Buchhandel: Preisbindung, Barsortiment und Remission im ERP
Kurz gesagt
Das ERP muss den festgesetzten Buchpreis, den Einkauf über das Barsortiment und die zurückgegebene Ware getrennt führen. In Deutschland gilt der vom Verlag festgesetzte Endpreis einschließlich Umsatzsteuer grundsätzlich ohne Abschlag; Nachlässe sind nur in den Fällen des § 7 BuchPrG zulässig (§ 3 BuchPrG). In Österreich ist der Mindestpreis eine Untergrenze mit 5 Prozent Spielraum (§ 7 Abs. 1 BPrBG 2023), doch die Ausnahme für den Lagerabverkauf gilt nicht für Letztverkäufer, die den Preis für die Ware selbst festsetzen und bekannt machen müssen (§ 7 Abs. 3 BPrBG 2023). In der Schweiz haben wir keine gesetzliche Buchpreisbindung gefunden.
Das Wichtigste
- Deutschland: neue Bücher müssen zum festgesetzten Endpreis verkauft werden, Abweichungen nur nach § 7 BuchPrG (§ 3 BuchPrG); gebrauchte Bücher sind ausgenommen.
- Österreich: höchstens 5 Prozent unter dem Mindestpreis (§ 7 Abs. 1 BPrBG 2023, in Kraft seit 1. Januar 2023).
- Schweiz: keine gesetzliche Buchpreisbindung gefunden; Mindest- und Festpreise zwischen Marktstufen erfasst die Vermutung des Art. 5 Abs. 4 KG.
- Umsatzsteuer auf Bücher: 7 Prozent in Deutschland, 10 Prozent in Österreich, 2,6 Prozent in der Schweiz.
- Remission braucht den Einstandspreis der damaligen Lieferung, nicht den aktuellen Einkaufspreis des Titels.
- Der Verlag darf die Preisbindung erst aufheben, wenn das erste Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt, und muss das veröffentlichen (§ 8 Abs. 1 BuchPrG); bei wiederkehrenden Ausgaben und Titeln, deren Inhalt mit einem Datum oder Ereignis an Wert verliert, geht es ohne diese Frist nach einem angemessenen Zeitraum (§ 8 Abs. 2 BuchPrG).
Ein Buchtitel trägt seinen Preis in Deutschland und Österreich nicht als Empfehlung. Der Verlag setzt ihn fest, veröffentlicht ihn, und der Letztverkäufer muss ihn einhalten, in Österreich mit 5 Prozent Spielraum; in der Schweiz haben wir keine solche Vorgabe gefunden. Für das ERP folgt daraus eine andere Preislogik als im übrigen Handel: Der Verkaufspreis ist eine geprüfte Vorgabe, und der Einkaufspreis ist ein Rabatt auf genau diese Vorgabe, der bei jeder Remission wieder auftaucht.
Drei Preisregeln, die das ERP unterscheiden muss
Deutschland setzt auf einen Festpreis. Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, muss einen Endpreis einschließlich Umsatzsteuer festsetzen und veröffentlichen, ebenso jede Änderung (§ 5 Abs. 1 BuchPrG; das Gesetz gilt seit 1. Oktober 2002). Wer an Letztabnehmer verkauft, muss diesen Preis einhalten; gebrauchte Bücher sind ausgenommen (§ 3 BuchPrG). Ein Titel kann mehrere festgesetzte Preise tragen, etwa Serien-, Mengen- und Subskriptionspreise oder Teilzahlungszuschläge (§ 5 Abs. 4 BuchPrG).
Österreich setzt auf einen Mindestpreis. Der Verlag macht ihn vor dem ersten Inverkehrbringen und vor jeder Preisänderung in einer Referenzdatenbank bekannt (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BPrBG 2023). Der Letztverkäufer darf ihn um bis zu 5 Prozent unterschreiten (§ 7 Abs. 1 BPrBG 2023), die Unterschreitung aber nicht zu Wettbewerbszwecken ankündigen (§ 7 Abs. 2). Das Gesetz gilt für deutschsprachige Bücher, E-Books und Musikalien (§ 2 BPrBG 2023) und ist seit 1. Januar 2023 in Kraft (§ 10 BPrBG 2023).
