DeutschlandRecht

Abschreibung in Deutschland: AfA-Methoden und Nutzungsdauer

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig für ERP-Systeme mit Anlagenbuchhaltung; deutsche Steuerbilanz nach EStG und Handelsbilanz nach HGB, Stand Oktober 2026

Kurz gesagt

In Deutschland schreiben Sie abnutzbare Wirtschaftsgüter nach § 7 EStG grundsätzlich linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des einzelnen Guts ab (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG); bei Gebäuden gelten abweichend die festen Sätze des § 7 Abs. 4 EStG, und nur bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer sind die ihr entsprechenden Absetzungen zulässig (Satz 2). Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, angeschafft oder hergestellt nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028, dürfen Sie wahlweise degressiv mit höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert abschreiben (§ 7 Abs. 2 EStG). Leistungsbezogen nur mit Nachweis der Jahresleistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG); die Handelsbilanz folgt § 253 Abs. 3 HGB.

Das Wichtigste

  • Linear ist der Regelfall: Anschaffungs- oder Herstellungskosten geteilt durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG); bei Gebäuden gelten abweichend die festen Sätze des § 7 Abs. 4 EStG.
  • Im Zugangsjahr kürzt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG den Jahresbetrag um ein Zwölftel je vollem Monat vor dem Monat der Anschaffung oder Herstellung.
  • Die degressive AfA mit höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, angeschafft oder hergestellt nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG).
  • Wer die AfA in fallenden Jahresbeträgen bemisst, darf keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG); bei den übrigen Methoden lässt § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG sie zu.
  • Der Wechsel von degressiv zu linear ist jederzeit möglich, umgekehrt nicht (§ 7 Abs. 3 EStG).
  • Handelsbilanz: Abschreibungsplan über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB).

Was § 7 EStG für Anlagegüter vorschreibt

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und jährlich um den Teilbetrag gemindert, der bei gleichmäßiger Verteilung auf die Gesamtdauer der Nutzung entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Absetzung für Abnutzung (AfA) folgt damit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG), nicht dem Marktwert. Für Gebäude gilt Absatz 1 nicht unmittelbar: § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG schreibt dort abweichend feste Prozentsätze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor.

Die Regeln gelten in beiden Arten der Gewinnermittlung: § 4 Abs. 1 Satz 10 EStG verweist für den Betriebsvermögensvergleich auf die AfA-Vorschriften, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Kaufleute trifft zusätzlich die handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1 HGB), soweit keine Befreiung nach § 241a HGB greift: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nach § 241a Satz 1 HGB nicht anzuwenden; bei einer Neugründung tritt die Rechtsfolge nach Satz 2 schon ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Neben der linearen AfA kennt § 7 EStG zwei Abweichungen: die AfA in fallenden Jahresbeträgen und die AfA nach der Leistung. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG kürzt den Jahresbetrag der linearen und der degressiven AfA um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Monat der Anschaffung oder Herstellung (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EStG ordnet das für die degressive AfA an); bei der AfA nach der Leistung folgt der Betrag aus der tatsächlichen Jahresleistung.

Welche Methode zu welchem Gut passt

Die Tabelle ordnet die drei Methoden nach Voraussetzung und Wirkung.

Methode Voraussetzung Wirkung in der Steuerbilanz Wirkung in der Handelsbilanz
Linear abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; bei Gebäuden abweichend die festen Sätze des § 7 Abs. 4 EStG Jahresbetrag = Anschaffungs- oder Herstellungskosten ÷ Nutzungsdauer in Jahren; Zugangsjahr nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG gekürzt; Gebäude: 3, 2 oder 2,5 Prozent nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG Abschreibungsplan nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB über die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung
Degressiv bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, angeschafft oder hergestellt nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) Wahlrecht: unveränderlicher Satz vom Restbuchwert, höchstens dreifacher linearer Satz und höchstens 30 Prozent; keine AfA wegen außergewöhnlicher Abnutzung Abschreibungsplan nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB; weicht der Steuerwert wegen des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts vom handelsrechtlichen Wert ab, ist ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zu führen
Nach der Leistung bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn die Leistungsbemessung wirtschaftlich begründet ist; Nachweis der Jahresleistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) AfA = Anschaffungs- oder Herstellungskosten × Jahresleistung ÷ Gesamtleistung nur, wenn der Abschreibungsplan diesen Verlauf widerspiegelt; Leistungsnachweise bleiben Prüfungsunterlage

