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ERP-Einführung in der Schweiz: Mitwirkung und Überwachungsverbot

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; Schweizer Arbeitsgesetz (ArG, ArGV 1, ArGV 3), Mitwirkungsgesetz und Datenschutzrecht (DSG, DSV); Rechtslage 14. Oktober 2026

Kurz gesagt

In der Schweiz dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme nicht eingesetzt werden, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3); aus anderen Gründen erforderliche Systeme sind zulässig, müssen aber Gesundheit und Bewegungsfreiheit schonen (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3) und nach der Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3 ein klar überwiegendes Interesse belegen, verhältnismässig sein und die Arbeitnehmenden beteiligen. ERP-Daten über Mitarbeitende dürfen nur bearbeitet werden, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (Art. 328b OR), und in Fragen des Gesundheitsschutzes sind die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung vor dem Entscheid anzuhören (Art. 48 Abs. 1 und 2 ArG).

Das Wichtigste

  • In der Schweiz sind Überwachungs- und Kontrollsysteme unzulässig, die ausschliesslich oder hauptsächlich das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3).
  • Aus anderen Gründen erforderliche Systeme müssen in der Schweiz Gesundheit und Bewegungsfreiheit schonen (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3); die Wegleitung des SECO verlangt zusätzlich ein klar überwiegendes Interesse, die Verhältnismässigkeit und die Mitwirkung der Arbeitnehmenden.
  • Die Wegleitung des SECO (Februar 2023) nennt das automatische Registrieren der Anzahl oder Qualität produzierter Teile, die Anzahl entgegengenommener Anrufe und die Fahrstreckenaufzeichnung zur Wegoptimierung als Beispiele erlaubter Leistungserfassung.
  • Art. 328b OR lässt in der Schweiz nur Daten zu, die für die Eignung oder die Durchführung des Arbeitsvertrags nötig sind; ausserhalb dieser Zwecke braucht eine Bearbeitung einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG.
  • In der Schweiz verlangt Art. 73 ArGV 1 Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit; die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b ArGV 1 gilt nur für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, und verlangt bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze.
  • Im Schweizer Recht gibt Art. 48 Abs. 1 ArG den Mitarbeitenden oder ihrer Vertretung ein Mitspracherecht in allen Fragen des Gesundheitsschutzes; die vorsätzlich unterlassene Information nach Art. 19 Abs. 1 DSG wird auf Antrag mit Busse bis CHF 250'000 geahndet (Art. 60 Abs. 1 Bst. b DSG).

Was in der Schweiz für Überwachungsfunktionen im ERP gilt

Für ERP-Funktionen, die Daten über Mitarbeitende erfassen, greifen zwei Ebenen ineinander: das öffentliche Arbeitsrecht mit der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) und der Datenschutz im einzelnen Arbeitsverhältnis.

Das Überwachungsverbot steht in Art. 26 ArGV 3. Absatz 1 erklärt Überwachungs- und Kontrollsysteme für unzulässig, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Die Wegleitung des SECO zu dieser Bestimmung (Februar 2023) gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichts so wieder: Verboten sind Systeme, die ausschliesslich oder hauptsächlich darauf abzielen, das Verhalten als solches zu überwachen; ein System mit solcher Wirkung kann aus legitimen Gründen gerechtfertigt sein, und das gewählte Mittel muss im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Absatz 2 regelt den anderen Fall: Ein System, das aus anderen Gründen erforderlich ist, ist zulässig, muss aber so gestaltet und angeordnet sein, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt werden.

Für ein solches System prüft der Betrieb nach der Wegleitung in jedem Einzelfall drei Bedingungen: ein klar überwiegendes anderes Interesse (etwa die Sicherheit des Personals, die Datensicherheit, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben oder die Produktions-, Qualitäts- und Leistungskontrolle), die Verhältnismässigkeit zwischen diesem Interesse und dem Interesse der Arbeitnehmenden, nicht überwacht zu werden, und die Mitwirkung der Arbeitnehmenden bei Planung, Einrichtung, Einsatzzeiten und Speicherdauer. Lassen sich Verhalten und Leistung nicht scharf trennen, muss der Betrieb sein überwiegendes Interesse und die Verhältnismässigkeit schriftlich begründen und die Begründung dem zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorlegen. Als Beispiele erlaubter Leistungserfassung nennt die Wegleitung das automatische Registrieren der Anzahl oder Qualität produzierter Teile, das Registrieren der Anzahl entgegengenommener Anrufe in einem Callcenter und die Fahrstreckenaufzeichnung von Firmenfahrzeugen zur Wegoptimierung; bei der Leistungserfassung ist die Verhältnismässigkeit zu wahren. Nicht als Systeme zur Verhaltensüberwachung gelten nach derselben Wegleitung elektronische Badges für die Zutrittsregelung und die Zeiterfassung sowie technische Systeme zur Qualitätskontrolle, mit denen hergestellte Teile erfasst und verfolgt werden.

