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Druckerei: Auflagenkalkulation, Papierpreisklausel und Auftragstasche

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängige Kalkulations- und Vertragsfragen für ERP-Systeme von Druckereien in DE, AT und CH; Preise und Zeiten sind Beispielannahmen.

Kurz gesagt

Die Auflage wird in Bogen gerechnet: Auflage geteilt durch Nutzen je Bogen, dazu Makulatur, die je Druckgang anfällt. Rüstzeit und Laufzeit entstehen je Druckgang und werden über alle Druckgänge summiert; die Papierkosten folgen aus Bogenfläche, Flächengewicht und Preis je Kilogramm. In Deutschland darf der Betrag einer Geldschuld nach § 1 Abs. 1 PrKG nicht selbsttätig an den Papierpreis anknüpfen. Im Inlandsgeschäft trägt eine Papierpreisklausel, die Preiserhöhungen weitergibt, nur im Rahmen der Kostenelementeklausel nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG und ist damit auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt; eine Klausel, die nur zu einer Ermäßigung führen kann, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKG ausgenommen. Daneben nimmt § 2 Abs. 1 PrKG die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln vom Verbot aus, für Verträge eines gebietsansässigen Unternehmers mit einem Gebietsfremden § 6 PrKG.

Das Wichtigste

  • Bogenzahl = Auflage ÷ Nutzen je Bogen, zuzüglich Einricht- und Fortdruckmakulatur je Druckgang.
  • Maschinenzeit = Druckgänge × (Rüstzeit je Druckgang + Bogen je Durchgang ÷ Druckgeschwindigkeit).
  • Papierkosten = Bogen × Bogenfläche in m² × Flächengewicht in kg/m² × Preis je Kilogramm.
  • Papieranteil = Papierkosten ÷ Herstellkosten × 100; er steigt mit der Auflage, weil Rüstzeit und Platten gleich bleiben.
  • Deutschland: Papierpreisklausel ist Preisklausel nach § 1 Abs. 1 PrKG; im Inlandsgeschäft trägt eine selbsttätige Kopplung an den Papierpreis, die Erhöhungen weitergibt, nur als Kostenelementeklausel nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und ist dann auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt; eine Klausel, die nur zu einer Ermäßigung führen kann, ist nach Nr. 4 ausgenommen, daneben stehen Leistungsvorbehalts- (Nr. 1) und Spannungsklauseln (Nr. 2); § 2 Abs. 1 PrKG nimmt zusätzlich die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln aus, für Verträge eines gebietsansässigen Unternehmers mit einem Gebietsfremden § 6 PrKG.
  • Österreich: § 864a und § 879 Abs. 3 ABGB; Schweiz: ein Festpreis bindet nach Art. 373 Abs. 1 OR.

Ein Druckauftrag wird über die Zahl der Bogen gerechnet, nicht über die Zahl der fertigen Stücke. Nutzen je Bogen, Makulatur und Rüstzeit je Druckgang entscheiden darüber, ob ein Angebot trägt und ob eine Papierpreisklausel einen Betrag trifft. Die folgenden Schritte ordnen Rechnung, Klausel und Auftragstasche einander zu.

Was Sie vorab brauchen

Die Kalkulation steht auf zehn Eingaben. Fehlt eine davon, ist das Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern geschätzt.

  • Auflage in Stück: die bestellte Menge.
  • Nutzen je Bogen: Anzahl der Exemplare, die auf einen Druckbogen passen.
  • Bogenformat im Rohformat, in Zentimetern.
  • Flächengewicht des Papiers in Gramm je Quadratmeter.
  • Papierpreis in Euro je Kilogramm, mit Datum und Herkunft des Preises.
  • Druckgänge: wie oft jeder Bogen durch die Maschine läuft.
  • Rüstzeit je Druckgang in Minuten.
  • Druckgeschwindigkeit in Bogen je Stunde.
  • Maschinenstundensatz in Euro je Stunde.
  • Makulatur: Einrichtbogen je Druckgang und Fortdruckmakulatur in Prozent der Bogen netto.