Ist für einen Titel kein Mindestpreis bekannt gemacht, müssen Letztverkäufer auf schriftliches und begründetes Verlangen von Fachverband und Hauptverband binnen 14 Tagen angeben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder von wem sie sie im Inland bezogen haben (§ 6 Abs. 1 BPrBG 2023). Die Einkaufshistorie je Titel gehört damit zum Prüfumfang.
In der Schweiz haben wir keine dem BuchPrG oder dem BPrBG 2023 vergleichbare Vorschrift gefunden. Preisabreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise erfasst Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes (KG) mit der Vermutung, dass sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen.
| Land | Was gilt | Prüfung im ERP | Norm |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Der festgesetzte Endpreis einschließlich Umsatzsteuer gilt für jeden Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland; gebrauchte Bücher sind ausgenommen. | Verkaufspreis gleich Endpreis; Abweichung nur über eine Ausnahme nach § 7 BuchPrG. | §§ 3, 5 Abs. 1, 7 BuchPrG |
| Österreich | Der Mindestpreis ist eine Untergrenze; bis 5 Prozent darunter ist zulässig, die Unterschreitung darf nicht angekündigt werden; der Lagerabverkauf nach § 7 Abs. 3 gilt nicht bei eigener Preisfestsetzungspflicht. | Preisfeld mit Toleranz 5 Prozent; Preisbekanntmachung und Lieferdatum je Exemplar für den Lagerabverkauf. | §§ 4, 5 Abs. 1, 7 BPrBG 2023 |
| Schweiz | Keine gesetzliche Buchpreisbindung in den geöffneten amtlichen Quellen; Mindest- und Festpreise zwischen Marktstufen erfasst Art. 5 Abs. 4 KG. | Ein Preissperrfeld ist gesetzlich nicht gefordert; ein empfohlener Preis ist eine unverbindliche Angabe. | Art. 5 Abs. 4 KG |
Die Prüfung hängt am Verkaufsland, nicht am Artikel allein. Derselbe Titel kann in Deutschland festpreisgebunden, in Österreich mit 5 Prozent Spielraum und in der Schweiz frei verkäuflich sein; der Preisbindungstyp gehört deshalb an die Preiszeile je Land, nicht an den Kundenstamm.
Verstöße gegen die Preisbindung lösen in Deutschland Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus; eine eigene Bußgeldvorschrift haben wir im BuchPrG nicht gefunden. Wer gegen das Gesetz verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, muss den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen (§ 9 Abs. 1 BuchPrG). Den Unterlassungsanspruch kann nach § 9 Abs. 2 BuchPrG nur ein bestimmter Kreis geltend machen: Gewerbetreibende, die Bücher vertreiben, qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, ein von Verlegern, Importeuren oder Letztverkäufern gemeinsam bestellter Preisbindungstreuhänder und Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes, letztere nur soweit wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt sind. Für das Verfahren gelten je nach Anspruchsberechtigtem die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Unterlassungsklagegesetzes (§ 9 Abs. 3 BuchPrG).
Bei begründetem Verdacht kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, Einblick in Bücher und Geschäftsunterlagen durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe verlangen; stellt sich eine Zuwiderhandlung heraus, kann er die notwendigen Kosten der Buchprüfung ersetzt verlangen (§ 10 Abs. 1 und 2 BuchPrG). In Österreich gelten Handlungen gegen die Pflicht zur Preisfestsetzung und Preismeldung sowie gegen die Preisbindung als Handlungen im Sinne des § 1 UWG 1984 (§ 9 BPrBG 2023, der auf § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 bis 3 verweist).