Daneben verlangt Art. 6 Abs. 1 ArG die Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind; Satz 2, in Kraft seit 1. August 2000, verlangt zusätzlich den Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 6 Abs. 3 ArG).

Für die einzelnen Daten setzt Art. 328b OR die Grenze. Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmenden nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind; im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz (DSG). Fällt eine Auswertung nicht unter diese zwei Zwecke, braucht sie einen Rechtfertigungsgrund: nach Art. 31 DSG die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder ein Gesetz. Die Grundsätze von Art. 6 DSG (rechtmässig, nach Treu und Glauben, verhältnismässig, zweckgebunden) sind daneben einzuhalten; sie ersetzen diesen Rechtfertigungsgrund nicht. Nach der Darstellung des EDÖB darf von Art. 328b OR nicht zum Nachteil der Angestellten abgewichen werden, auch nicht mit deren Einwilligung (Art. 362 OR). Für automatisierte Auswertungen über Personen nennt Art. 5 Bst. f DSG unter anderem die Arbeitsleistung und das Verhalten als möglichen Gegenstand eines Profilings.

Für wen die Regeln gelten

Das ArG gilt für alle öffentlichen und privaten Betriebe (Art. 1 Abs. 1); die Ausnahmen von Art. 2 und 3 bleiben vorbehalten. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz nach Art. 6, 35 und 36a ArG gelten nach Art. 3a ArG auch für die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden und für Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit. Die ArGV 3 stützt sich auf Art. 6 Abs. 4 ArG (ihr Eingangssatz nennt Art. 6 Absatz 4 und 40 ArG); soweit Art. 3a ArG den Gesundheitsschutz nach Art. 6 ArG auf diese Kreise erstreckt, gilt auch das Überwachungsverbot der ArGV 3 für sie.

Das Mitwirkungsgesetz (MitwG) regelt Information und Mitsprache, nicht Zustimmung. Es gilt für alle privaten Betriebe, die ständig Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen (Art. 1 MitwG). Eine Arbeitnehmervertretung können die Arbeitnehmenden aus ihrer Mitte bestellen, wenn der Betrieb mindestens 50 Arbeitnehmende beschäftigt (Art. 3 MitwG); besteht keine, stehen ihnen die Informations- und Mitspracherechte nach Art. 9 und 10 MitwG direkt zu (Art. 4 MitwG).

Erfundenes Beispiel: Ein Handelsbetrieb mit 38 Mitarbeitenden und ein Betrieb mit 120 Mitarbeitenden und gewählter Vertretung planen dieselben drei Auswertungen. Beim 38-Personen-Betrieb nehmen die Mitarbeitenden die Rechte nach Art. 9 und 10 MitwG selbst wahr, beim 120-Personen-Betrieb die Vertretung. Die Schwelle von 50 gilt für den Anspruch auf eine Vertretung, nicht für das Mitspracherecht nach Art. 48 ArG: Abs. 1 räumt den Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung das Mitspracherecht in allen Fragen des Gesundheitsschutzes ein, daneben bei der Organisation der Arbeitszeit und den Massnahmen bei Nachtarbeit.

Welche ERP-Funktion was auslöst

Die Tabelle ordnet ERP-Funktionen, die Daten über Mitarbeitende erfassen, den beiden Absätzen von Art. 26 ArGV 3 und der Grenze des Art. 328b OR zu; alle Zeilen betreffen Betriebe in der Schweiz. Die Spalte “Verhaltensüberwachung nach Art. 26 ArGV 3?” beantwortet nur, ob die Funktion eine Verhaltensüberwachung ist; die Spalte “Entscheidend ist” nennt die Bedingung, unter der eine Funktion zulässig bleibt.

