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Kanzleien und Agenturen: Mandats- und Projektabrechnung im ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Ablauf für ERP- und Kanzlei-/Agentursoftware in Deutschland, Österreich und der Schweiz; alle Beispielzahlen erfunden.

Kurz gesagt

Ein Mandat ist im ERP die Abrechnungseinheit, ein Projekt das Vorhaben darin. Vier Schritte führen zur Rechnung — Mandat, Zeiterfassung, Rechnungsvorschlag, Rechnung —, jeder mit eigener Freigabe. In Deutschland gilt für Anwälte das RVG, für Steuerberater die StBVV, soweit nichts anderes vereinbart ist; fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 7 StBVV).

Das Wichtigste

  • Mandat: Abrechnungseinheit mit Akte, Vergütungsregel und Vorschusskonto.
  • Projekt: befristetes Vorhaben mit Budget und Endtermin im oder neben dem Mandat.
  • Deutschland: Ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, wird er nach billigem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 RVG, § 11 StBVV).
  • Deutschland: Eine Vergütungsvereinbarung nach RVG oder StBVV braucht Textform und darf nicht in der Vollmacht stehen (§ 3a Abs. 1 RVG, § 4 Abs. 1 StBVV); Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG sind ausgenommen (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG).
  • Deutschland: Zeitgebühr der StBVV 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde, seit 1. Juli 2025.
  • Österreich: Im Dienstvertrag ist ein nach Stunden bemessenes Entgelt am Schluss jeder Kalenderwoche fällig, bei Diensten höherer Art am Monatsende; vorbehalten bleibt eine andere Vereinbarung oder Branchenüblichkeit (§ 1154 Abs. 1 und 2 ABGB).

Ein Mandat ist keine Rechnung und ein Projekt auch nicht. Das Mandat ist die laufende Beziehung zu einem Auftraggeber mit einer Akte, das Projekt ein befristetes Vorhaben mit Budget und Endtermin. Beide erzeugen abrechenbare Positionen, aber sie brauchen verschiedene Bezugsgrößen, Nachweise und Freigaben. Ohne Bezug lässt sich die Rechnung später weder belegen noch nachrechnen.

Was ein Mandat von einem Projekt unterscheidet

Das Mandat ist im ERP die Abrechnungseinheit mit Aktenzeichen, Auftraggeber, Abrechnungsart, Vergütungsregel und Vorschusskonto. Das Projekt ist das Vorhaben im oder neben dem Mandat mit Anfang, Ende, Ergebnis und einem Budget, an dem Sie nachrechnen. Ein Steuerberatungsmandat kann mehrere Projekte umfassen, etwa eine Umstrukturierung; eine Agentur kann ein Rahmenmandat mit mehreren Kampagnen führen.

Merkmal Mandat Projekt
Rolle im ERP Abrechnungseinheit mit Akte und Vorschusskonto Vorhaben mit Anfang, Ende und Ergebnis
Bezugsgröße Gegenstandswert, Zeitgebühr oder Vereinbarung Satz, Festpreis oder Pauschale
Nachweis Berechnung über die Angelegenheit, Akte, Vorschüsse Leistungsnachweis je Phase und Leistungsart
Auswertung Mandatsergebnis und offene Posten Budget gegen Ist-Aufwand
Ende mit Erledigung des Mandats mit Abnahme oder Endtermin

Jede Rechnungsposition trägt deshalb einen Bezug: Aktenzeichen, Projektnummer oder beides. Sonst lässt sich eine Stundenzeile später weder dem Auftraggeber noch dem Budget zuordnen.

Wovon die Höhe der Vergütung abhängt

In Deutschland bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG); eine abweichende Vergütung braucht eine Vereinbarung in Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG). Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Ist für eine Gebühr ein Rahmen vorgesehen, bestimmt sie der Rechtsanwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für Steuerberater gilt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV); sie greift für die Höhe nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StBVV), und die Zeitgebühr beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde (§ 13 Satz 2 StBVV, in dieser Fassung seit 1. Juli 2025). Die geöffnete Fassung des RVG nennt den Textnachweis ab 1. Juli 2004, die der StBVV ab 1. April 1982.