Der lineare Satz ist der Kehrwert der Nutzungsdauer: 100 Prozent geteilt durch die Zahl der Jahre, bei zehn Jahren also 10 Prozent, das Dreifache davon 30 Prozent – der Höchstsatz nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG. Bei fünf Jahren wären es 60 Prozent; hier greift die Grenze.

Weil der Satz nur vom sinkenden Restwert genommen wird, erreicht die degressive Reihe rechnerisch nicht null. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG erlaubt deshalb den Übergang zur linearen AfA; danach rechnen Sie mit dem Restwert und der Restnutzungsdauer (Satz 2). Der umgekehrte Weg ist ausgeschlossen (Satz 3).

Woher die Nutzungsdauer kommt

§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG nennt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, ohne sie zu definieren. Sie schätzen sie für jedes Wirtschaftsgut danach, wie lange es bei ordnungsgemäßer Wartung voraussichtlich genutzt werden kann, und stützen die Schätzung auf Herstellerangaben, Betriebserfahrung mit gleichen Anlagen und Wartungsprotokolle.

Die Finanzverwaltung arbeitet mit amtlichen AfA-Tabellen. Nach dem Beratungsbericht des Bundesrechnungshofs vom 23. April 2021 beachten die Finanzgerichte sie zur Bestimmung der Nutzungsdauer grundsätzlich, obwohl sie keine Rechtsnormen sind; nicht aber, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

Derselbe Bericht nennt ein Beispiel: Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I 2021 S. 298) für bestimmte Computerhardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr unterstellt, nach der Wiedergabe im Bericht auch für ERP- und Warenwirtschaftssoftware. Der Bundesrechnungshof bezweifelt, dass diese Typisierung auf dem Verwaltungsweg rechtssicher ist, und weist darauf hin, dass die AfA-Tabellen die handelsrechtliche Rechnungslegung nicht binden. Wer die einjährige Dauer ansetzt, muss für die Handelsbilanz eigenständig prüfen, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (bei Kapitalgesellschaften § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Die angesetzte Nutzungsdauer gehört mit ihrer Grundlage in den Anlagenstamm. Für die degressive AfA ordnet § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG die entsprechende Anwendung von § 7a Abs. 8 EStG an: Das Wirtschaftsgut ist in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, das Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Nutzungsdauer und Höhe der jährlichen Abschreibungen enthält; entbehrlich ist es, wenn sich diese Angaben aus der Buchführung ergeben.

Beispielrechnung mit drei Methoden

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Eine Verpackungsmaschine wird im April 2026 angeschafft; die Anschaffungskosten betragen 60.000 Euro netto, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre, ausgelegt ist sie für 300.000 Stück.

Position Linear Degressiv 30 Prozent Nach der Leistung
AfA 2026 (neun Zwölftel beziehungsweise 24.000 Stück) 4.500,00 Euro 13.500,00 Euro 4.800,00 Euro
Restbuchwert am 31.12.2026 55.500,00 Euro 46.500,00 Euro 55.200,00 Euro
AfA 2027 (voller Jahresbetrag beziehungsweise 36.000 Stück) 6.000,00 Euro 13.950,00 Euro 7.200,00 Euro
Restbuchwert am 31.12.2027 49.500,00 Euro 32.550,00 Euro 48.000,00 Euro

Zur Kontrolle: linear 60.000 ÷ 10 = 6.000 Euro, im Zugangsjahr 6.000 × 9/12 = 4.500 Euro. Degressiv 30 Prozent von 60.000 = 18.000 Euro, gekürzt auf 18.000 × 9/12 = 13.500 Euro, danach 30 Prozent von 46.500 = 13.950 Euro. Nach der Leistung 60.000 × 24.000 ÷ 300.000 = 4.800 Euro und 60.000 × 36.000 ÷ 300.000 = 7.200 Euro.