ERP-Funktion Verhaltensüberwachung nach Art. 26 ArGV 3? Grundlage Entscheidend ist
Anmelde-, Zugriffs- und Änderungsprotokolle (wer hat wann welchen Datensatz geändert) Nein, solange das Protokoll der Datensicherheit und der Nachvollziehbarkeit dient Art. 26 Abs. 2 ArGV 3; Art. 328b OR; Art. 3 Abs. 3 Bst. a DSV (Eingabekontrolle); Art. 4 Abs. 1 DSV (Protokollierung, wenn besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko vorliegt und die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten); Art. 4 Abs. 5 DSV (Aufbewahrung und zulässige Verwendung dieser Protokolle) Der Zweck des Protokolls; für Protokolle nach Art. 4 Abs. 1 DSV lässt Art. 4 Abs. 5 DSV nur die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften und die Datensicherheit zu, eine Leistungsauswertung derselben Protokolle ist damit ausgeschlossen und wird durch eine arbeitsvertragliche Begründung nicht erweitert; bei anderen Protokolldaten ist eine Auswertung je Person zu Leistungszwecken eine eigene Bearbeitung mit eigenem Rechtfertigungsgrund
Arbeitszeitaufzeichnung (Kommen, Gehen, Pausen) Nein; die Wegleitung des SECO nennt elektronische Badges für die Zutrittsregelung und die Zeiterfassung ausdrücklich als Systeme, die keine Verhaltensüberwachung sind Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1; Art. 26 Abs. 2 ArGV 3; Art. 328b OR Ob nur Zeiten erfasst werden oder zusätzlich Aufenthalte und Wege
Projektzeit- und Leistungszuordnung (Auftrag, Kunde, Position) Nein, solange die Zuordnung dem Auftrag und der Abrechnung dient Art. 328b OR; Art. 73 ArGV 1 Ob die Auswertung dem Auftrag und der Abrechnung dient oder als Leistungsbeurteilung je Person verwendet wird
Leistungs- und Verhaltenskennzahlen je Person (Stückzahlen, Bearbeitungszeiten, Ranglisten) Nicht schon wegen des Personenbezugs: Die Wegleitung des SECO nennt das Registrieren der Anzahl oder Qualität produzierter Teile und der entgegengenommenen Anrufe als Beispiele erlaubter Leistungserfassung. Ja, wenn das System ausschliesslich oder hauptsächlich das Verhalten als solches überwachen soll Art. 26 Abs. 1 und 2 ArGV 3; Art. 328b OR; Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3 Ein klar überwiegendes Interesse (Produktions-, Qualitäts- oder Sicherheitskontrolle), die Verhältnismässigkeit und die Mitwirkung der Arbeitnehmenden; Kennzahlen ohne Personenbezug (Maschine, Werkstatt, Team) sind keine Verhaltensüberwachung
Automatische Bewertung von Mitarbeitenden (Scoring, Rangfolge als Entscheidungsgrundlage) Nicht schon der Personenbezug: Zahlen aus der Leistungserfassung nennt die Wegleitung des SECO Beispiele erlaubter Überwachung. Ja, wenn das System das Verhalten je Person in detaillierter Form erfasst und bewertet; als Beispiel einer solchen Verhaltensüberwachung nennt die Wegleitung automatisierte Analysen und Auswertungen mitarbeiterbasierter Daten mit Instrumenten der künstlichen Intelligenz (Seh-, Bewegungs-, Sprech- oder Kommunikationsmuster, psychologische Befunde) Art. 26 Abs. 1 und 2 ArGV 3; Art. 5 Bst. f und g DSG (Profiling); Art. 21 DSG Ob das Scoring die Eignung oder die Durchführung des Arbeitsvertrags betrifft (Art. 328b OR); zielt es ausschliesslich oder hauptsächlich darauf ab, das Verhalten als solches zu überwachen, ist es nicht einzusetzen (Formel des Bundesgerichts in der Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3), hat es diese Wirkung nur objektiv, braucht es ein klar überwiegendes anderes Interesse, die Verhältnismässigkeit und die Mitwirkung der Arbeitnehmenden (Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3). Ergeht eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert und ist sie mit einer Rechtsfolge verbunden oder beeinträchtigt sie die betroffene Person erheblich, greift die Informationspflicht nach Art. 21 Abs. 1 DSG; auf Antrag sind Stellungnahme und Überprüfung durch eine natürliche Person möglich (Art. 21 Abs. 2), und Abs. 3 nennt Ausnahmen
Personaldatenstamm (Adresse, Funktion, Absenzen, Lohn) Nein; der Stamm als solcher überwacht kein Verhalten Art. 328b OR Daten ohne Bezug zur Eignung oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags brauchen einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG
Standort- und Fahrtdaten (Fahrzeug, Handscanner) Nicht die Fahrstreckenaufzeichnung von Firmenfahrzeugen zur Wegoptimierung; die Wegleitung des SECO zählt sie zu den Beispielen erlaubter Leistungserfassung. Ja, wenn die Position von Personen ständig verfolgt und aufgezeichnet werden kann; satellitengestützte und andere Ortungssysteme mit dieser Wirkung nennt die Wegleitung unter den Beispielen einer Verhaltensüberwachung Art. 26 Abs. 1 und 2 ArGV 3; Art. 328b OR; Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3 Ob die Daten der Tourenplanung, der Wegoptimierung und der Abrechnung dienen; eine Ortung, mit der die Position von Personen ständig verfolgt und aufgezeichnet wird, ist eine Verhaltensüberwachung und nur zulässig, wenn ein klar überwiegendes anderes Interesse sie trägt, sie verhältnismässig ist und die Arbeitnehmenden mitwirken (Formel des Bundesgerichts und Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3); ein aus anderen Gründen erforderliches System muss nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zudem so gestaltet und angeordnet sein, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden; das präzise GPS zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts bei Chauffeuren nennt die Wegleitung ein Beispiel eines überwiegenden Betriebsinteresses