Rüstzeit und Maschinenstundensatz sind keine Marktwerte, sondern Werte Ihres Betriebs aus der Kostenrechnung der eigenen Druckmaschine. Welche Kosten in die Herstellkosten gehören, umreißt § 255 Abs. 2 HGB: Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. Wie daraus ein Angebotspreis wird, zeigt Vorkalkulation der Herstellkosten.

Vom Angebot zur Nachkalkulation eines Druckauftrags
  1. Auflage kalkulierenBogen je Durchgang, Rüstzeit, Laufzeit je Druckgang, Papierkosten, Papieranteil
  2. Papierbasis festhaltenPapiersorte, Preis je Kilogramm, Datum, Quelle
  3. Angebot und AuftragKlausel wirksam einbeziehen
  4. Auftragstasche anlegenSolldaten aus der Kalkulation, Istfelder für die Rückmeldung
  5. NachkalkulationIst-Bogen und Ist-Zeit gegen den Plan, Papieranteil prüfen

Schematischer Ablauf; die Felder sind im Artikel beschrieben.

Schritt für Schritt: von der Auflage zu den Herstellkosten

Schritt 1: Bogenzahl rechnen

Bogen netto = Auflage ÷ Nutzen je Bogen. Dazu kommt die Makulatur, die je Druckgang anfällt: Einrichtbogen für das Einrichten und Fortdruckmakulatur in Prozent der Bogen netto. Bogen gesamt, also der Papierbedarf, = Bogen netto + Druckgänge × Einrichtbogen + Druckgänge × Fortdruckmakulatur. Alle Werte in Bogen.

Schritt 2: Maschinenzeit rechnen

Maschinenzeit = Druckgänge × (Rüstzeit je Druckgang + Bogen je Durchgang ÷ Druckgeschwindigkeit). Bogen je Durchgang ist der Papierbedarf aus Schritt 1; vereinfachend wird jeder Druckgang mit dem vollen Papierbedarf gerechnet. Die Gliederung folgt der REFA-Zeitgliederung, in der die Belegungszeit aus Rüstzeit und Ausführungszeit besteht und die Ausführungszeit Stückzahl und Zeit je Einheit verbindet: Rüstzeit und Laufzeit fallen für jeden Druckgang gesondert an, weil jeder Bogen jeden Durchgang durchläuft. Achten Sie auf die Einheiten: Minuten für die Rüstzeit, Bogen je Stunde für die Geschwindigkeit. Bei 12.000 Bogen je Stunde laufen 200 Bogen je Minute; der Papierbedarf geteilt durch 200 ergibt die Laufzeit eines Durchgangs, mit zwei Druckgängen zählt sie zweimal.

Schritt 3: Papierkosten rechnen

Bogenfläche = Länge × Breite in Metern. Gewicht je Bogen = Bogenfläche in Quadratmetern × Flächengewicht in Kilogramm je Quadratmeter; 135 g/m² sind 0,135 kg/m². Papierkosten = Bogen gesamt × Gewicht je Bogen × Preis je Kilogramm. Der Preis je Tonne geteilt durch 1.000 ergibt denselben Wert in Euro je Kilogramm.

Schritt 4: Platten und Weiterverarbeitung ergänzen

Druckplatten fallen je Farbe und Druckgang an, also acht Platten bei vier Farben und zwei Druckgängen. Falzen, Heften, Stanzen und Fremdleistungen sind eigene Positionen mit eigener Bezugsgröße — je 1.000 Stück, je Stunde oder als Pauschale.

Schritt 5: Papieranteil ausgeben

Papieranteil = Papierkosten ÷ Herstellkosten × 100, in Prozent. Diese eine Zahl verbindet Kalkulation und Papierpreisklausel: Sie sagt, wie viel eines Auftrags überhaupt am Papierpreis hängt.

Ein Rechenbeispiel: 10.000 Einleger

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; alle Beträge netto ohne Umsatzsteuer, Zeiten und Preise sind gesetzte Annahmen.

