Druckerei: Auflagenkalkulation, Papierpreisklausel und Auftragstasche
Kurz gesagt
Die Auflage wird in Bogen gerechnet: Auflage geteilt durch Nutzen je Bogen, dazu Makulatur, die je Druckgang anfällt. Rüstzeit und Laufzeit entstehen je Druckgang und werden über alle Druckgänge summiert; die Papierkosten folgen aus Bogenfläche, Flächengewicht und Preis je Kilogramm. In Deutschland darf der Betrag einer Geldschuld nach § 1 Abs. 1 PrKG nicht selbsttätig an den Papierpreis anknüpfen. Im Inlandsgeschäft trägt eine Papierpreisklausel, die Preiserhöhungen weitergibt, nur im Rahmen der Kostenelementeklausel nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG und ist damit auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt; eine Klausel, die nur zu einer Ermäßigung führen kann, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKG ausgenommen. Daneben nimmt § 2 Abs. 1 PrKG die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln vom Verbot aus, für Verträge eines gebietsansässigen Unternehmers mit einem Gebietsfremden § 6 PrKG.
Das Wichtigste
- Bogenzahl = Auflage ÷ Nutzen je Bogen, zuzüglich Einricht- und Fortdruckmakulatur je Druckgang.
- Maschinenzeit = Druckgänge × (Rüstzeit je Druckgang + Bogen je Durchgang ÷ Druckgeschwindigkeit).
- Papierkosten = Bogen × Bogenfläche in m² × Flächengewicht in kg/m² × Preis je Kilogramm.
- Papieranteil = Papierkosten ÷ Herstellkosten × 100; er steigt mit der Auflage, weil Rüstzeit und Platten gleich bleiben.
- Deutschland: Papierpreisklausel ist Preisklausel nach § 1 Abs. 1 PrKG; im Inlandsgeschäft trägt eine selbsttätige Kopplung an den Papierpreis, die Erhöhungen weitergibt, nur als Kostenelementeklausel nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und ist dann auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt; eine Klausel, die nur zu einer Ermäßigung führen kann, ist nach Nr. 4 ausgenommen, daneben stehen Leistungsvorbehalts- (Nr. 1) und Spannungsklauseln (Nr. 2); § 2 Abs. 1 PrKG nimmt zusätzlich die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln aus, für Verträge eines gebietsansässigen Unternehmers mit einem Gebietsfremden § 6 PrKG.
- Österreich: § 864a und § 879 Abs. 3 ABGB; Schweiz: ein Festpreis bindet nach Art. 373 Abs. 1 OR.
Ein Druckauftrag wird über die Zahl der Bogen gerechnet, nicht über die Zahl der fertigen Stücke. Nutzen je Bogen, Makulatur und Rüstzeit je Druckgang entscheiden darüber, ob ein Angebot trägt und ob eine Papierpreisklausel einen Betrag trifft. Die folgenden Schritte ordnen Rechnung, Klausel und Auftragstasche einander zu.
Was Sie vorab brauchen
Die Kalkulation steht auf zehn Eingaben. Fehlt eine davon, ist das Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern geschätzt.
- Auflage in Stück: die bestellte Menge.
- Nutzen je Bogen: Anzahl der Exemplare, die auf einen Druckbogen passen.
- Bogenformat im Rohformat, in Zentimetern.
- Flächengewicht des Papiers in Gramm je Quadratmeter.
- Papierpreis in Euro je Kilogramm, mit Datum und Herkunft des Preises.
- Druckgänge: wie oft jeder Bogen durch die Maschine läuft.
- Rüstzeit je Druckgang in Minuten.
- Druckgeschwindigkeit in Bogen je Stunde.
- Maschinenstundensatz in Euro je Stunde.
- Makulatur: Einrichtbogen je Druckgang und Fortdruckmakulatur in Prozent der Bogen netto.