Zweites erfundenes Beispiel: Ein Betrieb mit 26 Mitarbeitenden plant Zeiterfassung, Zugriffsprotokolle und ein Kennzahlen-Dashboard je Person. Die Zeiterfassung hält Kommen, Gehen und Pausen fest; Pausen von einer halben Stunde und mehr gehören nach Art. 73 Abs. 1 Bst. e ArGV 1 in die Aufzeichnung. Das Dashboard soll die Zahl der bearbeiteten Aufträge je Person in einer Rangliste zeigen. Nach der Wegleitung des SECO sind solche Zahlen nicht schon als solche unzulässig: Das Registrieren der Anzahl produzierter Teile gehört zu ihren Beispielen erlaubter Leistungserfassung. Der Betrieb muss dafür ein klar überwiegendes Interesse belegen (etwa die Produktions- oder die Qualitätskontrolle), die Verhältnismässigkeit wahren, die Mitarbeitenden bei Planung, Einrichtung und Einsatzzeiten beteiligen und seine Begründung dem kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorlegen. Soll das Dashboard dagegen ausschliesslich oder hauptsächlich das Verhalten als solches überwachen, ist es nach Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 nicht einzusetzen.

Der Vollzug des ArG obliegt den Kantonen (Art. 41 Abs. 1 ArG); die Vollzugsorgane können Auskünfte verlangen (Art. 45 ArG), die Verzeichnisse und Unterlagen einsehen (Art. 46 ArG) und nach der Wegleitung des SECO Einsicht in sämtliche Unterlagen und Daten der betriebenen Kontroll- und Überwachungssysteme nehmen.

Seit wann die Regeln gelten

  • Art. 26 ArGV 3: in Kraft seit 1. Oktober 1993 (Art. 41 Abs. 2 ArGV 3) und seither ohne Änderungsfussnote, also unverändert. Die Wegleitung des SECO zu Art. 26 datiert vom Februar 2023.
  • Art. 6 Abs. 1 Satz 2 ArG (persönliche Integrität): seit 1. August 2000.
  • Art. 328b OR: seit 1. Juli 1993; zweiter Satz in der Fassung, die seit 1. September 2023 gilt.
  • Art. 48 ArG (Mitspracherecht im Gesundheitsschutz): in der heute geltenden Fassung seit 1. August 2000.
  • MitwG: seit 1. Mai 1994 (Stand 1. Januar 2011).
  • DSG: seit 1. September 2023; DSV ebenfalls seit 1. September 2023, Art. 4 Abs. 1 in der Fassung, die seit 1. Dezember 2025 gilt, Art. 4 Abs. 5 unverändert seit 1. September 2023 (Art. 47 DSV).
  • Art. 73 ArGV 1: seit 1. August 2000 (Art. 94 Abs. 1 ArGV 1); Art. 73b ArGV 1 seit 1. Januar 2016.