Angabe Wert Einheit
Auflage 10.000 Stück
Nutzen je Bogen 4 Stück
Bogenformat (Rohformat) 46 × 64 cm
Flächengewicht 135 g/m²
Papierpreis 1,25 Euro/kg
Rüstzeit je Druckgang 45 min
Druckgänge 2 –
Druckgeschwindigkeit 12.000 Bogen/h
Maschinenstundensatz 180,00 Euro/h
Druckplatten 8 Stück
Preis je Druckplatte 12,50 Euro
Makulatur 50 Einrichtbogen je Druckgang + 2 Prozent der Bogen netto je Druckgang Bogen
Position Rechnung Wert
Bogen netto 10.000 ÷ 4 2.500 Bogen
Einrichtbogen 2 × 50 100 Bogen
Fortdruckmakulatur 2 × 2 Prozent × 2.500 100 Bogen
Makulatur gesamt 100 + 100 200 Bogen
Bogen gesamt (Papierbedarf) 2.500 + 200 2.700 Bogen
Rüstzeit 2 × 45 min 90,00 min
Laufzeit je Durchgang 2.700 ÷ 200 13,50 min
Laufzeit gesamt 2 × 13,50 27,00 min
Maschinenzeit 90,00 + 27,00 117,00 min = 1,9500 h
Maschinenkosten 1,9500 × 180,00 351,00 Euro
Bogenfläche 0,46 × 0,64 0,2944 m²
Gewicht je Bogen 0,2944 × 0,135 0,039744 kg
Papierkosten je Bogen 0,039744 × 1,25 0,04968 Euro
Papierkosten 2.700 × 0,04968 134,14 Euro
Druckplatten 8 × 12,50 100,00 Euro
Herstellkosten 351,00 + 134,14 + 100,00 585,14 Euro
je Einleger 585,14 ÷ 10.000 0,0585 Euro
Papieranteil 134,14 ÷ 585,14 × 100 22,9 Prozent

Auf 1.000 Bogen entfallen 49,68 Euro Papier, auf einen Einleger 0,0736 Quadratmeter Papierfläche und 1,24 Cent Papier — mit Makulatur 1,34 Cent. Die halbe Auflage wird nicht halb so teuer:

Position 5.000 Stück 10.000 Stück
Bogen netto 1.250 2.500
Makulatur 150 200
Bogen gesamt 1.400 2.700
Rüstzeit 90,00 min 90,00 min
Laufzeit je Durchgang 7,00 min 13,50 min
Laufzeit gesamt 14,00 min 27,00 min
Maschinenkosten 312,00 Euro 351,00 Euro
Papierkosten 69,55 Euro 134,14 Euro
Druckplatten 100,00 Euro 100,00 Euro
Herstellkosten 481,55 Euro 585,14 Euro
je Stück 0,0963 Euro 0,0585 Euro
Papieranteil 14,4 Prozent 22,9 Prozent

Was ein Papierpreisanstieg um 20 Prozent ausmacht, hängt an derselben Basis:

Papierpreis Papierkosten 10.000 Stück Herstellkosten je Stück
1,25 Euro/kg 134,14 Euro 585,14 Euro 0,0585 Euro
1,50 Euro/kg 160,96 Euro 611,96 Euro 0,0612 Euro

Der Aufschlag beträgt 26,82 Euro oder 4,6 Prozent der Herstellkosten, je Einleger 0,27 Cent. Bei 5.000 Stück sind es 13,91 Euro, 2,9 Prozent, je Stück 0,28 Cent. Die Papierkosten steigen um 20 Prozent, die Herstellkosten um 4,6 Prozent: Eine Klausel, die den vollen Papierpreis auf den Stückpreis schlägt, ändert den Auftrag stärker als der Kostenanstieg. Wie Vorkalkulation und Nachkalkulation zusammengehören, steht in Vorkalkulation gegen Nachkalkulation.

Papierpreisklausel: Deutschland

Deutschland regelt Preisklauseln in einem eigenen Gesetz. Nach § 1 Abs. 1 PrKG darf der Betrag einer Geldschuld nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert anderer Güter bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Eine Papierpreisklausel, die den geschuldeten Betrag an den Preis eines anderen Gutes knüpft, fällt darunter. Für eine Klausel, die den Betrag selbsttätig an den Papierpreis koppelt und damit auch Papiermehrkosten weitergeben kann, kommt die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG in Betracht: Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen, sind vom Verbot ausgenommen (Kostenelementeklauseln). Das Gesetz gilt seit 14. September 2007.