Abrechnungsart Bezugsgröße Woher die Höhe kommt Was das ERP führen muss
Wert- und Rahmengebühr Gegenstandswert und Gebührentatbestand Deutschland: RVG oder StBVV, Rahmen nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG, § 11 StBVV) Gegenstandswert, Tatbestand, Rahmenfaktor, Begründung
Zeitgebühr angefangene Viertelstunde Deutschland: § 13 StBVV oder vereinbarter Satz (§ 4 StBVV) Leistungsart, Dauer, Auslagen, Vorschuss
Stundensatz, Festpreis, Pauschale vereinbarte Einheit oder Zeitraum Deutschland: Vereinbarung in Textform, soweit RVG oder StBVV gilt (§ 3a Abs. 1 RVG, § 4 Abs. 1 StBVV), ausgenommen Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG; Österreich: vereinbarte Vergütung, sonst Fälligkeit nach § 1154 Abs. 1 und 2 ABGB (Dienstvertrag); Schweiz: vereinbarte Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR) Vereinbarungsdokument, Satz, Obergrenze, Laufzeit

Eine Vergütungsvereinbarung braucht in Deutschland Textform, soweit die Vergütung dem RVG oder der StBVV unterliegt. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet, von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV); für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG (Beratung, Gutachten, Mediation) gelten § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG). Entspricht sie dem nicht, ist keine höhere als die gesetzliche Vergütung geschuldet (§ 4b RVG, § 4b StBVV). RVG und StBVV erfassen anwaltliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) und die Berufstätigkeit der Steuerberater (§ 1 Abs. 1 und 2 StBVV); eine Agentur rechnet nach der Vereinbarung ab; die Varianten stehen unter Abrechnung nach Aufwand.

Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 7 StBVV); einen angemessenen Vorschuss darf die Kanzlei verlangen (§ 9 RVG, § 8 StBVV). In Österreich regelt § 1154 ABGB die Fälligkeit im Dienstvertrag: soweit nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten, ein nach Stunden bemessenes Entgelt am Schluss jeder Kalenderwoche, bei Diensten höherer Art am Monatsende (§ 1154 Abs. 1 und 2 ABGB). Die laufende Verrechnung in Kanzlei oder Agentur kann an diese gesetzlichen Abschnitte anknüpfen; eine abweichende Abrechnungsregel braucht eine andere Vereinbarung oder eine abweichende Üblichkeit bei Diensten der betreffenden Art (§ 1154 Abs. 1 ABGB). Die beim Geschäft vorkommenden Rechnungen sind dem Machtgeber auf Verlangen vorzulegen (§ 1012 ABGB). In der Schweiz legt der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab (Art. 400 Abs. 1 OR); seine Vergütung ist geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR).

Vom Mandat zur Rechnung: vier Schritte mit Freigaben

Der Ablauf ist in allen drei Ländern derselbe. Die Freigaben muss das ERP tragen, damit keine Rechnung ohne Prüfung entsteht.

Schritt Was im ERP entsteht Wer gibt frei Was die Freigabe prüft
1 Mandat anlegen Akte mit Aktenzeichen, Abrechnungsart, Vergütungsregel, Verweis auf das Vereinbarungsdokument und Vorschusskonto Mandatsverantwortliche Deutschland: Vergütungsvereinbarung nach RVG oder StBVV in Textform und getrennt von der Vollmacht (§ 3a Abs. 1 RVG, § 4 Abs. 1 StBVV), Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG ausgenommen? Österreich und Schweiz: Abrechnung aus der Akte vorlegbar (§ 1012 ABGB, Art. 400 Abs. 1 OR)?
2 Zeit erfassen Buchung mit Datum, Person, Dauer, Leistungsart und Tätigkeitsnachweis die bearbeitende Person, wöchentlich Ist die Buchung vollständig und verrechenbar? Interne Zeit bleibt im Mandat, aber ohne Rechnungsbezug.
3 Rechnungsvorschlag Periodenabschluss, Positionen je Akte, angewendete Sätze, Auslagen und Vorschüsse (Deutschland: § 10 Abs. 2 RVG, § 9 Abs. 2 StBVV) Mandatsverantwortliche Deutschland: Passt die Ermessensausübung (§ 14 Abs. 1 RVG, § 11 StBVV), stimmen Vorschüsse und Gegenstandswert?
4 Rechnung Rechnung mit Leistungsumfang und Leistungszeitpunkt, beigefügter Berechnung und abgesetzten Vorschüssen zweite Person oder Kanzleileitung Pflichtangaben, Format, Empfänger, Zahldaten

Die Ermessensausübung aus Schritt 3 gehört zur Abrechnung: Wird die Gebühr von einem Dritten ersetzt, ist die Bestimmung nicht bindend, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, § 11 Satz 4 StBVV). Halten Sie Zeitpunkt, Person und Begründung fest; ohne die Freigabe aus Schritt 2 bleibt die Zeit im Mandat, geht aber nicht in die Rechnung.

