Rahmenvertrag (Konditionen für Abrufe)
Kurz gesagt
Ein Rahmenvertrag im Einkauf legt Konditionen wie Preis, Menge und Lieferzeit für künftige Lieferungen vorab fest; die einzelne Lieferung wird mit einem Abruf ausgelöst. Für den Abschluss gilt das allgemeine Vertragsrecht: § 145 BGB in Deutschland (Bindung an den Antrag, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen ist), § 861 und § 862 ABGB in Österreich, Art. 1 und Art. 184 OR in der Schweiz.
Das Wichtigste
- Ein Rahmenvertrag legt Preis, Menge und Lieferzeit für künftige Lieferungen fest; die Lieferung löst ein Abruf aus.
- Jeder Abruf erzeugt einen eigenen Beschaffungsvorgang; Grundlage bleiben die Konditionen des Rahmenvertrags.
- Die Restmenge ist Rahmenmenge minus Summe der Abrufe; der Restwert ist Restmenge mal vereinbarter Preis.
- Deutschland: Der Antrag bindet nach § 145 BGB, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen wurde; der einzelne Kaufvertrag folgt § 433 BGB.
- Österreich: Vertrag durch Versprechen und gültige Annahme (§ 861 ABGB), Annahmefrist nach § 862 ABGB.
- Schweiz: Vertrag durch übereinstimmende Willensäusserung (Art. 1 OR), Kaufpflichten in Art. 184 OR.
Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Einkauf und Lieferant, die die Bedingungen für künftige Lieferungen vorab festlegt, etwa Preis, Menge, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen, während die einzelne Lieferung erst durch einen Abruf ausgelöst wird.
Wie ein Rahmenvertrag abgerufen wird
Der Rahmenvertrag selbst liefert noch keine Ware. Er hält die Konditionen fest, zu denen der Lieferant später liefert: Preis je Artikel, Rahmenmenge oder Rahmenwert, Laufzeit, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen. Der Abruf, auch Abrufbestellung genannt, benennt den Bedarf einer einzelnen Lieferung, also Menge und Liefertermin. Den Bedarf für einen Abruf ermittelt die Disposition aus Bestand und Verbrauch (Disposition im Einkauf).
Der Abruf ist kein bloßer Hinweis, sondern der Vorgang, mit dem die einzelne Beschaffung entsteht. Ob er als Antrag gilt oder als Annahme eines Antrags, der schon im Rahmenvertrag liegt, hängt davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Für den Abschluss gilt das allgemeine Vertragsrecht des jeweiligen Landes.
| Beleg | Was er festhält | Wirkung |
|---|---|---|
| Rahmenvertrag | Laufzeit, Preise, Rahmenmenge oder Rahmenwert, Liefer- und Zahlungsbedingungen | legt die Konditionen für die Abrufe fest |
| Abruf | Menge und Liefertermin des einzelnen Bedarfs | löst die einzelne Lieferung aus |
| Auftragsbestätigung | angenommener Abruf mit Preis und Termin | hält den einzelnen Kaufvertrag fest |
| Lieferschein und Eingangsrechnung | gelieferte Menge und berechneter Preis | belegt Lieferung und Abrechnung |
Speichert das System die Rahmenmenge je Artikel, zieht es von jedem Abruf die abgerufene Menge ab und weist die verbleibende Menge und deren Wert aus. Bei entsprechender Einrichtung warnt es, sobald die Rahmenmenge verbraucht ist, oder es sperrt weitere Abrufe. Ohne diese Kontrolle kann ein Abruf entstehen, der über die vereinbarte Menge hinausgeht; dieser ist von den Konditionen des Rahmenvertrags nicht mehr gedeckt.
Beispielrechnung: zwei Abrufe und die Restmenge
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; alle Beträge sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
| Beleg | Menge in Stück | Wert netto in Euro | Restmenge in Stück | Restwert netto in Euro |
|---|---|---|---|---|
| Rahmenvertrag | 1.000 | 4.500,00 | 1.000 | 4.500,00 |
| Abruf 1 | 300 | 1.350,00 | 700 | 3.150,00 |
| Abruf 2 | 250 | 1.125,00 | 450 | 2.025,00 |
Der vereinbarte Preis beträgt 4,50 Euro je Stück. Daraus ergibt sich der Rahmenwert von 1.000 × 4,50 Euro = 4.500,00 Euro. Der erste Abruf über 300 Stück hat einen Wert von 1.350,00 Euro, der zweite über 250 Stück einen Wert von 1.125,00 Euro. Nach beiden Abrufen bleiben 1.000 − 300 − 250 = 450 Stück; ihr Restwert beträgt 450 × 4,50 Euro = 2.025,00 Euro. Gegenprobe: 1.350,00 + 1.125,00 = 2.475,00 Euro, und 4.500,00 − 2.475,00 = 2.025,00 Euro.
Rechtsgrundlage je Land
Eine eigene Vorschrift zum Rahmenvertrag haben wir in den geöffneten Quellen (BGB, ABGB, OR) nicht gefunden; für den Abschluss gilt das allgemeine Vertragsrecht.
Deutschland: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, wenn er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Den einzelnen Kaufvertrag regelt § 433 BGB: Der Verkäufer muss die Sache übergeben und Eigentum an ihr verschaffen (Abs. 1), der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen (Abs. 2).
Österreich: Ein Vertrag kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile zustande, wenn ein Versprechen gemacht und gültig angenommen wird; solange die Unterhandlungen dauern und das Versprechen noch nicht angenommen ist, entsteht kein Vertrag (§ 861 ABGB, in Kraft seit 1. Januar 1917). Ist für die Annahme eine Frist bestimmt, muss das Versprechen innerhalb dieser Frist angenommen werden, und vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden (§ 862 ABGB).
Schweiz: Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, den Kaufgegenstand zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen, und den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Fassung: Stand am 1. Oktober 2026.
Nicht zu verwechseln mit
- Bestellfreigabe: die Genehmigung der einzelnen Bestellung im Betrieb, nicht die Konditionsvereinbarung mit dem Lieferanten (siehe Bestellfreigabe im Einkauf).
- Drei-Wege-Abgleich: die Kontrolle der Eingangsrechnung gegen Bestellung und Wareneingang nach der Lieferung (siehe Drei-Wege-Abgleich).
- Einzelbestellung: eine Bestellung ohne Rahmenvertrag; Preis und Menge stehen in der Bestellung selbst.