Abs. 2 enthält daneben drei weitere Ausnahmen: Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung einen Ermessensspielraum lassen, der eine Bestimmung nach Billigkeitsgrundsätzen ermöglicht (Leistungsvorbehaltsklauseln, Nr. 1), Klauseln über im Wesentlichen gleichartige oder vergleichbare Güter oder Leistungen (Spannungsklauseln, Nr. 2) und Klauseln, die nur zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können (Nr. 4). Eine Papierpreisklausel, die den Betrag selbsttätig an den Papierpreis koppelt, ist an Nr. 3 zu messen; lässt sie die neue Höhe nach Billigkeitsgrundsätzen bestimmen, ist sie an Nr. 1 zu messen. Eine Klausel, die den Betrag nur senken kann, ist schon nach Nr. 4 ausgenommen und an der Begrenzung auf den Papieranteil nicht zu messen, weil sie keine Erhöhung erlaubt. Die Aussage, die Klausel sei auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt, gilt also für die automatische Kostenelementeklausel mit möglichen Preiserhöhungen, nicht für jede Gestaltungsform.

Abs. 2 ist nicht die einzige Ausnahme. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrKG nimmt zusätzlich die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln vom Verbot des § 1 Abs. 1 aus: Klauseln in langfristigen Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die an einen amtlichen Preisindex oder an die Entwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Renten oder Preisen anknüpfen (§ 3), Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren (§ 4), Klauseln im Geld- und Kapitalverkehr (§ 5), Klauseln in Verträgen zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte, die an einen amtlichen Preisindex anknüpfen (§ 7), und Klauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 BGB) mit Gebietsfremden (§ 6). Die Zusatzanforderungen der hinreichenden Bestimmtheit und der fehlenden unangemessenen Benachteiligung stellt § 2 Abs. 1 Satz 2 nur für Klauseln nach § 3 und für Preisklauseln in Verbraucherkreditverträgen. Für einen deutschen Drucker mit einem Kunden im Ausland ist § 6 deshalb der erste Prüfpunkt: Er stellt Preisklauseln in Verträgen mit Gebietsfremden vom Verbot des § 1 Abs. 1 PrKG frei und verlangt keine Begrenzung auf den Papieranteil der Selbstkosten; die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt davon unberührt. Welcher Fall greift, ist eine Rechtsfrage; die folgenden Sätze beschreiben den Inlandsfall mit einer Kostenelementeklausel nach Abs. 2 Nr. 3.

Daraus folgt für eine Klausel im Inlandsgeschäft, die den Betrag selbsttätig an den Papierpreis koppelt und Erhöhungen weitergeben soll: Sie darf nicht den Stückpreis insgesamt an den Papierpreis hängen, sondern den Teil, den das Papier in den Selbstkosten dieses Auftrags ausmacht. Wie groß dieser Anteil ist, steht in der Kalkulation — 22,9 Prozent bei 10.000 Stück, 14,4 Prozent bei 5.000 Stück im Beispiel. Ein festes Papierpreisfeld in der Auftragstasche macht diesen Anteil rechenbar.

Zweitens muss die Klausel Vertragsbestandteil werden. Gegenüber Verbrauchern gilt § 305 Abs. 2 BGB: Die Allgemeine Geschäftsbedingung wird nur Bestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist, dem Kunden die zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und der Kunde einverstanden ist. Gegenüber Unternehmern findet § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung; dort entscheiden die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss, ob die Bedingungen einbezogen sind. In beiden Fällen gilt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB: Soweit eine Bedingung im Einzelnen ausgehandelt ist, liegt keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, sondern eine Individualabrede. § 305c Abs. 1 BGB nimmt überraschende Klauseln aus dem Vertrag aus, § 305c Abs. 2 BGB legt Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.

Drittens die Inhaltskontrolle. § 307 Abs. 1 BGB erklärt Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; nach Satz 2 kann sich die Benachteiligung schon aus mangelnder Klarheit und Verständlichkeit ergeben. Papiersorte, Flächengewicht, Basispreis mit Datum und Bezugsmenge gehören deshalb in den Klauseltext oder in einen benannten Anhang. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt die Kontrolle nur für Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbaren. Gegenüber Unternehmern finden § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); § 307 Abs. 1 und 2 BGB gilt dort nach Satz 2 mit angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.