Was der Artikelstamm festhalten muss
- Preisbindungstyp je Verkaufsland: Festpreis, Mindestpreis mit Toleranz oder frei. Ohne dieses Feld prüft das System entweder zu streng oder gar nicht.
- Endpreis als Bruttopreis und der Steuersatz darin: 7 Prozent in Deutschland (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 mit Anlage 2 Nr. 49 Buchstabe a UStG), 10 Prozent in Österreich (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 mit Anlage 1 Z 33 lit. a), 2,6 Prozent in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 lit. a Z 9 MWSTG, für die vom Bundesrat bestimmten Arten). Anlage 2 Nr. 49 nimmt Erzeugnisse mit Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien und überwiegend werbliche Veröffentlichungen aus.
- Preistyp und Gültigkeit: Serienpreis, Mengenpreis, Subskriptionspreis, Instituts- oder Abonnentenpreis und Teilzahlungszuschlag sind getrennte festgesetzte Preise, keine Rabatte (§ 5 Abs. 4 BuchPrG).
- Erscheinungsdatum (Deutschland): Der Verlag darf die Preisbindung aufheben, wenn das erste Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt, und muss das in geeigneter Weise veröffentlichen (§ 8 Abs. 1 BuchPrG); bei Büchern, die in Abständen von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist die Aufhebung ohne diese Frist nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich (§ 8 Abs. 2 BuchPrG). Aus dem Alter des Titels folgt keine Freigabe; die Aufhebung muss veröffentlicht sein.
- Preisbekanntmachung und Lieferzeitpunkt (Österreich): Für einen Lagerabverkauf muss der Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten erstmals bekannt gemacht worden sein, und der Lieferzeitpunkt muss länger als sechs Monate zurückliegen (§ 7 Abs. 3 BPrBG 2023). Den Verkauf müssen Sie ausdrücklich als Lagerabverkauf ankündigen und die Voraussetzungen nachweisen (§ 7 Abs. 3 und 4 BPrBG 2023). Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäufer, die für diese Ware selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises verpflichtet sind (§ 7 Abs. 3 BPrBG 2023).
- Einstandspreis je Lieferung: Nur so rechnet die Remission gegen den Preis, zu dem Sie die Exemplare wirklich gekauft haben. Wie sich der Einstandspreis aus Bezugspreis, Bezugskosten und Nachlässen bildet, steht in Einstandspreis und Bezugskalkulation.
- Lieferweg und Remissionsrecht: Barsortiment, Verlagsauslieferung oder Kommission, jeweils mit Frist und Quote.
Barsortiment, Verlagsauslieferung und Kommission
Ein Barsortiment ist ein Zwischenbuchhändler, der Titel vieler Verlage bevorratet und Buchhandlungen in kleinen Mengen beliefert. Die Verlagsauslieferung führt Lager und Versand für die Titel eines Verlags. Konditionsware nennen wir hier die Ware, die beim Händler steht, aber erst nach dem Verkauf abgerechnet wird; im Buchhandel heißt sie auch Kommissionsware, während mit Konditionen sonst die Rabattsätze gemeint sind.
Die drei Wege verhalten sich im Lager und in der Buchhaltung verschieden. Gekaufte Ware aus dem Barsortiment ist Ihr Eigentum, steht im Lagerbestand und wird bei Rückgabe gutgeschrieben. Kommissionsware bleibt fremde Ware: eigenes Lager, kein Wareneingang, bei Rückgabe keine Gutschrift.
- BestellenTitel über die ISBN beim Barsortiment, Konditionssatz je Lieferweg
- WareneingangEinstandspreis je Exemplar aus dem Nettoladenpreis abzüglich Rabatt
- VerkaufEndpreis einschließlich Umsatzsteuer, Abweichung nur innerhalb Toleranz und Ausnahmen
- RemissionRückgabe der Restexemplare zum Einstandspreis dieser Lieferung
- GutschriftWareneingang und Vorsteuer mindern, Lagerbestand auf null
Ablauf für gekaufte Ware; Kommissionsware läuft über ein eigenes Kommissionslager ohne Wareneingang.