Welche Auskunft und welche Mitsprache Pflicht sind

Wer Personendaten über Mitarbeitende im ERP beschafft, muss darüber informieren. Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG verlangt mindestens die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und die Empfänger oder Empfängerkategorien; werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, kommen die Kategorien der bearbeiteten Daten hinzu (Art. 19 Abs. 3), und die Information ist spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten zu erteilen; gibt der Verantwortliche die Daten schon vor Ablauf dieser Frist bekannt, informiert er spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Art. 19 Abs. 5). Eine Bekanntgabe ins Ausland erweitert die Angaben (Art. 19 Abs. 4). Einschränken lässt sich die Information nur unter den Voraussetzungen von Art. 20 DSG; Art. 13 DSV verlangt eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form. Beruht eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung und ist sie mit einer Rechtsfolge verbunden oder beeinträchtigt sie die betroffene Person erheblich, greift zusätzlich die Informationspflicht nach Art. 21 Abs. 1 DSG; Art. 21 Abs. 2 räumt auf Antrag die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Überprüfung durch eine natürliche Person ein, Art. 21 Abs. 3 nennt die Ausnahmen.

Führungspflichten kommen hinzu. Das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach Art. 12 DSG ist für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden am 1. Januar des Jahres nur dann nicht zu führen, wenn keine besonders schützenswerten Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden und kein Profiling mit hohem Risiko stattfindet (Art. 24 DSV). Ein Bearbeitungsreglement nach Art. 5 DSV ist unabhängig davon zu erstellen, wenn besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang automatisiert bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt wird. Beide Pflichten können gleichzeitig gelten; ihre Voraussetzungen sind getrennt zu prüfen. Bei hohem Risiko für die Persönlichkeit kommt eine Datenschutz-Folgenabschätzung hinzu (Art. 22 Abs. 1 DSG). Nach Art. 25 DSG können Mitarbeitende Auskunft über die zu ihnen bearbeiteten Daten verlangen.

Auf der arbeitsrechtlichen Seite steht die Mitsprache. Art. 48 Abs. 1 ArG nennt die Angelegenheiten, in denen sie besteht: alle Fragen des Gesundheitsschutzes, die Organisation der Arbeitszeit und die Massnahmen bei Nachtarbeit. Abs. 2 umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber entscheidet, und auf Begründung des Entscheids, wenn er den Einwänden nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. Für den Gesundheitsschutz wiederholt Art. 6 ArGV 3, dass die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung über alle Fragen des Gesundheitsschutzes frühzeitig und umfassend anzuhören sind, vor dem Entscheid Vorschläge unterbreiten können und eine Begründung erhalten, wenn ihnen nicht Rechnung getragen wird. Das MitwG ergänzt für die Vertretung die rechtzeitige und umfassende Information (Art. 9), besondere Mitwirkungsrechte nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung, unter anderem in Fragen des Arbeitnehmerschutzes nach Art. 48 ArG (Art. 10 Bst. a), und die Unterstützung mit Räumen, Hilfsmitteln und administrativen Dienstleistungen (Art. 11 Abs. 2). Die Mitglieder der Vertretung sind über betriebliche Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, ausgenommen Personen, die mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden betraut sind (Art. 14 Abs. 1); gegenüber allen Personen gilt die Verschwiegenheit in Angelegenheiten, bei denen sie von Arbeitgeberseite oder von der Vertretung aus berechtigtem Interesse ausdrücklich verlangt wird, und in persönlichen Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmender (Art. 14 Abs. 2); Streitigkeiten entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für das Arbeitsverhältnis zuständigen Instanzen (Art. 15 Abs. 1).

Wie die Beteiligung im Nachbarland geregelt ist, behandeln Betriebsrat und ERP-Einführung in Österreich und Betriebsrat und ERP-Einführung in Deutschland; für Schweizer Betriebe gelten diese Regeln nicht.

Was bei einem Verstoss droht

Wer den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a ArG strafbar; den Arbeitgeber trifft eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 61 Abs. 1 ArG). Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 62 Abs. 2 ArG). Ob ein Verstoss gegen Art. 26 ArGV 3 als Widerhandlung gegen die Gesundheitsschutzvorschriften beurteilt wird, entscheiden die kantonalen Behörden.