Ein Rechenbeispiel: Zeitgebühr, Auslagen und Vorschuss

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Steuerberatungsmandat in Deutschland, vereinbarter Satz 32,00 Euro je angefangene Viertelstunde (erfundener Satz; der Rahmen der Zeitgebühr nach § 13 StBVV liegt bei 16,50 bis 41 Euro). Erfasst sind 96,00 Stunden, davon 78,25 Stunden verrechenbar, das sind 313 angefangene Viertelstunden; 17,75 Stunden bleiben intern.

Position Menge Satz Betrag
verrechenbare Zeit 313 Viertelstunden 32,00 Euro 10.016,00 Euro
Auslagen (erfundene Annahme) 240,00 Euro
Zwischensumme (netto) 10.256,00 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent 1.948,64 Euro
Rechnungsbetrag (brutto) 12.204,64 Euro
abgesetzter Vorschuss vom 12. Mai 2026 samt Steuer −3.570,00 Euro
Zahlbetrag (brutto) 8.634,64 Euro

Nachgerechnet: 313 × 32,00 Euro = 10.016,00 Euro; plus 240,00 Euro Auslagen = 10.256,00 Euro netto; 19 Prozent davon = 1.948,64 Euro, Rechnungsbetrag brutto 12.204,64 Euro; abzüglich des Vorschusses samt seiner Steuer (3.000,00 + 570,00 = 3.570,00 Euro) bleiben 8.634,64 Euro. Die Endrechnung setzt die vor Ausführung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge ab, wenn über sie Rechnungen ausgestellt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG; in Österreich § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994). Der Regelsteuersatz beträgt in Deutschland 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG).

Leistungsumfang und Leistungszeitpunkt kommen aus dem Mandat, nicht aus den Stunden. In Deutschland verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG den Zeitpunkt der Leistung, in Österreich den Tag oder den Zeitraum der Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994), in der Schweiz Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen (Art. 26 Abs. 2 lit. c MWSTG). Eine Zeile „78,25 Stunden Beratung” ohne Tätigkeitsangabe lässt dagegen den Leistungsumfang offen, den § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG und § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 verlangen.

Typische Fehler

  • Die Vereinbarung steckt in der Vollmacht. In Deutschland entspricht sie dann § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV nicht; aus einer solchen Vereinbarung lässt sich keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG, § 4b StBVV). Eine niedriger vereinbarte Vergütung wird dadurch nicht angehoben. Legen Sie das Dokument als eigene Datei an die Akte.
  • Interne und verrechenbare Zeit stehen in einer Position. Der Auftraggeber sieht Positionen, die nicht vereinbart sind, und die Auswertung zeigt keine belastbare Marge.
  • Zum Rechnungsvorschlag fehlt der Tätigkeitsnachweis. Ohne ihn trägt die Rechnung den Leistungsumfang nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nicht.
  • Der Vorschuss bleibt in der Endrechnung stehen. Wurde er vor Ausführung der Leistung vereinnahmt und über ihn eine Rechnung ausgestellt, gehört er samt dem darauf entfallenden Steuerbetrag abgesetzt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG; in Österreich § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994).
  • Die Ermessensausübung ist nicht dokumentiert. In Deutschland lässt sich bei einer Rahmengebühr die Höhe dann nicht mehr begründen (§ 14 Abs. 1 RVG, § 11 StBVV).