Daraus folgt die Abgrenzung: Die Vier-Monats-Grenze des § 309 Nr. 1 BGB — unwirksam ist eine Klausel, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ausgenommen Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen — gilt gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmern. Wer Hochzeitskarten an Privatkunden verkauft, hat diese Grenze im Blick; wer Geschäftskunden beliefert, misst die Klausel an § 307 Abs. 1 BGB.

Ist die Bestimmung der Leistung einem der Vertragschließenden vorbehalten und bleibt die Höhe der Anpassung offen, greift § 315 BGB: Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist (Abs. 1); sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (Abs. 2) und ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (Abs. 3). Ein offener Betrag allein genügt dafür nicht — die Klausel muss die Bestimmung einer Partei übertragen. Ohne Klausel bleibt der Rückgriff auf § 313 Abs. 1 BGB, der eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage und Unzumutbarkeit verlangt.

Für die Klausel selbst beschreibt § 2 Abs. 3 PrKG, wann eine unangemessene Benachteiligung insbesondere vorliegt: wenn einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber ein Rückgang eine entsprechende Ermäßigung bewirkt (Nr. 1), wenn nur eine Vertragspartei eine Anpassung verlangen kann (Nr. 2) oder wenn sich der geschuldete Betrag gegenüber der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann (Nr. 3). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt diese Prüfung für die Klauseln nach § 3 und für Preisklauseln in Verbraucherkreditverträgen; auf eine Papierpreisklausel ist sie deshalb nicht unmittelbar anzuwenden, die Wertung bleibt aber der Maßstab, an dem ein Kunde die Klausel liest.

Papierpreisklausel: Österreich und Schweiz

In Österreich gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter zwei Bestimmungen des ABGB, die nicht auf Verbraucher beschränkt sind. Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; das gilt nicht, wenn besonders darauf hingewiesen wurde (Fassung laut RIS in Kraft seit 1. Oktober 1979). § 879 Abs. 3 ABGB erklärt eine Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, für nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einen Teil gröblich benachteiligt (Fassung laut RIS in Kraft seit 1. Juli 1992). Ob eine Papierpreisklausel die Hauptleistung festlegt oder eine Nebenbestimmung ist, entscheidet über die Anwendung von Abs. 3 und hängt von der Formulierung im Einzelfall ab.

In der Schweiz bindet ein im Voraus genau bestimmter Preis: Der Unternehmer muss das Werk um diese Summe fertigstellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder größere Auslagen hatte (Art. 373 Abs. 1 OR). Nur außerordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren und welche die Fertigstellung hindern oder übermäßig erschweren, erlauben dem Gericht, nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages zu bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR). Beide Voraussetzungen stehen nebeneinander: die Außerordentlichkeit und die Wirkung auf die Fertigstellung. Abs. 3 kehrt den Grundsatz um: Auch wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursacht, ist der volle Preis zu bezahlen. Eine Preisanpassung im Voraus braucht dort deshalb eine Vereinbarung; der Weg über Abs. 2 entscheidet nicht der Unternehmer, sondern das Gericht, und er setzt die genannten ausserordentlichen Umstände voraus.

Der Bundesverband Druck und Medien stellt seinen Landesverbänden und deren Mitgliedsunternehmen die Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie zur Verfügung; nach der Verbandsseite waren 2021 und 2022 zwei Überarbeitungen nötig, die erste nach den Erfahrungen mit Lieferverzögerungen von Papier. Beziehen lassen sich die Musterbedingungen über die Landesverbände; wer sie verwendet, prüft jede Klausel gegen das Recht, das für den konkreten Vertrag gilt.