Im Datenschutzrecht steht die Busse bis CHF 250’000 für private Verantwortliche, die vorsätzlich die Information nach Art. 19 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 DSG unterlassen oder die Angaben nach Art. 19 Abs. 2 DSG nicht liefern (Art. 60 Abs. 1 Bst. b DSG); sie wird auf Antrag ausgesprochen. Dieselbe Busse trifft nach Art. 61 Bst. c DSG die vorsätzliche Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, ebenfalls auf Antrag, und nach Art. 63 DSG die vorsätzliche Missachtung einer Verfügung des EDÖB oder eines Entscheids der Rechtsmittelinstanzen, der unter Hinweis auf diese Strafdrohung ergangen ist. Der EDÖB eröffnet eine Untersuchung, wenn genügend Anzeichen für einen Verstoss bestehen; von der Eröffnung kann er absehen, wenn die Verletzung von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 49 Abs. 1 und 2 DSG). Betroffene können auf dem Zivilweg nach Art. 32 Abs. 2 DSG verlangen, dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten oder eine Löschung angeordnet wird. Die Aufzeichnungen nach Art. 73 ArGV 1 sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1) und den Vollzugsorganen zur Verfügung zu halten (Art. 46 ArG).

Checkliste für Ihr Projekt

  1. Die Funktionsliste vor dem Start durchgehen und je Funktion den Zweck schriftlich festhalten; Funktionen streichen, die ausschliesslich oder hauptsächlich der Verhaltensüberwachung dienen (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3).
  2. Für jedes erforderliche Kontrollsystem das überwiegende Interesse und die Verhältnismässigkeit schriftlich begründen und die Begründung für das kantonale Arbeitsinspektorat bereithalten (Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3).
  3. Zugriffs- und Änderungsprotokolle mit Datensicherheit und Nachvollziehbarkeit begründen und die Auswertung derselben Daten je Person zu Leistungszwecken sperren; für Protokolle nach Art. 4 Abs. 1 DSV erlaubt Art. 4 Abs. 5 DSV nur die dort genannten Datenschutz- und Datensicherheitszwecke.
  4. Leistungskennzahlen je Person nur mit überwiegendem Interesse, Verhältnismässigkeit und Mitwirkung führen; wo möglich ohne Personenbezug bilden (Maschine, Werkstatt, Team).
  5. Die Zeiterfassung auf die Angaben nach Art. 73 ArGV 1 beschränken; die vereinfachte Erfassung nur für Arbeitnehmende vereinbaren, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen, bei Nacht- und Sonntagsarbeit Anfang und Ende dokumentieren (Art. 73b Abs. 1 ArGV 1) und die Aufzeichnung durch die Mitarbeitenden offenhalten (Art. 73b Abs. 4).
  6. Die Information nach Art. 19 DSG vor dem Start ausliefern, die Monatsfrist bzw. den Zeitpunkt der Bekanntgabe beachten (Art. 19 Abs. 5) und die Form nach Art. 13 DSV prüfen.
  7. Die Voraussetzungen des Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG, Art. 24 DSV) und eines Bearbeitungsreglements (Art. 5 DSV) getrennt prüfen; bei hohem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen (Art. 22 DSG).
  8. Mitarbeitende oder ihre Vertretung in den Angelegenheiten nach Art. 48 Abs. 1 ArG, insbesondere im Gesundheitsschutz, vor dem Entscheid anhören und beraten (Art. 48 Abs. 2 ArG; Art. 6 ArGV 3) und das Ergebnis dokumentieren.
  9. Die Informationspflicht nach Art. 21 Abs. 1 DSG nur dort erfüllen, wo sie greift: bei einer automatisierten Einzelentscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigt; dann auf Antrag Stellungnahme und Überprüfung durch eine natürliche Person ermöglichen (Art. 21 Abs. 2) und die Ausnahmen nach Art. 21 Abs. 3 prüfen (unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags bei Stattgabe des Begehrens, ausdrückliche Einwilligung). Eine Pflicht, die Bewertungslogik zu dokumentieren, enthält Art. 21 DSG nicht; als redaktionelle Empfehlung sollten Sie sie festhalten, damit Stellungnahme und Überprüfung nachvollziehbar bleiben.

Häufige Fragen

Darf ich im ERP nachsehen, wer eine Rechnung erfasst oder geändert hat?