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie je Auftraggeber ein Mandat mit Aktenzeichen, Abrechnungsart, Vergütungsregel und Verweis auf das Vereinbarungsdokument an.
  2. Führen Sie Leistungsarten (verrechenbar, intern, Reise, Auslage) und lassen Sie jede Zeitbuchung von der bearbeitenden Person freigeben; die Erfassung im Einzelnen steht unter Projektzeiten und Stundenzettel.
  3. Bilden Sie den Rechnungsvorschlag erst nach dem Periodenabschluss, mit Vorschüssen und Auslagen auf eigenen Konten.
  4. Lassen Sie Vorschlag und Rechnung von zwei Personen zeichnen; Stufen, Vertretung und Fristen beschreibt der Rechnungsfreigabe-Workflow.
  5. Prüfen Sie vor dem Versand Pflichtangaben, Leistungsbezug je Position und das Format gegen das Prüfschema für Rechnungsvorlagen; eine Rechnung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist als elektronische Rechnung auszustellen, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und beide in Deutschland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro, ausgenommen Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG, und Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, dürfen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV, § 34a UStDV); bis zum 31. Dezember 2026 erlaubt § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format.
  6. Rechnen Sie nach dem Mandat nach: verrechenbare gegen erfasste Zeit, Auslagen, Vorschüsse. Der Vergleich trägt den nächsten Rechnungsvorschlag und die Nachkalkulation.

Häufige Fragen

Reicht ein Stundenzettel als Grundlage für die Rechnung?

Für die Rechnung brauchen Sie den Umfang und die Art der Leistung, nicht nur eine Stundenzahl (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG; in Österreich § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994). Bei Anwälten und Steuerberatern kommt in Deutschland die Berechnung mit Gebührentatbestand, Vorschüssen und Gegenstandswert hinzu (§ 10 Abs. 2 RVG, § 9 Abs. 2 StBVV).

Kann ich ohne Vergütungsvereinbarung einen Stundensatz abrechnen?

Ohne Vereinbarung bleibt es in Deutschland bei der gesetzlichen Vergütung: für Anwälte die Gebühren nach dem RVG, für Steuerberater die StBVV. Ein frei vereinbarter Stundensatz braucht eine Vereinbarung in Textform, die nicht in der Vollmacht steht (§ 3a Abs. 1 RVG, § 4 Abs. 1 StBVV); für Gebührenvereinbarungen über Beratung, Gutachten oder Mediation gilt die Textform des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht (§ 3a Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 RVG). Entspricht eine Vereinbarung der Textform nicht, ist keine höhere als die gesetzliche Vergütung geschuldet (§ 4b RVG, § 4b StBVV).

Wann darf ein Mandat abgerechnet werden, wenn es weiterläuft?

Die Fälligkeit hängt an der Erledigung: In Deutschland wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 7 StBVV). In Österreich gilt § 1154 ABGB für den Dienstvertrag: soweit nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten, ein nach Stunden bemessenes Entgelt am Schluss jeder Kalenderwoche, bei Diensten höherer Art am Monatsende (§ 1154 Abs. 1 und 2 ABGB). Diese Abschnitte ordnet das Gesetz selbst an; eine abweichende Abrechnungsregel setzt eine andere Vereinbarung oder eine abweichende Üblichkeit bei Diensten der betreffenden Art voraus.

Wie oft darf ich einen Vorschuss verlangen?

In Deutschland darf ein angemessener Vorschuss für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangt werden (§ 9 RVG, § 8 StBVV); angemessen heißt: im Verhältnis zum erwarteten Aufwand. In der Endrechnung sind die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte samt den darauf entfallenden Steuerbeträgen abzusetzen, wenn über sie Rechnungen ausgestellt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG; in Österreich § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994).

Quellen

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 1 GeltungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 2 Höhe der VergütungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 3a VergütungsvereinbarungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 4b Fehlerhafte VergütungsvereinbarungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 8 Fälligkeit, Hemmung der VerjährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 9 VorschussBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 10 BerechnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 14 RahmengebührenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 34 Beratung, Gutachten und MediationBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 1 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 4 VergütungsvereinbarungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 7 FälligkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 8 VorschußBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 9 BerechnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 11 RahmengebührenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 13 ZeitgebührBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vom 31. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105), Artikel 1 Nummer 3 bis 5 und Artikel 2 (Inkrafttreten am 1. Juli 2025)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  18. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften, Absatz 38Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  24. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1012, Fassung vom 14. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Januar 1812Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  25. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1154, Fassung vom 14. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Januar 1917Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  26. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 394 und 400; Stand am 1. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Januar 1912Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (Systematische Rechtssammlung) · abgerufen am
  27. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 26 Rechnung, SR 641.20, konsolidierte Fassung Stand 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am