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Abschreibung in Österreich: AfA und geringwertige Wirtschaftsgüter

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig für ERP-Systeme mit Anlagenbuchhaltung; österreichische Steuerbilanz nach EStG 1988 und Handelsbilanz nach UGB, Stand Oktober 2026

Kurz gesagt

In Österreich schreiben Sie abnutzbare Anlagegüter nach § 7 EStG 1988 linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab; degressiv mit höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert ist sie für bestimmte nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Güter möglich. Im ersten Jahr greift die Halbjahresregel: mehr als sechs Monate Nutzung bringt die volle Jahres-AfA, sonst die Hälfte. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, können Sie nach § 13 EStG 1988 sofort als Betriebsausgaben absetzen; abziehbare Vorsteuer zählt nicht in die Grenze, nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten (§ 6 Z 11 EStG 1988), und Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen Überlassung sind ausgenommen.

Das Wichtigste

  • Linear ist der Regelfall: Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs. 1 EStG 1988).
  • Degressiv mit höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert nur für bestimmte nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Güter; bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 (Bilanzierung) ab 1. Januar 2023 nur nach Maßgabe des UGB, ausgenommen Elektrizitätsunternehmen für vor dem 1. Januar 2026 angeschaffte und hergestellte Güter; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht die degressive AfA ohne diese Bindung zu (§ 7 Abs. 1a, § 124b Z 356 EStG 1988; EStR 2000 Rz 3263).
  • Halbjahresregel: Wird das Gut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, steht die volle Jahres-AfA zu, sonst die Hälfte (§ 7 Abs. 2 EStG 1988).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss (§ 13 EStG 1988); abziehbare Vorsteuer zählt nicht in die Grenze, nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten (§ 6 Z 11 EStG 1988). Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.
  • Die AfA ist verpflichtend; unterbliebene Absetzungen können nicht nachgeholt werden (EStR 2000 Rz 3110).
  • Handelsrechtlich: planmäßige Abschreibung über die Jahre der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung; geringwertige Gegenstände dürfen im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden (§ 204 UGB).

Was § 7 EStG 1988 für abnutzbares Anlagevermögen vorschreibt

Abnutzbares Anlagevermögen sind Wirtschaftsgüter, deren Verwendung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf mehr als ein Jahr erstreckt. Für diese schreibt § 7 Abs. 1 EStG 1988 die lineare Absetzung für Abnutzung vor: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, die sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung bemisst.

Neben der linearen AfA kennt § 7 Abs. 1a EStG 1988 die degressive AfA in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 Prozent, angewandt auf den jeweiligen Restbuchwert. Sie steht für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zur Verfügung, mit Ausnahmen: ausgenommen sind unter anderem Gebäude, Firmenwerte, Pkw und Kombis (außer Fahrschulfahrzeugen, Fahrzeugen mit mindestens 80-prozentiger gewerblicher Personenbeförderung und Fahrzeugen mit 0 g/km CO2), gebrauchte Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science sowie Anlagen für fossile Energieträger. Für Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln (Bilanzierung), gilt für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2023 die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts: die degressive AfA darf nur nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden. Ausgenommen sind Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010): Für vor dem 1. Januar 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter darf die degressive AfA weiterhin unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommen werden (§ 124b Z 356 EStG 1988). Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steht die degressive AfA ohne diese Bindung zu (EStR 2000 Rz 3263).

Die Halbjahresregel des § 7 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt den AfA-Betrag im ersten Jahr: Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht der der Anschaffung.

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Es hat für jedes Anlagegut den Anschaffungstag, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen AfA und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert) zu enthalten (§ 7 Abs. 3 EStG 1988).

Die AfA ist kein Wahlrecht. Sie ist verpflichtend vorzunehmen; unterbliebene Absetzungen können nicht nachgeholt werden (EStR 2000 Rz 3110).

Woher die Nutzungsdauer kommt

§ 7 EStG 1988 nennt keine konkreten Nutzungsdauern. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes (EStR 2000 Rz 3113). Sie ist vom Steuerpflichtigen zu schätzen, wobei alle Umstände zu beachten sind, die die Nutzungsdauer bestimmen (EStR 2000 Rz 3115).

Für Wirtschaftsgüter, die nicht von den Sonderregeln für Baugeräte oder Energieversorgungsunternehmen erfasst sind, können die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden. Die im deutschen BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 vorgesehene Herabsetzung der Nutzungsdauern von Computerhardware und Software auf ein Jahr ist in Österreich nicht anzuwenden (EStR 2000 Rz 3115).

Beim Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter ist der AfA-Berechnung die noch zu erwartende tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, unabhängig von der Nutzungsdauer des Vorgängers (EStR 2000 Rz 3116).