Welches Recht gilt, folgt zuerst aus einer wirksamen Rechtswahl im Vertrag. Für schuldrechtliche Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, bestimmt sich die Frage in der Europäischen Union nach der Rom I-VO: Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 3 Rom I-VO), bei Beteiligung eines Verbrauchers mit den Einschränkungen des Art. 6 Rom I-VO. Ohne Rechtswahl entscheiden die Kollisionsregeln des Staates, dessen Gerichte angerufen werden; der Sitz des Kunden allein legt das anwendbare Recht nicht fest. Bei einem Kunden in der Schweiz ist deshalb zusätzlich zu klären, ob ein schweizerisches Gericht oder ein Schiedsgericht entscheidet und welche Kollisionsregeln dann greifen. Für den Weg vom Angebot zur Rechnung gilt die Belegkette aus Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung; eine Anpassung an eine veröffentlichte Bezugsgröße beschreibt Preisanpassung nach Index, und den Umgang mit einem schwankenden Materialpreis zeigt der Kupferzuschlag im Großhandel auf der Warenseite.

Was eine Papierpreisklausel enthalten muss

Bestandteil Inhalt Warum
Bezugsgröße Papiersorte, Flächengewicht, Bogenformat, Lieferant Ohne diese Angaben ist nicht erkennbar, welcher Preis bestimmend sein soll
Basispreis Preis je Kilogramm oder je Tonne mit Datum und Quelle Der Preis bei Auftragserteilung ist die Vergleichsgröße
Bezugsmenge Papiergewicht dieses Auftrags in Kilogramm Nur so lässt sich der Betrag der Anpassung rechnen
Bezugsanteil Papieranteil des Auftrags in Prozent oder als Betrag Grenzt eine Kostenelementeklausel mit möglichen Preiserhöhungen auf die Selbstkosten ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG)
Richtung Erhöhung und Ermäßigung Eine Klausel, die nur ermäßigen kann, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKG ausgenommen; für eine Klausel mit Erhöhungen nennt § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG die einseitige Weitergabe nur nach oben als Fall einer unangemessenen Benachteiligung (Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 für Klauseln nach § 3)
Nachweis Preisdokument des Papierlieferanten, Datum Macht die Anpassung prüfbar
Stichtag Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Zeitpunkt der Lieferung Trennt die Preisentwicklung vor und nach dem Auftrag
Einbeziehung Hinweis im Angebot, Text beigefügt, Zustimmung dokumentiert Gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis; im Geschäftsverkehr ist die Einbeziehung ebenso zu belegen

Diese Tabelle ist eine Prüfliste, keine Vertragsformulierung. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Rechtsberatung.

Welche Felder die Auftragstasche führen muss

Die Auftragstasche ist der Datensatz, der einen Auftrag durch die Fertigung begleitet. Sie verbindet die Kalkulation mit der Rückmeldung; ohne die Sollwerte aus der Kalkulation bleibt die Nachkalkulation ein Vergleich mit sich selbst.

Feldgruppe Felder Wozu
Auftrag Auftragsnummer, Kunde, Angebotsnummer, Bestellnummer des Kunden Zuordnung von Angebot, Auftrag und Rechnung
Produkt Auflage, Nutzen je Bogen, Bogenformat, Papiersorte mit Flächengewicht, Farben, Druckgänge, Weiterverarbeitung Grundlage jeder Bogen- und Zeitrechnung
Papierbasis Preis je Kilogramm, Datum, Quelle, Preis je Tonne, Gewicht je Bogen Vergleichsgröße für die Papierpreisklausel und für die Nachkalkulation
Kalkulation Bogen netto, Einrichtbogen, Fortdruckmakulatur, Rüstzeit je Druckgang, Laufzeit je Druckgang, Maschinenstundensatz, Platten, Papieranteil Sollwerte, gegen die die Rückmeldung läuft
Fertigung Ist-Bogen je Druckgang, Ist-Rüstzeit, Ist-Laufzeit, Ausschuss Abweichungsursache statt nur Abweichung
Nachkalkulation Ist-Kosten, Abweichung je Position, Papieranteil Ist Lernen für den nächsten Auftrag und Prüfung der Klausel