Quelle: Schematisches Beispiel
Für die Konditionen selbst setzt § 6 BuchPrG Grenzen. Verlage müssen den Beitrag kleiner Buchhandlungen zur flächendeckenden Versorgung angemessen berücksichtigen und dürfen Rabatte nicht allein am Umsatz eines Händlers ausrichten (Abs. 1), branchenfremde Händler nicht günstiger beliefern als den Buchhandel (Abs. 2) und Zwischenbuchhändler nicht schlechter stellen als Letztverkäufer, die sie direkt beliefern (Abs. 3). Im ERP gehört der Konditionssatz deshalb an Lieferweg und Titel, und die Rabattauswertung muss nach Lieferweg trennen können.
Beispielrechnung: Bestellung, Verkauf und Remission
Die Zahlen sind erfunden. Annahme: Der Rabatt des Barsortiments wird auf den Ladenpreis ohne Umsatzsteuer gerechnet, und auf den Titel entfällt der ermäßigte Satz von 7 Prozent.
Titel A, gebundene Ausgabe: Ladenpreis 21,40 Euro brutto, also 20,00 Euro netto und 1,40 Euro Umsatzsteuer. Der Buchhändler bestellt 10 Exemplare über das Barsortiment bei 25 Prozent Rabatt auf den Nettoladenpreis, das sind 15,00 Euro je Exemplar. Er verkauft 7 Exemplare zum festgesetzten Endpreis und gibt 3 zurück.
| Vorgang | Menge | Soll | Haben | Betrag netto in Euro | Umsatzsteuer 7 Prozent in Euro |
|---|---|---|---|---|---|
| Wareneingang Barsortiment | 10 × 15,00 | Handelsware | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 150,00 | 10,50 |
| Verkauf | 7 × 20,00 | Kasse | Umsatzerlöse | 140,00 | 9,80 |
| Ausbuchung der verkauften Exemplare | 7 × 15,00 | Wareneinsatz | Handelsware | 105,00 | keine |
| Remission an das Barsortiment | 3 × 15,00 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Handelsware | 45,00 | 3,15 |
Nach diesen vier Buchungen steht die Handelsware auf 150,00 − 105,00 − 45,00 = 0,00 Euro, der Bestand ist also null (10 − 7 − 3 Exemplare). Der Wareneinsatz beträgt 7 × 15,00 = 105,00 Euro, der Rohertrag 140,00 − 105,00 = 35,00 Euro, also 25 Prozent des Nettoumsatzes und damit genau der eingeräumte Rabatt. Aus dem Titel bleiben 9,80 Euro Umsatzsteuer und 10,50 − 3,15 = 7,35 Euro Vorsteuer; die Zahllast von 2,45 Euro entspricht 7 Prozent von 35,00 Euro. Rückgaben erhalten wie Retouren einen eigenen Beleg mit Bezug auf die ursprüngliche Lieferung; die Grundlagen stehen in Retourenprozess im ERP.
Jetzt derselbe Händler mit Kommissionsware. Titel B: Ladenpreis 32,10 Euro brutto, also 30,00 Euro netto und 2,10 Euro Umsatzsteuer. Der Verlag liefert 5 Exemplare und rechnet mit 40 Prozent Rabatt auf den Nettoladenpreis ab, das sind 18,00 Euro je verkauftem Exemplar.