Ja, wenn das Protokoll der Datensicherheit und der Nachvollziehbarkeit dient. In der Schweiz fällt es dann unter Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, die Datenbearbeitung unter Art. 328b OR. Soweit eine Protokollierung nach Art. 4 DSV vorgeschrieben ist, sind die Protokolle nach Art. 4 Abs. 5 DSV während mindestens einem Jahr getrennt vom System aufzubewahren und dürfen nur den Organen und Personen zugänglich sein, denen die Überprüfung der Anwendung der Datenschutzvorschriften oder die Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegt; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Eine Leistungsauswertung dieser Protokolle ist deshalb ausgeschlossen, und eine arbeitsvertragliche Begründung erweitert den zulässigen Verwendungszweck nicht. Bei anderen Protokolldaten ist eine Auswertung je Person zu Leistungszwecken eine eigene Bearbeitung; diese braucht einen Zweck, der die Eignung oder die Durchführung des Arbeitsvertrags betrifft, oder einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG.

Darf ich im ERP die Stückzahlen je Person auswerten?

Die Zahlen allein machen die Auswertung nicht unzulässig. Die Wegleitung des SECO zu Art. 26 ArGV 3 nennt das automatische Registrieren der Anzahl oder Qualität produzierter Teile und die Anzahl entgegengenommener Anrufe als Beispiele erlaubter Leistungserfassung. Zulässig bleibt sie aber nur, wenn ein klar überwiegendes Interesse sie trägt, sie verhältnismässig ist und die Arbeitnehmenden bei Planung, Einrichtung und Einsatzzeiten mitwirken; soll das System ausschliesslich oder hauptsächlich das Verhalten als solches überwachen, ist es nach Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 nicht einzusetzen.

Muss eine Arbeitnehmervertretung dem neuen ERP zustimmen?

Nein. In der Schweiz räumt das Mitwirkungsgesetz der Vertretung Information und Mitsprache ein (Art. 9 und 10 MitwG), kein Zustimmungsrecht; das Mitspracherecht nach Art. 48 ArG gilt für die dort genannten Angelegenheiten, insbesondere den Gesundheitsschutz. Eine Vereinbarung verlangt dagegen die vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Art. 73b Abs. 1 ArGV 1 verlangt dafür eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder, wo keine besteht, mit der Mehrheit der Arbeitnehmenden, und sie gilt nur für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können; bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze zu dokumentieren. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden ist auch eine schriftliche Einzelvereinbarung möglich, die auf die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinweist und ein jährliches dokumentiertes Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung vorsieht (Art. 73b Abs. 3).

Ist die Zeiterfassung im ERP eine verbotene Überwachung?

Nicht als solche. In der Schweiz verlangt Art. 73 ArGV 1 Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit, und die Wegleitung des SECO nennt elektronische Badges für die Zutrittsregelung und die Zeiterfassung ausdrücklich als Systeme, die keine Verhaltensüberwachung sind. Überwachend wird die Erfassung, wenn das System ausschliesslich oder hauptsächlich das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen soll, etwa durch eine Verfolgung von Aufenthalten; dann greift Art. 26 Abs. 1 ArGV 3.

Gilt das Verbot auch in einem Betrieb ohne Arbeitnehmervertretung?

Ja. Das ArG gilt für öffentliche und private Betriebe unabhängig von ihrer Grösse (Art. 1 Abs. 1 ArG). Auch dort sind erforderliche Systeme so zu gestalten, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Die Rechte nach Art. 9 und 10 MitwG nehmen die Mitarbeitenden selbst wahr (Art. 4 MitwG).

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11, Stand am 1. September 2023 (Art. 1, 3a, 6, 41, 45, 46, 48, 59, 61, 62)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  2. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), SR 822.113, Stand am 1. September 2024 (Art. 6, 26 und 41)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  3. Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), 2. Kapitel, 5. Abschnitt, Art. 26: Überwachung der Arbeitnehmer (Februar 2023)Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  4. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111, Stand am 1. September 2024 (Art. 73, 73b und 94)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  5. Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026 (Art. 328b)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  6. Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), SR 822.14, Stand am 1. Januar 2011 (Art. 1, 3, 4, 9 bis 11, 14 und 15)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  7. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Stand am 7. Juli 2025 (Art. 5, 6, 12, 19 bis 22, 25, 30 bis 32, 49, 60, 61 und 63)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  8. Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV), SR 235.11, Stand am 1. Dezember 2025 (Art. 3 bis 5, 13, 24 und 47)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  9. Datenbearbeitung durch den ArbeitgeberEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) · abgerufen am