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Auftragsbestätigung: Wann kommt der Vertrag zustande?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; gilt für Bestellungen und Auftragsbestätigungen zwischen Unternehmen in Deutschland nach BGB und HGB.

Kurz gesagt

Eine Auftragsbestätigung ist in Deutschland die Annahme des Antrags, wenn sie mit der Bestellung übereinstimmt und dem Antragenden rechtzeitig zugeht. Wurde die Annahme so abgesendet, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, und musste der Antragende das erkennen, gilt sie auch bei verspätetem Zugang als nicht verspätet, wenn er die Absendung der Anzeige der Verspätung verzögert (§ 149 BGB); sonst gilt eine verspätete Annahme nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, und der Bestellantrag ist nach § 146 BGB erloschen. Weicht sie ab, gilt sie als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB); Schweigen auf dieses Angebot ist keine Annahme. Zwischen Kaufleuten und Personen, die in größerem Umfang in kaufmännischer Weise am Geschäftsleben teilnehmen, kann Schweigen ausnahmsweise binden, wenn dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgingen, es zeitnah zugeht und einen bereits erzielten Abschluss erkennbar bestätigt und der Inhalt nicht erheblich vom Verhandelten abweicht.

Das Wichtigste

  • Stimmt die Auftragsbestätigung mit der Bestellung überein und geht sie rechtzeitig zu, ist sie in Deutschland die Annahme des Antrags (§ 147 Abs. 2 BGB).
  • Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB); der Antrag erlischt, wenn er nicht nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). War die Annahme erkennbar so abgesendet, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, so gilt sie nach § 149 BGB als nicht verspätet, wenn der Antragende die Absendung der Anzeige der Verspätung verzögert.
  • Enthält die Bestätigung Zusätze oder Änderungen, gilt sie als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB); Schweigen darauf ist grundsätzlich keine Annahme (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 – X ZR 42/99).
  • Schweigen kann nach § 346 HGB binden, wenn beide Seiten Kaufleute sind oder in größerem Umfang in kaufmännischer Weise am Geschäftsleben teilnehmen, dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgingen, es zeitnah zugeht und einen vermeintlich erzielten Abschluss erkennbar bestätigt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 – X ZR 149/97).
  • Nicht widersprechen muss der Empfänger, wenn sich der Inhalt so erheblich vom Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 – III ZR 268/00).
  • AGB werden auch im Handelsverkehr nur durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung Vertragsinhalt (BGH, VIII ZR 111/13).

Was beim Vertragsschluss entschieden wird

Ein Kaufvertrag kommt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme. Wer Ihnen den Abschluss eines Vertrags anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, wenn er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Unter Abwesenden wird eine Willenserklärung erst mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB).

Rechtzeitig ist die Annahme bei einem Abwesenden, solange der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB); hat er eine Frist bestimmt, gilt allein diese (§ 148 BGB). Trifft eine Annahmeerklärung verspätet ein, obwohl sie so abgesendet worden ist, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, und musste der Antragende das erkennen, hat er die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen; verzögert er die Absendung der Anzeige, gilt die Annahme als nicht verspätet (§ 149 BGB). Sonst gilt die verspätete Annahme als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).

Ob ein Schreiben Annahme, Gegenangebot oder bloße Bestätigung eines schon geschlossenen Vertrags ist, entscheidet nicht seine Überschrift, sondern sein Inhalt (§§ 133, 157 BGB). Speichern Sie die Belegart deshalb als eigenes Feld und nicht als Freitext.

Geprüfter Stand: BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); Handelsgesetzbuch (HGB) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).

Wen die handelsrechtlichen Regeln treffen

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften stehen Kaufleuten gleich (§ 6 Abs. 1 HGB), und ein gewerbliches Unternehmen, das nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe, wenn seine Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB). Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB); was ein Kaufmann vornimmt, gilt im Zweifel als dazugehörig (§ 344 Abs. 1 HGB).

Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens erfasst die Rechtsprechung nicht nur bei Kaufleuten: Sie gelten auch für Personen, die jedenfalls in größerem Umfang, nämlich in kaufmännischer Weise, am Geschäftsleben teilnehmen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 – X ZR 149/97). Fehlt auf einer Seite sowohl die Kaufmannseigenschaft als auch eine solche Teilnahme am Geschäftsleben, etwa beim Verkauf an eine Privatperson, greifen sie nicht. Es bleibt bei den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und eine abweichende Annahme wirkt auch dort als Ablehnung mit neuem Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).

Der Entscheidungsbaum: Bestellung, Bestätigung, Abweichung

Die Tabelle zeigt die Fälle in der Reihenfolge, in der Sie sie prüfen können.

Fall Was rechtlich vorliegt Folge
Ihr Angebot, der Kunde bestellt unverändert und die Annahme geht rechtzeitig zu Annahme des Antrags (§ 147 Abs. 2 BGB) Vertrag zu den Bedingungen Ihres Angebots
Der Kunde bestellt, Sie bestätigen unverändert und die Annahme geht rechtzeitig zu Annahme des Antrags, wirksam mit dem Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) Vertrag zu den Bedingungen der Bestellung
Der Kunde bestellt, Ihre Bestätigung geht verspätet zu verspätet zugegangene Annahme; sie gilt nach § 149 BGB als nicht verspätet, wenn sie erkennbar so abgesendet wurde, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, und der Kunde die Absendung der Anzeige der Verspätung verzögert; andernfalls, insbesondere wenn der Kunde die Verspätung unverzüglich anzeigt oder die Absendung nicht erkennbar rechtzeitig war, gilt sie als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB) im Fall des § 149 BGB ist der Vertrag mit dem Zugang Ihrer Bestätigung geschlossen; sonst kein Vertrag durch Ihre Bestätigung, der Antrag aus der Bestellung ist nach § 146 BGB erloschen, und der Vertrag entsteht erst, wenn der Kunde das neue Angebot annimmt
Der Kunde bestellt, Ihre Bestätigung weicht ab Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) Vertrag erst, wenn der Kunde das Gegenangebot annimmt
Der Kunde reagiert auf die Abweichung nicht keine Annahme des Gegenangebots (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 – X ZR 42/99) kein Vertrag zu den abweichenden Bedingungen
Beide Seiten sind Kaufleute oder nehmen in größerem Umfang in kaufmännischer Weise am Geschäftsleben teil, dem Schreiben gingen Vertragsverhandlungen voraus, es ging zeitnah zu und bestätigt einen vermeintlich erzielten Abschluss, der Kunde widerspricht nicht Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 346 HGB; BGH, X ZR 149/97) Schweigen kann Zustimmung zu dem bestätigten Inhalt sein, solange der Inhalt nicht erheblich vom Verhandelten abweicht
Ihr Antrag betrifft die Besorgung von Geschäften, etwa eine Fracht, und der Empfänger ist ein Kaufmann nach § 362 Abs. 1 HGB gesetzliche Antwortpflicht bei bestehender Geschäftsverbindung oder nach einem vorherigen Erbieten des Kaufmanns zur Besorgung solcher Geschäfte Schweigen kann als Annahme des Antrags gelten

Wenn die Bestätigung abweicht

§ 150 Abs. 2 BGB ordnet die abweichende Annahme zu: Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Der Bundesgerichtshof liest die Vorschrift als Auslegungsregel mit kategorischem Wortlaut; abzuweichen ist allenfalls bei besonderen Umständen, die zweifelsfrei erkennen lassen, dass keine Ablehnung gewollt war. Das Verhalten nach § 150 Abs. 2 BGB lässt den Antrag nach § 146 BGB erlöschen; er verliert seine bindende Kraft und seine Annahmefähigkeit. Bloßes Weiterverhandeln und das Fehlen entgegenstehender Erklärungen genügen nicht, um ihn aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 – X ZR 149/97).

Allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer solchen abweichenden Bestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 – X ZR 42/99). § 151 BGB entbindet nur von der Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat; die Annahme selbst bleibt erforderlich, und der Annehmende muss seinen Annahmewillen in einem nach außen hervortretenden Verhalten betätigen, sodass bloßes Schweigen auch nach § 151 BGB nicht genügt (BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 11/15, Rn. 37).