Rüstzeit und Maschinenstundensatz sind keine Marktwerte, sondern Werte Ihres Betriebs aus der Kostenrechnung der eigenen Druckmaschine. Welche Kosten in die Herstellkosten gehören, umreißt § 255 Abs. 2 HGB: Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. Wie daraus ein Angebotspreis wird, zeigt Vorkalkulation der Herstellkosten.
- Auflage kalkulierenBogen je Durchgang, Rüstzeit, Laufzeit je Druckgang, Papierkosten, Papieranteil
- Papierbasis festhaltenPapiersorte, Preis je Kilogramm, Datum, Quelle
- Angebot und AuftragKlausel wirksam einbeziehen
- Auftragstasche anlegenSolldaten aus der Kalkulation, Istfelder für die Rückmeldung
- NachkalkulationIst-Bogen und Ist-Zeit gegen den Plan, Papieranteil prüfen
Schematischer Ablauf; die Felder sind im Artikel beschrieben.
Schritt für Schritt: von der Auflage zu den Herstellkosten
Schritt 1: Bogenzahl rechnen
Bogen netto = Auflage ÷ Nutzen je Bogen. Dazu kommt die Makulatur, die je Druckgang anfällt: Einrichtbogen für das Einrichten und Fortdruckmakulatur in Prozent der Bogen netto. Bogen gesamt, also der Papierbedarf, = Bogen netto + Druckgänge × Einrichtbogen + Druckgänge × Fortdruckmakulatur. Alle Werte in Bogen.
Schritt 2: Maschinenzeit rechnen
Maschinenzeit = Druckgänge × (Rüstzeit je Druckgang + Bogen je Durchgang ÷ Druckgeschwindigkeit). Bogen je Durchgang ist der Papierbedarf aus Schritt 1; vereinfachend wird jeder Druckgang mit dem vollen Papierbedarf gerechnet. Die Gliederung folgt der REFA-Zeitgliederung, in der die Belegungszeit aus Rüstzeit und Ausführungszeit besteht und die Ausführungszeit Stückzahl und Zeit je Einheit verbindet: Rüstzeit und Laufzeit fallen für jeden Druckgang gesondert an, weil jeder Bogen jeden Durchgang durchläuft. Achten Sie auf die Einheiten: Minuten für die Rüstzeit, Bogen je Stunde für die Geschwindigkeit. Bei 12.000 Bogen je Stunde laufen 200 Bogen je Minute; der Papierbedarf geteilt durch 200 ergibt die Laufzeit eines Durchgangs, mit zwei Druckgängen zählt sie zweimal.
Schritt 3: Papierkosten rechnen
Bogenfläche = Länge × Breite in Metern. Gewicht je Bogen = Bogenfläche in Quadratmetern × Flächengewicht in Kilogramm je Quadratmeter; 135 g/m² sind 0,135 kg/m². Papierkosten = Bogen gesamt × Gewicht je Bogen × Preis je Kilogramm. Der Preis je Tonne geteilt durch 1.000 ergibt denselben Wert in Euro je Kilogramm.
Schritt 4: Platten und Weiterverarbeitung ergänzen
Druckplatten fallen je Farbe und Druckgang an, also acht Platten bei vier Farben und zwei Druckgängen. Falzen, Heften, Stanzen und Fremdleistungen sind eigene Positionen mit eigener Bezugsgröße — je 1.000 Stück, je Stunde oder als Pauschale.
Schritt 5: Papieranteil ausgeben
Papieranteil = Papierkosten ÷ Herstellkosten × 100, in Prozent. Diese eine Zahl verbindet Kalkulation und Papierpreisklausel: Sie sagt, wie viel eines Auftrags überhaupt am Papierpreis hängt.
