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E-Rechnung archivieren: Was genau aufbewahrt werden muss

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig für ERP- und Buchhaltungssysteme in Deutschland; keine Produkt- oder Versionsbindung.

Kurz gesagt

In Deutschland bewahren Sie die E-Rechnung in ihrer Originaldatei auf: bei einer XRechnung die XML-Datei, bei ZUGFeRD der strukturierte XML-Teil. Den PDF-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung müssen Sie zusätzlich nur aufbewahren, wenn er zusätzliche oder abweichende Angaben enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (GoBD Rz. 131); ein Ausdruck oder ein inhaltsgleiches PDF ersetzt den strukturierten Teil nicht. Die Frist beträgt acht Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 UStG).

Das Wichtigste

  • In Deutschland sind erhaltene und ausgestellte Rechnungen acht Jahre ab Schluss des Ausstellungsjahres aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG).
  • Bei XRechnung ist die XML-Datei das Original; ein Ausdruck ersetzt sie nicht.
  • Bei ZUGFeRD genügt der strukturierte XML-Teil; den PDF-Teil nur bei steuerlich bedeutsamen Zusatzangaben (GoBD Rz. 131).
  • Beim Eingang in einem elektronischen Format bleibt dieses Format maßgeblich; eine dokumentierte, verlustfreie Konvertierung genügt (GoBD Rz. 131 und 135).
  • Papierbelege dürfen nach dem Scannen vernichtet werden, wenn keine Originalaufbewahrung vorgeschrieben ist (GoBD Rz. 140).
  • GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025; sie sind eine Verwaltungsanweisung des BMF, kein Gesetz.

Die Aufbewahrungspflicht knüpft an die Rechnung an, nicht an das Format. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet den Unternehmer, ein Doppel jeder Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen ausgestellt hat, und jede Rechnung, die er erhalten hat, acht Jahre aufzubewahren. Das gilt in Deutschland unabhängig davon, ob die Rechnung als E-Rechnung, als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier zugegangen ist.

Was die Aufbewahrungspflicht verlangt

Für den gesamten Zeitraum muss die Rechnung die Anforderungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG erfüllen: Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit müssen gewährleistet sein. § 146 Abs. 4 AO verbietet jede Änderung einer Buchung oder Aufzeichnung, nach der der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Die GoBD, das BMF-Schreiben vom 28. November 2019 in der Fassung vom 14. Juli 2025, setzen das in Regeln um, die eine Prüfung nachvollziehen kann:

  • Elektronisch entstandene oder eingegangene Unterlagen sind in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Frist nicht gelöscht werden; eine Aufbewahrung ausschließlich als Ausdruck genügt nicht (Rz. 119).
  • Jedes Dokument erhält einen nachvollziehbaren, eindeutigen Index, und die Verknüpfung zwischen Index und Dokument muss während der ganzen Frist erhalten bleiben (Rz. 122). Auf einen Index darf nur verzichtet werden, wenn organisatorische Maßnahmen die Verwaltung auch ohne Index sichern und dies in angemessener Zeit nachprüfbar ist (Rz. 122). Eingang, Archivierung und eine Konvertierung sind zu protokollieren (Rz. 117).
  • Buchungsvermerke, Indexierungen und Hervorhebungen dürfen den Originalzustand nicht verdecken; die Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren (Rz. 123).

Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder, kein Gesetz. Sie beschreiben, wie die Finanzverwaltung die Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO anwendet. Für ERP-Systeme folgt daraus: Das Archiv muss die Dateien unveränderbar halten und den Datenzugriff der Prüfung erlauben. Wie der Export für die Prüfung aufgebaut ist, steht im Artikel Datenzugriff Z3.

Wer aufbewahren muss und wer nicht

Die Pflicht nach § 14b Abs. 1 UStG trifft den Unternehmer. Sie umfasst beide Richtungen: die eigenen Ausgangsrechnungen (als Doppel) und alle Rechnungen, die er erhalten hat.

Eine kürzere Sonderregel gilt für Rechnungen über eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG: Ist der Leistungsempfänger nicht Unternehmer oder verwendet er die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich, genügt es, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Was das Original ist: XRechnung, ZUGFeRD, PDF und Papier

Die folgende Tabelle zeigt, welche Datei oder welches Dokument die Originaldatei ist und was daraus aufbewahrungspflichtig bleibt. Grundlage sind § 14b UStG, § 147 AO und die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025.