Beispiel: Ein Maschinenbauer bestellt 100 Stück Typ A zu 12,50 Euro je Stück. Der Lieferant bestätigt 100 Stück Typ B zu 13,10 Euro je Stück. Damit liegen eine Ablehnung und ein neues Angebot vor; das Angebot aus der Bestellung ist erloschen, und der Vertrag entsteht erst mit der Annahme des Gegenangebots. Führt Ihr System die Abweichung statt als Gegenangebot als Bestätigung, entsteht im Auftragsbestand ein Vertrag, den es rechtlich nicht gibt. Wo der Vorgang in die Belegkette vom Angebot bis zur Rechnung gehört, steht im verlinkten Artikel.

Wann Schweigen doch bindet: das kaufmännische Bestätigungsschreiben

§ 346 HGB verlangt, unter Kaufleuten bei der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Auf dieser Grundlage beurteilt die Rechtsprechung das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Der Bundesgerichtshof verlangt zunächst, dass dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind, also jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich bestätigten Vorgang; der Absender, der aus dem Schweigen Rechte herleiten will, muss das darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 – III ZR 268/00). Ohne solche Verhandlungen sind die Grundsätze nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – III ZR 44/20). Weiter setzt die Wirkung ein unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschicktes und zugegangenes Schreiben voraus, das einen früheren Vertragsabschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts endgültig und eindeutig bestätigt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 – X ZR 149/97). Das Schreiben muss nicht als Bestätigungsschreiben bezeichnet sein; sein Wortlaut muss aber mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nehmen, die zumindest aus der Sicht des Absenders zu einem gültigen Abschluss geführt haben (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – I ZR 213/98).

Sind beide Seiten Kaufleute oder nehmen sie in größerem Umfang in kaufmännischer Weise am Geschäftsleben teil und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, muss der Empfänger widersprechen und den Widerspruch beweisen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 – VIII ZR 380/04). Bleibt er aus, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen. Einen zeitlichen Maßstab nennt die Entscheidung nicht; sie lässt offen, ob ein Schreiben fünf Tage nach den Verhandlungen und nach der Auslieferung noch in ausreichendem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht (ebenda). Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen; im entschiedenen Fall hat schon das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass dem Schreiben nicht unverzüglich widersprochen wurde (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 – III ZR 268/00). Das BGB erläutert den Begriff an der Stelle, an der es ihn aufgreift, als Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).

Der Empfänger braucht nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich vom Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte; die erhebliche Abweichung muss der Empfänger darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 – III ZR 268/00). Durch Schweigen darf er außerdem nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er ein inhaltsgleiches Angebot angenommen hätte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – I ZR 213/98).

Ein Schriftformvorbehalt verdrängt die Grundsätze: Soll nach der Abrede eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, gilt mangels dieser Bestätigung § 154 Abs. 2 BGB, der Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – IX ZB 81/09). Die Antwortpflicht des § 362 Abs. 1 HGB trifft dagegen nur den Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt. Nach Satz 1 setzt sie voraus, dass er mit dem Antragsteller in Geschäftsverbindung steht; nach Satz 2 gilt sie ebenso, wenn dem Kaufmann ein solcher Antrag von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. Für den Verkauf eigener Ware gilt sie nicht.

Wann Ihre AGB Vertragsinhalt werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB); im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Gegenüber einem Unternehmer gelten die Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof verlangt aber auch im Handelsverkehr eine rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung; Branchenüblichkeit allein genügt dafür nicht, und ein Schreiben, das die Bedingungen nicht erwähnt, bezieht sie auch dann nicht ein, wenn es als kaufmännisches Bestätigungsschreiben einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 111/13).

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB); Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine Inhaltskontrolle findet statt: Bestimmungen, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Klauselverbot für fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB) gilt gegenüber Unternehmern nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); an seine Stelle tritt die Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, bei der die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Verweisen beide Seiten auf ihre eigenen Bedingungen und widersprechen diese sich, klären Sie den Punkt vor dem ersten Auftrag ausdrücklich und halten Sie fest, welche Fassung gelten soll; das Ergebnis gehört in die Stammdaten des Kunden oder Lieferanten und in die Vorlage.

