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Betreibung in der Schweiz: So treiben Sie eine Forderung ein

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; gilt für Betreibungen nach dem SchKG gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, unabhängig vom eingesetzten ERP.

Kurz gesagt

In der Schweiz leiten Sie die Betreibung mit dem Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt ein (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Der Zahlungsbefehl setzt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen; dagegen kann der Schuldner innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben (Art. 69 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung, bis Rechtsöffnung oder Urteil ihn beseitigen (Art. 79 SchKG).

Das Wichtigste

  • Betreibungsbegehren: schriftlich oder mündlich, mit Forderungssumme in Franken und Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn eine Urkunde fehlt, dem Grund der Forderung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG).
  • Zahlungsbefehl: Zahlungsfrist 20 Tage, Rechtsvorschlag innert zehn Tagen (Art. 69 Abs. 2 SchKG).
  • Rechtsvorschlag: zehn Tage in der ordentlichen Betreibung, fünf Tage in der Wechselbetreibung (Art. 74, 179 SchKG).
  • Rechtsöffnung: definitiv bei vollstreckbarem gerichtlichem Entscheid, gerichtlichem Vergleich, gerichtlicher Schuldanerkennung, vollstreckbarer öffentlicher Urkunde nach Art. 347 bis 352 ZPO oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde; provisorisch bei öffentlich beurkundeter oder durch Unterschrift bekräftigter Schuldanerkennung (Art. 80, 82 SchKG).
  • Fortsetzung: frühestens 20 Tage nach dem Zahlungsbefehl, das Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung; bei einem Rechtsvorschlag steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG).
  • Seit 1. Januar 2026 kann der Schuldner nach einem Rechtsvorschlag ab drei Monaten nach dem Zahlungsbefehl und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter verlangen, dass der Eintrag Dritten nicht bekannt gegeben wird, wenn der Gläubiger innert 20 Tagen die rechtzeitige Einleitung des Verfahrens nach Art. 79 bis 84 SchKG nicht nachweist; der nachträgliche Nachweis oder die Fortsetzung macht den Eintrag wieder bekannt, ausser der Schuldner weist die definitive Nichtgutheissung des Beseitigungsbegehrens nach (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG).

Mahnen bringt einen offenen Rechnungsbetrag nicht ein, wenn der Kunde nicht zahlen kann oder will. In der Schweiz steht dafür das Betreibungsverfahren bereit: ein amtliches Verfahren für Geldforderungen, dessen Wirkung davon abhängt, dass jeder Schritt innert Frist erfolgt.

Wie eine Betreibung abläuft

Die Schuldbetreibung dient der Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Sie beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird je nach Schuldner auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Art. 38 Abs. 2 und 3 SchKG). In Gang setzt sie der Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren. Die Fristen des Gesetzes sind zwingend und lassen sich vertraglich nicht ändern (Art. 33 Abs. 1 SchKG).

Schritt Wer handelt Grundlage Frist
Betreibungsbegehren Gläubiger beim Betreibungsamt Art. 67 Abs. 1 SchKG keine gesetzliche Frist
Zahlungsbefehl Betreibungsamt stellt zu Art. 69 SchKG Zahlung innert 20 Tagen, Rechtsvorschlag innert zehn Tagen
Rechtsvorschlag Schuldner beim Betreibungsamt Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort oder innert zehn Tagen nach Zustellung
Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Klage Gläubiger vor dem Zivil- oder Verwaltungsgericht Art. 79 SchKG Fortsetzung nur auf Grund eines vollstreckbaren Entscheids
Rechtsöffnung Gläubiger beim Richter des Betreibungsortes Art. 80 bis 84 SchKG Entscheid innert fünf Tagen nach der Stellungnahme
Aberkennungsklage Schuldner Art. 83 Abs. 2 SchKG 20 Tage nach provisorischer Rechtsöffnung
Fortsetzungsbegehren Gläubiger beim Betreibungsamt Art. 88 SchKG frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr nach Zahlungsbefehl; bei Rechtsvorschlag steht diese Frist still, aber nur zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens
Konkursbegehren Gläubiger beim Konkursgericht Art. 166 SchKG frühestens 20 Tage nach Konkursandrohung, spätestens 15 Monate nach Zahlungsbefehl; bei Rechtsvorschlag steht diese Frist still, aber nur zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen und Daten: Die Rechnung über CHF 12’400 wird am 2. Oktober fällig, das Betreibungsbegehren geht am 12. Oktober ein, der Zahlungsbefehl wird am 16. Oktober zugestellt. Der Betriebene kann bis zum 26. Oktober Rechtsvorschlag erheben. Zahlt er nicht und erhebt er keinen, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren ab dem 5. November stellen; das Recht erlischt am 16. Oktober des folgenden Jahres.

Für diese Rechnung sind die Tage nicht alle gleich: Betreibungshandlungen dürfen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr, an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen sowie während der Betreibungsferien nicht vorgenommen werden. Die Betreibungsferien sind sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie der 15. bis 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 SchKG).