Rechnungsart Was das Original ist Was Sie aufbewahren Wie lange In welcher Form
XRechnung (rein strukturiert) die XML-Datei die XML-Datei, bei Ausgangsrechnungen das Doppel acht Jahre ab Schluss des Ausstellungsjahres im Ursprungsformat, unveränderbar und maschinell auswertbar
ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL (hybrid) die hybride PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML der strukturierte Teil; der Bildteil zusätzlich nur bei steuerlich bedeutsamen Zusatzangaben acht Jahre ab Schluss des Ausstellungsjahres strukturierter Teil im Ursprungsformat; das eingebettete XML darf nicht durch eine Formatumwandlung verloren gehen
Sonstige Rechnung als PDF, Bilddatei oder E-Mail (keine E-Rechnung) die empfangene Datei, bei Ausgangsrechnungen die erzeugte Datei die Datei in dem Format, in dem sie empfangen oder erzeugt wurde; eine Konvertierung genügt, wenn sie dokumentiert und verlustfrei ist acht Jahre ab Schluss des Ausstellungsjahres elektronisch; der Ausdruck allein genügt nicht
Papierrechnung das Papierdokument das Original oder eine bildliche Wiedergabe acht Jahre ab Schluss des Ausstellungsjahres Papier oder elektronisches Bild; nach dem Scannen darf das Papier vernichtet werden, wenn keine Originalaufbewahrung vorgeschrieben ist

Eine Umwandlung (Konvertierung) in ein anderes Format ist zulässig, wenn keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen wird, keine aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen, die verlustfreie Konvertierung dokumentiert ist und die maschinelle Auswertbarkeit sowie der Datenzugriff der Finanzbehörde nicht eingeschränkt werden; dann genügt die konvertierte Fassung (Rz. 135). Für eigene elektronisch erstellte und in Papierform abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, etwa eine mit dem Fakturierungsprogramm erzeugte und per Post versandte sonstige Ausgangsrechnung, ist es nach Rz. 119 und 133 nicht zu beanstanden, wenn nur die Papierform aufbewahrt wird.

Was für E-Rechnungen zusätzlich gilt

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht oder zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart ist und die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben in ein normkonformes oder interoperables Format ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG). XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL, erfüllen diese Vorgaben; ein PDF, eine Bilddatei oder eine E-Mail als Rechnungsdokument sind dagegen sonstige Rechnungen (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rn. 7, 24 bis 30).

Für die Archivierung gilt nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Rn. 60): Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass er in seiner ursprünglichen Form vorliegt und unveränderbar bleibt; die maschinelle Auswertbarkeit muss sichergestellt sein. Enthält ein zusätzlich übermitteltes Dokument Aufzeichnungen, die für die Besteuerung bedeutsam sind, etwa Buchungsvermerke, gilt das auch für dieses Dokument.

Die 2. Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025 ergänzt dazu zwei Regeln, die den Aufwand begrenzen:

  • Bei E-Rechnungen genügt es, den strukturierten Teil aufzubewahren (Rz. 119 und 131). Den menschenlesbaren Teil einer hybriden Rechnung, also den PDF-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung, müssen Sie nur dann zusätzlich behalten, wenn er zusätzliche oder abweichende Angaben enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
  • Das eingebettete XML darf nicht durch eine Formatumwandlung, etwa in ein TIFF-Bild, gelöscht werden; entscheidend ist der strukturierte Datenteil (Rz. 125, Beispiel 10).

Bei einem hybriden Format führen die im XML vorliegenden Rechnungsdaten; weicht der Bildteil ab, geht der strukturierte Teil vor (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rn. 31). Ein inhaltsgleiches PDF, das ein Lieferant neben der E-Rechnung als Kundenservice mitschickt, ersetzt den strukturierten Teil deshalb nicht: Nach der Informationsseite des Bayerischen Landesamts für Steuern besteht die Archivierungspflicht für den strukturierten Teil der E-Rechnung im Ursprungsformat auch dann.

Wie lange die Frist läuft

Die Acht-Jahres-Frist des § 14b Abs. 1 UStG beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3). Für Buchungsbelege gilt dieselbe Frist nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 AO; für Kaufleute läuft sie parallel nach § 257 Abs. 4 HGB. Bücher und Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind dagegen zehn Jahre aufzubewahren. Der Beleg und die Buchung dazu können deshalb unterschiedlich lange aufbewahrungspflichtig sein.

Einen festen Endzeitpunkt hat die Frist nicht: Sie läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO); § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dabei nicht. Diese Verlängerung knüpft an die Steuer an, nicht an einen Systemwechsel.

Davon zu trennen ist der Systemwechsel. Nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Auslagerung aus dem Produktivsystem genügt es, die Daten nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorzuhalten, sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde (§ 147 Abs. 6 letzter Satz AO). Die Aufbewahrungsfrist ändert das nicht; die Vorschrift erleichtert nur, in welcher Form die Daten ab diesem Zeitpunkt vorzuhalten sind.

