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Rahmenvertrag (Konditionen für Abrufe)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Begriff für ERP- und Warenwirtschaftssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produktbindung.

Kurz gesagt

Ein Rahmenvertrag im Einkauf legt Konditionen wie Preis, Menge und Lieferzeit für künftige Lieferungen vorab fest; die einzelne Lieferung wird mit einem Abruf ausgelöst. Für den Abschluss gilt das allgemeine Vertragsrecht: § 145 BGB in Deutschland (Bindung an den Antrag, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen ist), § 861 und § 862 ABGB in Österreich, Art. 1 und Art. 184 OR in der Schweiz.

Das Wichtigste

  • Ein Rahmenvertrag legt Preis, Menge und Lieferzeit für künftige Lieferungen fest; die Lieferung löst ein Abruf aus.
  • Jeder Abruf erzeugt einen eigenen Beschaffungsvorgang; Grundlage bleiben die Konditionen des Rahmenvertrags.
  • Die Restmenge ist Rahmenmenge minus Summe der Abrufe; der Restwert ist Restmenge mal vereinbarter Preis.
  • Deutschland: Der Antrag bindet nach § 145 BGB, sofern die Gebundenheit nicht ausgeschlossen wurde; der einzelne Kaufvertrag folgt § 433 BGB.
  • Österreich: Vertrag durch Versprechen und gültige Annahme (§ 861 ABGB), Annahmefrist nach § 862 ABGB.
  • Schweiz: Vertrag durch übereinstimmende Willensäusserung (Art. 1 OR), Kaufpflichten in Art. 184 OR.

Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Einkauf und Lieferant, die die Bedingungen für künftige Lieferungen vorab festlegt, etwa Preis, Menge, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen, während die einzelne Lieferung erst durch einen Abruf ausgelöst wird.

Wie ein Rahmenvertrag abgerufen wird

Der Rahmenvertrag selbst liefert noch keine Ware. Er hält die Konditionen fest, zu denen der Lieferant später liefert: Preis je Artikel, Rahmenmenge oder Rahmenwert, Laufzeit, Lieferzeit und Zahlungsbedingungen. Der Abruf, auch Abrufbestellung genannt, benennt den Bedarf einer einzelnen Lieferung, also Menge und Liefertermin. Den Bedarf für einen Abruf ermittelt die Disposition aus Bestand und Verbrauch (Disposition im Einkauf).

Der Abruf ist kein bloßer Hinweis, sondern der Vorgang, mit dem die einzelne Beschaffung entsteht. Ob er als Antrag gilt oder als Annahme eines Antrags, der schon im Rahmenvertrag liegt, hängt davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Für den Abschluss gilt das allgemeine Vertragsrecht des jeweiligen Landes.

Beleg Was er festhält Wirkung
Rahmenvertrag Laufzeit, Preise, Rahmenmenge oder Rahmenwert, Liefer- und Zahlungsbedingungen legt die Konditionen für die Abrufe fest
Abruf Menge und Liefertermin des einzelnen Bedarfs löst die einzelne Lieferung aus
Auftragsbestätigung angenommener Abruf mit Preis und Termin hält den einzelnen Kaufvertrag fest
Lieferschein und Eingangsrechnung gelieferte Menge und berechneter Preis belegt Lieferung und Abrechnung

Speichert das System die Rahmenmenge je Artikel, zieht es von jedem Abruf die abgerufene Menge ab und weist die verbleibende Menge und deren Wert aus. Bei entsprechender Einrichtung warnt es, sobald die Rahmenmenge verbraucht ist, oder es sperrt weitere Abrufe. Ohne diese Kontrolle kann ein Abruf entstehen, der über die vereinbarte Menge hinausgeht; dieser ist von den Konditionen des Rahmenvertrags nicht mehr gedeckt.

Beispielrechnung: zwei Abrufe und die Restmenge

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; alle Beträge sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Beleg Menge in Stück Wert netto in Euro Restmenge in Stück Restwert netto in Euro
Rahmenvertrag 1.000 4.500,00 1.000 4.500,00
Abruf 1 300 1.350,00 700 3.150,00
Abruf 2 250 1.125,00 450 2.025,00

Der vereinbarte Preis beträgt 4,50 Euro je Stück. Daraus ergibt sich der Rahmenwert von 1.000 × 4,50 Euro = 4.500,00 Euro. Der erste Abruf über 300 Stück hat einen Wert von 1.350,00 Euro, der zweite über 250 Stück einen Wert von 1.125,00 Euro. Nach beiden Abrufen bleiben 1.000 − 300 − 250 = 450 Stück; ihr Restwert beträgt 450 × 4,50 Euro = 2.025,00 Euro. Gegenprobe: 1.350,00 + 1.125,00 = 2.475,00 Euro, und 4.500,00 − 2.475,00 = 2.025,00 Euro.