Ein Rechenbeispiel: 10.000 Einleger
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; alle Beträge netto ohne Umsatzsteuer, Zeiten und Preise sind gesetzte Annahmen.
| Angabe | Wert | Einheit |
|---|---|---|
| Auflage | 10.000 | Stück |
| Nutzen je Bogen | 4 | Stück |
| Bogenformat (Rohformat) | 46 × 64 | cm |
| Flächengewicht | 135 | g/m² |
| Papierpreis | 1,25 | Euro/kg |
| Rüstzeit je Druckgang | 45 | min |
| Druckgänge | 2 | – |
| Druckgeschwindigkeit | 12.000 | Bogen/h |
| Maschinenstundensatz | 180,00 | Euro/h |
| Druckplatten | 8 | Stück |
| Preis je Druckplatte | 12,50 | Euro |
| Makulatur | 50 Einrichtbogen je Druckgang + 2 Prozent der Bogen netto je Druckgang | Bogen |
| Position | Rechnung | Wert |
|---|---|---|
| Bogen netto | 10.000 ÷ 4 | 2.500 Bogen |
| Einrichtbogen | 2 × 50 | 100 Bogen |
| Fortdruckmakulatur | 2 × 2 Prozent × 2.500 | 100 Bogen |
| Makulatur gesamt | 100 + 100 | 200 Bogen |
| Bogen gesamt (Papierbedarf) | 2.500 + 200 | 2.700 Bogen |
| Rüstzeit | 2 × 45 min | 90,00 min |
| Laufzeit je Durchgang | 2.700 ÷ 200 | 13,50 min |
| Laufzeit gesamt | 2 × 13,50 | 27,00 min |
| Maschinenzeit | 90,00 + 27,00 | 117,00 min = 1,9500 h |
| Maschinenkosten | 1,9500 × 180,00 | 351,00 Euro |
| Bogenfläche | 0,46 × 0,64 | 0,2944 m² |
| Gewicht je Bogen | 0,2944 × 0,135 | 0,039744 kg |
| Papierkosten je Bogen | 0,039744 × 1,25 | 0,04968 Euro |
| Papierkosten | 2.700 × 0,04968 | 134,14 Euro |
| Druckplatten | 8 × 12,50 | 100,00 Euro |
| Herstellkosten | 351,00 + 134,14 + 100,00 | 585,14 Euro |
| je Einleger | 585,14 ÷ 10.000 | 0,0585 Euro |
| Papieranteil | 134,14 ÷ 585,14 × 100 | 22,9 Prozent |
Auf 1.000 Bogen entfallen 49,68 Euro Papier, auf einen Einleger 0,0736 Quadratmeter Papierfläche und 1,24 Cent Papier — mit Makulatur 1,34 Cent. Die halbe Auflage wird nicht halb so teuer:
| Position | 5.000 Stück | 10.000 Stück |
|---|---|---|
| Bogen netto | 1.250 | 2.500 |
| Makulatur | 150 | 200 |
| Bogen gesamt | 1.400 | 2.700 |
| Rüstzeit | 90,00 min | 90,00 min |
| Laufzeit je Durchgang | 7,00 min | 13,50 min |
| Laufzeit gesamt | 14,00 min | 27,00 min |
| Maschinenkosten | 312,00 Euro | 351,00 Euro |
| Papierkosten | 69,55 Euro | 134,14 Euro |
| Druckplatten | 100,00 Euro | 100,00 Euro |
| Herstellkosten | 481,55 Euro | 585,14 Euro |
| je Stück | 0,0963 Euro | 0,0585 Euro |
| Papieranteil | 14,4 Prozent | 22,9 Prozent |
Was ein Papierpreisanstieg um 20 Prozent ausmacht, hängt an derselben Basis:
| Papierpreis | Papierkosten 10.000 Stück | Herstellkosten | je Stück |
|---|---|---|---|
| 1,25 Euro/kg | 134,14 Euro | 585,14 Euro | 0,0585 Euro |
| 1,50 Euro/kg | 160,96 Euro | 611,96 Euro | 0,0612 Euro |
Der Aufschlag beträgt 26,82 Euro oder 4,6 Prozent der Herstellkosten, je Einleger 0,27 Cent. Bei 5.000 Stück sind es 13,91 Euro, 2,9 Prozent, je Stück 0,28 Cent. Die Papierkosten steigen um 20 Prozent, die Herstellkosten um 4,6 Prozent: Eine Klausel, die den vollen Papierpreis auf den Stückpreis schlägt, ändert den Auftrag stärker als der Kostenanstieg. Wie Vorkalkulation und Nachkalkulation zusammengehören, steht in Vorkalkulation gegen Nachkalkulation.