Was das Betreibungsbegehren enthalten muss

Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten und muss nach Art. 67 Abs. 1 SchKG Name und Wohnort beider Parteien nennen, bei einem Gläubiger im Ausland ein Domizil in der Schweiz, die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung, bei verzinslichen Forderungen Zinsfuss und Zinstag sowie die Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn eine fehlt, den Grund der Forderung. Den Eingang bescheinigt das Amt auf Verlangen gebührenfrei (Art. 67 Abs. 3 SchKG). Zuständig ist es am Wohnsitz des Schuldners, bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften an deren Sitz (Art. 46 Abs. 1 und 2 SchKG). Eingaben können elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen; für die Fristwahrung zählt dann die Quittung über den Abschluss der Übermittlung (Art. 33a SchKG).

Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner zu (Art. 69 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 SchKG). Er enthält die Angaben des Betreibungsbegehrens, die Aufforderung, innert 20 Tagen zu bezahlen, die Mitteilung, dass der Schuldner innert zehn Tagen nach der Zustellung Rechtsvorschlag erheben kann, und die Androhung, dass die Betreibung sonst ihren Fortgang nimmt (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Er wird doppelt ausgefertigt; lauten die beiden Urkunden nicht gleich, gilt die dem Schuldner zugestellte Fassung (Art. 70 Abs. 1 SchKG).

Der Rechtsvorschlag wird sofort dem Überbringer oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt erklärt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG); eine Begründung verlangt das Gesetz nicht (Art. 75 Abs. 1 SchKG). In der Wechselbetreibung beträgt die Frist fünf Tage (Art. 179 Abs. 1 SchKG, auf den Art. 87 SchKG verweist). Wer nur einen Teil bestreitet, muss den bestrittenen Betrag genau angeben, sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Der Rechtsvorschlag stellt die Betreibung ein (Art. 78 Abs. 1 SchKG); nur der unbestrittene Teil läuft weiter (Art. 78 Abs. 2 SchKG).

Rechtsöffnung: Wie der Rechtsvorschlag fällt

Nach einem Rechtsvorschlag hat der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; die Betreibung läuft nur auf Grund eines vollstreckbaren Entscheids weiter, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG).

Für einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, einen gerichtlichen Vergleich, eine gerichtliche Schuldanerkennung, eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach Art. 347 bis 352 ZPO und für Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gibt es die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); der Betriebene kann dann einwenden, die Schuld sei seit dem Entscheid getilgt oder gestundet worden, was er durch Urkunden beweisen muss, oder er kann die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kommt die provisorische Rechtsöffnung in Frage (Art. 82 Abs. 1 SchKG); sie wird erteilt, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Endgültig wird sie erst, wenn die Aberkennungsklage nicht innert 20 Tagen erhoben oder abgewiesen wird (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG).

Über das Gesuch entscheidet der Richter des Betreibungsortes im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO) und eröffnet seinen Entscheid innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Betriebenen (Art. 84 Abs. 2 SchKG); die Berufung ist ausgeschlossen (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO).

Fortsetzung, Konkurs und Verlustschein

Ist die Betreibung weder durch Rechtsvorschlag noch durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen; dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Nach dem Eingang des Begehrens vollzieht das Amt unverzüglich die Pfändung (Art. 89 SchKG) oder erlässt, wenn der Schuldner in einer der in Art. 39 Abs. 1 SchKG genannten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist, die Konkursandrohung (Art. 159 SchKG); das Konkursbegehren ist frühestens 20 Tage nach der Zustellung der Konkursandrohung möglich und erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls; wurde Rechtsvorschlag erhoben, steht auch diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 160 Abs. 1, Art. 166 Abs. 1 und 2 SchKG).

Deckt die Verwertung die Forderung nicht, erhält jeder an der Pfändung beteiligte Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein (Art. 149 Abs. 1 SchKG); damit lässt sich die Betreibung sechs Monate lang ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Zinsen schuldet der Betriebene für die im Verlustschein verurkundete Forderung nicht (Art. 149 Abs. 4 SchKG), während er bei Verzug den Verzugszins von fünf Prozent für das Jahr schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR).

Was das ERP beitragen kann

Die Fristen von zehn und 20 Tagen laufen unabhängig vom Betriebsalltag. Ein ERP liefert die Fälligkeiten aus den offenen Posten; die betreibungsrechtlichen Termine gehören zusätzlich in eine Fristenliste mit Verantwortlichem. Wie Mahnstufen und Fristen im System aufgebaut werden, beschreibt Mahnwesen im ERP einrichten, welche Angaben die Debitorenliste braucht, Offene Posten führen.

Für die Frage, was ein Kunde geliefert bekommt, bevor er zahlt, ist der Betreibungsregisterauszug eine Datenquelle: Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann die Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und Auszüge verlangen; bei einem Gesuch im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags ist das Interesse insbesondere glaubhaft gemacht (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Seit 1. Januar 2026 geben die Ämter Dritten zudem keine Kenntnis mehr, wenn der Schuldner nach einem Rechtsvorschlag, nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zahlungsbefehl und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein Gesuch stellt und der Gläubiger die Frist von 20 Tagen für den Nachweis verstreichen lässt, dass er das Verfahren nach Art. 79 bis 84 SchKG rechtzeitig eingeleitet hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Bringt der Gläubiger diesen Nachweis nachträglich bei oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird der Eintrag Dritten wieder bekannt gegeben, wenn nicht der Schuldner nachweist, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Ein Auszug kann deshalb eine im Register stehende Betreibung verschweigen und trägt die Kreditentscheidung nicht allein; die Abstufung nach Risikoklasse beschreibt Kreditlimit und Liefersperre.