| Vorgang | Menge | Rechnung | Betrag netto in Euro | Buchung |
|---|---|---|---|---|
| Lieferung in Kommission | 5 | kein Wareneingang | 0,00 | Kommissionslager +5 |
| Verkauf | 2 | 2 × 30,00 | 60,00 | Umsatzerlös, Umsatzsteuer 4,20 Euro |
| Abrechnung mit dem Verlag | 2 | 2 × 18,00 | 36,00 | Wareneinsatz, Vorsteuer 2,52 Euro |
| Rückgabe der Restexemplare | 3 | keine Gutschrift | 0,00 | Kommissionslager −3 |
| Rohertrag | 60,00 − 36,00 | 24,00 |
Der Unterschied liegt in der Kette: Bei gekaufter Ware mindert die Remission den Wareneingang und die Vorsteuer. Bei Kommissionsware entsteht keine Gutschrift, weil nie ein Kauf gebucht wurde; erst der Verkauf löst die Abrechnung aus, und die drei Restexemplare bewegen nur das Kommissionslager. Zwei Fragen sind dabei zu trennen. Ob die Kommissionsware in Ihre Bilanz gehört, entscheiden Eigentum und wirtschaftliche Zurechnung: Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, und was einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat dieser auszuweisen (§ 246 Abs. 1 HGB). Der Vorsteuerabzug aus der Verlagsabrechnung folgt eigenen Voraussetzungen: Abziehbar ist die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt hat, und nur, wenn Sie eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Beide Punkte klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor das Kommissionslager in die Bestandsbewertung einfließt.
Welche Nachlässe das Gesetz zulässt
Gegenüber dem Letztabnehmer ist der Nachlass nicht frei. Die Übersicht nennt die Fälle, in denen Deutschland und Österreich ihn zulassen; alles andere ist ein Preisbindungsverstoß und keine Rabattentscheidung.
| Land | Fall | Zulässiger Nachlass | Norm |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Wissenschaftliche Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind | bis 5 Prozent | § 7 Abs. 2 BuchPrG |
| Deutschland | Kommunale Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionelle Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei, jeweils jedermann zugänglich | bis 10 Prozent | § 7 Abs. 2 BuchPrG |
| Deutschland | Sammelbestellungen für den Schulunterricht zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder einer allgemein bildenden Privatschule mit Status einer staatlichen Ersatzschule | bei einem Auftrag bis 25.000 Euro 8 bis 13 Prozent nach Stückzahl je Titel, bei einem Auftragswert darüber 13 bis 15 Prozent, 12 Prozent generell bei Käufen aus Schulbudgets | § 7 Abs. 3 BuchPrG |
| Deutschland | Als Mängelexemplar gekennzeichnete Bücher | Preis frei | § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG |
| Deutschland | Räumungsverkauf bis 30 Tage bei endgültiger Schließung, Ware aus dem gewöhnlichen Bestand, vorher dem Lieferanten zur Rücknahme angeboten | Preis frei | § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG |
| Österreich | Jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken | bis 10 Prozent | § 8 Abs. 1 Z 1 BPrBG 2023 |
| Österreich | Hörerschein einer Universität oder Hochschule, wenn in der Referenzdatenbank ein Hörerscheinpreis festgelegt ist | bis 20 Prozent | § 8 Abs. 1 Z 2 BPrBG 2023 |
| Österreich | Mängelexemplare | im handelsüblichen Ausmaß im Verhältnis zum Mangel | § 8 Abs. 1 Z 3 BPrBG 2023 |
| Österreich | Jeder Verkauf an Letztverbraucher, soweit nicht der Lagerabverkauf nach § 7 Abs. 3 greift | bis 5 Prozent unter dem Mindestpreis | § 7 Abs. 1 BPrBG 2023 |
| Schweiz | Kein gesetzlicher Nachlassrahmen gefunden | frei vereinbar, Kartellrecht beachten | Art. 5 Abs. 4 KG |
Dazu kommen in Deutschland der Verkauf an Verleger, Buchhändler und deren Mitarbeitende für den Eigenbedarf, an Autoren und an Lehrer zur Prüfung einer Verwendung im Unterricht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BuchPrG) sowie handelsübliche Nebenleistungen wie geringwertige Waren oder übernommene Versandkosten (§ 7 Abs. 4 BuchPrG), in Österreich der Verkauf an Verleger, Buchhändler und Autoren für den Eigenbedarf (§ 8 Abs. 2 BPrBG 2023). Einen Nachlass für Sammelbestellungen zum Schulunterricht wie in § 7 Abs. 3 BuchPrG enthält das BPrBG 2023 nicht; Waren, die im Rahmen der Schulbuchaktion abgegeben werden, fallen gar nicht unter das Gesetz (§ 8 Abs. 3 BPrBG 2023).