Papierpreisklausel: Deutschland
Deutschland regelt Preisklauseln in einem eigenen Gesetz. Nach § 1 Abs. 1 PrKG darf der Betrag einer Geldschuld nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert anderer Güter bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Eine Papierpreisklausel, die den geschuldeten Betrag an den Preis eines anderen Gutes knüpft, fällt darunter. Für eine Klausel, die den Betrag selbsttätig an den Papierpreis koppelt und damit auch Papiermehrkosten weitergeben kann, kommt die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG in Betracht: Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen, sind vom Verbot ausgenommen (Kostenelementeklauseln). Das Gesetz gilt seit 14. September 2007.
Abs. 2 enthält daneben drei weitere Ausnahmen: Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung einen Ermessensspielraum lassen, der eine Bestimmung nach Billigkeitsgrundsätzen ermöglicht (Leistungsvorbehaltsklauseln, Nr. 1), Klauseln über im Wesentlichen gleichartige oder vergleichbare Güter oder Leistungen (Spannungsklauseln, Nr. 2) und Klauseln, die nur zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können (Nr. 4). Eine Papierpreisklausel, die den Betrag selbsttätig an den Papierpreis koppelt, ist an Nr. 3 zu messen; lässt sie die neue Höhe nach Billigkeitsgrundsätzen bestimmen, ist sie an Nr. 1 zu messen. Eine Klausel, die den Betrag nur senken kann, ist schon nach Nr. 4 ausgenommen und an der Begrenzung auf den Papieranteil nicht zu messen, weil sie keine Erhöhung erlaubt. Die Aussage, die Klausel sei auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt, gilt also für die automatische Kostenelementeklausel mit möglichen Preiserhöhungen, nicht für jede Gestaltungsform.
Abs. 2 ist nicht die einzige Ausnahme. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrKG nimmt zusätzlich die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln vom Verbot des § 1 Abs. 1 aus: Klauseln in langfristigen Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die an einen amtlichen Preisindex oder an die Entwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Renten oder Preisen anknüpfen (§ 3), Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren (§ 4), Klauseln im Geld- und Kapitalverkehr (§ 5), Klauseln in Verträgen zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte, die an einen amtlichen Preisindex anknüpfen (§ 7), und Klauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 BGB) mit Gebietsfremden (§ 6). Die Zusatzanforderungen der hinreichenden Bestimmtheit und der fehlenden unangemessenen Benachteiligung stellt § 2 Abs. 1 Satz 2 nur für Klauseln nach § 3 und für Preisklauseln in Verbraucherkreditverträgen. Für einen deutschen Drucker mit einem Kunden im Ausland ist § 6 deshalb der erste Prüfpunkt: Er stellt Preisklauseln in Verträgen mit Gebietsfremden vom Verbot des § 1 Abs. 1 PrKG frei und verlangt keine Begrenzung auf den Papieranteil der Selbstkosten; die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt davon unberührt. Welcher Fall greift, ist eine Rechtsfrage; die folgenden Sätze beschreiben den Inlandsfall mit einer Kostenelementeklausel nach Abs. 2 Nr. 3.
Daraus folgt für eine Klausel im Inlandsgeschäft, die den Betrag selbsttätig an den Papierpreis koppelt und Erhöhungen weitergeben soll: Sie darf nicht den Stückpreis insgesamt an den Papierpreis hängen, sondern den Teil, den das Papier in den Selbstkosten dieses Auftrags ausmacht. Wie groß dieser Anteil ist, steht in der Kalkulation — 22,9 Prozent bei 10.000 Stück, 14,4 Prozent bei 5.000 Stück im Beispiel. Ein festes Papierpreisfeld in der Auftragstasche macht diesen Anteil rechenbar.