Die GWG-Regel nach § 13 EStG 1988

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Gut 1.000 Euro nicht übersteigen. § 13 EStG 1988 erlaubt, diese Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen; das kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei buchführenden Steuerpflichtigen ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorzunehmen, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 im Jahr der Verausgabung (EStR 2000 Rz 3896). Die Norm regelt die steuerliche Absetzung, nicht die Verbuchung: Ob das Gut in der Anlagenbuchhaltung geführt und dort im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben oder unmittelbar als Aufwand gebucht wird, ist der gewählte Buchungsweg.

Die Wertgrenze von 1.000 Euro gilt seit dem 1. Januar 2023; bis zum 31. Dezember 2022 lag sie bei 800 Euro, bis zum 31. Dezember 2019 bei 400 Euro (EStR 2000 Rz 3894). Abziehbare Vorsteuerbeträge gehören nicht zu den Anschaffungskosten und sind nicht in die Wertgrenze einzubeziehen (EStR 2000 Rz 740). Kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und zählt in die Wertgrenze ein (§ 6 Z 11 EStG 1988).

Die Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht, das für jedes Wirtschaftsgut einzeln und in jedem Wirtschaftsjahr unterschiedlich ausgeübt werden kann (EStR 2000 Rz 3897). Wird von ihr Gebrauch gemacht, steht für diese Wirtschaftsgüter kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu (EStR 2000 Rz 3898).

Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, etwa für den Verleih. Ist die entgeltliche Überlassung jedoch nur ein völlig untergeordneter Nebenzweck, kann § 13 EStG 1988 weiterhin in Anspruch genommen werden (EStR 2000 Rz 3895).

Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. So bilden etwa eine einheitliche Möbelgarnitur oder Baugerüste eine Einheit, während EDV-Geräte wie PC und Drucker kein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen (EStR 2000 Rz 3899, 3900).

Handelsrechtlicher Maßstab: UGB § 204

Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Abschreibungsplan muss die Kosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann (§ 204 Abs. 1 UGB).

Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden (§ 204 Abs. 1a UGB).

Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 204 Abs. 2 UGB).

Beispiel: Maschine im Juli, GWG im März

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Unternehmen mit dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr und voller Vorsteuerabzugsberechtigung kauft am 1. Juli 2026 eine Maschine für 12.000 Euro netto (zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer) und nimmt sie am selben Tag in Betrieb. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird mit fünf Jahren geschätzt. Im März 2026 kauft es eine Büroeinrichtung für 800 Euro netto (zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer).

Die Maschine ist im Wirtschaftsjahr 2026 genau sechs Monate genutzt (Juli bis Dezember). Da sie nicht mehr als sechs Monate genutzt wird, greift die Halbjahresregel: Die AfA für 2026 beträgt die Hälfte des Jahresbetrags.

Jahres-AfA: 12.000 Euro ÷ 5 Jahre = 2.400 Euro AfA 2026 (Halbjahr): 2.400 Euro ÷ 2 = 1.200 Euro AfA 2027 bis 2030: je 2.400 Euro AfA 2031 (Halbjahr): 1.200 Euro Summe: 12.000 Euro

Die Büroeinrichtung ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (800 Euro < 1.000 Euro). Sie wird 2026 steuerlich sofort abgesetzt; im Beispiel ist der Betrag ohne Aktivierung direkt als Aufwand gebucht.

Buchungssätze (Kontenbezeichnungen; Kontonummern sind systemabhängig):

Konto Soll Haben
Maschinen und Anlagen 12.000
Vorsteuer 2.400
Verbindlichkeiten 14.400
Abschreibungen (GWG) 800
Vorsteuer 160
Verbindlichkeiten 960
Abschreibungen (Maschine, 2026) 1.200
Kumulierte Abschreibungen 1.200

Was das ERP korrekt buchen muss

Das ERP muss für jedes abnutzbare Anlagegut die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer, den AfA-Satz und den Restbuchwert erfassen. Die jährliche AfA ist als Aufwand zu buchen und den kumulierten Abschreibungen gutzuschreiben. Die Halbjahresregel ist im ersten Jahr korrekt anzuwenden, wobei der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich ist; die automatische Anwendung ist eine redaktionelle Systemanforderung, keine gesetzliche Vorgabe.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter muss das ERP die Sofortabschreibung als Wahlrecht abbilden: Der Betrag kann bei buchführenden Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 im Jahr der Verausgabung zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden; das kann nach § 13 EStG 1988 unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Der Buchungsweg ist damit eine Einrichtungsentscheidung und keine gesetzliche Vorgabe: Das Gut kann in der Anlagenbuchhaltung geführt und im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden, wofür § 204 Abs. 1a UGB die unternehmensrechtliche Grundlage gibt; ebenso lässt sich der Betrag ohne Aktivierung direkt als Aufwand buchen. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den Angaben nach § 7 Abs. 3 EStG 1988 führen; das ERP muss diese Angaben erfassen.