Welche Textbausteine die Vorlage im ERP enthalten sollte

Die folgenden Formulierungen sind Vorschläge für Ihre Vorlage und kein Rechtsrat; lassen Sie die Endfassung vor dem Einsatz prüfen. Platzhalter in spitzen Klammern füllt das System.

  1. Unveränderte Annahme: „Wir nehmen Ihre Bestellung vom an und bestätigen die bestellten Positionen vollständig.“
  2. Gegenangebot, klar als solches benannt: „Ihre Bestellung können wir nicht unverändert annehmen. Wir bieten Ihnen die nachstehend bezeichneten Positionen an. Dieses Schreiben ist kein Vertragsschluss.“
  3. Annahmefrist nach § 148 BGB: „Dieses Angebot können Sie bis zum annehmen.“
  4. Abgrenzung zum Bestätigungsschreiben: „Dieses Schreiben bestätigt keinen bereits geschlossenen Vertrag.“
  5. Bezug auf die Bedingungen: „Es gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Fassung, die diesem Schreiben beiliegt.“
  6. Widerspruch des Empfängers: „Ihrer Bestätigung vom widersprechen wir, soweit sie von unserer Bestellung abweicht; wir halten an deren Preisen und Mengen fest.“

Die Vorlage muss außerdem die Angaben führen, die den Fall entscheiden.

Angabe im Beleg Wofür sie gebraucht wird
Belegart: Annahme, Gegenangebot oder Bestätigung eines geschlossenen Vertrags Trennt die Fälle nach §§ 147, 150 BGB und verhindert eine Bestätigung, die rechtlich keine ist
Bezug: Bestellnummer, Bestelldatum, Nummer des vorangegangenen Angebots Ordnet die Erklärung dem richtigen Antrag zu
Fassung und Datum der einbezogenen Bedingungen Belegt, welche AGB-Fassung bei Vertragsschluss gestellt wurde (BGH, VIII ZR 111/13)
Erklärungsfrist für das Gegenangebot Bestimmt die Annahmefrist (§ 148 BGB)
Datum und Uhrzeit des Ausgangs und des Zugangs Hält die Wirksamkeit und den Fristlauf fest (§ 130 Abs. 1 BGB)
Inhalt und Zugang des Widerspruchs mit Datum, Uhrzeit und Nachweis Der Widerspruch wirkt nur, wenn er zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB), und den Nachweis führt, wer sich auf ihn beruft (BGH, VIII ZR 380/04); die bloße Absendung genügt nicht
Freitextfeld, das Preise, Mengen und Termine nicht ändern kann Verhindert, dass eine Nebenabrede die abweichende Bestätigung erzeugt

Checkliste für Ihren Auftragseingang

  • Speichert das System zu jedem Beleg, ob er Annahme, Gegenangebot oder Bestätigung eines geschlossenen Vertrags ist?
  • Erzeugt eine abweichende Bestätigung ein eigenes Dokument mit Bezug auf Bestellnummer, Bestelldatum und Fassung der Bedingungen?
  • Prüft das System vor dem Versand, ob die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB noch läuft, und unterscheidet es die verspätet zugegangene Annahme, die nach § 149 BGB als nicht verspätet gilt, von der verspäteten Annahme, die nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot wirkt?
  • Enthält ein Gegenangebot eine Frist nach § 148 BGB?
  • Erfasst der Widerspruch Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs mit einem Nachweis?
  • Sind Freitextfelder so gesperrt, dass sie Preise, Mengen und Termine nicht stillschweigend ändern?
  • Prüft ein Bearbeiter die Bestätigung, bevor sie das Haus verlässt?
  • Verweist der Vorgang auf die Verfügbarkeitsprüfung und Lieferterminzusage und, nach der Anlieferung, auf die Rügepflicht im Wareneingang?

Häufige Fragen

Gilt meine Auftragsbestätigung, wenn der Kunde nicht antwortet?

Nur in engen Grenzen. Enthält Ihr Schreiben Abweichungen, ist es ein neues Angebot, das der Kunde annehmen muss. Sein Schweigen kann nur nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens binden: Beide Seiten müssen Kaufleute sein oder in größerem Umfang in kaufmännischer Weise am Geschäftsleben teilnehmen, dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgegangen sein, es muss zeitnah zugehen und einen bereits erzielten Abschluss erkennbar bestätigen, und der Inhalt darf nicht erheblich vom Verhandlungsergebnis abweichen (§ 346 HGB; BGH, X ZR 149/97 und III ZR 268/00).