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Rechnen Sie die Bogenzahl nach: Auflage ÷ Nutzen, plus Einrichtbogen und Fortdruckmakulatur je Druckgang. Weicht der Plan von der Rückmeldung ab, prüfen Sie zuerst Nutzen und Makulatur und erst danach den Papierpreis.
  2. Prüfen Sie die Maschinenzeit gegen die Ist-Zeit. Übersteigt die Rüstzeit den Plan um ein Viertel, sind das im Beispiel 67,50 Euro zusätzlich — mehr als der Papieranstieg um 20 Prozent mit 26,82 Euro.
  3. Vergleichen Sie die Papierkosten aus Ist-Bogen × Kilogramm je Bogen × Basispreis je Kilogramm mit dem Planwert; die Differenz trennt Mengen- von Preisabweichung.
  4. Lesen Sie den Papieranteil der Nachkalkulation gegen den Anteil, den die Papierpreisklausel nennt, und prüfen Sie, ob das Papierpreisfeld ein Datum trägt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Kleine Auflagen erscheinen zu günstig Rüstzeit und Platten sind nicht oder pauschal in die Kalkulation eingegangen Rüstzeit je Druckgang und Platten als eigene Positionen führen
Papierkosten weichen zwischen Plan und Ist stark ab Makulatur nicht geplant oder Bogenformat falsch hinterlegt Makulaturregel je Druckgang und Fortdruck im Artikelstamm hinterlegen; Gewicht je Bogen aus Format und Flächengewicht bilden
Preisanpassung lässt sich nicht belegen Papierbasis ohne Preis, Datum und Quelle in der Auftragstasche Preisfeld mit Datum und Quelle bei Auftragserteilung füllen
Kunde bestreitet die Klausel Klausel nicht wirksam einbezogen oder nur auf den Stückpreis bezogen Hinweis und Zustimmung dokumentieren, Anpassung auf den Papieranteil begrenzen
Nachkalkulation ohne Aussage Ist-Daten wurden nur als Summe erfasst, nicht je Druckgang Rückmeldung je Druckgang mit Bogen und Zeit erfassen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Die Rechnung selbst bleibt im Betrieb: Nutzen, Makulatur und Rüstzeiten kennt nur, wer die Maschine führt. Die Klausel gehört in die Rechtsberatung — § 1, § 2 und § 6 PrKG, § 305 und § 307 BGB sowie § 864a und § 879 Abs. 3 ABGB und Art. 373 OR sind Prüfmaßstäbe, keine Formulierungshilfen. Bringt ein Auftrag zusätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung oder Nachweispflicht mit, klären Sie diese vor dem Angebot.

Häufige Fragen

Warum kostet die halbe Auflage fast dasselbe?

Weil Rüstzeit und Druckplatten unabhängig von der Auflage anfallen. Im Rechenbeispiel kosten 90 Minuten Rüstzeit 270,00 Euro und die acht Druckplatten 100,00 Euro; bei 5.000 Stück trägt jeder Einleger davon 7,4 Cent, bei 10.000 Stück 3,7 Cent. Nur Laufzeit, Makulatur und Papier wachsen mit der Auflage.

Darf ich Papiermehrkosten einfach nachberechnen?

Nein, nicht ohne wirksame Vereinbarung. In Deutschland ist die Klausel am Preisklauselgesetz zu messen: Der Betrag einer Geldschuld darf nicht selbsttätig an den Preis eines anderen Gutes anknüpfen, sofern nicht eine Ausnahme greift. Das sind die Fälle des § 1 Abs. 2 PrKG und die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln, die § 2 Abs. 1 PrKG vom Verbot ausnimmt — für einen gebietsansässigen Unternehmer im Vertrag mit einem Gebietsfremden § 6 PrKG. Für eine Klausel im Inlandsgeschäft, die auch Papiermehrkosten weitergeben soll, ist die einschlägige Ausnahme die Kostenelementeklausel nach Nr. 3; sie trägt nur, soweit sie sich auf den Papieranteil der Selbstkosten beschränkt. Eine Klausel, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen kann, ist nach Nr. 4 ausgenommen; daneben stehen Leistungsvorbehalts- (Nr. 1) und Spannungsklauseln (Nr. 2). Außerdem muss die Klausel einbezogen sein; gegenüber Verbrauchern nach § 305 Abs. 2 BGB.

Gilt die Vier-Monats-Grenze für Preiserhöhungen auch gegenüber Geschäftskunden?