Wechselt der Betrieb ab 2028 von degressiv auf linear, stehen 32.550 Euro Restwert acht Jahren und drei Monaten Restnutzungsdauer gegenüber: 32.550 ÷ 8,25 = 3.945,45 Euro im Jahr. Über die ersten zwei Jahre nimmt die degressive AfA 27.450 Euro vorweg, die lineare 10.500 Euro.

Steuerbilanz und Handelsbilanz

Bei Buchführungspflichtigen wird der steuerliche Gewinn aus dem Betriebsvermögen abgeleitet, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG lässt einen anderen Ansatz zu, wenn ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt wird. Genau diesen Fall schafft die degressive AfA: Für die Handelsbilanz gilt der Abschreibungsplan nach § 253 Abs. 3 HGB, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Zwei Folgen sind im ERP zu hinterlegen. Erstens verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG für Wirtschaftsgüter, die wegen eines ausgeübten Wahlrechts nicht mit dem handelsrechtlichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung stehen, ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Wahlrechtsvorschrift und Abschreibungen. Zweitens gilt § 5 Abs. 6 EStG: Die Vorschriften über Bewertung und AfA sind zu befolgen. Eine Anlage braucht deshalb zwei Wertreihen. Wie Zugang, Anlagenklasse und Lauf aufgebaut werden, steht in Anlagenbuchhaltung im ERP einrichten.

Abschreibungen außer der Reihe

§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG lässt Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu; soweit der Grund in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Wer die AfA in fallenden Jahresbeträgen bemisst, darf sie nicht vornehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG); für Gebäude mit degressiver AfA nach § 7 Abs. 5a EStG gilt dasselbe (Abs. 5a Satz 6). In der Handelsbilanz ist die außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB); der niedrigere Ansatz ist nicht beizubehalten, wenn die Gründe entfallen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Was bei einer falschen AfA passiert

Die AfA bestimmt den Gewinn und damit die Steuerfestsetzung; die Bilanz kann nach § 4 Abs. 2 EStG nur eingeschränkt geändert werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AO begeht, wer einen nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall oder Betriebsvorgang nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen; die Handlung muss vorsätzlich oder leichtfertig begangen sein. Für diese Nummer beträgt die Geldbuße nach § 379 Abs. 6 AO bis zu 25.000 Euro, und zwar nur, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann; § 379 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Abs. 2 Nummer 1h und 1i teilen diese Obergrenze.

Kleine Wirtschaftsgüter, Gebäude und Grundstücke

Die Sonderfälle stehen im Einkommensteuergesetz (§§ 6 und 7 EStG).

Fall Steuerliche Behandlung
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro netto je Wirtschaftsgut Wahlrecht: Abzug in voller Höhe als Betriebsausgabe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG); für Wirtschaftsgüter über 250 Euro ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit Tag der Anschaffung und Kosten (Satz 4), entbehrlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (Satz 5)
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 Euro bis 1.000 Euro netto je Wirtschaftsgut Wahlweise Sammelposten statt der Sofortabschreibung, im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit je einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen; die Wahl gilt für alle begünstigten Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres einheitlich (§ 6 Abs. 2a EStG)
Gebäude im Betriebsvermögen Linear nach § 7 Abs. 4 EStG, je nach Bauantrag und Jahr der Fertigstellung 3 Prozent, 2 Prozent oder 2,5 Prozent; ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 33, 50 oder 40 Jahre, sind die entsprechenden Absetzungen zulässig (Satz 2)
Grund und Boden § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt ein abnutzbares Wirtschaftsgut voraus; Grund und Boden führt § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG unter den Wirtschaftsgütern, die mit den Anschaffungskosten ohne Absetzung für Abnutzung anzusetzen sind