Im ERP werden diese Fälle zu Kundengruppen mit eigener Preisliste, denn der Nachlass hängt am Nachweis: beim Hörerschein an einem unterschriebenen Formular, beim Schulgeschäft an den Eigentumsverhältnissen und der Stückzahl je Titel. Wie Sie solche Listen aufbauen, steht in Preislisten mit Staffelpreisen.
Typische Fehler
- Ladenpreis als Nettopreis gepflegt. Der festgesetzte Preis enthält die Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 1 BuchPrG); wird er netto geführt, weichen Preisschild, Rechnung und Kassenbon um den Steuerbetrag voneinander ab.
- Rabattbasis und Prozentsatz nicht festgelegt. Bei gleichem Prozentsatz und gleichem Steuersatz führt die Rechnung über den Brutto- oder Nettoladenpreis zum selben Einstandspreis: 20,00 × 0,75 = 15,00 Euro und 21,40 × 0,75 ÷ 1,07 = 15,00 Euro. Verschieden wird das Ergebnis erst, wenn eine Seite den Bruttobetrag als netto weiterbucht, einen anderen Prozentsatz hinterlegt oder Bezugskosten anders zurechnet; definieren Sie Basis, Satz und Bezugskosten einmal für Einkauf und Remission.
- Remission zum aktuellen Einkaufspreis gutgeschrieben. Die Gutschrift muss den Einstandspreis der damaligen Lieferung treffen, sonst verschiebt sich der Rohertrag des Titels.
- Preisbindung nur im Shop gepflegt. Ladenverkauf, Bestellung und Marktplatz greifen dann auf verschiedene Preise zu, und der festgesetzte Preis steht nur an einer Stelle.
- Kommissionsware im eigenen Lagerbestand. Die Bestandsbewertung enthält dann fremde Ware, und die Abrechnung mit dem Verlag passt nicht zum Bestand.
- Preisänderung ohne Stichtag überschrieben. Alte Belege, offene Aufträge und Remissionen rechnen mit dem neuen Preis; der Nachweis für den Lagerabverkauf nach § 7 Abs. 3 BPrBG 2023 ist dann nicht mehr zu führen.
So gehen Sie vor
- Legen Sie den Preisbindungstyp je Verkaufsland fest und hängen Sie die Prüfung an das Verkaufsland, nicht an den Kunden.
- Führen Sie den Endpreis brutto mit Steuersatz und die Nettoanteile als Rechengröße, damit die Preisbindung und die Buchhaltung dieselbe Zahl sehen.
- Halten Sie Erscheinungsdatum, Datum der ersten Preisbekanntmachung und den letzten Lieferzeitpunkt je Titel und Lieferung fest; ohne diese Felder ist der Lagerabverkauf in Österreich nicht belegbar.
- Speichern Sie den Einstandspreis je Lieferung und lassen Sie Remissionen gegen diesen Wert buchen. Wie Rabatte, Boni und Skonto in der Buchhaltung landen, beschreibt Rabatte, Boni und Skonto im B2B.
- Trennen Sie das Kommissionslager vom eigenen Lager und nehmen Sie es erst nach der Klärung mit der Steuerberatung in die Bewertung auf; Bilanzansatz und Vorsteuerabzug sind dabei zwei verschiedene Prüfungen. Wie Bestandsveränderungen gebucht werden, steht in Bestandsveränderungen buchen.
- Prüfen Sie die Konditionssätze je Lieferweg gegen § 6 BuchPrG und werten Sie die Rabatte getrennt nach Barsortiment und Verlagsauslieferung aus.