 Nr. 15 und 15b, Art. 4 Abs. 1 und 2).
- Prüfen Sie vor dem 30. Dezember 2026, ob Ihre Ware im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 steht; dann hilft die Fristverlängerung nicht, auch nicht für einen Marktteilnehmer, der am 31. Dezember 2024 Kleinbetrieb war.
- Führen Sie Holzart mit wissenschaftlichem Namen und HS-Code am Artikel. Erfassen Sie die Menge in Eigenmasse bei Ware, die ein- oder ausgeführt wird, sonst in Eigenmasse, Eigenvolumen oder Stückzahl; die besondere Maßeinheit des Zolltarifs zusätzlich, wenn sie für den HS-Code definiert ist.
- Erfassen Sie Grundstücke als eigene Datensätze mit Koordinaten, Fläche und Erzeugungszeitraum und verknüpfen Sie sie mit der Charge.
- Machen Sie die Erklärungsnummer zur Pflichtangabe an der Charge, aber als optionales Feld, wenn der Lieferant nur Händler ist.
- Als Marktteilnehmer verknüpfen Sie jeden Wareneingang mit den Nachweisen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und h; als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler genügen die Angaben nach Art. 5 Abs. 3.
- Rechnen Sie die Aufbewahrung je Unterlage und setzen Sie das Sperrdatum auf das späteste einschlägige Ende: fünf Jahre ab Bereitstellung oder Ausfuhr, fünf Jahre ab Übermittlung der Sorgfaltserklärung, mindestens fünf Jahre ab Inverkehrbringen.
- Geben Sie die Erklärungsnummer an der Ausgangsseite weiter: Als Marktteilnehmer teilen Sie Ihren nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern die Referenznummern mit (Art. 4 Abs. 7). In der Zollanmeldung ist die Referenznummer oder Identifikationsnummer vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor der Ausfuhr anzugeben, sofern die Sorgfaltserklärung nicht über die elektronische Schnittstelle nach Art. 28 Abs. 2 bereitgestellt wird; für die Ausfuhr durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer gilt das nicht (Art. 26 Abs. 4).
Wie Holzmengen in Festmeter und Raummeter umgerechnet werden und wie sich Ausbeute und zertifizierter Bestand im ERP abbilden lassen, steht im Artikel Holzhandel und Sägewerk. Die Fertigungsseite mit Stückliste und Plattenzuschnitt behandelt Möbel- und Holzbau; die Nachweise für Verpackungsholz stehen bei ISPM 15. Für Chargen und Lose im System gilt Chargenverwaltung im ERP.