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter. Bei Gebäuden ist die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 5a EStG auf Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des EWR-Abkommens beschränkt, die Wohnzwecken dienen und die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt; der Satz beträgt 5 Prozent vom jeweiligen Restwert. § 7 Abs. 5 EStG enthält daneben Sonderregelungen für Gebäude, die auf einem bis zum 31. Dezember 2005 gestellten Bauantrag oder einem bis dahin abgeschlossenen obligatorischen Vertrag beruhen. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 oder nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Nutzungsdauer je Anlagegut festlegen und die Grundlage dokumentieren.
  2. Anschaffungsmonat erfassen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
  3. Prüfen, ob das Gut unter die degressive AfA mit einem Satz bis 30 Prozent fällt: bewegliches Wirtschaftsgut, angeschafft oder hergestellt nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
  4. Beim degressiven Satz die Grenzen einhalten: höchstens dreifacher linearer Satz, höchstens 30 Prozent.
  5. Das Verzeichnis nach § 7a Abs. 8 EStG für die degressive AfA und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG für abweichende Steuerwerte führen.
  6. Den Methodenwechsel nur in der erlaubten Richtung zulassen: degressiv zu linear jederzeit, linear zu degressiv nicht.
  7. Abschreibungen wegen außergewöhnlicher Abnutzung vorsehen, solange die AfA in gleichen Jahresbeträgen oder nach der Leistung bemessen wird; die Zuschreibung bei Wegfall des Grundes gehört in die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.

Die Rechtslage der Nachbarländer steht in eigenen Artikeln: Abschreibung in Österreich, Abschreibungen in der Schweiz; ERP-Lizenz und Abo behandelt ERP-Kosten steuerlich.

Häufige Fragen

Muss ich die degressive AfA auch in der Handelsbilanz zeigen?

Nein. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG stellt auf das Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Grundsätzen ab, lässt aber einen anderen Ansatz zu, wenn ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt wird; die degressive AfA ist ein solches Wahlrecht. Zeigt die Handelsbilanz einen abweichenden Wert, verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis.

Woher kommt die Nutzungsdauer, wenn das Gesetz keine Zahl nennt?

Sie schätzen sie für das einzelne Wirtschaftsgut; § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG setzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer voraus und definiert sie nicht. Als Anhaltspunkt dienen die amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung; nach dem Beratungsbericht des Bundesrechnungshofs vom 23. April 2021 beachten die Finanzgerichte sie grundsätzlich, aber nicht bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung.

Darf ich später von degressiv auf linear wechseln?

Ja, § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG erlaubt den Übergang jederzeit. Ab dem Übergang rechnen Sie nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG mit dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer. Der umgekehrte Weg ist ausgeschlossen: § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG verbietet den Wechsel von der linearen zur degressiven AfA.

Kann ich bei degressiver AfA zusätzlich wegen außergewöhnlicher Abnutzung abschreiben?

Nein. § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG schließt Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung aus, solange Sie die AfA für das bewegliche Wirtschaftsgut in fallenden Jahresbeträgen bemessen; für Gebäude mit degressiver AfA nach § 7 Abs. 5a EStG sagt Abs. 5a Satz 6 dasselbe. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG lässt diese Absetzung sonst zu, also etwa bei AfA in gleichen Jahresbeträgen oder nach der Leistung; entfällt der Grund in späteren Wirtschaftsjahren, ist in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absetzung für Abnutzung oder SubstanzverringerungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Bewertung (Abs. 1, 2 und 2a)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen GewerbetreibendenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im AllgemeinenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einkommensteuergesetz (EStG), § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und SonderabschreibungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Einkommensteuergesetz (EStG), § 52 AnwendungsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 253 Zugangs- und FolgebewertungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 264 Pflicht zur Aufstellung; BefreiungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Handelsgesetzbuch (HGB), § 238 BuchführungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Handelsgesetzbuch (HGB), § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines InventarsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Abgabenordnung (AO), § 379 SteuergefährdungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Beratungsbericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO: Verkürzung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (Schreiben des BMF vom 26. Februar 2021), Gz. VIII 3 - 2021 - 0684, 23. April 2021Bundesrechnungshof · abgerufen am