Nein. § 309 Nr. 1 BGB verbietet Preiserhöhungsklauseln für Leistungen, die binnen vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen; § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nimmt § 309 BGB aber für Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern aus. Dort prüft § 307 Abs. 1 BGB, mit Rücksicht auf die Gewohnheiten des Handelsverkehrs (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wie ist das bei einem Kunden in der Schweiz?

Wurde ein fester Preis im Voraus genau bestimmt, darf der Unternehmer keine Erhöhung fordern, auch wenn er größere Auslagen hatte (Art. 373 Abs. 1 OR). Nur bei außerordentlichen Umständen, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren und die die Fertigstellung hindern oder übermäßig erschweren, kann das Gericht nach seinem Ermessen eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrages bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR). Welches Recht gilt, folgt zuerst aus einer wirksamen Rechtswahl im Vertrag; für Verträge seit dem 17. Dezember 2009 verweist die Rom I-VO in der EU auf das gewählte Recht (Art. 3), bei Verbraucherbeteiligung mit den Einschränkungen des Art. 6. Ohne Rechtswahl entscheiden die Kollisionsregeln des Staates, dessen Gerichte angerufen werden; der Sitz des Kunden allein legt das anwendbare Recht nicht fest.

Welches Feld muss die Auftragstasche für eine Preisanpassung führen?

Den Papierpreis, auf den sich die Kalkulation stützt, mit Datum, Quelle und Bezugsgröße, dazu das Papiergewicht des Auftrags. Ohne diese vier Angaben lässt sich später weder belegen, welcher Preis bei Auftragserteilung galt, noch der Betrag rechnen, auf den eine Anpassung begrenzt ist. Ein Preis ohne Datum und Quelle ist als Nachweis wertlos.

Quellen

  1. § 1 Preisklauselgesetz (PrKG) – Preisklauselverbot, Ausnahmen für Leistungsvorbehalts-, Spannungs- und Kostenelementeklauseln sowie für Klauseln, die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen könnenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisklauselgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), in Kraft getreten am 14. September 2007, zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 2 Preisklauselgesetz (PrKG) – Ausnahmen vom Verbot durch die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln, hinreichende Bestimmtheit, unangemessene BenachteiligungBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 6 Preisklauselgesetz (PrKG) – Verträge mit Gebietsfremden: Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern nach § 14 BGB mit GebietsfremdenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Überraschende und mehrdeutige KlauselnBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Nr. 1 kurzfristige PreiserhöhungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. § 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Anwendungsbereich, insbesondere Absatz 1 Satz 1 und 2 für Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber UnternehmernBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Störung der GeschäftsgrundlageBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Bestimmung der Leistung durch eine ParteiBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. § 255 Handelsgesetzbuch (HGB) – Bewertungsmaßstäbe, Absatz 2 HerstellungskostenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. § 864a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Oktober 1979Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. § 879 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – Nichtigkeit, Absatz 3 zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Juli 1992Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Art. 372 bis 374 Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 220, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  16. Welches nationale Recht ist anwendbar? – Deutschland, Abschnitt 3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse: Rom I-VO für Verträge seit dem 17. Dezember 2009, Recht der Parteien nach Artikel 3, Einschränkungen bei Verbraucherbeteiligung nach Artikel 6Europäische Kommission, Europäisches Justizportal (Europäisches Justiznetz in Zivil- und Handelssachen) · abgerufen am
  17. REFA-Lexikon: Hauptnutzungsgrad in Prozent – Zeitgliederung nach REFA, Belegungszeit als Summe aus Betriebsmittelrüstzeit und Betriebsmittelausführungszeit, Ausführungszeit als Stückzahl mal Betriebsmittelzeit je EinheitREFA AG, Darmstadt · abgerufen am
  18. AGB – Spezielle AGB für die Druckindustrie: der Bundesverband stellt seinen Landesverbänden und deren Mitgliedsunternehmen die Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie zur Verfügung; Überarbeitungen 2021 und 2022, die erste nach den Erfahrungen mit Lieferverzögerungen von PapierBundesverband Druck und Medien e.V. (bvdm) · abgerufen am

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