Zweitens muss die Klausel Vertragsbestandteil werden. Gegenüber Verbrauchern gilt § 305 Abs. 2 BGB: Die Allgemeine Geschäftsbedingung wird nur Bestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist, dem Kunden die zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und der Kunde einverstanden ist. Gegenüber Unternehmern findet § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung; dort entscheiden die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss, ob die Bedingungen einbezogen sind. In beiden Fällen gilt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB: Soweit eine Bedingung im Einzelnen ausgehandelt ist, liegt keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, sondern eine Individualabrede. § 305c Abs. 1 BGB nimmt überraschende Klauseln aus dem Vertrag aus, § 305c Abs. 2 BGB legt Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
Drittens die Inhaltskontrolle. § 307 Abs. 1 BGB erklärt Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; nach Satz 2 kann sich die Benachteiligung schon aus mangelnder Klarheit und Verständlichkeit ergeben. Papiersorte, Flächengewicht, Basispreis mit Datum und Bezugsmenge gehören deshalb in den Klauseltext oder in einen benannten Anhang. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt die Kontrolle nur für Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbaren. Gegenüber Unternehmern finden § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); § 307 Abs. 1 und 2 BGB gilt dort nach Satz 2 mit angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.
Daraus folgt die Abgrenzung: Die Vier-Monats-Grenze des § 309 Nr. 1 BGB — unwirksam ist eine Klausel, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ausgenommen Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen — gilt gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmern. Wer Hochzeitskarten an Privatkunden verkauft, hat diese Grenze im Blick; wer Geschäftskunden beliefert, misst die Klausel an § 307 Abs. 1 BGB.
Ist die Bestimmung der Leistung einem der Vertragschließenden vorbehalten und bleibt die Höhe der Anpassung offen, greift § 315 BGB: Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist (Abs. 1); sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (Abs. 2) und ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (Abs. 3). Ein offener Betrag allein genügt dafür nicht — die Klausel muss die Bestimmung einer Partei übertragen. Ohne Klausel bleibt der Rückgriff auf § 313 Abs. 1 BGB, der eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage und Unzumutbarkeit verlangt.
Für die Klausel selbst beschreibt § 2 Abs. 3 PrKG, wann eine unangemessene Benachteiligung insbesondere vorliegt: wenn einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber ein Rückgang eine entsprechende Ermäßigung bewirkt (Nr. 1), wenn nur eine Vertragspartei eine Anpassung verlangen kann (Nr. 2) oder wenn sich der geschuldete Betrag gegenüber der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann (Nr. 3). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt diese Prüfung für die Klauseln nach § 3 und für Preisklauseln in Verbraucherkreditverträgen; auf eine Papierpreisklausel ist sie deshalb nicht unmittelbar anzuwenden, die Wertung bleibt aber der Maßstab, an dem ein Kunde die Klausel liest.
Papierpreisklausel: Österreich und Schweiz
In Österreich gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter zwei Bestimmungen des ABGB, die nicht auf Verbraucher beschränkt sind. Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; das gilt nicht, wenn besonders darauf hingewiesen wurde (Fassung laut RIS in Kraft seit 1. Oktober 1979). § 879 Abs. 3 ABGB erklärt eine Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, für nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einen Teil gröblich benachteiligt (Fassung laut RIS in Kraft seit 1. Juli 1992). Ob eine Papierpreisklausel die Hauptleistung festlegt oder eine Nebenbestimmung ist, entscheidet über die Anwendung von Abs. 3 und hängt von der Formulierung im Einzelfall ab.
In der Schweiz bindet ein im Voraus genau bestimmter Preis: Der Unternehmer muss das Werk um diese Summe fertigstellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder größere Auslagen hatte (Art. 373 Abs. 1 OR). Nur außerordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren und welche die Fertigstellung hindern oder übermäßig erschweren, erlauben dem Gericht, nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages zu bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR). Beide Voraussetzungen stehen nebeneinander: die Außerordentlichkeit und die Wirkung auf die Fertigstellung. Abs. 3 kehrt den Grundsatz um: Auch wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursacht, ist der volle Preis zu bezahlen. Eine Preisanpassung im Voraus braucht dort deshalb eine Vereinbarung; der Weg über Abs. 2 entscheidet nicht der Unternehmer, sondern das Gericht, und er setzt die genannten ausserordentlichen Umstände voraus.