Die Frist für Buchungsbelege wurde zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die neue Fassung des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO gilt nach Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen war; für § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG enthält § 27 Abs. 40 UStG die entsprechende Anwendungsregel. Für Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierinstitute bleiben bei Buchungsbelegen zehn Jahre maßgeblich (§ 257 Abs. 4 Satz 2 HGB; Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO).

Warum es Papierrechnungen weiterhin gibt: Nach § 27 Abs. 38 UStG darf eine Rechnung für einen bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführten Umsatz noch auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem nicht strukturierten elektronischen Format übermittelt werden; für Umsätze bis zum 31. Dezember 2027 gilt das weiter, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Welche Rechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind, behandelt der Artikel E-Rechnung: Ausnahmen.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Für jede Rechnungsart ist festgelegt, welche Datei das Original ist und wo sie liegt.
  • E-Rechnungen werden im Ursprungsformat abgelegt, nicht nur als Ausdruck oder als reine Bilddatei.
  • Bei ZUGFeRD prüft die Buchhaltung, ob der PDF-Teil steuerlich bedeutsame Zusatzangaben enthält, die zusätzlich aufzubewahren sind.
  • Elektronisch empfangene Rechnungen bleiben elektronisch; der Ausdruck ergänzt sie nur.
  • Das Archiv hält die Dateien unveränderbar, indexiert sie und protokolliert Zugriffe und Konvertierungen.
  • Papierbelege werden nach dem Scannen nur vernichtet, wenn die bildliche Erfassung dokumentiert ist und keine Originalaufbewahrung verlangt wird.
  • Der Datenzugriff für die Außenprüfung ist einmal getestet, bevor er gebraucht wird.

Häufige Fragen

Verlängert sich die Acht-Jahres-Frist für eine E-Rechnung?

Ja, sie kann sich verlängern. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG) und läuft nicht ab, soweit und solange die Rechnung für Steuern von Bedeutung ist, deren Festsetzungsfrist noch läuft (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Ein Systemwechsel ändert die Frist nicht; § 147 Abs. 6 letzter Satz AO erleichtert nur, in welcher Form die Daten nach dem fünften Kalenderjahr vorzuhalten sind.

Muss ich den PDF-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung mit archivieren?

Nur wenn der Bildteil zusätzliche oder abweichende Angaben enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, etwa einen Buchungsvermerk. Nach der GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 (Rz. 131) genügt sonst der strukturierte XML-Teil. Für den Vorsteuerabzug zählt ohnehin der strukturierte Teil.

Darf ich eine elektronisch empfangene Rechnung nur ausdrucken und abheften?

Nein. Elektronisch eingegangene oder erzeugte Unterlagen sind in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Frist nicht gelöscht werden; eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form genügt nicht (GoBD Rz. 119, Fassung vom 14. Juli 2025). Der Ausdruck kann die Datei ergänzen, nicht ersetzen.

Muss ich auch meine eigenen Ausgangsrechnungen archivieren?

Ja, als Doppel nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG. Erstellt ein Fakturierungsprogramm die Rechnung, muss ab Erstellung keine bildhafte Kopie gespeichert werden, wenn jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erstellt werden kann (GoBD Rz. 76, Fassung vom 14. Juli 2025).

Darf ich einen Papierbeleg nach dem Scannen wegwerfen?

Ja, wenn die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eingehalten sind und keine Vorschrift das Original verlangt (GoBD Rz. 140). Das Verfahren muss dokumentiert sein, und die bildliche Wiedergabe muss mit dem Original übereinstimmen (Rz. 130). Bei Farbe mit Beweisfunktion ist eine farbige Wiedergabe nötig (Rz. 137).

Quellen

  1. § 14b UStG – Aufbewahrung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 1 und 3)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 27 UStG – Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abs. 38 und 40)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 147 Abgabenordnung – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 146 Abgabenordnung – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (Abs. 4)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Art. 97 § 19a EGAO – Aufbewahrungsfristen (Anwendung des § 147 Abs. 3 AO ab 1. Januar 2025)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Art. 95 EGHGB – Anwendung des § 257 Abs. 4 HGB in der ab 1. Januar 2025 geltenden FassungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), BStBl I S. 1269Bayerisches Landesamt für Steuern, amtliche Kopie · abgerufen am
  10. BMF-Schreiben vom 11. März 2024 – GoBD, 1. Änderung, BStBl I S. 374Bayerisches Landesamt für Steuern, amtliche Kopie · abgerufen am
  11. BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 – GoBD, 2. Änderung (Fassung ab 14. Juli 2025)Bayerisches Landesamt für Steuern, amtliche Kopie · abgerufen am
  12. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 – Einführung der obligatorischen elektronischen RechnungBayerisches Landesamt für Steuern, amtliche Kopie · abgerufen am
  13. E-Rechnung – Einführung ab dem 1. Januar 2025 (Aufbewahrung von E-Rechnungen)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am