Rechtsgrundlage je Land

Eine eigene Vorschrift zum Rahmenvertrag haben wir in den geöffneten Quellen (BGB, ABGB, OR) nicht gefunden; für den Abschluss gilt das allgemeine Vertragsrecht.

Deutschland: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, wenn er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Den einzelnen Kaufvertrag regelt § 433 BGB: Der Verkäufer muss die Sache übergeben und Eigentum an ihr verschaffen (Abs. 1), der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen (Abs. 2).

Österreich: Ein Vertrag kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile zustande, wenn ein Versprechen gemacht und gültig angenommen wird; solange die Unterhandlungen dauern und das Versprechen noch nicht angenommen ist, entsteht kein Vertrag (§ 861 ABGB, in Kraft seit 1. Januar 1917). Ist für die Annahme eine Frist bestimmt, muss das Versprechen innerhalb dieser Frist angenommen werden, und vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden (§ 862 ABGB).

Schweiz: Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, den Kaufgegenstand zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen, und den Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Fassung: Stand am 1. Oktober 2026.

Nicht zu verwechseln mit

  • Bestellfreigabe: die Genehmigung der einzelnen Bestellung im Betrieb, nicht die Konditionsvereinbarung mit dem Lieferanten (siehe Bestellfreigabe im Einkauf).
  • Drei-Wege-Abgleich: die Kontrolle der Eingangsrechnung gegen Bestellung und Wareneingang nach der Lieferung (siehe Drei-Wege-Abgleich).
  • Einzelbestellung: eine Bestellung ohne Rahmenvertrag; Preis und Menge stehen in der Bestellung selbst.

Häufige Fragen

Ist der Abruf eine eigene Bestellung?

Jeder Abruf benennt Menge und Liefertermin und löst die einzelne Lieferung aus. Ob er rechtlich als Antrag gilt oder als Annahme eines Antrags aus dem Rahmenvertrag, hängt von der Vereinbarung ab. Für den Abschluss gilt das Vertragsrecht des jeweiligen Landes: § 145 BGB in Deutschland, § 861 ABGB in Österreich, Art. 1 OR in der Schweiz. In Deutschland bindet der Antrag den Antragenden nur, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB).

Was passiert, wenn mehr abgerufen wird als vereinbart?

Dann ist der zusätzliche Abruf von der vereinbarten Rahmenmenge nicht mehr gedeckt. Ob der Lieferant ihn zu den alten Konditionen ausführt, ist eine Frage des Einzelfalls und des Vertragstexts. Ist im System eine Höchstmenge hinterlegt, warnt es oder sperrt den weiteren Abruf.

Braucht ein Rahmenvertrag eine bestimmte Form?

Für einen Rahmenvertrag über einen Warenkauf haben wir in den geöffneten Quellen keine gesetzliche Formvorschrift gefunden. § 145 BGB regelt die Bindung an den Antrag, nicht die Form des Vertrags. Gesetzlich vorgeschriebene und im Vertrag vereinbarte Formen bleiben vorbehalten: Fehlt die vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig, und der Mangel einer vereinbarten Form hat im Zweifel ebenfalls Nichtigkeit zur Folge (§ 125 BGB). Für die Praxis empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Fassung, weil Preise, Laufzeit und Restmengen dann leichter zuzuordnen und zu prüfen sind. Der Nachweis ist nicht auf Urkunden beschränkt; der Zeugenbeweis wird durch Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten (§ 373 ZPO). Klären Sie offene Punkte mit Ihrer Rechtsberatung.

Gelten die Preise aus dem Rahmenvertrag für alle späteren Abrufe?

Nur so weit, wie es der Rahmenvertrag vorsieht. Ein fest vereinbarter Preis gilt für Abrufe innerhalb der vereinbarten Laufzeit und Menge. Liegt ein Abruf außerhalb dieser Grenzen, deckt der Rahmenvertrag ihn nicht; dann ist eine gesonderte Vereinbarung nötig.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 145 Bindung an den AntragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 125 Nichtigkeit wegen FormmangelsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Zivilprozessordnung (ZPO), § 373 BeweisantrittBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 861 Abschließung des Vertrages, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 862 Annahme des Versprechens, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Art. 1 und Art. 184, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am