Abgrenzungen und Fehlerquellen

Die Abgrenzung zwischen GWG und aktivierungspflichtigem Anlagegut richtet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Guts. Liegt der Betrag über 1.000 Euro, ist das Gut zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Abziehbare Vorsteuer ist bei der Prüfung der Wertgrenze nicht zu berücksichtigen; nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und zählt in die Grenze ein (§ 6 Z 11 EStG 1988).

Fehlerquelle: die Annahme, die Halbjahresregel hänge vom Anschaffungsdatum ab. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Wird ein Gut im ersten Halbjahr angeschafft, aber erst im zweiten Halbjahr in Betrieb genommen, steht im Jahr der Anschaffung nur die Halbjahres-AfA zu (EStR 2000 Rz 3129).

Fehlerquelle: die Annahme, die GWG-Sofortabschreibung setze voraus, dass das Gut nicht aktiviert wird. § 13 EStG 1988 erlaubt die steuerliche Absetzung unabhängig davon, ob das Gut im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aktiviert und im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben (§ 204 Abs. 1a UGB) oder unmittelbar als Aufwand gebucht wird; die steuerliche Absetzung ist in beiden Fällen dieselbe.

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Erfassen Sie für jedes abnutzbare Anlagegut die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzungsdauer und den AfA-Satz.
  2. Wenden Sie die Halbjahresregel im ersten Jahr an, wobei der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich ist.
  3. Prüfen Sie bei jedem Kauf, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 Euro übersteigen; abziehbare Vorsteuer zählt nicht in die Grenze, nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten.
  4. Setzen Sie GWG steuerlich sofort ab, wenn Sie das Wahlrecht ausüben, und legen Sie vorher fest, ob das Gut in der Anlagenbuchhaltung geführt und im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben oder direkt als Aufwand gebucht wird.
  5. Führen Sie, wenn Sie den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, die Anlagekartei mit den Angaben nach § 7 Abs. 3 EStG 1988.
  6. Buchen Sie die jährliche AfA als Aufwand und gutgeschrieben die kumulierten Abschreibungen.

Häufige Fragen

Gilt die Halbjahresregel auch bei degressiver AfA?

Ja. § 7 Abs. 2 EStG 1988 gilt für beide Methoden; die EStR 2000 Rz 3261 bestätigen das ausdrücklich.

Wird ein geringwertiges Wirtschaftsgut bei der Sofortabschreibung aktiviert?

Das entscheidet Ihr Buchungsweg, nicht § 13 EStG 1988: Die Norm erlaubt es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geringwertigen Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abzusetzen, und zwar unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss. Ob das Gut in der Anlagenbuchhaltung geführt und dort im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben wird oder unmittelbar als Aufwand gebucht wird, lässt die Norm offen; unternehmensrechtlich dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden (§ 204 Abs. 1a UGB). Die Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht, das Sie für jedes Wirtschaftsgut einzeln und in jedem Wirtschaftsjahr unterschiedlich ausüben können (EStR 2000 Rz 3897).

Was passiert, wenn ich die AfA in einem Jahr unterlasse?

Die AfA ist verpflichtend; unterbliebene Absetzungen können nicht nachgeholt werden (EStR 2000 Rz 3110). Das Recht auf die AfA geht verloren, ohne dass das Gut zu einem höheren Wert angesetzt werden dürfte.

Zählt die Vorsteuer in die 1.000-Euro-Grenze der GWG ein?

Nein, soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann: Abziehbare Vorsteuerbeträge gehören nicht zu den Anschaffungskosten und sind nicht in die Wertgrenze von 1.000 Euro einzubeziehen (EStR 2000 Rz 740). Kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und zählt in die Grenze ein (§ 6 Z 11 EStG 1988).

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz 1988, § 5 Gewinnermittlung (Abs. 1)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz 1988, § 7 Absetzung für AbnutzungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz 1988, § 8 Sonderformen der Absetzung für Abnutzung (Abs. 6 Z 1 Kraftfahrzeuge)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz 1988, § 13 Geringwertige WirtschaftsgüterRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Einkommensteuergesetz 1988, § 6 Bewertung (Z 11 Vorsteuer)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  6. Einkommensteuergesetz 1988, § 124b Übergangsbestimmungen (Z 356)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  7. Unternehmensgesetzbuch, § 204 Abschreibungen im AnlagevermögenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  8. Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000), Fassung vom 21. April 2026Bundesministerium für Finanzen, FINDOK · abgerufen am