Reicht ein Telefonanruf, um einer Auftragsbestätigung zu widersprechen?

Eine bestimmte Form verlangt das Gesetz nicht; der Bundesgerichtshof hat einen sofortigen telefonischen Widerspruch als behauptete Reaktion behandelt, ihn im entschiedenen Fall aber als nicht bewiesen angesehen (VIII ZR 380/04). Den Widerspruch muss beweisen, wer sich auf ihn beruft; die bloße Absendung genügt dafür nicht, weil die Erklärung erst mit dem Zugang wirkt (§ 130 Abs. 1 BGB). Wählen Sie deshalb einen Weg, der den Zugang belegt, etwa ein Einschreiben gegen Empfangsbekenntnis oder eine E-Mail, deren Eingang der Empfänger bestätigt, und halten Sie Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs fest.

Gelten meine Einkaufsbedingungen schon dadurch, dass ich sie in der Bestellung nenne?

Nicht ohne Weiteres. Gegenüber Unternehmen gelten zwar die Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); es braucht aber weiterhin eine rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung, und Branchenüblichkeit allein genügt dafür nicht (BGH VIII ZR 111/13). Nennen Sie die Bedingungen im Bestelltext und lassen Sie sich ihre Geltung ausdrücklich bestätigen.

Wann gilt Schweigen auf eine Bestellung als Annahme?

Nach § 362 Abs. 1 HGB nur bei einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, und nur gegenüber jemandem, mit dem er in Geschäftsverbindung steht oder dem er sich zu solchen Geschäften erboten hat. Für den Verkauf eigener Ware trifft die Vorschrift den Lieferanten nicht; dort bleibt es bei § 150 Abs. 2 BGB.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesamtausgabe mit StandangabeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), Gesamtausgabe mit StandangabeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 121 BGB – AnfechtungsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber AbwesendenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 133 BGB – Auslegung einer WillenserklärungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 145 BGB – Bindung an den AntragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 146 BGB – Erlöschen des AntragsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. § 147 BGB – AnnahmefristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. § 148 BGB – Bestimmung einer AnnahmefristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. § 149 BGB – Verspätet zugegangene AnnahmeerklärungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. § 150 BGB – Verspätete und abändernde AnnahmeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. § 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem AntragendenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. § 154 BGB – Offener Einigungsmangel; fehlende BeurkundungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. § 157 BGB – Auslegung von VerträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. § 305b BGB – Vorrang der IndividualabredeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. § 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige KlauselnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. § 307 BGB – InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. § 308 BGB – Klauselverbote mit WertungsmöglichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. § 310 BGB – AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. § 1 HGB – Kaufmann, HandelsgewerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. § 2 HGB – Eingetragenes gewerbliches UnternehmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. § 6 HGB – HandelsgesellschaftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  24. § 343 HGB – HandelsgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  25. § 344 HGB – Vermutung für HandelsgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  26. § 346 HGB – HandelsbrauchBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  27. § 362 HGB – Schweigen auf Antrag zur GeschäftsbesorgungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  28. BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 – X ZR 149/97 (abweichende Auftragsbestätigung, § 150 Abs. 2 BGB)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  29. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 – X ZR 42/99 (widerspruchslose Hinnahme einer abweichenden Auftragsbestätigung)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  30. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – I ZR 213/98 (Wesen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  31. BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 – III ZR 268/00 (Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  32. BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 – VIII ZR 380/04 (Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  33. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – IX ZB 81/09 (Schriftformvorbehalt, § 154 Abs. 2 BGB)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  34. BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 111/13 (Einbeziehung von AGB im Handelsverkehr)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  35. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – III ZR 44/20 (Vertragsverhandlungen als Voraussetzung)Bundesgerichtshof, Entscheidungen ab 2000 · abgerufen am
  36. BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 11/15, Rn. 37 (Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden, § 151 BGB)Bundesarbeitsgericht, Entscheidungen · abgerufen am