Auch die Verjährung gehört in die Übersicht: Sie wird durch Schuldbetreibung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR) und beginnt mit jedem Betreibungsakt von neuem (Art. 138 Abs. 2 OR). Ordentliche Forderungen verjähren nach zehn Jahren (Art. 127 OR), Forderungen aus Handwerksarbeit und aus dem Kleinverkauf von Waren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR); abändern lassen sich diese Fristen nicht (Art. 129 OR).

Was die Betreibung kostet

Die Betreibungskosten trägt der Schuldner; der Gläubiger hat sie vorzuschiessen und darf sie aus dessen Zahlungen vorab erheben (Art. 68 SchKG). Den Gebührentarif setzt der Bundesrat fest (Art. 16 Abs. 1 SchKG). Vor Amt darf sich jede handlungsfähige Person vertreten lassen, auch gewerbsmässig (Art. 27 Abs. 1 SchKG); diese Vertretungskosten dürfen der Gegenpartei aber nicht überbunden werden (Art. 27 Abs. 2 SchKG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Prüfen Sie vor dem Betreibungsbegehren die Fälligkeit Ihrer Forderung und die Verjährung: zehn Jahre nach Art. 127 OR, fünf Jahre bei Handwerksarbeit und Kleinverkauf von Waren (Art. 128 Ziff. 3 OR).
  2. Halten Sie die Angaben nach Art. 67 Abs. 1 SchKG bereit: Parteien mit Wohnort, Forderungssumme in Franken, Zinsfuss und Zinstag sowie die Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn keine Urkunde vorliegt, den Grund der Forderung.
  3. Rechnen Sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls mit zehn Tagen für den Rechtsvorschlag des Kunden und 20 Tagen bis zum Fortsetzungsbegehren (Art. 69 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 SchKG).
  4. Legen Sie fest, wer über Klage und Rechtsöffnung entscheidet; nach einem Rechtsvorschlag steht die Jahresfrist für das Fortsetzungsbegehren still, solange das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags läuft (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
  5. Buchen Sie Vorschüsse und Kosten des Betreibungsamts gegen die offene Forderung (Art. 68 SchKG) und beziehen Sie den Betreibungsregisterauszug in die Kreditprüfung ein (Art. 8a SchKG).

Häufige Fragen

Muss der Schuldner den Rechtsvorschlag begründen?

Nein. Nach Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, und wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden. Bestreitet der Betriebene nur einen Teil der Forderung, muss er den bestrittenen Betrag genau angeben; unterlässt er das, gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG).

Was passiert, wenn ich nach dem Rechtsvorschlag nichts unternehme?

Das Recht, die Betreibung fortzusetzen, erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 Abs. 2 SchKG); wurde Rechtsvorschlag erhoben, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Seit 1. Januar 2026 kann der Schuldner nach einem Rechtsvorschlag ab drei Monaten nach dem Zahlungsbefehl verlangen, dass der Eintrag Dritten nicht bekannt gegeben wird, wenn Sie die Frist von 20 Tagen für den Nachweis verstreichen lassen, dass Sie das Verfahren rechtzeitig eingeleitet haben (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Bringen Sie den Nachweis später bei oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird der Eintrag wieder bekannt gegeben, ausser der Schuldner weist nach, dass Ihr Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG).

Kann ich das Betreibungsbegehren elektronisch einreichen?

Ja. Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden können elektronisch eingereicht werden; die Eingabe braucht eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 33a Abs. 1 und 2 SchKG). Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt der Quittung massgebend, die den Abschluss der Übermittlung bestätigt (Art. 33a Abs. 3 SchKG). Auf Papier bleibt das Begehren weiterhin möglich.

Kann ich die Kosten meines Inkassobüros dem Kunden verrechnen?

Die Betreibungskosten selbst trägt der Schuldner, und der Gläubiger darf sie aus dessen Zahlungen vorab erheben (Art. 68 SchKG). Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen der Gegenpartei dagegen nicht überbunden werden (Art. 27 Abs. 2 SchKG). Wollen Sie Mahn- und Inkassobemühungen vergütet haben, vereinbaren Sie das vor der Rechnungsstellung in den Zahlungsbedingungen.

Quellen

  1. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 8a, 16, 27, 33, 33a, 38 bis 40, 46, 56, 67 bis 88, 149, 159, 160 und 166, konsolidierte Fassung Stand am 1. Januar 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  2. Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen (Änderung des SchKG), Amtliche Sammlung AS 2025 522, in Kraft seit 1. Januar 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  3. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 104 und 127 bis 138, konsolidierte Fassung Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  4. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 251 und 309, konsolidierte Fassung Stand am 1. Juli 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am