Der Bundesverband Druck und Medien stellt seinen Landesverbänden und deren Mitgliedsunternehmen die Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie zur Verfügung; nach der Verbandsseite waren 2021 und 2022 zwei Überarbeitungen nötig, die erste nach den Erfahrungen mit Lieferverzögerungen von Papier. Beziehen lassen sich die Musterbedingungen über die Landesverbände; wer sie verwendet, prüft jede Klausel gegen das Recht, das für den konkreten Vertrag gilt.
Welches Recht gilt, folgt zuerst aus einer wirksamen Rechtswahl im Vertrag. Für schuldrechtliche Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, bestimmt sich die Frage in der Europäischen Union nach der Rom I-VO: Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 3 Rom I-VO), bei Beteiligung eines Verbrauchers mit den Einschränkungen des Art. 6 Rom I-VO. Ohne Rechtswahl entscheiden die Kollisionsregeln des Staates, dessen Gerichte angerufen werden; der Sitz des Kunden allein legt das anwendbare Recht nicht fest. Bei einem Kunden in der Schweiz ist deshalb zusätzlich zu klären, ob ein schweizerisches Gericht oder ein Schiedsgericht entscheidet und welche Kollisionsregeln dann greifen. Für den Weg vom Angebot zur Rechnung gilt die Belegkette aus Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung; eine Anpassung an eine veröffentlichte Bezugsgröße beschreibt Preisanpassung nach Index, und den Umgang mit einem schwankenden Materialpreis zeigt der Kupferzuschlag im Großhandel auf der Warenseite.
Was eine Papierpreisklausel enthalten muss
| Bestandteil | Inhalt | Warum |
|---|---|---|
| Bezugsgröße | Papiersorte, Flächengewicht, Bogenformat, Lieferant | Ohne diese Angaben ist nicht erkennbar, welcher Preis bestimmend sein soll |
| Basispreis | Preis je Kilogramm oder je Tonne mit Datum und Quelle | Der Preis bei Auftragserteilung ist die Vergleichsgröße |
| Bezugsmenge | Papiergewicht dieses Auftrags in Kilogramm | Nur so lässt sich der Betrag der Anpassung rechnen |
| Bezugsanteil | Papieranteil des Auftrags in Prozent oder als Betrag | Grenzt eine Kostenelementeklausel mit möglichen Preiserhöhungen auf die Selbstkosten ein (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) |
| Richtung | Erhöhung und Ermäßigung | Eine Klausel, die nur ermäßigen kann, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKG ausgenommen; für eine Klausel mit Erhöhungen nennt § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG die einseitige Weitergabe nur nach oben als Fall einer unangemessenen Benachteiligung (Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 für Klauseln nach § 3) |
| Nachweis | Preisdokument des Papierlieferanten, Datum | Macht die Anpassung prüfbar |
| Stichtag | Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Zeitpunkt der Lieferung | Trennt die Preisentwicklung vor und nach dem Auftrag |
| Einbeziehung | Hinweis im Angebot, Text beigefügt, Zustimmung dokumentiert | Gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis; im Geschäftsverkehr ist die Einbeziehung ebenso zu belegen |
Diese Tabelle ist eine Prüfliste, keine Vertragsformulierung. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Rechtsberatung.
Welche Felder die Auftragstasche führen muss
Die Auftragstasche ist der Datensatz, der einen Auftrag durch die Fertigung begleitet. Sie verbindet die Kalkulation mit der Rückmeldung; ohne die Sollwerte aus der Kalkulation bleibt die Nachkalkulation ein Vergleich mit sich selbst.
| Feldgruppe | Felder | Wozu |
|---|---|---|
| Auftrag | Auftragsnummer, Kunde, Angebotsnummer, Bestellnummer des Kunden | Zuordnung von Angebot, Auftrag und Rechnung |
| Produkt | Auflage, Nutzen je Bogen, Bogenformat, Papiersorte mit Flächengewicht, Farben, Druckgänge, Weiterverarbeitung | Grundlage jeder Bogen- und Zeitrechnung |
| Papierbasis | Preis je Kilogramm, Datum, Quelle, Preis je Tonne, Gewicht je Bogen | Vergleichsgröße für die Papierpreisklausel und für die Nachkalkulation |
| Kalkulation | Bogen netto, Einrichtbogen, Fortdruckmakulatur, Rüstzeit je Druckgang, Laufzeit je Druckgang, Maschinenstundensatz, Platten, Papieranteil | Sollwerte, gegen die die Rückmeldung läuft |
| Fertigung | Ist-Bogen je Druckgang, Ist-Rüstzeit, Ist-Laufzeit, Ausschuss | Abweichungsursache statt nur Abweichung |
| Nachkalkulation | Ist-Kosten, Abweichung je Position, Papieranteil Ist | Lernen für den nächsten Auftrag und Prüfung der Klausel |
So prüfen Sie das Ergebnis
- Rechnen Sie die Bogenzahl nach: Auflage ÷ Nutzen, plus Einrichtbogen und Fortdruckmakulatur je Druckgang. Weicht der Plan von der Rückmeldung ab, prüfen Sie zuerst Nutzen und Makulatur und erst danach den Papierpreis.
- Prüfen Sie die Maschinenzeit gegen die Ist-Zeit. Übersteigt die Rüstzeit den Plan um ein Viertel, sind das im Beispiel 67,50 Euro zusätzlich — mehr als der Papieranstieg um 20 Prozent mit 26,82 Euro.
- Vergleichen Sie die Papierkosten aus Ist-Bogen × Kilogramm je Bogen × Basispreis je Kilogramm mit dem Planwert; die Differenz trennt Mengen- von Preisabweichung.
- Lesen Sie den Papieranteil der Nachkalkulation gegen den Anteil, den die Papierpreisklausel nennt, und prüfen Sie, ob das Papierpreisfeld ein Datum trägt.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Kleine Auflagen erscheinen zu günstig | Rüstzeit und Platten sind nicht oder pauschal in die Kalkulation eingegangen | Rüstzeit je Druckgang und Platten als eigene Positionen führen |
| Papierkosten weichen zwischen Plan und Ist stark ab | Makulatur nicht geplant oder Bogenformat falsch hinterlegt | Makulaturregel je Druckgang und Fortdruck im Artikelstamm hinterlegen; Gewicht je Bogen aus Format und Flächengewicht bilden |
| Preisanpassung lässt sich nicht belegen | Papierbasis ohne Preis, Datum und Quelle in der Auftragstasche | Preisfeld mit Datum und Quelle bei Auftragserteilung füllen |
| Kunde bestreitet die Klausel | Klausel nicht wirksam einbezogen oder nur auf den Stückpreis bezogen | Hinweis und Zustimmung dokumentieren, Anpassung auf den Papieranteil begrenzen |
| Nachkalkulation ohne Aussage | Ist-Daten wurden nur als Summe erfasst, nicht je Druckgang | Rückmeldung je Druckgang mit Bogen und Zeit erfassen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Die Rechnung selbst bleibt im Betrieb: Nutzen, Makulatur und Rüstzeiten kennt nur, wer die Maschine führt. Die Klausel gehört in die Rechtsberatung — § 1, § 2 und § 6 PrKG, § 305 und § 307 BGB sowie § 864a und § 879 Abs. 3 ABGB und Art. 373 OR sind Prüfmaßstäbe, keine Formulierungshilfen. Bringt ein Auftrag zusätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung oder Nachweispflicht mit, klären Sie diese vor dem Angebot.